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Beschluss

17 WF 75/14

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0404.17WF75.14.0A
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Leitsätze
1. Nachdem der Antrag auf Aufhebung der Annahme Minderjähriger als Kind der notariellen Beurkundung bedarf, bietet ein Antrag, der dieser Form nicht genügt, keine hinreichende Erfolgsaussichten so dass hierfür auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.(Rn.2) 2. Nach dem Gesetz kommt dem Ausspruch der Annahme Minderjähriger ein hoher Bestandsschutz zu und deshalb bleiben manche - angebliche oder tatsächliche - Mängel bei der Begründung des Annahmeverhältnisses folgenlos.(Rn.7)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Angenommenen gegen den am 17. Januar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 20180/13 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachdem der Antrag auf Aufhebung der Annahme Minderjähriger als Kind der notariellen Beurkundung bedarf, bietet ein Antrag, der dieser Form nicht genügt, keine hinreichende Erfolgsaussichten so dass hierfür auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann.(Rn.2) 2. Nach dem Gesetz kommt dem Ausspruch der Annahme Minderjähriger ein hoher Bestandsschutz zu und deshalb bleiben manche - angebliche oder tatsächliche - Mängel bei der Begründung des Annahmeverhältnisses folgenlos.(Rn.7) Die sofortige Beschwerde der Angenommenen gegen den am 17. Januar 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 159 F 20180/13 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat der Angenommenen die von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung - einen Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses - begehrte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen, die sich der Senat nach Prüfung zu Eigen macht, zu Recht versagt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: 1. Der Antrag, die im Jahr 2000 durch Beschluss des Familiengerichts Pankow-Weißensee (Beschluss vom 14. Februar 2000 - 53 XVI 1/99 -) ausgesprochene Annahme als Kind aufzuheben, kann schon deshalb keinen Erfolg haben - mit der Folge, dass der entsprechende Antrag, für dieses Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, ebenfalls erfolglos bleibt -, weil der Antrag auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses nicht in der gehörigen Form gestellt wurde: Denn der Antrag, das Annahmeverhältnis aufzuheben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 1762 Abs. 3 BGB). Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses, dem seit der Adoptionsrechtsreform des Jahres 1976 ein erhöhter Bestandsschutz zukommt, ist an sehr eng begrenzte Voraussetzungen geknüpft (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1759 Rn. 2); um sicherzustellen, dass der Aufhebungswillige über die Tragweite seiner Erklärungen ausführlich belehrt wird, muss der Aufhebungsantrag - spiegelbildlich zur Situation beim Antrag auf Ausspruch der Annahme als Kind - stets notariell beurkundet werden (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1762 Rn. 11; MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1762 Rn. 8; Palandt/Götz, BGB [73. Aufl. 2014], § 1762 Rn. 3). Im vorliegenden Fall wurde der Antrag aber nicht zur Urkunde eines Notars gestellt, sondern über die anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte der Angenommenen angebracht. Damit ist der Aufhebungsantrag mangels Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form nichtig (§§ 1762 Abs. 3, 125 Satz 1 BGB). Die Anbringung eines (form-) nichtigen Antrages bietet jedoch keine Aussichten auf Erfolg und deshalb kann hierfür auch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). 2. Ungeachtet des Formmangels kann der Antrag aber auch aus weiteren formalen Gründen sowie auch aus Sachgründen keinen Erfolg haben: a) Die Antragsfrist ist nicht gewahrt. Das Recht, die Aufhebung des Annahmeverhältnisses verlangen zu können, ist doppelt befristet (§ 1762 Abs. 2 Satz 1 BGB): Der Antrag auf Aufhebung der Annahme als Kind kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Aufdeckung des Mangels, Beendigung der Zwangslage oder sonstigem Wegfall eines Hindernisses für die Begründung der Annahme gestellt werden und ist nach Ablauf einer Frist von drei Jahren seit Wirksamwerden des Annahmebeschlusses überhaupt ausgeschlossen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers ist die Geltendmachung von Begründungsmängeln bei der Annahme im Interesse des Kindes, das länger als drei Jahre in die Adoptivfamilie voll integriert war, ausgeschlossen (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1762 