Beschluss
19 WF 136/09
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0114.19WF136.09.0A
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Leitsätze
Gemäß § 78 Abs. 2. FamFG ist einem Beteiligten nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Persönliche Gründe des Antragstellers rechtfertigen die Beiordnung nicht.(Rn.4)
(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 78 Abs. 2. FamFG ist einem Beteiligten nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Persönliche Gründe des Antragstellers rechtfertigen die Beiordnung nicht.(Rn.4) (Rn.5) Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Mutter begehrt mit ihrem am 29. September 2009 bei dem Familiengericht eingegangenen Antrag die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter der Beteiligten. Das Familiengericht hat ihr mit am 31. Oktober 2009 zugestelltem Beschluss Verfahrenskostenhilfe bewilligt, die Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten aber abgelehnt, da diese mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht erforderlich sei. Dagegen wendet sich die Mutter mit ihrer am 4. November 2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, dass sie keine gebürtige Deutsche, mit dem deutschen Rechtssystem nicht vertraut und bei Aufregung der deutschen Sprache nicht völlig fehlerfrei mächtig sei. Die Auseinandersetzung um den Aufenthalt der Tochter belaste sie, sie habe auch Angst vor dem Vater. Daher sei es ihr wichtig, den Anhörungstermin mit einem Verfahrensbevollmächtigten wahrzunehmen. Außerdem sei sie aufgrund einer psychischen Erkrankung derzeit nicht in der Lage, ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren angemessen zu vertreten. II. Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde, über die der Senat nach Übertragung durch den Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Mutter kann ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht beigeordnet werden. Auf das Verfahren sind gemäß Art. 111 FGG-RG die Vorschriften des FamFG anzuwenden. Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG ist einem Beteiligten dann, wenn – wie hier – eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist, ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, "wenn wegen der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint". Wie das Familiengericht zutreffend und insoweit auch von der Beschwerdeführerin unangegriffen festgestellt hat, weist die Sache keine besondere Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage auf. Die Mutter beruft sich für die Erforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung allein auf ihre emotionale Situation sowie persönliche Defizite aufgrund ihrer psychischen Erkrankung. Derartige persönliche Gründe rechtfertigen aber nach § 78 FamFG die Anwaltsbeiordnung nicht. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber die Anforderungen in den selbständigen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren erhöht (OLG Düsseldorf Beschluss v. 10.12.2009 - II-8 WF 211/09 -; Zöller/ Geimer, 28. Aufl., § 78 FamFG Rn 4 f.; Vogel FPR 2009, 381, 384; Götsche FamRZ 2009, 383, 386; a.A. OLG Zweibrücken Beschluss v. 9.11.2009 - 2 WF 211/09; OLG Celle Beschluss v. 11.11.2009 - 17 WF 131/09). Maßstab ist nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 16/6308, S. 214) allein die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage; die Generalklausel des § 121 Abs. 2 ZPO „wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint“, wurde bewusst (BT-Drs. 16/6308, S. 214) nicht übernommen. Persönliche Gründe des Antragstellers wie gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Ungewandtheit in rechtlichen Angelegenheiten rechtfertigen daher die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 76 Abs. 2 FamFG nicht (Götsche und Vogel, je aaO.). Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Angesichts der identischen Voraussetzungen kann offen bleiben, ob die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG (so Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 76 FamFG Rn 17), die grundsätzlich als Rechtsmittel für Hauptsacheentscheidungen ausgestaltet ist (vgl. Zöller/Feskorn, 28. Aufl., § 70 FamFG Rn 2; Prütting/Helms/Abramenko § 70 Rn 2), oder über die Verweisung in § 76 FamFG entsprechend der zivilprozessualen Rechtslage gemäß § 57 Abs. 1 ZPO eröffnet ist (so Prütting/Helms/ Abramenko § 70 Rn 2).