Beschluss
19 WF 143/15
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0825.19WF143.15.0A
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Leitsätze
Bei der Wertfestsetzung für die Ehesache ist das selbstgenutzte Einfamilienhaus als Vermögen zu berücksichtigen. Nach Abzug bestehender Belastungen hat unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für die "Wechselfälle des Lebens" eine Kürzung um einen Freibetrag zu erfolgen. Dieser bemisst sich in Anlehnung an Abs. 2 der Anmerkung zu 1.3.1 zu Nr. 1311 KV FamGKG auf 25.000,00 EUR. Das verbleibende anzurechnende Vermögen geht bei einem selbst bewohnten Eigenheim mit einem Anteil von 5 Prozent in die Wertbemessung ein.(Rn.8)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. August 2015 abgeändert:
Der Verfahrenswert wird für die Ehesache auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Wertfestsetzung für die Ehesache ist das selbstgenutzte Einfamilienhaus als Vermögen zu berücksichtigen. Nach Abzug bestehender Belastungen hat unter dem Gesichtspunkt der Vorsorge für die "Wechselfälle des Lebens" eine Kürzung um einen Freibetrag zu erfolgen. Dieser bemisst sich in Anlehnung an Abs. 2 der Anmerkung zu 1.3.1 zu Nr. 1311 KV FamGKG auf 25.000,00 EUR. Das verbleibende anzurechnende Vermögen geht bei einem selbst bewohnten Eigenheim mit einem Anteil von 5 Prozent in die Wertbemessung ein.(Rn.8) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21. August 2015 abgeändert: Der Verfahrenswert wird für die Ehesache auf bis zu 19.000,00 EUR festgesetzt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Senat entscheidet über die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemäß § 57 Abs. 5 Satz 2 FamGKG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG, nachdem die zuvor mit der Sache befasste Einzelrichterin diesem das Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2016 übertragen hat. Die Beschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 1, 55 Abs. 3 Satz 2 FamGKG in Verbindung § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft. In der Sache hat sie in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert mit 10.800,00 EUR zu niedrig festgesetzt, indem es allein auf das von den früheren Eheleuten erzielte Einkommen abgestellt hat. Nach § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen; für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. Was die Einkommensverhältnisse betrifft, hat das Amtsgericht auf der Grundlage des monatlichen Einkommens des Antragstellers von 2.100,00 EUR bzw. das der Antragsgegnerin von 1.500,00 EUR den Verfahrenswert zutreffend auf 10.800,00 EUR, das Dreifache des monatlichen Gesamteinkommens, festgesetzt, was von der Beschwerde auch nicht angegriffen wird. Eine Erhöhung des Einkommens wegen des mietfreien Wohnens des Antragstellers im eigenen Haus kommt nicht in Betracht. Wenn der Umstand, dass einer der (vormaligen) Ehegatten Eigentümer eines Grundstücks ist, zu einer Erhöhung des Verfahrenswertes führt, wie nachfolgend ausgeführt wird, kann dies nicht zugleich auch noch einkommenserhöhend Berücksichtigung finden. Andernfalls läge eine unzulässige Doppelverwertung vor (ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 10 WF 71/15 – juris; a.A. KG, 18. Zivilsenat, Beschluss vom 3. November 2009 – 18 WF 90/09 – juris) Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beanstandet aber mit Recht, dass das Amtsgericht bei der Festsetzung des Verfahrenswertes das Vermögen der Beteiligten nicht berücksichtigt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in Verfahren um die Festsetzung des Werts für eine Ehescheidung bereits mehrfach entschieden, dass durch eine zu geringe Wertfestsetzung auch ein Rechtsanwalt in seinen Rechten aus Art. 12 GG betroffen sein kann, da die Festsetzung auch für seine Vergütung maßgeblich ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 – 1 BvR 283/85 – juris). Allerdings hat bei der Festsetzung des Verfahrenswertes keine schematische Zusammenrechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erfolgen, wie die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin offensichtlich meinen, sondern die Gesamtverhältnisse beider Parteien bzw. hier der früheren Eheleute sind maßgeblich (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 48 GKG RdNr. 28). Was die Vermögensverhältnisse der früheren Ehegatten betrifft, ist von Folgendem auszugehen: Der Antragsteller hat zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages, wie sich aus seiner Vermögensaufstellung vom 10. Januar 2010 ergibt, über ein Nettovermögen von 132.354,32 EUR verfügt. Dieses bestand im wesentlichen aus dem in seinem Alleineigentum stehenden Einfamilienhaus, dessen Wert in der Vermögensaufstellung im Aktivvermögen mit 205.000,00 EUR ausgewiesen ist. Abzüglich der zum Stichtag bestehenden Belastungen in Höhe von 53.600,00 EUR und 18.295,00 EUR ergibt sich insoweit ein Wert der Immobilie von 133.105,00 EUR. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat kein nennenswertes Vermögen. Dass das Vermögen im wesentlichen aus dem selbstgenutzten Einfamilienhaus besteht, führt zwar nicht dazu, dessen Wert bei der Bildung des Verfahrenswertes unberücksichtigt zu lassen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 FamGKG widersprechen, welcher gerade darin liegt, sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Verfahrenswert für eine Ehesache einfließen zu lassen. Insbesondere ergibt sich aus § 43 Abs. 1 FamGKG nicht, dass Vermögenswerte, welche zum Schonvermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2, Abs. 3 SGB XII gehören, unberücksichtigt zu bleiben haben (OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2015 - 13 WF 19/15 - juris). Denn bei der Wertfestsetzung nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Die finanziellen Verhältnisse einer Familie, in deren Eigentum sich eine Wohnimmobilie befindet, sind aber in der Regel besser als diejenigen einer Familie, die nur über gemieteten Wohnraum verfügt. Nach einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Verkehrswert des ehelichen Vermögens indes nicht uneingeschränkt in die Berechnungen nach § 43 Abs. 1 FamGKG einzustellen. Vielmehr hat zunächst eine Kürzung um einen Freibetrag für jeden der Ehegatten zu erfolgen (so zuletzt OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2015 – 13 WF 19/15 – juris; siehe ferner: OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 9 WF 860/02 – juris; OLG Hamm, Beschluss vom 16. März 2005 - 11 WF 76/05 – juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. April 2008 - 2 WF 40/08 - juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. August 2008 - 3 WF 178/08 -, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Dezember 2008 – 17 WF 283/08 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 17 WF 265/13 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. Mai 2014 – 18 WF 60/14 –, juris; zur Höhe der jeweils abgesetzten Freibeträge siehe die tabellarische Aufstellung bei Herr, FuR, 2015, 377, 381 ff.). Der Senat schließt sich in Abstimmung mit den weiteren Familiensenaten des Kammergerichts dieser Meinung an. Die gegenteilige vom 2. Senat für Familiensachen des OLG Brandenburg im Beschluss vom 11. Februar 2016 - 10 WF 71/15 – (juris; so auch: Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 11. Januar 1982 – 6 WF 108/81 –, juris; siehe ferner Herr, FuR 2015, 377, 380) vertretene Ansicht, wonach bei der Festsetzung des Werts für die Ehesache von dem Verkehrswert des Grundstücks ein Abschlag im Hinblick auf einen Freibetrag nicht vorzunehmen sei, sondern der gesamte Verkehrswert mit einem Anteil von fünf Prozent in die Wertbemessung einfließe, hält der Senat nicht für überzeugend. Wie das OLG Brandenburg im Beschluss im einzelnen unter Hinweis auf die Parallel- bzw. die Vorgängervorschrift des § 48 GKG bzw. § 12 Abs. 1 Satz 2 GKG (a.F.) sowie auf die Gesetzgebungsgeschichte ausführt, hat der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift, die eine Berücksichtigung auch von Vermögen der Ehegatten bei der Wertfestsetzung vorsieht, konkrete Vorstellungen über die Bewertung der Vermögenswerte im Einzelnen nicht geäußert und auch später dazu keine Vorgaben gemacht. Daraus folgt nach Ansicht des Senats jedoch nicht, dass vom anzurechnenden Vermögen kein Freibetrag abzuziehen ist. Ob allein schon der Wortlaut des § 43 FamGKG, wonach auf die Vermögensverhältnisse und nicht auf das Vermögen abzustellen ist, die Anrechnung von Freibeträgen gebietet (so Thiel in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., RdNr. 7222), mag dabei dahinstehen. Der Senat hält es im Hinblick auf den sozialen Aspekt, der bei der Bemessung des Verfahrenswertes nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu berücksichtigen ist, für angemessen, den Betrag des beiderseitigen Vermögens der Beteiligten nur in der Höhe anzurechnen, der sich bei der Wertermittlung nach Abzug eines Freibetrages ergibt (so auch OLG Brandenburg, 3. Zivilsenat für Familienrecht, Beschluss vom 23. Juni 2014 - 15 WF 11/14 - juris). Dafür spricht, dass der Gesetzgeber in anderen rechtlichen Regelungsbereichen, in denen es um die Bewertung bzw. den Einsatz von Vermögen geht, dem Betroffenen einen Schon- bzw. Freibetrag gewährt. So hat auch nach §§ 115 Abs. 3 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG ein bedürftiger Beteiligter ein vorhandenes Vermögen nur einzusetzen, soweit es ihm zumutbar ist, wobei die in § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Freibeträge entsprechend gelten. Der Senat verkennt nicht, dass diese Bestimmungen, wie bereits vorstehend ausgeführt, bei der Bemessung des Verfahrenswertes nicht unmittelbar und auch nicht entsprechend anzuwenden sind. Denn es geht nicht um den unmittelbaren Einsatz des Vermögens zur Finanzierung des Verfahrens. Gleichwohl ergibt sich daraus ein Anhalt dafür, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen ein Teil davon nicht vollständig angerechnet werden soll (für eine analoge Anwendung des §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII: OLG Köln, Beschluss vom 10. November 2015 – 4 WF 161/15 –, juris). Der Gesetzgeber des Vermögensteuergesetzes hat es ebenfalls für erforderlich erachtet, dass die Steuerpflicht erst oberhalb eines bestimmten vorbehaltenen Betrages einsetzt, so dass Entsprechendes auch im Rahmen des § 43 Abs. 1 FamGKG, soweit dort an das Vermögen der Ehegatten angeknüpft wird, gelten muss (KG, 17. Zivilsenat, Beschluss vom 14. Januar 2014 – 17 WF 265/13 –, juris). Der Abzug eines Freibetrags hat in Anlehnung an das mittlerweile außer Kraft getretene Vermögenssteuergesetz (§ 6 Vermögenssteuergesetz) seinen Grund darin, den Ehegatten zu ermöglichen, eine durchschnittliche Vorsorge für die “Wechselfälle des Lebens” zu treffen (KG, 18. Zivilsenat, Beschluss vom 3. November 2009 – 18 WF 90/09 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. Januar 2015 – 11 WF 6/15 –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. April 2014 – 10 WF 3/14 –, juris; Klüsener in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl. § 43 FamGKG RdNr. 19). Schließlich ergibt sich ein weiterer Anhalt für einen zu berücksichtigenden Freibetrag, soweit es um den Einsatz von Vermögen geht, aus den Vorschriften des FamGKG selbst. In Abs. 2 der Anmerkung 1.3.1. zu Nr. 1311 KV FamGKG ist bestimmt, dass von dem Minderjährigen Gebühren in Kindschaftssachen nur erhoben werden, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000,00 EURO beträgt. Das Argument, dass dieser Betrag der Höhe nach als Freibetrag im Anwendungsbereich des § 43 FamGKG zu berücksichtigen ist, weil dieser seine Grundlage ebenfalls im FamGKG hat (siehe Klüsener, a.a.O.), hält der Senat für überzeugend. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 25.000,00 EUR von dem – wie vorstehend ausgeführt – vorhandenen Vermögen 132.354,32 EUR ergibt sich ein anzurechnendes Vermögen von 107.354,32 EUR. Das Vermögen in dieser Höhe ist in Übereinstimmung mit der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung nicht in voller Höhe, sondern bei der Wertfestsetzung nur mit einem Prozentanteil anzurechnen. Bei einem selbst bewohnten Eigenheim, das den wesentlichen Bestandteil des Vermögens ausmacht, beträgt dieser Anteil nach Ansicht des Senats 5% des Verkehrswertes des Grundstücks (so auch Thiel in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., RdNr. 7210). Gegen die Anrechnung des Vermögens mit einem höheren Prozentsatz spricht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, dass die Antragsgegnerin selbst über kein Vermögen verfügt und dass sie wegen des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs auch nicht mittelbar am Vermögen bzw. Vermögenszuwachs partizipiert. Eine weitergehende Anrechnung des Vermögens bei der Wertfestsetzung würde zu einem unbilligen Ergebnis führen, weil die dann von der Antragsgegnerin gegenüber ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldeten Gebühren nicht mehr im angemessenen Verhältnis zu ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stünde. Im Ergebnis ist daher ein Betrag von 5.367,72 EUR als Vermögen anzurechnen. Auch wenn eine schematische Zusammenrechnung des sich nach den Einkommensverhältnissen ergebenden Betrages und dem maßgeblichen Vermögenswert nicht zu erfolgen hat, entspricht es nach Abwägung aller Umstände dem billigen Ermessen im Sinne des § 43 FamGKG den Verfahrenswert für die Ehesache auf die Gebührenstufe bis zu 19.000,00 EUR gemäß der Anlage 2 zu § 28 Abs. 1 FamGKG zu bestimmen. Ein Abschlag von diesem Wert ist im Hinblick darauf, dass die Ehescheidung einverständlich erfolgt ist, nicht vorzunehmen. Denn eine solche Scheidung stellt heutzutage den Regelfall dar (siehe Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 10 WF 71/15 – juris mit den dortigen weiteren Nachweisen). Die Nebenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist ungeachtet der ungeklärten Streitfragen und der divergierenden Rechtsprechung der obergerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 57 Abs. 7 FamGKG ausgeschlossen.