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Gerichtsbescheid

Not 26/11

KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2012:0618.NOT26.11.0A
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Leitsätze
1. Der Notar genügt seiner Verpflichtung zum Bezug der Pflichtpublikationen (§ 32 BNotO) nicht mit einer Lesemöglichkeit im Internet.(Rn.20) (Rn.21) 2. Der auch im Disziplinarverfahren geltende Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht anwendbar, wenn der Notar wiederholten inhaltsgleichen Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt.(Rn.23) (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 vom Hundert leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Notar genügt seiner Verpflichtung zum Bezug der Pflichtpublikationen (§ 32 BNotO) nicht mit einer Lesemöglichkeit im Internet.(Rn.20) (Rn.21) 2. Der auch im Disziplinarverfahren geltende Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht anwendbar, wenn der Notar wiederholten inhaltsgleichen Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt.(Rn.23) (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 vom Hundert abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 vom Hundert leistet. Der Senat entscheidet nach Anhörung der Parteien gemäß §§ 111 b BNotO, 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, 52 Abs. 2 BDG, 42 VwGO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat zumindest fahrlässig ein Dienstvergehen im Sinne von § 95 BNotO begangen. Gemäß § 32 BNotO ist der Notar verpflichtet, das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten. Die DNotZ, die Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer ist, steht dem Kläger über den mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Notar zur Verfügung, was gemäß § 32 Satz 2 BNotO ausreichend ist. Hinsichtlich der übrigen Blätter fehlte es zumindest bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides an dem von der Beklagten mit Recht verlangten Nachweis, dass sie von dem Kläger fortlaufend bezogen werden. Das beharrliche Zuwiderhandeln gegen die Weisung des Beklagten als der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Kläger, den für die Erfüllung der dienstrechtlichen Pflichten notwendigen – und ohne weiteres zumutbaren – Nachweis zu führen, stellt bereits für sich eine Amtspflichtverletzung dar (vgl. z.B. Hermann in Schippel/Bracker, 9. Aufl. § 93 BNotO Rz. 6 m.w.N.). Diese hat der Beklagte mit Recht zum Gegenstand der Disziplinarverfügung gemacht, worauf er mit Schriftsatz vom 21. Februar 2012 hingewiesen hat. Der Bescheid stellt ausdrücklich fest, dass der Kläger seiner Nachweispflicht nicht nachgekommen sei (unter III.), während hinsichtlich des Bezuges der Publikationen nur der Verdacht geäußert wird, dass es an einem solchen fehle (unter I am Ende). Der Beklagte hat als Aufsichtsbehörde nach § 92 Abs. 1 BNotO im Rahmen seiner Verpflichtung zur Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare (§ 93 Abs. 1 BNotO) die Befugnis, die Einhaltung der Amtspflichten des Notars durch konkrete Weisungen sicherzustellen, soweit dadurch die Unabhängigkeit des Notars nicht verletzt wird (vgl. z.B. BGH DNotZ 1990, 436). Letzteres liegt bei dem hier gegenständlichen Vorwurf fern. Der Beklagte verlangte mit Recht von dem Kläger den Nachweis des Bezugs der in der Disziplinarverfügung bezeichneten Publikationen. Die von dem Kläger angeführte Lese-möglichkeit im Internet genügt den Anforderung von § 32 Satz 1 BNotO nicht. Die bloße Abrufmöglichkeit kann den tatsächlichen Bezug in Papierform nicht ersetzen. Vielmehr muss, wenn der Zugriff über das Internet als ausreichend angesehen wird (für Bezugspflicht in Papierform Lerch in Arndt/Sandkühler/Lerch, 6. Aufl. § 32 BNotO Rz. 6), sichergestellt sein, dass dem Notar die Veröffentlichung tatsächlich und regelmäßig – z.B. durch sog. Push-Dienste – übersandt wird (vgl. Starke in Eylmann/Vaasen, 3. Aufl. § 32 BNotO Rz. 6; wohl auch Wegerhoff NotBZ 2001, 327; Rundschreiben der Bundesnotarkammer 27/2003 v. 25.5.2003) oder er zumindest den regelmäßigen Abruf nachweisen kann (Bücker/Viefhues, ZNotP 2003, 331). Denn nur so wird die von der gesetzlichen Regelung beabsichtigte (vgl. Kanzleiter in Schippel/Bracke, 9. Aufl., § 32 BNotO Rz. 1; Wegerhoff a.a.O) laufende Information über aktuelle rechtliche Entwicklungen sichergestellt. Außerdem muss dem Notar eine Speicherung oder ein Ausdruck der Daten möglich sein. Nur damit wird