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Beschluss

13 UF 143/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2015:1222.13UF143.15.0A
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Leitsätze
1. Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen hat, kann sich zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde.(Rn.15) 2. Die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsschuldners ist gefährdet, wenn ihm bei Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags weniger als der notwendige Selbstbehalt verbliebe.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 1. April 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 18101/14 - wie folgt abgeändert: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 1.546,70 €. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unterhaltsschuldner, der die Abänderbarkeit einer Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt vertraglich ausgeschlossen hat, kann sich zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn die Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags seine wirtschaftliche Existenz gefährden würde.(Rn.15) 2. Die wirtschaftliche Existenz des Unterhaltsschuldners ist gefährdet, wenn ihm bei Zahlung des vereinbarten Unterhaltsbetrags weniger als der notwendige Selbstbehalt verbliebe.(Rn.17) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 1. April 2015 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 18101/14 - wie folgt abgeändert: Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 1.546,70 €. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet. I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 1. April 2015, mit dem die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus der Urkunde des Notars ... S..., B..., vom 23. April 1992 (UR-Nr. 76/1992) in der Fassung des Urteils des Senats vom 5. Februar 1999 - 13 UF 7513/98 - dahingehend geändert wurde, dass der Antragsteller ab dem 23. Dezember 2014 nur noch verpflichtet ist, an sie einen Unterhalt in Höhe von 464,64 €/Monat bzw. ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von 368,81 €/Monat und ab dem 1. März 2015 in Höhe von 366,16 €/Monat zu zahlen. Die Beteiligten waren seit dem 9. Oktober 1980 miteinander verheiratet. Die Ehe wurde Mitte 1993 geschieden (Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 130 F 10705/91). Im Zuge des Scheidungsverfahrens haben die Beteiligten am 23. April 1992 zur Urkunde des Notars ... S... in B... (UR-Nr. 76/1992) eine Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt getroffen; der Antragsteller verpflichtete sich dort, der Antragsgegnerin ab dem Monatsersten nach rechtskräftiger Scheidung monatlich im Voraus einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.000 DM (511,29 €) zu zahlen. Es wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart; weiter haben die Beteiligten auf eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung gleich aus welchem Rechtsgrund verzichtet. Durch Urteil des Senats vom 5. Februar 1999 - 13 UF 7513/98 - wurde die Unterhaltspflicht des Antragstellers auf seinen Antrag dahingehend geändert, dass von ihm ab dem 1. Juli 1998 nur noch ein monatlicher Unterhalt in Höhe von 985,16 DM (503,70 €) zu zahlen ist. Der Antragsteller heiratete im Jahr 1994 erneut. Der Antragsteller und seine Ehefrau sind heute beide Altersrentner. Der Antragsteller bezieht eine Rente der D... sowie der V...; diese betragen seit dem 1. Juli 2014 1.189,76 €/Monat (D... -Rente) bzw. 289,77 €/Monat (V... -Rente), insgesamt also 1.479,53 €. Per 1. März 2015 verringerte sich die D... -Rente geringfügig auf lediglich noch 1.187,11 €/Monat; seit diesem Zeitpunkt betragen seine Einkünfte insgesamt 1.476,88 €/Monat. Die Ehefrau des Antragstellers bezieht eine D... -Rente, die seit dem 1. Juli 2014 1.207,61 €/Monat beträgt sowie eine betriebliche Altersrente einer Zusatzversorgungskasse in Höhe von 450,09 €/Monat bzw. seit dem 1. Juli 2015 454,59 €/Monat, so dass sie insgesamt über 1.657,70 €/Monat bzw. 1.662,20 €/Monat verfügt. Über ein eventuelles Vermögen des Antragstellers oder Kapitaleinkünfte ist nichts bekannt. Die Antragsgegnerin ist ebenfalls Altersrentnerin. Sie bezieht seit dem 1. Juli 2014 - unter Einbeziehung der “Mütterrente” - eine Rente der D... in Höhe von 993,33 €/Monat. Zur Begründung, weshalb die notarielle Unterhaltsvereinbarung in der Fassung der Abänderungsentscheidung des Senats zu ändern sei, verweist das Familiengericht darauf, dass die von den