Beschluss
17 UF 102/12
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2012:0606.17UF102.12.0A
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Leitsätze
Der Antrag des Annehmenden auf Annahme des Kindes seines künftigen Ehegatten, der zu einem Zeitpunkt notariell beurkundet wird, zu dem die Ehe noch nicht geschlossen war, ist auch dann als unter einer Bedingung gestellt anzusehen, wenn der Annehmende mit der Einreichung des Antrages beim Familiengericht darum bittet, das Annahmeverfahren bis nach erfolgter Eheschließung ruhen zu lassen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 2. Mai 2012 - 24 F 235/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag des Annehmenden auf Annahme des Kindes seines künftigen Ehegatten, der zu einem Zeitpunkt notariell beurkundet wird, zu dem die Ehe noch nicht geschlossen war, ist auch dann als unter einer Bedingung gestellt anzusehen, wenn der Annehmende mit der Einreichung des Antrages beim Familiengericht darum bittet, das Annahmeverfahren bis nach erfolgter Eheschließung ruhen zu lassen.(Rn.7) Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 2. Mai 2012 - 24 F 235/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. I. Der Annehmende wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 2. Mai 2012, mit dem sein Antrag auf Annahme der Tochter seiner Ehefrau als Kind zurückgewiesen wurde. Er meint, das Familiengericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sein notariell beurkundeter Antrag auf Annahme als Kind vom 24. Juni 2011 (UR-Nr. ... /2011 des Notars ..., Berlin) bedingt sei; zwar sei die Eheschließung erst am 5. März 2012 in H... P... /Vietnam und damit nach der Stellung des Adoptionsantrages erfolgt, aber er habe mit Schreiben vom 26. September 2011 ausdrücklich darum gebeten, das Verfahren bis nach erfolgter Eheschließung ruhen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss und, soweit es um das Beschwerdevorbringen geht, auf die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2012 Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde gegen den familiengerichtlichen Beschluss, mit dem der Antrag auf Annahme als Kind zurückgewiesen wurde, ist statthaft (§ 58 Abs. 1 FamFG; vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG [17. Aufl. 2011], § 197 Rn. 30) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere ist der Annehmende beschwerdeberechtigt und das Rechtsmittel wurde fristgerecht angebracht (§§ 59 Abs. 2, 63, 64, 65 FamFG). 2. In der Sache hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den Adoptionsantrag mit zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zurückgewiesen; auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: a) Zwar liegt aufgrund des Aufenthalts des anzunehmenden Kindes in Vietnam und dessen vietnamesischer Staatsangehörigkeit ein Fall mit Auslandsberührung vor (Art. 3 EGBGB). Es ist aber gleichwohl deutsches Sachrecht anzuwenden (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), weil die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht unterliegt, welches für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Vornahme der Adoption maßgeblich ist und die allgemeinen Wirkungen der Ehe im Zeitpunkt der Adoption dem deutschen Recht unterstehen (vgl. Palandt/Thorn, BGB [71. Aufl. 2012], Art. 22 EGBGB Rn. 7; Prütting/Wegen/Weinreich-Martiny, BGB [7. Aufl. 2012], Art. 22 EGBGB Rn. 6, 9). Denn der Annehmende und seine Ehefrau, die er nach Beurkundung des Adoptionsantrages und dessen Einreichung beim Familiengericht geheiratet hat, besitzen weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) - der Annehmende ist deutscher Staatsangehöriger, seine Ehefrau besitzt die vietnamesische Staatsangehörigkeit - noch verfügen sie über einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB): Der Annehmende hält sich für gewöhnlich im Inland auf und fliegt mindestens zweimal jährlich nach Vietnam, um seine dort lebende Ehefrau zu besuchen. Abzustellen ist deshalb auf die Rechtsordnung desjenigen Staates, mit dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind (Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) und das ist vorliegend das Inland, weil der Annehmende, seinem Vortrag zufolge, seine Ehefrau und deren Tochter im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland kommen lassen will, um im Inland die Ehe zu leben (vgl. Palandt/Thorn, BGB [71. Aufl. 2012], Art. 14 EGBGB Rn. 9). b) Auf der Grundlage der danach anwendbaren §§ 1741ff. BGB ist die vom Annehmenden beabsichtigte Adoption derzeit jedoch unzulässig: (aa) Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich eindeutig, dass der Adoptionsantrag des Annehmenden nicht auf eine Einzelannahme (§ 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB) gerichtet ist, sondern eine Stiefkindadoption - die Annahme des Kindes des