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Beschluss

13 UF 199/11

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0612.13UF199.11.0A
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Leitsätze
Ein im Erstverfahren nicht angegebenes Anrecht ist im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsausgleich aus anderen Gründen abzuändern ist.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der S... -B... ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juni 2011 – 158 F 21083/09 – zu Ziffer 1. b geändert: Ein Ausgleich der Versorgung des früheren Ehemannes bei der S... -B... , ... findet nicht statt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Ehefrau; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 5.957,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein im Erstverfahren nicht angegebenes Anrecht ist im Abänderungsverfahren gem. § 51 VersAusglG auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsausgleich aus anderen Gründen abzuändern ist.(Rn.15) Auf die Beschwerde der S... -B... ... wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juni 2011 – 158 F 21083/09 – zu Ziffer 1. b geändert: Ein Ausgleich der Versorgung des früheren Ehemannes bei der S... -B... , ... findet nicht statt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die frühere Ehefrau; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 5.957,00 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die am 25. Mai 1973 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den am 2. August 1995 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Juni 1997 – 158 F 9123/95 – (rechtskräftig) geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich dahingehend geregelt worden, dass zu Lasten der Anwartschaften der Ehefrau auf dem Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 147,33 DM bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 1995 begründet worden sind. Die frühere Ehefrau, die an Multipler Sklerose erkrankt ist, bezog bereits seit Juni 1991 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenversicherer erteilte eine Auskunft über den Ehezeitanteil der erworbenen Anwartschaften aufgrund einer fiktiven Berechnung der Altersrente, da die Voraussetzungen des Rentenbezugs weiterhin überprüft werden sollten. Der Ehezeitanteil belief sich danach auf 1.005,29 DM monatlich. Die frühere Ehefrau bezog zudem eine Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), deren Ehezeitanteil monatlich 656,90 DM betrug. Der frühere Ehemann hatte hingegen während der Ehezeit eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente von monatlich 1.367,54 DM erworben. Am 25. Februar 2009 hatte die frühere Ehefrau erstmals einen Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleichs gestellt (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 158 F 2664/09). Zur Begründung gab sie u.a. an, dass der frühere Ehemann wohl auch eine Zusatzrente erhalte und seine Rente sich in den vergangenen Jahren erhöht haben könnte. Sie hingegen sei wegen gestiegener Kosten auf ihre Rente angewiesen. Der frühere Ehemann hatte in diesem Verfahren erstmals angegeben, dass er bei der S... -B... eine Zusatzversorgung erlangt habe. Die S... -B... AG teilte für den früheren Ehemann mit, dass dieser jährliche Leistungen von 968,40 EUR beziehe. Sein Ehezeitanteil aus der bezogenen gesetzlichen Altersrente belief sich auf 695,77 EUR (1.360,81 DM). Für die frühere Ehefrau wurde nunmehr eine Auskunft des gesetzlichen Rententrägers aus der tatsächlich bezogenen Rente erteilt, da mit einem Entzug der Rente nicht mehr zu rechnen sei und die Entgeltpunkte aus der tatsächlich bezogenen Rente höher seien als die aus der fiktiv ermittelten Altersrente. Der Ehezeitanteil wurde mit 680,26 EUR (= 1.330,48 DM) angegeben. Die VBL ermittelte den Ehezeitanteil der seit 1991 bezogenen Rente jetzt mit 307,67 EUR. Das Amtsgericht teilte am 2. Oktober 2009 den Beteiligten mit, dass nunmehr die frühere Ehefrau gegenüber der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom 17. Juni 1997 in einem höheren Maße ausgleichspflichtig sei. Mit Fax vom 16. Oktober 2009 hat die frühere Ehefrau daraufhin ihren Antrag zurückgenommen. Zugleich