Beteiligten getroffene Unterhaltsvereinbarung unabänderlich sein sollte; der vereinbarte Ausschluss der Abänderbarkeit gelte auch dann, wenn sich das Gesetz oder die Rechtsprechung änderten. Aufgrund von Treu und Glauben finde die Abrede der Unabänderlichkeit jedoch dort eine Grenze, wo die Inanspruchnahme des Antragstellers auf die vereinbarte Unterhaltszahlung dessen eigene Existenz gefährde. Um die Existenzgrundlage zu bemessen, könne auf die entsprechenden Selbstbehaltssätze nach der “Düsseldorfer Tabelle” im Verhältnis zwischen Ehegatten zurückgegriffen werden (nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2013 1.100 €, nach derjenigen vom 1. Januar 2015 1.200 €). Diese Werte seien allerdings zu kürzen um die Haushaltsersparnis, die der Antragsteller dadurch habe, dass er mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Altersrente beziehe, in Haushaltsgemeinschaft lebe. Diese Haushaltsersparnis sei mit 10% anzusetzen, um die der Selbstbehaltssatz zu mindern sei. Für die eigene Lebensführung seien dem Antragsteller somit Beträge in Höhe von 990 €/Monat für das Jahr 2014 und 1.080 €/Monat für das Jahr 2015 zu belassen. Darüberhinaus seien dem Antragsteller auch diejenigen Beträge zu belassen, damit er die notwendigen Zuzahlungen für seine Krankenversicherung leisten könne; auf den Monat umgerechnet seien dies Beträge in Höhe von 20,89 € im Jahr 2014 bzw. von 30,72 € im Jahr 2015. Unter Berücksichtigung der wechselnden Einkünfte des Antragstellers ergebe sich somit eine gestufte Reduzierung der monatlichen Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, das Familiengericht habe den Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen für die Absicherung seines eigenen Unterhalts verbleiben müsse, zu hoch angesetzt. Dieser Betrag könne nicht mit dem (ehe-) angemessenen Selbstbehaltssatz der “Düsseldorfer Tabelle” gleichgesetzt werden, sondern dem Antragsteller sei tatsächlich nur das Existenzminimum zu belassen, weil erst auf dieser, deutlich niedrigeren Grenze jeder Unterhaltsanspruch ende. Die Höhe dieses Existenzminimums sei dem Sozialhilferecht zu entnehmen. Die Antragsgegnerin sei bereit, stattdessen auch die Bedarfssätze für den notwendigen Selbstbehalt nach der “Düsseldorfer Tabelle” aus dem Unterhaltsverhältnis zwischen Eltern und minderjährigen unverheirateten Kindern (Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2013: 800 € bzw. vom 1. Januar 2015: 880 €) als Grenze des dem Antragsgegner zu belassenden Betrages zu akzeptieren. Der 10%-ige Abschlag für die Ersparnis aufgrund der gemeinsamen Haushaltsführung mit einem leistungsfähigen Partner sei vorzunehmen. Weitere Beträge seien nicht zu berücksichtigen. Sie rügt weiter, dass die Verhältnisse, die bei Erlass des Senatsurteils vom 5. Februar 1999 galten, sich seither nicht wesentlich verändert hätten. Das gelte auch für die seither eingetretenen Erhöhungen der Altersrente des Antragstellers, da diese mit einem entsprechenden Kaufkraftverlust korrespondierten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2015 sowie die Schriftsätze vom 28. Mai, 8. Juni, 10. Juli, 17. August 2015, 4. und 29. September 2015 sowie vom 3. November 2015 Bezug genommen. Der Antragsteller verteidigt die ergangene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend und richtig. Er meint, dass es einen einheitlichen Begriff des Existenzminimums nicht gebe, sondern lediglich das schuldrechtliche Existenzminimum in Gestalt der Pfändungsfreigrenzen oder das steuerrechtliche Existenzminimum in Form der Grundfreibeträge. Beim familienrechtlichen Existenzminimum sei zwischen der gesteigerten und der “normalen” Unterhaltspflichtigkeit zu differenzieren. Bei der gesteigerten Unterhaltspflichtigkeit seien dem Pflichtigen lediglich die Mittel zu belassen, die er für seine physische Existenz benötige. Dies könne im vorliegenden Fall nicht richtig sein; vielmehr seien auch die ehelichen Lebensverhältnisse, die bei Abschluss der notariellen Vereinbarung gegolten haben, zu berücksichtigen: Ihm sei deshalb ein Betrag zu belassen, mit dem er den seinerzeitigen Lebensstandard aufrechterhalten könne und dies sei der Selbstbehaltssatz nach der “Düsseldorfer Tabelle”, der im Verhältnis zwischen Ehegatten gelte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 9. Juni 2015, vom 10. und 27. August und vom 28. Oktober 2015 verwiesen. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren, ohne erneute mündliche Anhörung, entschieden werden soll; die Beteiligten wurden darauf aufmerksam gemacht, dass die Abänderung einer als unabänderlich vereinbarten Unterhaltsrente nur dann in Betracht komme, wenn der Schuldner andernfalls Gefahr laufe, über weniger als sein Existenzminimum zu verfügen. II. 1. Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 117, 58 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 117, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG). 2. Auch in der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel als erfolgreich: a) Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist allerdings zulässig. Das ergibt sich aus § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Danach kann eine gerichtliche Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch abgeändert werden, wenn der antragstellende Beteiligte Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Erstentscheidung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt. Dafür bedarf es einer Differenzbetrachtung; die seinerzeitigen Verhältnisse müssen sich von den heutigen unterscheiden (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 238 Rn. 21). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil sich die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners in den vergangenen 16 Jahren, seit dem Erlass der abzuändernden Entscheidung, geändert haben: Aus den Entscheidungsgründen der Senatsentscheidung vom 5. Februar 1999 - 13 UF 7513/98 ergibt sich, dass der Antragsteller seinerzeit, in der Zeit ab Juli 1998, über monatliche Renteneinkünfte in Höhe von insgesamt 2.485,16 DM (1.270,64 €) verfügte. Die beiden Renten sind seither auf einen Gesamtbetrag von 1.479,53 €/Monat bzw. von 1.476,88 €/Monat angewachsen und haben sich damit verändert. Weiter hat er Mehraufwand für Krankheitskosten geltend gemacht. Der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach der Rentenerhöhung der seitherige Kaufkraftschwund gegenüberzustellen wäre und sich dadurch die Erhöhung wieder neutralisiere (Schriftsatz vom 17. August 2015, dort S. 2; I/178), ist nicht zu folgen; vielmehr gilt insoweit das Nominalprinzip. Die Änderung der Einkommensverhältnisse ist auch wesentlich, weil die beiden Beträge um mehr als 10% differieren (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [18. Aufl. 2014] § 238 Rn. 21, 86). b) Indessen ist der Abänderungsantrag, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, nicht begründet und das führt zum Erfolg der Beschwerde und damit zur Zurückweisung des Abänderungsbegehrens des Antragstellers: (aa) Dass der Abänderungsantrag unbegründet ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Beteiligten in der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung, der notariellen Urkunde vom 23. April 1992, ausdrücklich auf jegliche Abänderung ihrer Vereinbarung verzichtet haben; sie haben erklärt, auch im Falle geänderter Lebensverhältnisse, “egal aus welchem Rechtsgrund”, auf eine Abänderung verzichten zu wollen. Eine derartige Vereinbarung ist, wie der Senat bereits in der Ausgangsentscheidung vom 5. Februar 1999 dargelegt hat, uneingeschränkt wirksam. Denn es ist allgemein anerkannt, dass die Beteiligten die Abänderung gerichtlicher Vergleiche oder vollstreckbarer Urkunden durch Vereinbarung erschweren oder ganz ausschließen können (vgl. nur BGH - Großer Senat für Zivilsachen -, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64 = FamRZ 1983, 22 [bei juris Rz. 25]). Jedoch ist auch allgemein anerkannt, dass die Abrede der Unabänderlichkeit der Unterhaltsvereinbarung nicht grenzenlos gilt. Bereits das Reichsgericht hat hierzu in einer Entscheidung aus dem Jahr 1941 in einer Unterhaltssache in grundsätzlicher Weise ausgeführt (Urteil vom 25. Januar 1941 - IV 281/40, RGZ 166, 40 [49]): “Indessen untersteht auch ein solcher Vertrag dem allgemeinen, die ganze Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz (§ 242 BGB), dass niemand sein Recht gegen Treu und Glauben geltend machen darf und ihm andernfalls der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. An diesen Einwand sind allerdings in einem Falle, wo die Parteien durch die Vereinbarung einer unabänderlichen Rente die Berufung auf eine Änderung der Verhältnisse ausgeschlossen haben, strenge Anforderungen zu stellen. Er ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nur begründet, wenn die Weitererfüllung des Vertrages das eigene wirtschaftliche Dasein des Schuldners gefährden würde. Wenn dieser alle verfügbaren Mittel bereits zu seinem eigenen Unterhalt und dem seiner nächsten auf ihn angewiesenen Angehörigen benötigt, würde es allerdings Treu und Glauben zuwiderlaufen und zu einem untragbaren Ergebnis führen, wollte man ihn gleichwohl zur uneingeschränkten Weiterzahlung der übernommenen Rente für verpflichtet erklären und ihn lediglich auf die Inanspruchnahme der gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen verweisen. Der Schuldner kann also auch bei einem vertraglichen Ausschluss des Einwands einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse so viel Schonung beanspruchen, dass ihm die eigene Lebensmöglichkeit erhalten bleibt.” Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - XII ZB 66/14, FamRZ 2015, 734 [bei juris Rz. 27]) als auch die Obergerichte (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. Oktober 2003 - 6 UF 22/03, FuR 2004, 245 [bei juris Rz. 14]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 1997 - 2 UF 170/96, FamRZ 1998, 1436 [bei juris Rz. 39]; OLG Bamberg, Urteil vom 22. April 1997 - 7 UF 225/96, FamRZ 1998, 830 [bei juris Rz. 20f.]; OLG Köln, Urteil vom 11. November 1988 - 25 UF 62/88, FamRZ 1989, 637 [bei juris LS]; OLG Zweibrücken, Urteil vom 24. September 1981 - 6 UF 7/81, FamRZ 1982, 302 [bei juris LS]) haben an dieser Auffassung, die auch von der Literatur geteilt wird (vgl. Göppinger/Wax-Hoffmann, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 1462), festgehalten: Im Ergebnis kann sich ein Unterhaltspflichtiger, der die Abänderbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung vertraglich ausgeschlossen hat, zur Abwehr des Unterhaltsanspruchs bzw. zu dessen Ermäßigung nur dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, wenn andernfalls seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. An diesen Einwand sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O. [bei juris Rz. 39]), denen der Vortrag des Antragstellers nicht genügt. (bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers (Schriftsatz vom 27. August 2015, dort S. 2; I/186) ist das Existenzminimum kein uneinheitlicher Begriff, der von Fall zu Fall anders zu verstehen ist, sondern eine feste, wissenschaftlich abgesicherte Größe. Sie ergibt sich aus den von der Bundesregierung im Zwei-Jahres-Turnus erstellten Existenzminimumberichten, in denen das Existenzminimum für Erwachsene und für Kinder nach statistischen Methoden zuverlässig ermittelt wird; der ermittelte Wert bildet u.a. die Grundlage für den steuerfrei zu belassenden Grundfreibetrag nach dem Einkommensteuerrecht (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Das Existenzminimum stellt weiter die Grundlage dar für die Berechnung des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB (in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung), für die Festlegung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO - diese knüpfen mittelbar ebenfalls an das Existenzminimum an (§ 850c Abs. 2a Satz 1 ZPO) - oder für die Ermittlung des Sozialhilferegelsatzes (vgl. den aktuellen, 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 30. Januar 2015, Bundestagsdrucksache 18/3893, S. 8 mit den sächlichen Existenzminima für Alleinstehende für die Jahre 2015 [8.472 €] und 2016 [8.652 €] sowie den 9. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 7. November 2012, Bundestagsdrucksache 17/11425, S. 7 mit dem sächlichen Existenzminimum für Alleinstehende für die Jahre 2013 [8.124 €] und 2014 [8.352 €] sowie ergänzend Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 222f.). Danach beträgt das Existenzminimum - die Existenzminimumberichte weisen stets einen Jahreswert aus - in den hier interessierenden Zeitabschnitten, für die Jahre 2014 und 2015, monatlich 696 € (2014) bzw. 706 € (2015). (cc) Allerdings hat es der Bundesgerichtshof auch für zulässig bzw. möglich erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06, BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 [bei juris Rz. 28]), dass aus Vereinfachungsgründen anstelle des Existenzminimums direkt auf den aus diesem entwickelten notwendigen Selbstbehalt abgestellt wird. Aus Sicht des Senats erscheint das zutreffend, weil die Anknüpfung an den notwendigen Selbstbehalt einem Bedürfnis der Praxis entspricht und gewisse methodische Vorteile bietet wie etwa in Bezug auf eine wirklichkeitsnahe Abbildung der Wohnkosten, die in den Existenzminimumbericht nur in typisierender Form eingehen (vgl. 10. Existenzminimumbericht der Bundesregierung vom 30. Januar 2015, Bundestagsdrucksache 18/3893, S. 4 unter Ziff. 