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Beschluss

3 UF 8/16

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2016:0627.3UF8.16.0A
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung nach § 1748 Abs. 1, Abs. 4 BGB über den Antrag des Kindes, die gemäß § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Einwilligung des nichtehelichen, nach § 1626a Abs. 3 BGB nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption zu ersetzen, muss das Familiengericht anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls prüfen, ob ein Unterbleiben der Adoption durch die Annehmenden für das Kind einen so großen Nachteil begründen würde, dass dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zu seinem Kind außer Verhältnis stünde.(Rn.8) 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn nur eine Adoption das Kind davor schützen kann, Spielball der sich als willkürlich darstellenden Wünsche des Vaters zu sein, und nur sie dem Kind die Geborgenheit und Sicherheit geben kann, die es für eine ungestörte Entwicklung benötigt.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Dezember 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Einwilligung des Vaters zur Annahme der Antragstellerin als Kind durch die Pflegeeltern wird ersetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Seine außergerichtlichen Kosten (1. und 2. Instanz) trägt jeder Beteiligte selbst. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung nach § 1748 Abs. 1, Abs. 4 BGB über den Antrag des Kindes, die gemäß § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Einwilligung des nichtehelichen, nach § 1626a Abs. 3 BGB nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption zu ersetzen, muss das Familiengericht anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls prüfen, ob ein Unterbleiben der Adoption durch die Annehmenden für das Kind einen so großen Nachteil begründen würde, dass dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zu seinem Kind außer Verhältnis stünde.(Rn.8) 2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn nur eine Adoption das Kind davor schützen kann, Spielball der sich als willkürlich darstellenden Wünsche des Vaters zu sein, und nur sie dem Kind die Geborgenheit und Sicherheit geben kann, die es für eine ungestörte Entwicklung benötigt.(Rn.10) Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 7. Dezember 2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Einwilligung des Vaters zur Annahme der Antragstellerin als Kind durch die Pflegeeltern wird ersetzt. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Seine außergerichtlichen Kosten (1. und 2. Instanz) trägt jeder Beteiligte selbst. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Zustimmung des Vaters zur Adoption der Antragstellerin durch die weiteren Beteiligten zu 2. und 3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Beschlusses Bezug genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag der 16-Jährigen auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zu der von ihr begehrten Adoption durch ihre Pflegeeltern zurückgewiesen. Dabei hat es zunächst die Voraussetzungen des § 1748 Abs. 1 BGB geprüft und diese verneint, insoweit als es keine anhaltend gröblichen Pflichtverletzungen des Vaters gegenüber ..., keine Gleichgültigkeit im Sinne der genannten Vorschrift und keine besonders schwere Pflichtverletzung des Vaters gegenüber ... feststellen konnte. Auch die Voraussetzungen des § 1748 Abs. 4 BGB hat das Amtsgericht verneint, weil das Unterbleiben der Annahme dem Kind nicht zu einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift gereichen würde. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 1748 Abs. 4 BGB unter Gleichheitsgesichtspunkten und des BGH zur Anwendung eines einheitlichen Maßstabes bei der Prüfung eines unverhältnismäßigen Nachteils im Sinne des § 1748 Abs. 1 und 4 BGB ergebe sich, dass hier ein strenger Maßstab anzusetzen sei. Als unverhältnismäßiger Nachteil des Unterbleibens einer Adoption genüge nicht das Verfehlen der damit erstrebten Rechtsposition, wenn die tatsächlichen Verhältnisse in einer guten Pflegefamilie weder tatsächlich noch durch die Regelungen des internationalen Familienrechts gefährdet seien. Das Unterbleiben der von den Pflegeeltern gegen den nachhaltig erklärten Willen der Eltern angestrebten Adoption könne geboten sein, damit die