hat der frühere Ehemann am 19. Oktober 2009 seinerseits einen Antrag auf Überprüfung des Versorgungsausgleichs gestellt. Auf diesen Antrag ist nunmehr das hiesige Verfahren eingeleitet worden. Die beteiligten Versorgungsträger haben nunmehr eine Auskunft gem. § 220 FamFG erteilt. Danach hat die frühere Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehezeit 22,0317 Entgeltpunkte erworben, dies entspricht einer monatlichen Rente von 1.018,53 DM (= 520,77 EUR). Der Ausgleichswert ist mit 11,0159 Entgeltpunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 53.399,05 EUR angegeben worden. Die VBL ermittelte einen Ehezeitanteil von 76,92 Versorgungspunkten (= 307,67 EUR Monatsrente) und schlug als Ausgleichswert 40,19 Versorgungspunkte vor, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 27.113,03 EUR entsprach. Auf Seiten des früheren Ehemannes wurde bei der Deutschen Rentenversicherung Br... ein Ehezeitanteil von 29,4357 Entgeltpunkten ermittelt (= Monatsrente von 695,77 EUR) und ein Ausgleichswert von 14,7179 Entgeltpunkten vorgeschlagen, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 71.344,31 EUR entsprach. Die S... -B... ermittelte einen Ehezeitanteil von 44,81 EUR monatlicher Rentenbeihilfe und schlug als Ausgleichswert 22,41 EUR monatliche Rentenbeihilfe vor. Der hieraus ermittelte korrespondierende Kapitalwert wurde mit 900,28 EUR beziffert. Die Teilung solle intern erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auskünfte der weiteren Beteiligten Bezug genommen (Bl. 17-21; 25-26; 27-31;37-42 d. A.). Am 12.04.2011 hat dann die frühere Ehefrau beantragt, die Regelung zum Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten abzuändern und im Wege der Totalrevision den Versorgungsausgleich gem. § 27 VersAusglG auszuschließen. Sie hat hierzu ausgeführt, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung bereits seit 1999 Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe und seither im Gegensatz zu dem früheren Ehemann keine Möglichkeit mehr gehabt habe, weitere Rentenanwartschaften zu erwirtschaften. Sie habe zudem damals davon abgesehen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen, obwohl der frühere Ehemann 200,- EUR mehr im Monat verdient habe. Jetzt werde ihre Rente jedoch aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt, so dass ihr nach Abzug der Miete nur noch ca. 400,- EUR im Monat verblieben. Zudem sei der damalige Ausgleichsbetrag von 147,33 DM auf mittlerweile 102,41 EUR angestiegen. Im April 2011 verfügte die frühere Ehefrau über Einkünfte von 1.301,71 EUR netto und der Ehemann über Einkünfte von 1.180,63 EUR. Nach mündlicher Verhandlung hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 27. Juni 2011 den mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 17. Juni 1997 geregelten Versorgungsausgleich zum 1. November 2009 dahingehend abgeändert, dass nunmehr im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Br... ein Anrecht von 14,7179 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf den 31. Juli 1995 übertragen worden ist. Zugleich ist im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemannes bei der S... -B... zugunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht von 22,41 EUR begründet worden. Zu Lasten der Anrechte der früheren Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der VBL sind im Wege der internen Teilung zugunsten des früheren Ehemanns ein Anrecht von 11,0159 Entgeltpunkten auf sein Versicherungskonto in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen und ein Anrecht von 40,19 Versorgungspunkten bei der VBL begründet worden, jeweils bezogen auf den 31. Juli 1995. Gegen diese ihr am 30. Juni 2011 zugestellte Entscheidung hat die S... -B... AG am 11. Juli 2011 Beschwerde eingelegt und diese dahingehend begründet, dass ein bei der Erstentscheidung übersehenes Anrecht nicht im Wege der Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleichs gem. § 51 VersAusglG berücksichtigt werden könne. Die frühere Ehefrau hat ebenfalls am 21. Juli 2011 gegen die ihr am 30. Juni 2011 zugestellte Entscheidung Beschwerde eingelegt, diese aber am 22. Februar 2012 wieder