Beschluss
3 WF 22/17
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:0531.3WF22.17.00
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Leitsätze
1. Der Gesetzgeber räumt dem allgemeinen Interesse des Staates an der ordnungsgemäßen personenrechtlichen Zuordnung eines Neugeborenen gegenüber seinen rechtlichen Eltern sowie dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich den Vorrang vor etwaigen Geheimhaltungsinteressen Eltern bzw. insbesondere der beteiligten Mutter ein, soweit sie nicht das eigens dafür unter Abwägung ihrer Geheimhaltungsinteressen und des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung geschaffene Verfahren der vertraulichen Geburt in Anspruch nimmt.(Rn.4)
2. Krankenhäuser und Ärzte können sich gegenüber dem Auskunftsanspruch des Kindes regelmäßig nicht mit Erfolg auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Entsprechendes gilt für eine etwaige Berufung der Jugendamtsmitarbeiter auf ihre Verschwiegenheitspflicht für dienstlich erlangte Kenntnisse bezüglich der Mutterschaft der von ihnen im Rahmen der Familienhilfe betreuten Personen.(Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Familiengericht) vom 10. Januar 2017 dahingehend abgeändert, dass dem minderjährigen Kind Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gesetzgeber räumt dem allgemeinen Interesse des Staates an der ordnungsgemäßen personenrechtlichen Zuordnung eines Neugeborenen gegenüber seinen rechtlichen Eltern sowie dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich den Vorrang vor etwaigen Geheimhaltungsinteressen Eltern bzw. insbesondere der beteiligten Mutter ein, soweit sie nicht das eigens dafür unter Abwägung ihrer Geheimhaltungsinteressen und des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung geschaffene Verfahren der vertraulichen Geburt in Anspruch nimmt.(Rn.4) 2. Krankenhäuser und Ärzte können sich gegenüber dem Auskunftsanspruch des Kindes regelmäßig nicht mit Erfolg auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. Entsprechendes gilt für eine etwaige Berufung der Jugendamtsmitarbeiter auf ihre Verschwiegenheitspflicht für dienstlich erlangte Kenntnisse bezüglich der Mutterschaft der von ihnen im Rahmen der Familienhilfe betreuten Personen.(Rn.6) (Rn.7) Auf die sofortige Beschwerde des Kindes wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick (Familiengericht) vom 10. Januar 2017 dahingehend abgeändert, dass dem minderjährigen Kind Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren 1. Instanz ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die statthafte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm. § 127 Abs. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) beim zuständigen Amtsgericht (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm. § 569 Abs. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde des minderjährigen Kindes ist begründet. Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgericht kann der Antrag des minderjährigen Kindes auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht von vornherein unter Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten seines Feststellungsbegehrens zurückgewiesen werden (§ 76 Abs. 1 iVm. § 114 Abs. 1 ZPO). Allerdings kann das Kind sein Begehren nicht - wie vom Amtsgericht angenommen - auf § 1598a Abs. 1 BGB stützen. Weitgehend anerkannt ist, dass auf der Basis des § 1598a Abs. 1 BGB nicht nur die Klärung der Abstammung vom Vater, sondern auch von der Mutter möglich ist (Staudinger/Thomas Rauscher (2011) BGB § 1591 Rn. 25 ff.; MüKoBGB/Wellenhofer, 7. Aufl. 2017, BGB § 1598a Rn. 43 m.w.Nw.). Dafür sprechen sowohl der Wortlaut der Norm als auch Art. 3 Abs. 2 GG, mit dem es nicht vereinbar wäre, nur eine Klärung der Vaterschaft vorzusehen. Überdies bezieht sich der Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowohl auf die Abstammung vom Vater als auch von der Mutter. Das Argument, dass die Mutterschaft keinesfalls anfechtbar sei, steht nicht im Wege. Schließlich geht es dem Gesetzgeber gerade darum, eine vom Anfechtungsverfahren bzw. Status unabhängige Abstammungsfeststellung zu ermöglichen (so auch Schwab, FamRZ 2008, 23 [24]; Borth, FPR 2007, 381 [382]). Allerdings richtet sich dieser Anspruch nur gegen die rechtliche Mutter, d.h. die Frau, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB) hat und deren genetische Verwandtschaft dann überprüft werden kann (MüKoBGB/Wellenhofer, 7. Aufl. 2017, BGB § 1598a Rn. 43). Bestätigt wird das durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2016, wonach das Verfahren nach § 1598a BGB sich nur auf die sogenannte rechtsfolgenlose Klärung bestehender rechtlicher Vaterschaften bezieht, indes neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB nicht auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereit stellt (BVerfG, Urteil vom 19. April 2016 - 1 BvR 3309/13 -, juris). Soweit demgegenüber Unklarheit besteht, wer die rechtliche Mutter i.S. von § 1591 BGB ist, etwa bei Kindesverwechslungen, anonymen Geburten oder fehlerhaften Personenstandseintragungen steht das Statusverfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG (früher: § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses zur Verfügung (Helms, FamRZ 2008, 1033; Borth, FPR 2007, 381 [382], geht demgegenüber von einer Überschneidung der beiden Verfahren aus). Zwar ist bei zunächst ungeklärter Mutterschaft neben dem Abstammungsverfahren nach § 169 FamFG auch ein Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG zulässig (BayObLG, StAZ 1978, 37, 38; OLG Bremen, FamRZ 1995, 1291, 193), gegenüber dem Berichtigungsverfahren hat das Abstammungsverfahren jedoch den Vorteil, das eine rechtskraftfähige Feststellung der Mutter mit allgemein verbindlicher Wirkung erreicht wird, § 184 Abs. 2 FamFG (Hepting/Dutta, Familie und Personenstand, 2. Aufl. 2015, V-11). Entgegen der Rechtsansicht des Amtsgerichts kann der Antrag hier nicht bereits deshalb mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden, weil dem antragstellenden Kind bzw. dem zur Wahrnehmung seiner Rechte bestellten Vormund die Identität der Mutter unbekannt ist und es ihren Namen nicht benennen kann. Bei Statusverfahren nach § 169 Nr. 1 FamFG handelt es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für das der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG gilt. Der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) verpflichtet das Gericht, den Sachverhalt, von dem es bei seiner Entscheidung ausgeht, von Amts wegen aufzuklären und nach pflichtgemäßem Ermessen die gebotenen Ermittlungen anzustellen und insbesondere auch die erforderlich erscheinenden Beweise zu erheben. Das Gericht ist dabei an Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden und für die Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung letztlich verantwortlich (OLG Frankfurt/M. NJW-RR 1989, 89; Musielak/Borth/Grandel/Borth, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 26 Rn. 5). Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich dabei nicht nur auf materiell-rechtlich relevante Tatsachengrundlagen und verfahrensrechtlich relevante Tatsachen (etwa Zulässigkeit eines Antrages oder eines Rechtmittels), sondern auch auf alle sonstigen für das Verfahren und die Verfahrensgestaltung relevanten Umstände wie beispielsweise die Ermittlung von Name und Anschrift eines Beteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13, MDR 2015, 518-519 = NJW 2015, 1820-1823 = ZKJ 2015, 231-235 = Jamt 2015, 267-270 = StAZ 2015, 273-275). Dabei haben die Beteiligten nach § 27 FamFG zwar an der Aufklärung mitzuwirken und ihrer Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben, dieser Verpflichtung ist das antragstellende Kind hier aber in ausreichender Form nachgekommen, indem es entsprechende Ermittlungen in der Geburtsklinik (Vivantes Klinikum a... U..., Klinik für Frauenheilkunde und Geburtsmedizin, D... ..., 1... B..., Befundbericht Oberarzt Dr. M... H... ) und beim zuständigen Jugendamt T... von B... (J... K... 8..., Frau M... R... ) angestellt und sämtliche Informationen, die zur Ermittlung der Identität der Mutter führen können, an das Amtsgericht weiter geleitet hat. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Vivantes Klinikum oder das Jugendamt T... von B..., wo nach den Ausführungen des antragstellenden Kindes Identität und persönliche Daten der Mutter bekannt sind, dem Amtsgericht gegenüber diese Informationen preisgeben, auch ohne dass das antragstellende Kind seinen entsprechenden Informationsanspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Zu beachten ist dabei, dass die Mutter hier nach dem klinischen Befundbericht des mit der Entbindung betrauten Oberarztes Dr. M... H... l vom Vivantes Klinikum vom 2... . S... 2... (Bl. 8 d.A.) trotz entsprechender Belehrung nicht von der Möglichkeit der sogenannten vertraulichen Geburt nach den §§ 25 ff. des Schwangerschaftskonfliktgesetztes (SchKG) in der ab 1. Mai 2014 geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat, bei der die Schwangere ihre Identität nicht offen legt und stattdessen Angaben zu einem Herkunftsnachweis nach § 26 Abs. 2 SchKG macht, der von der Beratungsstelle erstellt, nach der Geburt des Kindes in einem verschlossenen Umschlag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übersandt und dort aufbewahrt wird (§ 27 SchKG) und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch das vertraulich geborene Kind nach Maßgabe des § 31 SchKG eingesehen werden kann (zu Verfahren sowie Identitätsschutz der Mutter einerseits und Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Herkunft im Einzelnen siehe Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz, Handkommentar, 3. Aufl. 2014, § 18 Rn. 33 ff.; Helms, FamRZ 2014, S. 609-704). Ohne den Schutz der §§ 25 ff. SchKG sind nach §§ 18-20 PStG sowohl die Eltern des Kindes, als auch jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, sowie der Träger des Krankenhauses bzw. der Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wurde, dem Standesamt gegenüber uneingeschränkt zur Anzeige der Geburt des Kindes verpflichtet. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf die Mitteilung des Geburtsfalles und auf alle Angaben, die zur Beurkundung im Geburtenregister sowie zur Datenübermittlung an das statistische Landesamt erforderlich sind ( § 21 Abs. 1 und 2 PStG; § 2 Abs. 1 und 4 BevStatG). Die unrichtige, unvollständige, nicht rechtzeitige und nicht in der vorgeschriebenen Form erstattete Anzeige der Geburt sowie ihr Unterlassen ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 70 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PStG). Nähere Bestimmungen über die vorzulegenden Unterlagen trifft § 33 PStV. Erforderlich sind Dokumente zum Nachweis der Geburt und Identität des Kindes sowie zu den Eltern alle Angaben, welche die Eintragung einer Abstammung sowie Namensführung des Kindes ermöglichen. Ist dem Anzeigenden, z.B. einer Einrichtung gemäß § 20 PStG, die Beschaffung solcher Unterlagen nicht möglich, hat das Standesamt sie nachzufordern (vgl. § 20 Satz 3 PStG). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber dem allgemeinen Interesse des Staates an der ordnungsgemäßen personenrechtlichen Zuordnung eines Neugeborenen gegenüber seinen rechtlichen Eltern sowie dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung grundsätzlich den Vorrang vor etwaigen Geheimhaltungsinteressen Eltern bzw. insbesondere der beteiligten Mutter einräumt, soweit sie nicht das eigens dafür unter Abwägung ihrer Geheimhaltungsinteressen und des Rechts des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung geschaffene Verfahren der vertraulichen Geburt in Anspruch nimmt. Auch Krankenhäuser und Ärzte können sich gegenüber dem Auskunftsanspruch des Kindes regelmäßig nicht mit Erfolg auf die ärztliche Schweigepflicht berufen. So gesteht der BGH dem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind gegen den Reproduktionsmediziner grundsätzlich einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders zu. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folge aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handele (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, juris; ). Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar sei, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, sei durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei sei einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei und dazu diene, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein könne. Dieser Rechtsposition werde regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen. Dem stünden andererseits die (grund-)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber. Die Berufsausübungsfreiheit des Reproduktionsmediziners habe in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung. Zu berücksichtigen sei aber die ärztliche Schweigepflicht, soweit sie dem Schutz Dritter (Samenspender und Kindeseltern) dienen solle. Soweit dem Samenspender – den ärztlichen Richtlinien entsprechend – vom Arzt keine Anonymität zugesichert worden sei, habe er sich des Schutzes seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung selbst begeben. Andernfalls stehe diesem Recht das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen werde. Zu berücksichtigen seien zudem mögliche Auswirkungen der Auskunft auf die private Lebensgestaltung des Samenspenders. Nicht maßgeblich seien hingegen seine wirtschaftlichen Interessen. Gemessen an diesen Grundsätzen dürfte vorliegend das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung den Ausschlag gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Mutter geben, denn nach obigen Ausführungen hat sie keinen Anspruch darauf, dass das Krankenhaus und die sie behandelnden Ärzte ihre Identität gegenüber dem Standesamt und dementsprechend erst recht nicht dem in seinen Grundrechten betroffenen Kind gegenüber geheim halten. Entsprechendes gilt für eine etwaige Berufung der Jugendamtsmitarbeiter auf ihre Verschwiegenheitspflicht für dienstlich erlangte Kenntnisse bezüglich der Mutterschaft der von ihnen im Rahmen der Familienhilfe betreuten Personen. Auch hier geben die überragende Bedeutung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung, das Ausfluss des Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und der Achtung und des Schutzes der Menschenwürde gem. Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG ist (BVerfG, Urteil vom 13. Februar 2007, 1 BvR 421/05 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 26. April 1994 - 1 BvR 1299/89 -, juris; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZR 201/13 -, juris) in Abwägung zum Anspruch der Mutter auf Geheimhaltung ihrer Sozialdaten als Ausfluss ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts den Ausschlag zugunsten einer Offenbarungspflicht gegenüber dem Kind und seinem Interesse an der statusrechtlichen Zuordnung zu seinen rechtlichen Eltern (so im Verhältnis zu einem rechtlichen Vater hinsichtlich dessen dem Jugendamt dienstlich bekannt gewordener Sozialdaten: Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 27. April 2015 - 9 WF 13/15 -, juris). Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Eine Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens ist nicht veranlasst.