4.1.2 sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 381). Das wird offensichtlich, wenn man sich die Zusammensetzung des notwendigen Selbstbehalts vergegenwärtigt, wie er von der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages ermittelt und der Unterhaltspraxis empfohlen wird (vgl. Empfehlungen der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. zum Selbstbehalt 2013, FamRZ 2013, 101f.). Der aktuell geltende Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom 1. August 2015 für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldners von 880 €/Monat für einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bzw. von 1.080 € für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen setzt sich danach aus dem derzeitigen sozialrechtlichen Regelsatz für einen Alleinstehenden von 399 €/Monat (gerundet 400 €) (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 SGB II) zusammen sowie aus einem pauschalen Zuschlag von 10% des Regelsatzes (= 39,90 € bzw. gerundet 40 €) als Ausgleich dafür, dass einem Hilfeempfänger zahlreiche Vergünstigungen - beispielsweise die Befreiung vom Rundfunkbeitrag - zukommen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SGB XII). Weiter hinzuzuaddieren ist in Anlehnung an entsprechende sozialhilferechtliche Regelungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO) eine Pauschale von 30 €/Monat für die Kosten bzw. den Aufwand für private Versicherungen sowie ein Betrag von 380 € als pauschale Wohnkosten einschließlich der Neben- und Heizkosten (Warmmiete). Schließlich ist noch ein “Puffer” von 30 € eingerechnet im Hinblick auf zu erwartende, allgemeine Steigerungen der Lebenshaltungskosten, so dass sich insgesamt ein Betrag von 880 €/Monat ergibt. Des Erwerbsanreizes von 200 €, bei dessen Berücksichtigung sich ein Selbstbehalt von insgesamt 1.080 € ergibt, bedarf es vorliegend nicht, weil der Antragsteller nicht mehr erwerbstätig ist, sondern Altersrente bezieht. (dd) Dieser Betrag ist auch hier zugrundezulegen. Er bedarf keiner weiteren Ergänzung oder Veränderung. Das gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Allerdings wurde vom Antragsteller hierzu nichts weiter vorgetragen. Aber selbst dann, wenn seine tatsächlichen Wohnkosten über den in den Selbstbehalt eingerechneten Ansatz von 380 €/Monat warm (vgl. Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle) liegen sollte, was in Anbetracht der Verhältnisse auf dem B... Wohnungsmarkt nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, muss das nicht zu einer Korrektur bzw. Anpassung des Ansatzes nach oben führen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Wohnung nicht alleine nutzt, sondern zusammen mit seiner heutigen Ehefrau. Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner wirkt sich insoweit aus; die Wohnkosten können auf mehrere Schultern verteilt werden. Eine weitergehende (pauschale) Reduzierung des dem Antragstellers zu belassenden Betrages aufgrund des Zusammenlebens mit der heutigen Ehefrau um 10% erscheint dem Senat, entgegen der Auffassung des Familiengerichts und entgegen der Meinung der Antragsgegnerin, nicht angebracht. Die Frage, ob dem Antragsteller darüber hinaus der Betrag der Zuzahlung für die Krankenversicherung zusätzlich zu dem Betrag von 880 € zu belassen ist - es handelt sich um ein monatliche Beträge in einer Größenordnung von etwa 30 € - kann nach dem Dafürhalten des Senats aus zwei Gründen dahingestellt bleiben: Einmal dürfte ein pauschaler Abzug nicht in Betracht kommen; vielmehr wird man vom Antragsteller erwarten dürfen, dass er eventuelle tatsächliche Zuzahlungen, die er zu Medikamenten oder ärztlichen Leistungen zu leisten hat, konkret auflistet und ggf. belegt; das ist nicht geschehen. Zum anderen enthält der Selbstbehalt bereits einen “Puffer” von bis zu 30 €/Monat, der auch für derartige Zwecke herangezogen werden kann. Der Meinung des Antragsgegners, wonach auch der individuelle Zuschnitt der geschiedenen Ehe und damit die beiderseitigen Lebensverhältnisse bei Abschluss der Vereinbarung zu berücksichtigen seien, kann im Ergebnis genauso wenig gefolgt werden wie der Auffassung des Familiengerichts, wonach nicht auf den notwendigen, sondern den (ehe-) angemessenen Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zum geschiedenen Ehegatten abzustellen ist: Das scheitert bereits daran, dass der Antragsteller - der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. nur Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 746) - zu