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Beschluss

3 UF 140/15

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0216.3UF140.15.0A
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Leitsätze
1. Die Unbilligkeit im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der über ausländische Anwartschaften verfügende Ehegatte (hier: der Ehemann) daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten (hier: der Ehefrau) liegt. Allein dadurch, dass der Ehefrau die Hälfte des ehezeitlichen Anrechts des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung übertragen wird, ist dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen.(Rn.18) 2. Von der Ermittlung der Höhe der ausländischen Anwartschaften kann deshalb nicht abgesehen werden.(Rn.21)
Tenor
Auf die Beschwerde der früheren Ehefrau wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) vom 13. Juli 2015 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.960 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Unbilligkeit im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil der über ausländische Anwartschaften verfügende Ehegatte (hier: der Ehemann) daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten (hier: der Ehefrau) liegt. Allein dadurch, dass der Ehefrau die Hälfte des ehezeitlichen Anrechts des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung übertragen wird, ist dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen.(Rn.18) 2. Von der Ermittlung der Höhe der ausländischen Anwartschaften kann deshalb nicht abgesehen werden.(Rn.21) Auf die Beschwerde der früheren Ehefrau wird die Sache unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) vom 13. Juli 2015 und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.960 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die frühere Ehefrau wendet sich mit ihrer am 6. August 2015 bei dem Amtsgericht Schöneberg eingegangenen Beschwerde gegen dessen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 17. Juli 2015 zugestellten Beschluss vom 13. Juli 2015, auf den der Senat hinsichtlich der Gründe zu I. Bezug nimmt. Das Amtsgericht hat für die früheren Eheleute folgende Anrechte ermittelt: (1) Anrecht des früheren Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 18,9564 Entgeltpunkten. Nach dem Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bund ist der Ausgleichswert mit 9,4782 Entgeltpunkten zu bestimmen und beträgt der Kapitalwert nach § 47 VersAusglG 61.034,10 Euro. (2) Die Höhe der in Österreich erworbenen Anwartschaften des früheren Ehemannes hat das Amtsgericht nicht ermittelt. (3) Anrecht der früheren Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 6,9972 Entgeltpunkten. Nach dem Vorschlag der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd ist der Ausgleichswert mit 3,4986 Entgeltpunkten zu bestimmen und beträgt der Kapitalwert nach § 47 VersAusglG 22.528,95 Euro. (4) Fiktive österreichische Pension der früheren Ehefrau bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt in Höhe von monatlich 5,33 Euro. Die zur Stellungnahme auf die den Beteiligten übersandte Berechnung des Versorgungsausgleichs gesetzte Frist hat das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten der früheren Ehefrau antragsgemäß bis zum 10. Juli 2015 verlängert. Am 13. Juli 2015 hat es den angefochtenen Beschluss erlassen und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass es die beiden Anwartschaften der früheren Eheleute in der allgemeinen Rentenversicherung jeweils im Wege interner Teilung ausgeglichen und schuldrechtliche Ausgleichsansprüche vorbehalten hat. Die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung sei - so die Begründung des Amtsgerichts - trotz der auf beiden Seiten bestehenden ausländischen, nicht ausgleichsreifen Anrechte nicht unbillig im Sinne des § 19 Abs. 3 VersAusglG, weil der “hinsichtlich der inländischen Anrechte ausgleichsberechtigte Ehegatte” - hier die frühere Ehefrau - nicht die höheren ausländischen Anrechte erworben habe; der “ausgleichspflichtige geschiedene Ehemann” habe hier auch die höheren österreichischen Anrechte erworben. Mit am selben Tag bei dem Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 14. Juli 2015 hat die frühere Ehefrau beantragt, 1. Auskünfte über die ausländischen Versorgungsanwartschaften der Beteiligten direkt oder über die Beteiligten selbst einzuholen, 2. den früheren Ehemann zu verpflichten, an die frühere Ehefrau eine Abfindung für nicht ausgleichsreife Anrecht zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, und 3. den früheren Ehemann zu verpflichten, den Fragebogen zum Versorgungsausgleich in Ziffer 10. dahingehend zu berichtigen, dass eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nicht abgeschlossen worden sei. Wegen des zur Begründung dieser Anträge - sowie zugleich der Beschwerde - Vorgetragenen nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt des (zweiten) Schriftsatzes vom 14. Juli 2015 (Blatt 116a ff. der Akten). Der frühere Ehemann hält die Beschwerde für unzulässig und unbegründet. II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere in der gesetzlichen Frist und Form (§§ 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) und gemäß § 228 FamFG nicht von dem Erreichen eines bestimmten Wertes des Beschwerdegegenstandes abhängige Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Die in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (BGH, Beschluss vom 30. September 2015 - XII ZB 635/14 -, Rdnr. 13 bei juris) ist gegeben. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Feststellungen des Amtsgerichts Bezug. 2. Das Ergebnis der vom Amtsgericht gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG durchgeführten Billigkeitsprüfung hält der Überprüfung nicht stand. Hat eine Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre (§ 19 Abs. 3 VersAusglG). Auch in der vorliegenden Konstellation - der frühere Ehemann hat in der allgemeinen Rentenversicherung ein höheres Anrecht erworben als die frühere Ehefrau - sind die nicht ausgleichsreifen ausländischen Anwartschaften des früheren Ehemannes in die Billigkeitsprüfung einzubeziehen. Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob - wie das Amtsgericht angenommen hat - die Unbilligkeit jedenfalls dann zu verneinen ist, wenn der über ausländische Anwartschaften verfügende Ehegatte daneben ausgleichsreife inländische Anwartschaften erworben hat, deren Wert über dem Wert der inländischen Anrechte des anderen Ehegatten liegt (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2011 - 10 UF 249/10, Rdnr. 30 bei juris; Götsche, in: Götsche u.a., Versorgungsausgleichsrecht, 2. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rdnr. 42; Borth, FamRZ 2011, 1736; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2013, Rdnr. 403; Breuers, in: Herberger u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 19 VersAusglG Rdnr. 47). Nach anderer Meinung kann bereits dann, wenn ein Ehegatte über ausländische Anwartschaften verfügt, die mindestens so hoch sind, wie die inländischen Anrechte des anderen Ehegatten, der Ausgleich dieser inländischen Anrechte für den anderen Ehegatten unbillig sein, und zwar obwohl der über die ausländischen Anwartschaften verfügende Ehegatte bei weitem höhere ausgleichsreife Anrechte erworben hat als der andere Ehegatte (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23. November 2012 - 6 UF 60/12, Rdnr. 27 bei juris). Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Denn die erstgenannte Auffassung legt der Billigkeitsprüfung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG eine mit den Prinzipien des reformierten Versorgungsausgleichs nicht zu vereinbarende saldierende Betrachtungsweise allein der ausgleichsreifen Anrechte zugrunde. Wie sich aus § 10 Abs. 2 VersAusglG ergibt, sieht das Gesetz eine Verrechnung der beiderseitigen Anrechte durch das Familiengericht gerade nicht vor. Auch in den Fällen, in denen derselbe oder verschiedene Versorgungsträger den Ausgleich von Anrechten gleicher Art durch Verrechnung vollziehen (§ 10 Abs. 2 VersAusglG), hat das Familiengericht die einzelnen Anrechte jeweils getrennt (ggf. im Wege des Hin- und Her-Ausgleichs) auszugleichen. In Übereinstimmung mit diesem Prinzip ist nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 VersAusglG Bezugsgröße der Billigkeitsprüfung jedes einzelne Anrecht (“die sonstigen Anrechte der Ehegatten”) und nicht ein etwaiger Verrechnungssaldo mehrerer Anrechte. Dies hatte auch der Gesetzgeber im Blick, indem er die Notwendigkeit der Billigkeitsprüfung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG und also ggf. die Wirkung als Ausgleichssperre gerade damit begründete, dass “unbillige Ergebnisse vermieden werden, die anderenfalls wegen des Grundsatzes der Teilung jedes Anrechts entstehen könnten [...] Auch sind Fälle denkbar, in denen der Ehegatte, der nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte erworben hat, zugleich über ausgleichsreife Anrechte aus inländischen