Beschluss
13 UF 100/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0510.13UF100.15.0A
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Leitsätze
1. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich bezieht, rechtfertigen keine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu Gunsten der unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehefrau, wenn die Rente bereits bei Erlass des Ausgangstitels bezogen wurde und im seinerzeitigen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist.(Rn.12)
2. Mit dem erstmals im Abänderungsverfahren im Rahmen eines Widerantrags geltend gemachten Einwand, der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten sei nach § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen und auf null herabzusetzen kann der unterhaltsverpflichtete, geschiedene Ehegatte gehört werden, wenn der abzuändernde (Erst-)Titel vor dem 12. April 2006 erlassen wurde und es sich bei dem dort geregelten Unterhaltsanspruch weder um einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit noch um Aufstockungsunterhalt handelt.(Rn.23)
3. Der Gedanke der nachehelichen Solidarität ist keine "Einbahnstraße", der sich allein zu Lasten des unterhaltsverpflichteten, geschiedenen Ehegatten auswirkt. Deshalb kann im Einzelfall eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten in Betracht kommen, wenn es sich zwar um eine Ehe von langer Dauer gehandelt hat, aber keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile zu Lasten des unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten vorliegen und der unterhaltsberechtigte Ehegatte die ihm obliegende Erwerbsobliegenheit über Jahre hinweg vernachlässigt und sich in keiner Weise darum bemüht hat, die Unterhaltslast des Pflichtigen gering zu halten.(Rn.31)
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin vom 26. Juni 2015, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die der Unterhaltsverpflichtete tatsächlich bezieht, rechtfertigen keine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu Gunsten der unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehefrau, wenn die Rente bereits bei Erlass des Ausgangstitels bezogen wurde und im seinerzeitigen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist.(Rn.12) 2. Mit dem erstmals im Abänderungsverfahren im Rahmen eines Widerantrags geltend gemachten Einwand, der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten sei nach § 1578b BGB zeitlich zu begrenzen und auf null herabzusetzen kann der unterhaltsverpflichtete, geschiedene Ehegatte gehört werden, wenn der abzuändernde (Erst-)Titel vor dem 12. April 2006 erlassen wurde und es sich bei dem dort geregelten Unterhaltsanspruch weder um einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit noch um Aufstockungsunterhalt handelt.(Rn.23) 3. Der Gedanke der nachehelichen Solidarität ist keine "Einbahnstraße", der sich allein zu Lasten des unterhaltsverpflichteten, geschiedenen Ehegatten auswirkt. Deshalb kann im Einzelfall eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten in Betracht kommen, wenn es sich zwar um eine Ehe von langer Dauer gehandelt hat, aber keine fortwirkenden ehebedingten Nachteile zu Lasten des unterhaltsberechtigten, geschiedenen Ehegatten vorliegen und der unterhaltsberechtigte Ehegatte die ihm obliegende Erwerbsobliegenheit über Jahre hinweg vernachlässigt und sich in keiner Weise darum bemüht hat, die Unterhaltslast des Pflichtigen gering zu halten.(Rn.31) Der Antrag der Antragstellerin vom 26. Juni 2015, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz zu gewähren, wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die familiengerichtliche Entscheidung vom 25. März 2015, mit der ihr Antrag, den durch Urteil des Senats vom 20. Januar 2006 - 13 UF 80/05 festgesetzten Unterhalt auf einen monatlichen Betrag von 561 € (ab Mai 2013) bzw. von 554 € (ab Juli 2014) heraufzusetzen, abgewiesen und dem Widerantrag des Antragsgegners, die genannte Entscheidung des Senats dahingehend abzuändern, dass er, der Antragsgegners, ab dem 20. März 2014 überhaupt keinen Unterhalt mehr an sie zu zahlen hat, stattgegeben wurde. Die Beteiligten waren Ehegatten. Die Ehe wurde am 27. Dezember 1979 geschlossen. Im Mai 1995 trennten sich die Ehegatten. Der Scheidungsantrag wurde am 12. September 1996 zugestellt. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Juni 1998 - 152 F 9319/96 geschieden; das Urteil ist seit dem 10. Oktober 1998 rechtskräftig. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn J..., geboren am .... September 1981, hervor. Bei Eingehung der Ehe verfügte die Antragstellerin über keine abgeschlossene Berufsausbildung; sie hatte lediglich einige Semester Medizin studiert, ohne einen Abschluss erlangt zu haben. Während der Ehe kümmerte sie sich um den Haushalt und den gemeinsamen Sohn sowie um zwei weitere Kinder des Antragsgegners aus dessen erster Ehe - K...-H..., geboren 1966 und M...-L..., geboren im Jahr 1968 -, die im Haushalt der Ehegatten lebten. Nach der Trennung der Beteiligten, von Oktober 1996 bis Oktober 1997, absolvierte die Antragstellerin zwar eine Ausbildung zur Steuerfachkraft, war aber in dem Beruf nicht tätig. Im August 2000 erlangte die Antragstellerin durch Förderung des Arbeitsamtes eine Anstellung als “Herdenmanagerin”. Nachdem sie im August 2001 einen Arbeitsunfall erlitt, bezog sie seit Oktober 2002 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Zuge der Scheidung wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt; die Antragstellerin erhielt seinerzeit Versorgungsanwartschaften im Wert von 722,87 €/Monat (1.413,81 DM), die seither im Wert gestiegen sind. Seit dem Jahr 1995 zahlte der Antragsgegner Unterhalt und zwar zunächst Trennungs- und später nachehelichen Unterhalt, wobei der Unterhaltszahlbetrag durch Urteil des Senats vom 20. Januar 2006 - 13 UF 80/05 zuletzt auf 307 €/Monat festgesetzt worden war. Inzwischen sind die Beteiligten Altersrentnerin bzw. Pensionär. Die Altersrente der Antragstellerin beträgt 823,30 €/Monat (seit August 2013) bzw. 837,14 € (seit Juli 2014). Der Antragsgegner verfügt über einzusetzende Einkünfte in Höhe von 27.085,79 €/Jahr (Mai 2012 bis April 2013), die sich aus Pensionszahlungen in Höhe von insgesamt 24.505,92 €/Jahr, einer Altersrente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 2.322,44 €/Jahr, durchschnittlichen - Durchschnitt der Jahre 2012 und 2013 - Kapitaleinkünften von 13,21 €/Jahr sowie einer Steuererstattung (Veranlagungszeitraum 2012) von 244,22 € zusammensetzten. Seine Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung betragen 3.705,56 €/Jahr; weiter hat er einen Eigenbeitrag zur Beamtenbeihilfe in Höhe von 140 €/Jahr zu tragen. Zur Begründung, weshalb der Unterhaltszahlbetrag nicht, wie von der Antragstellerin gefordert, von 307 €/Monat ab Mai 2013 auf 561 €/Monat bzw. ab Juli 2014 auf 554 € Monat heraufzusetzen sei, verweist das Familiengericht darauf, dass sich die heute maßgeblichen Verhältnisse im Vergleich mit den seinerzeitigen, der