den ehelichen Lebensverhältnissen bei Abschluss der notariellen Vereinbarung überhaupt nichts vorgetragen hat; es ist gerade nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bei Abschluss der notariellen Vereinbarung in besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätte, die es vielleicht gerechtfertigt hätten, ihm über das Existenzminimum hinaus weitere Beträge zur Bestreitung des eigenen Unterhaltsbedarfs zuzubilligen (vgl. Göppinger/Wax-Hoffmann, Unterhaltsrecht [9. Aufl. 2008], Rn. 1462). Bei einer Anknüpfung an den eheangemessenen Selbstbehalt würde dagegen nicht ausreichend berücksichtigt werden, dass der Unterhaltspflichtige, der auf die Abänderbarkeit der Unterhaltsabrede verzichtet hat, sich erst dann auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann, wenn seine eigene wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. Der eheangemessene Selbstbehalt übersteigt diesen Betrag indessen deutlich, weil er in Anlehnung an die Regelung des § 1581 BGB ein Billigkeitselement enthält (vgl. Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 352; Wendl/Dose-Gutdeutsch, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 5 Rn. 5). Vorliegend bleibt es daher dabei, dass der notwendige Selbstbehalt von 880 €/Monat die Grenze markiert, bis zu der der Antragsteller von der Antragsgegnerin auf den vereinbarten Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. (ee) Mit dem von der Antragsgegnerin geforderten Unterhalt von 503,70 €/Monat wird diese Grenze gewahrt; die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers wird dabei noch nicht gefährdet: Der Antragsteller verfügt über ein monatliches Einkommen aus Altersrente in Höhe von 1.479,53 € (im Jahr 2014) bzw. von 1.476,88 € (ab März 2015). Zu eventuellen Einkünften aus Kapitalvermögen, die in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. nur OLG Bamberg, Urteil vom 22. April 1997 - 7 UF 225/96, FamRZ 1998, 830 [bei juris Rz. 21]), hat sich der Antragsteller nicht erklärt. Aus seinem Vortrag ergibt sich indessen, dass er weiter über einen Anspruch auf Familienunterhalt gegen seine Ehefrau verfügt; dieser Anspruch ist ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 4. September 1997 - 2 UF 170/96, FamRZ 1998, 1436 [bei juris Rz. 39]). Da sich der Anteil eines Ehegatten am Familienunterhalt bei der Konkurrenz mit einem anderen Unterhaltsanspruch nach dem Halbteilungsgrundsatz bemisst (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1360a Rn. 1; 1360 Rn. 8), die Ehefrau des Antragstellers aber über eigene Altersrenteneinkünfte in Höhe von 1.657,70 €/Monat (bzw. seit Juli 2015 von 1.662,20 €/Monat) verfügt (eventuelle Kapitaleinkünfte sind nicht bekannt), ist eine Existenzgefährdung des Antragstellers auch dann nicht ersichtlich, wenn er den vereinbarten Unterhalt leistet. Denn ihm verbleibt bereits von seinen eigenen Altersrenteneinkünften ein Betrag in Höhe von 975,83 € bzw. von 973,18 €/Monat (ab März 2015) und damit deutlich mehr als das (auf den Monat heruntergebrochene) Existenzminimum nach dem 10. Existenzminimumbericht von 696 €/Monat (2014) bzw. 706 €/Monat (2015) und auch deutlich mehr als der (derzeit geltende) notwendige Selbstbehalt von 880 €/Monat. 3. Im Ergebnis ist der Beschwerde daher stattzugeben und die angefochtene Entscheidung abzuändern. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil die Beteiligten in der ersten Instanz mündlich verhandelt haben und ein erneuter Termin nicht erforderlich erscheint: Die Standpunkte der Beteiligten sind hinreichend bekannt; der Senat hat die Beteiligten ausdrücklich darauf hingewiesen, das von einer erneuten Anhörung abgesehen werden soll (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG; nach dem sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als erfolgreich erweist, entspricht es der Billigkeit, wenn die Kosten beider Instanzen dem Antragsteller als dem unterliegenden Beteiligten auferlegt werden. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 51 FamGKG. Maßgeblich ist insoweit der Jahresbetrag der Differenz zwischen dem ursprünglich zu zahlenden Unterhalt von 503,70 € und dem vom Familiengericht für den Zeitraum ab Dezember 2014 bis November 2015 in wechselnder Höhe festgesetzten Unterhaltsbeträgen (Dezember 2014: Differenz von 39,06 €; Januar und Februar 2015: jeweils 134,89 €; März 2015 bis November 2015: jeweils 137,54 €); diese ergeben insgesamt einen Betrag von 1.546,70 €. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).