Beschluss
3 UF 78/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0203.3UF78.15.0A
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Leitsätze
1. Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich außerhalb einschlägiger europäischer Rechtsverordnungen (Art. 16 EuEheVO, Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO i.d.F. vom 10. Januar 2015, Art. 9 EuUntVO) nach der lex fori des jeweils angerufenen Gerichts.(Rn.17)
2. Der in Fällen mit Auslandsbezug anzustrebende internationale Entscheidungseinklang und der verfahrensrechtliche Grundsatz der Rechtsklarheit verbieten eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch dann, wenn die Beachtung des ausländischen Verfahrensrechts dazu führt, dass ein in Deutschland vor dem entsprechenden Antrag im Ausland anhängig gemachter Scheidungsantrag wegen der von Amts wegen zu beachtenden entgegen stehenden Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog) unzulässig wird, weil die Zustellung im Ausland erst bewirkt werden kann, nachdem ein konkurrierender Scheidungsantrag bei dem ausländischen Gericht eingereicht wurde (im Anschluss an BGH, 12. Februar 1992, XII ZR 25/91, FamRZ 1992, 1058).(Rn.33)
3. Aus demselben Grund verbietet sich auch eine analoge Anwendung des Art. 16 EuEheVO oder entsprechender Vorschriften aus anderen EU-Verordnungen (Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO i.d.F. vom 10. Januar 2015, Art. 9 EuUntVO). Es ist Sache des Gesetzgebers, im Bereich des autonomen internationalen oder auch des inländischen Verfahrensrechts insoweit für eine Anpassung an europarechtliche Vorschriften zu sorgen.(Rn.38)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - Familiengericht - vom 21. April 2015 - 23 F 14/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 39.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob und wann Rechtshängigkeit eingetreten ist, richtet sich außerhalb einschlägiger europäischer Rechtsverordnungen (Art. 16 EuEheVO, Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO i.d.F. vom 10. Januar 2015, Art. 9 EuUntVO) nach der lex fori des jeweils angerufenen Gerichts.(Rn.17) 2. Der in Fällen mit Auslandsbezug anzustrebende internationale Entscheidungseinklang und der verfahrensrechtliche Grundsatz der Rechtsklarheit verbieten eine Korrektur dieses Ergebnisses aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit auch dann, wenn die Beachtung des ausländischen Verfahrensrechts dazu führt, dass ein in Deutschland vor dem entsprechenden Antrag im Ausland anhängig gemachter Scheidungsantrag wegen der von Amts wegen zu beachtenden entgegen stehenden Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog) unzulässig wird, weil die Zustellung im Ausland erst bewirkt werden kann, nachdem ein konkurrierender Scheidungsantrag bei dem ausländischen Gericht eingereicht wurde (im Anschluss an BGH, 12. Februar 1992, XII ZR 25/91, FamRZ 1992, 1058).(Rn.33) 3. Aus demselben Grund verbietet sich auch eine analoge Anwendung des Art. 16 EuEheVO oder entsprechender Vorschriften aus anderen EU-Verordnungen (Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO i.d.F. vom 10. Januar 2015, Art. 9 EuUntVO). Es ist Sache des Gesetzgebers, im Bereich des autonomen internationalen oder auch des inländischen Verfahrensrechts insoweit für eine Anpassung an europarechtliche Vorschriften zu sorgen.(Rn.38) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - Familiengericht - vom 21. April 2015 - 23 F 14/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 39.000 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Beide Eheleute sind deutsche Staatsangehörige und leben in der Schweiz. Sie haben am ... . Februar 1995 vor dem Standesamt ... von Berlin die Ehe miteinander geschlossen. Beide Ehegatten begehren die Scheidung. Sie leben spätestens seit Herbst 2012 - nach dem Vortrag des Antragstellers seit April 2012 - dauerhaft voneinander getrennt. Im Januar 2014 nahmen beide Eheleute zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Regelung der Scheidungsfolgen, wie sie im schweizerischen Verfahrensrecht vorgesehen ist, Kontakt zu dem für beide Parteien tätigen Rechtsanwalt ... auf. Dieser war bereit, entsprechende Verhandlungen mit den Eheleuten zu führen, die sich in der Folge wegen der unterschiedlichen Vorstellungen der Eheleute über einen gerechten finanziellen Ausgleich allerdings schwierig gestalteten, so dass der Antragsteller mit E-Mail vom 3. März 2014 an Rechtsanwalt... mitteilte, dass er keine weiteren Gespräche wünsche und keine weiteren Kosten tragen werde. Bereits zuvor - am ... . Februar 2014 - hatte der Antragsteller Antrag auf Scheidung der Ehe und Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Amtsgericht Schöneberg eingereicht. Gleichzeitig hatte er zu den Folgesachen Güterrecht und Nachehelichenunterhalt Stufenanträge auf Auskunft gestellt. Das Kreisgericht St. G... teilte auf das Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2014 mit Schreiben vom 18. Juni 2014 mit, dass die Zustellung von Gerichtsdokumenten per Post leider erfolglos geblieben und die Kantonspolizei St. G... daher um polizeiliche Zustellung gebeten worden sei. Auch von dort konnte die Zustellung zunächst nicht erfolgen, weil die Antragsgegnerin in dem Zeitraum vom 19. Mai bis 14. Juli 2014 in ihrem Wohnort St. G... ortsabwesend gemeldet war. Nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen, die Antragsgegnerin telefonisch zu erreichen und durch Nachrichten auf dem Anrufbeantworter zur Abholung bzw. Entgegennahme der Dokumente zu bewegen, konnte sie schließlich Ende August bei ihrer neuen Arbeitsstelle ausfindig gemacht werden. Bei einem Anruf der Kantonspolizei am 1. September 2014, teilte sie von dort aus mit, dass ihre Schweizer Anwältin ihr geraten habe, die Annahme der Gerichtsdokumente zu verweigern. Auf Nachfrage des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. September 2014 bestätigte das Kreisgericht St. G... mit Schreiben vom 19. September 2014, dass die Zustellung aufgrund des Verhaltens der Antragsgegnerin nach Art. 138 Abs. 3 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung als am 1. September 2014 erfolgt zu betrachten sei. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits am 10. Juni 2014 Scheidungsklage nebst Folgeanträgen beim Kreisgericht St. G... anhängig gemacht. Das Amtsgericht Schöneberg hat den Antrag des Antragstellers nebst Folgeanträgen als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Scheidungsantrag des Antragstellers stehe das prozessuale Hindernis der anderweitigen Rechtshängigkeit im Ausland entgegen, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Antragsgegnerin bestimme sich nach Schweizer Recht. Gemäß Art. 62 ZPO der Schweiz sowie Art. 9 Abs. 2 IPRG sei Rechtshängigkeit dort bereits mit Einreichung der Scheidungsklage am 10. Juni 2014 und damit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des hiesigen Antragstellers eingetreten, die sich nach deutschem Verfahrensrecht richte und demnach erst mit Zustellung des Scheidungsantrags am 1. September 2014 erfolgt sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, aus Gründen der Gerechtigkeit und Waffengleichheit könne ein im Ausland anhängiges Verfahren die Zulässigkeit eines Scheidungsantrags nach deutschem Recht nur dann hindern, wenn das Verfahren sich in einem vergleichbaren Stadium befinde, mithin die Klage/der Antrag zugestellt sei. Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man in internationalen Zusammenhängen für die Rechtshängigkeit nach deutschem Recht nicht auf die Zustellung gemäß der für innerdeutsche Verfahren geschaffenen Vorschriften der §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 3 ZPO in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, sondern auf die in internationalen Zusammenhängen übliche Einreichung der Klage abstelle, wie zahlreiche in jüngerer Vergangenheit in Kraft getretene Rechtsinstrumente insbesondere innerhalb der Europäischen Union belegten. Im Übrigen dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsgegnerin die Zustellung seines Scheidungsantrags in der Schweiz treuwidrig vereitelt habe und eine solche lange vor Einreichung ihrer Scheidungsklage am 10. Juni 2014 bewirkt gewesen wäre, hätte sie sie nicht treuwidrig verhindert. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - Familiengericht - vom 21. April 2015 - 23 F 14/14 - aufzuheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - Familiengericht - vom 21. April 2015 - 23 F 14/14 - zurückzuweisen. II. Die gemäß § 58 Abs. 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 FamFG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht (63 Abs. 1 FamFG) beim zuständigen Amtsgericht (§ 64 FamFG) eingelegte und rechtzeitig gegenüber dem Kammergericht als zuständigem Beschwerdegericht gemäß § 117 Abs. 1 FamFG begründete Beschwerde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem deutschen Scheidungsverfahren der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen steht, und daraus zutreffend die Rechtsfolge abgeleitet, dass Scheidungs- und Folgeanträge hier insgesamt als unzulässig zurückzuweisen sind. Der Senat hat die Beteiligten dazu mit Hinweis vom 4. November 2015 auf Folgendes hingewiesen: “Die in jeder Lage des Verfahrens, mithin auch vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (vgl. BGH FamRZ 07, 109) ist gegeben. Sie folgt aus Art. 3 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (im Folgenden kurz: EuEheVO). Art. 3 EuEheVO regelt die internationale Zuständigkeit des in einer Ehesache iSv Art. 1 Abs. 1 lit. a) angerufenen Gerichts und verdrängt das autonome Zuständigkeitsrecht der Mitgliedstaaten (in Deutschland § 98 Abs. 1 FamFG), soweit einer seiner Anknüpfungspunkte in einem Mitgliedstaat gegeben ist (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht, 1. Aufl. 2013, A. Rn. 37). Das ist hier der Fall, weil beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Allerdings steht der Durchführung des deutschen Scheidungsverfahrens vorliegend die anderweitige Rechtshängigkeit des von der Antragsgegnerin in der Schweiz anhängig gemachten Scheidungsverfahrens entgegen. Die EuEheVO regelt die Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht im Verhältnis zur Schweiz, da diese nicht Mitgliedstaat ist. Auch Art. 27 des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (kurz: LugÜ) ist nicht anzuwenden, weil Ehesachen den Personenstand betreffen und damit nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ fallen (Art. 1 Abs. 2 lit. a) LugÜ). Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts wie das von der Ehefrau in der Schweiz anhängig gemachte Verfahren beurteilt sich - so zutreffend das Amtsgericht - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH, FamRZ 2008, 1409 Rn. 19; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 510; OLG Celle FamRZ 1993, 439; OLGR Saarbrücken 2004, 467). Danach steht die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht nach dem autonomen Internationalen Zivilverfahrensrecht (IZVR) gleich, wenn Parteien und Streitgegenstand identisch sind und die ausländische Entscheidung hier anzuerkennen ist (BGH, FamRZ 1992, 1060, 1061; BGH, NJW 1987, 3083; OLG Köln, FamRZ 2003, 544; OLG Hamburg, IPRax 1992, 38,39). Im Einzelnen muss eine Identität der Parteien in beiden Verfahren gegeben sein, der Streitgegenstand muss identisch sein, die ausländische Rechtshängigkeit muss vor der Rechtshängigkeit bei einem deutschen Gericht eingetreten sein (Prioritätsprinzip), die zu erwartende ausländische Entscheidung muss im Inland anerkennungsfähig sein (BGH, FamRZ 2008, 1409 Rn. 17) und die Sperrwirkung des Einwands der früheren Rechtshängigkeit für ein inländisches Verfahren darf nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Rechtsschutzes für den inländischen Antragsteller führen. Die Voraussetzungen einer doppelten ausländischen Rechtshängigkeit liegen hier nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in Bezug auf die von der Antragsgegnerin vor dem Kreisgericht St. G... anhängig gemachte Scheidungsklage vor. In beiden Verfahren sind die Eheleute Beteiligte, auf die Beteiligtenrolle kommt es nicht an, deshalb ist unerheblich, dass Antragsteller in hiesigem Verfahren der Ehemann, Klägerin in dem in der Schweiz anhängigen Verfahren die Ehefrau ist. Beide Verfahren betreffen denselben Streitgegenstand. Dieser bestimmt sich nach deutschem Recht und ist enger gefasst als nach den europäischen Verordnungen und dem LugÜ (keine Identität von Eheaufhebung und Scheidung: OLG Karlsruhe FamRZ 1994, 47; OLG Düsseldorf NJW 1986, 2202). Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn aus demselben konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet wird, beiden Verfahren muss ein gleichartiger prozessualer Anspruch zu Grunde liegen (OLG Karlsruhe, IPRax 1992, 171, 172). Das ist hier der Fall, weil in beiden Verfahren die Scheidung der Ehe begehrt wird. Die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Antragsgegnerin vor dem Kreisgericht St. G... ist vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags des Antragstellers bei dem Amtsgericht Schöneberg eingetreten. Ob und wann Rechtshängigkeit eintritt, bestimmt sich mangels einheitlicher Regelung für jedes angerufene Gericht nach seinen verfahrensrechtlichen Vorschriften (BGH, NJW 1987, 3083; OLG München, FamRZ 2009, 2104 Rn. 11). Wann der Antrag des Ehemannes beim Familiengericht rechtshängig geworden ist, bestimmt sich nach deutschem Recht. Das deutsche Recht unterscheidet außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 16 EuEheVO, also insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten wie hier der Schweiz, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bisher für die Rechtshängigkeit nicht zwischen dem nationalen und dem internationalen Zivilprozessrecht. Für den Einwand der Rechtshängigkeit kommt es auf die Zustellung der Klage/des Antrags an die Gegenseite an (§§ 253, 261 ZPO). Der am 18. Februar 2014 beim Amtsgericht Schöneberg eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes ist nach deutschem Recht mit Zustellung an die Ehefrau rechtshängig geworden. Letztere ist am 1. September 2015 erfolgt. Für die Zustellung gilt das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZÜ), dem sowohl die Bundesrepublik Deutschland (Bek.v. 21. Juni 1979, vgl. BGBl. II, S. 779 und v. 23. Juni 1980, BGBl. II, S. 907) als auch die Schweiz (seit 1. Januar 1995, BGBl. II, S. 755) beigetreten sind. Auslandszustellungen zwischen diesen Staaten richten sich also nach diesem Abkommen. Gemäß Art. 5 HZÜ erfolgt die Zustellung von der Zentralen Behörde des ersuchten Staates grundsätzlich in einer der Formen, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt. So ist es auch im vorliegenden Fall geschehen. Ausweislich der Mitteilung des Kreisgerichts St. G... vom 19. September 2014 (Bd. I, Bl. 67 d.A.) ist die Zustellung an die Antragsgegnerin als am 1. September 2014 erfolgt zu betrachten. Vorausgegangen waren mehrere vergebliche Zustellungsversuche. Bereits unter dem 19. Mai 2014 (vgl. Schreiben des Kreisgerichts St. G... vom 4. Juni 2014, Bd. I, Bl. 56 d.A.) hatte das Kreisgericht St. G... auf das entsprechende Rechtshilfegesuch des Amtsgerichts Schöneberg vom 3. April 2014 versucht, der Antragsgegnerin die Antragsschrift zu hiesigem Scheidungsverfahren zuzustellen. Dieses Schriftstück wurde aber von der Antragsgegnerin auf der Post nicht abgeholt. Der schriftlichen Aufforderung des Kreisgerichts St. G... vom 4. Juni 2014 (Bd. I, Bl. 58 d.A.), die gerichtlichen Schreiben nunmehr binnen 7 Tagen auf dem Kreisgerichtssekretariat abzuholen, leistete die Antragsgegnerin keine Folge. Unter dem 18. Juni 2014 beauftragte das Kreisgericht St. G... deshalb die Kantonspolizei mit der Zustellung der Gerichtsdokumente. Diese teilte dem Gericht unter dem 24. Juni 2014 mit, dass die Antragsgegnerin bis zum 14. Juli 2014 abwesend gemeldet sei und die Zustellung deshalb erst ab diesem Zeitpunkt erfolgen könne (vgl. Bd. I, Bl. 38 d.A.). Ausweislich des Berichts der Kantonspolizei vom 1. September 2014 (Bd. I, Bl. 61 d.A.) konnte die Antragsgegnerin in der Folge weder telefonisch noch an ihrem Wohnort erreicht werden. Auf Vorladungen sowie auf mehrfache auf dem Anrufbeantworter hinterlassene Aufforderungen zurückzurufen, reagierte sie nicht. Ende August 2014 konnte dann ihr neuer Arbeitsort ausfindig gemacht werden. Auf telefonische Nachfrage der Kantonspolizei am 1. September 2014 teilte sie von dort mit, dass sie die Annahme der Dokumente auf Weisung ihrer Anwältin verweigere. Die gleichwohl vom Kreisgericht St. G... in seinem Schreiben vom 19. September 2014 auf den 1. September 2014 datierte Zustellung der Antragsschrift in hiesigem Scheidungsverfahren beruht auf der Anwendung des Art. 138 Abs. 3 lit. b) der