Regelsicherungssystemen verfügt. In diesen Fällen entspricht es dem Interesse des anderen Ehegatten, dieses Anrecht zu teilen, damit jedenfalls insoweit ein Erwerb schon im Wertausgleich bei der Scheidung möglich ist. Das Familiengericht wird dann nur insoweit vom Wertausgleich absehen, als der andere Ehegatte ebenfalls über auszugleichende Anrechte verfügt.” (BT-Drucksache 16/10144, S. 63; Hervorhebungen durch den Senat). Nimmt man nach dieser Maßgabe im vorliegenden Fall bei der Billigkeitsprüfung des § 19 Abs. 3 VersAusglG jedes einzelne Anrecht und namentlich das Anrecht der früheren Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung in den Blick, gebietet es der Halbteilungsgrundsatz, der nach wie vor Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13, Rdnr. 25 bei juris), zu verhindern, dass die frühere Ehefrau durch Teilung ihres Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung insoweit die Hälfte ihrer ehezeitlichen Versorgungsanwartschaften (in Höhe von 3,4986 Entgeltpunkten) verliert und gleichzeitig hinsichtlich der Teilhabe an den (der Höhe nach bislang nicht ermittelten) nicht ausgleichsreifen österreichischen Anwartschaften des früheren Ehemannes auf den schwächeren schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch nach der Scheidung verwiesen wird (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.). Allein dadurch, dass der früheren Ehefrau die Hälfte des ehezeitlichen Anrechts des früheren Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung (in Höhe 9,4782 Entgeltpunkten) übertragen wird, ist - wohl entgegen der oben erstgenannten Auffassung - dem Halbteilungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen. Hinzu kommt, dass die frühere Ehefrau durch die Abgabe von Anrechten Einbußen in der Versorgung im Fall der Erwerbsunfähigkeit hinnehmen muss, ohne an den österreichischen Anwartschaften teilhaben zu können. 3. Der Senat verweist die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das Amtsgericht zurück, weil das Amtsgericht teilweise - nämlich über den Antrag der früheren Ehefrau auf Zahlung einer Abfindung - noch nicht in der Sache entschieden hat. Über eine schuldrechtliche Abfindung eines Anrechts kann bereits in der Erstentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung entschieden werden (Götsche, a.a.O., § 23 Rdnr 8). Dem steht nicht entgegen, dass die Anspruchsgrundlage (§ 23 Abs. 1 VersAusglG) in einem Gesetzesabschnitt geregelt ist, der sich mit Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung befasst. Denn entgegen der systematischen Einordnung will die Vorschrift, die dem früheren § 1587 l Abs. 1 BGB nachgebildet ist, eine Möglichkeit zum Ausgleich entweder in der Anwartschaftsphase oder in der Leistungsphase schaffen. Anders als bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 VersAusglG) ist der tatsächliche Rentenbezug kein Anknüpfungspunkt (BGH, Beschluss vom 17. April 2013 - XII ZB 371/12 -, Rdnr. 14 bei juris). Dass der gemäß § 223 FamFG erforderliche Antrag erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses gestellt wurde, ist unschädlich. Das Amtsgericht wird die österreichischen Anwartschaften des früheren Ehemannes zu ermitteln und unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags aus dem Schriftsatz vom 12. Februar 2016 über den Wertausgleich bei der Scheidung sowie über den Abfindungsantrag zu entscheiden haben. 4. Der Senat sieht von der Erörterung der Angelegenheit mit den früheren Ehegatten in einem Termin (§ 221 Abs. 1 FamFG) ab, obwohl das Amtsgericht einen solchen nicht durchgeführt hat (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Mit dem Erörterungstermin soll das rechtliche Gehör gewahrt, der Sachverhalt aufgeklärt und in geeigneten Fällen die Herbeiführung einer gütlichen Einigung erleichtert werden (Wagner, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Auflage 2014, § 221 Rdnr. 6). Diese Zwecke können im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem es ausschließlich um die Entscheidung einer Rechtsfrage geht, ebenso gut im schriftlichen Verfahren erreicht werden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 FamGKG (vgl. Sternal, in: Keidel. FamFG, 18. Auflage , 2014, § 69 Rdnr. 39). Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 40 Abs. 1 und 2 FamGKG. 6. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angesichts der unter Ziffer 2. wiedergegebenen Meinungsunterschiede in Rechtsprechung und Literatur eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.