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Beschluss

13 WF 57/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:0407.13WF57.15.0A
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Leitsätze
1. Zu den von einem Beteiligten zur Finanzierung des beabsichtigten Verfahrens einzusetzenden Vermögenswerten kann auch ein Hochzeitsgeschenk (hier: Goldschmuckset im Wert von ca. 5.000 EUR) gehören. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten weiteren, zur Hochzeit erhaltenen Goldschmuck bereits zuvor für Konsumzwecke "versilbert" haben.(Rn.8) 2. Aufgrund der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die im islamischen Rechtskreis eine Braut- oder Morgengabe haben kann, ist es im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Antrags auf Zahlung der vereinbarten Morgengabe regelmäßig erforderlich, dass der antragstellende Beteiligte vorträgt, welche Ziele und Absichten mit der Vereinbarung einer Morgengabe im Einzelfall verfolgt wurden und von welchen Vorstellungen sich die Beteiligten dabei haben leiten lassen.(Rn.17)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. Februar 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 16 F 5/15 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den von einem Beteiligten zur Finanzierung des beabsichtigten Verfahrens einzusetzenden Vermögenswerten kann auch ein Hochzeitsgeschenk (hier: Goldschmuckset im Wert von ca. 5.000 EUR) gehören. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beteiligten weiteren, zur Hochzeit erhaltenen Goldschmuck bereits zuvor für Konsumzwecke "versilbert" haben.(Rn.8) 2. Aufgrund der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die im islamischen Rechtskreis eine Braut- oder Morgengabe haben kann, ist es im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines beabsichtigten Antrags auf Zahlung der vereinbarten Morgengabe regelmäßig erforderlich, dass der antragstellende Beteiligte vorträgt, welche Ziele und Absichten mit der Vereinbarung einer Morgengabe im Einzelfall verfolgt wurden und von welchen Vorstellungen sich die Beteiligten dabei haben leiten lassen.(Rn.17) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 3. Februar 2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 16 F 5/15 - wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und wurde fristgerecht angebracht (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 3, 569 ZPO). Das Familiengericht hat der Antragstellerin die von ihr für die beabsichtigte Rechtsverfolgung für einen Antrag auf Zahlung einer mit schriftlicher Vereinbarung vom 2. Oktober 2008 versprochenen (in der Kopie der in türkischer Sprache verfassten Originalurkunde:) mihir [im türkischen teilweise auch mehir], die von beiden Beteiligten als Vereinbarung einer Braut- bzw. Morgengabe entsprechend den Vorstellungen und Traditionen der islamischen Rechtsordnungen aufgefasst wird, zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: 1. Die Antragstellerin hat ihre Bedürftigkeit nicht dargetan: a) Ein Beteiligter, der Verfahrenskostenhilfe begehrt, ist verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Das geschieht in erster Linie durch vollständige und wahrheitsgemäße Ausfüllung des amtlichen Formulars. Die Erklärung ist dabei in einer Art und Weise abzugeben, dass sich das Gericht anhand der Angaben unschwer, ohne in wesentlichen Punkten zu Nachfragen gezwungen zu sein (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe [4. Aufl. 2012], Rn. 241; Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], § 117 Rn. 14, 16; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe [11. Aufl. 2012], § 117 ZPO Rn. 22, § 118 ZPO Rn. 19) ein Bild von den Lebensverhältnissen des Beteiligten machen und prüfen kann, ob dieser tatsächlich bedürftig im Sinne der §§ 114ff. ZPO ist. Die Angaben sind zu