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Beschluss

4 Ws 142 - 144/17 REHA, 4 Ws 142/17 REHA, 4 Ws 143/17 REHA, 4 Ws 144/17 REHA

KG Berlin Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0305.4WS142.17REHA.00
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Leitsätze
1. Die „Schuldsprüche“ im Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 und die (entschädigungslose) Einziehung des Vermögens hatten keinen strafrechtlichen Charakter, so dass der durch § 1 Abs. 5 StrRehaG erweiterte Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet ist.(Rn.134) 2. Bei der in dem Enteignungsvorschlag enthaltenen Feststellung, die Betroffenen seien „Hauptschuldiger“ bzw. „Belastete/r“, handelt es sich nicht um eine individuelle Schuldfeststellung im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung der Gesellschafter zu einer Gruppe von Personen, denen der Vorwurf eines politisch-moralisch missbilligten Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemacht wurde.(Rn.137) 3. Die auf der Grundlage des Einziehungsgesetzes vom Magistrat von Ost-Berlin „verfügte“ entschädigungslose Einziehung des gesamten im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG als solches von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten im Sinne des Einziehungsgesetzes stellte keine strafrechtliche Sanktionierung der Betroffenen als deren Gesellschafter dar. Es handelte sich hierbei vielmehr um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die zwar auch ein Fehlverhalten - außerhalb des Strafrechts - sanktionieren sollte, gegen Belastete aber ausdrücklich als „Beitrag zur Wiedergutmachung“ für unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschehenes Unrecht betrachtet wurde.(Rn.173) 4. Für eine (verwaltungsrechtliche) Entnazifizierungsmaßnahme bzw. „Sozialisierungsmaßnahme“ ist der Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet.(Rn.182)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 9. Oktober 2017 wird verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, notwendige Auslagen der Beschwerdeführer werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die „Schuldsprüche“ im Enteignungsvorschlag der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 und die (entschädigungslose) Einziehung des Vermögens hatten keinen strafrechtlichen Charakter, so dass der durch § 1 Abs. 5 StrRehaG erweiterte Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet ist.(Rn.134) 2. Bei der in dem Enteignungsvorschlag enthaltenen Feststellung, die Betroffenen seien „Hauptschuldiger“ bzw. „Belastete/r“, handelt es sich nicht um eine individuelle Schuldfeststellung im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung der Gesellschafter zu einer Gruppe von Personen, denen der Vorwurf eines politisch-moralisch missbilligten Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemacht wurde.(Rn.137) 3. Die auf der Grundlage des Einziehungsgesetzes vom Magistrat von Ost-Berlin „verfügte“ entschädigungslose Einziehung des gesamten im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG als solches von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten im Sinne des Einziehungsgesetzes stellte keine strafrechtliche Sanktionierung der Betroffenen als deren Gesellschafter dar. Es handelte sich hierbei vielmehr um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die zwar auch ein Fehlverhalten - außerhalb des Strafrechts - sanktionieren sollte, gegen Belastete aber ausdrücklich als „Beitrag zur Wiedergutmachung“ für unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschehenes Unrecht betrachtet wurde.(Rn.173) 4. Für eine (verwaltungsrechtliche) Entnazifizierungsmaßnahme bzw. „Sozialisierungsmaßnahme“ ist der Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet.(Rn.182) 1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 9. Oktober 2017 wird verworfen. 2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, notwendige Auslagen der Beschwerdeführer werden nicht erstattet. Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen im Hinblick auf die Einziehung „des Betriebes“ und „der Firma“ A & C KG, deren Gesellschafter sie waren, als Vermögenswerte von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten in den Jahren 1948/1949. A. I. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 30. März 2017 bei der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin mit sehr ausführlicher Begründung, auf die wegen des Sachvortrages und der rechtlichen Argumentation verwiesen wird, beantragt [Ergänzungen und Anmerkungen des Senats hier und im Folgenden in eckigen Klammern], „1. die in Ziff. 4 lit. a des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 [...] erhobenen Schuldsprüche gegen Herrn A als Hauptkriegsverbrecher nach Art. II Ziff. 2 KRD Nr. 38 i.V.m. Art. 46 Haager LKO und als Belasteter nach Art. III. A (Aktivist), I Ziff. 2 und 3, II Ziff. 1, 8 und 10, C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 2. die in Ziff. 4 lit. b und c des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 [...] erhobenen Schuldsprüche gegen (die damals bereits verstorbene) Frau C und gegen Frau B als Belastete nach Art. III C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 3. die in Ziff. 4 a.E., 5 des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 [...] nach Art. VIII, II b, II Ziff. 2 KRD Nr. 38, SMAD-Befehl Nr. 201 i.V.m. Ziff. 22 Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201 und unter Hinweis auf § 1 Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27. März 1947 verfügten Vermögenseinziehungen des Betriebes und der Firma A und C sowie das in dem Unternehmensvermögen enthaltene Eigentum der am 16. Juli 1948 berechtigten Gesellschafter der A und C KG sowie des Grundstücks XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 4. festzustellen, daß sich die nach Ziff. 3 erfolgte Aufhebung und Erklärung als rechtsstaatswidrig aufgrund der [...] beigefügten Grundbuchauszüge auch auf die am 16. Juli 1948 im Eigentum der A & C KG stehenden Grundstücke XX bezieht, 5. die durch den Enteignungsvorschlag der Sequesterabteilung der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 31. Juli 1949 [...] verfügte Einziehung der Grundstücke XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 6. Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 91 des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 [...] aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, soweit er die unter 1. bis 3. genannten Maßnahmen bestätigt hat.“ Daneben haben sie beantragt, „zeitnah eine öffentliche mündliche Erörterung anzuberaumen, in der die Rechts- und Sachlage dieser Rehabilitierungsanträge umfassend erörtert und die für die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen erforderlichen Beweise vollständig erhoben werden.“ II. Die Generalstaatsanwaltschaft hat zum Antragsvorbringen mit Verfügung vom 22. Mai 2017 Stellung genommen und beantragt, die Anträge zu 1. bis 6. als unzulässig abzuweisen. Es fehle „an einer strafrechtlichen Verurteilung der Betroffenen, welche Rehabilitierungsansprüche nach Maßgabe des StrRehaG begründen könnte“ [Hervorhebung im Original]. Wegen der Einzelheiten der Argumentation wird auf die genannte Verfügung Bezug genommen. III. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hat hierauf mit Schriftsatz vom 21. Juni 2017, auf den wegen seines Inhalts verwiesen wird, umfangreich erwidert, ergänzend vorgetragen und „höchst vorsorglich“ die Anträge zu 3. und 5. der Antragsschrift dahingehend ergänzt, dass die dort genannten Einziehungen auch dann aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt werden sollen, wenn sie - (neben dem jeweiligen Enteignungsvorschlag der DTV) auch oder nur - „durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (BerlGVOBl. I S. 33) i.V.m. Nr. 11 [gemeint ist ersichtlich die Nr. XX, unter welcher die „A & C KG.“ aufgeführt ist] Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom 9. Februar 1949 (BerlGVOBl. I S. 34)“ verfügt worden sein sollten. IV. Mit dem angefochtenen, dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 27. Oktober 2017 zugestellten Beschluss vom 9. Oktober 2017 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung - ohne vorherige (öffentliche) mündliche Erörterung - in sämtlichen Punkten „als unbegründet zurückgewiesen“, wobei es in den Beschlussgründen zu II.2. heißt, der Antrag sei „unzulässig“. Zwar seien die Antragsteller als Erben nach den Betroffenen antragsberechtigt. Der Feststellungsantrag (Ziff. 4. der Antragsschrift) sei aber bereits unstatthaft, da ein Feststellungsanspruch im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) nicht geregelt sei; im Übrigen sei der Antrag unzulässig. Die Rehabilitierungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG würden nicht vorliegen; die von den Antragstellern angegriffenen Maßnahmen seien einer strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich. Die Betroffenen seien durch die Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und vom 31. Juli 1949 „weder als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gesprochen noch zur Einziehung ihres gesamten, in Ostberlin belegenen Vermögens verurteilt worden“, so dass es sich nicht um Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG handele. Seitens der DTV seien lediglich Entscheidungsvorschläge unterbreitet worden, die als „vorbereitende Maßnahmen“ keine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet hätten, sondern hierfür einer formalen Bestätigung durch den Magistrat von Berlin bedurft hätten. Auch soweit vorsorglich die Rehabilitierung wegen der durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 i.V.m. Nr. YY [auch insoweit dürfte Nr. XX gemeint sein] der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom 9. Februar 1949 verfügten Vermögenseinziehungen begehrt werde, sei der Antrag unzulässig, weil es sich bei der insoweit beanstandeten Maßnahme nicht um eine § 1 Abs. 5 StrRehaG unterfallende „strafprozessuale“ oder rein tatsächliche „Maßnahme eines Untersuchungsorgans, sondern um ein Gesetz“ handele. Schließlich stelle auch der Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949, der nicht als Bestätigung des Enteignungsvorschlages angesehen werden könne, „keine strafrechtliche Maßnahme eines Untersuchungsorgans i.S. von § 1 Abs. 5 StrRehaG dar“; es handele sich vielmehr „um die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde“, die „bereits“ ihrem „Wortlaut nach - nur - der Durchführung des Einziehungsgesetzes“ gedient habe. Im Übrigen sei „der Magistrat von Berlin bei der Beschlussfassung auch nicht als ein spezifisches Strafverfolgungsorgan tätig geworden“. Vielmehr würden „Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art - Erlass eines Beschlusses zur Durchführung des Einziehungsgesetzes - reines Verwaltungshandeln dar[stellen].“ Unter Berufung auf den Beschluss des Kammergerichts vom 22. [zutreffend: 24.] Juni 2010 - 2 Ws 191/10 REHA - [juris] und auszugsweiser Zitierung der dortigen Beschlussgründe hat die Kammer mit näherer Begründung (Seite 15 bis 17 der Gründe des angefochtenen Beschlusses), auf die wegen der Argumentation im Einzelnen verwiesen wird, ausgeführt: „(4) Auch wenn es hierauf an sich nicht mehr ankommt, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Rehabilitierungskammer in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts weiterhin davon ausgeht, dass Einziehungen der hier in Rede stehenden Art ihre Rechtsgrundlage im Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten hatten, dass mit diesem Gesetz keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten bezweckt war, und dass es sich bei den anschließenden Einziehungen nach Listen um Entscheidungen von Verwaltungsbehörden Ost-Berlins handelt, die einer Entschädigung [gemeint sein dürfte: Rehabilitierung] nach dem StrRehaG nicht zugänglich sind.“ V. Die Antragsteller haben mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. November 2017, bei den Justizbehörden Berlin-Moabit eingegangen am 22. November 2017, Beschwerde gegen den die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - eingelegt. VI. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat dem Senat die Akten (vor Eingang der „bis zum 20. Dezember 2017“ angekündigten Beschwerdebegründung) mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 vorgelegt und beantragt, die Beschwerde der Antragsteller „aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses, denen ein Beschwerdevorbringen bisher nicht entgegensteht“, als unbegründet zu verwerfen. VII. Die mit der Beschwerdeschrift angekündigte ausführliche Begründung des Rechtsmittels, auf die wegen des darin enthaltenen Sachvortrages und der rechtlichen Argumentation, auch zur Notwendigkeit einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung im Beschwerderechtszug, verwiesen wird, liegt dem Senat - nach antragsgemäß bewilligter Fristverlängerung - seit dem 22. Januar 2018 vor; die hierin in Bezug genommenen Anlagen B 1 bis B 42 (sowie drei zusätzliche Anlagen B 43 bis B 45) sind am 25. Mai 2018 beim Kammergericht eingegangen. VIII. In den am 28. Mai 2018 mit der Bitte um Kenntnisnahme von der Beschwerdebegründung und den nachgelieferten Anlagen hierzu sowie um Stellungnahme bei der Generalstaatsanwaltschaft Berlin eingegangenen Akten hat deren Dezernentin am 29. Mai 2018 vermerkt, „auch die Beschwerdebegründung [...] nebst Anlagen“ gebe „keine Veranlassung, der Beschwerde stattzugeben“. IX. Mit Schriftsatz vom 9. April 2020, auf welchen wegen der Ausführungen zum „Strafcharakter der zur Rehabilitierung gestellten Maßnahmen“ und dazu, dass und warum „[k]ein Rehabilitierungsausschluss als Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage“ bestehe, verwiesen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer umfangreich ergänzend vorgetragen und die „bislang gestellten Rehabilitierungsanträge um den Antrag 7. die auf die [sic!] unter 1. bis 3. und 6. genannten Entscheidungen beruhende Eintragung des Unternehmens A & C KG unter Ziff. XX der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 über eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom 9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin, S. 43) wird aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt“ ergänzt. Weiterer umfangreicher Vortrag, namentlich zu der - nach Ansicht des Bevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer verfehlten und „mit dem geltenden Recht nicht [zu] vereinbar[enden]“ - Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss verfolgungsbedingter Vermögensschädigungen aus dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (auf die es jedoch (auch) nach dortiger Auffassung „im vorliegenden Verfahren ... an sich nicht an[kommt]“), folgte im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 12. Mai 2020, dem (aufgrund einer, mit Übersendung des Beitrags desselben in der ZOV 2014, 204 ff. „Fortwirkende stalinistische Repression der ‚Wirtschafts- und Bodenreform‘ infolge einer Kette krasser Fehlentscheidungen des BVerwG bei der Abgrenzung von Rehabilitierungsrecht und Recht der offenen Vermögensfragen“ am 15. Mai 2020 korrigierten Verwechslung) ein Exemplar seiner in der ZOV 2020, 2 ff. abgedruckten Ausarbeitung mit dem Titel „Rechtsstaatlich bedenklich mangelhafte Aufarbeitung von Inhaftierungen, Internierungen und Zwangsarbeit deutscher Verfolgungsopfer in sowjetischen Spezial- und Zwangsarbeitslagern“ beigefügt war. Unter II. des genannten Schriftsatzes heißt es einleitend zu weiteren Ausführungen, der Bevollmächtigte nehme „gerne die Gelegenheit wahr darzulegen, daß der bundesdeutsche Richter, der eine fremde Rechtsordnung nicht kennt, nach dem für sämtliche Gerichtszweige unmittelbar oder analog anwendbaren § 293 ZPO verpflichtet [ist], dieses Recht umfassend zu ermitteln“, was bedeute, dass er „[i]hm zugängliche Rechtsnormen des fremden Rechts [...] nicht nach den Grundsätzen der bundesdeutschen Rechtsordnung auslegen und damit das Recht der fremden Rechtsordnung möglicherweise verändern“ darf, sondern „alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen (fremde Rechtsprechung, fremde Verwaltungspraxis, fremde Rechtsliteratur etc.) zu ermitteln und über deren Inhalt Beweis zu erheben“ und seiner Entscheidung „den so ermittelten Inhalt des fremden Rechts“ - als Tatsache - „zugrunde zu legen“ habe. Das gelte auch für das Recht der DDR und „der SBZ einschließlich Ostberlin“. Die „für die beantragte Rehabilitierung im Kern einzig zu entscheidende Frage“ sei, „ob die KRD Nr. 38 nach Recht und Rechtspraxis in der SBZ einschließlich Ostberlin einen strafrechtlichen Charakter i.S.v. § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG aufwies“. Diese sei „sehr eindeutig mit einem klarem Ja zu beantworten, denn sämtliche dazu bekannten Tatsachen, aus denen sich ergibt, wie die KRD Nr. 38 gegenüber Personen, denen gegenüber individuelle Tatvorwürfe i.S.d. Tatbestände in Abschn. II Art. I bis V KRD Nr. 38 als Kriegs- und Naziverbrecher erhoben und danach durch eine der in der KRD Nr. 38 vorgesehenen Sanktionen, zu denen auch die einschneidende Sanktion der (vollständigen) Vermögenseinziehung zählte [...], angewandt wurde,“ würden belegen, „daß die KRD Nr. 38 danach in SBZ und Ostberlin ausschließlich ein materielles Strafgesetz darstellte“. Abschließend, „[w]eil nicht völlig ausgeschlossen werden kann, daß der Senat der Auffassung des LG Berlin folgt, wonach der Vermögenseinzug selbst erst durch das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten rechtswirksam eingezogen ist“, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer ergänzend beantragt: „8. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Gesetz über die Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I, S. 33) wird aufgehoben und für rechtsstaatswidrig erklärt, soweit damit aufgrund der unter 1. bis 3. und 6. genannten Entscheidungen das Vermögen des Unternehmens A & C KG eingezogen worden ist.“ Unter dem 17. Juli 2020 hat dieser das Manuskript einer eigenen (nachfolgend in der ZOV 2020, 94 ff. veröffentlichten) Ausarbeitung „Spezifischer Strafcharakter der KRD Nr. 38 in der Rechtspraxis von SBZ und DDR“ übersandt, deren Inhalt er ausdrücklich zum weiteren Rechts- und Tatsachenvortrag im vorliegenden Verfahren erklärt hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer hat mit Anschreiben vom 15. Dezember 2020 eine Kopie der (vollständigen) Listen 1 bis 4 zum Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten übersandt und nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 ergänzend u.a. zur (ausschließlich) deutschen Verantwortung für die zur Rehabilitierung gestellten Maßnahmen sowie zur Notwendigkeit der Ermittlung der maßgeblichen Rechtstatsachen vorgetragen. Er hat beantragt, „nach § 15 StrRehaG i.V.m. § 257b StPO, im Rahmen einer mündlichen Erörterung den aktuellen Stand des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern“ und die Rehabilitierungsanträge „modifiziert“ dahin gefasst, dass nunmehr beantragt werde: „1. die in Ziff. 4 lit. a des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 [...] enthaltenen Schuldsprüche gegen Herrn A als Hauptkriegsverbrecher nach Art. II Ziff. 2 KRD Nr. 38 i.V.m. Art. 46 Haager LKO und als Belasteter nach Art. III. A (Aktivist), I Ziff. 2 und 3, II Ziff. 1, 8 und 10, C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 2. die in Ziff. 4 lit. b und c des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 [...] enthaltenen Schuldsprüche gegen (die damals bereits verstorbene) Frau C und gegen Frau B als Belastete nach Art. III C (Nutznießer), I, II Ziff. 3 und 4 KRD Nr. 38 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 3. die in Ziff. 4 a.E., 5 des Enteignungsvorschlages der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 16. Juli 1948 [...] nach Art. VIII, II b, II Ziff. 2 KRD Nr. 38, SMAD-Befehl Nr. 201 i.V.m. Ziff. 22 Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201 und unter Hinweis auf § 1 Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27. März 1947 vorgeschlagenen Vermögenseinziehungen des Betriebes und der Firma A und C einschließlich des in dem Unternehmensvermögen enthaltenen Eigentums der am 16. Juli 1948 berechtigten Gesellschafter der A und C KG sowie des Grundstücks XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 4. Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 91 des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin vom 8. Februar 1949 [...], soweit er die unter 1. bis 3. genannten Vorschläge bestätigt hat, sowie die deshalb unter Ziff. XX erfolgte Aufnahme des Unternehmens A und C KG auf die mit Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 34) veröffentlichte Liste 1 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, dazu hilfsweise: die durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I. S. 33) verfügten Vermögenseinziehungen, soweit sie sich auf die unter 3. genannten Vermögenswerte bezogen haben, sowie die deshalb unter Ziff. XX erfolgte Aufnahme des Unternehmens A und C KG auf die mit Bekanntmachung vom 9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin. I S. 34) veröffentlichte Liste 1 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 5. die durch den Enteignungsvorschlag der Sequesterabteilung der Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 31. Juli 1949 [...] verfügte Einziehung der Grundstücke XX aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 6. den durch die Bekanntmachung vom 14. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425) in Bezug genommenen Beschluß des demokratischen Magistrats, soweit er die unter 1., 2. und 5. genannten Vorschläge bestätigt hat, sowie die deshalb unter Ziff. 551 erfolgte Aufnahme des Unternehmens der M GmbH mit den Grundstücken XX auf die mit Bekanntmachung vom 14. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425) veröffentlichte Liste 3 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, dazu hilfsweise: die durch §§ 1, 2 Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I. S. 33) verfügten Vermögenseinziehungen, soweit sie sich auf die unter 5. genannten Vermögenswerte bezogen haben, sowie die deshalb unter Ziff. ZZ erfolgte Aufnahme des Unternehmens der M GmbH auf die mit Bekanntmachung vom 14. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425) veröffentlichte Liste 3 aufzuheben und für rechtsstaatswidrig zu erklären, 7. festzustellen, daß sich die nach Ziff. 3 erfolgte Aufhebung und Erklärung als rechtsstaatswidrig aufgrund der [...] beigefügten Grundbuchauszüge auch auf die am 16. Juli 1948 im Eigentum der A & C KG stehenden Grundstücke XX bezieht.“ Mit Anschreiben vom 27. Januar 2021 hat der Bevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer die „Zusammenstellung der Beschlagnahmungen des Bezirksamtes Berlin-Weißensee“ (Liste A - Betriebliche Objekte) zur Akte gereicht und am 5. Februar 2021 mitgeteilt, dass dort - abweichend von der vom Senat vorgeschlagenen Vorgehensweise hinsichtlich der von den Antragstellern und Beschwerdeführern beantragten Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten, wonach dieser den seiner Entscheidung nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zugrunde zulegenden Sachverhalt in Vermerkform niederlegen und den Verfahrensbeteiligten mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuleiten würde, bevor die abschließende Entscheidung über die Beschwerde getroffen wird - „eine mündliche Erörterung mit einer entsprechenden Beweisaufnahme im Freibeweisverfahren jedenfalls dann für erforderlich gehalten werden könnte, wenn sich aus der [vom Senat niedergelegten] Sachverhaltsdarstellung in Vermerkform Zweifel etwa an den Tatsachen ergeben sollten, daß gegen die Betroffenen unmittelbar auf die KRD Nr. 38 gestützte Schuldvorwürfe erhoben wurden, daß die unterschiedlichen Vermögenszugriffe auf diese Schuldvorwürfe gestützt und ebenfalls nach den Bestimmungen der KRD Nr. 38 erfolgt sind, daß die entsprechenden Vorschläge der Kommissionen jeweils durch den Ostberliner Magistrat bestätigt, damit rechtswirksam wurden und zur Aufnahme der Unternehmen der Betroffenen in die Berliner Listen 1 und 3 führten, die im wesentlichen nur noch der Zustellung der Verfolgungsakte an die Betroffenen dienten“. „Gleiches“ würde „für Zweifel an der Tatsache“ gelten, „daß das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten vorrangig dem Zweck diente, die in der KRD Nr. 38 geregelte strafrechtliche Sanktion der Vermögenseinziehung in der Weise zu verschärfen, daß gegenüber Unternehmern jeweils das gesamte Vermögen einzuziehen war, und daß die KRD Nr. 38 nach der Rechtswirklichkeit in SBZ und Ostberlin ausschließlich als spezifisches Strafgesetz angewandt worden ist“. Weitere Anmerkungen des Verfahrensbevollmächtigten zum angefochtenen Beschluss erfolgten im Schriftsatz vom 6. Mai 2021, dem das „Ergänzungsmaterial zum Rundschreiben betr. Entnazifizierung vom 10.9.1947 über die Anordnung des Befehls Nr. 201 durch die Schöffen“ [in der SBZ] beigefügt war, und vom 13. September 2021, in welchem die bisherige Argumentation der Antragsteller und Beschwerdeführer wiederholt und vertieft und Bezug genommen wurde auf (mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2021 als Anlage B45 nachgereichte und dort näher beleuchtete) Notizen Walter Ulbrichts über eine Unterredung mit Stalin in Moskau am 6. Februar 1946, auf einen Vordruck (Anlage B 43), mit dem der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Wirtschaft, Hauptamt für Volkseigentum, dem Amtsgericht Berlin-Mitte, Abteilung Handelsregister, unter dem 14. Mai 1949 mitteilt, dass „der Betrieb A & C K.G.“ „[a]uf Grund des vom Magistrat von Groß-Berlin am 8. Februar 1949 erlassenen Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten und der Bekanntmachung des Magistrats vom 9. Februar 1949 über die eingezogenen Vermögenswerte Liste 1, lfd. Nr. XX“ „mit Wirkung vom 8. Februar 1949 in das Eigentum des Volkes übergegangen“ sei, und um Löschung des Unternehmens aus dem Handelsregister ersucht, sowie auf das als Anlage B44 überreichte Protokoll der „Sitzung des Wirtschaftspolitischen Ausschusses [der CDU] am 25. Juni 1946“ [zur Position der CDU zum sächsischen Volksentscheid], an der (auch) der zum Hauptvorstand der CDU gehörende Abgeordnete der Berliner Stadtverordnetenversammlung Tiburtius teilgenommen hatte, der sich später in der Sitzung der Berliner Stadtverordnetenversammlung am 27. April 1947 für die Annahme der Einziehungsverordnung ausgesprochen hat. Wegen der Einzelheiten des Vortrages nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer vom 12. Mai und 17. Juli 2020, vom 18. Januar, 6. Mai, 13. September und 26. Oktober 2021 und dessen veröffentlichte Ausarbeitungen (ZOV 2014, 204 ff.; 2020, 94 ff.), die er in seinen Ausführungen in Bezug genommen und zumindest teilweise ausdrücklich zum Sachvortrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren erklärt hat, sowie auf die genannten Anlagen hierzu. Auch auf die - (auch) der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zur Kenntnis gegebenen - Ausführungen des Bevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 26. Oktober und 29. November 2021 sowie auf diejenigen im Schriftsatz vom 7. Juni 2022, mit denen die bisherige Argumentation im Wesentlichen wiederholt und stellenweise vertieft worden ist, und die diesen beigefügten Anlagen, zu denen wiederum eine zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte umfangreiche Ausarbeitung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer zum „Strafcharakter der Verfolgung von Unternehmern im Rahmen der Aktion des sächsischen Volksentscheides“ zählt, wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Oktober 2022 haben die Antragsteller und Beschwerdeführer die Dauer des Verfahrens gemäß §198 Abs. 3 Satz 1 GVG gerügt und unter dem 12. und 28. Februar 2023 nochmals auf eine mündliche Erörterung und zügige Entscheidung des Senats gedrungen; dem letztgenannten Anschreiben war ein Beitrag des Verfahrensbevollmächtigten mit dem Titel „Mangelhafte Rehabilitierung der strafrechtlichen Verfolgung von Unternehmern im Rahmen des sächsischen Volksentscheids“ beigefügt, der als (25-seitige) Beilage zu Heft 5/2022 der Neuen Justiz erschienen ist. X. In der Folge hat der Senat den Stand des Verfahrens beraten und das Ergebnis dieser (Zwischen-)Beratung in einem 46-seitigen Vermerk niedergelegt, der den Verfahrensbeteiligten, den Beschwerdeführern durch ihren Bevollmächtigten und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, zum Zwecke der Erörterung des Verfahrensstandes gemäß § 15 StrRehaG i.V.m. § 257b StPO (analog) auf Verfügung des Vorsitzenden vom 27. März 2023 mit Gelegenheit, sich hierzu binnen eines Monats zu äußern, zur Kenntnis gegeben wurde. In diesem Vermerk hatte der Senat mitgeteilt, welche allgemeinkundigen Tatsachen betreffend die politische Lage im Nachkriegsdeutschland und insbesondere in Berlin und dem sowjetisch besetzten Sektor der Stadt im verfahrensrelevanten Zeitraum von Mai 1945 bis November 1949 und betreffend die Durchführung der auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen Entnazifizierung in der Sowjetischen Besatzungszone [SBZ] er seinen Überlegungen zugrunde gelegt hat (A.), welche Feststellungen bezüglich der von den Antragstellern und Beschwerdeführern begehrten strafrechtlichen Rehabilitierung der Betroffenen - zur rehabilitierungsrechtlichen Antragsberechtigung der Antragsteller und Beschwerdeführer, hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Einziehung von Vermögenswerten der A & C KG sowie zum historischen Kontext des Einziehungsgeschehens und zum (verfahrensrelevanten) Recht und der entsprechenden Rechtspraxis im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin im verfahrensrelevanten Zeitraum - er nach dem seinerzeitigen Stand des Verfahrens zu treffen beabsichtigte (B.), dass er beabsichtigte, über die Beschwerde gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin im schriftlichen Verfahren ohne eine von den Antragstellern und Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Verhandlung oder Erörterung zu entscheiden (C.) und dass er aus dem (zu B.) mitgeteilten Sachverhalt bei vorläufiger Würdigung nicht durchgängig die gleichen Schlüsse ziehen will wie die Antragsteller und Beschwerdeführer und welche Fragen dies insbesondere betraf (D.). Dabei diente die Übersendung des Vermerks an die Verfahrensbeteiligten in erster Linie der Klärung des rehabilitierungsrechtlich zu bewertenden Sachverhalts. Von der den Verfahrensbeteiligten damit eröffneten Möglichkeit, (insbesondere) auf etwaige Mängel bei der Sachverhaltsermittlung und -feststellung hinzuweisen und so auf möglicherweise gebotene Ergänzungen oder Korrekturen hinzuwirken, hat der Bevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 13. Mai, 25. September und 19. Oktober 2023 sowie im Rahmen des (zuletzt noch gegen den Vorsitzenden Richter am Kammergericht xx und die Richterin am Kammergericht xx gerichteten) Ablehnungsverfahrens umfänglich Gebrauch gemacht. Zuletzt hat sich der Bevollmächtigte der Antragsteller und Beschwerdeführer ergänzend mit Schriftsätzen vom 9. Januar, 13. und 20. Februar 2024 geäußert und - ungeachtet der diesbezüglich in seinem Vermerk zu C. niedergelegten Rechtsauffassung des Senats, die zu ändern er sich auch nach dem weiteren Vorbringen des Beistandes nicht veranlasst gesehen hat - angefragt, „wann der Senat einen Termin zur mündlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumt“. Im Übrigen hat er unter Wiederholung des bisherigen Vortrags der Antragsteller und Beschwerdeführer Kritik („von Willkür geprägt“ bzw. „an Willkür grenzend“) an den jüngsten Entscheidungen des OLG Dresden in zwei strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren im Zusammenhang mit dem sächsischen Volksentscheid und - unter Bezugnahme auf eine E-Mail „des Herrn Ministerialrat a.D. R an Herrn K vom 3. April 2014“ und obwohl auch aus dortiger Sicht „[f]ür das vorliegende Verfahren [...] unmittelbar ohne Relevanz“) - (abermals) an der Rechtsprechung des BVerwG zum Ausschluss verfolgungsbedingter Vermögensschädigungen aus dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz geübt und insbesondere nochmals Bezug genommen auf das in der Sowjetunion von den sogenannten Dwoikas und nach neueren Erkenntnissen auch im Zusammenhang mit der Ermordung polnischer Offiziere im Wald bei Katyn praktizierte (strafrechtliche) „Albumverfahren“, welches nach dortiger Auffassung seine Entsprechung („völliger Gleichklang“) in dem „Repressionsverfahren [...] vor der Kommission [der DTV], der Übertragung der Kommissionsentscheidungen auf die Liste 1“ und der „Bestätigung der Liste durch den Ostberliner Magistrat“ gefunden habe. Soweit in den genannten Schriftsätzen, auf deren Inhalt der Senat Bezug nimmt, (neuer) Tatsachenvortrag enthalten war, hat der Senat (auch) diesen bedacht und erwogen und seine in dem genannten Vermerk niedergelegten (tatsächlichen) Überlegungen (A. und B.) entsprechend teilweise korrigiert. B. Auf der Grundlage des gesamten - von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht in Zweifel gezogenen (tatsächlichen) - Vortrags der Antragsteller und Beschwerdeführer, den der Senat umfassend zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, und der von ihnen eingereichten und von dem Senat ergänzend herangezogenen und ausgewerteten (im Weiteren zitierten) Unterlagen hat der Senat hinsichtlich des rehabilitierungsrechtlich relevanten Sachverhalts folgende Feststellungen getroffen: I. 1. Der Antragsteller zu 1., Herr D, ist einer der vier Abkömmlinge des verstorbenen Betroffenen zu 1. und - neben den drei weiteren Abkömmlingen - dessen Erbe zu ¼ Erbteil. 2. Der Antragsteller zu 2., Herr E, ist der Enkel der Betroffenen zu 2. und Urenkel der (vor-)verstorbenen Betroffenen zu 3. Sein Vater, der ebenfalls verstorbene F, war einer der beiden Söhne der Betroffenen zu 2. aus erster Ehe. Ausweislich des genannten Erbscheins ist F - neben seinem Bruder G - aufgrund des eigenhändigen Testaments seiner Großmutter C vom 28. April 1937 [Anlage 15 zur Antragsschrift] „mit dem 3.10.1954“ zu ½ Erbteil deren (Nach-)Erbe geworden. [Vorerbin der Betroffenen zu 3. war gemäß der genannten testamentarischen Verfügung vom 28. April 1937 die Betroffene zu 2., ihre Tochter, ...] Der verstorbene F ist ausweislich des Erbscheins ... [Anlage 51 zur Antragsschrift] wiederum beerbt worden von Frau H zu ½ Erbteil als Vorerbin und dem Antragsteller zu 2. mit einem Erbteil von ½; Letzterer ist zugleich zum Nacherben bezüglich des ½ Erbteils von Frau H bestimmt worden, so dass Herr E (Erbes-)Erbe der Betroffenen zu 3. ist. 3. Die am xx verstorbene Betroffene zu 2. ist nach Auskunft des Nachlassrichters beim Notariat Villingen vom 30. November 1994 [Anlage 14 zur Antragsschrift] „laut Erbschein ... beerbt worden von dem Witwer A und den Abkömmlingen F und G mit je 1/3-Erbteilen“. Da der (nach-)verstorbene A zu ¼ Erbteil von dem Antragsteller zu 1. und der ebenfalls (nach-)verstorbene F zu ½ Erbteil (und einem weiteren ½ Erbteil als Nacherbe nach H) von dem Antragsteller zu 2. beerbt worden ist, sind beide Antragsteller zugleich (Erbes-)Erben der Betroffenen zu 2., Frau B. II. 1.a) Die - zu diesem Zeitpunkt (und - soweit ersichtlich: ununterbrochen - bis zu ihrem Tod [Betroffene zu 2. und 3.] bzw. jedenfalls im gesamten, bis zum Jahresende 1949 andauernden verfahrensrelevanten Zeitraum [Betroffener zu 1.]) in V. (Baden-Württemberg) wohnhaften und als Inhaber der Firma S mit Sitz ebenda unternehmerisch tätigen - Betroffenen zu 1. bis 3., der Kaufmann A, seine Ehefrau B sowie deren Mutter, Frau C, gründeten ausweislich der als Anlage 12 zum Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung vom 30. März 2017 von den Antragstellern eingereichten beglaubigten Abschriften zweier Auszüge aus dem Handelsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 9. November 1939 eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in ..., deren persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) die Betroffenen zu 1. und 3. waren. Die Betroffene zu 2. war - mit einer Einlage von 1.000.000,-- RM - Kommanditistin der Gesellschaft, die unter der Firma „Elektro.. A & C K.G. - vorm. ... -“, seit dem 15. September 1942 als „A & C K.G.“ und seit dem 17. November 1942 als „A & C Kommanditgesellschaft“ [im Folgenden: A & C KG] die mit Vertrag vom 23. Oktober 1939 „im Zuge des Arisierungsgesetzes“ erworbene Glimmerwarenfabrik o.H.G. und deren Tochtergesellschaften, die Gesellschaft für Isolierungen m.b.H. und die M GmbH, weiterführte. Zur Vertretung der Gesellschaft war zunächst nur der Betroffene zu 1. ermächtigt; (schon) am 29. Dezember 1939 wurde jedoch drei in Berlin ansässigen Personen, unter ihnen dem bereits langjährig für den (jüdischen) Voreigentümer des Unternehmens tätig gewesenen J, Gesamtprokura erteilt, so dass fortan jeder von ihnen gemeinschaftlich mit einem anderen Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt war. b) J oblag in der Folge auch die tatsächliche Betriebsleitung, da der (vertretungsberechtigte) Betroffene zu 1. (weiter) seinen Unternehmungen in V. nachging und sich nur besuchsweise in Berlin aufhielt. Die Betroffenen zu 2. und 3. traten in dem Berliner Unternehmen - soweit ersichtlich - nicht persönlich in Erscheinung. 2.a) Die „M GmbH“, bei der es sich um eine reine Grundstücksverwaltungsgesellschaft handelte, war ausweislich der als Anlagenkonglomerat 3 zum Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung zu den Akten gelangten Grundbuchauszüge bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gesellschaft durch die A & C KG Eigentümerin des Grundstücks (Hofraum mit Gebäuden) XX sowie des ... Grundstücks (Hofraum mit Gebäuden) XX. b) Auch die folgenden, in Berlin-W. gelegenen und im dortigen Grundbuch ... verzeichneten Grundstücke standen seit dem 25. August 1921 im Eigentum der M GmbH: - Hofraum mit Gebäuden ..., - Bebauter Hofraum ..., - Äcker ..., - Hofraum ..., - Bebauter Hofraum ..., - Bebauter Hofraum ... Zwar waren der Antragsschrift lediglich Kopien des Deckblatts und des Verzeichnisses der Grundstücke des genannten Grundbuchblattes beigefügt (wie auch im Übrigen die in den Schriftsätzen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer in Bezug genommene Urkunden diesen wiederholt nicht vollständig, sondern nur in Auszügen als Anlagen beigefügt wurden). Ausweislich des (hier entscheidungsgegenständlichen, noch näher zu betrachtenden) „Enteignungs-Vorschlag[s]“ der „Sequester-Abteilung“ - Aktenzeichen: „...“ - vom 31. Juli 1949 [Anlage 4 zur Antragschrift] standen aber - neben den beiden zuvor genannten Grundstücken - auch die „Grundstücke XX“ seit dem „25.8.1921“ im Eigentum der „M GmbH/Weiterführung nach Arisierung durch die Fa. A & C KG.“. Wegen der dortigen Bezugnahme auf das Grundbuch von Berlin-W. ... kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass durch die gewählte Bezeichnung sämtliche dort verzeichneten Grundstücke erfasst sein sollten. c) Die „Elektro... A & C K.G. vorm. ... in Berlin“ hatte daneben ausweislich der von den Antragstellern eingereichten beglaubigten Abschrift des beim Amtsgericht W. geführten Grundbuchs von Berlin-W... das Eigentum an ... (Acker-)Grundstücken ... erworben. 3. Auch nach Kriegsende leitete zunächst J das Unternehmen der A & C KG, jedenfalls die Fabrik in Berlin-W., die - wie die in ihrem bzw. dem Eigentum ihrer Tochtergesellschaft stehenden Grundstücke - im sowjetisch besetzten Sektor der Stadt belegen war, weiter. Im Februar 1946 wurde jedoch - mit hoher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit der Sequestrierung der Vermögenswerte der Gesellschaft auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 „Auferlegung von Sequestrierungsmaßnahmen und Übernahme in die zeitweilige Verwaltung von bestimmten Vermögenskategorien in Deutschland“ vom 30. Oktober 1945 [im Folgenden: SMAD-Befehl Nr. 124] und der „Instruktion über die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in die Zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien in Deutschland“ [im Folgenden: Instruktion] [(beides:) Anlage 10 zur Antragsschrift] - K als Treuhänder des Betriebes eingesetzt und in der Folge als Verwalter des Unternehmens tätig. Die von den Antragstellern als Bestandteil von (im Landesarchiv Berlin archivierten) Akten des Amtsgerichts Berlin-Mitte betreffend das „Turbonitwerk A & C KG vormals ... in Treuhandverwaltung“ [Anlage 17 zur Antragschrift] eingereichte Bestallungsurkunde („Nur für handelsgerichtliche Eintragungen“) Nr. XX der „Deutsche[n] Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin“, mit welcher K mit (Rück-)Wirkung seit dem 1. April 1947 „als Treuhänder für die Firma: Turbonitwerk A & C KG. vorm. ...“ eingesetzt wurde, datiert zwar erst auf den 6. April 1948. Ausweislich des mit dem Anlagenkonvolut 18 zur Antragsschrift als (am 30. Juli 1948) beglaubigte Abschrift eingereichten (undatierten) vertraulichen Berichts K‘s (und des - namentlich nicht genannten - Betriebsobmanns) an das „Bezirksamt W., Treuhandstelle“ betreffend „Politische Vorgänge bei der Fa. A & C in der Zeit von 1933-45“ war dieser aber bereits zu dem genannten (früheren) Zeitpunkt als Treuhänder für das Unternehmen „eingesetzt“ worden. 4. In dem genannten, als „vertraulich“ gekennzeichneten Bericht, den die Unterzeichner „aufgrund von Informationen, die die Mitglieder des Betriebsrates und der Belegschaft gegeben haben“ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Februar 1946 und dem 30. Juli 1948 - mit hoher Wahrscheinlichkeit aber zeitnah zur Einsetzung des Treuhänders und vor Dezember 1946 - verfasst hatten, hieß es: „In der Zeit von 1933-40 sind keine besonderen erwähnenswerten politischen Ereignisse vorgekommen. Der Inhaber der Firma, ein gewisser L, war Jude und hatte auch die Betriebsleitung. Schon dadurch waren irgendwelche besonderen nationalsozialistischen Bestrebungen innerhalb des Betriebes wenig entwicklungsfähig. Dies änderte sich, als im Jahre 1940 die Firma arisiert wurde. Ein Vertreter der Deutschen Arbeitsfront erschien und entblödete sich nicht zu behaupten, dass ‚endlich der Wunsch der Arbeiterschaft erfüllt und der Jude rausgeschmissen sei‘. Der neue Inhaber war A, ein Pg. Er trat aber kaum in Erscheinung und beschränkte sich darauf, bei der Betriebsübernahme eine kurze Ansprache zu halten und für jedes Gefolgschaftsmitglied 10.- RM Begrüssungsgeld zu stiften. In der Folgezeit liess er sich kaum blicken. Sein Verkehr mit der Belegschaft beschränkte sich darauf, zur Weihnachtszeit einen Anschlag zu machen mit Weihnachtswünschen und, wie im letzten Jahr, zu intensiver Mehrarbeit aufzufordern ‚für den kommenden Endsieg‘. Die eigentliche Betriebsleitung erhielt der langjährige Mitarbeiter von L J, der um die gleiche Zeit nunmehr auch in die Partei eintrat. Derselbe wurde alsbald ‚Leiter des Grossdeutschen Ringes für formgepresste Teile‘ und ‚Industrie-Luftschutzleiter von W.‘ - Es wurde ein Betriebsrat von oben eingesetzt, der natürlich völlig im Fahrwasser der Betriebsleitung schwamm und nationalsozialistische Grundsätze stur durchführte. Es wurden wegen geringfügiger Vergehen, wie z.B. Arbeitsversäumnis, Meldungen an die Gestapo erstattet und es wird von ca. 30 Fällen berichtet, wonach laut Anschlägen Mädchen wegen solcher Vorkommnisse mit Gefängnis bestraft wurden. Zu sehr hässlichen Szenen kam es auch bei Gelegenheit der Judenabholungen. Verschiedene Mitglieder der Belegschaft schämten sich nicht, jüdische Arbeitskollegen, die sich vor der eindringenden Gestapo in ihrer Todesangst versteckt hielten, aufzustöbern und den Schergen auszuliefern. Gegen Juden sowohl wie gegen Ausländer, die auch zahlreich im Betrieb beschäftigt waren, wurden überhaupt wegen ganz geringfügiger Vergehen besonders schwere Strafen festgesetzt, wie Geldstrafen in ganz exorbitanter Höhe, Essenentzug usw. Der Betriebsrat achtete auch scharf darauf, dass im Betrieb der sogenannte ‚Deutsche Gruß‘ angewendet wurde, obgleich die Vielzahl der Arbeiter damit durchaus nicht einverstanden war. Alle 4 Wochen fand ein Schulungsgang statt für Meister, Vorarbeiter und Betriebsrat, in dem es sich hauptsächlich neben politischer ‚Schulung‘ darum drehte, wie man Arbeiter zu behandeln habe, um eine noch grössere Arbeitsleistung aus ihnen herauszupressen.