schweizerischen Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO-Schweiz). Danach gilt die Zustellung bei persönlicher Zustellung als erfolgt, ”wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.” Die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Ehefrau beim Kreisgericht St. G... richtet sich nach Schweizer Recht. Es kommt auf das Verfahrensstadium an, das nach Schweizer Recht für die Priorität im Internationalen Zivilverfahrensrecht, also im Verhältnis zu ausländischen und nicht zu Schweizer Gerichten gilt (Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl. 2014, § 2 Rn. 92). Für das Schweizer Recht bestimmt Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (im Folgenden: IPRG) den maßgebenden Zeitpunkt. Abzustellen ist deshalb auf den Zeitpunkt, zu dem die erste, für die Klageeinleitung notwendige Verfahrenshandlung erfolgte. Ausweislich des Schreibens des Kreisgerichts St. G... vom 19. September 2014 (Bd. I, Bl. 67 d.A.) ist das mit Einreichung der Klage am 10. Juni 2014 und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit in hiesigem Scheidungsverfahren am 1. September 2014 der Fall gewesen. Der von dem Antragsteller vertretenen Rechtsansicht, in Fällen wie dem vorliegenden mit Auslandsbezug, in denen die Rechtshängigkeit nach der ausländischen Rechtsordnung in einem früheren Verfahrensstadium als nach deutschem Recht eintrete, sei einer unzulässigen Benachteiligung des in Deutschland um gerichtliche Entscheidung nachsuchenden Antragstellers dadurch entgegen zu wirken, dass einem im Ausland eingeleiteten Verfahren eine prozesshindernde Wirkung gegenüber einem in Deutschland betriebenen Verfahren nur dann beizumessen sei, wenn gewährleistet sei, dass es sich um vergleichbare Verfahrensarten miteinander entsprechenden prozessualen Bedingungen handele und auch nach deutschem Recht Rechtshängigkeit gegeben sei, ist nicht zu folgen. Zwar wird in der Literatur und Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, in Fällen dieser Art sei eine Korrektur in Form einer ”Doppelqualifikation” vorzunehmen (Linke, IPRax 1982, 229, 230; ders., IPRax 1994, 17,18) oder auf einen vergleichbaren Entwicklungsstand beider Verfahren abzustellen (Geimer NJW 1987, 3085; OLG Hamm NJW 1988, 3102, 3103 mit Anm. Geimer). Dieser Auffassung schließt sich der Senat aber im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH nicht an. Sie ist mit dem das Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Rechtsklarheit und dem in Fällen mit Auslandsbezug anzustrebenden internationalen Entscheidungseinklang nicht vereinbar. Der BGH hat dazu in seiner bereits vom Amtsgericht zitierten Entscheidung vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 -, juris, ausgeführt: ”Nach der Rechtsprechung des Senats, die sich in Übereinstimmung mit der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung befindet (vgl. Gottwald FamRZ 1987, 582 m.N.; Siehr aaO m.N.; Kropholler, Internationales Privatrecht § 60 I 2 b S. 515 Fußn. 3) und von welcher auch das Berufungsgericht ausgeht, ist nach der lex fori des ausländischen Gerichts zu beurteilen, ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist. Auf diese Weise wird am ehesten erreicht, daß die Frage, bei welchem Gericht die Sache zuerst rechtshängig gemacht geworden ist, von beiden Gerichten gleicht beantwortet wird, wie es im Interesse des internationalen Entscheidungseinklangs wünschenswert ist. Diesem Ziel widerspricht es, wenn das nach der lex fori des ausländischen Gerichts gefundene Ergebnis einer Prüfung dahin unterzogen wird, ob der ”Entwicklungsstand” oder die ”prozessualen Bedingungen” beider Verfahren vergleichbar sind. Schon deshalb kann der abweichenden Meinung nicht gefolgt werden. Außerdem verlangt das Verfahrensrecht klare Kriterien. Auch daher kann der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit, der sich bei Beachtung der lex fori des ausländischen Gerichts ergibt, nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten verschoben werden (Senatsurteile vom 18. März 1987 aaO S. 581, 582; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 335/81 - FamRZ 1983, 366, 367). Für eine Modifizierung besteht um so weniger Anlaß, als die Frage, ob die prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit bereits mit der Einreichung der Klage- oder Antragsschrift bei Gericht oder erst mit der Übermittlung an den Gegner eintreten, lediglich den Bereich formaler Ordnung betrifft. Dies zeigt sich auch darin, daß der Eintritt der Rechtshängigkeit in anderen inländischen Verfahrensordnungen abweichend geregelt ist. So tritt nach § 90 Abs. 1 VwGO, §§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 FGO und §§ 90,94 Abs. 1 SGG die Rechtshängigkeit bereits mit Einreichung der Klage bei Gericht ein. Sollte sich im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände durch die strikte Anwendung der ausländischen lex fori ein unzumutbarer Nachteil der deutschen Partei ergeben, so kann in Betracht kommen, aus diesem Grund die Rechtshängigkeit im Ausland nicht zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1983 aaO). Auch deshalb bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Einschränkung des Grundsatzes über die Anwendung der lex fori des ausländischen Gerichts”. Aus denselben Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung des Art. 16 EuEheVO oder entsprechender Vorschriften aus anderen EU-Verordnungen (Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO nF, Art. 9 EuUntVO), die in ihrem Anwendungsbereich für die Frage, ob Rechtshängigkeit eingetreten ist, einheitlich auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abstellen, aus. Eine solche