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Beschluss

2 W 2/15 .Kart, 2 W 2/15 Kart

KG Berlin Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0608.2W2.15.KART.0A
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Leitsätze
1. Der Gegenstandswert für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ist nach Anhörung der Parteien festzusetzen, wobei der Wert auf 1/3 des Wertes der Hauptsache zu veranschlagen ist.(Rn.1) 2. Der Gegenstandswert der Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung hinsichtlich des Rechtswegs ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers festzusetzen, §§ 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Abzustellen ist vorliegend dabei auf das Interesse des Beklagten, den Rechtsstreit statt vor den ordentlichen Gerichten vor den Sozialgerichten führen zu können. Dieses Rechtsweginteresse beträgt regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachwertes, weshalb der Gegenstandswert hier auf 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen ist.(Rn.2)
Tenor
Die Kosten für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Antrag des Klägers auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gegenstandswert für die im Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ist nach Anhörung der Parteien festzusetzen, wobei der Wert auf 1/3 des Wertes der Hauptsache zu veranschlagen ist.(Rn.1) 2. Der Gegenstandswert der Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung hinsichtlich des Rechtswegs ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers festzusetzen, §§ 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Abzustellen ist vorliegend dabei auf das Interesse des Beklagten, den Rechtsstreit statt vor den ordentlichen Gerichten vor den Sozialgerichten führen zu können. Dieses Rechtsweginteresse beträgt regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachwertes, weshalb der Gegenstandswert hier auf 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen ist.(Rn.2) Die Kosten für die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Antrag des Klägers auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Auf Antrag des Klägers ist der Gegenstandswert für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen Rechtsanwaltsgebühren nach Anhörung der Parteien (vgl. Thiel in Schneider, Gesamtes KostenR, § 33 RVG Rn. 23 f) gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen, wobei der Senat, durch den Einzelrichter zu entscheiden hat, § 33 Abs. 8 S. 1 RVG (vgl. Thiel, a.a.O., § 33 Rn. 20; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 33 Rn. 6). Dabei ist der Wert - wie aus dem Tenor ersichtlich - auf 1/3 des Wertes der Hauptsache zu veranschlagen, den das Landgericht vorläufig auf 30.000,00 EUR festgesetzt hat. Von diesem Wert der Hauptsache geht auch der Kläger im Beschwerdeverfahren aus und auch sonst sind dagegen Einwände nicht erhoben worden. Der Gegenstandswert der Beschwerde gegen eine Vorabentscheidung hinsichtlich des Rechtswegs ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers festzusetzen, §§ 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (vgl. nur Zöller/Lückemann, ZPO, 31. Aufl., § 17 a GVG Rn. 20). Abzustellen ist vorliegend auf das Interesse der Beklagten, den Rechtsstreit statt vor den ordentlichen Gerichten vor den Sozialgerichten führen zu können. Dieses Rechtsweginteresse beträgt regelmäßig nur einen Bruchteil des Hauptsachwertes (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96 - Rn. 18; Zöller/Lückemann, a.a.O.), das der Senat in ständiger Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen regelmäßig mit 1/3 bewertet (vgl. etwa Beschluss vom 24. Juli 2012 - 2 W 1/12 Kart -). Auf Seiten des Klägers, der Beschwerdegegner ist und auf dessen Interesse es danach ohnehin nicht entscheidend ankommt, ist entgegen seiner Auffassung nicht zu berücksichtigen, dass ihm bei Unzulässigkeit des von ihm beschrittenen Rechtswegs die Abweisung der Klage gedroht hätte. In einem solchen Fall wäre der Rechtsstreit nach § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG an das Sozialgericht zu verweisen gewesen (vgl. auch BGH, a.a.O.). Nachdem auch sonst besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden, nicht ersichtlich sind, ist der Gegenstandswert der Spruchpraxis des Senats entsprechend auf 1/3 des Hauptsachewertes festzusetzen.