Beschluss
18 UF 161/09
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0212.18UF161.09.0A
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Leitsätze
Wenn ein im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht eine Leistungsdynamik enthält, kann die künftige Zahlung nicht in der Form eines dynamischen Titels angeordnet werden (Anschluss BGH, 2. Juli 2008, XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841) (Rn.2)
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Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 157b F 12795/07 - vom 4. Juni 2009 in seinem Ausspruch neu gefasst wie folgt:
1. Der Antragsgegner wird zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet, an die Antragstellerin
a) für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2009 einen Betrag von insgesamt 3.345,93 € sowie
b) ab 1. Juni 2009 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 938,01 € im Voraus jeweils fällig zum 1.eines Monats zu zahlen.
2. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegen die D. in S. - zur DB Rentennummer … -, in Höhe der nach Ziffer 1 b zu zahlenden monatlichen Ausgleichsrente an die Antragsgegnerin zu erklären.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2000,00 € festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichendes Anrecht eine Leistungsdynamik enthält, kann die künftige Zahlung nicht in der Form eines dynamischen Titels angeordnet werden (Anschluss BGH, 2. Juli 2008, XII ZB 148/06, FamRZ 2008, 1841) (Rn.2) . I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 157b F 12795/07 - vom 4. Juni 2009 in seinem Ausspruch neu gefasst wie folgt: 1. Der Antragsgegner wird zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet, an die Antragstellerin a) für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2009 einen Betrag von insgesamt 3.345,93 € sowie b) ab 1. Juni 2009 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 938,01 € im Voraus jeweils fällig zum 1.eines Monats zu zahlen. 2. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für die Zeit ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Abtretung seiner Versorgungsansprüche gegen die D. in S. - zur DB Rentennummer … -, in Höhe der nach Ziffer 1 b zu zahlenden monatlichen Ausgleichsrente an die Antragsgegnerin zu erklären. II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2000,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 629 a Abs. 2 ZPO a.F. in Verbindung mit §§ 621 e Abs. 1, 3; 517, 520 ZPO a.F. zulässig. Maßgebliches Verfahrensrecht für das Beschwerdeverfahren ist, da das erstinstanzliche Verfahren vor dem 1. September 2009 - dem Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechts nach dem FamFG - eingeleitet worden ist, nach den Überleitungsvorschriften (§ 48 VersAusgG; Art. 111 Abs. 4 FGG-RG) das bis dahin geltende Verfahrensrecht anwendbar. 2. Die befristete Beschwerde des Antragsgegners ist auch begründet, denn nach neuerer Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt (FamRZ 2008, 1841; 2007, 2055, 2056f), hat die Antragstellerin nach § 1587 g Abs. 1, 1587 i Abs. 1 BGB a.F. keinen Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem von Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Denn nach § 1587 i Abs. 1 BGB a.F. kann “der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtretung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente erleichtert und ihre unbeschränkte - auch über Pfändungsgrenzen hinausgehende - Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsanspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587g Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge” (BGH, FamRZ 2008, 1841). Soweit der Antragsgegner darüber hinausgehend beantragt hat, der Antragstellerin aufzugeben, dass sie aus dem Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner nur Zug um Zug gegen Rückabtretung des auf den entsprechenden Zeitraum entfallenden Rentenanspruchs vorgehen dürfe und eine Zahlung des Versorgungsträgers an die Antragstellerin auf die Zahlungspflicht nach Ziffer I 1b für den entsprechenden Zeitraum angerechnet werde, war dem Antrag nicht stattzugeben, denn Sinn und Zweck der Abtretung ist gerade die Befriedigung der Ansprüche der Antragstellerin auf Zahlung der laufenden Ausgleichsrente durch den Versorgungsträger mit der Folge, dass im Falle der Leistung der Anspruch gegenüber dem Antragsgegner erlischt. Dem trägt die Beschlussformel Rechnung. Der Anspruch erlischt bei ordnungsgemäßer Leistung, bleibt jedoch – als Wirkung der Leistung erfüllungshalber - gegenüber dem Antragsgegner dann bestehen, wenn der Versorgungsträger die Leistung nicht erbringt. Soweit der Antragsgegner ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin befürchtet, ergäbe auch die von ihm beantragte Tenorierung keinen weitergehenden Schutz als den, der ihm ohnehin nach dem Zwangsvollstreckungsverfahrensrecht der ZPO, das hier im Falle der unberechtigten Vollstreckung anwendbar wäre (§ 53 g Abs. 3 FGG ), zustünde. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 13 a FGG a.F., § 99 Abs. 3, 4 KostO