Senatsentscheidung von Januar 2006 zugrunde gelegten Verhältnissen nicht wesentlich verändert hätten. Insbesondere seien bei der Ermittlung der Einkünfte des Antragsgegners die monatlichen Rentenzahlungen, die dieser von der Deutschen Rentenversicherung beziehe, nicht zu berücksichtigen, weil er diese Rente bereits seit August 2005 erhalte und der Rentenbezug im Urteil des Senats von Januar 2006 - obwohl seinerzeit durchaus bekannt - bei der Unterhaltsbemessung nicht berücksichtigt worden sei. Da der Abänderungsantrag nur auf Gründe gestützt werden könne, die nach Schluss der letzten Tatsacheninstanz im vorausgegangenen Verfahren entstanden seien, sei es nicht möglich, die vom Antragsgegner tatsächlich bezogenen Rentenleistungen im Zuge der Abänderung des Titels zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung eines krankheitsbedingten Mehrbedarfs des Antragsgegners - nämlich den Kosten für eine Haushaltshilfe, die dieser bereits seinerzeit, bei Erlass der Senatsentscheidung im Jahre 2006 beschäftigte - und des Umstands, dass der von der Antragstellerin behauptete krankheitsbedingte Mehrbedarf von ihr nicht nachgewiesen werden konnte, ergebe sich, dass der zugunsten der Antragstellerin heute sich errechnende Unterhaltszahlbetrag mit 235,86 € bzw. 228,94 €/Monat unterhalb des seinerzeit vom Senat festgesetzten Unterhaltszahlbetrag von 307 €/Monat liege, so dass eine Heraufsetzung des Unterhalts auf einen Betrag oberhalb von 307 € monatlich nicht in Betracht komme. Zur Begründung, weshalb dem Widerantrag des Antragsgegners stattzugeben und die Senatsentscheidung vom 20. Januar 2006 ab Rechtshängigkeit des Widerantrags auf einen Unterhaltszahlbetrag von Null abzuändern sei, verwies das Familiengericht auf § 1578b BGB und darauf, dass danach der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen sei, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs unbillig wäre. Das sei zu bejahen, weil ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragstellerin, nach Scheidung der Ehe für ihren eigenen Unterhalt sorgen zu können, aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten bereits vollständig ausgeglichen worden seien. Einer weiteren Unterhaltszahlung unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleichs ehebedingter Nachteile bei der Eigenversorgungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten bedürfe es deshalb nicht mehr. Auch unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlich im Verhältnis von geschiedenen Ehegatten geschuldeten, die Ehezeit überdauernden nachehelichen Solidarität bedürfe es keiner weiteren Unterhaltsleistungen seitens des Antragsgegners. Denn dieser habe seit 1995, seit der Trennung der Beteiligten, kontinuierlich - annähernd 20 Jahre lang - Ehegattenunterhalt gezahlt. Damit sei er, auch wenn die Ehe der Beteiligten von der Eheschließung (27. Dezember 1979) bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (12. September 1996) etwa 16 Jahre und acht Monate gedauert habe, seiner Obliegenheit zur nachehelichen Solidarität gerecht geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie meint, das Familiengericht habe ihr Heraufsetzungsverlangen zu Unrecht zurückgewiesen. Die Einkünfte des Antragsgegners aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung in Höhe von etwa 2.300 €/Jahr seien entgegen der Auffassung des Familiengerichts sehr wohl zu berücksichtigen, weil den Antragsgegner eine diesbezügliche Offenbarungspflicht treffe, der er in betrügerischer Absicht nicht nachgekommen sei. Das Einkommen des Antragsgegners sei auch nicht um die Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 400 €/Monat zu kürzen, weil der Antragsgegners nicht nachgewiesen habe, dass er derartige Zahlungen überhaupt leiste. Auch sei nicht dargetan, dass die Haushaltshilfe in dem geltend gemachten Umfang - acht Wochenstunden - überhaupt erforderlich sei. Dagegen habe es das Familiengericht zu Unrecht abgelehnt, die Einkünfte der Antragstellerin um Kosten in Höhe von etwa 300 €/Monat für eine - ärztlicherseits befürwortete - Haushaltshilfe zu reduzieren. Rechtsfehlerhaft sei weiter, dass die Kosten der Antragstellerin in Höhe von etwa 200 € jährlich für die Eigenbeteiligung an Medikamenten und Rezeptgebühren etc. nicht berücksichtigt worden seien. Auch hinsichtlich der aufgrund der Stattgabe des Widerantrags verfügten Herabsetzung des Unterhaltszahlbetrags auf null ab dem 20. März 2014 meint die Antragstellerin, das Familiengericht habe ihren Unterhaltanspruch zu Unrecht verkürzt. Das Familiengericht habe nämlich übersehen, dass die vom Antragsgegner geforderte Befristung des Unterhaltsanspruchs präkludiert sei. Denn mit dem abzuändernden Ausgangstitel, der Entscheidung des Senats vom 20. Januar 2006, sei der Antragstellerin u.a. Aufstockungsunterhalt zugesprochen worden und dieser Unterhaltsanspruch habe bereits nach “altem Recht” (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) zeitlich begrenzt werden können. Das sei unterblieben und dem Antragsgegner sei es deshalb verwehrt, nunmehr eine Befristung oder Herabsetzung zu verlangen. Darüber hinaus habe das Familiengericht auch nicht den besonderen Vertrauensschutz in “Altfällen” gemäß § 36 Nr. 1 EGZPO, der der Antragstellerin zu Gute komme, berücksichtigt; das Familiengericht habe nämlich nicht gewürdigt, dass die Antragstellerin eine gut dotierte Stelle als Pharmareferentin bei der (damaligen) Fa. S... AG, Berlin, die sie nach Aufgabe des Medizinstudiums angetreten habe, aufgegeben habe, um sich ganz der Familie widmen zu können. Hätte sie dies nicht getan und wäre weiter Pharmareferentin geblieben, würde sie heute aufgrund des dort erzielten Verdienstes über eine in jeder Hinsicht ausreichende Altersversorgung verfügen. Damit liege aber, entgegen der Annahme des Familiengerichts, ein ehebedingter Nachteil vor. Zudem sei die wirtschaftliche Verflechtung der Ehegatten und die große Abhängigkeit der Antragstellerin vom Antragsgegner in wirtschaftlicher Hinsicht zu berücksichtigen: Aufgrund der ehevertraglich vereinbarten Gütertrennung verblieb, so der Vortrag der Antragstellerin, das gemeinschaftlich aufgebaute Vermögen allein dem Antragsgegner, der es in ein Hausanwesen in H... investierte, welches er später an seinen Sohn gegen die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts veräußerte. Auch dies stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der einer Unterhaltsherabsetzung und -befristung entgegenstünde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die - auf den 3. Februar 2015 datierte - Beschwerdeschrift, den Schriftsatz vom 19. Mai 2015 und die Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015 sowie die Schriftsätze vom 31. Juli 2015 (zwei Schriftsätze), vom 7. Januar 2016 und vom 14. März 2016 verwiesen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung. Er verwehrt sich gegen den erhobenen Vorwurf, den Rentenbezug in betrügerischer Absicht verheimlicht zu haben; er trägt vor, der Antragstellerin sei bereits aus dem