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Beschluss

18 WF 93/11

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:0830.18WF93.11.0A
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Leitsätze
1. Klagt ein Unterhaltsgläubiger, der über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügt, gegen den Unterhaltsschuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Feststellung des Bestehens eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Nichtzahlung des Unterhalts, fehlt es, wenn der Unterhaltsschuldner diesem Anspruch widersprochen hat, nicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung, Anschluss an BGH Urt. vom 02. Dezember 2010, IX ZR 41/10, MDR 2011, 130 ff..(Rn.12) 2. Für das Verfahren eines Unterhaltsgläubigers auf Feststellung, dass ihm der titulierte Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner auch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zusteht, ist kraft Sachzusammenhangs mit dem Unterhaltsanspruch das Familiengericht sachlich zuständig.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. April 2011 – 18 F 396/11 – abgeändert. Den Antragstellern wird für das anhängig gemachte Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H… G… bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Klagt ein Unterhaltsgläubiger, der über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügt, gegen den Unterhaltsschuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Feststellung des Bestehens eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Nichtzahlung des Unterhalts, fehlt es, wenn der Unterhaltsschuldner diesem Anspruch widersprochen hat, nicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung, Anschluss an BGH Urt. vom 02. Dezember 2010, IX ZR 41/10, MDR 2011, 130 ff..(Rn.12) 2. Für das Verfahren eines Unterhaltsgläubigers auf Feststellung, dass ihm der titulierte Unterhaltsanspruch gegen den Unterhaltsschuldner auch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zusteht, ist kraft Sachzusammenhangs mit dem Unterhaltsanspruch das Familiengericht sachlich zuständig.(Rn.15) Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. April 2011 – 18 F 396/11 – abgeändert. Den Antragstellern wird für das anhängig gemachte Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt H… G… bewilligt. I. Die Antragsteller sind die Kinder des Antragsgegners. Mit Urkunde des Landratsamtes F… vom 24. Juli 1997 – Urk. Reg. Nr. … – verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin zu 1) beginnend ab dem 01. Juli 1996 den Regelunterhalt zu zahlen. Mit Urkunde des Landratsamtes E… vom 18. Februar 2010 – Urk. Reg. Nr. … – verpflichtete sich der Antragsgegner, ab dem 16. Februar 2010 an die Antragstellerin zu 1) einen monatlichen Unterhalt in Höhe von Euro 141,- zu zahlen. Mit Urkunde des Bezirksamtes R… vom 23. November 1995 – Urk. Reg. Nr. … – verpflichtete sich der Antragsgegner, beginnend ab dem 01. Januar 1996 an den Antragsteller zu 2) den Regelunterhalt zuzüglich eines Zuschlags von 10% des Regelbedarfs zu zahlen. Mit Urkunde des Landratsamtes E… vom 18. Februar 2010 – Urk. Reg. Nr. … – verpflichtete sich der Antragsgegner, an den Antragsteller zu 2) beginnend ab dem 01. März 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von Euro 248,- zu zahlen. In der Folgezeit kam der Antragsgegner seiner Unterhaltspflicht nur teilweise nach. Wegen bestehender Unterhaltsrückstände erwirkten die Antragsteller u. a. beim Amtsgericht E… … gegen den Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche des Antragsgegners gegen seinen Arbeitgeber gepfändet und den Antragstellern zur Einziehung überwiesen wurden. Mit Beschluss des Amtsgerichts F… vom 04. August 2010 – … – wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet. Die Antragstellerin zu 1) meldete für den Unterhaltszeitraum von Juli 1996 bis einschließlich September 2010 eine Forderung in Höhe von insgesamt Euro 19.612,85 und der Antragsteller zu 2) für den Unterhaltszeitraum von Januar 1996 bis einschließlich September 2010 eine Forderung in Höhe von insgesamt Euro 22.439,54 zur Insolvenztabelle an. Dabei stützten die Antragsteller die Forderungen zum einen auf ihre Ansprüche aus den Unterhaltstiteln und ergänzend auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung des Antragsgegners. Der Antragsgegner widersprach unter dem 08. November 2010 den titulierten Unterhaltsforderungen der Höhe nach und den Ansprüchen insgesamt, soweit sie auf eine unerlaubte Handlung gestützt wurden. Mit Klageschrift vom 07. Dezember 2010 erhob der Antragsgegner beim Amtsgericht F… gegen die Antragsteller eine negative Feststellungsklage u. a. dahingehend, dass den Antragstellern in dem Insolvenzverfahren keine Forderungen aus unerlaubter Handlung zustehen. Die Antragsteller ihrerseits haben mit Antragsschrift vom 14. Januar 2011 beim Amtsgericht P… – Familiengericht – ein Verfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, dass den Antragstellern in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners angemeldete Unterhaltsforderungen gegen den Antragsgegner aus unerlaubter Handlung zustehen, und zwar für die Antragstellerin zu 1) in Höhe von Euro 15.003,72 und für den Antragsteller zu 2) in Höhe von Euro 