Beschluss
18 UF 33/16
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2016:1206.18UF33.16.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist als wichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen. Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit aber nicht.(Rn.21)
2. Haben die Ehegatten gemeinsam am Aufbau eines Immobilienvermögens, das nur einem Ehegatten gehört, zusammengearbeitet, um Erträge zu generieren und auch unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit der Beteiligten Einkünfte zu sichern, ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Januar 2016 -135 F 6933/15 – wird mit der Maßgabe, dass die Auskunft und Vorlage von Belegen jeweils zum Stichtag 13. Oktober 2014 erfolgen soll, zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist als wichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen. Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit aber nicht.(Rn.21) 2. Haben die Ehegatten gemeinsam am Aufbau eines Immobilienvermögens, das nur einem Ehegatten gehört, zusammengearbeitet, um Erträge zu generieren und auch unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit der Beteiligten Einkünfte zu sichern, ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen.(Rn.25) Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Januar 2016 -135 F 6933/15 – wird mit der Maßgabe, dass die Auskunft und Vorlage von Belegen jeweils zum Stichtag 13. Oktober 2014 erfolgen soll, zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller macht im Wege des Stufenantrags einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Antragsgegnerin unter Berufung auf eine Ehegatteninnengesellschaft geltend. Die Beteiligten sind seit dem 6. März 2000 verheiratet. Sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, einen Ehevertrag haben sie nicht geschlossen. Sie entschlossen sich im Jahr 2009, ein instandsetzungsbedürftiges Haus in Lubmin sowie im Jahr 2010 ein ebenfalls instandsetzungsbedürftiges Haus in Heiligenhafen zu erwerben. Die Antragsgegnerin wurde Alleineigentümerin beider Immobilien, um im Falle einer Insolvenz der vom Antragsteller als Einzelunternehmer betriebenen Schule die beiden Ferienhäuser nicht dem Zugriff seiner Gläubiger auszusetzen. Am 30. Juni/ 07. Juli 2009 nahmen beide als Darlehensnehmer einen Kredit in Höhe von 196.000 Euro mit dem Verwendungszweck “Kauf eines Einfamilienhauses” auf. Am 22.Juli 2011 nahmen sie ein weiteres Darlehen über 100.000,00 Euro auf. Das Darlehen über 196.00,00 Euro wurde direkt an die Verkäuferin des Hauses in Lubmin ausgezahlt. Zur Sicherung beider Darlehen wurde eine Grundschuld im Grundbuch des Ferienhauses in Lubmin eingetragen. Der Antragsteller löste seine bis zum Jahr 2009 angesammelten Rückstellungen aus dem von ihm als Einzelunternehmer betriebenen Schulungsunternehmen “C...-S...” in Höhe von 100.000 Euro sowie seine Aktien, die bis dahin seine Altersvorsorge darstellten, auf und verwandte sie für die Ferienhäuser. Während der Renovierung der Häuser hielt sich die Antragsgegnerin vor Ort auf, sie tauschte sich abends mit dem Antragsteller über den Baufortschritt aus, am Wochenende kümmerte sich der Antragsteller vor Ort persönlich um die Baustellen. Die Häuser wurden zunächst instandgesetzt und dann vermietet. Der Antragsteller bezahlte die laufenden Handwerkerrechnungen sowie die Raten für das Darlehen in Höhe von 100,000,00 Euro allein, und die monatlichen Raten des Darlehens über 196.000,00 Euro, soweit hierfür nicht die Mieteinnahmen verwendet wurden. Die Antragsgegnerin leistete keine Zahlungen. Die Ferienhäuser wurden steuerlich als gewerblich betriebene Ferienhäuser behandelt. Der Antragsteller betrieb eine auf seinen Namen lautende Hausverwaltung, deren einzige Angestellte die Antragsgegnerin war. Die Verwaltung der Ferienhäuser erfolgte über diese. Für die Verwaltung wurde eine von der Antragsgegnerin zu zahlende Vergütung von jeweils 600,00 Euro jährlich vereinbart. Die Hausverwaltung eröffnete für beide Ferienhäuser jeweils ein Unterkonto. Kontoinhaber war der Antragsteller. Auf diese Konten erfolgte die Einzahlung von Mieteinnahmen sowie von diesen die Begleichung von Hauslasten. Das Ferienhaus in Lubmin wurde 2011 an 196 Tagen vermietet. Das Haus in Heiligenhaften wurde 2014 an 101 Tagen gebucht. Im August 2014 zog die Antragsgegnerin aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Ihr Scheidungsantrag ging am 27. August 2014 beim Familiengericht ein. Der Antrag wurde später zurückgenommen. Nunmehr hat der Antragsteller das Scheidungsverfahren eingeleitet, dessen Antrag wurde der Antragsgegnerin am 01. Oktober 2015 zugestellt. Am 13. Oktober 2014 nahm die Antragsgegnerin die die beiden Ferienhäuser betreffenden Geschäftsunterlagen aus dem Büro der Hausverwaltung mit und untersagte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 19. November 2014, die beiden Ferienhäuser zu betreten. Mit Teilbeschluss vom 22. Januar 2016 hat das Amtsgericht Tempelhof - Kreuzberg dem Auskunfts- und Belegantrag des Antragstellers in vollem Umfang stattgegeben. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass zwischen den Beteiligten eine Ehegatteninnengesellschaft bestanden habe. Die Ferienhäuser seien erworben worden, um sie an Feriengäste zu vermieten, damit handele es sich um einen geschäftlichen Zweck, der über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehe. Die Einnahmen aus der Vermietung sollten beiden Ehegatten zugute kommen. Beide Ehegatten hätten ihren Beitrag für den erstrebten Erfolg geleistet. Im Zuge der Beendigung der Ehegatteninnengesellschaft sei die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller zum Beendigungszeitpunkt Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Antragsgegnerin hat gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 27. Januar 2016 zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 11. Februar 2016, eingegangen beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Die Antragsgegnerin begründet ihre Beschwerde damit, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gegen die Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft spreche. Die Voraussetzungen einer solchen seien zudem nicht erfüllt. Es liege keine gleichgeordnete Mitarbeit des Antragstellers am Vermögensaufbau vor. Der Antragsteller habe für die Verwaltung der Konten der Ferienhäuser eine vertragliche Vergütung erhalten. Das Vermögen habe nicht beiden Ehegatten zustehen sollen. Die Teilfinanzierung der Ferienhäuser durch den Antragsteller sei als Kompensation des Aufwandes der Antragsgegnerin für den Aufbau der von dem Antragsteller betriebenen Schule erfolgt. Es habe auch keine über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehende Zweckverfolgung vorgelegen, die Ferienhäuser seien von den Verfahrensbeteiligten umfassend privat genutzt worden. Bereits bei Anschaffung der Ferienhäuser sei geplant gewesen, diese teilweise privat als Ferienhaus zu nutzen. Die Antragsgegnerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Teilbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Januar 2016 (Az.: 135 F 6933/15) die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 135 F 6933/15 – vom 22. Januar 2016 unter der Maßgabe zurückzuweisen, dass Auskunft und Vorlage von Belegen jeweils zum Stichtag 13. Oktober 2014 erfolgen soll. Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er trägt vor, eine umfassende Eigennutzung der Ferienhäuser sei nicht geplant gewesen und auch nicht erfolgt. Er bestreitet, dass die Antragsgegnerin unentgeltlich für sein Schulungsunternehmen gearbeitet habe. Eine Kompensation sei daher nicht erforderlich und damit auch nicht Grund für die Teilfinanzierung der Häuser durch den Antragsteller gewesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Dem Antragsteller steht der mit dem Teilbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 22. Januar 2016 – 135 F 6933/15 – zugesprochene Auskunfts- und Beleganspruch zu. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der überzeugenden Begründung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in dem angefochtenen Beschluss an. Der Auskunfts- und Beleganspruch des Antragstellers ergibt sich aus den §§ 730 ff, 242 BGB. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen, dass sich der Antragsteller auf den im Rahmen der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleich verweisen lassen muss. Im Schrifttum wird zwar teilweise vertreten, dass ein Ausgleichsanspruch aus einer Ehegatteninnengesellschaft subsidiär in Betracht kommt, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis führt (so Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 7. Aufl., Kapitel VII Rn. 292; FA-FamR-v.Heintschel-Heinegg 9.A., 10. Kap. Rn. 41; Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 6.A., Rn. 626). Nach der Rechtsprechung des BGH setzt jedoch ein Abfindungsanspruch aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen Ehegatten nach den §§ 738 ff. BGB nicht voraus, dass die bisherige Vermögenszuordnung unter Berücksichtigung des Güterrechts zu einem untragbaren Ergebnis führt. Ein solcher Anspruch kann vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen (BGH, Urteil vom 28.9.2005 , XII ZR 189/02,., Rn. 21; so auch KG, Beschluss v. 8.5.2012, 17 UF 310/11, juris Rn. 13). Dem folgt der Senat. Bei im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten wird zwar nur in Ausnahmefällen der Bestand einer Innengesellschaft angenommen, weil der im Fall der Scheidung gebotene Vermögensausgleich in der Regel bereits durch die Vorschriften über den Zugewinnausgleich gesichert ist. Die Vorstellung der Ehegatten, über den Zugewinnausgleich an dem gemeinsam Erarbeiteten teilzuhaben, wird vielfach dagegen sprechen, ihr Verhalten hinsichtlich ihrer gemeinsamen Arbeit oder Wertschöpfung als Abschluss eines Gesellschaftsvertrages auszulegen. Der Umstand, dass die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand leben, ist deshalb als wichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten anzusehen. Ausgeschlossen ist diese Möglichkeit indessen nicht (BGH, Urteil vom 28.9.2005 , XII ZR 189/02, juris Rn.12). 2. Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Innengesellschaft ist ein über die Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck, wie er etwa vorliegt, wenn die Eheleute durch den Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauen oder gemeinsam eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (BGH, a.a.O., Rn. 13). Weitere Voraussetzung stellt das Erfordernis dar, dass die Tätigkeit des mitarbeitenden Ehegatten von ihrer Funktion her als gleichberechtigte Mitarbeit anzusehen ist. Schließlich darf die Annahme einer durch schlüssiges Verhalten zustande gekommenen Ehegatteninnengesellschaft nicht zu den von den Ehegatten ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch stehen (BGH, a.a.O., Rn. 15). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen allein führt jedoch nicht unmittelbar zur Feststellung des Bestehens einer Ehegatteninnengesellschaft. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese müssen den Schluss auf den Willen der Beteiligten zulassen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art eingehen zu wollen (BGH, a.a.O., Rn. 17). a) Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem Vermögenserwerb durch eine ehebezogene Zuwendung und einem Vermögenserwerb im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft ist, welche Zielvorstellungen die Ehegatten mit der Vermögensbildung verfolgen, insbesondere ob sie mit ihrer Tätigkeit einen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck erreichen wollen und ob ihrem Tun die Vorstellung zu Grunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Indizien für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Ehegatten ergeben sich zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer der Vermögensbildung, ferner Absprachen über die Verwendung und Wiederanlage erzielter Erträge. Dagegen darf das Erfordernis der gleichgeordneten Mitarbeit wegen der unterschiedlichen Möglichkeiten der Beteiligungen nicht überbetont werden, solange nur ein Ehegatte für die Gesellschaft einen nennenswerten und für den erstrebten Erfolg bedeutsamen Beitrag geleistet hat (BGH, Urteil v. 30.6.1999, XII ZR 230/96, juris Rn. Rn. 30; BGH, Urteil v. 3.2.2016, XII ZR 29/13, juris Rn.23). Vorliegend haben die Ehegatten gemeinsam am Aufbau eines Immobilienvermögens, das nur einem Ehegatten gehört, zusammengearbeitet. Dies erfolgte, um Erträge zu generieren und auch unabhängig von einer beruflichen Tätigkeit der Beteiligten Einkünfte zu sichern. In einem solchen Fall ist von einer Ehegatteninnengesellschaft auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 28.09.2005, a.a.O., Rn. 14 und Beispiel bei v. Heintschel-Heinegg, a.a.O., Rn. 40). aa) Soweit die Antragsgegnerin sich hingegen darauf beruft, die Immobilien seien erworben worden, um sie privat als Ferienhäuser zu nutzen, steht dies einer Innengesellschaft nicht entgegen. Maßgeblich ist nämlich, in welchem Umfang die Immobilien von den Beteiligten privat genutzt werden sollten. Da hier unstreitig und insbesondere auch nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin die Vermietungsanteile die private Nutzung beider Ferienhäuser deutlich überwiegen, steht die Absicht, Vermietungseinnahmen zu generieren, im Vordergrund. Neben der Tatsache, dass die private Nutzung einen unwesentlichen Umfang einnahm, ist zudem zu berücksichtigen, dass ein Aufenthalt der Eigentümer in den Immobilien zudem teilweise erforderlich ist, um sich einen Überblick über deren Zustand und etwaige zu ergreifende Verbesserungsmaßnahmen zu verschaffen. Denn unstreitig wurde kein Verwalter vor Ort mit der Betreuung der Häuser beauftragt. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung zum Umfang der privaten Nutzung der Ferienhäuser gemäß § 115 FamFG zurückzuweisen wäre. Auch kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung, beide Immobilien an der Küste zu erwerben, darin begründet war, dass dies einem Lebenstraum der Antragsgegnerin entsprochen haben soll. Die Entscheidung, wo investiert wurde, mag von diesen persönlichen Wünschen der Antragsgegnerin geprägt gewesen sein, dies ist jedoch von der Frage zu unterscheiden, zu welchem Zweck die Immobilien erworben worden sind. bb) Maßgeblich ist, ob dem Handeln der Ehepartner die Vorstellung zu Grunde liegt, dass das gemeinsam geschaffene Vermögen wirtschaftlich betrachtet nicht nur dem formal Berechtigten, sondern auch dem anderen Ehegatten zustehen soll. Gegen die Annahme, dass die Erträge aus den Immobilien der Antragsgegnerin allein zustehen sollten, spricht schon, dass der Antragsteller unstreitig die für seine Altersversorgung gebildeten Rücklagen in die Immobilien investiert hat. Bei einer von ihm zu erwartenden Altersversorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung in Höhe von lediglich 565,89 Euro und einem nach den Angaben des Antragstellers anzunehmenden Wert der beiden Immobilien in Höhe von ca. 700.000,- Euro, dem die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist, deutet dies darauf hin, dass er an den Erträgen aus den Immobilien partizipieren sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die Antragsgegnerin erst ab Mitte 2002 für ihre Tätigkeit als Angestellte des Antragstellers eine Vergütung von zunächst lediglich 550,00 Euro brutto monatlich und ab Herbst 2005 von 1.600,00 Euro brutto monatlich erhalten hat. Schon aus grundsätzlichen Erwägungen erschließt sich der Kompensationsgedanke nicht. Eine Entschädigung für die erbrachte Arbeit konnte aufgrund des gesetzlichen Güterstandes damit nicht erreicht werden. Nach dem Zugewinnausgleich wäre die Vermögensverteilung vergleichbar gewesen, wenn der Antragsteller das Alleineigentum erworben hätte. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kompensationsgedanke greift und die Antragsgegnerin tatsächlich bereits seit Mitte 2001 Leistungen erbracht hat, für die eine Vergütung in Höhe von monatlich 1.600,00 Euro angemessen gewesen wäre, ergäbe sich ein auszugleichender Betrag von insgesamt nur 59.100,00 Euro. 07/ 01 - 06/02 12 x 1600,00 Euro = 19.200,00 Euro 07/02 - 08/05 38 x (1600,00 Euro – 550,00 Euro) = 39.900,00 Euro 59.100,00 Euro Dieser Wert steht in keinem Verhältnis zu dem Wert der Immobilien von ca. 700.00,00 Euro. b) Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin Alleineigentum erworben hat, dürfte daher nicht nur auch, sondern vornehmlich darin begründet gewesen sein, dass der Antragsteller unstreitig sein Vermögen dem Zugriff etwaiger Gläubiger aus seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer entziehen wollte. Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass bei einer Innengesellschaft dieser Zweck gerade nicht erreicht werden kann, da den Gläubigern eines der Gesellschafter der jeweilige Anteil des Schuldners an der Gesellschaft als Haftungsmasse zur Verfügung stehen würde. Das OLG Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2004 dazu ausgeführt, dass eine Innengesellschaft dann nicht anzunehmen ist, wenn hierdurch die zum Schutz vor Gläubigern des formal nicht berechtigten Ehegatten vorgenommene Vermögensverteilung zwischen den Ehegatten das Ziel der beabsichtigten Haftungsbeschränkung nicht erreichen kann (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.03.2004, 19 U 212/00, juris Rn. 21; so auch Wever, Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts, 6.A., Rn. 621). Der Senat folgt jedoch der Argumentation des OLG Hamm in seinem Urteil vom 11. Juli 2012 (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2012, 8 UF 192/08, juris Rn. 39). Danach kann das zentrale Motiv für die gewählte Gestaltung, den Gläubigern des einen Ehegatten den Zugriff auf den Vermögenswert zu erschweren, im Streitfall nicht gegen die Beurteilung als Innengesellschaft ins Feld geführt werden. Im Gegenteil dient gerade dieses Motiv als Basis für eine Ehegatteninnengesellschaft in Abgrenzung zu ehebedingten Zuwendungen. Die Vermögensverschiebungen sind aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt, und es lag gerade die Vorstellung der Parteien zu Grunde, dass die Gegenstände auch bei formal – dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollten. Zugrunde liegt das Bemühen der Parteien, das Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu sichern. Dinglich-formal soll nach außen kein gemeinsames Vermögen gebildet werden. Wollen die Ehegatten aber im Innenverhältnis gleichwohl gemeinsames Vermögen schaffen, ist eine Gesellschaft anzunehmen, wobei auf deren Anteile die Gläubiger zwar grundsätzlich zugreifen können. Es würde aber in den Augen der Gesellschafter jedenfalls eine maßgebliche Erschwernis durch Verschleierung bzw. Geheimhaltung erreicht. Die Gestaltung bietet zwar keinen sicheren Schutz gegen die Gläubiger des Antragstellers, da diese in den GbR-Anteil vollstrecken können. Gleichwohl ging man bei der Begründung des Alleineigentums durch einen Ehegatten davon aus, dass dies jedenfalls weniger leicht möglich sein würde als bei einer Außenbeteiligung (OLG Hamm, a.a.O.,Rn. 39). Auch der BGH (BGH, Urteil vom 30. Juni 1999, XII ZR 230/96, Rn. 27) ist davon ausgegangen, dass eine Innengesellschaft auch bzw. gerade dann vorliegen kann, wenn die Vermögensverlagerung aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgt. c) Der Antragsteller hat auch in erforderlichem Umfang zur Erreichung des Gesellschaftszweckes beigetragen. Zwar reicht die bloße Besorgung von Geldmitteln durch Bankkredit und die Stellung dinglicher Sicherheiten für einen Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten ohne weitere gleichberechtigte Beteiligung an Aufbau und Führung des Geschäfts zur Annahme einer konkludent zustande gekommenen Innengesellschaft nicht aus (BGH, Urteil vom 30.6.1999, XII ZR 230/96, juris Rn. 18). Hier hat der Antragsteller jedoch eigene Mittel investiert. Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, dass sie während der Bauphase jeden Abend mit ihrem Ehemann via Skype sprach, um ihn über die Entwicklung des Baugeschehens auf dem Laufenden zu halten. Darüber hinaus ist der Antragsteller während der Bauphase unstreitig jedes Wochenende auf die Baustelle gefahren, um nach dem Rechten zu sehen. Zwischen den Beteiligten ist zwar streitig, in welchem Umfang jeweils Planung und Baubetreuungsleistungen erbracht worden sind. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, da die seitens des Antragstellers unstreitig neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit erbrachten Leistungen für ein Zusammenwirken genügen. Der Annahme einer Ehegatteninnengesellschaft steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragsteller für die Verwaltung der beiden Ferienhäuser von der Antragstellerin jährlich in Höhe von 600,00 Euro netto vergütet worden ist. Zwar spricht grundsätzlich die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses gegen eine Innengesellschaft. Eine vertragliche Vereinbarung steht einer Innengesellschaft jedoch nur entgegen, wenn die Vergütung insgesamt als adäquat zu bezeichnen ist (BGH, Urteil v. 28.9.2005, XII ZR 189/02, juris Rn. 18). Eine Vergütung von 50,00 Euro monatlich für die Vermietung, Verwaltung, Instandhaltung und Pflege des Hauses einschließlich des Grundstückes ist nicht marktüblich. Marktüblich dürfte eine zusätzliche Provision je Vermietung sein. Dass diese Vergütung als nicht adäquat einzuschätzen ist, ergibt sich auch daraus, dass die Antragsgegnerin, die bei der Hausverwaltung für ein Gehalt von 3.500,00 Euro beschäftigt war, sich hier neben der Verwaltung einer aus 6 Wohneinheiten bestehenden WEG ausschließlich mit der Verwaltung der Ferienhäuser beschäftigt hat. Damit hat die Antragsgegnerin mit ihrer Tätigkeit für die Verwaltung der Immobilien keine Leistung im Rahmen der Verwaltung ihres Vermögens, sondern eine Leistung für ihren Arbeitgeber erbracht. Insoweit kann sie nicht für sich in Anspruch nehmen, nur sie habe Leistungen bei der Verwaltung des Vermögens erbracht. 3. Der Auseinandersetzungsanspruch entsteht mit der Auflösung der Innengesellschaft. Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschafter ihre Zusammenarbeit tatsächlich beendet haben (BGH, Urteil vom 28. September 2005, XII ZR 189/02, Rn. 28; Schwab, a.a.O., VII, Rn. 291). Dies war hier spätestens am 13. Oktober 2014 der Fall, nachdem die Antragsgegnerin sämtliche die Ferienhäuser betreffenden Verwaltungsunterlagen an sich genommen hat. Die Pflicht zur Bilanzaufstellung hängt nicht von der Fälligkeit des Abfindungsanspruches ab (Staudinger/Habermeier, 2003, § 738 BGB, Rn. 19). Die Aufstellungspflicht trifft den weiter in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (Habermeier, a.a.O, Rn. 16). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 42 Abs. 1 FamGKG. IV. Es besteht kein Anlass, gemäß § 70 Abs. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Senat hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seiner Entscheidung zugrunde gelegt.