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Beschluss

18 WF 121/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1006.18WF121.15.0A
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Leitsätze
Ist der amtierende Richter in einem anderen, dieselbe Familie betreffenden Verfahren erfolgreich abgelehnt worden, liegt ein so genannter verfahrensübergreifender Ablehnungsgrund vor, wenn die erfolgreiche Ablehnung auf Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnenden gestützt war.(Rn.17)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 18. August 2015 – 13 AR 56/15 Abl- (200 F 7963/14) abgeändert: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht S. ist begründet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der amtierende Richter in einem anderen, dieselbe Familie betreffenden Verfahren erfolgreich abgelehnt worden, liegt ein so genannter verfahrensübergreifender Ablehnungsgrund vor, wenn die erfolgreiche Ablehnung auf Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnenden gestützt war.(Rn.17) Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 18. August 2015 – 13 AR 56/15 Abl- (200 F 7963/14) abgeändert: Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht S. ist begründet. I. Die Antragstellerin ist die Mutter, der Antragsgegner der Vater der Kinder L... und C... V... . Die Eltern sind nicht verheiratet und beide Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Die Mutter beantragt im hiesigen Verfahren, gegen den Vater ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld wegen Verletzung des Umgangsbeschlusses durch den Vater festzusetzen. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17. April 2015 den Antrag der Mutter zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte das Amtsgericht aus, es könne nicht nachgewiesen werden, dass der Vater den Verstoß gegen die Umgangsregelung vertreten müsse. Dies folge aus der beigezogenen Ermittlungsakte 245 Js 904/15. Danach habe der Zeuge P... ein verängstigtes Kind beschrieben, dass mehrfach geäußert habe, bei seinem Papa bleiben zu wollen. Die Strafakten waren mit Verfügung vom 26. Februar 2015 von der amtierenden Richterin angefordert worden. Die Akten gingen am 15. April 2015 auf der Geschäftsstelle ein. Die Beteiligten wurden weder über die Anforderung der Akten informiert, noch erhielten sie Gelegenheit Kenntnis von deren Inhalt zu nehmen bzw. dazu Stellung zu nehmen. Die Mutter hat mit Schriftsatz vom 28. April 2015, eingegangen beim Amtsgericht Pankow/Weißensee am 29. April 2015, gegen den Beschluss vom 17. April 2015 sofortige Beschwerde eingelegt und die amtierende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Eine Abhilfeentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde ist nicht ergangen. Die amtierende Richterin hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 30. April 2015 erklärt, die Entscheidung beruhe ausschließlich auf sachlichen Erwägungen. Sie halte an ihr fest. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 03. August 2015 erklärte die Richterin, Gegenstand des Ordnungsgeldverfahrens sei u.a. ein Vorfall vom 04. September 2014 gewesen, den die Eltern unterschiedlich dargestellt hätten. Wegen desselben Vorfalls sei ein Strafverfahren geführt worden. Die Strafakte sei beigezogen worden. Nach Vorliegen der Strafakte sei die Entscheidung vom 17. April 2015 ergangen. Die Mutter hatte zuvor die Richterin in dem Parallelverfahren 200 F 8749/14 bereits erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dem damaligen Ablehnungsgesuch lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater hatte unter dem 23. Dezember 2014 beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2. März 2011 (200 F 7823/10) in seiner Ziffer 1 Abs. 2 dahingehend abzuändern, dass er berechtigt und verpflichtet sei, mit dem gemeinsamen Sohn C... in den Wochen, in denen am Wochenende kein Umgang des Vaters mit dem Sohn stattfindet, in der Zeit von Donnerstag nach der Schule bis zum nächsten Morgen zur Schule zusammen zu sein. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es am 4. September 2014 anlässlich der Wahrnehmung seines Umgangs zwischen den Eltern zu Tätlichkeiten sowie einem Polizeieinsatz in Gegenwart des Sohnes gekommen sei. Die nunmehr begehrte Regelung biete dem Kind die Möglichkeit, sich den Streitigkeiten der Eltern zu entziehen, indem die Übergabe des Kindes nicht zwischen den Eltern erfolge, sondern er das Kind von der Schule abhole und es zur Schule bringe, ohne die Mutter treffen zu müssen. Nachdem das Amtsgericht C... am 13. Januar 2015 persönlich angehört hatte, wurde für den 16. Januar 2015 Termin zur persönlichen Anhörung der übrigen Beteiligten anberaumt. Im Verlauf der Anhörung lehnte die Mutter die amtierende Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und führte zur Begründung aus, die Richterin beabsichtige, im Wege der einstweiligen Anordnung den bereits bestehenden Umgangsbeschluss zur Hauptsache abzuändern, was unzulässig sei und gegen die einhellige Entscheidungspraxis der Rechtsprechung und Literatur verstoße. Mit Beschluss vom 19. Januar 2015 änderte die amtierende Richterin im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss vom 2. März 2011 dahingehend ab, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, mit dem Sohn in den Wochen, in denen am Wochenende kein Umgang stattfindet, in der Zeit von jeweils donnerstags nach der Schule bis zum nächsten Morgen zur Schule zusammen zu sein. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung dulde keinen Aufschub, weil ansonsten wesentliche Nachteile für das Kind entstünden. Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 wies das Amtsgericht Pankow/Weißensee das damalige Ablehnungsgesuch der Mutter gegen die amtierende Richterin zurück. Auf die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter änderte das Kammergericht mit Entscheidung vom 8. April 2015 den Beschluss vom 19. Februar 2015 dahingehend ab, dass das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht S. begründet ist. Der Senat begründete seine Entscheidung damit, dass hier die amtierende Richterin gegen die Vorgaben des § 47 Abs. 1 ZPO verstoßen habe, wonach vor Erledigung des Ablehnungsgesuches nur solche Handlungen vorzunehmen sind, die keinen Aufschub dulden. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei keine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne § 47 Abs. 1 ZPO gewesen, da das Ereignis, das Anlass zum Antrag des Vaters gegeben hatte, bereits mehr als vier Monate zurück gelegen hatte. Es habe sich hierbei zudem unstreitig um ein einmaliges Ereignis gehandelt. Der Vater hatte sich selbst erst Ende Dezember 2014, also mehr als drei Monate nach dem Ereignis, veranlasst gesehen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen. Keiner der übrigen Verfahrensbeteiligten hatte das Ereignis zum Anlass genommen, Anträge auf Eilmaßnahmen beim Familiengericht einzureichen. Durch den Verstoß gegen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO habe die amtierende Richterin den Eindruck entstehen lassen, dass ihr das Ablehnungsgesuch egal sei und sie das laufende Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigen müsse. Denn sie habe trotz des zulässigen Ablehnungsgesuches ohne die Entscheidung hierüber abzuwarten eine einstweilige Anordnung erlassen, die unmittelbar bestandskräftig geworden ist, weil gegen sie kein Rechtsmittel möglich war. Wenn unter diesen Umständen die amtierende Richterin trotz des gegen sie bestehenden Ablehnungsgesuches unter Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO eine die Instanz sofort beendende und unanfechtbare Entscheidung treffe, sei dieses Verhalten auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO gehandelt hat, geeignet, auch bei einem vernünftig und besonnen wertenden Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Die Mutter hat ihr Ablehnungsgesuch im vorliegenden Verfahren damit begründet, dass das Verhalten der Richterin in dem Verfahren zum Aktenzeichen 200 F 8749/14 deutlich mache, das die Richterin die sorgfältige Einhaltung zwingender gesetzlicher Vorschriften mit verfassungsrechtlichem Charakter nachrangig gegenüber ihrem Interesse an einer Entscheidung zugunsten der Anträge des Kindesvaters behandelt habe. Dies habe bei der Mutter die Befürchtung ausgelöst, dass die Richterin in ähnlichen Verfahrensfragen die Verfahrensordnung wiederum nicht beachten würde. Das Befangenheitsgesuch wird zudem darauf gestützt, dass die Richterin dass verfassungsrechtlich geschützte rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt habe, da sie Strafakten beigezogen und zulasten der Beschwerdeführerin