“ 5. Nach der Formulierung des Listeneintrags naheliegend auf der Basis dieses Berichts wurde die A & C KG in die Liste A („Betriebliche Objekte A - Liste“) des Bezirksamtes W. vom 20. Dezember 1946 [Anlage 16 zur Antragsschrift] aufgenommen. In selbiger findet sich die „A & C KG ...“ mit folgendem Eintrag: „Umsatz 1944: RM 9.682.000,-- Beschäftigtenzahl: 189 Inhaber: A und C beide Pg. Der Betrieb wurde 1940 zwangsarisiert. - Ca. 30 Fälle sind bekannt, in denen wegen geringfügiger Vergehen - wie z.B. Arbeitsversäumnis - Meldungen an den Reichstreuhänder der Arbeit erfolgten. Die Ergebnisse - wie Verhängungen von Gefängnisstrafen - wurden durch Anschläge bekanntgegeben. Im Betriebe beschäftigte Juden wurden der Gestapo ausgeliefert; ausländische Arbeitskräfte wurden mit Essenentziehung usw. bestraft.“ 6. Die Verwaltung des sequestrierten Vermögens der A & C KG (und ihrer Tochtergesellschaften) wurde der am 1. April 1947 als „Deutsche Treuhandstelle“ errichteten und durch Befehl Nr. 133 des Befehlshabers der Garnison und Militärkommandanten des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin vom 19. September 1947 reorganisierten „Deutsche[n] Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens [im russisch-sprachigen Originaltext des Befehls heißt es allerdings: „секвестрованным и конфискованным имуществом“, was sequestriertes und konfisziertes Vermögen bedeutet] im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin“ [im Folgenden: DTV] übertragen, die diese Aufgabe in Person des in dieser Funktion bereits zuvor tätigen Treuhänders K wahrnahm. 7. Dieser berichtete der DTV in der Folge schriftlich über das Unternehmen, wobei die Angaben im „Fragebogen“ vom 8. Juni 1948 [Bestandteil des Anlagenkonvoluts 18 zur Antragsschrift] „nur aufgrund von Erklärungen gemacht werden [konnten], da die Unterlagen fehlen.“ In der Treuhandakte finden sich - neben der erwähnten Bestallungsurkunde, einem Schreiben K‘s an die DTV betreffend das Grundstück XX und der beglaubigten Abschrift des bereits zitierten Berichts betreffend die „Politische[n] Vorgänge bei der Fa. A & C KG ...“ - drei eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern des Unternehmens vom 10. und 12. Juli 1948. N und OO bestätigten darin, selbst gesehen zu haben, „wie ein Meister einem Polenjungen einen Fusstritt gab, weil er gebrauchten Spiritus entwendete“, bzw. „wie der jugendliche russische Staatsangehörige von dem Schlossergesellen P geschlagen worden ist“. Q gab an, dass Grund für die von ihr erlittene Inhaftierung in der Zeit vom 21. Juni bis zum 15. Oktober 1943 „nach Angaben der Firma ‚Sabotage am deutschen Volke‘“ gewesen sei, „was aber nie zutraf“. 8. Am 16. Juli 1948 unterbreitete die DTV der Militärkommandantur des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin, der sie gemäß Befehl Nr. 133 ihres Kommandanten vom 19. September 1947 unterstellt war, einen begründeten „Enteignungsvorschlag“ betreffend die „Firma A & C K.G., Berlin-W.“ [Anlage 2 zur Antragsschrift]. Dieser führt unter „1. Eigentumsverhältnisse.“ den Betroffenen zu 1. („A, V.“) und die - zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbene - Betroffene zu 3. („Frau C, z.Zt. flüchtig nach Westdeutschland“) als persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft sowie die Betroffene zu 2. („Frau B, Aufenthaltsort nicht bekannt“) als deren Kommanditistin auf. Unter „2. Wirtschaftliche Verhältnisse.“ ist - neben „Produktion“ („Isolationsmaterial (Wehrmachtsaufträge)“), „Wert des Objektes“ („Kaufsumme des Gesamtunternehmens RM 4.423.536,-- (Anlage 2 [...]“), Angaben zu „Umsätze[n] und Gewinne[n]“ („nicht zu ermitteln, da Unterlagen fehlen“) sowie „Belegschaftszahlen“ - in der Rubrik „Grundstücke:“ vermerkt: „Fabrikgrundstück XX (Anlage 3 [= Grundbuchauszug])“. Es folgt unter „3. Belastungstatbestand.“ der folgende, auf die Urkunden der Treuhandakte (als Anlagen 1 bis 7) Bezug nehmende Text: „Die Firma ist im Zuge des Arisierungsgesetzes erworben worden und ist die Weiterführung der Firmen 1.) ... Glimmerwarenfabrik o.H.G. 2.) M G.m.b.H. 3.) Gesellschaft für Isolierungen G.m.b.H. (Anl. 2 [= Handelsregisterauszug]). Der persönlich haftende Gesellschafter A sowie der Geschäftsführer J waren Pg. und sind flüchtig. J war ausserdem Leiter des Grossdeutschen Ringes für formgepresste Teile, sowie Industrieluftschutzleiter. (Anlage 7 [= vertraulicher Bericht „Politische Vorgänge ...“]). Auf Veranlassung von J erfolgten Meldungen von deutschen und ausländischen Arbeitskräften in ca. 30 Fällen an die Gestapo. Vielfach waren Gefängnisstrafen für die Betriebsangehörigen die Folge. Geringe Vergehen seitens der Juden und Ausländer wurden durch hohe Geldstrafen und Essensentzug geahndet. Nicht selten wurden auch Ausländer misshandelt (Anlage 4 - 7 [= drei eidesstattliche Versicherungen und vertraulicher Bericht „Politische Vorgänge ...“]). Jüdische Betriebsangehörige, die sich vor den Beauftragten der Gestapo in ihrer Todesangst versteckt hielten, wurden von Belegschaftsmitgliedern aufgestöbert und dann ausgeliefert. Sowohl A als auch der Betriebsführer verkündeten öffentlich Durchhalteparolen und nazistisches Gedankengut. Die Gesellschafter C und B traten in politischer Hinsicht nicht in Erscheinung. Sie haben aber aus den grossen Rüstungsgewinnen erheblichen Nutzen gezogen.“ Es folgen unter „4. Enteignungsrechtliche Strafbarkeit.“ folgende Ausführungen: „a) A ist Hauptschuldiger im Sinne der Direktive 38 des Kontrollrats vom 12.10.1946 Art. II Ziffer 2 in Verbindung mit Art. 46 des Haager Landkriegsabkommens vom 29.7.1899. Zumindest ist er Belasteter gemäß Direktive 38 Art. III, A (Aktivist) I Ziffer 2 + 3, II Ziffer 1, 8 + 10, C (Nutznießer) I, II Ziffer 3 + 4. Nach dem Befehl 201 vom 16.8.1947 und der Ausführungsbestimmung 3 vom 21.8.1947 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung ist er als Hauptverbrecher bezw. Verbrecher anzusehen. b+c) C und B sind Belastete gemäß Direktive 38 Art. III C (Nutznießer) I, II Ziffer 3 + 4. Nach dem Befehl 201 und der Ausführungsbestimmung 3 des Obersten Chefs der SMV sind sie als Verbrecher anzusehen. Als Sühnemaßnahme gegen Hauptschuldige und Belastete ist deren Vermögen einzuziehen gemäß Direktive 38 Art. VIII, II b, IX Ziffer 2, Befehl 201 und Ausführungsbestimmung 3 Ziffer 22 des Obersten Chefs der SMV, auch Hinweis auf § 1 der Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27.3.1947.“ Abschließend heißt es unter „5. Vorschlag.“: „In entsprechender Anwendung der vorstehenden Alliierten Gesetzesbestimmungen schlagen wir vor, den Betrieb und die Firma A & C, K.G., Berlin-W. und das in diesem Vermögen enthaltene Eigentum der persönlich haftenden Gesellschafter A und C und der Kommanditistin B sowie das Grundstück XX entschädigungslos zu enteignen.“ 9. In der „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 [= Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 34), im Folgenden: Einziehungsgesetz - EinzG; Anlage 7 zur Antragsschrift] eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)“ vom 9. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin S. 43) [Anlage 24 zur Antragsschrift = Anlage B 45 zur Beschwerdebegründung] ist unter der lfd. Nr. XX die „A & C KG.“ (Firmenbezeichnung) mit der Adresse „Berlin-W....“ als „Betrieb“ oder „Person“ aufgeführt, dessen/deren „Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos eingezogen und in das Eigentum des Volkes überführt wird“. 10. Betreffend die drei im Eigentum der „M GmbH“ stehenden, im Grundbuch von W. eingetragenen Grundstücke XX unterbreitete eine „Sequester-Abteilung“ [wohl dem „Magistrat von Groß-Berlin“] unter dem 31. Juli 1949 einen weiteren „Enteignungs-Vorschlag“ [Anlage 4 zur Antragsschrift]. In diesem heißt es in Bezug auf die Eigentümerin der Grundstücke: „Weiterführung nach Arisierung durch die Fa. A & C KG., Bln.-W.“. Zur Begründung wird ausgeführt: „Die vorgenannten Grundstücke gehören zu dem Vermögen der Firma A & C KG., das gemäß Befehl Nr. 124 der SMA vom 30.10.1945 beschlagnahmt wurde und dessen Überführung in ‚Eigentum des Volkes‘ auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1949 des Magistrats von Groß-Berlin erfolgte (VO-Blatt Nr. 8, Teil I, vom 11. Febr. 1949). Der Belastungstatbestand lautete wie folgt: ...“ Sodann zitiert die Urkunde den im Enteignungsvorschlag der DTV vom 16. Juli 1948 unter „3. Belastungstatbestand.“ zu findenden Text und den dortigen „Vorschlag“ (5.) wörtlich, ohne dabei aber die Zitatenquelle ausdrücklich zu benennen, um sodann (abschließend) den Satz: „Gemäß dem oben bezeichneten Vorschlag sind auch die umseitig aufgeführten Grundstücke zu enteignen.“ anzufügen. Ein Unterpunkt „Enteignungsrechtliche Strafbarkeit“, wie in dem Vorschlag der DTV unter 4. enthalten, findet sich in diesem Dokument nicht. 11. Die „Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)“ vom 14. November 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 425) [Anlage B 45 zur Beschwerdebegründung] weist in den lfd. Nrn. 1 bis 991 „Personen und Betriebe“ aus, deren „Vermögenswerte“ ausweislich des Einleitungstextes „als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen“ der Magistrat von Groß-Berlin auf der Grundlage „des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl. I S. 34)“ beschlossen hat. Der Anlage B 45 zur Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, ob die M GmbH (oder die A & C KG) in der Liste 3 erfasst worden ist, denn sie enthält (neben dem Einleitungstext) die „Liste 3 A. Gewerbliche Vermögenswerte“ lediglich bis zur lfd. Nr. 21. und verweist sodann auf die - nicht abgedruckte - Fortsetzung der Liste „bis zur Nummer 991“; in diesem (ersten) Teil der Liste ist weder die A & C KG noch die M GmbH aufgeführt. Mit Anschreiben ihres Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2020 haben die Beschwerdeführer die mit den Bekanntmachungen vom 9. Februar und 14. November 1949 im Verordnungsblatt für Groß-Berlin veröffentlichten Listen 1 bis 4 (vollständig) zu den Akten gereicht. In Liste 3 findet sich unter der „Lfd. Nr.“ YY der „Name“ „M GmbH, Berlin ...“ mit der „Bezeichnung der Vermögenswerte / Anschrift“ „Grundstücke XX“. III. Das Einziehungsgeschehen stand in folgendem historischen Kontext: 1. Alle Staatsgewalt und die Letztentscheidungsbefugnis (auch) in Angelegenheiten, die deutschen Behörden, Einrichtungen, Kommissionen o.ä. und - nach entsprechenden Wahlen unter alliierter Aufsicht - deutschen Parlamenten übertragen waren, lag in Deutschland seit dem 5. Juni 1945 in den Händen der Alliierten Besatzungsmächte. Ihre Oberbefehlshaber bildeten hierzu in Umsetzung der insoweit bereits während des Krieges getroffenen Übereinkünfte unmittelbar nach Kriegsende den Alliierten Kontrollrat als höchstes Machtorgan für (ganz) Deutschland. a) In den vier Zonen übte die jeweilige Besatzungsmacht ihre Entscheidungshoheit autonom mit dem Erlass von Befehlen und Gesetzen aus. So entstand für die Sowjetische Besatzungszone [SBZ] mit Befehl Nr. 1 am 9. Juni 1945 die Sowjetische Militäradministration in Deutschland [SMAD] als höchstes legislatives und exekutives Organ. b) aa) In Berlin wurde diese Macht dagegen bis zur administrativen Spaltung der Stadt Ende 1948 von der Alliierten Kommandantur ausgeübt, die von den Militärkommandanten aller vier Besatzungsmächte gebildet wurde und nur einstimmig entscheiden konnte. Zwar blieben die Stadtbezirke Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Pankow, Weißensee, Lichtenberg, Treptow und Köpenick auch nach dem Einrücken der amerikanischen und britischen Truppen nach Berlin Anfang Juli 1945 und dem Entstehen der vier Sektoren mit Aufnahme Frankreichs in den Kreis der Berliner Besatzungsmächte im August 1945 als sowjetischer Sektor der Stadt unter direkter sowjetischer Militärverwaltung; der Militärkommandant des sowjetischen Besatzungssektors der Stadt Berlin hatte insoweit die Befehlsgewalt. Die Gesetzgebung für Berlin (und die Regierung der Stadt) oblag aber der Alliierten Kommandantur. Nach der Wahl am 20. Oktober 1946 ging die Gesetzgebungsgewalt auf die Berliner Stadtverordnetenversammlung über, deren Gesetze und Verordnungen zu ihrem Inkrafttreten allerdings der Genehmigung durch die Alliierte Kommandantur bedurften. bb) Erst als die sich seit dem Auszug des sowjetischen Stadtkommandanten aus der Alliierten Kommandantur am 16. Juni 1948 konkret abzeichnende administrative Spaltung der Stadt in einen sowjetisch besetzten (Ost-)Teil und einen unter der (gemeinsamen) Oberhoheit der West-Alliierten stehenden, den amerikanischen, britischen und französischen Sektor umfassenden (West-)Teil nach dem Auszug der Abgeordneten des sowjetisch besetzten Sektors aus der Stadtverordnetenversammlung mit der Konstituierung eines „provisorischen demokratischen Magistrats“ als deutsche, nur noch der Oberbefehlsgewalt der Sowjetischen Militärkommandantur unterstehende und von dieser Besatzungsmacht ausdrücklich anerkannte Regierung von (Ost-)Berlin am 30. November 1948 ihren faktischen Abschluss gefunden hatte, war eine gesonderte Rechtsetzung für den sowjetisch besetzten Sektor der Stadt möglich. 2. Ein die Politik der Alliierten in Deutschland von Beginn an bestimmendes gemeinsames Ziel war die Entnazifizierung der deutschen Gesellschaft, ihre „Säuberung“ von allen Einflüssen des Nationalsozialismus, die - neben der Entmilitarisierung, der Demokratisierung und der Dezentralisierung - zu den auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen und im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 in Artikel III niedergelegten „Politische[n] Grundsätze[n]“ gehörte. Insoweit wurde - ohne dass dort der Begriff des Kriegsverbrechens definiert worden wäre - in Abschnitt A. des Abkommens - unter 5. - die Verhaftung und Übergabe der „Kriegsverbrecher“ und derjenigen, „die an der Planung oder Verwirklichung nazistischer Maßnahmen, die Greul oder Kriegsverbrechen nach sich zogen oder als Ergebnis hatten, teilgenommen haben,“ an ein Gericht und die Verhaftung und Internierung der „[n]azistische[n] Parteiführer, einflußreiche[n] Nazianhänger und [...] Leiter der nazistischen Ämter und Organisationen, die für die Besetzung und ihre Ziele gefährlich sind“, sowie - unter 6. - die Entfernung aller „Mitglieder der nazistischen Partei, welche mehr als nominell an ihrer Tätigkeit teilgenommen haben, und alle[r] anderen Personen, die den alliierten Zielen feindlich gegenüberstehen,“ aus den „öffentlichen oder halböffentlichen Ämtern und von den verantwortlichen Posten in wichtigen Privatunternehmungen“ und deren Ersetzung durch Personen, „welche nach ihren politischen und moralischen Eigenschaften fähig erscheinen, an der Entwicklung wahrhaft demokratischer Einrichtungen in Deutschland mitzuwirken“, angeordnet. Danach sollten Personen, denen persönliche Straftaten oder - auf der Basis kollektiver Schuldzuweisung - Organisationsverbrechen während der NS-Zeit zur Last gelegt wurden, durch justizielle Organe (alliierte oder deutsche Gerichte) strafrechtlich verfolgt und Personen, die als Sicherheitsrisiko (insbesondere für die Besatzungstruppen) erschienen, durch Internierung aus der Gesellschaft entfernt werden. Daneben umfasste die von den Alliierten erstrebte Entnazifizierung den Bereich der die gesamte Gesellschaft durchdringenden personellen Säuberungen mit dem Ziel, politisch belastete Personen aus den Führungspositionen im öffentlichen, „halböffentlichen“ und privaten Leben zu entfernen und damit zur Verantwortung für ihr politisch-moralisch missbilligtes Verhalten zu ziehen und die entsprechenden Funktionen in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft mit politisch Unbelasteten neu zu besetzen. a) „Zwecks Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze“ (Abschnitt I 3. KRD Nr. 38) erließ der Alliierte Kontrollrat in der Folge mehrere Gesetze und Direktiven, namentlich das - die strafrechtliche Entnazifizierung betreffende, (erstmals) die in seiner Überschrift genannten Tatbestände definierende und die Zugehörigkeit zu „gewissen Kategorien von Verbrechervereinigungen oder Organisationen, deren verbrecherischer Charakter vom Internationalen Militärgerichtshof festgestellt worden ist“, als Verbrechen qualifizierende - KRG Nr. 10 „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“ vom 20. Dezember 1945 [KRG Nr. 10], die - die verwaltungsrechtliche Entnazifizierung betreffende - KRD Nr. 24 „Entfernung von Nationalsozialisten und Personen, die den Bestrebungen der Alliierten feindlich gegenüberstehen, aus Ämtern und verantwortlichen Stellungen“ vom 12. Januar 1946 [KRD Nr. 24] und - neun Monate später, als sich in den Besatzungszonen bereits ganz unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Umsetzung der Maßgaben der Potsdamer Konferenz ausgebildet hatten - die KRD Nr. 38 „Verhaftung und Bestrafung von Kriegsverbrechern, Nationalsozialisten und Militaristen und die Internierung, Kontrolle und Überwachung von möglicherweise gefährlichen Deutschen“ vom 12. Oktober 1946 [KRD Nr. 38], die nach dem Willen der Alliierten sowohl die Verfolgung der in Abschnitt I. 1. unter a) genannten Personen („Kriegsverbrecher, Nationalsozialisten, Militaristen und Industrielle, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben“) als auch die nach Abschnitt I. 1. b) der „vollständige[n] und endgültige[n] Vernichtung des Nationalsozialismus und des Militarismus“ dienende „Gefangensetzung“ von „bedeutenden Teilnehmern oder Anhängern“ der Lehren von Nationalsozialismus und Militarismus und deren „Tätigkeitsbeschränkung“ in den vier Besatzungszonen vereinheitlichen und eine in allen Besatzungszonen gleiche Behandlung von Personen, die, „ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten [möglicherweise] gefährlich zu betrachten sind“ (Abschnitt I. 1. c)), sicherstellen sollte. Zugleich sollte den nur nominellen Mitgliedern der NSDAP die Integration in die Gesellschaft ermöglicht werden. Hierzu wurden allgemeinverbindliche Kriterien zur Beurteilung der Verantwortlichkeit der genannten Personen - „Kriegsverbrecher, Nationalsozialisten, Militaristen und Industrielle, welche das nationalsozialistische Regime gefördert und gestützt haben“ (Abschnitt I. 1. a)), „bedeutende Teilnehmer oder Anhänger“ der Lehren von Nationalsozialismus und Militarismus (Abschnitt I. 1. b)) und Personen, die, „ohne bestimmter Verbrechen schuldig zu sein, als für die Ziele der Alliierten [möglicherweise] gefährlich zu betrachten sind“ (Abschnitt I. 1. c)) - festgelegt. Sie sollten nach dem Grad ihrer Belastung einer der fünf dort - in Anlehnung an die in dem bereits am 5. März 1946 in Kraft getretenen „Gesetz zur Befreiung von Nationalsozialismus und Militarismus“ der US-amerikanischen Militärregierung vorgenommene Kategorisierung - genannten (Abschnitt II Artikel I), in den Artikeln II bis VI des Abschnitts II definierten „Gruppen“ oder Kategorien [categories] - Hauptschuldige (oder Hauptbelastete), Belastete, Minderbelastete, Mitläufer und Entlastete - zugeordnet werden. Die Artikel VII bis XI des genannten Abschnitts führten im Einzelnen diejenigen Strafen [punishments] und Sühnemaßnahmen [sanctions] auf, die nach Ansicht der insoweit gesetzgebenden (vier) alliierten Mächte für jede der in Artikel II bis V definierten Gruppen von Verantwortlichen „angemessen“ erschienen (Abschnitt I 3. 1„Zwecks Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können, in fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen.Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen in einem Übereinkommen einheitlich festgelegt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.“„Zwecks Durchführung der in Potsdam aufgestellten Grundsätze wird es für notwendig erachtet, Kriegsverbrecher und Personen, die möglicherweise gefährlich werden können, in fünf Hauptgruppen einzuteilen und einer jeden Gruppe angemessene Strafen und Sühnemaßnahmen festzusetzen.Wir sind der Ansicht, daß die Gruppeneinteilung und die Art der Strafen und der Sühnemaßnahmen in einem Übereinkommen einheitlich festgelegt werden müssen, ohne aber dabei das freie Ermessen, das den Zonenbefehlshabern durch das Kontrollratsgesetz Nr. 10 eingeräumt wurde, einzuschränken.“) und deren Verhängung der „Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes“, mithin der Entnazifizierung und Entmilitarisierung der deutschen Gesellschaft, sowie „der Wiedergutmachung des verursachten Schadens“ dienen sollten (Abschnitt II Artikel VII 2 „Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI) in gerechter und billiger Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen.“„Sühnemaßnahmen. Nach dem Grade der Verantwortlichkeit sind die Sühnemaßnahmen (Artikel VIII bis XI) in gerechter und billiger Weise zu verhängen, um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des deutschen Volkes und die Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen.“). Artikel XII desselben Abschnitts bestimmte, dass gegen Entlastete im Sinne von Abschnitt II Artikel VI keine Sühnemaßnahmen verhängt werden durften. Die KRD Nr. 38 stellte - wie schon ihre Bezeichnung als „Direktive“ nahelegt und in Abschnitt I 1. ausdrücklich niedergelegt ist - kein unmittelbar geltendes Gesetz dar, sondern diente (lediglich) der Schaffung von für ganz Deutschland einheitlichen Richtlinien für die Durchführung der auf der Potsdamer Konferenz beschlossenen Entnazifizierung und Entmilitarisierung der deutschen Gesellschaft, die eine einheitliche Behandlung der der Direktive unterfallenden Personen in allen Zonen sicherstellen sollten. Zur Durchführung der Direktive sollte „jeder Zonenbefehlshaber in seiner eigenen Zone Befehle oder Gesetze“ erlassen, „die mit den Bestimmungen und Grundsätzen dieser Direktive übereinstimmen“ (Abschnitt I 5. g) ); in Berlin sollte „die Alliierte Kommandantura für die Durchführung der Grundsätze und Bestimmungen dieser Direktive verantwortlich sein und die zu diesem Zweck erforderlichen Verordnungen und Befehle erlassen“ (Abschnitt I 5. i) ). b) In der SBZ wurde (auch) die am 12. Oktober 1946 erlassene KRD Nr. 38 (erst) mit dem SMAD-Befehl Nr. 201 „Richtlinien zur Anwendung der Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 des Kontrollrats“ vom 16. August 1947 (ZVOBl. S. 185) [im Folgenden: SMAD-Befehl Nr. 201] und der hierzu am 21. August 1947 erlassenen Ausführungsbestimmung Nr. 3 (ZVOBl. S. 188) [im Folgenden: 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201] in Zonenrecht transformiert. In der Folge wurde sie dort (und in der späteren DDR) von den durch den genannten Befehl und die 3. AB hierzu mit der strafrechtlichen Verfolgung der „Hauptverbrecher und Verbrecher, die in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind“ (Nr. 1 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201), betrauten deutschen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie den bei den Innenministerien der Länder angesiedelten, mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten „Untersuchungsorganen“ (auch: „die Untersuchung führende Behörden“) - namentlich der Abteilung und den Kommissariaten 5 (K5), deren Aufgaben und Kompetenzen später auf eine Hauptabteilung des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR übergingen - als (materielles) Strafgesetz nach Maßgabe der in den Nummern 1 bis 19 (mit Ausnahme der den Abschluss der verwaltungsrechtlichen Entnazifizierung binnen drei Monaten anordnenden Nr. 11) der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 getroffenen (prozessualen) Bestimmungen angewendet. Daneben trafen die Nummern 21 bis 28 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 Regelungen zum (weiteren) Schicksal von „Grundstücke[n], Unternehmen und andere[n] Vermögenswerte[n]“, die (bereits) „durch gesetzliche Maßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Bodenreform und der Übereignung von Unternehmen der Nazi- und Kriegsverbrecher in das Eigentum des Volkes beschlagnahmt worden sind und die früher im Eigentum von Nazi- oder Kriegsverbrechern, Rüstungsindustriellen oder Nutznießern des Krieges standen“, und bestimmten, wer (ganz überwiegend: „die Länder“, Nr. 22 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201) zukünftig Eigentümer der „beschlagnahmten“ Vermögensgegenstände, die „auf Grund der Beschlüsse der Entnazifizierungskommissionen nicht an die früheren Eigentümer zurückgegeben“ werden durften, werden soll (vgl. Nr. 21 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201). Nummer 20 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201, die Ziffer 5. des SMAD-Befehls Nr. 2013 „Die deutschen Verwaltungsorgane dürfen keine Beschlagnahmen, Sequestrierungen des Eigentums und Zwangsausweisungen aus Wohnungen ehemaliger Faschisten anders vornehmen als auf Grund von Verfügungen gerichtlicher oder entsprechender Verwaltungsorgane.“„Die deutschen Verwaltungsorgane dürfen keine Beschlagnahmen, Sequestrierungen des Eigentums und Zwangsausweisungen aus Wohnungen ehemaliger Faschisten anders vornehmen als auf Grund von Verfügungen gerichtlicher oder entsprechender Verwaltungsorgane.“ hinsichtlich der - den gerichtlichen „Organen“ in der Anordnungskompetenz gleichgestellten - „entsprechende[n] Verwaltungsorgane“ konkretisierte, bezog sich dagegen - in die Zukunft gerichtet - auf „Beschlüsse über die Beschlagnahme von Vermögen“, welche „künftig nur von den deutschen gerichtlichen Untersuchungsbehörden oder den Landesregierungen oder durch die Landtage oder durch die Zentrale Kommission für Sequestrierung der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland erlassen werden“ durften. Die Nummer 29 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 statuierte Berichtspflichten der „Organe der Innenministerien der Länder“ und stellte klar, dass „die Jurisdiktion und die Vollmachten des sowjetischen Militärbefehlshabers bezüglich der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern, Verbrechern gegen die Menschlichkeit oder andere faschistische Verbrecher, die im Gesetz Nr. 10 und der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats in Deutschland erwähnt sind,“ durch die 3. AB SMAD-Befehl Nr. 201 „nicht begrenzt“ werden, „[a]lle derartigen Angelegenheiten“ (auch) „den sowjetischen Untersuchungsorganen und Gerichten überwiesen“ werden können. Mit Nummer 30 der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 wurde die „Verantwortung für die Durchführung des Befehls Nr. 201“ und der 3. AB hierzu „den Chefs der Deutschen Verwaltungen für innere Angelegenheiten und der Justiz sowie den Innenministerien und den Justizministerien der Länder auferlegt“, die ihrerseits „die Chefs der Verwaltung für innere Angelegenheiten und der Rechtsabteilung der SMAD“ zu informieren hatten. c) In Berlin war die Entnazifizierung bis Juni 1948einheitlich durch die - wiederholt ergänzte und geänderte - Anordnung der Alliierten Kommandantur BK/O (46) 101a vom 26. Februar 1946 (VOBl. der Stadt Berlin S. 71) und die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen geregelt. Die Anordnung Nr. MG/BS 15 der Militärregierung Berlin, Britischer Sektor, betreffend „Erleichterung der Bestimmungen der Entnazifizierungs-Anordnungen hinsichtlich gewisser Kategorien von ehemaligen Nazis“ vom 13. Juli 1948 (VOBl. für Groß-Berlin, Teil I, S. 381) und die gleichlautenden Befehle der französischen und der amerikanischen Militärregierung Berlin für ihre Sektoren sowie die dem Abschluss der Entnazifizierung im West-Teil der Stadt dienende Anordnung der - nur noch aus den Stadtkommandanten der drei West-Mächte zusammengesetzten - Alliierten Kommandantur Nr. BK/O (49) 25 vom 16. Februar 1949 (VOBl. für Groß-Berlin (W), Teil I, S. 71) ergingen dagegen nur noch für die West-Sektoren. Im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin wurden die KRD Nr. 24 und Nr. 38 dagegen in der Folge nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 201 und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen angewendet. Spätestens mit der Teilung der Berliner Justiz, die mit der Sitzverlegung des Kammergerichts in den West-Teil der Stadt, wo die ganz überwiegende Anzahl der Senate ihre Arbeit fortsetzte, und der Ernennung eines neuen Kammergerichtspräsidenten für den im Ost-Teil der Stadt verbliebenen Teil des - bis zu seiner Ablösung durch das Oberste Gericht der DDR am 27. November 1959 als „Oberstes Gericht von Groß-Berlin“ fortbestehenden - Kammergerichts im Februar 1949 ihren Abschluss fand, übernahmen auch hier die (deutschen) Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die zur Innenverwaltung gehörenden „Untersuchungsorgane“ die strafrechtliche Verfolgung der „Hauptverbrecher und Verbrecher, die in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind“, nach Maßgabe der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 und in Anwendung der KRD Nr. 38 als (materielles) Strafgesetz (vgl. LG Berlin, Urteile vom 29. Juli 1949 - 35 PKLs 56/49 (r) (47/49) - und vom 10. August 1949 - (4) 35 PKLs 75/49 (64/49) -). 3. Von der sowjetischen Militäradministration wurde die auf der Potsdamer Konferenz beschlossene Entnazifizierung, zu der in ihrem Hoheitsbereich ausdrücklich auch die „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ und die „Liquidierung des Großgrundbesitzes“ gezählt wurde (vgl. Text des „Aufruf[s] der Kommunistischen Partei Deutschlands“ vom 11. Juni 1945, Flugblatt, Bundesarchiv Berlin, BArch RY 1/II 2/8/ 108, Bl. 36 [im Folgenden: Aufruf der KPD]), wodurch dem Nationalsozialismus und Militarismus die wirtschaftliche Grundlage entzogen und damit ein Wiederaufleben entsprechender Bestrebungen verhindert und der Frieden gesichert werden sollte,4Vgl. etwa: „Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid“ vom 21. Mai 1946 [Anlage 36 zur Antragsschrift], letzter Absatz („Der Volksentscheid richtet sich also ausschließlich gegen Naziverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten. Das sind diejenigen, die das deutsche Volk ins Unglück gestürzt haben und denen ein für alle Mal die Möglichkeit genommen werden muss, erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen. Der beabsichtigte Volksentscheid ist also keine wirtschaftliche Maßnahme; er ist ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens.“) und „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes“ in der Provinz Mark Brandenburg vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946, S. 235), Vorspruch („Die wirtschaftliche Entwaffnung von Militaristen und aktivistischen Anhängern des Nationalsozialismus ist eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Erneuerung Deutschlands.“).Vgl. etwa: „Richtlinien zum Sächsischen Volksentscheid“ vom 21. Mai 1946 [Anlage 36 zur Antragsschrift], letzter Absatz („Der Volksentscheid richtet sich also ausschließlich gegen Naziverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten. Das sind diejenigen, die das deutsche Volk ins Unglück gestürzt haben und denen ein für alle Mal die Möglichkeit genommen werden muss, erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen. Der beabsichtigte Volksentscheid ist also keine wirtschaftliche Maßnahme; er ist ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens.“) und „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes“ in der Provinz Mark Brandenburg vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946, S. 235), Vorspruch („Die wirtschaftliche Entwaffnung von Militaristen und aktivistischen Anhängern des Nationalsozialismus ist eine wesentliche Voraussetzung für die demokratische Erneuerung Deutschlands.“). zudem von Anfang an im Zusammenhang mit der „antifaschistisch-demokratischen Umwälzung“, einem Umbau der deutschen Gesellschaft nach sowjetischem Vorbild betrieben. Dazu gehörte neben der Schaffung einer politischen Vorrangstellung der KPD/SED in der SBZ und späteren DDR insbesondere auch die grundlegende Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse durch die - über die Zerschlagung der deutschen Monopole und die Sozialisierung von Unternehmen der Daseinsvorsorge hinausgehende - Umverteilung von Grundeigentum und Vergesellschaftung einer großen Zahl von Industrie- und gewerblichen Unternehmen. Durch die bereits in dem von sowjetischer Seite initiierten Aufruf der KPD „angekündigte“ Bodenreform5Die „Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen Grund und Bodens sowie des lebenden und toten Inventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Krieg ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern“ wurde in dem Aufruf neben der „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ als „unmittelbarste“ bzw. „erste und dringendste“ Aufgabe beim Wiederaufbau Deutschlands benannt.Die „Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen Grund und Bodens sowie des lebenden und toten Inventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Krieg ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern“ wurde in dem Aufruf neben der „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ als „unmittelbarste“ bzw. „erste und dringendste“ Aufgabe beim Wiederaufbau Deutschlands benannt., die Vermögenseinziehung nach Maßgabe des „Befehl[s] Nr. 126 der Sowjetischen Militär-Administration (SMAD) betreffend Konfiszierung des Vermögens der NSDAP“ vom 31. Oktober 1945 [SMAD-Befehl Nr. 126] und die durch die umfassenden Sequestrierungen von Vermögenswerten auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vorbereitete (entschädigungslose) Enteignung von Industrieunternehmen und Gewerbebetrieben und deren Überführung in „Eigentum des Volkes“ sollte (auch) die Grundlage für eine neue Wirtschaftsordnung nach dem Modell der sowjetischen Planwirtschaft [als „sozialistischer“ Gegenentwurf zur „kapitalistischen“ Marktwirtschaft] geschaffen werden (vgl. NJ 1948, 149 ff.). a) In erster Linie als Maßnahme der Entnazifizierung (durch wirtschaftliche Entmachtung der „Nazibonzen und Kriegsverbrecher“), aber auch zum Zwecke der Schaffung der Grundlagen für die erstrebte neue Wirtschaftsordnung wurden in den Ländern und Provinzen der SBZ bis August 1946 Verordnungen und Gesetze6Brandenburg: „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes“ vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946 S. 235);Mecklenburg-Vorpommern: „Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes“ vom 16. August 1946 (Amtsblatt Mecklenburg 1946 S. 98); Sachsen-Anhalt: „Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz Sachsen (Enteignungs-Verordnung)“ vom 30. Juli 1946 (VOBl. Provinz Sachsen 1946 S. 351); Thüringen: „Gesetz betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen“ vom 24. Juli 1946 (Regierungsblatt für das Land Thüringen 1946 S. 111); Sachsen (mit der Besonderheit des vorherigen Erlasses von „Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ vom 21. Mai 1946 zur Bestimmung, wer „Kriegsverbrecher“, „aktivistischer Nazi“ oder „Kriegsinteressent“ war, und Erlass mit Volksentscheid): „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946 (GBl. Land Sachsen 1946 S. 305).Brandenburg: „Verordnung zur entschädigungslosen Übergabe von Betrieben und Unternehmungen in die Hand des Volkes“ vom 5. August 1946 (VOBl. Provinz Mark Brandenburg Nr. 12/1946 S. 235);Mecklenburg-Vorpommern: „Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes“ vom 16. August 1946 (Amtsblatt Mecklenburg 1946 S. 98); Sachsen-Anhalt: „Verordnung betreffend die Überführung sequestrierter Unternehmen und Betriebe in das Eigentum der Provinz Sachsen (Enteignungs-Verordnung)“ vom 30. Juli 1946 (VOBl. Provinz Sachsen 1946 S. 351); Thüringen: „Gesetz betreffend die Übergabe von sequestrierten und konfiszierten Vermögen durch die Sowjet-Militär-Administration an das Land Thüringen“ vom 24. Juli 1946 (Regierungsblatt für das Land Thüringen 1946 S. 111); Sachsen (mit der Besonderheit des vorherigen Erlasses von „Richtlinien zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ vom 21. Mai 1946 zur Bestimmung, wer „Kriegsverbrecher“, „aktivistischer Nazi“ oder „Kriegsinteressent“ war, und Erlass mit Volksentscheid): „Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ vom 30. Juni 1946 (GBl. Land Sachsen 1946 S. 305). verabschiedet, die eine Vielzahl von Industrieunternehmen und Gewerbebetrieben ihren vormaligen Eigentümern mit dem Ziel entzogen, sie in „Volkseigene Betriebe“ umzuwandeln (wobei im Land Sachsen der vorgenannte „Nebenzweck“ auf Drängen der bürgerlichen Parteien im Rahmen des Volksentscheides vollständig in den Hintergrund gedrängt und die „Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes“ als Entnazifizierungsmaßnahme ausgestaltet wurde). b) Auch in Berlin verfolgte die sowjetische Besatzungsmacht (und die von ihr unterstützte KPD/SED) dieselben politischen Ziele wie in der ihr unterstehenden Zone. Die als Maßnahme der Entnazifizierung und Entmilitarisierung der Gesellschaft begriffene „Enteignung des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ und die gleichzeitig erstrebte Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse konnte sie hier jedoch aufgrund der besonderen Machtstrukturen bis Ende 1948 zunächst nicht erfolgreich umsetzen. aa) Allerdings wurden die - „Beschlagnahmebestimmungen“ im weiteren Sinne enthaltenden - SMAD-Befehle Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und Nr. 126 vom 31. Oktober 1945 im Rahmen ihrer Befehlsgewalt auch von der für den sowjetischen Sektor von Berlin zuständigen Militäradministration ausgeführt. Grundlage hierfür - und für die Anwendung des Gesetzes Nr. 52 der US-amerikanischen Militärregierung „Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen“ im amerikanischen, britischen und französischen Besatzungssektor von Berlin - war das Kommuniqué Nr. 7 der Alliierten Kommandantur der Stadt Berlin vom 23. August 1945, mit dem die Kommandanten bekanntgaben, darin übereinzustimmen, dass „bezüglich der Frage der Vermögenskontrolle in Berlin“ die in den einzelnen Besatzungszonen Deutschlands geltenden Bestimmungen von den Militärregierungen in den einzelnen Sektoren Berlins entsprechend angewendet werden sollen. Die nach dem SMAD-Befehl Nr. 124 den deutschen Selbstverwaltungsorganen der Länder und Provinzen der sowjetischen Besatzungszone obliegende Erfassung der zu sequestrierenden, mithin (vorläufig) zu beschlagnahmenden (Ziff. 1 SMAD-Befehl Nr. 124) und der in zeitweilige Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration zu übernehmenden (Ziff. 2 SMAD-Befehl Nr. 124) Vermögenswerte erfolgte im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - der noch vor dem Einrücken der amerikanischen und britischen Truppen erlassenen und für die ganze Stadt geltenden Verordnung des Magistrats „[Ü]ber die Anmeldung und die Beschlagnahme des Vermögens der Personen, die sich aktiv faschistisch betätigt haben“ vom 2. Juli 1945 (VOBl. für die Stadt Berlin Nr. 4/1945, S. 45) folgend - durch die Bezirksämter, denen (zunächst) auch die Verwaltung der beschlagnahmten Betriebe und des sonstigen Vermögens oblag. Ab Dezember 1945 bildeten diese ehrenamtlich arbeitende Sequesterkommissionen, die in der Folge auch die - von den am 30. April 1946 von den Blockparteien und dem FDGB für die SBZ beschlossenen Richtlinien für die Arbeit der (Kreis-) Sequesterkommissionen vorgesehene - Einordnung der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen sequestrierten Vermögenswerte in verschiedene, im Dezember 1946 (getrennt nach Stadtbezirken) veröffentlichte Listen (A, B und C) vornahmen, wobei die Liste A die zur entschädigungslosen Enteignung vorgesehenen Betriebe und sonstigen Vermögenswerte, die Liste B Objekte, die ihren Eigentümern zurückzugeben sind, und die Liste C Unternehmen, über die keine Entscheidung herbeigeführt werden konnte oder über die sich die sowjetische Besatzungsmacht die Entscheidung vorbehielt, sowie "herrenlose Betriebe" beinhalten sollte. Unter der - häufig allein auf den Hinweis, es habe sich bei den Unternehmensinhabern um Mitglieder der NSDAP oder Funktionäre in Vereinigungen/Organisationen des Naziregimes („Wehrwirtschaftsführer“) gehandelt, der jeweilige Betrieb sei „zwangsarisiert“ worden oder in der „Kriegsproduktion“ aktiv gewesen oder es seien (deutsche oder ausländische) Arbeitskräfte des Betriebs oder jüdische Mitarbeiter „dem (Reichs-)Treuhänder der Arbeit“ oder „der Gestapo angezeigt“ oder „in ein Arbeitslager überwiesen“ worden, gestützten - Behauptung, es handele sich dabei um Vermögen von „Kriegsverbrechern“, „aktiven Faschisten“, „Nutznießern“ des Naziregimes oder „Kriegsgewinnlern“ oder um „100%ige Rüstungsbetriebe“, wurden bis Dezember 1946 eine Vielzahl „Betriebliche Objekte“ - die Liste A für den Stadtbezirk Weißensee umfasste mehr als 50 Fabriken und Gewerbebetriebe - auf die A-Listen der sowjetisch besetzten Stadtbezirke von Berlin gesetzt. Ein Entscheidungsrecht hinsichtlich des weiteren (rechtlichen) Schicksals der beschlagnahmten Vermögenswerte hatten jedoch weder die Sequesterkommissionen noch die deutschen Selbstverwaltungsorgane auf Stadtbezirksebene. bb) Als erforderlich für die sowohl als Entnazifizierungsmaßnahme angesehene, als auch im Rahmen der „antifaschistisch-demokratischen Umwälzung“ erstrebte entschädigungslose Enteignung „des gesamten Vermögens der Nazibonzen und Kriegsverbrecher“ (vgl. Aufruf der KPD) und dessen Überführung in „Eigentum des Volkes“ wurde vielmehr - wie in den Ländern und Provinzen der SBZ - auch in Berlin ein gesetzgeberischer Akt angesehen, der nur einheitlich für die (ganze) Stadt erlassen werden konnte. Gesetzgebend tätig werden konnte insoweit zunächst nur die Alliierte Kommandantur, seit ihrer Konstituierung im Oktober 1946 die Berliner Stadtverordnetenversammlung. (1) Um den Erlass eines solchen Enteignungsgesetzes herbeizuführen, stellte die Fraktion der SED am 28. November 1946 in der gerade konstituierten Berliner Stadtverordnetenversammlung den Antrag [Anlage 34 zur Antragsschrift], „den von der SED ausgearbeiteten Entwurf einer Verordnung über die Übereignung der Betriebe der Kriegsverbrecher und der aktiven Nazis usw.“ auf die Tagesordnung der (nächsten) Stadtverordnetenversammlung zu setzen und „zur Beratung zu stellen“. Mit dem genannten Gesetzentwurf wurde die entschädigungslose Enteignung von „wirtschaftlichen Unternehmungen“ (sowie Privatvermögenswerten), die Eigentum von - nach Maßgabe einer entsprechenden, vom Magistrat der Stadt zu erlassenden Durchführungsbestimmung (vgl. § 8 des Entwurfs) als solche definierten - „Kriegsverbrechern, Kriegsgewinnlern, Kriegsinteressenten und Naziaktivisten“ waren oder sind (vgl. § 1 des Entwurfs), vorgeschlagen. Die (ebenfalls im Entwurf vorgelegte) Durchführungsverordnung hierzu [Anlage 35 zur Antragsschrift] beschrieb in den §§ 1 und 2 in sehr enger Anlehnung an den Wortlaut der Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid vom 21. Mai 1946 [Anlage 36 zur Antragsschrift], wer der Gruppe der „Kriegsverbrecher“ und der der „Kriegsgewinnler und Kriegsinteressenten“ zuzuordnen sein sollte, in § 3 - insoweit durch (fast wörtliche) Übernahme des Textes von Abschnitt II Artikel III A. (Aktivisten) KRD Nr. 38 - wer als „Naziaktivist“ zu gelten hatte. Nach Beratungen im Wirtschaftspolitischen Ausschuss zu diesem Antrag empfahl dieser der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss vom 11. März 1947 [Anlage 38 zur Antragsschrift] die Beschlussfassung über eine „Verordnung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“. Wie in der Überschrift der Verordnung wurde auch in deren § 1 der Begriff der (entschädigungslosen) „Enteignung“ von (bestimmten) Vermögenswerten von „Kriegsverbrechern, Kriegsgewinnlern, Kriegsinteressenten und Naziaktivisten“ durch den der (entschädigungslosen) „Einziehung“ des gesamten Vermögens von „Kriegsverbrechern und Naziaktivisten“ ersetzt und pfändungsfreie Gegenstände und Ansprüche von der Vermögenseinziehung ausgenommen. Insbesondere bezog sich aber § 2 des Verordnungsentwurfs zur Bestimmung, wer ein (nach § 1 von der Vermögenseinziehung - zwingend - betroffener) „Kriegsverbrecher“ oder „Naziaktivist“ sei, ausdrücklich auf die in der KRD Nr. 38 vorgenommene Definition der Gruppe der Hauptschuldigen und der Belasteten [wodurch der Kreis der potentiell von der Vermögenseinziehung betroffenen Personen - insbesondere durch die Einbeziehung der Gruppen der „Militaristen“ (Abschnitt II Artikel III B.) und der „Nutznießer“ (Abschnitt II Artikel III C.) - deutlich erweitert wurde]. In der 22. (Ordentlichen) Sitzung der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin am 27. März 1947 [Stenographischer Bericht = Anlage 39 zur Antragsschrift] wurde die Verordnung - hinsichtlich der §§ 1 7„Das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten wird, soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen in Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947 in Gemeineigentum überführt worden ist, zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen. [...]