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Beschluss

13 WF 116/14

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2014:0603.13WF116.14.0A
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Leitsätze
Zur Frage, anhand welcher Kriterien der Gegenstandswert im konkreten Fall zu bestimmen ist, wenn jedenfalls sicher ist, dass der Regelwert in einer Kindschaftssache heraufzusetzen ist.(Rn.3) (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 11. April 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 21659/12 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, anhand welcher Kriterien der Gegenstandswert im konkreten Fall zu bestimmen ist, wenn jedenfalls sicher ist, dass der Regelwert in einer Kindschaftssache heraufzusetzen ist.(Rn.3) (Rn.9) Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung in dem am 11. April 2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 155 F 21659/12 - wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1. Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter gegen die Verfahrenswertfestsetzung, mit der eine (weitere) Heraufsetzung des vom Familiengericht mit 5.000 € bereits oberhalb des Regelwertes festgesetzten Verfahrenswerts für ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls auf 16.000 € begehrt wird, ist zulässig (§§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG). Der Rechtsbehelf wurde rechtzeitig angebracht (§§ 59 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG) und auch der Beschwerdewert ist, ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin begehrten Wert, überschritten (§ 59 Abs. 1 Satz 1 FamFG). 2. In der Sache bleibt die Wertbeschwerde indessen ohne Erfolg: Der Verfahrenswert wurde aus den zutreffenden Erwägungen des Familiengerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 28. April 2014, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu Recht mit 5.000 € angesetzt. a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]). b) Zu der sich daran anschließenden Frage, welcher Wert festzusetzen ist, wenn im Einzelfall nach Maßgabe der vorstehend geschilderten Kriterien eine Heraufsetzung des Regelwertes grundsätzlich in Betracht kommt, finden sich in der Literatur und der Rechtsprechung nur verhältnismäßig wenig Hinweise: (aa) In der Literatur wird auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abgestellt und im Übrigen lediglich aufgezeigt, welche Umstände geeignet sind, eine Abweichung vom Regelwert zu rechtfertigen, ohne dass dargelegt würde, welcher Wert stattdessen in Betracht kommen sollte bzw. mit welchem Faktor der Regelwert ggf. zu vervielfältigen wäre (vgl. etwa Schneider/Volpert/Fölsch-Türck=Brocker, FamGKG [2. Aufl. 2014], § 45 Rn. 19ff.; Münchener Anwaltshandbuch/Groß [4. Aufl. 2014], § 36 Rn. 156; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Hartmann, Kostengesetze [44. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 9). (bb) Auch in der veröffentlichten Rechtsprechung finden sich hierzu - soweit ersichtlich - kaum grundsätzliche Ausführungen. Das OLG Hamm (Beschluss vom 27. April 2012 -2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 5]) hebt hervor, dass auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen sei. Das OLG Celle (Beschluss vom 11. Februar 2014 - 10 UF 311/13 - [bislang erst in juris veröffentlicht; dort Rz. 23]) hat in einer Hausratssache und der Frage nach einer Heraufsetzung des Regelwertes gemäß § 48 Abs. 3 FamGKG darauf verwiesen, die Feststellung, dass der Regelwert sich im Einzelfall als unbillig erweise, könne nur zu einer “angemessenen” Heraufsetzung führen; selbst bei besonders guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten sei eine Verzehnfachung des gesetzlichen Regelwertes regelmäßig ausgeschlossen (OLG Celle, a.a.O. [bei juris LS 2 und Rz. 23]). Im Übrigen findet sich in einschlägigen Entscheidungen vielfach ein Hinweis auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (bzw. auch