Lösung, wie der Antragsteller sie unter Berufung auf eine gutachterliche Stellungnahme von Professor Dr. R... H... als anerkanntem Fachmann für Internationales Privatrecht und Herausgeber des Standardwerks ‘Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht’ vertritt, würde zwar zur Einzelfallgerechtigkeit beitragen, denn der Antragsteller kann vor deutschen Gerichten nicht beeinflussen, wann letztlich der Antrag im Ausland zugestellt wird. Ihr ist trotzdem nicht zu folgen, denn sie lässt den wichtigen Zweck des Einwands der doppelten Rechtshängigkeit außer Acht. Solange der maßgebliche Zeitpunkt staatsvertraglich nicht einheitlich bestimmt ist, können Parallelprozesse mit einander widersprechenden Ergebnissen nur verhindert werden, wenn der Zeitpunkt nach dem geltenden Recht des jeweils angerufenen Gerichts bestimmt wird. Die Lösung kann deshalb weder in einer kumulativen Anknüpfung (Doppelqualifikation) noch in einer analogen Anwendung entsprechender Regelungen aus hier nicht einschlägigen EU-Verordnungen oder anderen internationalen Abkommen, sondern de lege ferenda nur darin gesehen werden, dass auch im autonomen internationalen Verfahrensrecht für die Frage, wann ein Antrag in Deutschland rechtshängig gemacht wurde, auf ein früheres Verfahrensstadium abgestellt wird, ähnlich der Lösung in der EuGVVO, EuUntVO und EheVO sowie dem LugÜ (so auch Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl. 2014, § 2 Rz. 93). Das aber ist Aufgabe des Gesetzgebers, nicht der Gerichte, die das Recht nur auszulegen und anzuwenden haben und nur in sehr engen Grenzen - nämlich bei Fehlen entsprechender gesetzlicher Regelungen - auch fortbilden können. Auch die Ausführungen des Amtsgerichts dazu, dass die Sperrwirkung des Einwands der früheren Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens in der Schweiz vorliegend nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Rechtsschutzes für den inländischen Antragsteller führt, ist nicht zu beanstanden. Eine solche käme hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt der treuwidrigen Zustellungsvereitelung der Antragsschrift durch die Antragsgegnerin in hiesigem Scheidungsverfahren in Betracht. Indes liegen die Voraussetzungen für eine treuwidrige Zustellungsvereitelung mit der Rechtsfolge, dass die Zustellung des beim Amtsgerichts Schöneberg eingereichten Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin bereits vor dem 10. Juni 2014 - dem Tag der Anhängigmachung der Scheidungsklage in der Schweiz - anzunehmen wäre, weder nach schweizerischem noch nach deutschem Recht vor, so dass es einer abschließenden Entscheidung dazu, ob dieser Einwand nach deutschem oder nach schweizerischem Verfahrensrecht zu prüfen ist (für die Maßgeblichkeit des deutschen Rechts insoweit: OLG Stuttgart, Beschluss vom 31. März 2010 - 5 W 62/09 -, juris, Rz. 21), nicht bedarf. Einer etwaig treuwidrigen Verweigerung der Annahme der Zustellung eines Scheidungs- oder sonstigen Klageantrags trägt im Schweizerischen Recht der bereits erwähnte Art. 138 ZPO-Schweiz und die dort unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene Zustellungsfiktion Rechnung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren indes keinesfalls vor dem 10. Juni 2014 gegeben. Die erstmals in der Beschwerdeschrift unter Beweis gestellte Behauptung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin angesichts der zahlreichen fehlgeschlagenen Zustellungsversuche und der auf ihrem Anrufbeantworter hinterlassenen Nachrichten bereits lange vor dem 1. September 2014 Kenntnis davon gehabt habe, dass ihr gerichtliche Unterlagen zugestellt werden sollten, führt insoweit zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Zustellungsfiktion des Art. 138 Abs. 3 ZPO-Schweiz setzt voraus, dass entweder versucht wurde, das gerichtliche Schreiben persönlich zuzustellen, die Annahme verweigert wurde und dies von der überbringenden Person notiert wurde (Art. 138 Abs. 3 lit. b. ZPO-Schweiz) oder eine eingeschriebene Postsendung nicht innerhalb von sieben Tagen auf der Post abgeholt worden ist, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO-Schweiz). Keine der genannten Alternativen ist vor dem hier als Zustellungsdatum angenommenen 1. September 2014 erfüllt gewesen. Art. 138 Abs. 3 lit. b) ZPO-Schweiz scheidet aus, weil ein entsprechender persönlicher Zustellungsversuch mit ausdrücklich verweigerter Annahme vor dem 1. September 2014 nicht dokumentiert ist. Art. 138 Abs. 3 lit. a) ZPO-Schweiz setzt voraus, dass die Antragsgegnerin mit der Zustellung eines gerichtlichen Schreibens rechnen musste. Ab wann das der Fall war, ist vorliegend nicht ausreichend dargelegt. Die Reihe gescheiterter Zustellungsversuche und hinterlassener Nachrichten auf dem Anrufbeantworter durch die Kantonspolizei geben dafür jedenfalls keinen ausreichenden Anhalt, zumal nicht dargelegt ist, dass die Antragsgegnerin Kenntnis von entsprechenden Zustellungsversuchen bereits vor dem 10. Juni 2014, dem Tag der Einreichung ihrer Klage beim Kreisgericht St. G..., hatte. Selbst wenn man unterstellt, dass die Antragsgegnerin durch entsprechende Nachricht in ihrem Briefkasten bereits seit dem 19. Mai 2014 von dem ersten Zustellungsversuch laut Schreiben des Kreisgerichts St. G... vom 4. Juni 2014 (Bd. I, Bl. 56 d.A.) Kenntnis hatte und seit diesem Zeitpunkt mit einer (erneuten) Zustellung im Sinne des Art. 138 Abs. 3 lit. a) ZPO-Schweiz rechnen musste, kann der erneute Zustellungsversuch frühestens in der Aufforderung des Kreisgerichts St. G... vom 4. Juni 2014 gesehen werden. Die dort für die Abholung gesetzte Frist von sieben Tagen war aber