“„Das gesamte Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten wird, soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen in Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947 in Gemeineigentum überführt worden ist, zugunsten des deutschen Volkes entschädigungslos eingezogen. [...]“, 2 8„Als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gelten diejenigen Personen, die unter die in der Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland [...] im Abschnitt 2 - Artikel II u. III als Hauptschuldige oder Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) bezeichneten Gruppen fallen./In Fällen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln sind, soll die Einziehungsbehörde [= der Magistrat von Groß-Berlin, § 7] bis zur Entscheidung durch die auf Grund der Direktive 38 des Kontrollrates zu bildenden Spruchkammer die Vermögenswerte sicherstellen.“„Als Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gelten diejenigen Personen, die unter die in der Direktive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 des Alliierten Kontrollrates in Deutschland [...] im Abschnitt 2 - Artikel II u. III als Hauptschuldige oder Belastete (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer) bezeichneten Gruppen fallen./In Fällen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu regeln sind, soll die Einziehungsbehörde [= der Magistrat von Groß-Berlin, § 7] bis zur Entscheidung durch die auf Grund der Direktive 38 des Kontrollrates zu bildenden Spruchkammer die Vermögenswerte sicherstellen.“ und 4 9„Auf Grund des Gesetzes 52, der Befehle 124 und 126 der Alliierten Besatzungsmächte und der Verordnung des Magistrats vom 2. Juli 1945 [...] oder aus Notrechtsgründen beschlagnahmte Vermögenswerte, bei denen es sich nach sorgfältiger Prüfung herausstellt, daß ihre Eigentümer keine Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten waren und über die auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1947 nicht verfügt ist, werden an die Eigentümer zurückgegeben. [...].“„Auf Grund des Gesetzes 52, der Befehle 124 und 126 der Alliierten Besatzungsmächte und der Verordnung des Magistrats vom 2. Juli 1945 [...] oder aus Notrechtsgründen beschlagnahmte Vermögenswerte, bei denen es sich nach sorgfältiger Prüfung herausstellt, daß ihre Eigentümer keine Kriegsverbrecher oder Naziaktivisten waren und über die auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1947 nicht verfügt ist, werden an die Eigentümer zurückgegeben. [...].“ bis 10 ohne Änderung - einstimmig verabschiedet. (2) Die Einziehungsverordnung wurde aber in der Folge von den West-Alliierten nicht genehmigt und konnte daher nicht in Kraft treten. cc) Das im sowjetisch besetzten Sektor Berlins belegene, auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 beschlagnahmte - und das gemäß SMAD-Befehl Nr. 126 konfiszierte - Vermögen blieb daher zunächst (weiterhin) unter Sequester der Sowjetischen Militäradministration, die seine Verwaltung, die bis dahin der (deutschen) Wirtschaftsverwaltung auf Magistrats- und Stadtbezirksebene oblegen hatte, der am 1. April 1947 mit Befehl Nr. 27 „Über die Errichtung einer Deutschen Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Eigentums, das unter die Wirkung der Befehle der SMAD Nr. 124 und 126 im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin fällt“ geschaffenen, vom Magistrat unabhängigen und nur dem sowjetischen Stadtkommandanten gegenüber rechenschaftspflichtigen (mit Befehl Nr. 133 vom 19. September 1947 reorganisierten) „Deutschen Treuhandverwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin (DTV)“ übertrug. Der verfahrensgegenständlich erstmals zur Kenntnis des Senats gelangte „Enteignungsvorschlag“ der DTV vom 16. Juli 1948 betreffend die „Firma A & C K.G., Berlin-W. ...“ [Anlage 2 zur Antragsschrift] lässt - über den verfahrensgegenständlichen Einzelfall hinaus - darauf schließen, dass die DTV im Sommer 1948 (auch) damit befasst war, die Inhaber der auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestrierten Vermögenswerte, zumindest solche, deren „Betriebliche Objekte“ in den A-Listen der Stadtbezirke des sowjetischen Besatzungssektors von Berlin aufgeführt waren, in die von der KRD Nr. 38 vorgesehenen „Gruppen der Verantwortlichen“ einzuordnen und, sofern sie nach dortiger Einschätzung der Gruppe der „Hauptschuldigen“ (Abschnitt II Artikel I 1 und II KRD Nr. 38) oder der „Belasteten (Aktivisten, Militaristen und Nutznießer)“ (Abschnitt II Artikel I 2 und III KRD Nr. 38) zuzuordnen waren, der Militärkommandantur des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin, der sie unterstellt war, unter Bezugnahme auf Abschnitt II Artikel VIII (Sühnemaßnahmen gegen Hauptschuldige) II b)10 „Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen.“„Ihr Vermögen kann eingezogen werden. Es ist ihnen jedoch der unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse und ihrer Erwerbsfähigkeit zum notdürftigen Lebensunterhalt erforderliche Betrag zu belassen.“ bzw. Artikel IX (Sühnemaßnahmen gegen Belastete) 211 „Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchs-gegenstände sind ihnen zu belassen.“„Ihr Vermögen kann als Beitrag zur Wiedergutmachung ganz oder teilweise eingezogen werden. Bei teilweiser Einziehung des Vermögens sind insbesondere die Sachwerte einzuziehen. Die notwendigen Gebrauchs-gegenstände sind ihnen zu belassen.“ KRD Nr. 38 sowie auf „Befehl 201 und Ausführungsbestimmung 3 Ziffer 2212 „Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der in Ziffer 23 vorgesehenen Kategorien wird in das Eigentum der Länder überführt. Die Länder übernehmen alle mit diesem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.“„Das gesamte beschlagnahmte Vermögen mit Ausnahme der in Ziffer 23 vorgesehenen Kategorien wird in das Eigentum der Länder überführt. Die Länder übernehmen alle mit diesem Vermögen verbundenen Verpflichtungen.“ des Obersten Chefs der SMV, auch Hinweis auf § 1 der Verordnung der Berliner Stadtverordnetenversammlung zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 27.3.1947“, wonach deren Vermögen „[a]ls Sühnemaßnahme“ „einzuziehen“ sei, vorzuschlagen, das in der A-Liste bezeichnete „Betriebliche Objekt“ sowie ggf. das Betriebsgrundstück „entschädigungslos zu enteignen“. dd) Nur zwei Tage nachdem die - sich im Sommer 1948 bereits konkret abzeichnende - administrative Spaltung der Stadt mit der Konstituierung des „provisorischen demokratischen Magistrats“ (von Ost-Berlin) am 30. November 1948 ihren faktischen Abschluss gefunden hatte, beschloss dieser in seiner (zweiten) Sitzung am 2. Dezember 1948, „das von der Stadtverordnetenversammlung am 27.3.47 beschlossene Gesetz über die Enteignung der Naziaktivisten und Kriegsverbrecher“ mit wenigen Änderungen - die einerseits dem Umstand geschuldet waren, dass er sich unmittelbar zuvor „grundsätzlich für die schnellste Durchführung des am 13.2.47 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Sozialisierungs-Gesetzes“ „erklärt“, „jedoch eine Überprüfung zur Anpassung an die gegebene heutige Lage für notwendig“ erachtet, es folglich (noch) nicht für den sowjetisch besetzten Sektor Berlins in Kraft gesetzt hatte, und die andererseits (Ausführungs-)Kompetenzen der Stadtverordnetenversammlung auf ihn selbst übertrugen - „zur Durchführung“ zu übernehmen. Das so modifizierte13 In § 1 war der Einschub „soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen in Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947 in Gemeineigentum überführt worden ist“, in § 4 der Passus „und über die auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1947 nicht verfügt ist“ entfallen; in § 3 Abs. 3 war „ein von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Ausschuss“ durch einen „vom Magistrat zu wählenden“, in § 8 Abs. 4 durch einen „Ausschuss des Magistrats“ ersetzt worden.In § 1 war der Einschub „soweit es nicht bereits durch das ‚Gesetz zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen in Gemeineigentum‘ vom 13. Februar 1947 in Gemeineigentum überführt worden ist“, in § 4 der Passus „und über die auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1947 nicht verfügt ist“ entfallen; in § 3 Abs. 3 war „ein von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Ausschuss“ durch einen „vom Magistrat zu wählenden“, in § 8 Abs. 4 durch einen „Ausschuss des Magistrats“ ersetzt worden. „Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ [im Folgenden: Einziehungsgesetz - EinzG] wurde zeitnah von dem Sowjetischen Militärkommandanten genehmigt, aber zunächst nicht veröffentlicht, sondern durch Magistratsbeschluss vom 8. Februar 1949 (nochmals) geändert14 In § 2 wurde der Absatz 2 gestrichen. In § 8, der in seinen ersten beiden Absätzen das Einziehungsverfahren (und in den folgenden beiden das Einspruchsverfahren) regelte und insoweit vorgesehen hatte, dass „[d]er Einziehungsbescheid“, der „eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten“ hat, „dem Betroffenen zuzustellen“ ist, wurden die Absätze 1 und 2 dahingehend neu gefasst, dass dem Betroffenen die Einziehung „durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides bekanntgegeben“ wird und im Falle der Bekanntgabe durch Aufnahme in die Liste „der Tag der Verkündung im VOBl für Groß-Berlin als Tag der Zustellung des Einziehungsbescheides“ gilt.In § 2 wurde der Absatz 2 gestrichen. In § 8, der in seinen ersten beiden Absätzen das Einziehungsverfahren (und in den folgenden beiden das Einspruchsverfahren) regelte und insoweit vorgesehen hatte, dass „[d]er Einziehungsbescheid“, der „eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten“ hat, „dem Betroffenen zuzustellen“ ist, wurden die Absätze 1 und 2 dahingehend neu gefasst, dass dem Betroffenen die Einziehung „durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides bekanntgegeben“ wird und im Falle der Bekanntgabe durch Aufnahme in die Liste „der Tag der Verkündung im VOBl für Groß-Berlin als Tag der Zustellung des Einziehungsbescheides“ gilt. und trat mit Verkündung (der geänderten Fassung vom 8. Februar 1949) am 9. Februar 1949 [VOBl. Groß-Berlin I S. 34; Anlage 7 zur Antragsschrift] in Kraft. ee) Zuvor hatte der (Sowjetische) „Militärkommandant der Stadt Berlin“ mit Befehl Nr. 12 vom 5. Februar 1949 angeordnet, „[d]em provisorischen demokratischen Magistrat der Stadt Berlin die unter Sequester der Sowjetischen Militärkommandantur der Stadt Berlin stehenden deutschen Betriebe und sonstiges deutsches Vermögen laut den Listen der Sequesterkommission zu übergeben“. Zugleich hatte er bestimmt, dass die DTV „in die Verfügung des Magistrats“ übergeht. Das ermöglichte es dem Magistrat, (ebenfalls) am 8. Februar 1949 den Beschluss „über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ [Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949; Anlage 5 zur Antragsschrift] zu fassen. Dieser, dem Sowjetischen Militärkommandanten von Oberbürgermeister Ebert am 9. Februar 1949 mit der Bitte um Bestätigung vorgelegte (und zugleich mit dem Einziehungsgesetz am selben Tag veröffentlichte) Beschluss bestimmte „[i]n Übereinstimmung mit den Grundsätzen des am 27. März 1947 von der Stadtverordnetenversammlung angenommenen und durch Beschluss des demokratischen Magistrats in Kraft gesetzten Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ in Ziffer 1: „Von den von der sowjetischen Besatzungsmacht aus ihrem Sequester im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten, einschließlich des Eigentums der deutschen Monopole, sind die in Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen und in die Hände des deutschen Volkes zu überführen.“ Die in der - der „sowjetischen Besatzungsmacht“ zur Genehmigung vorzulegenden - Liste 2 aufgeführten Vermögenswerte sollten an ihre Eigentümer zurückgegeben werden (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses); für die aus dem Sequester freigegebenen aber in keiner der beiden Listen genannten Vermögenswerte sollte „[d]ie Abteilung für Wirtschaft“ [des Ost-Magistrats] „Vorschläge für die Verwertung“ ausarbeiten und dem Magistrat zur Bestätigung vorlegen (vgl. Ziffer 3 des Beschlusses). Ziffer 4 des Beschlusses bestimmte: „Zur Leitung der in Volkseigentum übergegangenen Betriebe ist bei der Abteilung für Wirtschaft des Magistrats ein Hauptamt für volkseigene Betriebe zu bilden. Die Treuhandverwaltung für beschlagnahmtes und sequestriertes Vermögen ist aufzulösen [was (erst) mit Wirkung zum 30. September 1949 geschah], da sie ihre Aufgabe erfüllt hat.“ ff) (Auch) die „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)“ erfolgte - zugleich mit der Veröffentlichung des Einziehungsgesetzes und des Magistratsbeschlusses Nr. 91 - am 9. Februar 1949 im Verordnungsblatt für Groß-Berlin (S. 43). Nach dem Einleitungstext enthält die Liste 1 „Betriebe und Personen, deren Eigentum als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos eingezogen und in das Eigentum des Volkes überführt wird“. Weiter heißt es dort (in Wiederholung des Gesetzestextes): „Diese Veröffentlichung gilt für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides.“ gg) Am 14. November 1949 wurde eine „Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)“ im Verordnungsblatt für Groß-Berlin I (S. 425) veröffentlicht. In der Liste waren 991 „Personen und Betriebe“ erfasst, deren „Vermögenswerte“ ausweislich des Einleitungstextes „als Vermögen von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten entschädigungslos einzuziehen und in das Eigentum des Volkes zu überführen“ der Magistrat von Groß-Berlin auf der Grundlage des Einziehungsgesetzes beschlossen hatte. Auch hier - wie bei der Bekanntmachung der Liste 1 - galt die Veröffentlichung im Verordnungsblatt „für die Betroffenen als Zustellung des Einziehungsbescheides“, die die vierwöchige Einspruchsfrist gemäß § 8 des Gesetzes vom 8. Februar 1949 in Lauf setzte. Ob der Aufnahme in diese Liste in jedem Fall - wie durch die Antragsteller durch Einreichung des „Enteignungs-Vorschlag[s]“ vom 31. Juli 1949 betreffend die drei im Eigentum der „M GmbH“ stehenden Grundstücke XX belegt wurde - ein mit zumindest formaler Begründung versehener Vorschlag einer „Sequester-Abteilung“ [möglicherweise identisch mit der in Ziffer 3 des Magistratsbeschlusses Nr. 91 erwähnten, mit der Ausarbeitung von „Vorschläge[n] für die Verwertung“ der aus dem Sequester freigegebenen, aber in den Listen 1 und 2 nicht genannten Vermögenswerte betrauten „Abteilung für Wirtschaft“] des Magistrats oder der - zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufgelösten, allerdings nunmehr dem (Ost-) Magistrat nachgeordneten - DTV zugrunde lag, ließ sich nicht sicher feststellen, liegt allerdings nahe. C. Die namens und in Vollmacht der Antragsteller mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. November 2017 eingelegte Beschwerde gegen den die strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen ablehnenden Beschluss des Landgerichts Berlin - Rehabilitierungskammer - vom 9. Oktober 2017 - (551 Rh) 152 Js 139/17 Reha (135-137/17) - ist nach § 13 Abs. 1 StrRehaG statthaft und zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Rehabilitierungskammer hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Rehabilitierung der Betroffenen nicht vorliegen. Der umfangreiche Beschwerdevortrag rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. I. Der Senat ist nach den allgemeinen, in Rn. 127 des Geschäftsverteilungsplans des Kammergerichts für das Geschäftsjahr 2017 (und wortgleich in Rn. 123 des diesjährigen [=2024]) niedergelegten Grundsätzen der Geschäftsverteilung („Für die Zuständigkeit ist der Tag des Eingangs beim Kammergericht maßgebend.“) - nach wie vor - als Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen für die Entscheidung über die Beschwerde vom 20. November 2017 zuständig, weil sie bei Eingang der Sache beim Kammergericht am 8. Dezember 2017 in sein - inzwischen auf einen anderen Senat übergegangenes - Arbeitsgebiet 9) („Beschwerden nach dem 1. SED-UnBerG.“) fiel. II. Der Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung vom 30. März 2017 ist innerhalb der - seinerzeit geltenden - Frist des § 7 Abs. 1 StrRehaG und von den nach Nr. 2 der genannten Norm hierzu berechtigten Antragstellern zu 1. und 2. und damit in zulässiger Weise bei der Rehabilitierungskammer des nach § 8 StrRehaG (örtlich) zuständigen Landgerichts Berlin angebracht worden. Der Antragsteller zu 1., Herr D, ist als Abkömmling des verstorbenen Betroffenen zu 1., der Antragsteller zu 2., Herr E, ist als Enkel der verstorbenen Betroffenen zu 2. und Urenkel der verstorbenen Betroffenen zu 3. antragsberechtigt; sie sind in gerader Linie mit den genannten Betroffenen verwandt. Daneben haben beide als Erben der Betroffenen - der Antragsteller zu 1. als (Erbes-) Erbe nach den Betroffenen zu 1. und 2., der Antragsteller zu 2. als (Erbes-) Erbe nach den Betroffenen zu 3. und 2. - ein „berechtigtes Interesse“ an der beantragten Rehabilitierung der Betroffenen, weil sie potenziell (wirtschaftliche) Vorteile von einer möglichen, mit dem Rehabilitierungsantrag ab Ziff. 3. erstrebten Rückübertragung der (oder Entschädigung für die) eingezogenen Vermögenswerte der Betroffenen hätten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines 1. SED-UnBerG, BT-Drucks. 12/1608, S. 20; OLG Brandenburg NJ 2007, 423, 424). Sie sind auch aus diesem Grund antragsberechtigt nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG. III. Der Anwendungsbereich des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) ist jedoch - bei Zugrundelegung des anhand der von den Antragstellern und Beschwerdeführern eingereichten und vom Senat beigezogenen und ausgewerteten Unterlagen ermittelten und zu oben B. niedergelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des historischen und rechtlichen Kontexts des Einziehungsgeschehens - nicht eröffnet. Die von den Antragstellern und Beschwerdeführern zur Rehabilitierung gestellten „Schuldsprüche“ der Betroffenen als „Hauptschuldiger“ [nicht: „Hauptkriegsverbrecher“, wie in Ziff. 1 des im Beschwerdeverfahren modifizierten Antrages angegeben] (Betroffener zu 1.) bzw. „Belastete/r“ im Enteignungsvorschlag der DTV vom 16. Juli 1948 ([„modifizierte“] Anträge zu 1. und 2.) erfolgten (unstreitig) nicht durch ein staatliches deutsches Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet; auch die beanstandete Einziehung des gesamten, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG, einschließlich der Enteignung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke in Berlin-W. ([„modifizierte“] Anträge zu 3., 5. und 7.) beruhte, was ebenfalls nicht im Streit steht, nicht auf einer strafrechtlichen Entscheidung eines solchen Gerichts (§ 1 Abs. 1 StrRehaG). Beides sind allerdings - entgegen der von den Antragstellern und Beschwerdeführern vehement verfochtenen Auffassung - auch keine strafrechtlichen Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG. Insoweit würdigt der Senat den festgestellten Sachverhalt auf der Basis der anhand des Vortrages der Antragsteller und Beschwerdeführer und aus allgemein zugänglichen Quellen ermittelten „Rechtstatsachen“ in wesentlichen Punkten abweichend von der durch die Antragsteller und Beschwerdeführer vorgenommenen Bewertung der historischen Vorgänge. Insbesondere verneint er die - entscheidende - (Rechts-)Frage nach dem strafrechtlichen Charakter der verfahrensgegenständlichen Maßnahmen. Er folgt auch nicht der von ihnen mit der Antragsschrift vertretenen und nicht ausdrücklich revidierten Auffassung, die Einziehung der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögenswerte der A & C KG sei durch die Enteignungsvorschläge der DTV vom 16. Juli 1948 und der „Sequester-Abteilung“ vom 31. Juli 1949 „verfügt“ (und hinsichtlich des Enteignungsvorschlages vom 16. Juli 1948 durch den Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 und hinsichtlich des Enteignungsvorschlages vom 31. Juli 1949 durch den in der Bekanntmachung vom 14. November 1949 in Bezug genommenen Magistratsbeschluss bestätigt) worden, oder der hilfsweise vertretenen Wertung, die Vermögenseinziehung sei durch das Einziehungsgesetz „verfügt“ worden (vgl. ([„modifizierte“] Anträge zu 4. und 6.). Im Einzelnen: Zutreffend geht der angefochtene Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts, an der auch der Senat festhält, davon aus, dass die von den Beschwerdeführern beanstandeten Maßnahmen - „Schuldsprüche“ im Enteignungsvorschlag vom 16. Juli 1948 und (entschädigungslose) Einziehung des Vermögens der A & C KG - zwar repressiven, also autoritären (staatlichen) Zwang ausübenden, aber keinen strafrechtlichen Charakter hatten, so dass der durch § 1 Abs. 5 StrRehaG erweiterte Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet ist. Dabei handelt es sich bei der Frage nach dem strafrechtlichen Charakter der beanstandeten staatlichen Zwangsmaßnahmen um eine Rechtsfrage, die nach bundesdeutschem Recht auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen - sowohl derjenigen zum Enteignungsgeschehen im engeren Sinne als auch derjenigen zu zeitgenössischem Recht und Rechtspraxis im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin - zu beantworten ist. 1. Nach § 1 Abs. 5 StrRehaG erstreckt sich die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf strafrechtliche Maßnahmen, die - im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 1 StrRehaG genannten strafrechtlichen Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts (im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990) - keine gerichtlichen Entscheidungen sind. (Auch) solche Maßnahmen sind daher auf Antrag für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind. Die genannte Vorschrift dehnt die strafrechtliche Rehabilitierung mithin auf den (außergerichtlichen) Bereich rechtsförmiger oder rein faktischer grob rechtsstaatswidriger, insbesondere politisch motivierter Strafverfolgung aus. Die staatliche Zwangsmaßnahme, muss aber, soll sie