Beschluss
2 W 2/15 .Kart, 2 W 2/15 Kart
KG Berlin Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0425.2W2.15.KART.0A
3Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Will ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, gestützt auf Anspruchsgrundlagen aus dem UWG und dem GWB Unterlassungsansprüche gegenüber einem Unternehmen geltend machen, dem seiten eines Vereins von Augenärzten Abrechnungsleistungen im Rahmen eines mit der Krankenkasse geschlossenen Vertrages nach § 140a SGB V über die integrierte Versorgung von Kassenpatienten übertragen worden sind, weil die Ärzte aufgrund des bestehenden Kooperationsvertrages verpflichtet sind, Arzneimittel ausschließlich von Apotheken zu beziehen, die bestimmte näher bezeichnete Anforderungen erfüllen, d.h macht er geltend das Unternehmen sei Teil eines Lieferkartelles, das gegen das Apothekengesetz sowie wettbewerbs- und kartellrechtliche Bestimmungen verstoße, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Sache fällt nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, denn der Rechtsstreit betrifft keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und auch Dritte sind nicht durch solche Angelegenheiten betroffen. Streitgegenständlich sind nicht Regelungen des integrierten Versorgungsvertrages und dessen unmittelbare Auswirkung auf Dritte, sondern Abreden und Verhaltensweisen vor dem wirtschaftlichen Hintergrund des von dem Verein der Augenärzte mit der Krankenkasse geschlossenen Versorgungsvertrages.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Will ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört, gestützt auf Anspruchsgrundlagen aus dem UWG und dem GWB Unterlassungsansprüche gegenüber einem Unternehmen geltend machen, dem seiten eines Vereins von Augenärzten Abrechnungsleistungen im Rahmen eines mit der Krankenkasse geschlossenen Vertrages nach § 140a SGB V über die integrierte Versorgung von Kassenpatienten übertragen worden sind, weil die Ärzte aufgrund des bestehenden Kooperationsvertrages verpflichtet sind, Arzneimittel ausschließlich von Apotheken zu beziehen, die bestimmte näher bezeichnete Anforderungen erfüllen, d.h macht er geltend das Unternehmen sei Teil eines Lieferkartelles, das gegen das Apothekengesetz sowie wettbewerbs- und kartellrechtliche Bestimmungen verstoße, so ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Die Sache fällt nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, denn der Rechtsstreit betrifft keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und auch Dritte sind nicht durch solche Angelegenheiten betroffen. Streitgegenständlich sind nicht Regelungen des integrierten Versorgungsvertrages und dessen unmittelbare Auswirkung auf Dritte, sondern Abreden und Verhaltensweisen vor dem wirtschaftlichen Hintergrund des von dem Verein der Augenärzte mit der Krankenkasse geschlossenen Versorgungsvertrages.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 3. November 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Der Beklagten wurden vom “A... ... e.V.”, dem rund 120 Augenärzte angehörten, jedenfalls Abrechnungsleistungen im Rahmen eines mit der Krankenkasse geschlossenen Vertrages nach § 140 a SGB V über die integrierte Versorgung von bei dieser Kasse versicherten Patienten übertragen, in dessen Rahmen retinale Erkrankungen durch Mitglieder dieses Vereins behandelt werden sollten. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und begehrt mit seiner Klage unter anderem, 1. ihr zu untersagen, mit Organisationen oder Vereinigungen von Ärzten Verträge abzuschließen, die diese dazu verpflichten, Arzneimittel ausschließlich von Apotheken zu beziehen, die bestimmte näher bezeichnete Anforderungen erfüllen; 2. Bestellformulare an die zu 1. bezeichneten Organisationen oder Vereinigungen herauszugeben, die aufgrund eines zu 1. bezeichneten Vertrages erstellt wurden; 3. Bestellungen auf zu 2. bezeichneten Formularen an eine Apotheke weiterzureichen und dort zum Zwecke der Belieferung bearbeiten zu lassen. Weiter nimmt er die Beklagte auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Er macht geltend, die Beklagte sei Teil eines Lieferkartells, das gegen das Apothekengesetz (ApoG) sowie wettbewerbs- und kartellrechtliche Bestimmungen verstoße. Er behauptet, der Beklagten habe es nach dem Kooperationsvertrag über die Abrechnung ärztlicher Leistungen hinaus oblegen, Ärzte mit Medikamenten, die im Rahmen des vorgenannten integrierten Versorgungsvertrages zur Anwendung gelangten, zu beliefern und diese gegenüber der Krankenkasse abzurechnen. Die im Rahmen des integrierten Versorgungsvertrages tätigen einzelnen Ärzte müssten insoweit ein von der Beklagten vorgegebenes Bestell- und Abrechnungsformular verwenden. Die Beklagte leite eingehende Bestellungen dann an die “B... Apotheke ... ” weiter, deren Erlaubnisinhaber gleichzeitig Gesellschafter der Beklagten seien. Dementsprechend habe der A... e.V. seine Mitglieder über eine tabellarische Übersicht (“Anlage 6: Verträge des A... ... e.V.”; eingereicht als Anlage K 3) informiert, dass bei einer Tätigkeit im Rahmen