verwertet habe, ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mit Beschluss vom 18. August 2015 -13 AR 56/15 Abl - hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee das Ablehnungsgesuch der Mutter gegen die amtierende Richterin zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die erfolgreiche Ablehnung der Richterin in einem Parallelverfahren nicht grundsätzlich die Annahme einer Befangenheit auch in allen weiteren die Familie betreffenden Verfahren rechtfertige. Anders als bei einer erfolgreichen Ablehnung, die auf eine Voreingenommenheit des Richters gegen die Person des Ablehnenden gestützt war, läge hier deshalb kein übergreifender Ablehnungsgrund vor, da die Richterin hier wegen eines Verstoßes gegen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO erfolgreich abgelehnt worden sei. Für eine grundsätzliche persönliche Voreingenommenheit der Richterin seien keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg gehabt hat, könne ein Ablehnungsgrund nicht folgen, da die materielle Entscheidung nur durch die zulässigen Rechtsmittel überprüft werden könnten. II. Die gem. §§ 6 Abs. 2 FamFG, 567 f. ZPO, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. Für das Ablehnungsgesuch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, obgleich die Ablehnung erst nach der Entscheidung der amtierenden Richterin über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner erfolgt ist. Denn gleichzeitig mit dem Ablehnungsgesuch hat die Beschwerdeführerin eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages gestellt. Gegen die Anordnung von Ordnungsmitteln ist die sofortige Beschwerde gem. § 87 Abs. 4 FamFG zulässig. Dasselbe gilt, wenn das Gericht diesen Antrag zurückweist (s. Keidel/Giers, FamFG, 18.A., § 89 FamFG, Rn. 20). Gem. § 87 Abs. 4 FamFG ist ein Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht, in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO anfechtbar. Gem. § 572 Abs. 1 ZPO hat der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit er sie für begründet hält. Eine Abhilfeentscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17. April 2015 wurde noch nicht getroffen. Die amtierende Richterin wäre zur Entscheidung über die Abhilfe berufen, so dass die Antragstellerin weiterhin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, ob ihr Ablehnungsgesuch begründet ist, hat. Die Beschwerde ist erfolgreich. Dem Antrag der Mutter, Richterin am Amtsgericht S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist stattzugeben. Die erfolgreiche Ablehnung der amtierenden Richterin in dem Verfahren 200 F 8749/14 rechtfertigt die Ablehnung auch in diesem Verfahren, da ein übergreifender Ablehnungsgrund vorliegt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Von Bedeutung sind dabei nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30.A., § 42 Rn. 9). Nicht notwendig ist dabei, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. A., § 6 FamFG, Rn. 24). Allein die Vorbefassung der amtierenden Richterin in einem anderen diese Familie betreffenden Verfahren begründet noch keinen Ablehnungsgrund (vgl. BGH, MDR 2012,363; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4.A., § 42 ZPO, Rn. 28). Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der amtierende Richter im dortigen Verfahren erfolgreich abgelehnt worden ist, da bei einer vorausgegangenen erfolgreichen Ablehnung ein sog. verfahrensübergreifender Ablehnungsgrund vorliegen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08.1992, 11 W 72/92, juris Rn. 7; OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. 04. 1993, 8 W 1136/93, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4.12.2014, 18 WF 247/14, juris Rn. 5). Zwar führt eine erfolgreiche Ablehnung nicht in jedem Fall dazu, dass auch in weiteren Verfahren mit denselben Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit begründet ist. Inwieweit ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf andere Verfahren fortwirkt, ist Frage des Einzelfalls und hängt insbesondere vom konkreten Ablehnungsgrund ab (OLG Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2000 14, 10 WF 8/14, Beck RS 2014,14891; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. November 1997,2 WF 140/97, juris Rn. 5). Jedenfalls dann, wenn die erfolgreiche Ablehnung auf Voreingenommenheit gegen die