Beschluss
17 UF 13/10
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2010:0222.17UF13.10.0A
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Leitsätze
Die Frage, ob bei Vorliegen eines sog. rentenfernen Anrechts in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen in §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 VBLSa (vergleiche BGH, 5. November 2008, XII ZB 87/06, FamRZ 2009, 211) insgesamt angeordnet werden muss oder nur in Bezug auf das betroffene Anrecht vorgenommen wird, liegt im nicht überprüfbaren richterlichen Ermessen (Rn.2)
(Rn.3)
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Januar 2010 – 144 F 4337/09 – ausgesprochene Aussetzung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Frage, ob bei Vorliegen eines sog. rentenfernen Anrechts in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen in §§ 78, 79 Abs. 1 S. 1 VBLSa (vergleiche BGH, 5. November 2008, XII ZB 87/06, FamRZ 2009, 211) insgesamt angeordnet werden muss oder nur in Bezug auf das betroffene Anrecht vorgenommen wird, liegt im nicht überprüfbaren richterlichen Ermessen (Rn.2) (Rn.3) . Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Januar 2010 – 144 F 4337/09 – ausgesprochene Aussetzung des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§§ 629a Abs. 2 Satz 1, 621e Abs. 1 und 3 ZPO), in der Sache jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, die Durchführung des Versorgungsausgleichs in vollem Umfang auszusetzen, ist nicht zu beanstanden. Die Aussetzung hat entsprechend § 148 ZPO zu erfolgen, wenn es wie hier für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes wegen der Unwirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS an der erforderlichen rechtlichen Grundlage fehlt (vgl. BGHReport 2009, 350-351 nach Juris Rn 28). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin musste die danach vorliegend gebotene Aussetzung nicht ausnahmsweise mit einer Teilentscheidung über den Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Antragsgegners durch Splitting entsprechend § 301 ZPO einhergehen (vgl. BGH aaO Rn 29 f.). Ob eine Teilentscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen erlassen wird, steht im nicht nachprüfbaren richterlichen Ermessen, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, wonach die Teilentscheidung unterbleiben kann, wenn sie das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 310 ZPO Rn 10 mwN). Zwingende Gründe für eine diesbezügliche Ermessensausübung oder gar -reduzierung sieht der Senat vorliegend nicht. Dass die Aussetzung zwangsläufig zur späteren Anwendung der Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG anstelle des bisherigen Rechts führt, ist die vom Gesetzgeber (für alle Fälle der Aussetzung) vorgesehene, gewollte Folge und deshalb unerheblich. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin oder möglicherweise die Parteien eine Teilentscheidung nach bisherigem Recht bevorzugen, drängen sich auch keine sonstigen für Gründe für eine Teilentscheidung auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 49 Nr. 3 GKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.