der Rehabilitierung nach dem StrRehaG zugänglich sein, strafrechtlichen Charakter haben, also in einem inhaltlichen oder thematischen Zusammenhang mit dem Vorwurf einer nach DDR-Recht oder DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung stehen, aus dem sich ergibt, dass die (agierenden) Behörden die (zum Eigentumsverlust führende) Maßnahme als strafrechtliche Vergeltung für das vorgeworfene, von ihnen missbilligte Verhalten angesehen haben (vgl. OLG Brandenburg VIZ 1995, 679; KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 2 Ws 191/10 REHA - [juris, Rn. 12] [= ZOV 2010, 308-310] m.w.Nachw.). Daran hält (auch) der Senat fest. Zwar kann es vorliegend schon deshalb, weil das rehabilitierungsrechtlich relevante Geschehen bereits vor Gründung der ehemaligen DDR abgeschlossen war, für die Einordnung der von den Beschwerdeführern beanstandeten staatlichen Maßnahmen nicht auf „DDR-Recht“ oder „DDR-Rechtspraxis“ ankommen. Die staatliche Zwangsmaßnahme, hier: die Einziehung des im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG, müsste aber, um als strafrechtliche Maßnahme nach § 1 Abs. 5 StrRehaG den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu eröffnen, nach zeitgenössischem Rechtsverständnis (in Groß-Berlin und insbesondere seinem sowjetisch besetzten Sektor) als spezifisch strafrechtliche Vergeltung für eine konkrete, gegen ein Strafgesetz verstoßende Handlung oder ein sonst staatlich missbilligtes, als strafwürdig angesehenes, sozial-ethisch verwerfliches (konkretes) Tun oder Unterlassen verhängt worden sein. 2. Diese Voraussetzungen für die Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt liegen nicht vor; weder bei den „Schuldsprüchen“ im Enteignungsvorschlag der DTV noch bei der Einziehung des Vermögens der A & C KG (und ihrer Tochtergesellschaft) handelte es sich um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG. a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller und Beschwerdeführer sind die Betroffenen mit dem Enteignungsvorschlag vom 16. Juli 1948 nicht im strafrechtlichen Sinne - also nicht einer Straftat oder einer für strafwürdig erachteten (konkreten) Handlung - schuldig gesprochen worden. Vielmehr hat die DTV (bzw. eine ihrer Kommissionen [„Stellen“]) die Betroffenen jeweils einer der in der KRD Nr. 38 definierten Gruppen von politisch belasteten „Verantwortlichen“ zugeordnet, für die die Direktive die Vermögenseinziehung als mögliche, die (zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getretene) Einziehungsverordnung als zwingende Sühnemaßnahme vorsah, ohne einen strafrechtlichen Schuldvorwurf gegen sie zu erheben. Bei der in dem Enteignungsvorschlag enthaltenen Feststellung, die Betroffenen seien „Hauptschuldiger“ (Betroffener zu 1.) bzw. „Belastete/r“, handelt es sich danach nicht um eine individuelle Schuldfeststellung im strafrechtlichen Sinne, sondern um die Zuordnung der Gesellschafter der A & C KG zu einer Gruppe von Personen, denen der Vorwurf eines politisch-moralisch missbilligten Verhaltens während der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gemacht wurde. aa) Die der KRD Nr. 38 unterfallenden Personen - im Grundsatz alle (erwachsenen) Deutschen - sollten nach dem Willen der insoweit gesetzgebenden (vier) Alliierten durch „die von den Zonenbefehlshabern mit der verantwortlichen Anwendung dieser Direktive beauftragt[en]“ „Stellen“ (Abschnitt I 5. d) KRD Nr. 38) - in Abschnitt II Artikel X KRD Nr. 38 ist vom „Spruch einer Kammer“ die Rede - in die verschiedenen Gruppen von Verantwortlichen „eingereiht“ oder „eingeteilt“ und den dort für die jeweilige Gruppe vorgesehenen Sühnemaßnahmen unterworfen werden. Daneben [„Apart from the categories and sanctions set forth in Part II of this Direktive“; Abschnitt I 5. j) KRD Nr. 38] sollten „Personen, die Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit gemäß Kontrollratsgesetz Nr. 10 begangen haben, nach den Bestimmungen und den in Gesetz Nr. 10 vorgeschriebenen Verfahrensregeln behandelt werden“. Abschnitt II Artikel XIII KRD Nr. 38 sah vor, dass „Personen der vorstehend in Artikel II bis VI bezeichneten Gruppen, welche bestimmter Kriegsverbrechen oder sonstiger Vergehen schuldig sind“, „ungeachtet ihrer gemäß dieser Direktive vorgenommenen Eingruppierung strafrechtlich verfolgt werden“ können, und dass „[d]ie Verhängung von Sühnemaßnahmen auf Grund dieser Direktive“ „eine strafrechtliche Verfolgung wegen des gleichen [richtig übersetzt: selben] Vergehens nicht aus[schließt]“. Jede zu überprüfende Person sollte danach (von den damit von den Zonenbefehlshabern, in Berlin nach Abschnitt I 5. I) KRD Nr. 38 grundsätzlich von der Alliierten Kommandantur beauftragten „Stellen“ oder „Kammern“) überprüft und in eine der von der KRD Nr. 38 vorgesehenen Gruppen eingeordnet werden. „[F]alls die Ergebnisse der Untersuchung eine Anklage notwendig“ machten, sich also im Zuge der Prüfung der Verdacht der Begehung einer Straftat (nach KRG Nr. 10 oder dem allgemeinen Strafrecht) durch die überprüfte Person ergeben hatte, sollte diese „vor ein Gericht“ gestellt und „im Falle der Schuld“ bestraft werden.15 So ausdrücklich Abschnitt II Artikel II 11. KRD Nr. 38 für die Mitglieder der in Abschnitt I des Anhangs „A“ verzeichneten Personengruppen, Abschnitt II Artikel III D. KRD Nr. 38 für die Mitglieder der in Abschnitt II des Anhangs „A“ verzeichneten Personengruppen und Abschnitt II Artikel IV II.3. KRD Nr. 38 für die Mitglieder der in Abschnitt III des Anhangs „A“ verzeichneten Personengruppen.So ausdrücklich Abschnitt II Artikel II 11. KRD Nr. 38 für die Mitglieder der in Abschnitt I des Anhangs „A“ verzeichneten Personengruppen, Abschnitt II Artikel III D. KRD Nr. 38 für die Mitglieder der in Abschnitt II des Anhangs „A“ verzeichneten Personengruppen und Abschnitt II Artikel IV II.3. KRD Nr. 38 für die Mitglieder der in Abschnitt III des Anhangs „A“ verzeichneten Personengruppen. Wurde eine der Gruppe der Hauptschuldigen zugeordnete Person gerichtlich der Begehung „bestimmter Kriegsverbrechen“ schuldig gesprochen, waren gegen sie zudem (zwingend) die in Abschnitt II Artikel VIII Absatz I a) und b) vorgesehenen Sühnemaßnahmen, daneben (fakultativ) solche aus Abschnitt II Artikel VIII Absatz II zu verhängen. Im Übrigen, soweit die „Ergebnisse der Untersuchung“ keine Anklage und gerichtliche Überprüfung erforderlich machten, hatte es mit der Eingruppierung in die Kategorien „Hauptschuldige“ (Artikel II), „Belastete“ (Artikel III), „Minderbelastete“ (Artikel IV) und „Mitläufer“ (Artikel V) und der Verhängung einer der im Abschnitt II Artikel VIII, IX, X bzw. XI vorgesehenen Sühnemaßnahmen (oder mehrerer von ihnen) sein Bewenden; gegen „Entlastete“ (Artikel VI) durften gemäß Artikel XII keine Sühnemaßnahmen verhängt werden. bb) Die Betroffenen sind mit dem Enteignungsvorschlag vom 16. Juli 1948 durch ein von der Sowjetischen Militäradministration in dem von ihr besetzten Sektor von Berlin mit dieser Aufgabe betrautes (deutsches) Gremium, (einer „Kammer“, Kommission, Abteilung oder sonstigen „Stelle“ in) der DTV, in die in den Artikeln II und III des II. Abschnitts der KRD Nr. 38 definierten Gruppen der „Hauptschuldigen“ (Betroffener zu 1.) bzw. „Belasteten“ „eingereiht“ worden, ohne dass ein strafrechtlicher Vorwurf gegen sie erhoben wurde oder gar ein Schuldspruch im strafrechtlichen Sinne damit verbunden gewesen wäre. (1) Zwar knüpfte die Einordnung des Betroffenen zu 1. in die Gruppe der Hauptschuldigen „im Sinne der Direktive 38 des Kontrollrats vom 12.10.1946 Art. II Ziffer 2 in Verbindung mit Art. 46 des Haager Landkriegsabkommens vom 29.7.1899“16 Art. 46 des „Reglement[s] betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ [im Folgenden: Haager Landkriegsordnung - HLKO] befindet sich in deren Dritten Abschnitt: „Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiete“ und lautet: „Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigentum, die religiösen Überzeugungen und die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.“Art. 46 des „Reglement[s] betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges“ [im Folgenden: Haager Landkriegsordnung - HLKO] befindet sich in deren Dritten Abschnitt: „Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem Gebiete“ und lautet: „Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger, das Privateigentum, die religiösen Überzeugungen und die gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.“ abstrakt an ein Verhalten an, welches als völkerrechtswidrige Behandlung „ausländische[r] Zivilpersonen“ (oder „Kriegsgefangene[r]“) „in Deutschland“ (oder „in den besetzten Gebieten“) im Sinne von Abschnitt II Artikel II Ziffer 2 KRD Nr. 38 im Einzelfall geeignet gewesen sein könnte, (auch) eine strafrechtliche Verfolgung auszulösen. A ist aber tatsächlich nicht wegen der im „Belastungstatbestand“ des Enteignungsvorschlags genannten, möglicherweise als völkerrechtswidrige Behandlung ausländischer Zivilpersonen im Turbonitwerk Weißensee angesehenen Handlungen - „Meldungen von (deutschen und) ausländischen Arbeitskräften an die Gestapo“ (die „[v]ielfach“ die Verhängung von „Gefängnisstrafen für Betriebsangehörige“ zu Folge hatten), Misshandlung von Ausländern und Ahndung „[g]eringe[r] Vergehen seitens der (Juden und) Ausländer“ durch „hohe Geldstrafen und Essensentzug“ -, die zudem sämtlich nicht ihm (persönlich) zugeordnet worden sind, strafrechtlich verfolgt, angeklagt und (von einem alliierten oder deutschen Gericht) zu einer (Kriminal-)Strafe verurteilt worden. Vielmehr sah ihn die Kommission der DTV als „sonstige[n] Hauptschuldigen“, also als einen Hauptschuldigen an, der keine „bestimmte[n] Kriegsverbrechen begangen“ hat, denn sie schlug der Militärkommandantur des sowjetischen Besatzungssektors des Stadt Berlin durch Bezugnahme auf „Direktive 38 Art. VIII, II b“ [Hervorhebung hier] die Vermögenseinziehung (bzw. die entschädigungslose Enteignung des „Betrieb[es]“ und der „Firma A & C, K.G., Berlin-W. [...]“) ausdrücklich „[a]ls Sühnemaßnahme“ gegen einen Solchen vor. (2) Auch soweit die Betroffenen - der Betroffene zu 1. „[z]umindest“, die Betroffenen zu 2. und 3. ausschließlich - der Kategorie der „Belasteten“ zugeordnet worden sind, war hiermit kein strafrechtlicher Schuldspruch verbunden. Während in der Gruppendefinition der Hauptbelasteten (Abschnitt II Artikel II) auch Personen erfasst waren, denen man strafrechtlich relevantes Handeln zur Last legte, wurde den „Belastete[n]“ (Abschnitt II Artikel III) - ebenso wie den „Minderbelastete[n]“ (Abschnitt II Artikel IV) und den „Mitläufer[n]“ (Abschnitt II Artikel V) - im Rahmen der Gruppendefinition der KRD Nr. 38 ohnehin ausschließlich ein politisch-moralisch missbilligtes Verhalten zum Vorwurf gemacht. Im „Belastungstatbestand“ (nicht: Straftatbestand) des Enteignungsvorschlags findet sich auch keine Beschreibung einer (nach zeitgenössischem Recht oder damaliger Rechtspraxis) strafbaren oder für (kriminal-)strafwürdig erachteten Handlung der Betroffenen; eine solche ergibt sich auch nicht aus den in Bezug genommenen Urkunden der Treuhandakte. (a) Dem Betroffenen zu 1. wird darin - über die Mitgliedschaft in der NSDAP und den Erwerb des Unternehmens „im Zuge des Arisierungsgesetzes“ hinaus - lediglich zur Last gelegt, „öffentlich Durchhalteparolen und nazistisches Gedankengut“ „verkündet“ zu haben. Das mag eventuell den durch Bezugnahme auf Abschnitt II Artikel III A. I. Ziffer 3 KRD Nr. 38 erhobenen Vorwurf tragen, er habe „sich als überzeugter Anhänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft“ (möglicherweise auch: „ihrer Rassenlehre“) „offen bekannt“. Eine Straftat wurde hierin jedoch auch im Juli 1948 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin nicht gesehen. Soweit dem Betroffenen zu 1. darüber hinaus durch die Bezugnahme auf „Direktive 38 Art. III, A (Aktivist) I Ziffer 2“ und „II Ziffer 1, 8 + 10“ zur Last gelegt wurde, „seine Stellung, seinen Einfluss und seine Beziehungen zur Ausübung von Zwang, Drohung, Gewalttätigkeiten, Unterdrückung oder sonst ungerechten Maßnahmen ausgenutzt“, „durch Wort oder Tat, insbesondere öffentlich durch Reden oder Schriften oder freiwillige Zuwendungen aus eigenem oder fremden Vermögen oder durch Einsetzen seines persönlichen Ansehens oder seiner Machtstellung im politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Leben wesentlich zur Begründung, Stärkung und Erhaltung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft beigetragen“, „als Provokateur, Spitzel oder Denunziant die Einleitung eines Verfahrens zum Schaden eines anderen wegen seiner Rasse, Religion oder seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder wegen Zuwiderhandlungen gegen nationalsozialistische Anordnungen herbeigeführt oder herbeizuführen versucht“ und „durch Wort oder Tat eine gehässige Haltung gegenüber Gegnern der NSDAP in Deutschland oder im Ausland gegen Kriegsgefangene, die Bevölkerung der ehemals besetzten Gebiete, gegen ausländische Zivilarbeiter, Häftlinge oder ähnliche Personen eingenommen“ zu haben, gilt dies und das zum Vorwurf der völkerrechtswidrigen Behandlung ausländischer Zivilpersonen Gesagte entsprechend: Unabhängig davon, dass in der KRD Nr. 38 (auch) insoweit ersichtlich lediglich Kategorien schuldhaften politischen Unrechts definiert, aber keine Straftatbestände formuliert wurden, ist der Betroffene zu 1. auch wegen dieser „Taten“, die nicht einmal in Gänze ihm zugeordnet worden sind, nicht strafrechtlich verfolgt worden. (b) Die Einordnung aller drei Betroffener in die Gruppe der „Nutznießer“ beruht auf einem plakativen politisch-moralischen Unwerturteil, das sich hinsichtlich des Betroffenen zu 1. an die Mitgliedschaft in der NSDAP und hinsichtlich aller drei Betroffener an den Umstand, dass die „... Unternehmungen“ „im Zuge des Arisierungsgesetzes erworben“ wurden, im Übrigen an nicht belegte („Umsätze und Gewinne“ waren „nicht zu ermitteln, da Unterlagen fehlen“) Vermutungen („Sie haben aus den grossen Rüstungsgewinnen erheblichen Nutzen gezogen.“) knüpft. Der Vorwurf einer strafbaren Handlung war hiermit ganz offenkundig nicht verbunden; auch insoweit erfolgte keine Anklage oder gar strafrechtliche Verurteilung. cc) Anderes folgt auch nicht aus der Feststellung der DTV-Kommission, der Betroffene zu 1. sei „[n]ach dem Befehl 201 vom 16.8.1947 und der Ausführungsbestimmung 3 vom 21.8.1947 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung“ „als Hauptverbrecher bezw. Verbrecher“, die Betroffenen zu 2. und 3. seien danach „als Verbrecher“ anzusehen. (1) Die (Gruppen-)Bezeichnungen „Hauptverbrecher“ bzw. „Verbrecher“ wurden in der 3. AB SMAD-Befehl Nr. 201 - der SMAD-Befehl Nr. 201 selbst erwähnt diese Begriffe nicht - synonym für die in den Artikeln II („Hauptschuldige“) und III („Belastete“) des Abschnitts II der KRD Nr. 38 genannten „Gruppen der Verantwortlichen“ verwendet. Auch der Enteignungsvorschlag setzt die Kategorien der Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201 („Hauptverbrecher“ bzw. „Verbrecher“) mit den jeweils zuvor genannten der KRD Nr. 38 („Hauptschuldiger“ und/oder „Belastete/r“) gleich. Mehr ist damit nicht gesagt. (2) Entgegen der - unbelegten, aber vehement wiederholten - Behauptung des Bevollmächtigten der Antragsteller und Beschwerdeführer, kann aus dem Umstand, dass die von der Sowjetischen Militäradministration durch den SMAD-Befehl Nr. 201 und die 3. AB hierzu mit der (zuvor im Wesentlichen von der Besatzungsmacht selbst wahrgenommenen) strafrechtlichen Verfolgung der „Hauptverbrecher und Verbrecher, die in der Direktive Nr. 38 des Kontrollrats erwähnt sind“, betrauten deutschen Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die bei den Innenministerien der Länder angesiedelten „Untersuchungsorgane“ sowohl in der SBZ und späteren DDR als auch - jedenfalls seit Februar 1949 - im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin die KRD Nr. 38 nach Maßgabe der in den Nummern 1 bis 19 (mit Ausnahme der Nr. 11) der 3. AB SMAD-Bf. Nr. 201 getroffenen (prozessualen) Bestimmungen als (materielles) Strafgesetz angewendet haben, nicht geschlossen werden, dass auch die DTV in gleicher Weise agierte und als „administratives Repressionsorgan“ mit der genannten Feststellung im Enteignungsvorschlag vom 16. Juli 1948 einen strafrechtlichen Schuldspruch fällte. Das war tatsächlich nicht der Fall. Dies ergibt sich insbesondere aus den in einer „Sondernummer“ der - „[n]ur für Dienstgebrauch in den Betrieben der deutschen Treuhandverwaltung“ vorgesehenen - „Information der Deutschen Treuhand-verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowj. Besatzungssektor der Stadt Berlin“ enthaltenen „Rundschreiben der Rechts- und Steuerabteilung (Jur.) der Deutschen Treuhandverwaltung“ (I. Teil vom 16. Juni 1948) welche als „Grundlagen des Beschlagnahme- und Treuhandrechts“ begriffen wurden, und dem im II. Teil vom 15. Oktober 1948 enthaltenen, ebenfalls von der Rechts- und Steuerabteilung der DTV herausgegebenen (systematischen) „Überblick über das Beschlagnahmerecht“ (abrufbar als Faksimile des historischen Dokuments unter der Bezeichnung „Deutsche Treuhandverwaltung, Rechts- und Steuerabteilung (Jur) (Hg.): Sammelrundschreiben der DTV, Sondernummer, Überblick über das Beschlagnahmerecht im sowjetischen Sektor von Berlin, I. bzw. II. Teil, in vier Kopierabschnitten unter https://d-d-r.de/wichtige-vorschriften-ueber-vermögenseinziehung-in-der-sbz.html [im Folgenden zitiert als Sammelrundschreiben der DTV nach Teil - „I“ oder „II“ - und Seitenzahl]). (a) Danach sah sich die DTV noch im Oktober 1948 ausdrücklich gehindert, die in dem - „in Ausführung“ der (u.a.) zu der „Gesetzgebungstätigkeit des KR auf dem Gebiet des Beschlagnahmerechts“ (II, 6) gezählten Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates „für die sowjetische Besatzungszone“ ergangenen - „SMAD-Befehl Nr. 201“ (u.a.) enthaltenen „Bestimmungen über Entnazifizierung“17 „Dieser Befehl enthält Bestimmungen über Entnazifizierung, Beschlagnahmegrundsätze und Behandlung ausländischen Eigentums.“ (II, 7)„Dieser Befehl enthält Bestimmungen über Entnazifizierung, Beschlagnahmegrundsätze und Behandlung ausländischen Eigentums.“ (II, 7), zu denen zweifellos die vorgenannten Vorschriften des Befehls und der hierzu ergangenen 3. AB (namentlich die in den dortigen Nummern 1 bis 19 [ohne Nr. 11] getroffenen strafprozessualen Regelungen) gehören, anzuwenden, weil „[d]ie Entnazifizierungsbestimmungen der Zonenbefehlshaber“ in Berlin bis dahin („bisher“) nicht galten, „da die Entnazifizierung in Berlin durch besondere Anordnung der Alliierten Kommandantur - BK/O (46) 101a - vom 26. Februar 1946 (VOBl. Berlin S. 71) geregelt ist“. Die „Beschlagnahmebefehle und Beschlagnahmegesetze der einzelnen Zonenbefehlshaber“ galten nach dortiger Rechtsauffassung dagegen nach Maßgabe des Kommuniqués Nr. 7 der Alliierten Kommandantur der Stadt Berlin vom 23. August 1945, „wonach die Kommandanten übereinstimmen, daß bezüglich der Frage der Vermögenskontrolle in Berlin die in den einzelnen Besatzungszonen Deutschlands geltenden Bestimmungen von den Militärregierungen in den einzelnen Sektoren Berlins entsprechend angewendet werden sollen“, in dem jeweiligen, derselben Besatzungsmacht unterstehenden Sektor der Stadt, so dass sich die DTV berufen fühlte, die insoweit ergangenen Bestimmungen der SMAD-Befehle, so auch die (u.a.) in dem SMAD-Befehl Nr. 201 und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen „Beschlagnahmegrundsätze“ und Bestimmungen über die „Behandlung ausländischen Eigentums“18 Das „Rundschreiben vom 11. Februar 1948 (Nr. 15)“ (I, 17) spricht im Zusammenhang mit der Entstehung des „Zweckvermögens“ als „rechtliche Organisationsform eines auf Grund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Unternehmens“ von „den Beschlagnahmebestimmungen des Befehls Nr. 201“.Das „Rundschreiben vom 11. Februar 1948 (Nr. 15)“ (I, 17) spricht im Zusammenhang mit der Entstehung des „Zweckvermögens“ als „rechtliche Organisationsform eines auf Grund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Unternehmens“ von „den Beschlagnahmebestimmungen des Befehls Nr. 201“., sowie die über diese „Ausführungsbestimmungen der Zonenbefehlshaber“ anwendbaren Regelungen der genannten Kontrollratsdirektiven im sowjetischen Besatzungssektor von Berlin anzuwenden (vgl. II, 8). Die den - demnach in diesem Sektor anwendbaren - SMAD-Befehlen Nr. 124 und Nr. 126 unterfallenden Vermögensgegenstände wurden von der Besatzungsmacht und der ihr unterstehenden DTV unterschiedslos als auf besatzungsrechtlicher Grundlage aus „persönlichen“ oder „sachlichen“ Gründen19 „Die Beschlagnahmebestimmungen enthalten im allgemeinen zwei Arten von Beschlagnahmegründen. Es gibt einen Beschlagnahmegrund, der in der persönlichen Belastung begründet ist, mag diese Belastung auf einer politisch-aktiven Betätigung oder auf einer anderen Förderung des nazistischen Systems beruhen (persönliche Beschlagnahmegründe). Ein zweiter Beschlagnahmegrund liegt auf sachlichem Gebiet. Es ist hier einmal die Möglichkeit der Beschlagnahme von herrenlosem Gut zu erwähnen. Andererseits kann eine Beschlagnahme ausgesprochen werden, wenn es sich um Vermögen handelt, das während des Bestehens des nazistischen Regimes durch gesetzliche Maßnahmen oder Verwaltungsakt, die einen Rechtsschein bilden sollten, den ehemaligen Eigentümern fortgenommen und in die Hände dritter Personen übergegangen ist. Dazu gehören auch die sogenannten Arisierungsgeschäfte (sachliche Beschlagnahmegründe).“ (II, 10)„Die Beschlagnahmebestimmungen enthalten im allgemeinen zwei Arten von Beschlagnahmegründen. Es gibt einen Beschlagnahmegrund, der in der persönlichen Belastung begründet ist, mag diese Belastung auf einer politisch-aktiven Betätigung oder auf einer anderen Förderung des nazistischen Systems beruhen (persönliche Beschlagnahmegründe). Ein zweiter Beschlagnahmegrund liegt auf sachlichem Gebiet. Es ist hier einmal die Möglichkeit der Beschlagnahme von herrenlosem Gut zu erwähnen. Andererseits kann eine Beschlagnahme ausgesprochen werden, wenn es sich um Vermögen handelt, das während des Bestehens des nazistischen Regimes durch gesetzliche Maßnahmen oder Verwaltungsakt, die einen Rechtsschein bilden sollten, den ehemaligen Eigentümern fortgenommen und in die Hände dritter Personen übergegangen ist. Dazu gehören auch die sogenannten Arisierungsgeschäfte (sachliche Beschlagnahmegründe).