belegen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, HS 2 ZPO); darüber hinaus sind auf Verlangen des Gerichts weitere Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und in geeigneter Form nachzuweisen (§ 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) mit der Folge, dass der Antrag zwingend zurückzuweisen ist, soweit der Beteiligte den Auflagen nicht ausreichend nachkommt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). b) Diesen Maßstäben wird der vorgelegte Antrag, wie das Familiengericht im Beschluss vom 3. Februar 2015 zutreffend ausgeführt hat, offensichtlich nicht gerecht: - Zunächst sind die Angaben der Antragstellerin in ihrer Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 15. Juli 2014 widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar: Im Abschnitt D des Formulars, bei der Frage nach eventuellen Unterhaltszahlungen, trägt die Antragstellerin vor, sie leiste an ihren im Jahr 1964 geborenen Vater einen Barunterhalt in Höhe von 150 € und verweist hierzu auf einen beigefügten Beleg. Aus diesem Beleg ergibt sich aber nicht, dass die Antragstellerin an ihren Vater Unterhalt zahlen würde, sondern vielmehr, dass sie ihren Eltern 150 € für “Miete, Strom, Gas und Telefon” zahlt: Diese Bescheinigung deckt sich mit ihren Angaben im Feld H des Formulars, wonach sie einen monatlichen Wohnkostenanteil in Höhe von 150 € trägt: Es drängt sich auf, dass eine Belastung - Mietkostenanteil von 150 €/Monat - zweimal angesetzt werden sollte; als Miete und zugleich als Barunterhalt an den Vater. - Weitere Unklarheiten in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin ergeben sich bei einem Abgleich der Buchungsdaten aus der überreichten Kopie ihrer Kontoauszüge mit ihren Angaben in der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen: Die Daten in den Kontoauszügen legen die Vermutung nahe, dass die Antragstellerin möglicherweise ein Fahrzeug besitzt oder jedenfalls finanziert oder unterhält, obwohl die entsprechende Frage im Feld G zu Fahrzeugen von ihr ausdrücklich verneint wurde. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass die Antragstellerin wiederholt - am 27. Oktober 2014 sowie 17. November 2014 - ihre ec-Karte für den Kauf von Kraftstoffen an Tankstellen eingesetzt hat; am 3. November 2014 wurde von ihrem Konto der Jahresbeitrag für den ADAC abgebucht und am 10. November 2014 ein Betrag in Höhe von 702,49 € von der I. Versicherung; es liegt nahe, dass es sich hierbei um die Jahresprämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung handeln könnte. Nähere Angaben hierzu hat die Antragstellerin unterlassen. - Weiter hat die Antragstellerin es unterlassen, Angaben zu ihrem offenbar nicht unerheblichen Vermögen zu machen: Nach dem von ihr ausdrücklich zugestanden Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 2. Februar 2015 (dort S. 2; Bl. 9) hat sie vom Antragsgegner zur Hochzeit im Jahr 2010 ein Goldschmuckset (“Trabzon-Hasır-Seti”) im Wert von (mindestens) 5.000 € - der Antragsgegner trägt vor, das Set hätte einen Wert von etwa 6.000 € - als Hochzeitsgeschenk erhalten. Sie räumt weiter ein, sie habe von ihren Eltern zur Hochzeit ebenfalls Schmuck erhalten sowie “ein paar Goldreifen (…), die die Beteiligten während der Ehezeit veräußert haben, um zum einen davon einen Urlaub zu machen und zum anderen die ständigen Schulden abzuzahlen, die der Antragsgegner aufgrund seiner Spielsucht gemacht hat” (Schriftsatz vom 4. März 2015, dort S. 2; Bl. 11). Nach dem - allerdings bestrittenen - Vortrag des Antragsgegners soll die Antragstellerin (zusammen mit diesem) anlässlich der Hochzeit, bei der, dem Vortrag der Antragstellerin zufolge, etwa 1.000 Gäste anwesend gewesen sein sollen, Goldschmuck im Wert von etwa 20.000 € erhalten haben; im Zuge von Trennung und Scheidung soll dieser Schmuck bei der Antragstellerin verblieben sein (Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Februar 2015, dort S. 2; Bl. 9): Von der Antragstellerin wird hierzu lediglich pauschal, ohne Beweisangebot, vorgetragen, dass die Schwiegereltern nicht nur das den Ehegatten anlässlich der Hochzeitsfeier geschenkte Bargeld - es soll sich um 10.000 € gehandelt haben -, sondern auch ein “Großteil des Goldschmucks, den die Antragstellerin anlässlich der Hochzeitsfeier erhalten hat, für sich beansprucht” habe (Schriftsatz vom 4. März 2015, dort S. 2; Bl. 11). Soweit das anhand dieses Vortrags festgestellt werden kann, hat die Antragstellerin vom Antragsgegner als Hochzeitsgeschenk jedenfalls ein Goldschmuckset im Wert von (mindestens) 5.000 € erhalten sowie weiter von ihren Eltern Goldschmuck, ohne dass dessen Wert mitgeteilt worden wäre. Möglicherweise hat sie darüber hinaus Bargeld und weiteren Schmuck erhalten, wobei streitig ist, ob diese Werte ihr verblieben sind: Jedenfalls das Goldschmuckset im Wert von (mindestens) 5.000 € stellt Vermögen dar; dieses Vermögen ist, wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, für die beabsichtigte Rechtsverfolgung einzusetzen: Denn bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich um eine spezifische Form der Sozialhilfe, die es einem weniger bemittelten Rechtssuchenden ermöglichen soll, bei der Rechtsverfolgung einem bemittelten Beteiligten weitestgehend gleichgestellt zu sein (vgl. Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], Vor § 114 Rn. 1). Dem bedürftigen Beteiligten ist es deshalb verwehrt, sein Recht auf Kosten der Allgemeinheit zu verfolgen; vielmehr ist er verpflichtet, für die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung zunächst das eigene Vermögen in zumutbaren Umfang einzusetzen (§ 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Was zumutbar ist, ergibt sich aus §§ 115 Abs. 3 Satz 2, 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der Durchführungsverordnung zu dieser Bestimmung: Danach ist dem bedürftigen Beteiligten ein Vermögensschonbetrag von 2.600 € zu belassen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], § 115 Rn. 57). Dafür, dass der verbleibende Differenzbetrag von (mindestens) 2.400 € nicht ausreichend wäre, um das von der Antragstellerin beabsichtigte Verfahren zu finanzieren, ist nichts ersichtlich. Nur höchstvorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass auch weder ersichtlich noch vorgetragen ist, dass der Einsatz des Schmucksets (bzw. des Erlöses aus einem Verkauf oder einer Beleihung) zur Verfahrensfinanzierung für die Antragstellerin eine besondere Härte bedeuten würde (§§ 115 Abs. 3 Satz 2, 90 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII): Die Tatsache, dass die Goldreifen, die die Antragstellerin zur Hochzeit erhalten hat, dafür eingesetzt wurden, einen Urlaub zu finanzieren und Schulden des Antragsgegners zu tilgen (Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. März 2015, dort S. 2; Bl. 11), belegt, dass der Goldschmuck auch aus Sicht der Antragstellerin dazu bestimmt ist, aus besonderem Anlass “versilbert” zu werden. Der finanzielle Aufwand für die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist insoweit kaum anders zu beurteilen als der Erholungsurlaub, den die Antragstellerin und der Antragsgegner sich mit Hilfe der von ihnen zur Hochzeit erlangten Geschenke finanziert haben. Von daher wurde das Gesuch mangels Bedürftigkeit der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen. 2. Das Verfahrenskostenhilfegesuch wurde weiter aber auch deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 ZPO sowie Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], § 114 Rn. 19): a) Das deutsche (Sach-) Recht kennt keine Regelungen für eine Braut- oder Morgengabe, so dass das von den Beteiligten ausweislich der in Kopie vorgelegten Vereinbarung vom 2. Oktober 2008 - die in der vorgelegten Arbeitsübersetzung der Antragstellerin (Anlage 2 zur Antragsschrift vom 30. Dezember 2014; Bl. 4b) auf den 2. Oktober 2013 datiert wird - vereinbarte Rechtsinstitut einer mihir [mehir] zunächst zu qualifizieren ist, um ermitteln zu können, welche Rechtsregelungen hierauf überhaupt anwendbar sind: Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Dezember 2009 - XII ZR 107/08 -, BGHZ 183, 287 = FamRZ 2010, 533 [bei juris Rz. 12]) und, ihm folgend, zahlreiche weitere Obergerichte (vgl. beispielsweise OLG Köln, Beschluss vom 19. Februar 2015 - 12 UF 98/14 - [derzeit erst bei juris veröffentlicht; dort Rz. 11]; KG, Beschluss vom 3. Januar 2013 - 1 VA 9/12 -, FamRZ 2013, 1480 [bei juris Rz. 15]; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 24] sowie Palandt/Thorn, BGB [74. Aufl. 2015], Art. 13 EGBGB Rn. 9 und die dortigen Nachweise), verweisen darauf, dass es sich bei der Morgengabe um ein tief im islamischen Recht verwurzeltes Rechtsinstitut handelt, das in praktisch allen islamischen Rechtsordnungen in einander ähnelnden Ausprägungen bekannt ist. Davon geht offenbar auch die Antragstellerin aus: Denn immerhin wurde von ihr in der von ihr angefertigten, auf den 2. Oktober 2013 datierten Arbeitsübersetzung dem türkischen Begriff mihir in der Originalurkunde der auch in der deutschen Familienrechtspraxis geläufige, aus dem arabischen stammende Ausdruck mahr als Zusatz angefügt und in Klammern ergänzt durch die Erläuterung “(Def. Brautgabe in vereinbarter Höhe bei der islamischen Eheschließung, die der Bräutigam seiner Braut zahlt)”. Allerdings sollen mit der Braut- bzw. Morgengabe im islamischen Rechtskreis durchaus unterschiedliche Vorstellungen und Ziele verwirklicht werden: Angeführt wird etwa das überkommene Verständnis der Morgengabe als einer Gegenleistung für die körperliche Hingabe der Frau (in diesem Sinne wohl AG Darmstadt, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 50 F 366/13 -, FamRZ 2015, 408 [bei juris Rz. 11, 13, 15]: Sittenwidrigkeit einer von zwei Verlobten iranischer Staatsangehörigkeit anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarten Morgengabe, weil dadurch die Verpflichtung begründet werde, für den Vollzug der Ehe zu zahlen) oder als Äquivalent für den von der Frau nach islamischen Rechtstraditionen dem Mann in der Ehe geschuldeten Gehorsam. In islamischen Rechtsordnungen, die die Verstoßungsscheidung talaq kennen, soll die Morgengabe (auch) den Zweck verfolgen, den Ehemann von einer missbräuchlichen Ausübung seines Verstoßungsrechts abzuhalten. Eine heute wohl vorrangige Funktion der Morgengabe wird im Aufbau von Vermögen für die Ehefrau gesehen, die bei Scheidung oder Tod des Mannes vielfach schutzlos dasteht (vgl. auch Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124]): Insoweit wird auf den im klassisch-islamischen Recht traditionell geltenden Güterstand der Gütertrennung und eine dort nur eng begrenzte Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verwiesen. Dies vorausgeschickt, geht der Bundesgerichtshof (a.a.O. [bei juris Rz. 14]) davon aus, dass der Anspruch auf eine Morgengabe als eine allgemeine Wirkung der Ehe zu qualifizieren und deshalb dem Art. 14 EGBGB zu unterstellen ist. Gleichzeitig weist er jedoch daraufhin, dass die Morgengabe in Abhängigkeit von der konkreten Fallausgestaltung bzw. den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen aus der Sicht des deutschen Rechts Berührungspunkte mit dem Ehegattenunterhalt (Trennungs- bzw. Nachscheidungsunterhalt) (so: OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 54ff. für ein von zwei deutschen Staatsangehörigen islamischen Glaubens vereinbartes, nach erfolgter Scheidung der Ehegatten geltend gemachtes Brautgeld]), dem Ehegüterrecht (in diese Richtung - Absicherung der Ehefrau im Falle der Scheidung - wohl LG Limburg, Urteil