Beschluss
17 WF 18/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0209.17WF18.12.0A
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Leitsätze
Zu dem Maß an Genauigkeit, mit dem der Schuldner seinen Auskunfts- und Belegpflichten im Unterhaltsverfahren nachzukommen hat.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2011 - 159 F 10076/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu dem Maß an Genauigkeit, mit dem der Schuldner seinen Auskunfts- und Belegpflichten im Unterhaltsverfahren nachzukommen hat.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2011 - 159 F 10076/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2011, mit dem sein Antrag, gegen die Beklagte zur Vollstreckung der Auskunfts- und Belegpflicht aus dem Teilurteil vom 15. April 2010 ein Zwangsgeld festzusetzen, zurückgewiesen wurde, ist zulässig; auf das Rechtsmittel findet, nachdem das Verfahren bereits am 5. August 2009 eingeleitet wurde, noch das bisherige Verfahrensrecht Anwendung (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, §§ 888 Abs. 1, 793, 567ff. ZPO). Die danach statthafte sofortige Beschwerde (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 793 ZPO) ist form- und fristgerecht angebracht worden (§ 569 Abs. 1 ZPO). 2. Das Rechtsmittel ist indessen nicht begründet; das Familiengericht hat vielmehr den Antrag des Klägers mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen: a) Die Rüge des Klägers, die Beklagte habe ihre Kapitaleinkünfte, die sie im Kalenderjahr 2009 ihren Angaben zufolge bezogen hat, nicht belegt, geht fehl. Mit dem Teilurteil vom 15. April 2010 ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen durch „Vorlage von Bankbescheinigungen und anderen geeigneten Belegen, die die Einkünfte ausweisen„ (Tenor Ziff. 2d) zu belegen. Dem ist die Beklagte in einem dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gerecht werdenden Maße - der Auskunftsanspruch dient dazu, der Beweisnot des Unterhaltsberechtigten vorzubeugen und diesen in die Lage zu versetzen, den Unterhaltsanspruch ohne übermäßige Mühe zu ermitteln (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 1150) - nachgekommen: Der erteilten Auskunft vom 24. Mai 2010 (Bl. 67ff.) zufolge hat die Beklagte im Jahr 2009, nach Addition der verschiedenen Positionen, Kapitaleinkünfte in Höhe von insgesamt 11.741,19 € erzielt. Von den Erträgen bei der D… Bank und der Sparkasse der Kanarischen Inseln, Caja … Canarias abgesehen, sind alle in der Auskunft aufgeführten Einkünfte durch Bankbescheinigungen belegt. Das gilt, entgegen der Annahme des Klägers, auch für die Einkünfte bei der Banco I… Español - B… S.A.: Auf dem vorgelegten Beleg vom 24. Januar 2009 ist vermerkt, dass das Konto gelöscht wurde; der ausgewiesene Betrag wurde daher zeitratierlich den jeweiligen Kalenderjahren zugewiesen. Hiergegen bestehen letztlich keine Bedenken, zumal es sich allemal um eine eher bescheidene Summe handelt und im Auskunftsverfahren Kleinlichkeiten grundsätzlich zu vermeiden sind (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 1168). Die Kapitalerträge bei der D… Bank und der spanischen Sparkasse Caja Canarias sind nicht durch Bankbescheinigungen, sondern in einer durch das Teilurteil alternativ eröffneten, anderen geeigneten Weise belegt, nämlich durch Auszüge zur Anlage „Kap.