18.641,06. Zugleich haben sie die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. Das Amtsgericht P… hat den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 14. April 2011 – … – mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Es handele sich nicht um eine Familiensache, weshalb das Familiengericht unzuständig sei. Zudem bestehe kein Anspruch aus unerlaubter Handlung, sondern ein solcher aus den §§ 1601 ff BGB. Gegen diesen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller nach seinen Angaben entweder am 20. April 2011 oder am 29. April 2011 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 20. Mai 2011 sowohl beim Amtsgericht P… als auch beim K… eingegangenen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 3; 567 ff ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsteller hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts ist der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragsteller eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht zu versagen. 1. Das anhängig gemachte Feststellungsverfahren der Antragsteller ist zulässig. a) Zunächst fehlt dem von den Antragstellern anhängig gemachten Verfahren nicht das Feststellungsinteresse gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ist anzunehmen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hier folgt das rechtliche Interesse der Antragsteller aus § 302 Nr. 1 InsO. Der Antragsgegner als Insolvenzschuldner hat einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, dürfen die Antragsteller als Insolvenzgläubiger grundsätzlich weder aus den Unterhaltstiteln noch aus dem Auszug aus der Tabelle (§ 201 Abs. 2 InsO) die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsgegner als Insolvenzschuldner betreiben. Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung werden jedoch von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt, sofern der Insolvenzgläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hatte ( § 302 Nr. 1 InsO ) ( vgl. dazu BGH MDR 2011, 130 f ). Die von den Antragstellern angemeldete Forderung gilt gemäß § 177 InsO als festgestellt, weil nach dem bisherigen Vortrag der Parteien weder der Insolvenzverwalter noch ein anderer Insolvenzgläubiger der Anmeldung im schriftlichen Verfahren widersprochen haben. Der auf den Anspruchsgrund beschränkte Widerspruch des Antragsgegners als Insolvenzschuldner stand der Feststellung gemäß § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht entgegen und wirkt sich auf das Insolvenzverfahren nicht aus. Er hindert für sich genommen auch nicht die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle ( § 201 Abs. 2 InsO ). Der Antragsgegner als Insolvenzschuldner kann jedoch, falls die Antragsteller später aus der vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle ( § 201 Abs. 2 InsO ) die Zwangsvollstreckung gegen ihn betreiben sollten, sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO hiergegen zur Wehr setzen ( vgl. BGH, WM 2008, 2219, 2220 f Rn. 8 ff ). Sein Widerspruch hat ihm nicht nur die rechtliche Möglichkeit hierzu verschafft, sondern begründet zugleich das Risiko, dass es früher oder später zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung kommen wird (vgl. zu allem BGH MDR 2011, 130 f ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( vgl. BGH, a. a. O. ), welcher der Senat folgt, steht den Antragstellern auch kein einfacherer Weg als die Feststellungsklage zur Verfügung, um die Wirkungen des Widerspruchs des Antragsgegners und Insolvenzschuldners zu beseitigen. Weder können sie auf den Weg einer Berichtigung der Insolvenztabelle in analoger Anwendung des § 183 Abs. 2 InsO verwiesen werden, weil die Tabelle nicht unrichtig ist, noch kommt eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO in Betracht. § 184 Abs. 2 InsO ist eingeführt worden, weil es unbillig erschien, dass ein Gläubiger, der bereits einen Titel gegen den Schuldner erstritten hat, nach dessen Widerspruch nochmals prozessieren muss (BT-Drucks. 16/3227, S. 21). Der Gläubiger soll also denselben Rechtsstreit nicht ein zweites Mal führen müssen; ihm obliegt nur die erstmalige Titulierung der Forderung oder des Anspruchsgrundes (§ 184 Abs. 1 InsO). Ist der Anspruchsgrund im Vorprozess nicht rechtskräftig festgestellt worden, stellt sich die Frage einer "nochmaligen" Prüfung und Feststellung des Anspruchsgrundes jedoch nicht ( zu allem BGH, a. a. O. ). So liegt es hier, denn ein Anspruch der Antragsteller aus unerlaubter Handlung ist in den ihnen zur Verfügung stehenden Unterhaltstiteln nicht rechtskräftig festgestellt worden. Vielmehr beinhalten diese Titel allein Ansprüche gemäß den §§ 1601 ff BGB. b) Das Amtsgericht P… ist für die Entscheidung des Rechtsstreits auch sachlich und örtlich zuständig. aa) Der Senat vermag der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu folgen, dass es sich bei dem anhängig gemachten Feststellungsverfahren um ein zivilrechtliches Verfahren handelt, das vor den allgemeinen Zivilgerichten zu verhandeln ist. Vielmehr handelt es sich um eine Familiensache im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit den §§ 111, 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in entsprechender Anwendung. Nach diesen Vorschriften