vom 12. März 2012 - 2 O 384/10 -, FamRBint 2012, 81 [bei juris Rz. 50ff. in einem Fall, in dem die türkischen Schwiegereltern von der früheren, ebenfalls türkischen Ehefrau nach Scheidung der Ehe die Rückgabe der anlässlich der Eheschließung ihr übergebenen mehir verlangt haben; dort auch Hinweise auf die Rechtsprechung des türkischen Kassationsgerichts und zu weiteren, in der türkischen Rechtspraxis bestehenden, der “Morgengabe” nahe stehende Rechtsinstitute]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris veröffentlicht; dort Rz. 5, 12: zwischen der iranischen Ehefrau und dem deutschen Ehemann anlässlich der Eheschließung im Iran vereinbarte Morgengabe als unbenannte Zuwendung mit dem Zweck, die Ehefrau im Falle von Trennung oder Scheidung wirtschaftlich abzusichern]) oder dem Scheidungs- und dem Erbrecht aufweisen kann, ohne dass das Institut schwerpunktmäßig einem Rechtsinstitut aus diesen Rechtsbereichen zugeordnet werden könnte. b) Als allgemeine Ehewirkung unterliegt die vereinbarte Morgen- oder Brautgabe demnach dem deutschen (Sach-) Recht. Das ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; die Wirkungen der Ehe unterliegen danach dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehört haben, wenn einer von ihnen diesem Staat noch angehört. Insoweit tragen beide Beteiligte übereinstimmend vor, dass sie jeweils die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen; der Antragsgegner präzisiert, dass beide Beteiligte bereits im Zeitpunkt der Eheschließung im Jahr 2010 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, so dass der Anspruch der Antragstellerin auf Zahlung/Erfüllung bzw. Rückabwicklung der vereinbarten Morgen- bzw. Brautgabe dem deutschen Sachrecht untersteht (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 28f.]). c) Auf der Grundlage des danach maßgeblichen deutschen Rechts ist die Vereinbarung einer Morgengabe zulässig und führt grundsätzlich auch zu einer Zahlungspflicht des aus der Vereinbarung Verpflichteten (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23]; OLG Frankfurt/M., Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 14]; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 17, 38f., 42]; OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 28f.]. A.A., soweit ersichtlich, lediglich AG Darmstadt, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 50 F 366/13 -, FamRZ 2015, 408 [bei juris Rz. 11: Sittenwidrigkeit]). Folge der vielfältigen Funktionen und Zielrichtungen, die mit der Vereinbarung einer auch im islamischen Rechtskreis keineswegs scharf umrissenen Braut- bzw. Morgengabe verbunden sind (vgl. NK-BGB/Yassari [3. Aufl. 2014], Länderbericht Iran Rn. 17f.; Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124ff.], ist jedoch, dass allein die Verwendung des Wortes mihir oder des von der Antragstellerin in ihrer Erläuterung benutzten, aus dem islamischen Rechtskreis herrührenden Begriffs mahr noch nicht zu einem automatischen, bedingungslosen Zahlungsversprechen führt, welches der andere Teil “ohne wenn und aber” zu honorieren hätte: Anerkannt ist vielmehr, dass eine entsprechende, von den Beteiligten abgeschlossene Vereinbarung anhand ihres Sinns und Zwecks auszulegen ist (§§ 133, 157 BGB); die Rückabwicklung einer derartigen Vereinbarung nach dem Scheitern der Ehe erfolgt entsprechend den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 23, 25 für die Anpassung des in ausländischer Währung vereinbarten Betrages an die Wertentwicklung der Währung]; OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 -, [nur bei juris, dort Rz. 13]); OLG Saarbrücken, Urteil vom 9. März 2005 - 9 UF 33/04 -, FamRZ 2006, 1378 [bei juris Rz. 58]). Das setzt freilich voraus, dass von dem antragstellenden Beteiligten vorgetragen wird, was mit der Vereinbarung einer Morgengabe genau bezweckt werden