„ der Steuererklärung 2009 und einer Bescheinigung der D… Bank, die beide als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Mai 2011 (Bl. 128ff.) nachgereicht wurden: Aus der Aufstellung zur Steuererklärung (Bl. 136) ergibt sich, dass die Beklagte im Jahr 2009 bei der D… Bank Kapitalerträge aus zwei Konten/Depots erzielte; diese betrugen einmal 1.321,01 € - ergänzend wird hierzu auch die entsprechende Bankbescheinigung der D… Bank vorgelegt (Bl. 135) - und zum anderen 2.600,35 €, insgesamt also 3.921,36 €. Dass dieser Betrag von der in der Auskunft genannten, bei der D… Bank erzielten Zinssumme - nämlich 4.091,66 € - geringfügig abweicht, fällt, wie das Familiengericht völlig zu Recht hervorgehoben hat, letztlich nicht ins Gewicht. Aus der Steuererklärung geht weiter hervor, dass die Erträge bei der Sparkasse Caja Canarias im Jahr 2009 2.174,55 € betragen haben; diese liegen also geringfügig höher als der in der Auskunft ausgewiesene Betrag von „ca. 2.000 €„. Damit sind die Kapitaleinkünfte der Beklagten für das Jahr 2009 in einem brauchbaren, dem Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs gerecht werdenden Maße belegt; ein Zwangsgeld ist nicht zu verhängen. b) Die weitere Rüge des Klägers, die Beklagte habe ihre Kapitaleinkünfte für das Jahr 2008 bei der D… Bank nicht ordnungsgemäß belegt, greift im Ergebnis ebenfalls nicht durch: Richtig ist zwar, dass von den angegebenen Kapitaleinkünften in Höhe von 6.781 € lediglich (43,02 € + 4.048,64 € =) 4.091,66 € mit einer Bescheinigung der D… Bank (Bl. 74) unterlegt sind. Weitere Belege sind, der Erklärung der Beklagten zufolge, zwar durchaus vorhanden - eine Vorlage scheitert also nicht an ihrer fehlenden Existenz (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 1190) -, sollen sich aber - angeblich - beim Finanzamt befinden: Damit kann die Beklagte nicht gehört werden; von ihr dürfte wohl erwartet werden, dass sie die Belege nach Abschluss des betreffenden Besteuerungsverfahrens unaufgefordert nachreicht bzw. sie diese notfalls sogar vom Finanzamt kurzfristig zurückfordert, um Kopien vorlegen zu können. Allerdings rechtfertigt diese Nachlässigkeit im Ergebnis, wie sich aus §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 3, 259 Abs. 3 BGB ergibt, ebenfalls nicht die geforderte Verhängung eines Zwangsgeldes: Kleinlichkeiten sind auch insoweit zu vermeiden; ein Streit hierüber ist weder sinnvoll noch zielführend. Das Interesse des Unterhaltsberechtigten muss vielmehr dahin gehen, möglichst rasch zur Leistungsstufe überzugehen, um zu verhindern, dass unverhältnismäßig hohe Rückstände auflaufen oder der Pflichtige im Verlauf des Verfahrens gar in Vermögensverfall gerät (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 1168). Ein Beharren auf dem fehlenden Beleg erscheint im Übrigen auch nicht nötig, weil sich die Beklagte, allgemeinen Beweislastgrundsätzen zufolge, an der erteilten Auskunft wird festhalten lassen müssen bzw. sie eventuelle Folgen ihrer Nachlässigkeit zu tragen hat: Sie ist nämlich einerseits für eine fehlende (bzw. eingeschränkte) Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweisbelastet und hat andererseits, falls ihr der entsprechende Beweis gelingen sollte, hieraus ggf. resultierende Kosten zu tragen (§ 93d ZPO a.F. bzw. jetzt 243 FamFG; vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 6 Rn. 701; § 1 Rn. 1168). c) Die Rüge, die Beklagte habe die Auskunft nicht in einer in sich geschlossenen, systematischen Aufstellung erteilt, geht ersichtlich fehl: Im Schreiben vom 24. Mai 2010 hat die Beklagte die geschuldeten Angaben ordnungsgemäß zusammengestellt und übersichtlich aufgelistet; es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es anhand dieser Zahlen nicht möglich sein sollte, den in Rede stehenden Unterhaltsanspruch zu ermitteln (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [8. Aufl. 2011], § 1 Rn. 1164). Lediglich die Belege zu den Angaben wurden nicht sofort komplett vorgelegt, sondern verteilten sich auf zwei Vorlagen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; da das Rechtsmittel erfolglos ist, fallen die Kosten dem Kläger zur Last. Eine Wertfestsetzung ist entbehrlich, weil eine Festgebühr gilt (Nr. 2111 KV GKG; vgl. Zöller/Stöber, ZPO [29. Aufl. 2012], § 888 Rn. 20).