frühestens am 11. Juni 2014 abgelaufen, so dass auch eine entsprechend fingierte Zustellung erst nach Rechtshängigkeit der Scheidungsklage der Antragsgegnerin anzunehmen wäre. Zu einer anderen Schlussfolgerung führt vorliegend auch nicht die Prüfung einer Zustellungsfiktion nach den Maßstäben des § 179 ZPO, denn letzterer setzt voraus, dass der Zustellungsadressat oder eine Ersatzperson nach § 178 Abs. 1 ZPO bei dem Zustellungsversuch angetroffen wurde und die Zustellung unberechtigt verweigert hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich führt die Nichtabholung der ausweislich des Schreibens des Kreisgerichts St. G... vom 4. Juni 2014 (Bd. I, Bl. 56 d.A.) seit dem 19. Mai 2014 auf der Post und seit dem 4. Juni 2014 auf dem Kreisgerichtssekretariat hinterlegten gerichtlichen Schriftstücke auch nicht über den Einwand der Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) zu einer nach deutschem Prozessrecht vor dem 10. Juni 2014 als bewirkt anzusehenden Zustellung der Antragsschrift in hiesigem Scheidungsverfahren. Nach Auffassung des Senats kann die Nichtabholung eines bei der Post oder an Gerichtsstelle hinterlegten Schriftstücks nur dann zu Lasten der Antragsgegnerin wirken, wenn feststeht, dass die in ihrem Hausbriefkasten hinterlassene Benachrichtigung sie auch erreicht hat. Davon kann indes auch unter Berücksichtigung des Berichts der Kantonspolizei vom 1. September 2014 (Bd. I, Bl. 61 d.A.) nicht ausgegangen werden. Zwar lässt die Einlassung der Antragsgegnerin bei dem von der Kantonspolizei mit ihr geführten Telefonat, dass sie die Annahme der Dokumente auf Weisung ihrer Anwältin verweigere, vermuten, dass sie bereits einige Zeit vor diesem Telefonat Kenntnis von entsprechenden Zustellungsversuchen hatte. Wann genau das der Fall war, lässt sich dem Bericht der Kantonspolizei aber nicht entnehmen. Ausweislich der Mitteilung des Kreisgerichts St. G... vom 24. Juni 2014, wonach die Antragsgegnerin nach Mitteilung der Kantonspolizei bis zum 14. Juli 2014 abwesend gemeldet gewesen sei, kann dies jedenfalls mangels ausreichender Hinweise darauf, seit wann die Antragsgegnerin ortsabwesend war, nicht vor diesem Datum angenommen werden. Der diesbezügliche Beweisantritt des Antragstellers durch Vernehmung der Antragsgegnerin als Beteiligte sowie ihrer Rechtsanwältin als Zeugin geht ins Leere, weil er dazu keine Präzisierungen enthält und es sich insoweit um einen Ausforschungsbeweis handelt. Im Übrigen wäre ein entsprechendes Beweisangebot bei unterstellter Präzisierung des Sachvortrags gemäß § 115 FamFG als verspätet zurückzuweisen. Die Zulassung des Beweismittels würde die Erledigung des Verfahrens wegen des dann anzuberaumenden Termins zur Beweisaufnahme verzögern. Es wäre auch anzunehmen, dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht, weil sämtliche Zustellungsdokumente sowie Mitteilungen des Kreisgerichts St. G... und der Kantonspolizei über die Umstände der Zustellung der Antragsschrift bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorlagen und aus den schriftlichen Hinweisen des erstinstanzlich zuständigen Richters vom 11. September 2014 (Bd. I, Bl. 62 d.A.) sowie vom 6. (Bd. I, Bl. 72 d.A.) und 17. Oktober 2014 (Bd. I, Bl. 79 d.A.) frühzeitig und hinlänglich bekannt war, dass es bei der Entscheidung auf diese Umstände ankommen würde. Das Amtsgericht hat auch die weiteren Prüfungsschritte der Annahme einer doppelten Rechtshängigkeit zutreffend vollzogen. Danach kann eine doppelte ausländische Rechtshängigkeit nur dann gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO berücksichtigt werden, wenn das im ausländischen Verfahren ergehende Urteil hier voraussichtlich anzuerkennen sein wird (vgl. u.a. Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 328 Rz. 350). Das ist hier nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts der Fall. Ob die Anerkennungsprognose positiv ausfällt, beurteilt sich vorliegend nach Art. 3 des Abkommens zwischen dem deutschen Reich und der schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. II 1930, S. 1066), das weiterhin anzuwenden ist (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 12 WF 1296/09, juris, Rz. 12). Es geht lediglich um eine vorübergehende Bewertung nach dem gegebenen Verfahrensstadium, deshalb sind an die Anerkennungsprognose keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (Andrae, Internationales Familienrecht, 3. Aufl. 2014, § 2 Rz. 94). Gegen die Anerkennung der im schweizerischen Verfahren ergehenden Entscheidung bestehen - jedenfalls aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung - keine durchgreifenden Bedenken. Bei ”spiegelbildlicher” Anwendung des Art. 3 Abs. 1 lit. a) Alt. 1 EuEheVO sind die schweizerischen Gerichte international zuständig, da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Eine ausschließliche internationale Zuständigkeit für das Scheidungsverfahren nimmt die Bundesrepublik Deutschland für sich nicht in Anspruch. Dass dem hiesigen Antragsteller das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich gegen die in der Schweiz erhobene Scheidungsklage nicht verteidigen kann (Art. 4 Abs. 3 des Abkommens), wird von ihm nicht behauptet. Die Anerkennung würde voraussichtlich auch nicht zu einem Ergebnis führen, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens). Auf eine Verbürgung der Gegenseitigkeit i.S. von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO kommt es in Ehesachen nicht an (§ 109 Abs. 2 FamFG). Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag des Antragstellers auch zu Recht nicht lediglich ausgesetzt (§ 148 ZPO analog), sondern als unzulässig zurückgewiesen. Eine Aussetzung in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO kommt vornehmlich dann in Betracht, wenn erhebliche Unsicherheiten bei der Anerkennungsprognose bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - I ZR 1/83 -, juris, Rz. 12). Letzteres ist hier aber - wie ausgeführt - gerade nicht der Fall. Auch die vom Amtsgericht vorgenommene Zurückweisung der Folgeanträge ist nicht zu beanstanden, da die von dem Antragsteller anhängig gemachten Folgesachen zum Versorgungsausgleich, Nachehelichenunterhalt und Zugewinnausgleich mit Zurückweisung des Scheidungsantrags gegenstandslos geworden sind (§ 142 Abs. 2 FamFG).” Die dagegen mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 erhobenen Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Soweit der Antragsteller meint, die vom Senat in seinem Schreiben vom 4. November 2015 zitierte Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1992 - XII ZR 25/91 - finde keine Stütze im Gesetz und habe im Hinblick auf die mittlerweile in Kraft getretenen EU-Verordnungen, die in ihrem Anwendungsbereich für die Frage, ob Rechtshängigkeit eingetreten sei, einheitlich auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts abstellten(vgl. Art. 16 EuEheVO, Art. 9 EuUntVO, Art. 30 EuGVVO, Art. 32 EuGVVO n.F.) an Relevanz verloren, ist dem nicht zu folgen. Das Verfahrenshindernis der entgegenstehenden Rechtshängigkeit eines drittstaatlichen Gerichts beurteilt sich - wie ausgeführt - nach § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO analog, der von Amts wegen zu beachten ist (BGH FamRZ 2008, 1409, Rn. 19; OLG Hamm NJW-RR 1995, 510; OLGR Saarbrücken 2004, 467). Die analoge Anwendung dieser auf nationales Recht zugeschnittenen Vorschrift besagt nichts anderes als dass doppelte Prozesse/Verfahren und einander widersprechende Entscheidungen nicht nur in Bezug auf inländische, sondern auch in Bezug auf ausländische Gerichte zu vermeiden sind, soweit deren internationale Zuständigkeit aufgrund von Staatsverträgen, europäischen Rechtsverordnungen oder nach den Grundsätzen des deutschen internationalen Zivilverfahrensrechts anzuerkennen ist. Aus dieser Funktion der Koordinierung internationaler Zuständigkeiten und der Vermeidung doppelter Prozesse/Verfahren und einander widersprechender Entscheidungen, folgt zwangsläufig der zweite ebenso grundlegende Rechtsgrundsatz im Internationalen Zivilverfahrensrecht, dass die Frage, wann Rechtshängigkeit eintritt, sich mangels einheitlicher Regelung (durch Staatsvertrag oder EU-Verordnung) für jedes angerufene Gericht nach seinen verfahrensrechtlichen Vorschriften richten muss. Nichts anderes als die Bedeutung dieses Grundsatzes hat der BGH in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1992 hervorgehoben, indem er klar gestellt hat, dass die klare Abgrenzung internationaler Rechtsprechungszuständigkeiten Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erfordert und das hohe Gut des internationalen Entscheidungseinklangs gefährdet ist, wenn die Anerkennung internationaler Rechtsprechungszuständigkeiten aufgrund allgemeiner Billigkeitserwägungen wie die Vermeidung der Benachteiligung des Antragstellers vor deutschen Gerichten aufgeweicht wird. Das deutsche Recht unterscheidet bisher für die Rechtshängigkeit nicht zwischen dem nationalen und internationalen Zivilprozessrecht. Für den Einwand der Rechtshängigkeit kommt es auf die Zustellung der Klage/des Antrags an die Gegenpartei an (§§ 253, 261 ZPO). Dabei handelt es sich nicht um einen durch Richterrecht geschaffenen Rechtsgrundsatz, sondern geltendes geschriebenes nationales Verfahrensrecht, das sowohl in rein inländischen Verfahren wie Verfahren mit Auslandsbezug Geltung beansprucht. Daran hat sich auch nach Erlass der EuEheVO, insbesondere dessen Art. 16 EuEheVO und anderer europäischer Rechtsinstrumente mit vergleichbaren Regelungen zur entgegenstehenden anderweitigen Rechtshängigkeit nichts geändert (vgl. etwa OLG München, FamRZ 2009, 2104 Rn. 11). Zwischenstaatlichen Verträgen und europäischen Rechtsverordnungen zur Abgrenzung internationaler Zuständigkeiten und Rechtsvereinheitlichung ist immanent, dass deren Anwendung und Auslegung autonom und unabhängig von rein national geprägten Rechtsvorstellungen erfolgen muss. Dass der europäische Gesetzgeber sich mit Art. 16 EuEheVO und anderen europäischen Rechtsverordnungen für die Einreichung der Klage/des Antrags bei Gericht als maßgebenden Zeitpunkt für die Rechtshängigkeit entschieden hat, hat nichts damit zu tun, dass er die Zustellung der Klage/des Antrags als maßgebenden Zeitpunkt für die Rechtshängigkeit als ungeeignet oder minderwertig erachtet, sondern allein damit, dass er sich für einen Zeitpunkt entscheiden musste. Dessen einheitliche Bestimmung ist ebenso wie die einheitliche Auslegung anderer Vorschriften in europäischen Verordnungen innerhalb ihres definierten Anwendungsbereichs grundlegend für die Funktionsfähigkeit der Verordnung. Außerhalb ihres Anwendungsbereichs genießt sie indes keine Legitimation, jedenfalls solange nicht, wie ihre (analoge) Anwendung geschriebenem nationalem Recht wie dem der §§ 253, 261 ZPO entgegensteht. Die vom Antragsteller unter Berufung auf H... und andere Literaturmeinungen favorisierte Rechtsansicht, die zwecks Vermeidung der Benachteiligung von Antragstellern und Klägern vor deutschen Gerichten auf eine kumulative Anknüpfung zurückgreifen will, wonach der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im ausländischen Verfahren sich zwar grundsätzlich nach ausländischem Verfahrensrecht richtet, aber nur dann zu beachten ist, wenn auch nach