sollte und welche Absicht damit verfolgt wurde; ob damit also die beispielsweise die Scheidung erschwert werden sollte, ob dem begünstigten Teil auf diese Weise ein güterrechtlicher Ausgleich verschafft oder dieser in wirtschaftlicher Hinsicht abgesichert werden sollte oder ob die Morgengabe möglicherweise dazu dienen sollte, das Ansehen des Antragsgegners, vielleicht auch seiner Familie im gesellschaftlichen Umfeld der Beteiligten durch eine hohe Morgengabe zu erhöhen; der Literatur zufolge soll dies ebenfalls ein Gesichtspunkt sein, der beim Aushandeln einer Morgengabe eine Rolle spielen kann (vgl. Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124]). Damit kommt es entscheidend auf die näheren Umstände bei Vereinbarung der Morgengabe an und darauf, welche Vorstellungen und Absichten die Beteiligten dabei hatten. Da die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftslage regelmäßig eine Gesamtabwägung erforderlich machen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Zumutbarkeit für die Beteiligten, an der Vereinbarung festgehalten zu werden (§ 313 Abs. 1 BGB), bedarf es näheren Vortrags beispielsweise zum Verlauf der Ehe, zur Dauer des ehelichen Zusammenlebens und zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten und dazu, wie sich ihre jeweilige Versorgungssituation darstellt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Frankfurt/M, Urteil vom 11. März 2010 - 1 UF 146/08 - [nur bei juris, dort Rz. 15]) und möglicherweise ergänzend auch zu den Brautgeldvereinbarungen, die in ihrem familiären Umfeld üblich sind oder geschlossen wurden (vgl. die bei Seyed Shahram Iranbomy, FamFR 2011, 123 [124] genannten Gesichtspunkte). Abgesehen von dem knappen Hinweis der Antragstellerin, dass der Antragsgegner spielsüchtig sein soll und während der Ehe dessen (Spiel-) Schulden abbezahlt worden wären, fehlt hierzu jeglicher Vortrag. Zusätzliches Gewicht erlangt dies aufgrund des Umstands, dass offenbar in der Türkei und damit in dem Kulturkreis, aus dem beide Ehegatten stammen bzw. in dem sie (und ihre Familien) verwurzelt sind, durchaus unterschiedliche Vorstellungen von der mihir zu existieren scheinen und verschiedene weitere, von der Zweckausrichtung nahe verwandte Rechtsinstitute gebräuchlich sein sollen (vgl. die Darstellung bei LG Limburg, Urteil vom 12. März 2012 - 2 O 384/10 -, FamRBint 2012, 81 [bei juris Rz. 50ff.]). Abgesehen von dem erläuternden Zusatz mahr und dem Klammerzusatz auf der Arbeitsübersetzung der Urkunde fehlt auch insoweit jeglicher Vortrag der Antragstellerin, anhand dessen nachvollzogen werden könnte, was genau und mit welcher Zielrichtung von den Beteiligten vereinbart worden ist. Erforderlich ist ein solcher Vortrag zu Zielrichtung, Inhalt und Motivation des Morgengabeversprechens auch im Hinblick darauf, dass aus der Kopie der vorgelegten Vereinbarung in keiner Weise hervorgeht, unter welche Voraussetzungen bzw. wann die ausbedungene Morgengabe fällig und zahlbar sein soll: Allein die Nennung des Wortes mihir in der Vereinbarung ist, möglicherweise entgegen der Auffassung der Antragstellerin, nicht geeignet, darzutun, dass ihr der behauptete Anspruch auf Zahlung von 5.000 € zusteht und dieser fällig und zahlbar ist. d) Ein weiterer Gesichtspunkt kommt hinzu, der nach der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls dazu führen muss, dass der beabsichtigten Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Erfolgsaussichten abzusprechen sind: Der Antragsgegner hat vorgetragen, die Antragstellerin habe, nachdem im Jahr 2008 die Morgengabe vereinbart worden sei, später verlangt, der Antragsgegner möge ihr anstelle der vereinbarten Summe von 5.000 € ein bestimmtes Goldschmuckset (“Trabzon-Hasır-Seti”) kaufen, was im Jahr 2009 dann auch geschehen sei; dieses Set habe er - der Antragsgegner - schließlich der Antragstellerin