sind Familiensachen Unterhaltssachen, die die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Unzweifelhaft fallen hierunter Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern gemäß den §§ 1601 ff BGB. Schon vor Inkrafttreten des FamFG unter Geltung des § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der inhaltlich dem § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entspricht, war anerkannt, dass kraft Sachzusammenhangs zu den Familien- bzw. Unterhaltssachen auch Schadensersatzansprüche gehören können, die sich wegen der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ergeben ( vgl. BGHZ 71, 264 ff; BGH FamRZ 1994, 626; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1349; Zöller – Philippi, ZPO, 26. Auflage, § 621 ZPO Rdn 7 m. w. N. ). Der Bundesgerichtshof begründete dies damit, die weite Formulierung der §§ 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO und 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG ("... Streitigkeiten, die die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen ...") erfasse grundsätzlich alle Ansprüche, deren Zuweisung in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts nach Sinn und Zweck der genannten Normen geboten erscheint. Das gelte demgemäß auch für Ansprüche, die zwar im Gewand eines Befreiungs-, Schadensersatz- oder Bereicherungsanspruchs geltend gemacht werden, aber ihre Wurzel im unterhaltsrechtlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander haben. Seit Inkrafttreten des FamFG kann auch für Unterhaltsansprüche, die ihren Ursprung im Verwandtenverhältnis haben, nichts anderes gelten, zumal § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG vom Wortlaut her dem § 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO entspricht und Kernstück der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens die Schaffung des „großen Familiengerichts“ war, was insbesondere durch die Vorschriften der §§ 266 ff FamFG mit der Zuweisung weiterer Zuständigkeiten an das Familiengericht verbunden war ( vgl. BT – Drs. 16/6308 Seite 2, 262 ff ). Soweit das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 14. Januar 2011 – 10 WF 4/11 – zitiert nach iuris ) demgegenüber den Schadensersatzanspruch des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB als allgemeinen zivilrechtlichen Anspruch mit der Begründung ansieht, der Unterhaltsanspruch sei bereits tituliert, folgt der Senat dieser Argumentation nicht. Grundsätzlich bedarf es im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruches gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der Prüfung durch das Gericht, ob eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 170 StGB vorliegt ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 2010 – 13 UF 252/09 – zitiert nach iuris ), was im Einzelnen von dem Anspruchsteller vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen ist ( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. Oktober 2006 – II – 3 WF 192/06 -, zitiert nach iuris ). Dazu gehört erforderlichenfalls die Prüfung der Bedürftigkeit des Anspruchstellers, der Unterhaltspflicht des Anspruchsgegners sowie seiner Leistungsfähigkeit. All dies beurteilt sich nach den §§ 1601 ff BGB, so dass ein wesentlicher Bezug zum Unterhaltsrecht gegeben ist, der die Zuweisung derartiger Ansprüche an das Familiengericht rechtfertigt. Dies in den Fällen anders zu sehen, in denen bereits ein titulierter Unterhaltsanspruch vorliegt und deshalb eine umfassende Prüfung des Bestehens eines Unterhaltsanspruches gemäß den §§ 1601 ff BGB wegen einer möglichen Bindungswirkung des Unterhaltstitels unter Umständen nicht erforderlich ist, überzeugt nicht. Zwar mag es sein, dass in derartigen Fällen die Frage, ob die Nichterfüllung der – titulierten – Unterhaltspflicht zugleich eine unerlaubte Handlung darstellt, im Vordergrund der Prüfung durch das Gericht steht, wobei es bei einem Feststellungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 184 Abs. 1 InsO der Feststellung eines vorsätzlichen Handelns des Unterhaltsschuldners bedarf ( § 302 Nr. 1 InsO ). Gleichwohl rechtfertigt dies verfahrensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Dies folgt zum einen daraus, dass im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein kann, inwieweit die Rechtskraft des titulierten Anspruches gemäß § 322 Abs. 1 ZPO zu einer Bindung des den Anspruch aus unerlaubter Handlung prüfenden Gerichts führt ( vgl. dazu BGHZ 183, 77 ff ). Zum anderen würde es dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, den Familiengerichten eine umfassende Zuständigkeit für Ansprüche zukommen zu lassen, die einen wesentlichen Bezug zum Familienrecht aufweisen. Letzteres ist nämlich unabhängig davon zu bejahen, ob der Unterhaltsanspruch bereits tituliert ist oder nicht. bb) Das Amtsgericht P… ist auch örtlich für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Sieht man den Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB als im sachlichen Zusammenhang mit einem Unterhaltsanspruch gemäß § 231 Abs. 1 Nr. 1 FamFG stehend an, hat dies zur Konsequenz, dass auch die weiteren Vorschriften der §§ 231 ff FamFG entsprechende Anwendung finden. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist damit der gewöhnliche Aufenthalt der Antragsteller. Dieser liegt im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts P… . § 180 Abs. 1 InsO steht dem nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Klage auf Feststellung im ordentlichen Verfahren zu erheben. Ausschließlich zuständig ist gemäß § 180 Abs. 1 Satz 2 InsO grundsätzlich das Amtsgericht, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört. § 180 Abs. 1 InsO korrespondiert mit § 179 Abs. 1 InsO und betrifft Feststellungsklagen eines Insolvenzgläubigers, wenn die Forderung von dem Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger bestritten worden ist. Die §§ 180 bis 183 InsO finden hingegen keine Anwendung, wenn der Insolvenzschuldner der angemeldeten Forderung widerspricht ( vgl. Berliner Kommentar Insolvenzrecht, § 184 Rdn 6; Münchner – Kommentar, Insolvenzordnung, 2. Auflage, Band 2, § 184 Rdn 3; Küble / Prütting / Bork, InsO, § 180 Rdn 5 ). c) Der Zulässigkeit des von den Antragstellern anhängig gemachten Feststellungsverfahrens steht auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit gemäß § 113 FamFG in Verbindung mit § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen der von dem Antragsgegner beim Amtsgericht F… zum Az. … erhobenen negativen Feststellungsklage entgegen. Zwar möchte der Antragsgegner mit dieser Klage festgestellt wissen, dass den Antragstellern in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners kein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusteht. Dies entspricht jedoch nicht dem Rechtsschutzziel der Antragsteller und rechtfertigt nicht den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit. Denn die positive Feststellungsklage der Antragsteller umfasst – im Gegensatz zur negativen Feststellungsklage des Antragsgegners – auch die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Nr. 1 BGB ( vgl. dazu BGHZ 72, 23 ff; Zöller – Greger, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rdn 17 m. w. N.; Palandt – Ellenberger, BGB, 70. Auflage, § 204 BGB Rdn 3 ). 2) Auch in der Sache hat die Feststellungsklage der Antragsteller nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand Aussicht auf Erfolg. Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass den Antragstellern der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zusteht, dass ihnen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners die geltend gemachten Unterhaltsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zustehen. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass dem Antragsgegner aufgrund der Titulierung des Kindesunterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "vorsätzlich" im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zu Tage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat ( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 – II – 3 WF 192/06 ). Der Insolvenzschuldner, der den Vorsatz im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO ausschließen will, muss demgemäß Tatsachen vortragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er seine Unterhaltspflicht nicht vorsätzlich verletzt hat. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Insolvenzschuldner sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss. Dieser Substantiierungslast ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Sein Vortrag beschränkt sich allein darauf, einen Anspruch aus unerlaubter Handlung in Abrede zu stellen, ohne dies weiter zu begründen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird das Amtsgericht allerdings zu prüfen haben, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach gerechtfertigt ist. Dies betrifft zunächst die von dem Antragsgegner bestrittene Höhe der jeweils für die Antragsteller angemeldeten Forderungen, deren Feststellung begehrt wird. Darüber hinaus kommt in Betracht, dass die Unterhaltsansprüche in erheblichem Umfang gemäß § 242 BGB verwirkt sind. Grundsätzlich gilt für alle Unterhaltsansprüche, dass sie zeitnah geltend zu machen sind, denn sie dienen der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs und für den Unterhaltsschuldner muss alsbald Klarheit über die Höhe seiner Belastungen hergestellt werden, damit Rückstände nicht zu einer drückenden Schuldenlast werden ( vgl. BGH FamRZ 2004, 531; Ehinger / Griesche / Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 6. Auflage, Rdn 160 a ). Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen ( vgl. BGH, a. a. O. ). Dies gilt auch für bereits titulierte Ansprüche ( vgl. BGH, a. a. O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 362 ff ). Die vorstehenden Erwägungen sind bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen einer Unterhaltspflichtverletzung zu beachten. Bislang haben die Antragsteller lediglich substantiiert vorgetragen, dass sie im Oktober 2009 gegen den Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Erlangen erwirkt haben. Ob darüber hinaus von den Antragstellern weitere Vollstreckungsversuche gegen den Antragsgegner unternommen worden sind, wird im Verlaufe des Rechtsstreits zu klären sein. Die vorstehenden Unwägbarkeiten rechtfertigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht die auch nur teilweise Versagung von Verfahrenskostenhilfe.