deutschem Recht Rechtshängigkeit gegeben ist (vgl. Linke, IPRAX, 1982, 229, 230; ders. IPRAX 1994, 17, 18; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl. 2009, Rn. 2699; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 204; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl. 2010, Rn. 204), führt faktisch dazu, dass die vorrangige internationale Zuständigkeit ausländischer Gerichte nur dann sicher beachtet wird, wenn sie für die Bestimmung des Zeitpunkts der Rechtshängigkeit entsprechend dem deutschen Recht auf die Zustellung der Klage/des Antrags abstellt, überlässt es hingegen dem Zufall, ob die internationale Zuständigkeit eines an sich zuständigen ausländischen Gerichts auch dann anerkannt wird, wenn es nach dortigem Verfahrensrecht für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit auf die Einreichung der Klage/des Antrags ankommt. Eine solche Auslegung widerspricht dem internationalen Entscheidungseinklang. Sie führt zu Rechtsunsicherheiten und konkurrierenden und einander widersprechenden Entscheidungen, die es im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu vermeiden gilt. Auch der Einwand der Treuwidrigkeit der Antragsgegnerin führt vorliegend nicht zum Erfolg. Es ist zutreffend, dass ein treuwidriges Verhalten eines Antragsgegners, der mit unlauteren Mitteln die Zustellung eines vor deutschen Gerichten eingereichten Antrags zu verhindern sucht, um sich damit die für ihn rechtsvorteilhafte Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts zu sichern, auch nach der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1992 zur Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte führen kann. Der Senat hat sich mit der Frage des treuwidrigen Verhaltens der Antragsgegnerin aber intensiv sowohl unter dem Gesichtspunkt schweizerischer und deutscher Zustellungsvorschriften als auch unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB in seinem Hinweis vom 4. November 2014 auseinander gesetzt und ein Durchgreifen dieses Einwandes verneint. Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweis Bezug genommen. Allein die Tatsache, dass die Antragsgegnerin in dem Zeitraum vom 19. Mai (im Schriftsatz des Antragstellers vom 23. Dezember 2015 erstmals erwähnt) bis 14. Juli 2014 in der Schweiz ortsabwesend gemeldet und eine Zustellung des Scheidungsantrags des Antragstellers während dieses Zeitraums unmöglich war, kann nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen, weil nicht nachgewiesen ist, dass die Antragsgegnerin ihre Ortsabwesenheit während des insoweit maßgebenden Zeitraums bis zur Einreichung der Scheidungsklage vor dem Kreisgericht St. G... am 10. Juni 2014 nur vorgetäuscht hat oder sie keinem anderen Zweck als der Vermeidung der Zustellung des Scheidungsantrags des Antragstellers diente. Wann von einer Zustellungsvereitelung auszugehen und wie mit ihr umzugehen ist, haben sowohl der deutsche Gesetzgeber in § 179 ZPO als auch der schweizerische Gesetzgeber in § 138 ZPO-Schweiz ausdrücklich normiert. Eine darüber hinausgehende Fiktion der Zustellung über die Generalvorschrift des grundsätzlich auch im Verfahrensrecht anwendbaren § 242 BGB kommt nur in Fällen in Betracht, in denen sich die Treuwidrigkeit aus anderen Gründen aufdrängt. Das ist hier nicht der Fall, zumal auch der Antragsteller die Antragsgegnerin bzw. den vermittelnden Anwalt D... erst mit E-Mail vom 3. März 2014 über den Abbruch der nach schweizerischem Recht geführten Vergleichsverhandlungen informiert hat, nachdem er den Scheidungsantrag bereits am 18. Februar 2014 beim Amtsgericht Schöneberg eingereicht hatte, und dementsprechend auch er selber von einem prozesstaktischen Vorgehen nicht ganz frei zu sprechen ist. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 iVm § 117 Abs. 3 FamFG von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil eine solche bereits in der 1. Instanz durchgeführt worden ist. Da im Wesentlichen um Rechtsfragen gestritten wird, waren von der erneuten Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über den Beschwerdewert auf §§ 40, 43 FamGKG. Wie bereits in der Verfügung des Senats vom 4. November 2015 ausgeführt, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Die Frage der Zulässigkeit der Korrektur des nach deutschen Verfahrensrecht ermittelten Zeitpunkts der Zustellung eines Scheidungsantrags in internationalen Sachverhalten ist durch die zitierte Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1992 geklärt. Die dort niedergelegten tragenden Überlegungen zur Rechtsklarheit und zum internationalen Entscheidungseinklang haben sich auch durch den Erlass zahlreicher europäischer Rechtsinstrumente und den dort einheitlich festgelegten Zustellungszeitpunkt nicht geändert, weil die Schweiz nicht Mitgliedstaat und der Anwendungsbereich der genannten Rechtsinstrumente deshalb nicht eröffnet ist. Sämtliche von dem Antragsteller zitierten Entscheidungen von Oberlandesgerichten, die seine Rechtsansicht stützen könnten, liegen vor der hier nach wie vor maßgebenden Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1992, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH nicht herbeizuführen ist. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 nichts, die allein auf den Zeitablauf und den Erlass neuer europäischer Rechtverordnungen abstellen. Dass diese an der Relevanz der Entscheidung des BGH vom 12. Februar 1992 nichts geändert hat, hat der Senat bereits im Rahmen der Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsansicht des Antragstellers ausgeführt, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Prof. Dr. Ernst Balschun Theising-Michel