Rn. 12, 1; Palandt/Götz, BGB [73. Aufl. 2014], § 1752 Rn. 2, § 1762 Rn. 2). Zur Frage der Antragsfrist hat sich die Angenommene nicht näher geäußert; soweit ersichtlich ist in jedem Fall die absolute, dreijährige Frist - der Annahmebeschluss erging bereits im Februar 2000 - abgelaufen. b) Dem Vortrag in der Beschwerdeschrift vom 17. März 2014 zufolge soll der Aufhebungsantrag in der Sache darauf gestützt werden, dass die Angenommene seinerzeit, im Annahmeverfahren, keinen eigenen Annahmeantrag gestellt haben soll. Da der Annahmeantrag nicht vom anzunehmenden Kind, sondern allein vom Annehmenden gestellt werden kann (vgl. nur § 1741 Abs. 2 BGB), kann diese Rüge nur dahingehend verstanden werden, dass die Angenommene damit einwenden will, bei Ausspruch der Annahme als Kind habe ihre Einwilligung nicht vorgelegen und deshalb sei die ohne ihre Einwilligung ausgesprochene Annahme aufzuheben (§ 1760 Abs. 1 BGB). Dieser Vortrag ist indessen nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen: Sowohl die Angenommene (Beschwerdeschrift vom 17. März 2014, dort S. 1) als auch der Annehmende (Schreiben vom 3. März 2014, dort S. 2 oben; Bl. 30) tragen vor, dass das Kind bei Ausspruch der Adoption noch keine 14 Jahre alt war; das 14. Lebensjahr hat sie erst wenige Wochen nach Ausspruch der Adoption, am 22. März 1986, vollendet. Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, erklärt aber der gesetzliche Vertreter dessen Einwilligung in die Adoption (§ 1746 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist, wie die Angenommene selbst vorträgt (Beschwerdeschrift, dort S. 1), auch tatsächlich geschehen; in den Antrag auf Annahme als Kind sollen beide leibliche Eltern eingewilligt bzw. dem zugestimmt haben. c) Soweit die Angenommene schließlich darauf verweist, der Annehmende sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse kein geeigneter Adoptionsbewerber gewesen, geht dies ebenfalls fehl: Aus § 1760 Abs. 2 lit. b BGB ergibt sich, dass eine Annahme allenfalls dann aufgehoben werden kann, wenn ein Irrtum über den Gegenstands des Rechtsgeschäfts - Annahme als Kind -, ein Irrtum über die abgegebene Erklärung - ein Annahmeantrag sollte überhaupt nicht gestellt werden - oder ein Irrtum über die Identität der anzunehmenden oder der annehmenden Person vorliegt. Ein Irrtum über bestimmte Eigenschaften des Annehmenden oder der Angenommenen wird vom Gesetz, wie sich mittelbar aus § 1760 Abs. 2 lit. b BGB ergibt, indessen für unbeachtlich erklärt (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1760 Rn. 16; MünchKommBGB/Maurer [6. Aufl. 2012], § 1760 Rn. 13). Der Vortrag, aus dem seinerzeit eingeholten Bericht des Jugendamtes ergebe sich, dass der Annehmende - entgegen § 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB - körperliche Bestrafungen als angemessene Mittel der Erziehung angesehen habe, geht von daher ins Leere; ein derartiger Irrtum wäre von vornherein unbeachtlich und berechtigt deshalb auch nicht zur Anbringung eines Aufhebungsantrages. d) Entsprechendes gilt schließlich auch, soweit die Angenommene vorträgt, sie sei seinerzeit, im Rahmen des Adoptionsverfahrens, nicht ausreichend angehört worden: Insoweit ist lediglich darauf zu verweisen, dass das Annahmeverhältnis nur in den Fällen der §§ 1760, 1763 BGB aufgehoben werden kann und der Fall des § 1763 BGB - Aufhebung der Annahme von Amts wegen während der Minderjährigkeit des adoptierten Kindes - hier offensichtlich nicht vorliegt und die in § 1760 BGB geregelten Aufhebungsgründe den angeführten Gesichtspunkt überhaupt nicht erfasst. Nach dem Gesetz kommt der Minderjährigenadoption ein hoher Bestandschutz zu und deshalb bleiben manche - tatsächliche oder vermeintliche - Mängel bei der Begründung des Annahmeverhältnisses folgenlos (vgl. Staudinger/R. Frank, BGB [Neubearbeitung 2007], § 1760 Rn. 3). Der starke Bestandsschutz, der der Minderjährigenadoption von Gesetzes wegen zukommt, ist auch der Grund dafür, dass § 1771 Satz 1 BGB - die Aufhebung einer Volljährigenadoption aus wichtigem Grund - auf die hier gegebene Annahme eines minderjährigen Kindes nicht entsprechend angewandt werden kann; dabei bleibt es auch dann, wenn das während der Minderjährigkeit angenommene Kind zwischenzeitlich, wie hier, volljährig geworden ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 24. August 1990 - BReg 1a Z 46/89 -, FamRZ 1991, 227; Palandt/Götz, BGB [73. Aufl. 2014], § 1760 Rn. 1, § 1771 Rn. 1). Im Ergebnis wurde deshalb die begehrte Verfahrenskostenhilfe zu Recht versagt; die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist folglich zurückzuweisen.