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Beschluss

2 W 4/15 .Kart, 2 W 4/15 Kart

KG Berlin Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0425.2W4.15.KART.0A
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Leitsätze
1. Nimmt ein Wettbewerbsverband gestützt auf Vorschriften des UWG und des GWB einen Verein von Augenärzten auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser seinen am Versorgungsvertrag mit einer gesetzlichen Krankenkasse teilnehmenden Mitgliedern faktisch vorgibt, Medikamente nur von solchen Apotheken zu beziehen, die bestimmte Garantieerklärungen und Versicherungbestätigungen abgegeben haben, handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen juristischen Personen des Privatrechts, für die grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - hier den Zivilgerichten - gegeben ist.(Rn.14) 2. Die  Sache fällt nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, denn der Rechtsstreit betrifft keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und auch Dritte sind nicht durch solche Angelegenheiten betroffen.(Rn.15)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt ein Wettbewerbsverband gestützt auf Vorschriften des UWG und des GWB einen Verein von Augenärzten auf Unterlassung in Anspruch, weil dieser seinen am Versorgungsvertrag mit einer gesetzlichen Krankenkasse teilnehmenden Mitgliedern faktisch vorgibt, Medikamente nur von solchen Apotheken zu beziehen, die bestimmte Garantieerklärungen und Versicherungbestätigungen abgegeben haben, handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen juristischen Personen des Privatrechts, für die grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - hier den Zivilgerichten - gegeben ist.(Rn.14) 2. Die Sache fällt nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, denn der Rechtsstreit betrifft keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und auch Dritte sind nicht durch solche Angelegenheiten betroffen.(Rn.15) Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört. Auch der Beklagte ist ein eingetragener Verein; ihm gehören rund ... Augenärzte an. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört die Verhandlung und beratende Begleitung des Abschlusses von Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen mit gesetzlichen Krankenkassen und anderen Kostenträgern im augenärztlichen Bereich. Mit seiner Klage nimmt der Kläger den Beklagten darauf in Anspruch, es zu unterlassen, 1. seine Mitglieder dazu zu verpflichten, Fertig- und/oder Rezepturarzneimittel ausschließlich über eine Apotheke zu beziehen, die die Herstellung und Lieferung dieser Arzneimittel in Bezug auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit garantiert und eine Haftpflichtversicherung nach dem Arzneimittelgesetz - oder eine vergleichbare Versicherung - durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung/Versicherungspolice nachgewiesen hat und 2. an Vereinsmitglieder ein in den angekündigten Antrag integriertes Bestellformular für Arzneimittel auszugeben und/oder dessen Gebrauch zu empfehlen. Weiter nimmt er den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Er macht geltend, der Beklagte sei Teil eines Lieferkartells, das gegen das Apothekengesetz (ApoG) sowie wettbewerbs- und kartellrechtliche Bestimmungen verstoße. Insoweit ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte am 15. Juni 2013 mit der A... einen Vertrag über die integrierte Versorgung von bei dieser Kasse versicherten Patienten schloss, in dessen Rahmen retinale Erkrankungen behandelt werden. Weiter ist unstreitig, dass der Beklagte mit der “m... GmbH” (folgend M... GmbH) einen Kooperationsvertrag schloss, durch den diese die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen des Versorgungsvertrages übernahm. In § 2 Ziffer 3 dieses Vertrages ist bestimmt, dass der Beklagte seine Mitglieder und die teilnehmenden Leistungserbringer dazu verpflichten solle, im Sinne der Qualitätssicherung nur mit solchen Apotheken zusammenzuarbeiten, welche die Herstellung und die Lieferung der für Behandlungen im Rahmen des Versorgungsvertrages benötigten Arzneimittel in Bezug auf Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit garantieren könnten. Zudem musste die Apotheke eine Haftpflichtversicherung nach dem Arzneimittelgesetz - oder eine vergleichbare Versicherung - durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung/Versicherungspolice gegenüber der M... GmbH nachweisen. Der Kläger behauptet, der M... GmbH habe es nach dem Kooperationsvertrag über die Abrechnung ärztlicher Leistungen hinaus oblegen, Ärzte mit Medikamenten, die im Rahmen des vorgenannten integrierten Versorgungsvertrages zur Anwendung gelangten, zu beliefern und diese gegenüber der A... abzurechnen. Die im Rahmen des integrierten Versorgungsvertrages tätigen einzelnen Ärzte müssten, insoweit ein von der M... GmbH vorgegebenes Bestell- und Abrechnungsformular verwenden. Die M... GmbH leite eingehende Bestellungen dann an die “B... ” weiter, deren Erlaubnisinhaber gleichzeitig Gesellschafter der M... GmbH seien. Dementsprechend habe der Beklagte seine Mitglieder über eine tabellarische Übersicht (“Anlage 6: Verträge des A... e.V.”; eingereicht als Anlage K 3) informiert, dass bei einer Tätigkeit im Rahmen des Versorgungsvertrages keine freie Wahl der Apotheke bestünde, sondern Bestellungen über die M... GmbH erfolgen müssten. Anders sei der unter der Rubrik “Freie Wahl der Apotheke” bei Versicherten der “A... ” statt des bei anderen Kassen verzeichneten “ja” befindliche Hinweis “Bestellung über M... ” (= M... GmbH) nicht zu verstehen. Im Verhalten des Beklagten liege nicht nur ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG. Auch Vorschriften des UWG und des GWB seien verletzt. Er hat die Auffassung vertreten, dass für sein Klagebegehren der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Der Beklagte hat demgegenüber gemeint, dass für das Klagebegehren die Zuständigkeit der Sozialgerichte gegeben sei. Letztlich beanstande der Kläger den Inhalt des mit der A... geschlossenen Vertrages. Er, der Beklagte, habe - wie er behauptet hat - seine am integrierten Versorgungsvertrag teilnehmenden Mitglieder eine mit “Teilnahmeantrag und -erklärung des Augenarztes” überschriebene Erklärung unterzeichnen lassen, die als Anlage 4 des Versorgungsvertrages dessen Bestandteil sei. Mit dieser Erklärung hätten die teilnehmenden Ärzte die Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag mit der A... übernommen. Mit dem Abschluss des Kooperationsvertrages habe er lediglich bestimmte Management-Leistungen, die ihm gegenüber der A... aus dem Versorgungsvertrag oblägen, an die M... GmbH delegiert. Dazu sei er nach dem Versorgungsvertrag berechtigt gewesen sei. Die Bestellung der für die Behandlung erforderlichen Arzneimittel über die M... GmbH sei nicht möglich und werde auch nicht praktiziert. Sie sei lediglich für die Abrechnung der Behandlung zuständig. Wenn der Kläger Regelungen und die Umsetzung des Kooperationsvertrages beanstande, beanstande er letztlich Regelungen des nach § 140 a SGB V abgeschlossenen Versorgungsvertrages. Solche Streitigkeiten seien den Sozialgerichten zugewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 11. November 2015 den Rechtsweg zum Zivilgericht für zulässig erklärt. Gegen den ihm am 17. November 2015 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 27. November 2015 beim Landgericht sofortige Beschwerde mit den Anträgen eingelegt, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 11. November 2015 an das Sozialgericht Berlin zu verweisen. Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und meint, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den vom Kläger beanstanden Regelungen des Kooperationsvertrages letztlich um Regelungen des Versorgungsvertrages gehandelt habe, die er an die M... GmbH weitergegeben habe: So wie es ihm nach dem Versorgungsvertrag oblegen habe, sich durch die Vorlage von Haftpflichtnachweisen davon zu überzeugen, dass die liefernden Apotheken ordnungsgemäß versichert seien, obliege dies nach dem Kooperationsvertrag nunmehr der M... GmbH, die solche Nachweise von den verordnenden Ärzten verlange. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2015 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Hier war die Sache zunächst bei einem Zivilsenat anhängig, der die Sache durch Beschluss vom 16. Dezember 2015 an den Kartellsenat des Kammergerichts abgegeben hat. II. Die gemäß § 17 a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 567 Abs.1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Landgericht eingelegt worden, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, denn das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rechtsstreit als bürgerliche Rechtsstreitigkeit gemäß § 13 GVG der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte zugewiesen ist. Der Kläger nimmt die Beklagte gestützt auf Vorschriften des UWG und des GWB auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen in Anspruch. Für solche Streitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten - hier den Zivilgerichten - gegeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten fällt die Sache auch nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit, denn der Rechtsstreit betrifft keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung und auch Dritte sind nicht durch solche Angelegenheiten betroffen. Für die Beurteilung der sozialgerichtlichen Zuständigkeit kommt es weder darauf an, ob es sich bei den Beteiligten um “Leistungserbringer” im Sinne des Krankenversicherungsrechts handelt oder ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03 - “Arzneimittelsubstitution”, juris Rn. 22; BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - I ZB 28/06 - “Gesamtzufriedenheit”, juris, Rn. 10 Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 51 Rn. 53), auch wenn für Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen verschiedener Leistungserbringer untereinander grundsätzlich der Zivilrechtsweg eröffnet sein soll (vgl. Motz in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2. Aufl., § 140 a Rn. 27). Entscheidend ist, ob es sich um eine Streitigkeit in einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt. Das ist - ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse selbst unmittelbar am Rechtsstreit beteiligt sein müsste - dann zu bejahen, wenn Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - I ZB 28/06 - juris Rn. 13). Dabei ist ein weiter Maßstab anzulegen. Nur wenn ausgeschlossen werden kann, dass Handlungen der gesetzlichen Krankenversicherung in unmittelbarem Zusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen oder anderen gesetzlichen Aufgaben stehen, bleibt angesichts der klaren Rechtswegezuweisung zu den Sozialgerichten noch Raum für eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (OLG Schleswig, Beschluss vom 28. September 2005 - 16 W 117/05 - juris Rn.36). Nach dem Vorbringen des Klägers, auf das es für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage grundsätzlich ankommt (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 13 GVG Rn. 54), ist unter Zugrundelegung dieser Grundsätze die Zuständigkeit der Sozialgerichte auszuschließen. Das gilt sowohl für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche als auch für die damit im Zusammenhang stehende Forderung auf Erstattung von Abmahnkosten, die der Kläger geltend macht. Danach beanstandet der Kläger die vom Beklagten seinen am Versorgungsvertrag mit der A... teilnehmenden Mitgliedern jedenfalls faktisch gemachte Vorgabe, Medikamente nur von solchen Apotheken zu beziehen, die bestimmte Garantieerklärungen und Versicherungsbestätigungen abgegeben haben. Mit der gleichzeitig behaupteten Verpflichtung seiner an der integrierten Versorgung teilnehmenden Mitglieder, für die Bestellung von Arzneimitteln das Bestell- und Abrechnungsformular der M... GmbH zu benutzen, bewirke er damit, dass faktisch allein die “B... ” Bestellungen im Rahmen des Versorgungsvertrages erhalte, weil die Ärzte den bequemen Bestellweg nutzten und der M... GmbH die geforderten Erklärungen und Bestätigungen dieser Apotheke vorlägen. Andere Apotheken seien von dem Versorgungsvertrag nicht informiert und könnten so die Voraussetzungen für eine Belieferung über die M... GmbH nicht schaffen. Das beanstandete Verhalten des Beklagten wird nicht dadurch zu “einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung”, dass er die M... GmbH mit der Erfüllung von Teilen der ihm aus seinem mit der A... nach § 140 a SGB V geschlossenen Vertrag obliegenden Verpflichtungen beauftragt hat. Bei dem Versorgungsvertrag handelt es sich zwar um den wirtschaftlichen Hintergrund des beanstandeten Verhaltens des Beklagten, doch besteht kein “unmittelbarer Sachzusammenhang”, der es rechtfertigen würde, den vorliegenden Streit als “Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung” anzusehen. Streitgegenständlich sind nicht Regelungen des integrierten Versorgungsvertrages und dessen unmittelbare Auswirkung auf Dritte (vgl. dazu: Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 51 Rn. 14 a), sondern Abreden und Verhaltensweisen vor dem wirtschaftlichen Hintergrund des vom Beklagten mit der A... geschlossenen Versorgungsvertrages. Insofern liegt der Sachverhalt auch anders als in dem Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2003 zu Grunde lag (vgl. BGH, a.a.O.). Dort betraf die entscheidungserhebliche Frage die richtige Anwendung des § 129 Abs. 1 SGB V auf ein Arzneimittel durch den Repräsentanten eines Leistungserbringers. Damit war ein unmittelbarer materieller Sachzusammenhang mit den im vierten Kapitel SGB V geregelten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Apotheken als Leistungserbringern gegeben (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 24). Vorliegend war der mit der A... geschlossene Versorgungsvertrag dagegen bloßer Anlass für das vom Kläger behauptete und rechtlich beanstandete Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Einbeziehung der M... GmbH in die Abwicklung des Versorgungsvertrages. Behauptungen des Beklagten zu entsprechenden Vorgaben des vom Beklagten im Übrigen nicht vorgelegten Versorgungsvertrages ist der Kläger entgegengetreten. Der Kläger rügt nach seinem Vorbringen - nicht anders als die klagende Partei im Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2006 zu Grunde lag - die Verletzung wettbewerbsrechtlicher und kartellrechtlicher Normen, die für jeden Wettbewerber gelten. Nach alledem ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Im Ergebnis nichts anders ergäbe sich im Übrigen, wenn der Senat den unmittelbaren Zusammenhang des Streitgegenstands mit dem Versorgungsvertrag bejahen würde: Nachdem der Kläger sich auch auf kartellrechtliche Ansprüche stützt, wäre der Rechtsweg zu den Kartellgerichten gegeben, § 51 Abs. 3 SGG (vgl. Bäune in Eichenhofer/Wenner, a.a.O., § 70 Rn. 41). Diese Vorschrift nimmt Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen von der Zuständigkeit der Sozialgerichte aus, auch wenn sie Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung betreffen. Allerdings muss die Streitigkeit Rechtsbeziehungen nach § 69 SGB V betreffen, das heißt die Krankenkasse darf zum Abschluss des betreffenden Vertrages nicht gesetzlich verpflichtet sein. Dann ist eine Anwendung der kartellrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen, § 69 Abs. 2 S. 1 SGB V (vgl. Bäune, a.a.O., § 69 Rn. 33). Zu solchen Verträgen zählen Verträge über die “besondere Versorgung” nach § 140 a SGB V nicht, denn die Vorschrift gibt den Krankassen lediglich die Möglichkeit, solche Verträge abzuschließen, ohne sie gesetzlich dazu zu verpflichten (vgl. auch Motz, a.a.O., § 140 a Rn. 50). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, Nr. 1812 KV zum GKG. Für die Zulassung der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG ist kein Raum, denn die hier zu beurteilenden Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und der Senat weicht - wie dargelegt - mit seiner Entscheidung auch nicht von Entscheidungen des obersten Gerichtshofs des Bundes oder eines Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab, § 17 a Abs. 4 S. 6 GVG. Dr. Vossler Bähr Franck