der Notar seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der in den Veröffentlichungsblättern enthaltenen Informationen gerecht (vgl. Starke in Eylmann/Vaasen, a.a.O.; Wegerhoff a.a.O.; Rundschreiben der Bundesnotarkammer 27/2003 v. 25.5.2003). Diesen Anforderungen entspricht die von dem Kläger angeführte Lesemöglichkeit im Internet nicht. Die von ihm nach seinen Angaben in Anspruch genommenen Informationsmöglich-keiten werden ihm nicht laufend bei Erscheinen einer Neuausgabe zur Verfügung gestellt. Außerdem handelt es sich nach den Feststellungen des Beklagten, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, nur um Leseversionen, die einen Ausdruck oder eine Speicherung nicht zulassen. Die von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen belegten einen fortlaufenden Bezug der Pflichtpublikationen nicht. Nachgewiesen wurde mit den als Anlage zum Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 vorgelegten Unterlagen nur der Bezug des Amtsblatts für die Monate Oktober bis Dezember 2010 sowie des Gesetz- und Verordnungsblatts Nr. 3 aus 2010. Mit Recht hat der Beklagte dies nicht als den von ihm verlangten Nachweis des fortlaufenden Bezugs angesehen. Weitergehende Belege sind seitens des Klägers bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt worden, obwohl der Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 darauf hingewiesen hat, dass die bis dahin vorliegenden Unterlagen nicht ausreichten. Auch die Disziplinarverfügung vom 4. März 2011 mit den dortigen Hinweisen hat den Kläger zur Vorlage weiterer Nachweise nicht veranlasst. Auf die Frage, ob der Kläger nunmehr den fortlaufenden Bezug belegt hat, kommt es nicht an, da die angefochtene Disziplinarmaßnahme aus der Weigerung gerechtfertigt ist, den Weisungen des Beklagten zum Nachweis nachzukommen. Die Argumentation des Klägers, ein Verstoß gegen § 32 BNotO sei bereits durch die in der Vergangenheit verhängten Disziplinarmaßnahmen sanktioniert worden, so dass er nicht erneut geahndet werden könne, trifft auf die vorliegend angefochtene Disziplinarverfügung nicht zu. Zwar kann eine Disziplinarmaßnahme nach dem Grundsatz "ne bis in idem" nicht auf eine bereits geahndete Amtspflichtverletzung gestützt werden (vgl. z.B. BGH BGHR BNotO § 97 Abs 3 Amtsenthebung 1; BDiG Frankfurt NVwZ 1999, 688). Dieser Grundsatz ist aber nur anzuwenden, wenn eine Identität des Sachverhalts in dem Sinne gegeben ist, dass die bereits geahndeten Pflichtverstöße und die nunmehr zu ahndenden zu demselben Lebenssachverhalt als einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang gehören (BGH aaO.). Daran fehlt es hier. Dem Kläger wird mit der angefochtenen Disziplinarverfügung vorgehalten, dass er auch auf erneute Aufforderung des Beklagten den Bezug der Pflichtpublikationen nicht nachgewiesen hat. Es handelt sich also um einen erneuten Verstoß gegen eine neue, wenn auch inhalts-gleiche aufsichtsbehördliche Weisung. Die Weisung und somit auch der Verstoß gegen sie beziehen sich je auf einen unterschiedlichen Zeitraum. Der Kläger hat mindestens fahrlässig gehandelt, da er von dem Beklagten mehrfach auf die Rechtslage, seine Pflicht zur Vorlage entsprechender Belege sowie die Amtspflichtwidrigkeit eines Verstoßes gegen Weisungen der Aufsichtsbehörde hingewiesen wurde. Zu Recht hat der Beklagte gegen den Kläger neben dem Verweis eine Geldbuße verhängt (§ 97 Abs. 1 BNotO). Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Amt. Die Disziplinarmaßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden, § 97 Abs. 1 S. 2 BNotO. Die festgestellte Dienstpflichtverletzung ist so schwerwiegend, dass ein Verweis zu ihrer Ahndung nicht ausreichen würde. Denn weder die Aufforderungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Geschäftsprüfung noch die in der Vergangenheit verhängten Disziplinarmaßnahmen haben den Kläger veranlasst, sich amtspflichtgemäß zu verhalten. Aus diesem Grund ist auch die Höhe der Geldbuße nicht zu beanstanden. Der Nichtbefolgung der erneuten Weisung kommt ein eigenständiger Unrechtswert zu. Ein wiederholtes Fehlverhalten erhöht das Gewicht des Dienstvergehens (vgl. z.B. Müller, Beamtendisziplinarrecht, 2010, Rz. 203), das von das von dem Beklagten angemessen geahndet worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 BNotO, 77 Abs. 1 BDG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 96 BNotO, 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung ist nicht entsprechend § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen von §§ 111 d BNotO, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, der Senat weicht von dieser nicht ab. I. Der am 10. März 1954 geborene Kläger legte am 26. August 1985 die 2. juristische Staatsprüfung ab. Er wurde im September 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und im Mai 1999 zum Notar im Bezirk des Kammergerichts bestellt. Der Kläger ist vor dem Jahr 2009 disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. II. Im Rahmen der planmäßigen Geschäftsprüfung stellte der Prüfungsbeauftragte des Präsidenten des Landgerichts am 23. Juni 2009 fest, dass der Kläger die von ihm in der Vergangenheit bezogenen Pflichtpublikationen nicht mehr bezog, sondern lediglich die kostenfreien Informationsmöglichkeiten im Internet nutzte. Auf den Vorhalt, dass die DNotZ, das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin sowie das Amtsblatt für Berlin in Papierform oder zumindest in ausdruckbarer oder speicherbarer Form zu beziehen seien, verwies der Kläger darauf, dass er auf die DNotZ über einen mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Notar Zugriff habe. Die übrigen Blätter habe er im Anschluss an die sich aus der Geschäftsprüfung ergebenden Hinweise des Beklagten bestellt. Da der Kläger die von ihm angekündigten Bestellnachweise auch nach Erinnerung nicht vorgelegt hatte, sprach der Beklagte ihm unter dem 23. März 2010 eine Missbilligung aus, die bestandskräftig geworden ist. Nachdem der Kläger die Nachweise weiterhin nicht erbracht hatte, setzte der Beklagte mit Disziplinarverfügung vom 3. August 2010 eine Geldbuße in Höhe von 750 € fest, die mangels Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Auf die Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens hin legte der Kläger eine Rechnung über den Bezug des Amtsblatts Berlin, Ausgaben 10 bis 12/2010 sowie die Kopie eines Adressaufklebers des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin, Ausgabe Nr. 3 des 66. Jahrgangs (2010), vor. Dies erachtete die Beklagte als nicht ausreichenden Nachweis des fortlaufenden Bezugs des Bundesgesetzblatts Teil I, des Gesetz- und Verordnungsblatts für Berlin sowie des Amtsblatts für Berlin. Er verhängte mit Disziplinarverfügung vom 4. März 2011 einen Verweis sowie eine Geldbuße von 1000 €. Diese Disziplinarverfügung wurde mangels Anfechtung bestandskräftig. III. Der Beklagte forderte den Kläger in der Disziplinarverfügung vom 4. März 2011 erneut auf, den Nachweis über den Bezug der Pflichtpublikationen zu führen. Weitere Nachweise legte der Kläger nicht vor. Der Beklagte verhängte mit weiterer Disziplinarverfügung vom 13. September 2011 einen Verweis sowie eine Geldbuße von 1500 €. Zur Begründung führte er an, dass der Beklagte weiterhin nicht nachgewiesen habe, das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin sowie das Amtsblatt für Berlin fortlaufend zu beziehen. Gegen diesen, ihm am 23. September 2011 zugestellten Bescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 24. Oktober 2011 bei dem Kammergericht eingegangenen Klage. Der Kläger ist der Ansicht, ihm falle keine schuldhafte Pflichtverletzung zur Last. Er beziehe spätestens seit Anfang 2011 die Pflichtpublikationen mit Ausnahme der DNotZ, die ihm aber über einen mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Notar zur Verfügung stehe. Bis zu der Geschäftsprüfung sei er davon ausgegangen, dass dieser auch die weiteren Publikationen beziehe und im Übrigen die Verfügbarkeit über das Internet ausreichend sei. Zum Beleg dafür, dass er nunmehr das Amtsblatt Berlin, das Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin sowie das Bundesgesetzblatt beziehe, bezieht er sich auf mit Schriftsätzen vom 26. und 30. Januar 2012 eingereichte Rechnungskopien. Er beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 13. September 2011 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erachtet unter Bezugnahme auf die vorangegangenen Entscheidungen die Disziplinar-maßnahme für gerechtfertigt. Die vorgelegten Rechnungskopien seien für einen laufenden Bezug der Pflichtpublikationen nicht aussagekräftig. Außerdem habe er die Disziplinarverfügung auch darauf gestützt, dass der Kläger pflichtwidrig den Weisungen zur Vorlage der Belege nicht nachgekommen sei. Dem Senat lagen die Personalakten des Klägers, das Sonderheft Geschäftsprüfung sowie das Sonderheft 2/10 (Prüfungsbericht vom 20. Juli 2009) vor.