Eltern, die keinen Umgang mit dem Kind mehr ausüben, nach der Belastung durch den Entzug des Sorgerechts wenigstens die formale Elternposition behalten könnten. Ein Unterbleiben der Adoption stelle zwar für die Pflegeeltern eine nicht unerhebliche Belastung dar. Dem stehe aber gegenüber die Belastung, die schon der Entzug der elterlichen Sorge für die Eltern bedeutet habe und bedeute. Den Eltern gegen ihren nachhaltig erklärten Willen durch die Adoption eine weitere Last aufzuerlegen, sei unbillig. Denn durch die Adoption würden die Eltern jegliche Rechte, selbst das Recht auf Auskunft über das Ergehen der Kinder verlieren. Den Pflegeeltern und dem Kind könne dagegen das Unterbleiben der Adoption abverlangt werden. Die Annahme der Kinder als ihre Pflegekinder bedeute keine Anwartschaft auf eine Adoption. Das Risiko der Beendigung der Pflegekindschaft sei durch die eigens für solche Fälle geschaffene Regelung des § 1632 Abs. 4 BGB wirksam ausgeschaltet. Störungen durch die Ausübung des Elternrechts, zum Beispiel beim persönlichen Umgang, könne das Familiengericht begegnen. Damit sei die Rechtsposition von Pflegeeltern mit im Gesetz hierfür vorgesehenen Instrumenten auch ohne Adoption umfassend geschützt. Eine schwere Gefährdung für das Kind dadurch, dass es nicht adoptiert werden könne, sei nicht zu erkennen. Da keinerlei Umgang stattfinde, stelle die Umgangsfrage auch kein Problem dar. Das Kind könne sich nicht besser entwickeln. Dem stehe also das bisherige Unterbleiben der Adoption nicht entgegen. Gegen diese, dem Vormund am 7. Dezember 2015, der Antragstellerin am 12. Dezember 2015 zugestellte Entscheidung richten sich die am 28. Dezember 2015 beim Amtsgericht eingegangene, durch den Vormund eingelegte und die am 7. Januar 2016 beim Amtsgericht eingegangene, über die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Der Senat hat sowohl... als auch ihre Pflegeltern, den Vormund und die Vertreter des Jugendamtes im Termin vom 15. Juni 2016 ausführlich angehört. Der Vater ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem Anhörungstermin nicht erschienen. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 ist dem Vater Gelegenheit gegeben worden, mitzuteilen, warum er dem Termin fern geblieben ist. Gleichzeitig hat der Senat angekündigt, dass er ohne weitere Anhörung entscheiden werde, sollte innerhalb der gesetzten Frist von drei Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme des Vaters nicht oder nur eine unzureichende Entschuldigung für sein Fehlen im Anhörungstermin eingehen. Eine Stellungnahme des Vaters ist innerhalb der dafür gesetzten Frist nicht eingegangen. II. Die Beschwerden der Antragstellerin sind zulässig, §§ 58 ff. FamFG. Das gilt sowohl für die vom Vormund als auch für die über ihre Verfahrensbevollmächtigten durch die 16-Jährige selbst jeweils innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde. Die Beschwerdebefugnis der Minderjährigen ergibt sich aus § 60 S. 1 FamFG, ihre Verfahrensfähigkeit aus § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG i.V.m. § 1748 Abs. 1 BGB. Die Beschwerden sind auch begründet. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus § 101 FamFG, da sowohl die Annehmenden als auch das Kind Deutsche sind und zudem alle drei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht auch deutsches Sachrecht angewandt. Nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, welches für die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei Vornahme der Adoption maßgeblich ist (vgl. KG, FamRB 2012, 370, m.w.N.; Palandt/Thorn, BGB, 75. Aufl. 2016, Art. 22 EGBGB, Rz. 7). Dies ist vorliegend nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland, denn die Annehmenden verfügen über eine gemeinsame deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Nach § 1748 Abs. 1, Abs. 4 BGB muss das Familiengericht auf Antrag des Kindes die gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung eines nichtehelichen, nach § 1626a Abs. 3 BGB nicht sorgeberechtigten Vaters in die Adoption ersetzen, wenn das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu einem unverhältnismäßigen Nachteil gereichen würde. ... Eltern waren nie miteinander verheiratet. Der Vater hat nie mit ... zusammen gelebt und auch nie die elterliche Sorge für... ausgeübt (vgl. Ausführungen des Vormundes im Schriftsatz vom 28. Mai 2015). Richtige Anknüpfungsnorm für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Adoption ... vorliegen, ist demnach der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 1. Juli 1998 neu in das Gesetz eingeführte § 1748 Abs. 4 BGB. Ziel dieser Neuregelung war es, einem nicht aus einer durch Eheschließung verfestigten Verbindung seiner Eltern stammenden Kind eine erleichterte Totalintegration in eine später gegründete Familie zu ermöglichen (BT-Drucks. 