Ehegatten - gewollt ist (§ 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB). Im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Einreichung des notariell beurkundeten Adoptionsantrages vom 24. Juni 2011, war der Annehmende jedoch noch nicht verheiratet. Die von ihm gewollte Stiefkindadoption war bei Antragstellung daher überhaupt nicht möglich, weil eine Stiefkindadoption voraussetzt, dass der Annehmende mit einem Elternteil des anzunehmenden Kindes verheiratet ist. Dass der Annehmende mit der Mutter des anzunehmenden Kindes am 5. März 2012 - die in Kopie vorgelegte Eheurkunde weist das Jahr “1012” als Jahr der Eheschließung aus - die Ehe geschlossen hat, vermag daran nichts zu ändern: Der Adoptionsantrag kann, wie sich aus § 1752 Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt, nicht unter der (aufschiebenden, § 158 Abs. 1 BGB) Bedingung einer künftigen Eheschließung gestellt werden, sondern ist bedingungsfeindlich (vgl. MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1752 Rn. 5). Deshalb ist der Antrag, wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat, unzulässig. (bb) Entgegen der Meinung des Annehmenden kann diese, vom Gesetz ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge - Bedingungsfeindlichkeit des Adoptionsantrages - auch nicht durch die mit Schreiben vom 26. September 2011 geäußerte Bitte - dieses Schreiben befindet sich bei der Akte und lag dem Familiengericht vor - umgangen werden, das Verfahren bis zur erfolgten Eheschließung ruhen zu lassen bzw. nicht weiter zu betreiben: Wenn das Gesetz vorsieht, dass ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten allein annehmen kann, dann muss ein Gleichlauf zwischen Antrag und Annahmebeschluss herrschen: Die Verfahrensklarheit, die Rechtssicherheit sowie das im Hinblick auf die hohe Bestandskraft des Annahmebeschlusses und letztlich im Interesse des Kindeswohls hochgradig formalisierte Adoptionsverfahren lassen es nicht zu, dass zwischen dem Antrag auf Annahme als Kind und einer positiven Annahmeentscheidung Diskrepanzen bestehen. In diese Richtung weist auch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, wonach ein unter eine unzulässige Verfahrensbedingung gestellter Adoptionsantrag zurückzuweisen ist (vgl. Beschluss vom 22. November 1999 - 1Z BR 124/99 -, BayObLGR 2000, 46 = FamRZ 2001, 121: Bedingung, die ehelichen Kinder der Annehmenden nicht anzuhören). Das entscheidende Argument gegen die Möglichkeit, einen zunächst unzulässigen, weil bedingten Antrag im Verlauf des Verfahrens als zulässig geworden anzusehen, ergibt sich jedoch aus der Regelung in § 1749 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich ist: Diese Einwilligung kann nur durch den Ehegatten, aber nicht - wie das hier der Fall ist - durch den Verlobten erteilt werden. c) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Familiengericht im Schreiben vom 6. September 2011 zu Recht darauf hingewiesen hat, dass eine Adoption nur zulässig ist, soweit diese dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Gerade bei einer Stiefkindadoption ist daher sehr sorgfältig zu prüfen, inwieweit die rechtliche und emotionale Situation des Kindes durch die beabsichtigte Annahme seinem Wohl dienlich ist (vgl. MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1741 Rn. 41). Es ist offensichtlich, dass die Prognose, die Entstehung einer wirklichen Eltern-Kind-Beziehung sei zu erwarten, gerade in einem Fall wie hier, in dem das Kind aus einem völlig anderen Kulturkreis kommt, weder Deutschland kennt noch die deutsche Sprache spricht, die Ehe zwischen dem Annehmenden und seiner Ehefrau erst seit März 2012 besteht, über den Verlauf der Adoptionspflege (§ 1744 BGB) nichts bekannt ist und sowohl das Verhältnis zwischen dem Annehmenden und seiner Ehefrau als auch zwischen dem Annehmenden und dem Kind durch einen relativ großen Altersunterschied gekennzeichnet ist, nicht leicht zu treffen ist. Nur vorsorglich ist darauf zu verweisen, dass allein der Wunsch des künftigen Elternteils hierfür nicht ausreicht, sondern es objektiver Gesichtspunkte bedarf, um eine solche Prognose zu rechtfertigen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB [71. Aufl. 2012], § 1741 Rn. 13, 2, 4; MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1741 Rn. 29). 2. Eine Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz erscheint dem Senat nicht geboten: Die Standpunkte der Beteiligten sind bekannt; neue Gesichtspunkte sind weder mit der Beschwerde vorgetragen noch lässt eine Anhörung dies erwarten, da es sich um eine reine Rechtsfrage handelt. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 42 Abs. 2, 3 FamGKG; es war der Regelwert von 3.000 € festzusetzen (vgl. Handbuch Fachanwalt Familienrecht/Keske [8. Aufl. 2011], Rn. 17-96). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 70 FamFG).