zurückgenommen. Zur Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. trägt sie vor, dass sie angesichts ihrer Erkrankung auf die Anrechte des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung angewiesen sei. Da ihr die Möglichkeit der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wegen des offensichtlich in betrügerischer Absicht durch den Ehemann verschwiegenen Anrechts genommen worden sei, sei dass Anrecht nunmehr nach Maßgabe des § 51 VersAusglG auszugleichen. Sie macht im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken geltend, da im Falle des Ausschlusses des Anrechts des früheren Ehemannes bei der S... -B... der Grundsatz der Teilhabe an den in der Ehe erworbenen Anrechte, der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebe, verletzt sei. Der frühere Ehemann teilt die Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 4. und hat darauf verwiesen, dass er am 13. April 2009 die bestehende Altersversorgung bei der Beteiligten zu 4. angegeben habe. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. ist begründet. Da nur noch über die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. zu entscheiden ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein das Anrecht des früheren Ehemanns bei der S... -B... . Das Anrecht des Antragsgegners bei der S... -B... ist nicht mehr in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. Insoweit ist kein Anwendungsfall gem. § 51 VersAusglG gegeben. § 51 VersAusglG verlangt für die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die noch nach Maßgabe des bis zum 31. August 2009 anzuwendenden Rechts ergangen ist, dass eine wesentliche Wertveränderung gem. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG vorliegt. Danach ist eine rechtliche oder tatsächliche Änderung nach Ende der Ehezeit erforderlich. Die wesentliche Wertänderung gem. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG liegt allerdings dann nicht vor, wenn in der Ausgangsentscheidung ein Anrecht vergessen worden ist, welches nunmehr erstmals in den Versorgungsausgleich einbezogen wird. Der Gesetzgeber hat insoweit bei der Neuregelung des FamFG gewollt, dass in der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich nicht berücksichtigte Anrechte nicht mehr im Wege der Abänderung der Entscheidung gem. § 51 VersAusglG in den Versorgungsausgleich nachträglich einbezogen werden können. Dies geht aus den Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, denn dort heißt es: „Die §§ 51, 52 VersAusglG ordnen also eine "Totalrevision" nach neuem Recht an. In diese sind aber nur diejenigen Anrechte einzubeziehen, die auch Gegenstand der abzuändernden Entscheidung waren. ... Ebenso wenig kann eine Versorgung, die bei der Erstentscheidung übersehen wurde, nun in die Abänderung einbezogen werden, weil diese auch damals nicht Verfahrensgegenstand war." (BT-Drs. 16/10144, S. 89). Folgerichtig wird in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – die Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung, die allein darauf gestützt ist, dass ein Anrecht vergessen worden sei, für nicht zulässig erachtet (OLG Oldenburg, Bs. v. 23.12.2011 – 11 UF 162/11 n.v.; OLG München FamRZ 2012, 380). Allerdings hat die frühere Ehefrau ihr Abänderungsbegehren nicht ausschließlich auf das bislang unberücksichtigte Anrecht des früheren Ehemannes bei der S... -B... gestützt, sondern auch darauf, dass sich der Wert ihres Anrechts bei der VBL vermindert hat. Diese Konstellation ändert aber nichts daran, dass aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers auch in einem derartigen Fall das vergessene Anrecht nicht mehr berücksichtigt werden darf. Vereinzelt wird allerdings in der Literatur vertreten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abänderung gem. § 51 VersAusglG, § 225 FamFG aus anderen Gründen auch vergessene Anrechte zu berücksichtigen sind (vgl. Götsche FamRB 2012, 122, 123 unter Hinweis auf HK-VersAusglG/Götsche, 2012, § 51 VersAusglG Rn 25 – offensichtlich nur für Rechtsanwendungsfehler, die bei einem übersehenen Anrecht aber nicht gegeben sind). Dieser Auffassung steht allerdings bereits der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen. Denn durch