im Jahr 2010 zur Hochzeit geschenkt. Damit habe die Antragstellerin, so der Antragsgegner, auf den vereinbarten Geldbetrag als Morgengabe verzichtet und stattdessen ein Schmuckset verlangt und erhalten (Schriftsatz vom 2. Februar 2015, dort S. 2; Bl. 9). Hierauf hat die Antragstellerin lediglich pauschal erwidert, es treffe zu, dass sie zur Hochzeit das Goldschmuckset erhalten habe; allerdings habe es sich hierbei “um ein ganz normales Hochzeitsgeschenk, was bei türkischen Hochzeiten üblich ist und nicht um die Morgengabe [gehandelt]”. Das genügt nicht; ein derartiges Bestreiten ist unsubstantiiert (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 138 Abs. 4 ZPO): Die Antragstellerin kann sich schlechterdings nicht darauf beschränken, lediglich zu erklären, bei dem Schmuckset habe es sich “um ein ganz normales Hochzeitsgeschenk” gehandelt. Bereits die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, die beide um Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nachsuchen, sprechen gegen die Annahme, dass ein einzelnes Hochzeitsgeschenk im Wert von 5.000 € (so die Antragstellerin) bzw. 6.000 € (so der Antragsgegner) “normal” wäre. Vielmehr können von der Antragstellerin, die an den entscheidenden Vorgängen maßgeblich beteiligt war bzw. diese selbst gestaltet hat, nähere Ausführungen dazu erwartet werden, weshalb es sich bei diesem Geschenk um ein “normales” Hochzeitsgeschenk handeln soll und nicht um ein Geschenk, verbunden mit einem Verzicht auf die zwei Jahre zuvor, im Rahmen der Eheschließung nach islamischen Ritus vereinbarte Morgengabe. Der Umstand, dass die betreffende Frage streitig und ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung: Dabei würde nämlich verkannt, dass der Umfang der Darlegung, die von der Antragstellerin zu erwarten ist, sich nach der Einlassung des Gegners bestimmt (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO [30. Aufl. 2014], § 114 Rn. 23b). Nachdem der Antragsgegner unter Anführung von Tatsachen und weiteren Daten einen Sachverhalt vorgetragen hat, der unschwer den (ggf. konkludenten) Abschluss eines Erlassvertrages nahe legt, wäre es an der Antragstellerin gewesen, näher zu erläutern, weshalb gerade dies nicht der Fall sein soll; der Gegenvortrag bot hierzu allen Anlass. In diesem Zusammenhang ist die Antragstellerin daran zu erinnern, dass allein die Benennung von vier namentlich genannten Zeugen daran nichts zu ändern vermag: Zeugen dienen lediglich dazu, den entsprechenden Sachvortrag eines Beteiligten zu beweisen, aber nicht, dem Beteiligten erst zu ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten - dies liefe auf eine Beweisermittlung und einen deshalb unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus (vgl. Zöller/Greger, ZPO [30. Aufl. 2014], Vor § 284 Rn. 5). Seitens der Antragstellerin hätte es deshalb zunächst eines differenzierten Vortrages zu den Umständen und Tatsachen bedurft, die die Annahme zulassen, dass tatsächlich ein “ganz normales” Hochzeitsgeschenk vorlag und kein Erlassvertrag (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO [30. Aufl. 2014], Vor § 284 Rn. 24): Nur in diesem Fall hätte ihre Rechtsverfolgung in diesem Punkt die notwendigen Erfolgsaussichten gehabt und es wäre sodann am Antragsgegner gewesen, im ordentlichen Verfahren darzulegen und zu beweisen, dass die Beteiligten einvernehmlich übereingekommen sind, die Zahlung von 5.000 € als Morgengabe gegen Übergabe des Schmucksets zu erlassen (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [74. Aufl. 2015], § 397 Rn. 13 sowie OLG Köln, Urteil vom 23. März 2006 - 21 UF 144/05 -, FamRZ 2006, 1380 [bei juris Rz. 41]). Im Ergebnis wurde die begehrte Verfahrenskostenhilfe damit zu Recht verwehrt; die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde erweist sich als erfolglos und ist deshalb zurückzuweisen.