13/4899, 124). Jedoch muss Absatz 4 im Lichte des Art. 6 GG eng ausgelegt werden, um eine nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des nichtehelichen Vaters mit einem mit der Kindsmutter verheirateten Vater oder von ihr geschiedenen Vater auszuschließen und das Elternrecht des nichtehelichen Vaters nicht vollkommen zu entwerten (BVerfG, Beschuss vom 7. März 1995, 1 BvR 790/91, 1 BvR 540/92, 1 BvR866/92 -, BVerfGE 92, 158-190; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 8 W 313/04 -, juris). Nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2006 - 1 BvR 2866/04-, juris) ausdrücklich gebilligten Auffassung des Bundesgerichtshofs soll bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der Interessen von Vater und Kind das Unterbleiben der Adoption nur dann dem Kind zum unverhältnismäßigen Nachteil gereichen, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde (BGH, Beschluss vom 23. März 2005 - XII ZB10/03 -, juris). Dies bedeutet, dass auf Seiten des Vaters unter anderem zu erwägen ist, ob und inwieweit ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis besteht oder bestanden hat oder welche Gründe den Vater am Aufbau oder an der Aufrechterhaltung eines solchen Verhältnisses gehindert haben (vgl. BGH, a.a.O.). Selbst wenn ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis fehlt, wird danach eine Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Absatz 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommen, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat. Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof damit geklärt, dass § 1748 BGB in Absatz 4 auch eine Berücksichtigung des Vorverhaltens des Vaters verlangt. Damit ist auch eine einheitliche instanzgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu erwarten, dass die Anforderungen der Adoption des § 1748 Abs. 4 BGB den Voraussetzungen für die Annahme nach Maßgabe des § 1748 Abs. 1 bis 3 BGB im Wesentlichen angeglichen werden (BVerfG, a.a.O.). Danach ist anhand einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Unterbleiben der Adoption durch die Annehmenden für das Kind einen so großen Nachteil begründen würde, dass dieser zum Interesse des Vaters an der Aufrechterhaltung der rechtlichen Verwandtschaft zu seiner Tochter außer Verhältnis stünde (BGH, a.a.O.). Das ist vorliegend der Fall. Die Adoption ist im konkreten Fall zur Wahrung des Kindeswohls unabdingbar erforderlich; deren Unterbleiben würde einen schweren, im Vergleich zu der Beeinträchtigung des Elternrechts des Vaters unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen. Nur eine Adoption kann hier das Kind davor schützen, Spielball der sich als willkürlich darstellenden Wünsche des Vaters zu sein. Nur sie gibt ... die Geborgenheit und Sicherheit, die sie für eine ungestörte Entwicklung benötigt. Bei der konkreten Abwägung muss eine Prognose der Beziehungen des Kindes und seiner Entwicklung vorgenommen werden, soweit diese Entwicklung absehbar ist. Dabei ist das Gericht an die geschaffenen Fakten jedenfalls insoweit gebunden, als damit Grundsteine oder Bedingungen für künftige Entwicklungen gelegt wurden. Insbesondere sind die persönlichen Beziehungen der Beteiligten zugrunde zu legen, wie sie sich nach den praktizierten Sorge- und Umgangsrechten darstellen. Unerheblich ist, welche Situation heute vorläge, wenn früher andere Sorgerechts- und Umgangsrechtsregelungen getroffen und durchgeführt worden wären (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Dezember 2004 - 8 W 313/04 -, juris). Es besteht nach der Prognose des Senats keine Aussicht, dass das bloße rechtliche Vater-Kind-Verhältnis (wieder) mit Leben gefüllt wird. Dafür sind folgende Gründe maßgeblich: ... ist in der Pflegefamilie der Annehmenden fest verwurzelt. Dort befindet sie sich ohne jede Unterbrechung seit dem 3. Februar 2001, also seitdem sie 1 ½ Jahre alt ist. Seit nun mehr als 15 Jahren hat sie ihre Pflegeeltern als