Beschluss
13 WF 41/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0323.13WF41.15.0A
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Leitsätze
Einem Insolvenzschuldner kommt ein berechtigtes Interesse an einer negativen Feststellungsklage zu, in der festgestellt werden soll, dass zur Insolvenztabelle angemeldete Kindesunterhaltsrückstände nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.(Rn.6)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.2.2015 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Insolvenzschuldner kommt ein berechtigtes Interesse an einer negativen Feststellungsklage zu, in der festgestellt werden soll, dass zur Insolvenztabelle angemeldete Kindesunterhaltsrückstände nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhen.(Rn.6) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 26.2.2015 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung übertragen. I. Der Antragsteller hatte sich durch Jugendamtsurkunden vom ... .2000, ... 2000 und ... .2001 verpflichtet, an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt zu zahlen. Er zahlte den Unterhalt in der Zeit von Juli 2000 bis August 2013 zum größten Teil nicht bzw. nicht in der geschuldeten Höhe (s. Aufstellung im Schriftsatz der Antragsgegnervertreter vom 12.1.2015 S. 5 bis 7, Bl. 41 bis 43 d.A.). In dem vom Antragsteller beantragten Insolvenzverfahren sind Unterhaltsrückstände in Höhe von 21.197,92 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten angemeldet worden mit dem Zusatz “angemeldet als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung“. Der Antragsteller hat der Feststellung der Forderung der Höhe nach und als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung widersprochen. Der Widerspruch wurde in dem Auszug aus der Tabelle eingetragen. Mit dem beabsichtigten Antrag erstrebt der Antragsteller die Feststellung, dass die zur Tabelle angemeldete Forderung nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, und begehrt für die Rechtsverfolgung die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Mit Beschluss vom 26.2.2015 hat das Amtsgericht den Verfahrenskostenhilfeantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der beabsichtigte Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig. Nachdem der Antragsteller der angemeldeten Rückstandsforderung, die als solche nicht tituliert sei, Widerspruch erhoben habe, sei es gemäß § 184 InsO Sache der Antragsgegnerin als Gläubiger, die Feststellung der Forderung zu verfolgen. Gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 3.3.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 12.3.2015 eingegangenen Schriftsatz die sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung (§ 572 Abs. 3 ZPO). Gemäß §§ 179, 184 InsO hat in dem Fall, dass der Schuldner eine zur Tabelle angemeldete Forderung bestreitet, der Gläubiger die Feststellung der Forderung zu betreiben, wenn es sich um eine nicht titulierte Forderung handelt, hingegen der Schuldner den Widerspruch zu verfolgen, wenn es sich um einen vollstreckbaren Schuldtitel handelt. Der eingetragene Widerspruch hindert nicht die Feststellung der Forderung (§ 178 Abs. 1 InsO), führt aber dazu, dass der Gläubiger aus der Eintragung in der Tabelle nicht die Vollstreckung betreiben kann (§ 201 Abs. 2 InsO). Auch wenn der Schuldner sich nur gegen die Feststellung der Forderung als einer solchen aus unerlaubter Handlung wendet, ist der isolierte Widerspruch gegen die rechtliche Einordnung im Titel zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18.1.2007, IX ZR 176/05, WM 2007, 659 = NJW-RR 2007, 991). Würde der Eintragung des rechtlichen Grundes nicht widersprochen, so würde die Feststellung als Forderung aus unerlaubter Handlung in der Tabelle der Restschuldbefreiung entgegenstehen (§ 302 Nr. 1 InsO). Diese Wirkung soll mit dem erhobenen Widerspruch vermieden werden. Wurde der Festlegung der Forderung als solcher aus unerlaubter Handlung widersprochen, so ist es Sache des Gläubigers, die Feststellung des Rechtsgrundes im Wege der Feststellungsklage herbeizuführen. Denn nur wenn dieser Rechtsgrund aus dem Tenor des Titels unmittelbar hervorgeht, ist sie im Rahmen des § 302 Nr. 1 InsO beachtlich (vgl. Sinz in Uhlenbrock, Insolvenzordnung 13. Aufl., § 184 Rn 20 m.w.N.). Die hierzu erforderliche Feststellungsklage kann allerdings auch noch nach der Feststellung der Forderung noch erhoben werden, um auch noch nachträglich die Restschuldbefreiung zu verhindern. Eine Fristbindung besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, IX ZR 124/08, WM 2009, 313 = NJW 2009, 1280). Auch der Schuldner hat daher ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung, dass es sich nicht um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, denn auch für ihn besteht ein beachtliches Interesse, frühzeitig Klarstellung darüber zu erzielen, ob er eine Aussicht auf die Restschuldbefreiung hat, auch wenn der Gläubiger mit der Erhebung der positiven Feststellungsklage zuwartet (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2008, Tz 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.1.2007, Tz 11; OLG Celle, Beschluss vom 23.2.2009, 7 W 2/09, juris; Sinz in Uhlenbrock aaO, § 184 Rn 20). Allein mit der Begründung, dass es der Gläubiger sei, der tätig werden müsse, kann daher das Rechtsschutzinteresse des Schuldners nicht verneint werden. Auch vorliegend besteht daher ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung. Allein mit dem Widerspruch kann er die Abwendung des drohenden Rechtsnachteils auf Dauer nicht erreichen. Selbst wenn das Amtsgericht dem nicht folgen wollte, hätte jedenfalls für die Verfahrenskostenhilfe die Erfolgsaussicht bezogen auf die Zulässigkeit des Antrages nicht verneint werden dürfen, sondern die endgültige Entscheidung der Rechtsfrage wäre in diesem Falle schon im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung, auf die der Antragsteller hingewiesen hat, der Hauptsacheentscheidung vorzubehalten gewesen. Auch dann hätten die Erfolgsaussichten in der Sache geprüft werden müssen. Da das Amtsgericht bisher die Erfolgsaussichten bezüglich der Begründetheit des Antrages noch nicht geprüft hat, ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 572 Abs. 3 ZPO die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn anderenfalls würde der Instanzenzug verkürzt. Vielmehr ist dem Amtsgericht die Gelegenheit zu geben, die gebotene Prüfung in der Sache nachzuholen.