Scheidungsverfahren bekannt gewesen, dass er vor der Ehe Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe. Die Behauptung, er habe dies in betrügerischer Absicht verschwiegen, sei ehrenrührig und rechtfertige die Annahme einer Unterhaltsverwirkung. Das Familiengericht habe sein Einkommen völlig zu Recht um Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 400 €/Monat gekürzt; tatsächlich habe er für seine Haushaltshilfe, Frau M..., im Juni 2015 447 € und im Juli 2015 389,85 € aufgewendet. Dagegen komme die Antragstellerin auch ohne Haushaltshilfe noch zurecht; ein fiktiver Kostenansatz sei nicht anzuerkennen. Weiter bestreitet er, dass die Antragstellerin durch die Ehe Nachteile für ihre Versorgung erlitten habe: Es stimme nicht, dass sie die Anstellung als Pharmareferentin aufgegeben habe, um sich um Haushalt und das Kind kümmern zu können; vielmehr wurde der Arbeitsvertrag bereits vor Eingehung der Ehe gekündigt. Auch hätte sie die Möglichkeit gehabt, nach der Scheidung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen; der gemeinsame Sohn sei seinerzeit bereits 14 Jahre alt gewesen und der Antragstellerin seien schon damals fiktive Einkünfte zugerechnet worden, die, wenn sie tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, heute eine höhere Rente zur Folge haben würde. Eine wirtschaftliche Verflechtung wird von ihm ebenfalls bestritten. Das Haus in H... habe ihm bereits vor Eingehung der Ehe gehört. Und in wirtschaftlicher Hinsicht mache es keinen Unterschied, ob für eine Wohnung Miete gezahlt werde oder anstelle einer Mietzahlung - die Beteiligten hätten während der Ehe zeitweilig in H... gelebt - ein Immobiliarkredit zurückgeführt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15. Mai 2015, vom 6. August 2015 und vom 7. September 2015 sowie die Beschwerdeerwiderung vom 21. September 2015 Bezug genommen. II. Der Antrag, für die Rechtsverfolgung in der zweiten Instanz Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, weist keine Erfolgsaussichten auf (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114, 119 ZPO): Gegen die familiengerichtliche Entscheidung gibt es nichts zu erinnern; der Beschwerdevortrag greift nicht durch und deshalb ist der Verfahrenskostenhilfeantrag zurückzuweisen. Im Einzelnen: 1. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Heraufsetzungsverlangens wendet, weist ihre Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten auf: a) Die Antragstellerin meint, im Rahmen des jetzt anhängigen Abänderungsverfahrens seien auch die Einkünfte des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Dass der Antragsgegner die Rente bereits bei Erlass der Entscheidung im vorausgegangenen Verfahren - die Senatsentscheidung vom 20. Januar 2006 - 13 UF 80/05 - bezogenen habe - tatsächlich bezieht der Antragsgegner seit August 2005 Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung -, stehe nicht entgegen, weil dieser den Rentenbezug in betrügerischer Absicht verschwiegen habe. Damit vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen: • Zunächst einmal ist festzuhalten, dass die Antragstellerin von dem Rentenbezug offenbar Kenntnis hatte. Denn im Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 (dort S. 2, untere Hälfte; I/188) trägt sie vor, “dem Antragsgegner wird anheimgestellt darzulegen, warum das Gericht [gemeint ist die Senatsentscheidung vom 20. Januar 2006] diese Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung außer Acht ließ, obwohl die Antragstellerin darauf hingewiesen hatte”: Wenn die Antragstellerin aber bereits im Erstverfahren von dem Rentenbezug wusste, dann wäre es an ihr gewesen, diese Tatsache in das Erstverfahren einzuführen. Die Antragstellerin ist insoweit daran zu erinnern, dass die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltsschuldners ihr als der Unterhaltsberechtigten obliegt und dass es an ihr als der antragstellenden Beteiligten im Erstverfahren - eines auf ihren Antrag hin eingeleiteten Abänderungsverfahrens - ist, eine wesentliche Veränderung der Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren, vorzutragen (vgl. nur Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 703, 746). • Tatsächlich lag die Tatsache, dass der Antragsgegner neben seiner beamtenrechtlichen Versorgung auch über Rentenanwartschaften verfügen musste, mehr oder weniger auf der Hand: Mit Anlage zum Schriftsatz vom 12. November 2014 (I/185) hat der Antragsgegner das Schreiben der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt, mit dem der Rentenversicherungsträger im Scheidungsverfahren Auskunft über den Ehezeitanteil der Anwartschaft des Antragsgegners erteilt hatte. Dieser Auskunft zufolge hat der Antragsgegner während der Ehezeit zwar keine (neuen) Rentenanwartschaften erworben, weil er als Beamter nicht rentenversicherungspflichtig war. Aber aus der Aussage, dass während der Ehezeit keine Anwartschaften erworben worden sind, drängt sich im Umkehrschluss auf, dass bereits vor der Ehezeit Anwartschaften erworben worden sein müssen. Immerhin war der Antragsgegner, bevor er verbeamtet wurde, zunächst als Handwerksgeselle berufstätig (vgl. Schreiben des Antragsgegners vom 17. Januar 2014, dort S. 2; I/24) - Handwerksgesellen sind rentenversicherungspflichtig und die Antragstellerin als damalige Ehefrau wird von der Berufsausbildung des Antragsgegners Kenntnis gehabt haben - und der Antragsgegner verfügte, wie sich aus der Auskunft der BfA ergab, trotz seines Beamtenstatus‘ über eine Rentenversicherungsnummer. Bei dieser Sachlage hätte es sich der Antragstellerin aber aufdrängen müssen, dass Anwartschaften in den Regelaltersversorgungssystemen vorhanden sein mussten; es wäre an ihr gewesen, im maßgeblichen Zeitpunkt den ihr eigens zu diesem Zweck zur Verfügung stehenden Auskunftsanspruch (§ 1580 BGB) geltend zu machen, um den genauen Umfang und die Herkunft der (Alters-) Einkünfte des Antragsgegners abzuklären. • Auch der Vortrag aus der Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 26. Juni 2015, dort S. 2; II/33), dem Antragsgegner hätte es oblegen, die Antragstellerin ungefragt über seinen Rentenbezug in Kenntnis zu setzen, geht fehl. Aus § 1580 BGB geht hervor, dass die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen, nur auf Verlangen besteht. Nur ganz ausnahmsweise, innerhalb enger Grenzen besteht für den Unterhaltspflichtigen nach Treu und Glauben die Pflicht, über grundlegende Veränderungen in den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen ungefragt zu informieren. Im Allgemeinen wird das nur angenommen, wenn ein Schweigen des Unterhaltspflichtigen evident unredlich wäre, etwa bei einem betrügerischen Verhalten (vgl. Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1580 Rn. 9; Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 1201). Dafür ist indessen nichts ersichtlich: Eine Täuschung der Antragstellerin im Sinne des § 263 StGB scheidet schon deshalb aus, weil sie eigenem Bekunden zufolge von der Rente wusste bzw. sie vor der sich aufdrängenden Tatsache, dass Rentenanwartschaften vorhanden sein mussten, offenbar die Augen verschlossen hat. Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsgegner falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen entstellt oder unterdrückt und dadurch bei der Antragstellerin einen Irrtum über seine Altersversorgung erregt oder unterhalten haben sollte. Den diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin fehlt es an Substanz. Damit hat es bei den Feststellungen des Familiengerichts sein Bewenden; der Abänderungsantrag der Antragstellerin kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens - der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2006 - entstanden sind und nicht auf Umstände wie den bereits seit August 2005 laufenden Rentenbezug des Antragsgegners (§ 238 Abs. 2 FamFG). b) Auch die weitere Rüge, das Familiengericht habe die Einkünfte des Antragsgegners zu Unrecht um die Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 400 €/Monat gekürzt, greift zu kurz. Ausgangspunkt sind insoweit ebenfalls die Feststellungen in der abzuändernden Erstentscheidung. Nach der Senatsentscheidung vom 20. Januar 2006 (dort S. 21 unten; Anlage zur Antragsschrift vom 10. Dezember 2013; I/14) sind vom Einkommen des damaligen Beklagten bzw. heutigen Antragsgegners monatliche Aufwendungen für eine Haushaltshilfe in Höhe von 160 € abzuziehen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich dieser Absetzbetrag inzwischen wesentlich geändert hat, liegt bei der Antragstellerin als der Beteiligten, die die Abänderung der Erstentscheidung begehrt (vgl. Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 746). Dabei bleibt es auch, wenn es sich - wie hier - um eine Tatsache aus der Sphäre des Antragsgegners handelt. In diesem Fall kann erwartet werden, dass die darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin das ihr in zumutbarer Weise Erkennbare vorträgt. Dieser Vortrag ist sodann von der Gegenseite im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast substantiiert zu bestreiten (vgl. Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 742). Konkret heißt das: Zunächst liegt es an der Antragstellerin, die Behauptung des Antragsgegners, die Kosten für die bereits im Erstverfahren ihm zugebilligte Haushaltshilfe betragen nunmehr 400 €/Monat, zu widerlegen; das für sie in zumutbarer Weise Ersichtliche ist vorzutragen. Sodann ist es am Antragsgegner, diesen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Dem ist der Antragsgegner nachgekommen; die Behauptung der Antragstellerin, dem geltend gemachten Aufwand von 400 € für eine Haushaltshilfe läge tatsächlich keine entsprechenden Zahlungen zugrunde, weil es sich bei der angeblichen Haushaltshilfe - der Behauptung der Antragstellerin zufolge: Frau E... V... - tatsächlich um die Lebensgefährtin des Antragsgegners handeln soll (Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015, dort S. 2; II/33), ist er substantiiert entgegengetreten. Bereits in erster Instanz hat er den “Haushaltsscheck” der Minijob-Zentrale vorgelegt, wonach er ab dem 1. Februar 2014 “bis auf weiteres” monatlich 400 € an eine Haushaltshilfe zahlt; diese Angabe wurde durch die Haushaltshilfe bestätigt (Kopie des Haushaltsscheck als Anlage zum Schriftsatz vom 12. November 2014; I/186). Der Haushaltsscheck trägt allerdings tatsächlich die Unterschrift der Frau V..., wobei nicht dargetan ist, ob es sich hierbei wirklich um die Lebensgefährtin des Antragsgegners handelt; dieser bestreitet das (Schriftsatz vom 21. September 2015, dort S. 4; II/62). Mit Schriftsatz vom 27. November 2014 (I/192) hat der Antragsgegner sodann den Bescheid der Minijob-Zentrale vom 4. Juli 2014 vorgelegt, wonach von ihm rückständige Abgaben für die beschäftige Haushaltshilfe zu entrichten sind. Mit der Beschwerdeerwiderung vom 21. September 2015 (dort S. 4 und Anlage; II/62, 64ff.) hat der Antragsgegner schließlich Kopien der Abrechnungen der Haushaltshilfe - einer Frau M... - für die Monate Juni und Juli 2015 vorgelegt, die Rechnungsbeträge in Höhe von 447 € (Juni 2015) bzw. von 389,85 € (Juli 2015) ausweisen. Nach dem Dafürhalten des Senats ist der Antragsgegner damit seiner sekundären Darlegungslast gerecht geworden. In dieser Situation kann sich die Antragstellerin deshalb nicht mehr nur auf ein schlichtes Bestreiten (und die Forderung nach Vorlage der Überweisungen/Zahlungsbelege) beschränken, sondern von ihr ist konkret darzutun, weshalb der Vortrag des Antragsgegners - 400 € monatlicher Aufwand für eine Haushaltshilfe - unzureichend sein oder zu kurz greifen soll. Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin die Notwendigkeit des zeitlichen Einsatzes der Haushaltshilfe in Abrede stellt (Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015, dort S. 3; II/34): Der Antragsgegner hat bereits mit Schreiben vom 17. Januar 2014 (I/23) ausgeführt, dass er nach Erlass der Erstentscheidung einen Herzinfarkt erlitten habe sowie an Prostatabeschwerden und einer beginnenden Niereninsuffizienz leide. Hierbei wird sicherlich auch zu berücksichtigen sein, dass der Antragsgegner im August 2016 76 Jahre alt wird. Aus seiner Darstellung ergibt sich weiter, dass er unverändert wegen eines schwer einzustellenden Bluthochdrucks und wegen Diabetes behandelt werde. Diese Darstellung wird durch die ärztliche Bescheinigung der Medizinischen Klinik IV der C... - Professor Dr. Z... vom 5. Februar 2014 (Anlage zum Schriftsatz vom 27. November 2014; I(210) bestätigt. Auch insoweit reicht das einfache Bestreiten der Antragstellerin nicht; vielmehr wäre von ihr konkret aufzuzeigen, weshalb ein Aufwand von acht Wochenstunden bzw. etwa 400 €/Monat für eine Haushaltshilfe (Schriftsatz vom 12. November 2014, dort S. 7; I/183) bei dieser Ausgangslage übertrieben bzw. unangemessen sein soll. Das fehlt. c) Die weitere Rüge, die Einkünfte der Antragstellerin seien um 300 € zu kürzen, weil sie aufgrund ihres Alters - die Antragstellerin wird im Mai 2016 68 Jahre alt - und ihres angegriffenen Gesundheitszustands ebenfalls auf eine Haushaltshilfe angewiesen und der erforderliche Aufwand hierfür mit 300 € anzusetzen sei (Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015, dort S. 3; II/34) geht ebenfalls in’s Leere: In der Erstentscheidung wurde ein Mehraufwand der Antragstellerin für eine Haushaltshilfe noch nicht berücksichtigt; von daher ist es an ihr, eine entsprechende Veränderung in ihren Verhältnissen nach Erlass der Erstentscheidung vorzutragen und - nachdem der Antragsgegner einen entsprechenden Aufwand bestreitet (u.a. Schriftsatz vom 12. November 2014, dort S. 7 unten; I/183) - zu beweisen. Der entsprechende alters- und krankheitsbedingte Mehrbedarf ist dabei konkret darzulegen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1578 Rn. 43). Dazu gehört auch der Nachweis, dass entsprechende Kosten tatsächlich anfallen und gezahlt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Februar 1997 - 11 UF 145/96, NJW-RR 1997, 962 [bei juris Rz. 22]): Ein rein fiktiver Kostenabzug für eine