Person des Ablehnenden gestützt war, greift der Ablehnungsgrund auch in den anderen Verfahren durch (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.). Das Amtsgericht Pankow/Weißensee weist in seinem Beschluss vom 12. August 2015 zutreffend darauf hin, dass hier die erfolgreiche Ablehnung der Richterin aufgrund eines Verfahrensfehlers folgte. Allein die Tatsache, dass der Richterin ein Verfahrensfehler vorgeworfen wurde, schließt indes einen übergreifenden Ablehnungsgrund nicht aus. Zu beachten ist stets die Sichtweise eines verständigen Beteiligten. Ist eine Richterin in einem anderen Verfahren erfolgreich abgelehnt worden, weil sie den Eindruck entstehen lassen hat, dass ihr das Ablehnungsgesuch egal sei und sie das laufende Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigen müsse, so wird aus der Sicht des betroffenen Beteiligten der Grund zu der Annahme gegeben sein, dass sich die für ihn nachteilig in Erscheinung getretene Einstellung des abgelehnten Richters auch auf weitere Verfahren auswirkt. Hier kommt hinzu, dass die Richterin trotz der Beschränkungen des § 47 Abs. 1 ZPO eine Entscheidung getroffen hat, die für die Antragstellerin nicht anfechtbar war. Für die Antragstellerin musste hierdurch der Eindruck entstehen, dass es der Richterin ein Anliegen war, ohne weiteres Innehalten dem Antrag des Vaters auf Umgangserweiterung stattzugeben. Eine solche Einstellung lässt sich - jedenfalls aus Sicht der Antragstellerin- kaum auf ein einzelnes Verfahren beschränken. Dies insbesondere in einem Verfahren, das ebenfalls den Umgang des Vaters mit seinem Sohn C... zum Gegenstand hat. Des weiteren ist der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem erfolgreichen Ablehnungsgesuch und diesem Verfahren zu berücksichtigen. Zwischen der dem erfolgreichen Ablehnungsgesuch zu Grunde liegenden Handlung der Richterin und dem Ablehnungsantrag im hiesigen Verfahren sind nur ca. Drei Monate vergangen. Bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen erfolgreicher Ablehnung und erneuter bzw. weiterer Befassung des Richters mit einem dieselbe Familie betreffenden Verfahren ist aus Sicht des betroffenen Verfahrensbeteiligten Grund zu der Annahme gegeben, dass sich die für ihn nachteilige Verfahrensführung auch auf die gleichzeitig oder zeitnah anhängigen Verfahren auswirkt (OLG München, Beschluss vom 07.02.2014, 4 WF 1768/13, juris Rn. 26). Aus Sicht der Antragstellerin hat sich ihre Befürchtung im vorliegenden Verfahren bestätigt. Die amtierende Richterin hat ihre Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Antragsgegner auf den Inhalt der von ihr beigezogenen Strafakte, insbesondere auf eine hierin dokumentierte Aussage eines Zeugen zum Verhalten des Sohnes C... bei dem Vorfall am 04. September 2014, gestützt, ohne der Antragstellerin vorher Gelegenheit gegeben zu haben, zum Inhalt der Strafakte Stellung zu nehmen. Ein Verfahrensfehler, wie ihn die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darstellt, lässt nicht ohne weiteres auf die Voreingenommenheit eines Richters schließen, dem er unterlaufen ist und begründet damit nicht per se die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr können Verfahrensfehler und sonstige Rechtsfehler grundsätzlich nicht zur Ablehnung eines Richters führen, denn die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle. Diese Kontrolle hat über die vorgesehenen Rechtsbehelfe zu erfolgen. Der Verfahrensfehler der amtierenden Richterin kann hier jedoch insoweit im Rahmen der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin Berücksichtigung finden, als die Antragstellerin ihre bereits durch das Verhalten der Richterin im Parallelverfahren begründete Sorge, dass sich die dort gezeigte Verfahrensführung auch auf dieses Verfahren nachteilig auswirken würde, bestätigt sieht. Vor diesem Hintergrund greift hier der vormalige Ablehnungsgrund auf das hiesige Verfahren durch. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Bei einer im Beschwerderechtszug erfolgreichen Richterablehnung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens solche des Rechtsstreits; sie sind weder dem Gegner noch der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Zöller/Vollkommer,a.a.O. § 46 ZPO, Rn. 20 m.w.N.; OLG Frankfurt, MDR 2007, 1399). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.