Beschluss
25 WF 14/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0516.25WF14.12.0A
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Leitsätze
Der Abschluss eines Studiums zum Bauingenieur rechtfertigt es nicht, einem Umgangspfleger den erhöhten Stundensatz nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zuzubilligen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Umgangspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Abschluss eines Studiums zum Bauingenieur rechtfertigt es nicht, einem Umgangspfleger den erhöhten Stundensatz nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zuzubilligen.(Rn.8) Die Beschwerde der Umgangspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 600 € zu tragen. I. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. März 2011 zur berufsmäßigen Umgangspflegerin bestellt. Die Bestallungsurkunde wurde ihr am 11. April 2011 ausgehändigt. Mit Zwischenabrechnung vom 25. Juni 2011 hat sie für die Zeit vom 11. April bis 25. Juni 2011 die Zahlung von 1338,50 € begehrt und dabei einen Stundensatz von 33,50 € zu Grunde gelegt. Zu dessen Rechtfertigung hat sie geltend gemacht, das Studium des Bauingenieurwesens in Rumänien abgeschlossen zu haben, seit 2007 verschiedene Aus- und Weiterbildungen absolviert und über zehn begleitete Umgänge betreut zu haben. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ihr auf der Basis eines Stundensatzes von 19,50 € eine Vergütung von 765,10 € zuerkannt. Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2011 zugestellten Beschluss hat die Umgangspflegerin mit am 10. November 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Sie hat geltend gemacht, der erhöhte Vergütungssatz von 33,50 € pro Stunde stehe ihr zu, da sie als Bauingenieurin ein Hochschulstudium absolviert habe und über praktische und in Fortbildungen erworbene Kenntnisse der Umgangspflegschaft verfüge. Die Erinnerung ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. März 2012 zurückgewiesen worden. Gegen diesen ihr am 29. März 2012 zugestellten Beschluss hat die Umgangspflegerin mit am 11. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie verweist im Wesentlichen neben ihrem Hochschulstudium auf ihre Fort- und Weiterbildungen zur Umgangspflegerin und zur interkulturellen Familienberaterin. II. Die Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht zulässig (§ 61 Abs. 2 FamFG), insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VBVG i. V. m. §§ 1684 Abs. 3 S. 6, 1836 Abs. 1 BGB, 277 Abs. 2 FamFG steht dem Umgangspfleger für jede Stunde der aufgewandten und erforderlichen Zeit eine Vergütung von 19,50 € zu. Diese ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG auf 33,50 € zu erhöhen, wenn der Umgangspfleger über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und die er durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbarer Ausbildung erworben hat. An diesen Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes fehlt es hier. Besondere Kenntnisse in diesem Sinne sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Pflegschaft nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach für die Tätigkeit relevant sind und den Pfleger befähigen, seine Aufgaben besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. BGH FamRZ 2012, 629; Beschluss v. 8.2.2012 – XII ZB 232/11, juris; je zur Vergütung eines Berufsbetreuers). Daher ist ein erhöhter Stundensatz nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung für die ausgeübte Tätigkeit relevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (BGH Beschluss v. 8.2.2012 – XII ZB 232/11 m.w.N. aus der Rspr.; ferner z.B. Fröschle in Prütting/Helms, 2. Aufl., § 277 FamFG Rz. 38). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass es über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (BGH aaO). Diese zu der Vergütung des Betreuers ergangene Rechtsprechung ist auf die Vergütung eines Umgangspflegers übertragbar, da die entsprechende Regelung in § 4 Abs. 1 VBVG dieselben Voraussetzungen für eine Erhöhung der Regelvergütung wie § 3 Abs. 1 VBVG enthält. Nach diesen Grundsätzen kann der Beschwerdeführerin keine erhöhte Vergütung zuerkannt werden. Das von ihr absolvierte Studium des Bauingenieurwesens ist angesichts seiner technischen Ausrichtung bereits vom Grundsatz her nicht geeignet, für die Tätigkeit einer Umgangspflegerin förderliche Kenntnisse zu vermitteln (vgl. auch BGH, Beschluss v. 8.2.2012 – XII ZB 232/11 – für das Studium der Versorgungstechnik). Förderlich sind insoweit v.a. Kenntnisse der Kommunikation und Interaktion zwischen Menschen sowie der kindlichen Bedürfnisse, wie sie z.B. durch die Studiengänge Psychologie, Pädagogik oder Sozialpädagogik vermittelt werden. Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Auszug aus dem Matrikelblatt ihres Studiums bestätigt, dass die Vermittlung bautechnischer Kenntnisse deutlich den Kern ihrer Hochschulausbildung gebildet hat. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Qualifikationen, die sie daneben erworben hat (wie das Erlernen systematischen Arbeitens und Planens und die Berücksichtigung von Rechtsgrundlagen), vermögen ebenso wenig wie die laut Matrikelblatt ebenfalls vermittelten Kenntnisse in Philosophie, Leibeserziehung, Politökonomie, Bauökonomie, Gesetzgebung, Organisationen und Führung das Studium als für die Führung einer Umgangspflegschaft förderlich erscheinen zu lassen. Es fehlt insoweit an der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Vermittlung entsprechender Kenntnisse, die über bloßes Grundwissen deutlich hinausgehen und einen erheblichen Teil der Ausbildung bestimmt haben. Das Gegenteil ergibt sich aus den in dem vorgelegten Matrikelbuch angeführten, von ihr belegten Lehrveranstaltungen. Die – in der Tat intensiven – Fortbildungen der Beschwerdeführerin vermögen ebenso wenig wie ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Sozialkommission ihrem Begehren zum Erfolg zu verhelfen. § 3 VBVG knüpft ebenso wie § 4 VBVG ausschließlich an einen typisierten Ausbildungsgang an. Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrung können daher den erhöhten Stundensatz nicht rechtfertigen (BGH FamRZ 2012, 629; ferner Beschluss v. 4.4.2012 – XII ZB 447/11, juris). Mit der Typisierung der Voraussetzungen für die jeweiligen Stundensätze sollte eine ohne großen Verwaltungsaufwand zu handhabende und eine einheitliche Vergütungspraxis sichernde Regelung getroffen werden (vgl. BT-Drs. 13/7158, S. 14, 28). Dieser Gesetzeszweck steht ebenso wie der Wortlaut der Vorschrift auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und – auch intensive –Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer für die Tätigkeit nutzbaren Hochschulausbildung vergleichbar sind (BGH a.a.O.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es besteht keine Veranlassung von dem Grundsatz abzuweichen, dass die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels von dem Rechtsmittelführer zu tragen sind. Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der zusätzlich begehrten Vergütung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor. Es besteht keine Veranlassung, die Voraussetzungen für die Zubilligung eines erhöhten Stundensatzes nach § 3 VBVG anders als nach § 4 VBVG zu beurteilen; für letztere Vorschrift sind sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, der Senat weicht von ihr nicht ab.