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Beschluss

3 WF 1/12

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0326.3WF1.12.0A
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Leitsätze
Hat der rechtliche Vater erst knapp zwei Jahren nach der Geburt des Kindes ein Bemühen und die Bereitschaft gezeigt, soziale Verantwortung für das Kind voll zu übernehmen, ist der gleiche Zeitraum des familiären Zusammenseins anzusetzen, um von einer stabilen sozial-familiären Beziehung des Vaters mit seinem Kind sprechen zu können, die gemäß § 1600 Abs. 4 BGB der Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters entgegensteht und in der eine Abstammungsuntersuchung somit nicht mehr i.S.v. § 178 Abs. 1 FamFG erforderlich ist.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Kindes und der Mutter wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens auf 1000 € festgesetzt. Dem Antragsteller und Beschwerdegegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers sind keine Raten zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der rechtliche Vater erst knapp zwei Jahren nach der Geburt des Kindes ein Bemühen und die Bereitschaft gezeigt, soziale Verantwortung für das Kind voll zu übernehmen, ist der gleiche Zeitraum des familiären Zusammenseins anzusetzen, um von einer stabilen sozial-familiären Beziehung des Vaters mit seinem Kind sprechen zu können, die gemäß § 1600 Abs. 4 BGB der Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters entgegensteht und in der eine Abstammungsuntersuchung somit nicht mehr i.S.v. § 178 Abs. 1 FamFG erforderlich ist.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Kindes und der Mutter wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens auf 1000 € festgesetzt. Dem Antragsteller und Beschwerdegegner wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers sind keine Raten zu zahlen. Die sofortige Beschwerde des Kindes und seiner Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof - Kreuzberg vom 25. November 2011 ist gemäß §§ 178 Abs. 2 FamFG, 390 Abs. 3 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass das Kind und die Mutter nicht berechtigt sind, die mit Beweisbeschluss vom 13. April 2011 angeordnete Untersuchung zur Fertigung eines Vaterschaftsgutachtens zu verweigern. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich das Amtsgericht zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass die angeordnete Abstammungsuntersuchung unverändert gemäß § 178 Abs. 1 FamFG erforderlich ist (BGH, FamRZ 2006, 686, 688), weil zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater weiterhin keine hinreichende sozial familiäre Beziehung i.S. des § 1600 Abs. 4 BGB vorliegt. Es kann dabei dahinstehen, ob bei der Anwendung von § 1600 Abs. 4 BGB auf die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshof (EuGHMR) zum nach Art 8 EMRK geschützten Umgangsrecht des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters, abzuheben ist - wie das Amtsgericht betont. Das ist zweifelhaft, nachdem der EuGHMR in seinen jüngsten, allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen vom 22. März 2012 festgehalten hat, dass aus seiner Rechtsprechung zum Umgangsrecht nicht zugleich das Recht des biologischen Vaters abgeleitet werden kann, ohne Rücksicht auf die bestehende soziale Familie den Status des rechtlichen Vaters einzufordern und den des rechtlichen Vaters zu Fall zu bringen (Entscheidungen des EuGHMR vom 22. März 2012, Ahrens v. Germany, 45.071/09, und Kautzor v. Germany, 23.338/09, abrufbar unter http:// www.echr.coe.int). Jedenfalls tragen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme, dass der rechtliche Vater die tatsächliche Verantwortung für das Kind noch nicht in einer Weise trägt, die auf Dauer angelegt erscheint (BGH NJW 2007, 1677; BGH, FamRB 2010,154). Insofern fällt vor allem ins Gewicht, dass der Vater seinen Angaben zufolge erst im April 2010 die Vaterschaft für das Kind anerkannt hat, eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern erst am 11. Mai 2010 erfolgte und die häusliche Gemeinschaft der Eltern nach deren übereinstimmenden Angaben noch später, nämlich im September 2010 begründet wurde. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 hat der Vater erklärt, angesichts einer Liaison mit einer anderen Frau – er war nach einer Melderegisterauskunft vom 25. März 2011 (Bl. 59 d.A.) zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet - habe er die Verantwortung für das Kind abgelehnt und die Mutter habe ihn aus dem Leben ihrer gemeinsamen Tochter ausgeschlossen. Der Vater hat mithin erst knapp zwei Jahren nach der Geburt des Kindes ein Bemühen und die Bereitschaft gezeigt, soziale Verantwortung für das Kind voll zu übernehmen. Unter diesen Umständen wird man aber jedenfalls den gleichen Zeitraum des familiären Zusammenseins ansetzen müssen, um von einer stabilen sozialen – familiären Beziehung des Vaters mit seinem Kind sprechen zu können. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die im angefochtenen Beschluss diskutierten Zeiträume für die Anwendung der widerleglichen Vermutensregel zur Übernahme sozialer Verantwortung in § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB von drei Monaten bis zu zwei Jahren ließen eine schematische Herangehensweise besorgen. Das Amtsgericht hat deutlich hervorgehoben, dass der Begriff des längeren Zusammenlebens in § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB letztlich im konkreten Einzelfall auszulegen und darüber hinaus zu prüfen ist, ob der Kindesvater die elterliche Verantwortung weiterhin trägt. Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht durch seine ausführlichen Erwägungen nachgekommen, die sämtlich auf den konkret vorliegenden Fall abstellen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist das Bestehen einer sozial – familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind nicht allein aus der Sicht des Kindes zu beurteilen. Die Anfechtungsmöglichkeit des biologischen Vaters nach §§ 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB eröffnet die Möglichkeit, rechtliche und biologische Vaterschaft zusammenzuführen, wenn die rechtliche Vaterschaft nicht mit der sozialen Vaterschaft einhergeht. Hierzu gehört auch die Position und Haltung des rechtlichen Vaters. Es wäre zudem wohl kaum mit dem Kindeswohl zu vereinbaren, dem Kind den rechtlichen Vater zu erhalten, wenn sich jener bald danach aus der Bindung zu ihm lösen sollte. Verfehlt sind die Ausführungen der Beteiligten zu 1 und zu 2, wonach Sinn und Zweck des § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB darin bestehe, dem Kind keine die Entwicklung störende Veränderung der Bezugspersonen, also von Vater und Mutter, zuzumuten. Das Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist darauf gerichtet, die rechtliche Zuordnung des Kindes zu verändern, daraus folgt nicht zwingend der Wegfall des rechtlichen Vaters als tatsächlicher Bezugsperson. Ob und in welchem Umfang dem Antragsteller gegebenenfalls – im Falle eines Obsiegens als rechtlicher Vater oder aber als leiblicher Vater - ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht, ist eine im Umgangsverfahren zu prüfende, nicht aber in diesem Beschwerdeverfahren zu entscheidende Frage (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 739). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 3 FamFG. Der Senat hat bereits entschieden, dass § 81 Abs. 3 FamFG auch in Abstammungsverfahren anzuwenden ist. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 47 FamGKG.