nur eines Beteiligten), die Anlass zur Zurückhaltung bei der Frage einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes über den Regelwert hinaus geben würden (vgl. KG, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 5]; OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 10]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; KG, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris LS 2 und Rz. 8: Herabsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache u.a. aufgrund wirtschaftlich beengter Verhältnisse beider Beteiligter, die jeweils staatliche Transferleistungen bezogen haben]). Vereinzelt wird umgekehrt auf besonders gute wirtschaftliche Verhältnisse verwiesen, bei deren Vorliegen der Weg frei sein soll für eine Heraufsetzung des Verfahrenswerts über den Regelwert hinaus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 10 UF 311/13 - [bislang erst in juris veröffentlicht; dort LS 1, Rz. 21]). Der Grund dafür, dass neben Umfang und Schwierigkeit der Sache selbst stets auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten hervorgehoben werden, ergibt sich aus den Materialien zu § 45 FamGKG; in der Einzelbegründung zu § 45 Abs. 3 FamGKG wird als Kriterium für eine Herauf- bzw. Herabsetzung des Regelwerts ausdrücklich ein geringes Einkommen der Beteiligten genannt (Einzelbegründung zu § 45 Abs. 3 FamGKG im Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes vom 7. September 2007, BT-Drs. 16/6308, S. 306). (cc) Bei einer Durchsicht von (obergerichtlichen) Entscheidungen in Kindschaftssachen zu einer Heraufsetzung des Regelwerts zeigt sich, dass überwiegend Werte zwischen 4.000 € und 5.000 € für angemessen erachtet werden; eine Verdoppelung des Verfahrenswerts wurde für nicht gerechtfertigt erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. November 2011 - 10 WF 338/11 -, FamRZ 2012, 1747 [bei juris Rz. 4, 7, 10: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Umgangssache auf 5.000 €; die begehrte Erhöhung auf 10.000 € “erscheint in Relation zum relativen Festwert … nicht angezeigt”]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5: Heraufsetzung des Regelwertes in einer Sorgerechtssache auf 4.000 €; Verdoppelung “nicht gerechtfertigt”]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 9: Sorgerechtssache; Erhöhung des Regelwertes auf 5.000 €]). Ein derartiges Vorgehen entspricht, soweit dies außerhalb einer systematischen Aktenauswertung überhaupt zuverlässig festgestellt werden kann, auch der Praxis der Berliner Familiengerichte. Dies erscheint insgesamt auch zutreffend und richtig. Eine Heraufsetzung des Regelwertes auf einen Betrag im Bereich von 4.000 bis 5.000 € wahrt einerseits eine angemessene Relation zum relativen Festwert nach § 45 Abs. 1 FamGKG von 3.000 € und berücksichtigt in angemessener Weise die aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtliche Absicht des Gesetzgebers, in Verfahren, in denen das Kindeswohl im Vordergrund steht, aus sozialpolitischen Erwägungen auf ein niedriges Gebühren- (und damit Wert-) Niveau besonders Bedacht zu nehmen (vgl. Allgemeine Begründung FamGKG, Einzelbegründungen zu §§ 44, 45 Abs. 3 FamGKG im Regierungsentwurf eines FGG-Reformgesetzes vom 7. September 2007, BT-Drs. 16/6308, S. 299, 306). Andererseits bleibt es auf diese Weise, zusammen mit der Anknüpfung der Rechtsanwaltsvergütung an den gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG), auch möglich, den im Einzelfall entstandenen Mehraufwand des Anwalts durch eine Heraufsetzung des Regelwerts angemessen zu honorieren. c) Dies vorausgeschickt, ist offensichtlich, dass es in Bezug auf die familiengerichtliche Wertfestsetzung nichts zu erinnern gibt. In der Begründung des angegriffenen Beschlusses (dort S. 2; letzter Absatz) und, ergänzend, im Nichtabhilfebeschluss vom 28. April 2014, auf die jeweils verwiesen wird, hat das Familiengericht ausführlich dargelegt, welche Gesichtspunkte für die Heraufsetzung des Verfahrenswertes maßgeblich waren: Insoweit wurden der erhöhte Arbeitsaufwand für Familiengericht und Verfahrensbevollmächtigte berücksichtigt sowie der Umstand, dass mehrere Anhörungstermine stattfanden und ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Der familiengerichtlich festgesetzte Wert spiegelt in angemessener Weise die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern wider, denen jeweils Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ohne dass sie Zahlungen hätten leisten müssen. Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift angeführten Gesichtspunkte sind nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen: - Allein der pauschale, nicht näher unterlegte Hinweis, dass “sehr viele umfangreiche telefonische und persönliche Besprechungen geführt und Mails ausgetauscht” wurden, ist nicht geeignet, eine (weitere) Erhöhung zu rechtfertigen, weil anhand dieses mehr oder weniger inhaltsleeren Hinweises nicht festgestellt werden kann, inwieweit der Arbeitsaufwand im konkreten Fall von einem durchschnittlichen Verfahren tatsächlich deutlich abwich. Nur vorsorglich ist daran zu erinnern, dass der intensive Kontakt zum Beteiligten bzw. zum Mandanten allgemeines Kennzeichen der anwaltlichen Tätigkeit in Kindschaftssachen ist (vgl. etwa Münchener Anwaltshandbuch/Rakete-Dombek, Kretzschmar [4. Aufl. 2014], § 14 Rn. 172). - Der Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Mutter zu Terminen im Jugendamt begleitet und dort unterstützt hat, ist nicht geeignet, eine Erhöhung zu rechtfertigen, weil es sich bei dem jugendamtlichen Verfahren um eine gesonderte Angelegenheit handelt, das deshalb auch nicht zur Begründung für eine Heraufsetzung des Wertes im gerichtlichen Verfahren herangezogen werden kann. - Die Zahl der gewechselten Schriftsätze, durchgeführten Termine und der Umstand, dass ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, ist bereits vom Familiengericht werterhöhend berücksichtigt worden; es ist nicht ersichtlich, weshalb die Heraufsetzung auf 5.000 € insoweit unzureichend sein sollte; - dass ein Zwischenstreit über die Ablehnung der gerichtlich bestellten Sachverständigen zu führen war, kann, wie der Vergleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVG zeigt - Zwischenstreite über die Ablehnung von Sachverständigen rechtfertigen danach keine besondere Vergütung -, ohne nähere Begründung nicht als Gesichtspunkt für eine Wertheraufsetzung angeführt werden; - die Tatsache, dass ein “Verfahrenspfleger” (gemeint ist wohl: Verfahrensbeistand, § 158 FamFG) bestellt wurde, rechtfertigt für sich genommen, ohne Hinzutreten weiterer, besonderer Umstände noch keine Erhöhung des Regelwerts. Denn der Verfahrensbeistand ist, wie die Bestimmung des § 158 Abs. 2 FamFG zeigt, in der Mehrzahl der familiengerichtlichen Kindschaftsverfahren regelmäßig zu bestellen und deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein schon die Bestellung einen überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand für Gericht oder Verfahrensbevollmächtigten nach sich zieht (a.A. möglicherweise Schneider/Volpert/Fölsch-Türck=Brocker, FamGKG [2. Aufl. 2014], § 45 Rn. 24 Stichwort “Bestellung eines Verfahrensbeistands”). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass beispielsweise besonderes zahlreiche oder umfangreiche Berichte des Verfahrensbeistands bereits unter dem Gesichtspunkt eines besonders umfangreichen Verfahrens zu einer Werterhöhung führen können. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 32 RVG, § 59 Abs. 3 FamGKG; eine Entscheidung über die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 57 Abs. 7 FamGKG). Der Senat sieht keine Veranlassung, auf den Hilfsantrag, “den Verfahrenswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung im Innenverhältnis nach § 33 RVG festzusetzen”, einzutreten, weil insoweit keine familiengerichtliche Entscheidung vorliegt, die mit der Beschwerde angegriffen worden wäre.