“ (II, 10) (lediglich) beschlagnahmt behandelt und (von der DTV oder in deren Auftrag) in der Form des „Zweckvermögens“ verwaltet. Da „[d]ie Einführung dieser Beschlagnahmegesetze für Berlin ... durch die Anordnung der Alliierten Kommandantur erfolgt“ war, konnten aus Sicht der DTV „Aufhebungen oder Einschränkungen dieser gesetzlichen Bestimmungen“ nur „ebenfalls durch eine besondere Anordnung der Alliierten Kommandantur für Berlin wirksam erklärt“ oder von den „einzelnen Sektorenchefs ... kraft der ihnen zustehenden Hoheitsbefugnisse“ verfügt werden (vgl. II, 7 f.). „Freigaben von beschlagnahmten Vermögen oder Vermögensteilen“ standen danach „allein den zuständigen Sektorenchefs oder deren Beauftragten zu“; „[d]er Hoheitsakt der Beschlagnahme“ konnte „nur von der die Beschlagnahme aussprechenden Besatzungsmacht wieder aufgehoben werden“ (vgl. II, 10 f.).20 Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin erfolgte dies mit Befehl Nr. 12 seines Militärkommandanten vom 5. Februar 1949.Für den sowjetisch besetzten Sektor von Berlin erfolgte dies mit Befehl Nr. 12 seines Militärkommandanten vom 5. Februar 1949. Bis zur Aufhebung der Beschlagnahme bzw. „endgültige[n] Verfügung“21 „Die endgültige Verfügung kann darin bestehen, daß das Eigentum dem ehemaligen Eigentümer zurückzugeben ist oder einem Dritten übertragen oder in Gemeineigentum überführt wird.“ (II, 25)„Die endgültige Verfügung kann darin bestehen, daß das Eigentum dem ehemaligen Eigentümer zurückzugeben ist oder einem Dritten übertragen oder in Gemeineigentum überführt wird.“ (II, 25) durch den „alliierte[n] Gesetzgeber oder eine Besatzungsmacht“ darüber, „an wen das Eigentum zu übertragen ist“ (vgl. II, 25), galt für die Verwaltung des beschlagnahmten Vermögens: „Jeder einzelne beschlagnahmte Betrieb hat die Rechtsform einer juristischen Person in Gestalt des Zweckvermögens. Die Schaffung der Rechtsform des Zweckvermögens bedeutet auch nicht eine Enteignung. Sie bedeutet, daß das Eigentum mit dem Zeitpunkt der Beschlagnahme die oben bezeichneten22„Das Eigentum hat vielmehr in Einschränkung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen in seiner Ausübung kraft Hoheitsrechts neue bestimmte Zielsetzungen und Zweckbestimmungen erhalten.“ (II, 15)„Das Eigentum ist kraft hoheitlicher Rechtsetzungsbefugnisse einer alliierten Macht bis zur endgültigen Entscheidung über das Eigentum der Privatsphäre entrückt und hat einer Fürsorge zu dienen.Für den sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin ergeben sich damit gemäß Ziffern 4 und 8 des Befehls Nr. 124 in Verbindung mit Ziffer 6 der Instruktion zu dem Befehl drei wichtige Aufgaben: 1. Das beschlagnahmte Vermögen ist zu erhalten und zu sichern. Es ist die Organisationsform zu schaffen, die diese Maßnahmen gewährleistet; 2. Das Eigentum ist am rationellsten für die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung und der Besatzungstruppen auszunutzen; 3. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß alle Einwirkungsmöglichkeiten dritter Personen auf dieses Eigentum ausgeschaltet werden.“ (II, 24)„Das Eigentum hat vielmehr in Einschränkung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen in seiner Ausübung kraft Hoheitsrechts neue bestimmte Zielsetzungen und Zweckbestimmungen erhalten.“ (II, 15)„Das Eigentum ist kraft hoheitlicher Rechtsetzungsbefugnisse einer alliierten Macht bis zur endgültigen Entscheidung über das Eigentum der Privatsphäre entrückt und hat einer Fürsorge zu dienen.Für den sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin ergeben sich damit gemäß Ziffern 4 und 8 des Befehls Nr. 124 in Verbindung mit Ziffer 6 der Instruktion zu dem Befehl drei wichtige Aufgaben: 1. Das beschlagnahmte Vermögen ist zu erhalten und zu sichern. Es ist die Organisationsform zu schaffen, die diese Maßnahmen gewährleistet; 2. Das Eigentum ist am rationellsten für die Bedürfnisse der örtlichen Bevölkerung und der Besatzungstruppen auszunutzen; 3. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß alle Einwirkungsmöglichkeiten dritter Personen auf dieses Eigentum ausgeschaltet werden.“ (II, 24) Aufgaben zu erfüllen hat und in der Form des Zweckvermögens verwaltet wird.“ (II, 25) „Das Zweckvermögen umfaßt den beschlagnahmten Betrieb jeder Art. Es gibt dabei keinen Unterschied, mag es sich um bisher juristische Personen, um konzernentflochtene Unternehmungen, um Personalgesellschaften oder um Einzelbetriebe handeln.“ (II, 24) (b) Danach hat die DTV(-„Stelle“) in ihrem Enteignungsvorschlag vom 16. Juli 1948 mit der Bezeichnung der Betroffenen als „Hauptschuldiger“ und „Belastete/r“ bzw. „Hauptverbrecher“ und „Verbrecher“ aufgrund derselben „persönlichen Belastung“, die bereits zur Beschlagnahme ihres betrieblichen Vermögens auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 und zu dessen Aufnahme in die Liste A des Bezirksamtes von Berlin-W. geführt hatte, lediglich ihre Einordnung in eine Gruppe (wegen politisch-moralischen Fehlverhaltens unter der Herrschaft des Nationalsozialismus) „Verantwortlicher“ vorgenommen. Mit der entschädigungslosen Enteignung des „Betrieb[es]“ und der „Firma A & C, K.G.“ hat sie auch nicht die Verhängung einer (Kriminal-)Strafe gegen deren Gesellschafter vorgeschlagen, sondern die „endgültige Verfügung“ der hierzu aus ihrer Sicht allein berechtigten Besatzungsmacht über das aus persönlichen und sachlichen Gründen, nämlich wegen der politischen Belastung der Gesellschafter23 Im Anschluss an die oben Fn. 19 zitierte Formulierung, nach der die „persönliche Belastung“ einer Person, die einen „Beschlagnahmegrund“ darstellte, „auf einer politisch-aktiven Betätigung oder auf einer anderen Förderung des nazistischen Systems beruhen“ konnte (II, 10), wird im II. Teil des Sammelrundschreibens der DTV in diesem Zusammenhang ausdrücklich von „politischer Belastung“ und „politisch belasteten“ Personen gesprochen (vgl. II, 12 [4.a)]; II, 13 [4.b)]).Im Anschluss an die oben Fn. 19 zitierte Formulierung, nach der die „persönliche Belastung“ einer Person, die einen „Beschlagnahmegrund“ darstellte, „auf einer politisch-aktiven Betätigung oder auf einer anderen Förderung des nazistischen Systems beruhen“ konnte (II, 10), wird im II. Teil des Sammelrundschreibens der DTV in diesem Zusammenhang ausdrücklich von „politischer Belastung“ und „politisch belasteten“ Personen gesprochen (vgl. II, 12 [4.a)]; II, 13 [4.b)]). und des Umstandes, dass diese das Unternehmen „im Zuge der Arisierung“ erworben hatten, beschlagnahmte und von ihr durch den eingesetzten Treuhänder K in der Form des Zweckvermögens verwaltete „betriebliche Objekt“ der A & C KG und die im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke - in einer bestimmten, zur Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse im Sinne einer „sozialistischen Planwirtschaft“ erwünschten (und von der noch nicht in Kraft getretenen Einziehungsverordnung, auf deren § 1 durch die DTV hingewiesen wurde, als zwingend vorgesehenen) Art und Weise - angeregt, indem sie dessen entschädigungslose Enteignung unter Verweis auf die „beschlagnahmerechtlichen“ Bestimmungen der KRD Nr. 38 und des SMAD-Befehls Nr. 201 und Nr. 22 der hierzu ergangenen 3. AB, die sich nicht mit der strafrechtlichen Verfolgung der in ihrer Nr. 1 genannten „Hauptverbrecher“ und „Verbrecher“, sondern mit dem Schicksal von „beschlagnahmtem“ Vermögen, das „in das Eigentum der Länder überführt“ wird, beschäftigt, vorschlug. Die DTV handelte damit in Erfüllung der ihr von der Besatzungsmacht übertragenen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung24 „Die Deutsche Treuhandverwaltung ist eine Behörde. Ihre Stellung und ihre Befugnisse leiten sich aus hoheitlichem Befehl einer Besatzungsmacht ab, von der sie beaufsichtigt und kontrolliert wird.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 27)„Die Deutsche Treuhandverwaltung ist eine Behörde. Ihre Stellung und ihre Befugnisse leiten sich aus hoheitlichem Befehl einer Besatzungsmacht ab, von der sie beaufsichtigt und kontrolliert wird.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 27) auf der Grundlage der im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin anwendbaren „beschlagnahmerechtlichen“ Bestimmungen. Ein strafrechtlicher Schuldspruch, zu dem sich die DTV, die sich an der Anwendung der Entnazifizierungsvorschriften der SMAD gehindert sah, nicht berechtigt fühlte, war damit nicht verbunden. b) Auch die Einziehung des gesamten, im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG einschließlich der Enteignung der im Gesellschaftsvermögen enthaltenen Grundstücke in Berlin-W. ([„modifizierte“] Anträge zu 3., 5. und 7.) hatte keinen strafrechtlichen Charakter. aa) Zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass die Einziehung des Vermögens der A & C KG weder durch die Enteignungsvorschläge vom 16. Juli 1948 und vom 31. Juli 1949 noch durch den Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 [der Senat ergänzt nach Modifizierung der Anträge im Beschwerdeverfahren: bzw. durch den in der Bekanntmachung vom 14. November 1949 in Bezug genommenen Magistratsbeschluss], sondern auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 [der Senat ergänzt: durch Eintragung in die Liste 1 und Veröffentlichung derselben am 9. Februar 1949] erfolgt ist. (1) (Auch) vor dem 16. Juli 1948 ist der A & C KG das Eigentum an den in Berlin-W. belegenen Vermögenswerten der Gesellschaft nicht entzogen worden. (a) Aus der Erfassung der „A & C KG., ...“, in der Liste A des (örtlich) zuständigen Bezirksamtes und der vorausgehenden Einsetzung eines Treuhänders für das Turbonitwerk in W. (wahrscheinlich) im Februar 1946 kann mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden, dass die „auf dem von den Truppen der Roten Armee besetzten Gebiet“ befindlichen Vermögenswerte der A & C KG, insbesondere das „Turbonitwerk W.“ - als „Industrie-“ oder „andere[s] Unternehmen von wirtschaftlicher Zweckbestimmung“ mit seiner „gesamten Ausrüstung“ und seinem „toten und lebenden Inventar“ (vgl. Ziff. 1. b) der zu SMAD-Befehl Nr. 124 erlassenen „Instruktion über die Auferlegung der Sequestration und Übernahme in die Zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien in Deutschland“ [im Folgenden: Instruktion]) - und alle im Eigentum der Gesellschaft (bzw. ihrer Tochtergesellschaft) stehenden Immobilien (vgl. Ziff. 1 a) der Instruktion) in Berlin-W. in Ausführung des - nach Maßgabe des Kommuniqués Nr. 7 der Alliierten Kommandantur der Stadt Berlin vom 23. August 1945 (auch) im sowjetisch besetzen Sektor von Berlin geltenden25Auf derselben Grundlage fand in den West-Sektoren der Stadt das von den Oberbefehlshabern der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone bestätigte Gesetz Nr. 52 der Amerikanischen Militärregierung über die "Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen" vom 24. August 1945 Anwendung.Auf derselben Grundlage fand in den West-Sektoren der Stadt das von den Oberbefehlshabern der amerikanischen, britischen und französischen Besatzungszone bestätigte Gesetz Nr. 52 der Amerikanischen Militärregierung über die "Sperre und Beaufsichtigung von Vermögen" vom 24. August 1945 Anwendung. - SMAD-Befehls Nr. 124 (und der zugehörigen Instruktion) spätestens im Februar 1946 sequestriert worden sind. Die Sequestrierung, also die (vorläufige) Sicherstellung oder Beschlagnahme des Vermögens der A & C KG ließ das Eigentum an den genannten Vermögenswerten der Gesellschaft unangetastet, entzog diese jedoch der Verfügungsgewalt ihrer Vertretungsberechtigten. Der Zweck der Sequestrierung war nach dem Vorspruch des genannten Befehls ein vorläufiger, nämlich die „Nichtzulassung der Ausraubung und anderen Mißbrauchs“ des unter Sequester gestellten Vermögens und die „rationellere Nutzung dieses Vermögens für den Bedarf der örtlichen Bevölkerung und der Besatzungstruppen“. Eine Entscheidung über das endgültige Schicksal der vorläufig gesicherten Vermögenswerte war damit (noch) nicht getroffen; die den deutschen Selbstverwaltungsorganen - in Berlin den Bezirksämtern - befohlene Erfassung der zu sequestrierenden (Ziff. 1 SMAD-Befehl Nr. 124) und der in zeitweilige Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration zu übernehmenden (Ziff. 2 SMAD-Befehl Nr. 124) sowie der auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 126 „konfiszierten“ Vermögensgegenstände verschaffte der Besatzungsmacht jedoch den erforderlichen Überblick über die vorhandenen Vermögenswerte, über die in der Folge - wann und von wem war damit noch nicht gesagt - zu verfügen war. (b) In Vorbereitung der Entscheidung darüber, was mit den dergestalt beschlagnahmten Vermögensgegenständen geschehen sollte, wurden diese - wie bereits ausgeführt - von den Sequesterkommissionen der Stadtbezirke im sowjetisch besetzten Sektor in den von den Richtlinien für die Arbeit der (Kreis-) Sequesterkommissionen vom 30. April 1946 vorgesehenen, im Dezember 1946 (getrennt nach Stadtbezirken) veröffentlichten Listen (A, B und C) erfasst. Dem politischen Interesse der sowjetischen Besatzungsmacht folgend, das - neben der Entnazifizierung der deutschen Gesellschaft - (auch) darauf gerichtet war, durch die (entschädigungslose) Enteignung einer großen Zahl von Industrieunternehmen und Gewerbebetrieben und deren Überführung in „Eigentum des Volkes“ die Grundlage für eine neue Wirtschaftsordnung im Sinne einer „sozialistischen Planwirtschaft“ zu schaffen, wurden vornehmlich „Betriebliche Objekte“, die als Vermögen von „Kriegsverbrechern“, „aktiven Faschisten“, „Nutznießern“ des Naziregimes oder „Kriegsgewinnlern“ oder als „100%ige Rüstungsbetriebe“ auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 sequestriert worden waren, auf die A-Listen der Stadtbezirke gesetzt. Auch die „A & C KG., ...“, deren in Berlin-W. belegenes Vermögen nach dem dortigen Eintrag aus „sachlichen“ (Zwangsarisierung des Unternehmens) und „persönlichen“ (politische Belastung der Gesellschafter) Gründen (vgl. Sammelrundschreiben der DTV II, 10) beschlagnahmt worden war, wurde in die Liste A („Betriebliche Objekte A - Liste“) des Bezirksamtes W. vom 20. Dezember 1946 aufgenommen. Allerdings führte auch die Aufnahme in die Liste der zur entschädigungslosen Enteignung vorgesehenen „Betriebliche[n] Objekte“ nicht zum Verlust des Eigentums der A & C KG (bzw. ihrer Tochtergesellschaft, der M GmbH) an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken in Berlin-W. und an den ebenda befindlichen (sonstigen) Vermögensgegenständen. (c) Eine Enteignung der in den A-Listen erfassten Vermögenswerte - einzeln oder durch Bestätigung der Listen im Wege der von den Antragstellern und Beschwerdeführern beschriebenen „Album-Methode“ - durch entsprechende(n) Befehl(e) des Sowjetischen Militärkommandanten ist - mutmaßlich wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Kriegsvölkerrecht (vgl. Art. 46 Abs. 2 HLKO: „Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.“) - in Berlin ebenso wenig erfolgt wie in der SBZ. Hier wie dort hat die Besatzungsmacht das (Privat-)Eigentum (abgesehen von der Zerschlagung der deutschen Monopole und der Sozialisierung von Unternehmen der Daseinsvorsorge) in dem von ihr besetzten Gebiet unangetastet gelassen, Vermögenswerte lediglich beschlagnahmt. (Die deutschen Gesetze und Verordnungen, die in den Ländern und Provinzen der SBZ - und schließlich auch in Ost-Berlin - in das Eigentum an den in den A-Listen erfassten sequestrierten Vermögenswerten eingriffen, hat sie, da in ihrem politischen Interesse liegend, allerdings umgehend genehmigt/bestätigt.) (d) In Berlin konnte ein Enteignungsgesetz im Jahr 1947 im Hinblick auf den (zu diesem Zeitpunkt noch tatsächlich „gelebten“) Vier-Mächte-Status nur einheitlich für die ganze Stadt - und ohne Rückgriff auf die nur im sowjetisch besetzten Sektor existierenden A-Listen - erlassen werden. Da die Beschlagnahme des physischen oder juristischen Personen gehörenden Vermögens auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin regelmäßig wegen der persönlichen Belastung der Vermögensinhaber bzw. ihrer Verantwortlichen als „Kriegsverbrecher“, „aktive Faschisten“, „Kriegsgewinnler“ oder „Nutznießer“ des Naziregimes erfolgt war und (auch) die West-Alliierten und die (von den Besatzungsmächten zugelassenen) bürgerlichen Parteien und Organisationen die Einziehung des Vermögens solcher Personen im Rahmen der Entnazifizierung zumindest billigten, konnte eine entsprechende - die von der sowjetischen Besatzungsmacht (und der SED) erstrebte Enteignung der in den A-Listen verzeichneten Industrieunternehmen ermöglichende - gesetzliche Regelung durch Umsetzung der die (vollständige oder teilweise) Einziehung ihres Vermögens als (mögliche) Sühnemaßnahme gegen Hauptschuldige und Belastete vorsehenden KRD Nr. 38 in das Recht von Groß-Berlin gefunden werden. Dass im März 1947 mit der auf die Gesetzesinitiative der SED-Fraktion in der Berliner Stadtverordnetenversammlung vom 28. November 1946 hin erlassenen Einziehungsverordnung ein solches, die KRD Nr. 38 insoweit in das Recht von Groß-Berlin transformierendes Gesetz zwar verabschiedet wurde, aber infolge des Vetos der West-Alliierten (zunächst) nicht in Kraft treten konnte, ist bereits ausgeführt worden. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vermögensgegenständen der A & C KG blieb danach unverändert bei der Gesellschaft26 „Der Treuhänder nach Beschlagnahmerecht ist nicht treuhänderischer Inhaber oder rechtlicher Eigentümer des ihm anvertrauten Vermögens. ... Der Treuhänder nach Beschlagnahmerecht übt öffentliche Gewalt [„... für die Besatzungsmacht“] aus. ... Der Treuhänder ist dem Vermögensinhaber gegenüber nicht gebunden.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 22) „Die Frage, ob der Eigentümer des verwalteten Vermögens nach Beendigung der Verwaltung gegen den Treuhänder Ansprüche wegen fehlerhafter Verwaltung geltend machen kann, ist zu verneinen, denn es bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder und dem Vermögenseigentümer.“ (II, 23)„Der Treuhänder nach Beschlagnahmerecht ist nicht treuhänderischer Inhaber oder rechtlicher Eigentümer des ihm anvertrauten Vermögens. ... Der Treuhänder nach Beschlagnahmerecht übt öffentliche Gewalt [„... für die Besatzungsmacht“] aus. ... Der Treuhänder ist dem Vermögensinhaber gegenüber nicht gebunden.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 22) „Die Frage, ob der Eigentümer des verwalteten Vermögens nach Beendigung der Verwaltung gegen den Treuhänder Ansprüche wegen fehlerhafter Verwaltung geltend machen kann, ist zu verneinen, denn es bestehen keine Rechtsbeziehungen zwischen dem Treuhänder und dem Vermögenseigentümer.“ (II, 23). Turbonitwerk und Grundstücke befanden sich weiterhin unter Sequester der sowjetischen Besatzungsmacht und wurden seit dem 1. April 1947 durch die - von der sowjetischen Militärkommandantur mit der Verwaltung des nach Maßgabe der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 126 beschlagnahmten Vermögens beauftragten - DTV bzw. den von dieser beauftragten Treuhänder („nach Beschlagnahmerecht“) K in der (neu geschaffenen) Rechtsform des Zweckvermögens verwaltet. (2) Daran änderte sich auch mit dem Enteignungsvorschlag der DTV vom 16. Juli 1948 nichts. (a) Ein Inkrafttreten der Einziehungsverordnung, auf deren Grundlage die von der sowjetischen Besatzungsmacht erwünschte Überführung der unter dem Vorwurf der politischen Belastung ihrer Inhaber bzw. Verantwortlichen beschlagnahmten und als Vermögen von „Kriegsverbrechern“, „aktiven Faschisten“, „Nutznießern“ des Naziregimes oder „Kriegsgewinnlern“ oder als „100%ige Rüstungsbetriebe“ auf die A-Listen der Stadtbezirke gesetzten „Betrieblichen Objekte“ in das „Eigentum des Volkes“ hätte erfolgen können, in (ganz) Berlin war nach dem Veto der West-Alliierten nicht mehr zu erwarten. Ob die sowjetische Besatzungsmacht (und die SED) angesichts der sich ab Frühsommer 1948 abzeichnenden Spaltung der Stadt bereits zu diesem Zeitpunkt ein Inkrafttreten der Einziehungsverordnung (nur) im sowjetisch besetzten Sektor der Stadt für möglich oder konkret zu erwarten hielten und deren Umsetzung durch die Einordnung der Inhaber der auf den A-Listen verzeichneten Unternehmen bzw. ihrer Verantwortlichen in die Kategorien der KRD Nr. 38 vorbereiten wollten, mag dahinstehen. Da die „beschlagnahmerechtlichen“ Bestimmungen der SMAD-Befehle, nicht nur die der SMAD-Befehle Nr. 124 und 126, sondern auch diejenigen des SMAD-Befehls Nr. 201 (und der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen) und - über diesen besatzungshoheitlichen Akt - auch die von ihm umgesetzten „beschlagnahmerechtlichen“ Bestimmungen der Direktiven Nr. 24 und Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates auch im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin galten, konnte (jedenfalls nach Auffassung der DTV) zumindest auf dieser Grundlage die (politisch erwünschte) „endgültige Verfügung“ (der Besatzungsmacht) darüber herbeigeführt werden, was mit den beschlagnahmten Vermögensgegenständen zu geschehen hat. Daher wurden die Betroffenen als Gesellschafter der A & C KG - was durch den von den Antragstellern und Beschwerdeführern vorgelegten „Enteignungsvorschlag“ betreffend die „Firma A & C K.G., ...“, vom 16. Juli 1948 für dieses Unternehmen belegt ist und mit einiger Wahrscheinlichkeit auch die Inhaber oder (ehemals) Verfügungsberechtigten der weiteren in den A-Listen der Bezirksämter erfassten „Betrieblichen Objekte“ betraf - von der DTV auf der Grundlage des bereits im Jahr 1946 zu den Treuhandakten gelangten Berichts K‘s betreffend „Politische Vorgänge bei der Fa. A & C in der Zeit von 1933-45“ und der eidesstattlichen Versicherungen vom 10. und 12. Juli 1948 als „Hauptschuldiger“ bzw. „Belastete/r“ im Sinne der KRD Nr. 38 und „Hauptverbrecher“ bzw. „Verbrecher“ im Sinne der Nr. 1 der 3. AB SMAD-Bef. Nr. 201 bezeichnet und die entschädigungslose Enteignung des „Betrieb[es]“ und der „Firma A & C, K.G., Berlin-W....