des Versorgungsvertrages keine freie Wahl der Apotheke bestünde, sondern Bestellungen über die Beklagte erfolgen müssten. Anders sei der unter der Rubrik “Freie Wahl der Apotheke” bei Versicherten der “Krankenkasse” statt des bei anderen Kassen verzeichneten “ja” befindliche Hinweis “Bestellung über M... ” (= Beklagte) nicht zu verstehen. Im Verhalten der Beklagten liege nicht nur ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG. Auch Vorschriften des UWG und des GWB seien verletzt. Er hat die Auffassung vertreten, dass für sein Klagebegehren der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Die Beklagte bestreitet den Abschluss des vom Kläger behaupteten Vertrages. Die Lieferung von Medikamenten sei nicht Gegenstand des bestehenden Kooperationsvertrages gewesen und sei auch nicht erfolgt. Die Mitglieder des “A... e.V.” seien bei der Auswahl der Apotheken frei; lediglich die Abrechnung bestellter Medikamente erfolge über sie, die Beklagte. Letztlich erfolge der Bezug dieser Medikamente im Rahmen des zwischen dem “A... e.V.” und der Krankenkasse nach § 140 a SGB V geschlossenen Vertrages. Sie hat die Zuständigkeit des Zivilgerichts gerügt und gemeint, der Rechtsstreit sei der Zuständigkeit der Sozialgerichte zugewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 3. November 2015 den Rechtsweg zum Zivilgericht für zulässig erklärt. Gegen den ihr am 12. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 26. November 2015 beim Kammergericht sofortige Beschwerde mit den Anträgen eingelegt, den Beschluss des Landgerichts vom 3. November 2015 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zu verweisen. Sie meint, das Landgericht habe verkannt, dass die streitgegenständliche Rechtsbeziehung zwischen den Parteien in den Bereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Arztverbänden fällt und damit der Zuständigkeit der Sozialgerichte unterliegt. Tatsächlich gehe es um die Ausführung des zwischen der Krankenkasse und dem “A... e.V.” geschlossenen Vertrages und die Belieferung der Ärzte mit im Rahmen dieses Vertrages benötigter Arzneimittel. Unbeteiligte Dritte, wie der Kläger, könnten sich gegen Wettbewerbshandlungen der Leistungserbringer, wenn diese im Zusammenhang mit der Versorgung der Versicherten stünden, allein auf das höherrangige Sozialrecht und nicht etwa auf kartellrechtliche Normen stützen. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Hier war die Sache zunächst bei einem Zivilsenat anhängig, der die Sache durch Beschluss vom 16. Dezember 2015 an den Kartellsenat des Kammergerichts abgegeben hat. II. Die gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 567 Abs.1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, denn das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsstreit als bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 13 GVG der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte zugewiesen ist. Der Kläger nimmt die Beklagte gestützt auf Vorschriften des UWG und des GWB auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch. Für solche Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten – hier den Zivilgerichten – gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten fällt die Sache auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, denn der Rechtsstreit betrifft keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und auch Dritte sind nicht durch solche Angelegenheiten betroffen. Für die Beurteilung der sozialgerichtlichen Zuständigkeit kommt es weder darauf an, ob es sich bei den Beteiligten um “Leistungserbringer” im Sinne des Krankenversicherungsrechts handelt oder ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – I ZB 19/03 – “Arzneimittelsubstitution”, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – I ZB 28/06 – “Gesamtzufriedenheit”, juris, Rn. 10 Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 53), auch wenn für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen verschiedener Leistungserbringer untereinander grundsätzlich der Zivilrechtsweg eröffnet sein soll (vgl. Motz in Eichenhofer/ Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 140 a Rn. 27). Entscheidend ist, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Das ist – ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse selbst unmittelbar am Rechtsstreit beteiligt sein müsste – dann zu bejahen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 – I ZB 28/06 – juris Rn. 13). Dabei ist ein weiter Maßstab anzulegen. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenversicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen oder anderen gesetzlichen Aufgaben stehen, bleibt angesichts der klaren Rechtswegezuweisung zu den Sozialgerichten noch Raum für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (OLG Schleswig, Beschluss vom 28. September 2005 – 16 W 117/05 – juris Rn.36). Nach dem Vorbringen des Klägers, auf das es für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage grundsätzlich ankommt (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 13 GVG Rn. 54), ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Zuständigkeit der Sozialgerichte auszuschließen. Das gilt sowohl für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als auch für die damit im Zusammenhang stehende Forderung auf Erstattung von Abmahnkosten, die der Kläger geltend macht. Danach beanstandet der Kläger, die nach seinem Vorbringen von der Beklagten mit dem “A... e.V.” getroffene Vereinbarung, nach der sie Bestellungen von Arzneimitteln nur an solche Apotheken weiterleitet, die ihr gegenüber näher bezeichnete Qualitätsgarantien und Bestätigungen über Haftpflichtversicherungen abgegeben haben. Weiter beanstandet er Bestellformulare, die der Vereinbarung entsprechend von der Beklagten erstellt und an Ärzte herausgegeben wurden. Mit der Vorgabe, Medikamente nur von solchen Apotheken zu beziehen, die bestimmte Garantieerklärungen und Versicherungsbestätigungen abgegeben haben und der gleichzeitigen Verpflichtung der Mitglieder des “A... e.V.”, für die Bestellung von Arzneimitteln das Bestell- und Abrechnungsformular der Beklagten zu benutzen, werde bewirkt, dass faktisch allein die “B... Apotheke... ” Bestellungen im Rahmen des Versorgungsvertrages erhalte, weil die Ärzte den bequemen Bestellweg nutzten und der Beklagten die geforderten Erklärungen und Bestätigungen dieser Apotheke vorlägen. Andere Apotheken seien von dem Versorgungsvertrag nicht informiert und könnten so die Voraussetzungen für eine Belieferung über die Beklagte nicht schaffen. Das beanstandete Verhalten der Beklagten wird nicht dadurch zu “einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung”, dass der “A... e.V.” die Beklagte mit der Erfüllung von Teilen der ihm aus seinem mit der Krankenkasse nach § 140 a SGB V geschlossenen Vertrag obliegenden Verpflichtungen beauftragt hat. Bei dem Versorgungsvertrag handelt es sich zwar um den wirtschaftlichen Hintergrund des beanstandeten Verhaltens der Beklagten, doch besteht kein “unmittelbarer Sachzusammenhang”, der es rechtfertigen würde, den vorliegenden Streit als “Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung” anzusehen. Streitgegenständlich sind nicht Regelungen des integrierten Versorgungsvertrages und dessen unmittelbare Auswirkung auf Dritte (vgl. dazu: Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 51 Rn. 14 a), sondern Abreden und Verhaltensweisen vor dem wirtschaftlichen Hintergrund des vom “A... e.V.” mit der Krankenkasse geschlossenen Versorgungsvertrages. Insofern liegt der Sachverhalt auch anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2003 zu Grunde lag (vgl. BGH, a.a.O.). Dort betraf die entscheidungserhebliche Frage die richtige Anwendung des § 129 Abs. 1 SGB V auf ein Arzneimittel durch den Repräsentanten eines Leistungserbringers. Damit war ein unmittelbarer materieller Sachzusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Leistungserbringern gegeben (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Vorliegend war der mit der Krankenkasse geschlossene Versorgungsvertrag dagegen bloßer Anlass für das vom Kläger behauptete und rechtlich beanstandete Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Einbeziehung in die Abwicklung des Versorgungsvertrages. Der Kläger rügt nach seinem Vorbringen – nicht anders als die klagende Partei im Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2006 zu Grunde lag – die Verletzung wettbewerbsrechtlicher und kartellrechtlicher Normen, die für jeden Wettbewerber gelten. Nach alledem ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Im Ergebnis nichts anders ergäbe sich im Übrigen, wenn der Senat den unmittelbaren Zusammenhang des Streitgegenstands mit dem Versorgungsvertrag bejahen würde: Nachdem der Kläger sich auch auf kartellrechtliche Ansprüche stützt, wäre der Rechtsweg zu den Kartellgerichten gegeben, § 51 Abs. 3 SGG (vgl. Bäune in Eichenhofer/Wenner, a.a.O., § 70 Rn. 41). Diese Vorschrift nimmt Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Zuständigkeit der Sozialgerichte aus, auch wenn sie Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen. Allerdings muss die Streitigkeit Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen, das heißt die Krankenkasse darf zum Abschluss des betreffenden Vertrages nicht gesetzlich verpflichtet sein. Dann ist eine Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, § 69 Abs. 2 S. 1 SGBV (vgl. Bäune, a.a.O., § 69 Rn. 33). Zu solchen Verträgen zählen Verträge über die “besondere Versorgung” nach § 140 a SGB V nicht, denn die Vorschrift gibt den Krankenkassen lediglich die Möglichkeit, solche Verträge abzuschließen, ohne sie gesetzlich dazu zu verpflichten (vgl. auch Motz, a.a.O., § 140 a Rn. 50). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, Nr. 1812 KV zum GKG. Für die Zulassung der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG ist kein Raum, denn die hier zu beurteilenden Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht - wie dargelegt – mit seiner Entscheidung auch nicht von Entscheidungen des obersten Gerichtshofs des Bundes oder eines Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, § 17 a Abs. 4 S. 6 GVG.