zentrale Bezugspersonen erlebt und zu diesen ein enges persönliches Verhältnis entwickelt. Dies hat sie eindrucksvoll in ihrer persönlichen Stellungnahme gegenüber dem Amtsgericht, bestätigt durch die Einlassung der Annehmenden, bekundet. Die Verwurzelung wird auch vom Vormund, vom Jugendamt und vom Verfahrensbeistand bestätigt. ... kennt ihren Vater dem gegenüber kaum. Ein gelebtes Vater-Kind-Verhältnis zum Vater besteht seit Jahren nicht und hat praktisch auch nie bestanden. Der letzte Umgangskontakt fand im Jahr 2009 statt und verlief denkbar ungünstig für das Kind. Eine positive emotionale Beziehung zu ihrem Vater hat... nie aufbauen können. Das lag zum einen daran, dass sie eng in die Pflegefamilie eingebunden ist, sich dort angenommen und zu Hause fühlt, zum anderen aber auch daran, dass der Vater in der Vergangenheit sehr wenig Interesse an seiner Tochter gezeigt hat, zwar immer mal wieder auf Kontakte bestanden, diese dann aber nur unzuverlässig wahrgenommen und das Kind immer wieder enttäuscht hat. Hinzu kommt, dass der Vater bei den Umgängen wenig Einfühlungsvermögen gezeigt, gerade bei dem letzten Umgangskontakt im Jahr 2009 ... Pflegeeltern verbal angegriffen und ... beleidigt hat, indem er auf ihre Dyskalkulie angespielt und sie als “Behinderte” im Gegensatz zu seinen sonst “normalen” sieben anderen Kindern -... Bruder und sechs Halbgeschwister..., zu denen sie aber jeweils keinen Kontakt hat - bezeichnet hat. Dabei ist sich... ihrer Herkunft und deren Bedeutung für ihr Leben durchaus bewusst, diese spielt für sei aber keine entscheidende Rolle. Sie möchte mit ihren Pflegeeltern in die USA auswandern, in deren Familie als vollwertiges Mitglied integriert werden. Die Sicherheit ihrer erlebten aktuellen Umgebung ist ihr wichtiger als ihre Herkunft. Dazu gehört für sie, nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich in ihre Pflegefamilie integriert und durch die Adoption als vollwertiges Familienmitglied aufgenommen zu sein. Der Vater wird in dieser Hinsicht von ihr als Störfaktor empfunden, sie bezeichnet ihn abwertend als ‚Erzeuger‘, um damit ihre emotionale Distanz zu ihm zum Ausdruck zu bringen. Sie hat auch Angst vor ihm angesichts seines häufig aggressiven Auftretens und unberechenbaren Verhaltens. Diese Angst ist begründet. Sie rührt von den jahrelangen Erfahrungen, die... mit ihrem Vater gemacht hat. Der Senat verkennt nicht, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Frage geht, ob das Kind bei den Pflegeeltern bleiben darf oder nicht. Das war Gegenstand vorausgegangener Verfahren. Der Verbleib ... in der Pflegefamilie wird von dem Vater auch - jedenfalls derzeit - nicht in Frage gestellt. Hier geht es vielmehr darum, ob das Kind durch Adoption auch rechtlich in die Familie der Pflegeeltern übernommen wird, obgleich sich der Vater dagegen ausspricht und seine Zustimmung verweigert. Dies ist angesichts der großen Bedeutung des familiären Kontakts für das Kind und den Vater nur dann zu rechtfertigen, wenn das Unterlassen der Adoption für das Kind und sein Wohl mit gravierenden, unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden wäre. Ein solcher Nachteil ist hier angesichts des von ... nachdrücklich und konstant geäußerten Willens aber zu bejahen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass... bald erwachsen wird und durch die Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß § 1772 BGB auch nach Erreichen des 18. Lebensjahres die Wirkungen einer Minderjährigenadoption herbeiführen könnte. Denn nach ihrer eigenen glaubhaften und überzeugenden Einlassung in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Amtsgericht, gegenüber der Verfahrensbeiständin, und in ihrer Anhörung durch den Senat ist es ihr sehnlichster Wunsch noch als Minderjährige als vollwertiges Mitglied in die Familie ... aufgenommen zu werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass ... sich zwar gut entwickelt hat, selbstbewusst ist und eigene Vorstellungen von ihrem zukünftigen Leben verfolgt, andererseits aber noch nicht so selbständig agiert wie andere Jugendliche in ihrem Alter und die Unterstützung der Familie auch über ihr 18. Lebensjahr hinaus noch benötigen wird. Hinzu kommen auch rein praktische Erwägungen. Die persönliche Anhörung... und ihrer Pflegeeltern im Termin vom 15. Juni 2016 hat ergeben, dass die Pläne der Pflegeeltern, in die USA