“ und des „in diesem Vermögen enthaltene[n] Eigentum[s] der persönlich haftenden Gesellschafter [...] und der Kommanditistin“ sowie des Betriebsgrundstücks des Turbonitwerks vorgeschlagen. (b) Entgegen der Ansicht der Antragsteller und Beschwerdeführer wurde mit dem Enteignungsvorschlag vom 16. Juli 1948 aber keine Einziehung des Vermögens der A & C KG „verfügt“, wie der angefochtene Beschluss zutreffend ausführt. Es handelte sich sowohl bei diesem als auch bei dem Dokument vom 31. Juli 1949 [Anlage 4 zur Antragsschrift] schon dem Wortlaut nach um bloße Entscheidungsvorschläge an die der DTV bzw. der „Sequester-Abteilung“ jeweils übergeordnete Verwaltungseinheit, im ersten Falle an die Sowjetische Militärkommandantur in Berlin, im zweiten Falle an den Magistrat von Ost-Berlin, die keine unmittelbare Rechtswirkung entfalteten, sondern hierfür der Umsetzung durch die insoweit entscheidungsbefugte(n) Instanz(en) bedurften. Jedenfalls die DTV sah sich nicht als eine solche Instanz, sondern allein den „alliierte[n] Gesetzgeber oder eine Besatzungsmacht“ als zur endgültigen Verfügung über das Eigentum an den von ihr lediglich verwalteten Vermögensgegenständen berufen an (vgl. Sammelrundschreiben der DTV II, 25) - und schlug deshalb der Letzteren in Gestalt des sowjetischen Militärkommandanten von Berlin die entsprechende, politisch gewünschte Entscheidung vor. (c) Dass der Vorschlag der DTV(-„Stelle“), „den Betrieb und die Firma A & C [...] entschädigungslos zu enteignen“, von der sowjetischen Besatzungsmacht durch administrativen Akt, namentlich durch einen entsprechenden Befehl ihres Stadtkommandanten, (einzeln oder im Wege der von den Antragstellern und Beschwerdeführern beschriebenen „Album-Methode“ zusammen mit weiteren, andere Unternehmen oder Grundstücke betreffenden Vorschlägen) bestätigt worden wäre, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern und Beschwerdeführern behauptet worden. Allerdings hat sie mit Befehl Nr. 12 ihres Militärkommandanten der Stadt Berlin vom 5. Februar 1949 die - jedenfalls nach Auffassung der DTV - allein diesem zustehende27 „Freigaben von beschlagnahmten Vermögen oder Vermögensteilen stehen allein den zuständigen Sektorenchefs oder deren Beauftragten zu. Der Hoheitsakt der Beschlagnahme kann nur von der die Beschlagnahme aussprechenden Besatzungsmacht wieder aufgehoben werden.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 10 f.)„Freigaben von beschlagnahmten Vermögen oder Vermögensteilen stehen allein den zuständigen Sektorenchefs oder deren Beauftragten zu. Der Hoheitsakt der Beschlagnahme kann nur von der die Beschlagnahme aussprechenden Besatzungsmacht wieder aufgehoben werden.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 10 f.) Freigabe des beschlagnahmten Vermögens, nämlich die Übergabe der „unter Sequester der Sowjetischen Militärkommandantur der Stadt Berlin stehenden deutschen Betriebe und sonstiges deutsches Vermögen laut den Listen der Sequesterkommission“ an den „provisorischen demokratischen Magistrat der Stadt Berlin“ angeordnet und die DTV „in die Verfügung des Magistrats“ übergeben - und damit eine „endgültige Verfügung“ des Magistrats (anstelle der Besatzungsmacht) über die genannten Vermögensgegenstände möglich gemacht. (3) Auch durch den Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 ist das Vermögen der A & C KG nicht eingezogen worden. (a) Mit der Freigabe der unter Sequester der sowjetischen Besatzungsmacht stehenden Vermögenswerte durch Befehl Nr. 12 ihres Stadtkommandanten war die Voraussetzung dafür geschaffen worden, dass der „provisorische demokratische Magistrat“ (von Ost-Berlin) „das von der Stadtverordnetenversammlung am 27.3.47 beschlossene Gesetz über die Enteignung der Naziaktivisten und Kriegsverbrecher“, dessen Übernahme „zur Durchführung“ er - von der Besatzungsmacht genehmigt - in seiner Sitzung am 2. Dezember 1948 beschlossen hatte, auch wirklich „durchführen“ konnte; und (nur) das tat er mit Magistratsbeschluss Nr. 91 vom 8. Februar 1949 „über die Durchführung des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“. Dieser „Beschluß des demokratischen Magistrats von Groß-Berlin“ regelte - was, wie die Rehabilitierungskammer zutreffend ausgeführt hat, bereits in seiner Überschrift zum Ausdruck kommt - das Einziehungsverfahren. Mit ihm wurde von der in § 8 Abs. 1 EinzG (in der durch Magistratsbeschluss vom 8. Februar 1949 geänderten Fassung) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vermögenseinziehung nicht in einem (dem jeweiligen Betroffenen zuzustellenden) Einziehungsbescheid zu „verfügen“, sondern durch die Aufnahme der Vermögenswerte, die nach Ziffer 1 des Beschlusses „zu enteignen und in die Hände des deutschen Volkes zu überführen“ sind [NICHT: für enteignet und in die Hände des deutschen Volkes überführt erklärt werden!], in eine Liste 1, deren Veröffentlichung die - (auch) im Hinblick auf die Gesellschafter der A & C KG angesichts ihres der Einziehungsbehörde (= Magistrat von Ost-Berlin, vgl. § 7 EinzG) unbekannten Aufenthalts problematische - Zustellung eines Einziehungsbescheides ersetzte und für ein für alle Betroffenen einheitliches Ende der vom Gesetz vorgesehenen Einspruchsfrist sorgte. (b) Entgegen der Auffassung der Antragsteller und Beschwerdeführer kann der genannte Beschluss nicht als die „Bestätigung des Enteignungsvorschlages“ der DTV vom 16. Juli 1948 angesehen werden, durch die die dort „verfügte“ - zutreffend: vorgeschlagene - Vermögenseinziehung „bewirkt“ und die - aus dem Sequester der Sowjetischen Militäradministration freigegebenen - Vermögensgegenstände der A & C KG (und ihrer Tochtergesellschaften) enteignet und in das „Eigentum des Volkes“ überführt wurden. Da die am 9. Februar 1949 veröffentlichte Liste 1 nicht vollständig identisch ist mit den A-Listen der Stadtbezirke, kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass letztlich die Bezeichnung der Betroffenen als „Hauptbelasteter“ bzw. „Belastete/r“ im Enteignungsvorschlag der DTV(-„Stelle“) vom 16. Juli 1948 zur Aufnahme des im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG in die Liste 1 geführt hat. Mit der Aufnahme der A & C KG in die Liste 1 hat der Magistrat von Ost-Berlin danach zwar die mit dem Enteignungsvorschlag der DTV anhand der Maßstäbe der KRD Nr. 38 vorgenommene Feststellung, dass es sich bei den Betroffenen um „Kriegsverbrecher“ bzw. „Naziaktivisten“ im Sinne von § 2 EinzG handelt, bestätigt. Die an diese Feststellung in § 1 EinzG geknüpfte (zwingende) Rechtsfolge, die entschädigungslose Einziehung des gesamten Vermögens der Gesellschaft, trat aber erst am 9. Februar 1949 ein, als die „Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1)“ erfolgte, in der die „A & C KG.“ unter der lfd. Nr. XX aufgeführt ist und deren Veröffentlichung als (die Einspruchsfrist auslösende) Zustellung des Einziehungsbescheides galt. Auch der drei Grundstücke der „M GmbH“ betreffende (weitere) „Enteignungs-Vorschlag“ der „Sequester-Abteilung“ vom 31. Juli 1949 ging ausdrücklich davon aus, dass die gesetzliche Grundlage für die Einziehung des in Berlin-Weißensee belegenen Vermögens der A & C KG (und ihrer Gesellschafter) mit dem Inkrafttreten des Einziehungsgesetzes vom 8. Februar 1949 im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt, dem späteren Ost-Berlin, gelegt wurde. Insoweit heißt es dort: „Die vorgenannten Grundstücke gehören zu dem Vermögen der Firma A & C KG., das gemäß Befehl Nr. 124 der SMA vom 30.10.1945 beschlagnahmt wurde und dessen Überführung in ‚Eigentum des Volkes‘ auf Grund des Gesetzes vom 8.2.1949 des Magistrats von Groß-Berlin erfolgte [...]“ [Hervorhebung hier]. Der Eigentumswechsel („zugunsten des deutschen Volkes“) wurde mit fruchtlosem Ablauf der vierwöchigen Einspruchsfrist unanfechtbar und vollzog sich steuer- und gebührenfrei und ohne dass es der vom Gesetz vorgesehenen Form bedurft hätte (vgl. § 6 EinzG). (4) Die Einziehung erfasste gemäß § 1 EinzG das gesamte (in Ost-Berlin belegene) Vermögen der A & C KG, mithin auch alle in deren bzw. im Eigentum ihrer Tochtergesellschaft(en) stehenden Grundstücke in Berlin-W.. Danach kann dahin stehen, ob es der Aufnahme ihrer Tochtergesellschaft, der „M GmbH“ (als im Grundbuch von Berlin-W. eingetragene Eigentümerin der Grundstücke XX), in die am 14. November 1949 veröffentliche Liste 3 und des vorangegangenen Vorschlags der „Sequester-Abteilung“ für die Enteignung der genannten drei Grundstücke noch bedurft hätte oder ob (auch) diese bereits mit Ablauf des 9. März 1949 in das „Eigentum des Volkes“ übergegangen waren. bb) Die damit auf der Grundlage des Einziehungsgesetzes vom Magistrat von Ost-Berlin (durch Aufnahme in die Liste 1 und deren Veröffentlichung) „verfügte“ entschädigungslose Einziehung des gesamten im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin belegenen Vermögens der A & C KG als solches von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten im Sinne des Einziehungsgesetzes stellte keine strafrechtliche Sanktionierung der Betroffenen als deren Gesellschafter dar. Es handelte sich hierbei vielmehr um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme, die zwar (zumindest hinsichtlich der „Hauptschuldigen“) auch ein Fehlverhalten - außerhalb des Strafrechts - sanktionieren sollte, gegen Belastete aber ausdrücklich (Abschnitt II Artikel IX Ziffer 2. KRD Nr. 38) als „Beitrag zur Wiedergutmachung“ für unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geschehenes Unrecht betrachtet wurde, das die betreffenden Personen (unspezifisch) befördert oder von dem sie in zu missbilligender Weise profitiert haben. Letztlich kann dabei dahin stehen, welche Zielsetzung als die den Willen des historischen Gesetzgebers am besten abbildende angenommen werden kann, ob mit der - die KRD Nr. 38 insoweit in das Recht von Groß-Berlin transformierenden und durch die zwingend an die Einordnung in die Gruppe der Hauptschuldigen und (auch) der Belasteten geknüpfte Folge der Einziehung des gesamten Vermögens in doppelter Hinsicht verschärfenden - Einziehungsverordnung (allein) die Sanktionierung politisch-moralisch missbilligten Verhaltens Einzelner als dem gemeinsamen Ziel der Alliierten dienende Entnazifizierungsmaßnahme bezweckt wurde, wie es nach den von den Antragstellern und Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen (zumindest) von den Abgeordneten der bürgerlichen Parteien in der Berliner Stadtverordnetenversammlung verstanden wurde, oder ob zumindest mit ihrer „Durchführung“ im sowjetisch besetzten Sektor der Stadt nach deren administrativer Spaltung - den Vorstellungen der dort nunmehr im Wesentlichen allein entscheidenden SED und der sowjetischen Besatzungsmacht entsprechend - (auch) die grundlegende Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse in Deutschland und die Schaffung einer neuen Wirtschaftsordnung im Sinne einer „sozialistischen Planwirtschaft“ erstrebt wurde. Denn in beiden Fällen handelte es sich bei der Enteignung der in der Liste 1 verzeichneten Industrie- und gewerblichen Unternehmen, mithin (auch) bei der Einziehung des Vermögens der A & C KG, nicht um strafrechtliche Maßnahmen. (1) Dass dies für (reine) Sozialisierungsmaßnahmen, etwa die „Liquidierung des Großgrundbesitzes“ durch die (allein) an der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes festgemachte Enteignung „der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten“ (vgl. Aufruf der KPD), zu gelten hat, ist unstreitig. Auch die im Rahmen der von der Sowjetischen Militäradministration und der SED in Ost-Berlin betriebenen „antifaschistisch-demokratischen Umwälzung“ (im Sinne einer - über die Zerschlagung von Monopolen und Verstaatlichung von Unternehmen der Daseinsvorsorge im weitesten Sinne hinausgehenden - Umgestaltung der Wirtschaft in ihrem Herrschaftsbereich nach sowjetischem Vorbild durch die Vergesellschaftung von Industrie- und gewerblichen Unternehmen) angeordnete Vermögenseinziehung nach Listen (Liste 1 und Liste 3) war - ebenso wie die Bodenreform und die Enteignungen von Industrie- und gewerblichen Unternehmen in der SBZ (vgl. insoweit OLG Dresden a.a.O. - [juris, Rn. 7] - (zumindest auch) auf eine Veränderung der ökonomischen Verhältnisse gerichtet, die unabhängig von einem konkreten Fehlverhalten der von ihr betroffenen (natürlichen) Personen - soweit juristische Personen betroffen waren, wovon der Verordnungsentwurf der SED-Fraktion noch ausdrücklich ausging (§ 7: „Die Enteignungsverfügung ist dem Betroffenen (natürliche oder juristische Person) zuzustellen.“ [Hervorhebung hier]), konnte sich die Maßnahme schon denknotwendig nicht an ein (gar strafrechtlich relevantes) Fehlverhalten derselben knüpfen - herbeigeführt werden sollte. (2) Aber auch die im Rahmen der Entnazifizierung durchgeführte Einziehung des (gesamten) Vermögens der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten stellte keine staatliche Vergeltung für strafrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Vielmehr erfolgte die Vermögenseinziehung unter dem Vorwurf politisch-moralisch missbilligten Verhaltens, für das die Betroffenen durch Verhängung dieser, (bereits) von der KRD Nr. 38 vorgesehenen Sühnemaßnahme zur Verantwortung gezogen und zur Wiedergutmachung des hierdurch (mit-)verursachten Schadens herangezogen werden sollten. Soweit in diesem Zusammenhang, namentlich im Redebeitrag des Abgeordneten Bach (SPD) in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27. März 1947 an einer Stelle von einer „Bestrafung“ der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten („Da es sich gewissermaßen um eine Strafmaßnahme handelt, ...“) die Rede war, folgt daraus nichts Anderes. Zwar wird in den Redebeiträgen der Abgeordneten der bürgerlichen Parteien - ähnlich wie in den Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid, wenn auch nicht in gleicher Klarheit - deutlich, dass mit der Verabschiedung der Einziehungsverordnung keine (rein) „wirtschaftliche Maßnahme“ (im Sinne einer Enteignung von Unternehmen, an denen lediglich ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde oder der Militäradministration bestand oder die als „für eine Sozialisierung reif“ angesehen wurden) ergriffen werden sollte. Vielmehr sollten die „Personengruppen der sog. Hauptschuldigen und Belasteten im Sinne der Artikel 2 und 3 der jetzt vorliegenden Direktive Nr. 38“ mit der „nötige[n] Strenge“ behandelt und an die „Einstufung in eine der beiden genannten Gruppen die Konsequenzen in der Verwendung von Eigentum“ geknüpft werden, die „aus sittlichen Gründen“ geboten seien. Die Vermögenseinziehung wurde als „vermögensrechtliche Konsequenz zum Faschismus“ und - zumindest soweit sie sich zu Gunsten der „Opfer des Faschismus und der Nürnberger Gesetzgebung“ etc. auswirken sollte (vgl. § 3 Einziehungsverordnung = § 3 EinzG) - als Beitrag zur „Wiedergutmachung“ gesehen (vgl. Redebeitrag des Abgeordneten Dr. Tiburtius (CDU), Stenographischer Bericht der 22. (Ordentliche[n]) Sitzung der Stadtverordnetenversammlung von Groß-Berlin [Anlage 39 zur Antragsschrift]). Wie mit dem Volksentscheid in Sachsen, sollte auch mit der Einziehungsverordnung in Berlin denjenigen, „die das deutsche Volk ins Unglück gestürzt haben“ - das waren nach der in den VolksE-RL niedergelegten Ansicht der „Antifaschistischen Blockparteien“ und des „Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes“ die Angehörigen der (vor Erlass der KRD Nr. 38 dort definierten) Gruppen der „Naziverbrecher“, „Aktivistische[n] Nazis“ und „Kriegsinteressenten“, nach Ansicht der Abgeordneten der Berliner Stadtverordnetenversammlung die Personen, die unter die in Abschnitt II Artikel II und III KRD Nr. 38 bezeichneten Gruppen der „Hauptschuldigen“ und „Belasteten“ fallen - „ein für alle Mal die [wirtschaftliche] Möglichkeit genommen werden“, „erneut Unheil über das deutsche Volk und die Welt zu bringen“, was als „ein bedeutsamer Schritt zur Sicherung des Friedens“ verstanden wurde (vgl. VolksE-RL, letzter Absatz). Eine (Kriminal-)Strafe als Reaktion auf strafrechtlich relevantes Fehlverhalten wurde in der Vermögenseinziehung nach Maßgabe der Einziehungsverordnung aber auch von den Stadtverordneten der bürgerlichen Parteien nicht gesehen. (3) Gegen die von den Antragstellern und Beschwerdeführern verfochtene Annahme, bei der angegriffenen Einziehung des Vermögens der A & C KG habe es sich um eine strafrechtliche Maßnahme gehandelt, spricht nicht zuletzt auch ihre verwaltungsförmige Durchführung. (a) Anders die in der SBZ, spätestens ab Februar 1949 auch in Ost-Berlin und in der späteren DDR nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 201 und der 3. AB hierzu direkt auf die (insoweit) als Strafgesetz angewandte KRD Nr. 38 gestützten Vermögenseinziehungen: Diese waren nicht nur an den Vorwurf einer konkreten Straftat und den entsprechenden (gerichtlichen) Schuldspruch geknüpft. Sie wurden auch im Einzelfall und im Rahmen eines justizförmigen Strafverfahrens durch Urteil eines der durch den genannten Befehl und die 3. AB hierzu mit der strafrechtlichen Verfolgung von Kriegsverbrechern und Naziaktivisten bzw. „Hauptverbrechern“ und „Verbrechern“ betrauten staatlichen (in aller Regel: deutschen) Gerichte oder - im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - von den, den Innenministerien untergeordneten, mit weitreichenden Kompetenzen bis hin zum Erlass eines Untersuchungshaftbefehls versehenen früheren „Untersuchungsorganen“ rechtsförmig „verfügt“ bzw. (von Letzteren) faktisch vorgenommen. Sie stellen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes fallende staatliche Maßnahmen dar. (b) Die Umsetzung der von § 1 EinzG vorgesehenen staatlichen Zwangsmaßnahme - Einziehung des gesamten Vermögens einer Vielzahl von Betroffenen - erfolgte dagegen von administrativen Organen in einem durch das genannte Gesetz (§§ 7, 8 EinzG) und den Magistratsbeschluss Nr. 91 verwaltungsrechtlich ausgestalteten Verfahren. Bereits die Zuordnung der Betroffenen zur Gruppe der Hauptschuldigen und/oder Belasteten nach KRD Nr. 38 ist durch ein Verwaltungsgremium, nämlich die DTV als Behörde28 „Die Deutsche Treuhandverwaltung ist eine Behörde. Ihre Stellung und ihre Befugnisse leiten sich aus hoheitlichem Befehl einer Besatzungsmacht ab, von der sie beaufsichtigt und kontrolliert wird.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 27)„Die Deutsche Treuhandverwaltung ist eine Behörde. Ihre Stellung und ihre Befugnisse leiten sich aus hoheitlichem Befehl einer Besatzungsmacht ab, von der sie beaufsichtigt und kontrolliert wird.“ (Sammelrundschreiben der DTV II, 27) (der Wirtschaftsverwaltung) erfolgt. Das Einziehungsgesetz selbst bestimmte (wie schon die Einziehungsverordnung vom 27. März 1947 in der von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenen Fassung) für die an diese Einordnung geknüpfte Rechtsfolge eine Umsetzung durch ein (delegationsbefugtes) Verwaltungsorgan (§ 7 EinzG: „Einziehungsbehörde ist der Magistrat von Groß-Berlin. Er kann mit der Durchführung der Einziehung die Bezirksämter beauftragen.“ [Hervorhebung hier]). Mit dem Magistratsbeschluss Nr. 91 traf wiederum ein Exekutivorgan die Entscheidung, von den beiden im Einziehungsgesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Bekanntgabe der Einziehung an die von ihr Betroffenen - Zustellung des Einziehungsbescheides oder Veröffentlichung einer im Verordnungsblatt für Groß-Berlin zu verkündenden Liste - die unter der sowjetischen Militäradministration übliche und wegen des oft unbekannten Aufenthalts der von der Vermögenseinziehung Betroffenen praktikablere (eine Anfechtung allerdings auch unwahrscheinlicher machende) Möglichkeit der Einziehung nach Listen zu wählen. Die Vermögenseinziehung selbst erfolgte in einem verwaltungsförmigen Verfahren. Nach § 8 Satz 1 und 2 EinzG war dem Betroffenen die Einziehung „durch Veröffentlichung einer Liste oder durch Zustellung eines Einziehungsbescheides“ [Hervorhebung hier], der einen Verwaltungsakt darstellte, bekanntzugeben; im Falle der Bekanntgabe durch Aufnahme in eine Liste galt „der Tag der Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin als der Tag der Zustellung des Einziehungsbescheides“. Auch das Rechtsbehelfsverfahren war verwaltungsrechtlich ausgestaltet, knüpfte die Zulässigkeit des Einspruchs an die Einhaltung der mit der Zustellung des Einziehungsbescheides bzw. der Veröffentlichung der Liste beginnenden vierwöchigen Frist und fand (ebenfalls) vor einem Administrativorgan, nämlich einem „Ausschuss des Magistrats von Groß-Berlin“, statt (vgl. § 8 Satz 3 bis 5 EinzG; Durchführungsverordnung zum Enteignungsgesetz vom 23. Februar 1949, VOBl. Für Groß-Berlin Teil 1 Nr. 11/1949 S. 64). Nach alledem war dem Rechtsmittel der Antragsteller kein Erfolg beschieden. Fraglos wurde (auch) im sowjetischen Besatzungssektor von Berlin die vom Potsdamer Abkommen und der Kontrollratsgesetzgebung eröffnete Möglichkeit, im Zuge der Entnazifizierung auch das Vermögen von „Belasteten“ (im weitesten Sinne) einzuziehen und (bestimmte) wirtschaftliche Unternehmungen zu enteignen, zur Vorbereitung und Durchführung einer grundlegenden Umgestaltung der ökonomischen Verhältnisse in Deutschland hin zu einer Planwirtschaft nach sowjetischem Vorbild missbraucht. Die hier Betroffenen zu 1. bis 3. wurden - wie eine Vielzahl anderer Inhaber von Fabriken und Gewerbebetrieben und Eigentümer von Grundstücken und Inventar - unter pauschalem Vorwurf (wie im Zuge der Aufnahme von nach SMAD-Befehl Nr. 124 sequestrierten Vermögenswerten in die A-Listen) unter die Gruppendefinitionen der KRD Nr. 38 gefasst, um ihr Vermögen, namentlich den „Betrieb“ der A & C KG und ihre Grundstücke in „Eigentum des Volkes“ zu überführen und aus diesem wie den weiteren in die Listen 1 und 3 aufgenommenen wirtschaftlichen Unternehmungen „Volkseigene Betriebe“ zu machen. Dies stellt jedoch keine „Bestrafung“ der Betroffenen im Sinne der strafrechtlichen Sanktionierung eines konkreten, strafrechtlich relevanten Tuns oder Unterlassens durch Verhängung einer (Kriminal-)Strafe dar, sondern eine (verwaltungsrechtliche) Entnazifizierungs- und (zumindest: auch) „Sozialisierungsmaßnahme“, für die der Anwendungsbereich des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nicht eröffnet ist. D. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 4 StrRehaG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.