Haushaltshilfe ist nicht anzuerkennen; vielmehr kann eine entsprechende Position nur berücksichtigt werden, wenn die Kosten hierfür auch tatsächlich anfallen bzw. aufgewendet werden. Eine Ungleichbehandlung von Antragstellerin und Antragsgegner in Bezug auf die Behandlung der Abzugsposition “Haushaltshilfe” ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin (Beschwerdebegründung, dort S. 3; II/34) darin nicht zu erkennen; es macht sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht einen ganz erheblichen Unterschied aus, ob Kosten für eine Haushaltshilfe tatsächlich anfallen und gezahlt oder nur fiktiv angesetzt werden. d) Entsprechendes gilt für den von der Antragstellerin behaupteten (Mehr-) Aufwand für Rezeptgebühren und von der Krankenkasse nicht ersetzte individuelle Gesundheitsleistungen (Beschwerdebegründung, dort S. 3; II/34): Auch dieser Mehraufwand ist, bevor eine Berücksichtigung möglich ist, konkret darzulegen. Hieran fehlt es. Die angekündigte Aufstellung (Beschwerdebegründung, dort S. 3; II/34) wurde nicht nachgereicht. Letztlich kommt es darauf aber nicht weiter an, weil der Widerantrag des Antragsgegners, den Unterhaltsanspruch wegen Unbilligkeit zu begrenzen, durchgreift. 2. Auch soweit sich die Antragstellerin gegen die im Rahmen des Widerantrags erfolgte Herabsetzung des Unterhalts auf null wendet, ist nicht ersichtlich, dass ihre Rechtsverfolgung Erfolgsaussichten hätte: a) Die Antragstellerin irrt, wenn sie meint, dass der Antragsgegner mit seiner Forderung, der Unterhaltsanspruch sei zu befristen und auf null herabzusetzen, präkludiert sei (Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2015, dort S. 3 f.; II/34f.): (i) Richtig ist, dass ein Unterhaltsberechtigter mit dem Einwand der Unbilligkeit einer Unterhaltsleistung gemäß § 1578b BGB in einem Abänderungsverfahren präkludiert sein kann. Das folgt aus § 238 Abs. 2 FamFG, wonach die Abänderung nur auf Umstände gestützt werden kann, die nach Erlass der Erstentscheidung entstanden sind und daraus, dass eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB nicht einer späteren Abänderungsentscheidung vorbehalten werden darf, sondern bereits im Erstverfahren auszusprechen ist, wenn die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 [bei juris Rz. 37]). Dass ein bereits bestehender Unbilligkeitseinwand erstmals in einem Abänderungsverfahren vorgebracht wird, ist dagegen nur ausnahmsweise möglich, nämlich in den in § 36 Nr. 1, 2 EGZPO genannten Fällen: Diese Bestimmung betrifft Übergangsfälle; die Regelung ermöglicht es, dass bereits bestehende oder vor dem 1. Januar 2008 - dem Tag des Inkrafttretens von § 1578b BGB - entstandene Umstände, die geeignet sind, eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1587b BGB zu rechtfertigen, in einem nach dem 1. Januar 2008 eingeleiteten Abänderungsverfahren einmalig ohne Rücksicht auf die sich aus §§ 323 Abs. 2 ZPO/238 Abs. 2 FamFG oder § 767 Abs. 2 ZPO ergebenden Grenzen geltend zu machen (vgl. Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 36 EGZPO Rn. 1f., 9f.; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Menne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 1 Rn. 2270ff., 2281f.). Von dieser Regel gibt es lediglich eine Ausnahme, nämlich den Fall, dass es sich bei der abzuändernden Erstentscheidung um einen Titel über die Zahlung von Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB gehandelt hat und der (Erst-)Titel nach dem 12. April 2006 ergangen ist. In diesem Fall kann auch ein auf § 36 Nr. 1, 2 EGZPO gestütztes, erstmalig geltend gemachtes Abänderungsverlangen mit dem Ziel, den Unterhalt aufgrund einer Unbilligkeit im Sinne des § 1578b BGB zu begrenzen, präkludiert sein. Denn mit Urteil vom 12. April 2006 (BGH, Urteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006 [bei juris Rz. 10 ff.]) änderte sich die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unterhaltsbefristung grundlegend; der Bundesgerichtshof entschied, dass es für eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit und des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nicht mehr auf die zeitliche Dauer der Ehe, sondern hauptsächlich auf die für die für den Unterhaltsberechtigten mit der Ehe verbundenen (Erwerbs-)Nachteile ankomme (vgl. Büte/Poppen/Menne-Botur, Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 47, § 36 EGZPO Rn. 10; Menne/Schnitzler, FF 2013, 433, 437f.). (ii) An den vorstehend skizzierten Maßstäben gemessen, ist offensichtlich, dass der vom Antragsgegner erhobene Einwand der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB nicht präkludiert sein kann: Die abzuändernde Erstentscheidung, das Senatsurteil vom 20. Januar 2006, ist vor dem Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform (zum 1. Januar 2008) ergangen. Deshalb konnte der Einwand der Unbilligkeit entsprechend § 36 Nr. 1, 2 EGZPO erstmalig (und einmalig) in dem vorliegenden Abänderungsverfahren geltend gemacht werden; das vorliegende Verfahren ist das erste Verfahren, mit dem die Senatsentscheidung vom 20. Januar 2006 abgeändert wird. Der Begrenzungseinwand ist auch nicht deshalb präkludiert, weil es dem Antragsgegner bereits im Erstverfahren - der abzuändernden Senatsentscheidung vom 20. Januar 2006 - möglich gewesen wäre, eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. geltend zu machen. Denn in dem Erstverfahren aus dem Jahr 2006 war der sachliche Anwendungsbereich des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. überhaupt nicht eröffnet. § 1573 Abs. 5 BGB a.F. ermöglichte, wie sich aus dem ganz eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt, eine Unterhaltsbegrenzung allein in dem Fall, dass es sich um einen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3, 4 BGB) oder um Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, 3 BGB) handelt. Im Erstverfahren wurde der Antragstellerin jedoch, wie sich zweifelsohne den Urteilsgründen entnehmen lässt (Urteil S. 7; I/7: “Der in dem Urteil des Amtsgerichts […] titulierte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt […] ist zu ändern, da sich die Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben. Der Klägerin ist nunmehr gemäß § 1572 BGB Unterhalt zuzubilligen, […].”), Krankheitsunterhalt zuerkannt. Dass der Antragstellerin seinerzeit tatsächlich Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB) zugesprochen worden war, ergibt sich auch aus dem Urteilstatbestand: Hier heißt es (Urteil S. 3; I/5), dass die Antragstellerin im August 2001 einen Arbeitsunfall erlitten hat, in dessen Folge sie ihre Arbeitsfähigkeit als 'Herdenmanagerin‘ einbüßte und ab Oktober 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente bezog - dieser Sachverhalt rechtfertigt keinen Aufstockungsunterhalt, sondern einen Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB. Denn Aufstockungsunterhalt kann überhaupt nur gewährt werden, wenn der Unterhaltsberechtigte noch in der Lage ist, eine (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1573 Rn. 14). Das ist, wenn eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird, aber gerade ausgeschlossen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Der Hinweis der Antragstellerin, ihr sei mit der Erstentscheidung vom 20. Januar 2006 neben dem Krankheitsunterhalt auch Aufstockungsunterhalt zugesprochen worden, weil ihr dort fiktive Einkünfte zugerechnet wurden (Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2015, dort S. 4; II/35), geht fehl und beruht (wohl) auf einem unzutreffenden Verständnis der Erstentscheidung. Dort (Urteil, S. 22; I/14R) heißt es, dass sich die Antragstellerin “den möglichen Erwerb aus einer geringfügigen Beschäftigung, die neben dem Rentenbezug notwendig ist”, anrechnen lassen müsse. Gemeint ist damit eine Nebentätigkeit, die neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente - eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn die betreffende Person nicht mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann (§ 43 SGB VI) - noch möglich und zumutbar ist; der Senat hat in der Entscheidung (Urteil S. 23; I/15) dargelegt, dass von der Antragstellerin eine geringfügige Nebentätigkeit im Umfang von 40 Stunden/Monat erwartet werden könne. Diese Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus Nebentätigkeit neben dem Rentenbezug führt nicht dazu, dass sich der Unterhaltstatbestand ändern würde; vielmehr bleibt es dabei, dass der Antragstellerin seinerzeit Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB zugesprochen wurde. Vor dem 1. Januar 2008 war eine Begrenzung des Krankheitsunterhalts jedoch nicht möglich, so dass der Antragsgegner mit dem Begrenzungseinwand aus §§ 36 Nr. 1, 2 EGZPO, 1578b BGB nicht präkludiert sein kann. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Erstentscheidung bereits am 20. Januar 2006 und damit noch vor Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Urteil vom 12. April 2006 (BGH, a.a.O.) ergangen ist: Bei derartigen “Alt-Entscheidungen” kommt eine Präklusion von vornherein nicht in Betracht. b) Fehl geht auch die weitere Rüge, zugunsten der Antragstellerin sei der besondere Vertrauensschutz für die vor der Unterhaltsrechtsreform 2008 ausgeurteilten Altfälle nach (richtig:) § 36 Nr. 1 EGZPO zu berücksichtigen. Von der Antragstellerin wird die mittelbare Wirkung des § 36 Nr. 1 EGZPO verkannt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nämlich im Rahmen der gemäß § 1578b BGB anzustellenden umfassenden Billigkeitsprüfung insbesondere auch den Vertrauensschutzgesichtspunkten des Übergangsrechts in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Eine weitere, gesonderte Prüfung der Kriterien des § 36 Nr. 1 EGZPO neben der Billigkeitsprüfung des § 1578b Abs. 1 Satz 1 BGB erfolgt daher nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291 [bei juris Rz. 24] sowie Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 36 EGZPO Rn. 7). Dafür, dass das Familiengericht dies nicht berücksichtigt hätte und die entsprechenden Vertrauensschutzgesichtspunkte in die Gesamtabwägung nicht hat einfließen lassen, ist nichts ersichtlich. Im Gegenteil; aus den Gründen der angefochtenen familiengerichtlichen Entscheidung (dort S. 7; I/260) geht deutlich hervor, dass das besondere Vertrauen des anderen Teils, der sich einem Abänderungsverlangen ausgesetzt sieht, in die vorliegende, getroffene Regelung (§ 36 Nr. 1 EGZPO) angemessen berücksichtigt wurde. Das Familiengericht hebt nämlich hervor, dass ein Unterhaltsberechtigter, der im Wege eines Abänderungsantrags eine Erhöhung des vorliegenden “Alttitels” anstrebt, das Risiko eingeht, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen eines Widerantrags die sich ihm aufgrund der Unterhaltsrechtsreform bietenden Möglichkeiten nutzt und auf eine Unterhaltsbegrenzung nach § 1578b BGB drängt. Weiter hat es darauf verwiesen, dass die maßgebliche Reform, die den Begrenzungseinwand überhaupt erst ermöglichte, bei Erlass der angefochtenen Entscheidung bereits mehr als sieben Jahre zurücklag. Gegen diese Argumentation wird von der Antragstellerin nichts erinnert; tatsächlich ist das vom Familiengericht damit eingebrachte “Zeitmoment” ein anerkannter Gesichtspunkt im Rahmen der Vertrauensschutzprüfung (vgl. Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 36 Rn. 13; NK-BGB/Schürmann [3. Aufl. 2014], § 1578b Rn. 43). c) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Familiengericht habe verkannt bzw. im Rahmen der gebotenen Abwägung nicht ausreichend gewürdigt, dass die Antragstellerin durch die Ehe mit dem Antragsgegner Nachteile im Hinblick auf ihre Möglichkeiten erlitten habe, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Nach eigener Prüfung schließt sich der Senat vielmehr der zutreffenden Würdigung des Familiengerichts an, nicht ausgeglichene ehebedingte Nachteile seien nicht vorhanden (familiengerichtlicher Beschluss, dort S. 9; I/262). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung: • Der Vortrag, die Antragstellerin habe ihre gut dotierte Stelle als Pharmareferentin bei der (damaligen) Fa. S... in Berlin aufgegeben, um sich ganz der Familie widmen zu können und damit auf eine eigene berufliche Karriere verzichtet, was heute, nach Scheidung der Ehe, sich für sie als ein fortwirkender ehebedingter Nachteil darstelle, greift nicht durch: Die Antragstellerin trägt selbst vor (Schriftsatz vom 17.Oktober 2014, dort S. 3; I/154), sie habe den Arbeitsvertrag mit der Fa. S... - der übrigens überhaupt erst am 1. Dezember 1978 abgeschlossen worden war - bereits am 26. Dezember 1978, nach noch nicht einmal vier Wochen, gekündigt. Die Ehe wurde von den Beteiligten aber erst am 27. Dezember 1979 geschlossen - damit ist ein möglicher Karriereverzicht, der mit der Kündigung des Arbeitsvertrages als Pharmareferentin einhergehen könnte, aber auf keinen Fall ehebedingt. Denn eine geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Betreuung eines Kindes, selbst wenn es sich dabei um ein gemeinsames Kind handeln sollte - der gemeinsame Sohn, J..., wurde überhaupt erst 1981 geboren - und eine damit verbundene Aufgabe des Arbeitsplatzes ist als voreheliche Entwicklung nicht geeignet, einen ehebedingten Nachteil zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10, FamRZ 2013, 860 [bei juris Rz. 18f.] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 13; NK-BGB/Schürmann [3. Aufl. 2014], § 1578b Rn. 19). • Auch die Behauptung, die Antragstellerin habe, weil sie während der Ehe nicht erwerbstätig war (vgl. die Darstellung im Senatsurteil vom 20. Januar 2006, dort S. 19; I/13) keine eigene Altersvorsorge aufbauen können und die hieraus resultierenden Versorgungsnachteile stellten sich im Rückblick als ehebedingter Nachteil heraus (Schriftsatz vom 17. Oktober 2014, dort S. 3f.; I/154f.), ist unzutreffend. Denn ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b BGB können nicht mit den durch das Unterlassen einer Erwerbstätigkeit während der Ehe verursachten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich stattgefunden hat. Nachteile in der Versorgungsbilanz sind dann nämlich in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und somit vollständig ausgeglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 309/11, FamRZ 2013, 1291 [bei juris Rz. 22] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 15). Dass im Rahmen des im Zuge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleichs (lediglich) die beamtenrechtlichen Pensionsansprüche des Antragsgegners und nicht auch dessen Rentenanwartschaften ausgeglichen worden sind, rechtfertigt, entgegen der Meinung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 17. Oktober 2014, dort S. 4; I/155), keine andere Beurteilung: Denn der Versorgungsausgleich umfasste auch nach dem bisherigen Recht (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) stets nur die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften; ein Ausgleich von Versorgungsaussichten, die ein Ehegatte bereits vor der Ehe erworben hatte, fand auch nach altem Recht nicht statt. • Schließlich führt auch der Umstand, dass die Antragstellerin aufgrund der tatsächlich gelebten Haushaltsführungsehe und der hieraus resultierenden langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt auch nach der Ehe - trotz der während der Trennungszeit, von Oktober 1996 bis Oktober 1997 von ihr absolvierten Fortbildung zur Steuerfachkraft (Fortbildungszertifikat als Anlage zum Schriftsatz vom 5. Januar 2015; I/229) - möglicherweise nicht an ein Einkommen anknüpfen konnte, das sie ohne die Ehe vielleicht hätte erzielen können, nicht zu der Annahme eines ehebedingten Nachteils: Das ergibt sich schon daraus, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragstellerin bei hinweggedachter Ehe aufgrund ihrer eigenen Erwerbskapazität Versorgungsanrechte in der gleichen bzw. einer höheren Höhe erlangt hätte als diejenigen, die sie aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs erlangt hat: Aufgrund des Versorgungsausgleichs erhielt die Antragstellerin Anrechte im Wert von 722,87 €/Monat; die von ihr ab 1. August 2013 bezogene Altersrente betrug, einschließlich der Kindererziehungszeiten, ursprünglich 823,30 €/Monat (Rentenbescheid als Anlage zur Beschwerdebegründung; II/38) und ist per 1. Juli 2014 auf 932,75 € brutto angestiegen (Rentenanpassungsmitteilung als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Oktober 2014; I/157). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin vor Eingehung der Ehe über keine Berufsausbildung verfügte; sie hat lediglich einige Semester Medizin studiert, aber keinen Studienabschluss erlangt und das Studium bereits vor der Ehe aufgegeben. Von daher drängt sich der Schluss auf, dass die Antragstellerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs eine höhere Rente erzielt, als sie dies ohne Heirat bei durchgehender Erwerbstätigkeit getan hätte; eventuelle ehebedingte (Versorgungs-) Nachteile aufgrund des gelebten Ehemodells wären von daher zumindest kompensiert (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2012 - XII ZR 145/09, FamRZ 2012, 951 [bei juris Rz. 31]). Unabhängig hiervon ist es der Antragstellerin die Geltendmachung von ehebedingten Nachteilen in diesem Punkt aber auch deshalb verwehrt, weil sie es unterlassen hat, nach der Scheidung Altersvorsorgeunterhalt geltend zu machen, der derartige, eventuelle Versorgungsnachteile hätte kompensieren können. Der Umstand, dass sie aufgrund der ehelichen Rollenverteilung nach erfolgter Scheidung möglicherweise nicht an ein Einkommen hat anknüpfen können, welches sie ohne die Ehe vielleicht hätte erzielen können, gilt von daher nicht mehr als ehebedingt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 301/12, FamRZ 2014, 1276 [bei juris Rz. 47f.]). Die Gründe, weshalb die Geltendmachung von Altersvorsorgeunterhalt unterblieb, spielen dabei keine Rolle (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2014, a.a.O.). • Inwieweit der Umstand, dass das von den Beteiligten bewohnte Haus in H... im Alleineigentum des Antragsgegners stand und steht - er ist dort unverändert mit Nebenwohnsitz gemeldet (Auskunft aus dem Melderegister per 24. Juni 2015 als Anlage zum Schriftsatz vom 31. Juli 2015; II/46) -, einen ehebedingten Nachteil begründen soll (Beschwerdebegründung vom 26. Juni 2015, dort S. 5; II/36), ist nicht nachvollziehbar: Das Hausanwesen wurde vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht und der Umstand, dass die Antragstellerin bei der Scheidung an einem eventuellen Wertzuwachs des Hauses, der grundsätzlich dem güterrechtlichen Ausgleich unterliegen würde (vgl. MünchKomm/Koch, BGB [6. Aufl. 2013], § 1373 Rn. 14), nicht teilhatte, ist keine Folge des von den Beteiligten gelebten Ehemodells, sondern das Resultat der von ihnen am 21. Dezember 1979 in notarieller Urkunde (UR-Nr. 246/1979 des Notars F...-H..., P..., als Anlage zum Schriftsatz vom 5. Januar 2015; I/231) vereinbarten Gütertrennung. d) Allerdings beschränkt sich § 1578b BGB nicht allein auf eine Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern bei der Anwendung dieser Norm ist auch der darüber hinausgehende Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu berücksichtigen. Maßstab für eine Unterhaltsherabsetzung oder -begrenzung ist in diesem Fall allein die fortwirkende Solidarität im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung, wobei die in § 1578b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umstände Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben (vgl. aus den Materialien zur Unterhaltsrechtsreform die Einzelbegründung zu § 1578b, BT-Drs. 16/1830, S. 19 = Menne/Grundmann, Das neue Unterhaltsrecht [2008], S. 63 sowie BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, FamRZ 2009, 1207 [bei juris LS 2 und Rz. 35, 37, 42]). Das Familiengericht hebt in der angefochtenen Entscheidung dabei völlig zu Recht hervor, dass es kein für alle Fälle gleiches Maß an nachehelicher Solidarität gibt, sondern das das im konkreten Einzelfall geschuldete Ausmaß immer das Ergebnis einer umfassenden Billigkeitsabwägung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte ist. Die vorliegende Abwägung wird diesem Maßstab gerecht; auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrages gibt es insoweit nichts zu erinnern: (i) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass der Ehedauer - Ehedauer ist die Zeitspanne zwischen Eheschließung (27. Dezember 1979) und Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (12. September 1996), so dass die Ehe hier etwa 16 Jahre und acht Monate gedauert hat - ein besonderes Gewicht zukommt. Bei der Ehedauer handelt es sich indessen keineswegs um einen absoluten, von sämtlichen anderen Kriterien losgelösten Aspekt mit Alleinstellungsmerkmal. Auch eine deutlich über 10-jährige Ehedauer, während der die Ehefrau umfangreiche Betreuungsleistungen für das Kind erbracht hat, erfordert keinen unbefristet fortdauernden Unterhalt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - XII ZR 148/10, FamRZ 2013, 860 [bei juris Rn. 31]). Bedeutung kommt weiter den Fähigkeiten und Möglichkeiten des Unterhaltsberechtigen zu, eine eventuelle Unterhaltskürzung oder einen -wegfall zu kompensieren (vgl. AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 4. Januar 2010 - 27 F 2616/09, FamRZ 2010, 1087 [bei juris LS]). Allerdings führt auch dieser Aspekt nicht dazu, dass jegliche Unterhaltsbegrenzung von vornherein entfiele. Zu berücksichtigen ist nämlich einerseits der schon vom Familiengericht angeführte Gesichtspunkt (Beschluss, dort S. 7; I/260), wonach ein Unterhaltsberechtigter, der die Abänderung eines “Alttitels” fordert, damit rechnen muss, dass der Unterhaltspflichtige seinerseits eine erstmalige Unterhaltsbegrenzung versucht durchzusetzen: Dadurch mindert sich das Maß des zu gewährenden Vertrauensschutzes. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über eine eigene Rente in Höhe von (derzeit) 932,75 € brutto verfügt (eventuelle zusätzliche Kapitaleinkünfte sind nicht bekannt) und damit über Einkünfte oberhalb des Existenzminimums. Von daher bleibt ihr unterhaltsrechtlicher Mindestbedarf auch nach erfolgter Unterhaltsbegrenzung in vollem Umfang gewahrt (vgl. BGH, Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 7/09, FamRZ 2010, 1633 [bei juris Rz. 33] sowie Büte/Poppen/Menne-Botur, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1578b Rn. 33). (ii) Auch die gegen die Antragstellerin sprechenden Aspekte sind in die Abwägung einzustellen: So ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner seit der Trennung der Ehegatten im Jahr 1995 und damit seit grob 20 Jahren Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt geleistet hat; die Zeit, während der Unterhalt geleistet wurde, übersteigt inzwischen die Ehedauer von 16 Jahren acht Monaten deutlich. Gründe wie beispielsweise eine besondere wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten, die geeignet wären, diese lange “Leistungsphase” in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, sind nicht ersichtlich. Richtig ist zwar, dass die Beteiligten ihre Ehe - jedenfalls im Kern - als “Haushaltsführungsehe” gelebt haben. Diese Tatsache rechtfertigt es aber nicht, dass die Antragstellerin nach der Trennung der Ehegatten und dem Ablauf des Trennungsjahres - außer der erfolgten einjährigen Fortbildung zur Steuerfachkraft, die allerdings in keine Berufstätigkeit mündete - davon abgesehen hat, sich auf die neuen Gegebenheiten einzustellen und sich, nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten, um die (teilweise oder vollständige) Sicherstellung ihres eigenen Lebensbedarfs zu bemühen. Festzuhalten ist, dass die Antragstellerin, als die Ehegatten sich im Mai 1995 trennten, erst etwa 47 Jahre alt war. Dafür, dass ihr jegliche Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten verbaut gewesen wären, ist nichts ersichtlich. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die einer (Teil- oder Vollzeit-) Erwerbstätigkeit hätten entgegenstehen können: Der gemeinsame, aus der Ehe hervorgegangene Sohn der Ehegatten war im Mai 1995, bei Trennung der Beteiligten, etwa 13 Jahre alt; bei Ende des Trennungsjahres war er bereits 14 Jahre alt. Selbst nach dem seinerzeit, in den 90er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts noch geltenden “Altersphasenmodells” war anerkannt, dass neben der Betreuung von Kindern ab 11 Jahren aufwärts eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1570 Rn. 8). Ihrer Erwerbsobliegenheit ist die Antragstellerin jedoch nicht nachgekommen: Aus dem Scheidungsurteil und einer dort referierten Entscheidung des Senats (Scheidungsurteil vom 22. Juni 1998, dort S. 7f.; I/165 als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Oktober 2014) ergibt sich, dass der Antragstellerin bereits bei der Bemessung des Trennungsunterhalts fiktive Einkünfte zugerechnet worden waren, weil sie ihrer Erwerbsobliegenheit nicht gerecht wurde. Im Scheidungsurteil heißt es deutlich, die Antragstellerin habe keine hinreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit dargelegt, so dass eine Unterhaltsbedürftigkeit oberhalb eines Unterhaltsanspruchs von 281,21 € (550 DM)/Monat nicht anzuerkennen sei. Auch der Senat hat in der abzuändernden Erstentscheidung - Urteil vom 20. Januar 2006 (dort S. 7 unten; I/7) - ausdrücklich in Erwägung gezogen, der Antragstellerin, nachdem sie bei der von ihr bis August 2001 ausgeübten Tätigkeit als “Herdenmanagerin” einen Arbeitsunfall erlitten hatte, der zu ihrer Erwerbsunfähigkeit im ausgeübten Beruf führte, fiktive Einkünfte aus einer möglichen Tätigkeit als Steuerfachkraft zuzurechnen: Das unterblieb, dem Senatsurteil zufolge, nur, weil das fiktive Einkommen aus einer Tätigkeit als Steuerfachkraft höher gewesen wäre als der Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB. Der Senat hat sich daher seinerzeit darauf beschränkt, der Antragstellerin fiktive Einkünfte aus einer geringfügigen Nebentätigkeit von 40 Stunden/Monat neben der von ihr bezogenen Rente in Höhe von 200 € monatlich zuzurechnen. Dass die Antragstellerin der in diesen Ausführungen liegenden Aufforderung, sich vor Eintritt des (Alters-)Rentenfalles um eine Nebentätigkeit zu bemühen, nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist daran zu erinnern, dass es sich bei der nachehelichen Solidarität keineswegs um eine “Einbahnstraße” handelt: Genauso wie der Antragsgegner ihr gegenüber aus einer die Ehezeit überdauernden Solidarität heraus nach Maßgabe der Billigkeit verpflichtet ist, Unterhalt ggf. auch dann zu leisten, wenn dieser nicht der Kompensation ehebedingter Nachteile dient, ist die Antragstellerin gehalten, alles zu unternehmen, um die Unterhaltslast des Antragsgegners möglichst gering zu halten. Denn das Unterhaltsrechtsverhältnis ist ein Gegenseitigkeitsverhältnis; den Unterhaltsberechtigten trifft die Obliegenheit, die ihm möglichen Einkünfte zu erzielen (vgl. nur Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], Vor § 1569 Rn. 9). Dieser Umstand ist bei der Bestimmung des Maßes der geschuldeten nachehelichen Solidarität durchaus als ein Abwägungskriterium zu berücksichtigen, weil es dem Unterhaltsberechtigten verwehrt ist, eine nacheheliche Solidarität einzufordern, die er selbst über viele Jahre hinweg hat vermissen lassen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1579 Rn. 1). Ob darüber hinaus auch zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin den Antragsgegner im Verlauf des Verfahrens des Betruges bezichtigt hat, weil er - angeblich - verheimlicht haben soll, dass er neben der Beamtenpension noch eine gesetzliche Rente bezieht, kann dahingestellt bleiben: Zwar ist richtig, dass der Vorwurf eines Betruges zu einer ganz- oder teilweisen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen kann (§ 1579 Nr. 3 BGB; vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [75. Aufl. 2016], § 1579 Rn. 16). Aber das kann hier dahingestellt bleiben, weil bereits die Abwägung nach § 1578b BGB zu dem vom Familiengericht ausgesprochenen Wegfall der Unterhaltspflicht führt.