auszuwandern, durchaus schon konkrete Formen angenommen haben. Beide Pflegeeltern haben die Greencard und damit eine Aufenthaltsberechtigung für die USA erworben. Sie haben im letzten Jahr auch ein Haus in den USA gekauft, in das sie zusammen mit ... übersiedeln wollen... selbst hat bisher keine Aufenthaltsberechtigung für die USA. Sie kennt aber das Leben dort, weil sie seit ihrem 6. Lebensjahr gemeinsam mit ihren Pflegeeltern die dort lebende Schwester ihrer Pflegemutter und deren Familie regelmäßig besucht und dort ihre Ferien verbracht hat... hat in ihrer Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass sie die Familie ihrer Pflegeeltern als ihre eigene ansieht. Sie hat ihre Freunde in den USA, möchte nach Erreichen ihres MSA in Deutschland ebenfalls in die USA übersiedeln, dort die High School beenden und danach ein College für Gestaltung und Design besuchen. Der Erwerb einer Aufenthaltserlaubnis über ihre Pflegeeltern gestaltet sich schwierig, solange sie nicht auch rechtlich zu ihnen gehört. ... kann nicht verstehen, warum ihr Vater sie bei der Verwirklichung ihrer Wünsche und ihrer Vorstellungen von ihrem zukünftigen Leben nicht unterstützt. Als Grund für seine Haltung kann sie sich nur vorstellen, dass er ihr nichts Positives gönnt. Die Rechte des Vaters müssen gegenüber diesem von ... geäußerten sehr intensiven Wunsch, der ihrer gelebten Wirklichkeit entspricht, zurückstehen. Nicht unerheblich ist dabei, dass der Vater die Fremdheit, die zwischen ihm und seiner Tochter besteht, im Wesentlichen selbst zu verantworten hat. Zunächst kommt es nicht von ungefähr, dass ihm die elterliche Sorge für... nicht übertragen worden ist, als sie der Mutter entzogen wurde... Mutter war 14, als der damals 27-jährige Vater eine sexuelle Beziehung mit ihr einging, sie war danach mehrere Monate untergetaucht, bevor sie von den Behörden ausfindig gemacht wurde. ... wurde zu Hause ohne jede medizinische Versorgung entbunden. Ausweislich der Entscheidungsgründe des von ... Vormund im Termin vom 15. Juni 2016 in Fotokopie überreichten Beschlusses des Senats vom 12. November 1999 - 3 WF 9114/99 - schied der Vater in dem von Amts wegen gegen die minderjährige Mutter ... geführten Verfahrens auf Entzug der elterlichen Sorge, für die Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn gemäß § 1680 Abs. 3 BGB aus, weil er nur der vermutete Erzeuger des Kindes war, indes - mangels Anerkennung - nicht die rechtliche Vaterschaft inne hatte... Beziehung zu ihrem Vater war demnach von Anfang an von Gleichgültigkeit und Desinteresse gekennzeichnet. Zwar hat der Vater im Laufe von ... Leben immer mal wieder sporadisch ein Interesse an ihr gezeigt. Dieses Interesse war aber nie nachhaltig und von Dauer. Vor allem hat der Vater sich bei den Umgängen wenig kindgerecht verhalten. Sogar begleitete Umgänge mussten abgebrochen werden, weil die Begleitpersonen sie unter Kindeswohlgesichtspunkten für nicht weiter verantwortbar hielten. Nach ... Einlassung hat der Vater sich außerhalb der von ihm eingeforderten Umgänge nie um sie gekümmert. Er hat weder Briefe an sie, noch an ihre Pflegeeltern geschrieben, um sich nach ihrem Befinden zu erkundigen. Sie kann sich auch nicht erinnern, jemals ein Geschenk von ihm bekommen zu haben. Nach dem letzten Umgangstermin im Jahr 2009, bei dem der Vater ... für ihn erkennbar, wenn nicht sogar mit Absicht, sehr verletzt hat, hat er sich bei... nie für sein Verhalten entschuldigt. Der Senat kann daraus nur den Schluss ziehen, dass ihm die Empfindungen seiner Tochter egal sind. Auch das Auftreten des Vaters in hiesigem Verfahren ist von wenig Verständnis für sein Kind und dessen Situation getragen. Dabei scheint es dem Vater in erster Linie um seine abstrakte Rechtsposition als Vater, nicht um das Wohl des Kindes und die Wahrnehmung seiner Vaterpflichten zu gehen. Für ihn steht im Vordergrund, dass seine Rechte als Vater beschnitten wurden. Dabei hat er keinen Zweifel daran gelassen, dass er die der Pflege zu Grunde liegenden Entscheidungen der Gerichte und Behörden für unrechtmäßig hält und die Entfremdung seines Kindes den Pflegeeltern anlastet. Zwar möchte er derzeit das Kind aus der Pflegefamilie nicht herauslösen. Schon jetzt und nicht in einer unbestimmten Zukunft möchte er jedoch sein Umgangsrecht intensivieren (14-tägiger Umgang) und auf absehbare Zeit das Sorgerecht für seine Tochter beanspruchen. Über den Willen... setzt er sich dabei in seiner Stellungnahme gegenüber der Verfahrensbeiständin mit dem schlichten Satz “Kinder können allen Streit vergessen” hinweg. Die sich aus diesen Äußerungen des Vaters andeutenden Unruhen sind ... angesichts der leidvollen Erfahrungen, die sie in der Vergangenheit mit ihrem Vater gemacht hat, unbedingt zu ersparen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, was der Vater mit seiner Verweigerungshaltung ... und den Pflegeeltern gegenüber erreichen will. ... ist fast 17 Jahre alt. Bereits ab dem 14. Lebensjahr misst das Gesetz dem Kindeswillen eine maßgebende Bedeutung zu, wie dies materiellrechtlich u.a. in § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB oder in dem ab dem 14. Lebensjahr verfahrensrechtlich verankerten eigenständigen Antragsrecht des minderjährigen Kindes (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG) zum Ausdruck kommt. Diese einfach gesetzlichen Regelungen sind Ausfluss des verfassungsrechtlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes aus Art. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Senat ist überzeugt, dass das seelische Wohl ... gefährdet würde, wenn ihr wiederholt ernsthaft und nachhaltig geäußerter Wille, von den Pflegeeltern adoptiert zu werden und jegliche Verbindung zu ihrem Vater zu kappen, in diesem Verfahren nicht beachtet würde. Sie müsste erleben, dass ihr Wille nicht zählt und nicht respektiert wird. Das wäre ein herber Rückschlag auf ihrem Weg in ein eigenständiges, selbstbewusstes und selbstbestimmtes Leben. Eine solche Entscheidung wäre zudem mit der hohen Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht dem Kindeswillen in Verfahren einräumt, in denen es um ihr Schicksal und ihre persönliche Zukunft geht, nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 75, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge neben dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Erhaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (BVerfGE 24, 119). Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171). Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008,17317). Diese zum Sorgerecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss für die Ersetzung der Zustimmung zur Adoption entsprechend herangezogen werden, wenn das über 14-jährige und in Familienangelegenheiten vom Gesetz als mündig anerkannte Kind - wie hier - selbst bekundet hat, welch existentielle Bedeutung die Entscheidung für sein Leben hat. ... mit ihren fast 17 Jahren ist in der Lage, ihren eigenen Willen unabhängig von dem Willen der Pflegeeltern auszudrücken und die Auswirkungen dieser Willensausübung für das Verhältnis zu ihrem Vater zu ermessen. Sie ist sich der Konsequenz bewusst, dass sie mit der Adoption durch ihre Pflegeeltern jegliche rechtliche Verbindung zu ihrem Vater, ihrem Bruder und etwaigen Halbgeschwistern kappt. Genau diese rechtlichen Auswirkungen sind von ihr gewünscht, weil sie Voraussetzungen für die vollständige Integration in die Pflegefamilie sind. Mit ihrem Vater und seiner Familie verbindet ... nichts. Sie bringt dies plastisch zum Ausdruck, indem sie ihren Vater abwertend als ‚Erzeuger’ bezeichnet. Der Vater hat kein Verständnis für diese Haltung ... . Er sieht seinen Anteil an der negativen Entwicklung der Vater-Kind-Beziehung und deren praktischen Nichtexistenz nicht, sondern beharrt auf seiner rein formalen, rechtlichen Stellung, die inhaltlich durch nichts mit Leben erfüllt wird. Er möchte erzwingen, was er im Guten nicht erreichen kann. Dabei verkennt er, dass eben diese Haltung und dieses Verhalten dazu führen, dass ... sich ihm komplett versperrt und nichts mehr von ihm wissen möchte. Ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil würde angesichts dieser Haltung seines Kindes und der Bedeutung, die die vollständige Integration in die Pflegefamilie für dieses Kind im Hinblick auf seine Zukunft hat, auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten hat der Senat angesichts der erfolgreich eingelegten Beschwerde abgesehen. Im Übrigen ist es gerechtfertigt, dass die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selber tragen. Ein Grund, von der in familienrechtlichen Verfahren üblichen Kostenfolge, dass jeder der Beteiligten für seine außergerichtlichen Auslagen selber aufzukommen hat, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.