den Verweis von § 51 Abs. 2 VersAusglG auf § 225 Abs. 2 FamFG ist klargestellt, dass eine wesentliche Veränderung eines ausgeglichenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit vorliegen muss (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 225 Rn 3). Der Gesetzgeber hat sich mit der Reform des Versorgungsausgleichs zugunsten der Rechtssicherheit gegen eine Totalrevision mit umfänglicher Fehlerkorrektur, wie sie nach dem bis zum 31. August 2009 maßgeblichen § 10a VAHRG möglich gewesen ist (vgl. BGH FamRZ 1996, 282, 283 mwN), entschieden. Soweit im Einzelnen verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen geäußert werden, weil das Vertrauen des Betroffenen darauf geschützt sei, dass eine vergleichbare Regelung wie in § 10a VAHRG auch nach neuem Recht eröffnet sei (vgl. Borth FamRZ 2012, 337, 338/339) erscheint dies wenig überzeugend. Dem Gesetzgeber steht es frei, der Rechtssicherheit Vorrang vor der umfassenden Fehlerkorrektur zu geben. Da der betroffene Ex-Ehegatte zudem nicht schutzlos ist, wenn wie hier die Anrechte im Erstverfahren nicht angegeben worden sind, sondern u.U. ein Wiederaufnahmeverfahren gem. § 48 Abs. 2 FamFG oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche in Betracht kommen, erscheint eine Verletzung der gleichen Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten gem. Art. 6 Abs. 1 GG nicht gegeben. Dies bedarf vorliegend aber deshalb keiner Entscheidung, weil es der früheren Ehefrau möglich gewesen wäre, im Wege der Totalrevision gem. § 10a VAHRG vorzugehen. Sie hatte nämlich vor dem 01.09.2008 einen Antrag gem. § 10a VAHRG gestellt. Es wäre ihr in diesem Verfahren auch möglich gewesen, das nach den vorliegenden Auskünften überraschende Ergebnis eines zu ihren Lasten höheren Ausgleichsanspruchs des früheren Ehemanns vor einer Rücknahme kritisch zu hinterfragen und auf eine Aufklärung hinsichtlich der Auskunft der DRV B... für die frühere Ehefrau, die zu einer wesentlichen höheren Anwartschaft als im Ausgangsverfahren gelangt war, zu drängen. Denn die Problematik hinsichtlich einer möglichen Abänderung nach neuem Recht war zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, ist doch das VersAusglG bereits am 3. April 2009 verkündet worden. Da der Senat die Gesetzesänderung nicht als verfassungswidrig ansieht und im Übrigen höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ob § 51 VersAusglG ausnahmsweise nicht doch dann eine Totalrevision zulässt, wenn bezüglich eines anderen Anrechts die Voraussetzungen gem. § 51 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG gegeben sind, sind die Voraussetzungen für eine von den beteiligten Ex-Eheleuten gewünschte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht erfüllt. Da mithin das Anrecht des früheren Ehemannes bei der S... -B... nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die weitere Beteiligte zu 4 den Wert des Anrechts zutreffend ermittelt hat, woran Zweifel aufgrund einer Erläuterung der weiteren Beteiligten zu 4 zur Berechnung der nicht dauerhaft gewährten Beihilfe bestehen. Es bedarf des Weiteren auch keiner Entscheidung, ob vorliegend – die Richtigkeit der Auskunft unterstellt – ein Ausgleich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG zu unterbleiben hätte, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts mit 900,28 EUR unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG liegt, die bei Ende der Ehezeit am 31.Juli 2005 bei 2.898 EUR lag (120% der maßgeblichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV von 2.415 EUR) oder ob das Interesse der weiteren Beteiligten zu 4., kein weiteres Kleinstanrecht zu Gunsten der früheren Ehefrau schaffen zu müssen, von deren Anspruch auf Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Anrechten vorliegend nicht aus besonderen Gründen – Rentenbezug bereits während der Ehe aufgrund einer fortdauernden Erkrankung – überlagert wird. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 3, 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG, wobei aufgrund der Beschwerde der früheren Ehefrau alle vier Anrechte im Beschwerdeverfahren einbezogen waren. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen.