Beschluss
3 UF 88/16
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:0901.3UF88.16.0A
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Leitsätze
1. Gemäß Art. 158 Nr. 5 des schweizerischen ZGB gerichtlich genehmigte Vereinbarungen der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung stellen einen vollstreckungsfähigen Titel im Sinne des Art. 31 LugÜ 1988 dar.(Rn.24)
2. Zur Abgrenzung zwischen gebotener Konkretisierung eines ausländischen Titels und unzulässiger Überprüfung der ausländischen Entscheidung (Révision au fond) im Rahmen der Vollstreckbarerklärung durch das Exequaturgericht.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Familiengericht - vom 27. Mai 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.488 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß Art. 158 Nr. 5 des schweizerischen ZGB gerichtlich genehmigte Vereinbarungen der Ehegatten über die Nebenfolgen der Scheidung stellen einen vollstreckungsfähigen Titel im Sinne des Art. 31 LugÜ 1988 dar.(Rn.24) 2. Zur Abgrenzung zwischen gebotener Konkretisierung eines ausländischen Titels und unzulässiger Überprüfung der ausländischen Entscheidung (Révision au fond) im Rahmen der Vollstreckbarerklärung durch das Exequaturgericht.(Rn.26) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - Familiengericht - vom 27. Mai 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.488 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller erstrebt die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Bezirksgerichts H... (Schweiz) vom 21. Februar 2006 - FE -------/U/B--/Spy -, soweit der Antragsgegner dort im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zur Zahlung von Kindesunterhalt an dessen frühere Ehefrau, die Mutter des Antragstellers, für den damals noch minderjährigen Antragsteller verpflichtet worden sei. Er nimmt dazu Bezug auf Ziffer 3 des genannten Scheidungsurteils, in dem das Gericht eine zwischen den früheren Eheleuten am 21. Februar 2006 getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung genehmigt hat, unter deren Ziffer 4 der Antragsgegner sich u.a. verpflichtet hat, an die Mutter des Antragstellers Unterhalt für diesen in Höhe von monatlich 1.500 SFR zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen “ab Rechtskraft der Scheidung bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung” über die Mündigkeit des damals minderjährigen Antragstellers hinaus zu zahlen, solange der Antragsteller in deren Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt. Der Antragsgegner hat die monatlichen Unterhaltszahlungen für den Antragsteller zum 1. Juli 2012 eingestellt, nachdem dieser als 22-Jähriger im Juni 2012 die Berufsmaturitätsschule und seine Lehre als Multimediaelektroniker abgeschlossen hatte. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass der Antragsgegner auch über den Abschluss seiner Ausbildung als Multimedialelektroniker hinaus bis zum Abschluss seines Studiums als Bachelor of Informatik an der Züricher Hochschule für angewandte Wissenschaften zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 1.500 SFR an ihn verpflichtet sei. Es bestehe ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen seiner Ausbildung zum Multimedialelektroniker und seines sich daran anschließenden Hochschulstudiums. Die praktische Ausbildung und das Studium gehörten derselben Berufssparte an und hingen derart zusammen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute bzw. die Vorausbildung eine sinnvolle Vorbereitung für sein Studium darstelle. Seine Ausbildung sei daher nicht abgeschlossen im Sinne des für vollstreckbar zu erklärenden Unterhaltstitels. Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, das Urteil des Bezirksgerichts H..., Geschäftsnummer: FE ----/U/B--/Spy vom 21. Februar 2006, rechtskräftig seit dem 25. April 2006, mit folgendem Inhalt für vollstreckbar zu erklären: 1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an ihn rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 63.000 SFR nebst 5 % Zinsen p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an ihn weiteren Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 1.500 SFR ab Januar 2016 zu bezahlen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, ausweislich Ziffer 3 des eingereichten Urteilstenors habe das Bezirksgericht H... die zwischen den früheren Eheleuten getroffene Scheidungsfolgenvereinbarung, einschließlich dortiger Nummer 4, nur genehmigt. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt in Form einer Zahlungsanordnung sei dem Urteil des Bezirksgerichts nicht zu entnehmen, so dass eine Vollstreckbarerklärung auf der Grundlage von § 31 des im Hinblick auf den Zeitpunkt der Titelerstellung anwendbaren Lugano Übereinkommens von 1988 in Verbindung mit § 36 AUG nicht in Betracht komme. Der Antragsteller hat gegen den seinen Verfahrensbevollmächtigten am 6. Juni 2016 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016, beim Amtsgericht Pankow/Weißensee eingegangen am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass Ziffer 3.4. des Urteilstenors des schweizerischen Bezirksgerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise. Die dort gewählte Formulierung, dass der vereinbarte Kindesunterhalt von 1.500 SFR “bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung” zu zahlen sei, gehe an Eindeutigkeit über die üblicherweise von deutschen Gerichten in solchen Fällen titulierte Unterhaltsverpflichtung, die über die Erreichung der Volljährigkeit hinaus Bestand haben solle, hinaus. Zum Beleg beruft er sich auf eine schriftliche Erklärung des amtierenden Vizepräsidenten des Bezirksgerichts H... vom 6. November 2015, in der dieser bestätigt, dass hiesiger Antragsgegner gemäß Ziffer 4 des Urteils verpflichtet worden sei, für hiesigen Antragsteller und seinen weiteren Sohn A... monatliche Unterhaltsbeträge von je 1.500 SFR - bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung jedes Kindes zu bezahlen. Nach Volljährigkeit eines Kindes seien die Unterhaltsbeiträge weiterhin an die frühere Ehefrau zu bezahlen, solange die Kinder in deren Haushalt lebten und keine eigenen Ansprüche stellten. Der Forderungsanspruch auf Bezahlung der Unterhaltsbeiträge gehe aber in jedem Fall ab Volljährigkeit auf das “Kind” über, d.h. im vorliegenden Fall könne der Antragsteller seinen Unterhaltsanspruch direkt und in eigenem Namen gegenüber dem Antragsgegner geltend machen, falls er seine Erstausbildung noch nicht abgeschlossen habe. Zur Vollstreckungsfähigkeit von Ziffer 3.4 des von ihm vorgelegten Urteilstenors beruft der Antragsteller sich ergänzend auf die Einholung eines Rechtsgutachtens. Er beantragt, den angefochten Beschluss abzuändern und entsprechend seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entscheiden. Hilfsweise beantragt er, das Urteil des Bezirksgerichts H..., Geschäftsnummer: FE---/U/B--/Spy vom 21. Februar 2006, durch das der Antragsgegner verpflichtet wurde, an ihn monatlich laufenden Unterhalt in Höhe von 1.500,00 SFR zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils, über die Mündigkeit hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, zuzüglich Indexierung zu zahlen, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen und für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er rügt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und meint, die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung des verfahrensgegenständlichen Titels in Deutschland seien nicht gegeben, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe. Wie den beigefügten Excel Listen zu entnehmen sei, habe er sich seit 2014 regelmäßig aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten. Vom 10. Januar bis zum 31. Januar 2016 habe er sich in Singapur aufgehalten. Seit dem 2. Februar 2016 befinde er sich regelmäßig auf seiner Dienststelle, einem international tätigen Handelshaus in London. Das Vollstreckungsgericht sei zudem nicht für den Erlass eines Leistungsurteils international zuständig. Das Urteil enthalte entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Er beruft sich hilfsweise auf Einwendungen gemäß § 767 Abs. 2 ZPO analog. Der Antragsteller habe bereits eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen. Dies sei im Juni 2012 mit dem Lehrabschluss als Multimediaelektroniker der Fall gewesen. Mit diesem Lehrabschluss verfüge er über eine Berufsausbildung, welche ihm eine gut bezahlte Anstellung und die Finanzierung seines Lebensunterhaltes ermögliche. Eine Unterhaltspflicht seinerseits bestehe demnach bereits seit 4 Jahren nicht mehr. Im September 2013 habe der Antragsteller angefangen, an der Hochschule L... 3D-Animation zu studieren. Dieses Studium habe er abgebrochen. Im September 2014 habe er an die Hochschule Z... ... gewechselt, um dort Informatik zu studieren. Auch dieses Studium habe er nach seinem - des Antragsgegners - Kenntnisstand abgebrochen. Eine Zweit- oder Drittausbildung sei jedenfalls von seiner Unterhaltspflicht, weder der gesetzlichen nach schweizerischem Recht, noch derjenigen, wie sie sich aus der zwischen den früheren Eheleuten getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung ergebe, umfasst. II. 1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. a) Ihre Statthaftigkeit ergibt sich aus Art. 40 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658, im Folgenden kurz: LugÜ 1988). Da die verfahrensgegenständliche Unterhaltsentscheidung des Bezirksgerichts H... am 21. Februar 2006 und damit vor Inkrafttreten des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl L 339 vom 21. Dezember 2007, im Folgenden kurz: LugÜ 2007) in Deutschland und in der Schweiz ergangen ist, richten sich Vollstreckbarerklärung und Verfahren nicht nach diesem Übereinkommen (vgl. Art. 63 Abs. 1 LugÜ 2007), sondern nach dem LugÜ 1988 iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.c) AUG (vgl. Rasch, in: Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Aufl. 2014, S. 919, Rdnr. 87). Schweizerische Vollstreckungstitel betreffend Ehegatten- und Kindesunterhalt, die vor Inkrafttreten des LugÜ 2007 ergangen sind, können sowohl auf der Grundlage des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 826, kurz: HUnthVÜ) als auch auf der Grundlage des LugÜ 1988 in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden. Der Titelgläubiger kann in diesen Fällen das ihm am zweckmäßigsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung wählen (BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 -, juris). Vorliegend hat der Antragsteller für das LugÜ (1988) optiert. b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Maßgeblich sind die §§ 63 (Sonderregelung für das LugÜ 1988, jedoch nur betreffend Beschwerdefrist für Antragsgegner), 57-60, 36-56 AUG. Gemäß § 59 Abs. 1 AUG beträgt die Beschwerdefrist einen Monat, die Beschwerde ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 AUG bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, einzulegen. Hier ist der angefochtene Beschluss am 6. Juni 2016 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist am 9. Juni 2016 bei dem Amtsgericht Pankow/Weißensee eingegangen, also rechtzeitig. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Vollstreckbarerklärung abgelehnt. a) Allerdings steht der Vollstreckbarerklärung entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht die fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entgegen. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Vollstreckbarerklärung des Urteils eines schweizerischen Gerichts aus dem Jahr 2006 ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 LugÜ 1988. Danach werden die in einem durch das LugÜ 1988 gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen durch das LugÜ 1988 gebundenen Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind. Das LugÜ 1988 ist in der Schweiz am 1. Januar 1992 und in Deutschland am 1. März 1995 in Kraft getreten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2015 - I-3 W 221/13, 3 W221/13 - juris). Art. 31 Abs. 1 LugÜ 1988 setzt keinen weiteren Bezug zu einem anderen Vertragsstaat voraus. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck dieser Vorschrift verlangen einen zusätzlichen Berührungspunkt zu einem weiteren Vertragsstaat (vgl. zu der ähnlichen Vorschrift des Art. 16 EuGVÜ OLG Hamburg, Urteil vom 6. Februar 1998 - 12 U 16/96 -, juris). Insbesondere ist Voraussetzung nicht, dass der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungstaates hat. Bestätigt wird das durch die Vorschrift des Art. 32 Abs. 2 Satz 2 LugÜ 1988, der die örtliche Zuständigkeit für Fälle regelt, in denen der Vollstreckungsschuldner keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaates hat. b) Die Vollstreckbarerklärung scheitert entgegen den Rechtsausführungen des Amtsgerichts auch nicht daran, dass Ziffer 3.4 des eingereichten Urteilstenors keinen vollstreckungsfähigen Titel im Sinne des Art. 31 LugÜ 1988 darstellen würde. Nach Art. 158 Ziffer 5 des schweizerischen ZGB bedürfen Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Richter. Das schweizerische Bundesgericht hat wiederholt entschieden, dass eine Scheidungskonvention mit der richterlichen Genehmigung ihren vertraglichen Charakter verliere und Bestandteil des Urteils werde, an dessen Rechtskraft sie teilhabe. Die scheidungsrechtliche Rente habe somit ihren Rechtsgrund im Scheidungsurteil und nicht im Parteiwillen (vgl. Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 13. Januar 1975, BGE 101 II 17, S. 19 sowie Urteil vom 24. September 1979, BGE 105 II 166 S. 166; vgl. zur Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts auch BGH, Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, Rn. 22, juris). c) Die Vollstreckung ist hier aber mangels Bestimmtheit des Urteilstenors wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public (Art. 27 Nr. 1 LugÜ 1988) abzulehnen. Insbesondere kommt eine Konkretisierung des schweizerischen Titels im Rahmen des Exequaturverfahrens hier nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine solche Konkretisierung liegen nicht vor. Sie würden insbesondere gegen Art. 34 Satz 3 des LugÜ 1988 und dem dort zum Ausdruck gebrachten Verbot der Révision au Fond, d.h. der Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache, widersprechen. Es entspricht gefestigter deutscher Rechtsprechung, dass die Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren einen bestimmten Titel verlangt, der von den Vollstreckungsorganen sinngerecht ausgeführt werden kann. "Offene" oder unklare ausländische Titel müssen deshalb im Vollstreckbarerklärungsverfahren implementiert und konkretisiert werden. Nicht dieser, sondern allein die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ist maßgebliche Grundlage für die Zwangsvollstreckung in Deutschland. Dies rechtfertigt es indes nicht, ausländische Entscheidungen, die nicht so bestimmt gefasst sind, allein deswegen nicht anzuerkennen. Statt dessen hat in solchen Fällen allgemein das um die Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Gericht darauf hinzuwirken, dass der fremde Ausspruch möglichst im Anerkennungsverfahren konkretisiert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2005 - 5 WF 36/05 -, juris). Es darf zwar nicht von Amts wegen vom Antrag (§ 8 Abs. 1 bis 3 AUG) abweichen, hat aber gemäß § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf sachdienliche Anträge zu achten. Ihm obliegt die Feststellung (§ 293 ZPO) und Anwendung ausländischen Rechts. Dazu kann es gemäß den allgemeinen Regeln die Mitwirkung der ausländischen Partei in Anspruch nehmen (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris; OLG Zweibrücken, a.a.O.). Insbesondere im Anwendungsbereich europäischer Verordnungen oder völkerrechtlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die wie das LugÜ 1988 die grenzüberschreitende Anerkennung von Urteilen fördern sollen, ist das Exequaturgericht gehalten, auf eine Konkretisierung des ausländischen Titels im Sinne inländischer Anforderungen an deren Vollstreckbarkeit hinzuwirken (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris). Wo indessen eine solche Konkretisierung am Verbot der Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung scheitert (Art. 34 Satz 3 LugÜ 1988; vgl. auch § 723 Abs. 1 ZPO; Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ; Art. 12 HUnthVÜ), verlangt der deutsche ordre public (Art. 27 Nr. 1 LugÜ) die Versagung einer Anerkennung (BGH, Beschluss vom 4. März 1993 - IX ZB 55/92 -, juris m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 W 51/01 -, juris). Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die Kriterien, nach denen sich die Leistungspflicht bestimmt, sich nicht unmittelbar aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen, im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ergibt (BGH, Beschluss vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 -, juris). Als im Weiteren “gleichermaßen zugänglich” wie das ausländische Recht werden neben amtlichen Unterlagen in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch private Urkunden, wie insbesondere Gehaltsbescheinigungen in Betracht gezogen, insbesondere dann, wenn die Richtigkeit ihres Inhalts zwischen den Beteiligten außer Streit steht (so erwogen vom OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. März 2005 - 5 WF 36/05 -, juris). Nicht mehr von der Verpflichtung des Exequaturgerichts gedeckt, ausländischen Titeln durch Konkretisierung unbestimmter Leistungspflichten zu einer Wirksamkeit im Inland zu verhelfen, die dem Titel nach dem ausländischen Recht zukommt, ist indes die inhaltliche Ausfüllung von dem ausländischen Gericht offen gelassener Tatbestandsvoraussetzungen oder Bedingungen für die Auslösung oder den Fortbestand der Leistungspflicht des Schuldners (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 W 51/01 -, juris). Ein solcher Fall liegt vor, wenn die über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinausgehende Anspruchsberechtigung eines Kindes - allein diese steht hier in Frage, weil der Antragsteller nur Unterhaltsansprüche für den Zeitraum nach Erreichung seiner Volljährigkeit geltend macht - gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Vater von einer Bedingung abhängig gemacht wird, deren Erfüllung sich nicht aus allgemein zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen ergibt, sondern einer wertenden Betrachtung bedarf und unterschiedliche Auslegungsergebnisse ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 W 51/01 -, juris, mit zustimmender Anmerkung: Atteslander-Dürrenmatt, IPRax 2002, 508-510). Ein solcher Fall liegt hier vor, weil nicht ohne Weiteres feststellbar ist, was mit “ordentlichem Abschluss einer Ausbildung” gemeint ist und inwieweit der von dem Antragsteller eingeschlagene Ausbildungsweg mit Erreichen der Berufsmaturität und Abschluss seiner Lehre als Multimediaelektroniker als im Sinne dieser von dem Bezirksgericht H... genehmigten und in den Urteilstenor aufgenommenen Vereinbarung bereits abgeschlossen anzusehen ist oder die Absolvierung eines sich daran anschließenden Studiums einschließt. Zu bewerten ist hier darüber hinaus die Frage, ob das Studium der Informatik inhaltlich und zeitlich eine Fortsetzung und Komplettierung des bisherigen Ausbildungsweges oder einen Neuanfang darstellt und wie sich die Tatsache auswirkt, dass der Antragsteller - wie im vorgerichtlichen Briefverkehr eingeräumt - zuvor den Studiengang 3 D Animation belegt hatte. Mit der Bewertung dieser Umstände würde das Exequaturgericht sich deutlich über die ihm zugewiesene Aufgabe hinaus, einem ausländischen Titel im Inland zur Wirksamkeit zu verhelfen, in die Rolle des erkennenden Gerichts begeben. Dies steht ihm nach vorstehenden Ausführungen nicht zu. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 AUG iVm § 243 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dem im Beschwerdeverfahren unterlegenen Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Wertfestsetzung in der Unterhaltssache folgt aus § 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG, wobei gemäß § 34 FamGKG für die Werberechnung auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung abzustellen ist. Am 9. Juni 2016 belief sich der Umrechnungskurs auf 0,9160 EUR für 1 SFr. Es ergibt sich somit für den vom Bezirksgericht H... festgesetzten laufenden Unterhalt für den Antragsteller ein Wert von 12 x 1.500 x 0,9160 = 16.488 EUR. Die nach Erlass der zu vollstreckenden Entscheidung fällig gewordenen Unterhaltsbeträge sind im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels nicht hinzuzurechnen (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 -, juris). Eine hierdurch hervorgerufene Erhöhung des Gegenstandswertes wäre im Vergleich zu dem Wert des vorangegangenen Erkenntnisverfahrens nicht gerechtfertigt, weil die Vollstreckbarkeitserklärung als typischer Bestandteil des Leistungstitels angesehen werden kann und auch dann, wenn sie in einem gesonderten Verfahren erfolgt, nicht schon eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung darstellt (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 -, juris).