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Beschluss

13 UF 110/17

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2017:0724.13UF110.17.00
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Leitsätze
1. Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grds. Einvernehmen herstellen müssen.(Rn.13) 2. Maßgebendes Entscheidungskriterium für die nach § 1628 BGB zu treffende Entscheidung ist dabei das Kindeswohl. Das Gericht hat die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht.(Rn.14) 3. War das Kind bislang im sog. Wechselmodell von beiden Eltern betreut worden und kann dieses angesichts der Einschulung (gleich welche der gleichermaßen geeigneten Schulen gewählt wird) voraussichtlich nicht mehr fortgesetzt werden, hat letztlich ausschlaggebend zu sein, dass für das Kind sein vertrautes Umfeld mit der Einschulung erhalten bleibt. Auch wenn hier einiges dafür spricht, der Kindesmutter, die sich als der deutlich aktivere und entscheidungsfreudigere Elternteil erwiesen hat (was dadurch belegt ist, dass sie bereits seit kurz nach der Geburt des Kindes wieder vollschichtig arbeitet, sich hinsichtlich der Schulauswahl unter verschiedenen Grundschulen besonders kundig gemacht und sich auch schon bei einem ersten Elternabend engagiert hat) die Entscheidungsbefugnis für die Schulanmeldung und damit einhergehend auch das Recht, das Kind mit Hauptwohnsitz bei ihr anzumelden, zu übertragen, weil der Kindesvater insgesamt sowohl hinsichtlich seiner Berufstätigkeit als auch hinsichtlich der Schulauswahl eher passiv geblieben ist, ist vorliegend dem Vater das Recht der Schulauswahl mit dem Recht zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Kindes zu übertragen, um für das Kind Kontinuität zu wahren. Die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens in der Beschwerdeinstanz ist schlicht nicht durchführbar, weil die Einschulung des Kindes unmittelbar bevorsteht und deshalb eine Entscheidung getroffen werden muss. Zugleich wird den Eltern gemäß § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG aufgegeben, sich einer Beratung bei einer Erziehungs- und Beratungsstelle zu unterziehen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass der Kindeswille sich in den folgenden Jahren ändert.(Rn.15) (Rn.20)
Tenor
Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 17. Mai 2017 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziffer 1 geändert: Dem Vater wird das Recht zur Schulanmeldung sowie zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes G... ... allein übertragen. Den Eltern wird aufgegeben, gemeinsame Elterngespräche bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendlichen und Eltern (Erziehung- und Familienberatung) der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband ... e.V. am Standort H... (Tel. ...) oder E... (Tel. ...) aufzunehmen. Der Mutter wird aufgegeben, bei einer dieser Beratungsstellen telefonisch einen ersten Termin zu vereinbaren und diesen per Mail an den Vater weiterzuleiten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grds. Einvernehmen herstellen müssen.(Rn.13) 2. Maßgebendes Entscheidungskriterium für die nach § 1628 BGB zu treffende Entscheidung ist dabei das Kindeswohl. Das Gericht hat die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht.(Rn.14) 3. War das Kind bislang im sog. Wechselmodell von beiden Eltern betreut worden und kann dieses angesichts der Einschulung (gleich welche der gleichermaßen geeigneten Schulen gewählt wird) voraussichtlich nicht mehr fortgesetzt werden, hat letztlich ausschlaggebend zu sein, dass für das Kind sein vertrautes Umfeld mit der Einschulung erhalten bleibt. Auch wenn hier einiges dafür spricht, der Kindesmutter, die sich als der deutlich aktivere und entscheidungsfreudigere Elternteil erwiesen hat (was dadurch belegt ist, dass sie bereits seit kurz nach der Geburt des Kindes wieder vollschichtig arbeitet, sich hinsichtlich der Schulauswahl unter verschiedenen Grundschulen besonders kundig gemacht und sich auch schon bei einem ersten Elternabend engagiert hat) die Entscheidungsbefugnis für die Schulanmeldung und damit einhergehend auch das Recht, das Kind mit Hauptwohnsitz bei ihr anzumelden, zu übertragen, weil der Kindesvater insgesamt sowohl hinsichtlich seiner Berufstätigkeit als auch hinsichtlich der Schulauswahl eher passiv geblieben ist, ist vorliegend dem Vater das Recht der Schulauswahl mit dem Recht zur Anmeldung des Hauptwohnsitzes des Kindes zu übertragen, um für das Kind Kontinuität zu wahren. Die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens in der Beschwerdeinstanz ist schlicht nicht durchführbar, weil die Einschulung des Kindes unmittelbar bevorsteht und deshalb eine Entscheidung getroffen werden muss. Zugleich wird den Eltern gemäß § 156 Abs. 1 S. 4 FamFG aufgegeben, sich einer Beratung bei einer Erziehungs- und Beratungsstelle zu unterziehen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass der Kindeswille sich in den folgenden Jahren ändert.(Rn.15) (Rn.20) Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 17. Mai 2017 unter Aufrechterhaltung im Übrigen zu Ziffer 1 geändert: Dem Vater wird das Recht zur Schulanmeldung sowie zur Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes G... ... allein übertragen. Den Eltern wird aufgegeben, gemeinsame Elterngespräche bei der Beratungsstelle für Kinder, Jugendlichen und Eltern (Erziehung- und Familienberatung) der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband ... e.V. am Standort H... (Tel. ...) oder E... (Tel. ...) aufzunehmen. Der Mutter wird aufgegeben, bei einer dieser Beratungsstellen telefonisch einen ersten Termin zu vereinbaren und diesen per Mail an den Vater weiterzuleiten. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt. I. Die Eltern von G... waren verheiratet. Die Ehe ist seit dem 15.2.2017 rechtskräftig geschieden. Die Eltern, die beide in S... aufgewachsen sind und sich seit langem kennen, haben in S... gelebt. Die Mutter arbeitet seit 2007 in B... als Physiotherapeutin. Sie betrieb zunächst ihre Praxis mit einer Partnerin, seit 2011 ist sie Alleininhaberin mit 6 Angestellten und 2 Bürokräften. Die Mutter begann dreieinhalb Monate nach der Geburt von G... wieder mit der Aufnahme ihrer Berufstätigkeit, da ihre damalige Partnerin krankheitsbedingt kurzfristig ausgefallen war. Der Vater studierte damals. Er arbeitete auch teilweise in einem Reisebüro, welches er mit seiner Mutter betreibt, wobei der genaue Zeitraum, in dem er dieser Tätigkeit nachging, nicht bekannt ist. Seit Februar 2017 ist der Vater im Rahmen einer befristeten Anstellung beim Landkreis O... Vollzeit berufstätig. Die Eltern haben sich im Sommer 2014 getrennt, die Mutter ist ausgezogen und lebt nunmehr in B... im Haus ihres Lebenspartners. Nach der Trennung haben sich die Eltern für eine Betreuung des Kindes im Wechsel entschieden. G... wurde zuletzt von montags nach der Kita bis dienstags zur Kita vom Vater betreut, dienstags und mittwochs holte die Mutter G... von der Kita ab und brachte sie am Mittwoch bzw. Donnerstag wieder zur Kita in S.... Am Donnerstagnachmittag wurde G... von ihren Großeltern mütterlicherseits, die ebenfalls in S... wohnen, betreut. Von Donnerstag auf Freitag war sie wieder beim Vater und die Wochenenden haben die Eltern das Kind im 14-tägigen Wechsel betreut. Seit ca. einem Dreivierteljahr verbringt G... überwiegend die Betreuungszeit mit der Mutter in B.... Die Mutter hat G... in B... in einer Musikschule angemeldet. Die Eltern haben G... einvernehmlich ein Jahr von der Einschulung zurückstellen lassen. Die Eltern haben sich nunmehr nicht darüber verständigen können, welche Schule G... besuchen soll. Die Eltern hatten zuvor versucht, mithilfe der Beratungsstelle P... ... bzw. einer Mediation eine Einigung zu erreichen. Die Mediation wurde nach einer Sitzung vom Vater nicht wieder aufgenommen. Die Mutter hat mit Antrag vom 6. März 2017 die Übertragung des Rechts zur Schulanmeldung und Anmeldung des Kindes mit erstem Wohnsitz bei ihr begehrt. Sie hat ausgeführt, dass sich die Eltern, als sie noch zusammengelebt hätten, einig gewesen seien, dass das Kind nicht die Grundschule in S... besuchen solle. Gegen diese Grundschule würde sprechen, dass sich zugleich die weiterführende Oberschule auf dem Gelände befinden würde. Sie halte eine reine Grundschule wie auch feste Klassenverbände von Beginn an, wie sie die Grundschule in B... habe, als besser geeignet für G.... G... könne den Schulweg in B... aufgrund der Entfernung grundsätzlich auch alleine bewältigen. Der Vater hat seinerseits die Übertragung des Rechts der Schulanmeldung sowie die Beibehaltung des Hauptwohnsitzes bei sich begehrt. G... sei in S... aufgewachsen, sie kenne die Gegend gut. Hier würden auch ihre Verwandten und Freunde leben. Die Kinder aus dem Kindergarten würden überwiegend die Grundschule in S... besuchen. Die Vorbehalte gegen die Schule in S... hätten auf dem Umstand beruht, dass sich damals die Grund- und Oberschüler ein Gebäude geteilt hätten, was nun aber nicht mehr der Fall sei. Er halte die offenen Flex-Klassen, die die Grundschule in S... anbiete, geeigneter für G.... Die Verfahrensbeiständin hat vermutet, dass die Selbstständigkeitsentwicklung des Kindes bei der Mutter besser gefördert werde. Diese habe ein gutes Netzwerk und B... biete aufgrund einer guten sozialen Infrastruktur viele Entwicklungsmöglichkeiten. Das Netzwerk des Vaters scheine kleiner zu sein. Die Mutter habe sich zudem mit den Schulangelegenheit und den möglichen Auswirkungen auf G... intensiver auseinandergesetzt. Sie traue G... zu, dass sie den Wechsel verkraften und neue soziale Kontakte in der Schule in B... finden würde. Das Amtsgericht hat die Beteiligten einschließlich der Verfahrensbeiständin und des Kindes angehört. Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat es die Entscheidungsbefugnis über die Schulanmeldung sowie die Ummeldung des Kindes mit Hauptwohnsitz am Wohnsitz der Mutter der Mutter übertragen. Der Mutter sei die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Schulwahl zu übertragen gewesen, da sie ihre Elternrolle kompetenter wahrgenommen habe. Sie habe sich intensiv mit den infrage kommenden Schulen beschäftigt und das Wohl des Kindes im Blick gehabt. Der Vater hingegen habe gemeint, diese Entscheidung dem Kind überlassen zu sollen, welches sich damit in einem Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern befunden habe und überfordert gewesen sei. Der Vater präferiere lediglich deshalb die ...schule in S..., die er selbst vor einigen Jahren noch für ungeeignet gehalten habe, weil er wolle, dass G... weiterhin in seinem Haushalt lebe. Einer sachlichen Auseinandersetzung mit der Mutter, welche Schule für das Kind besser geeignet sei, habe er letztlich verweigert, indem er die Mediation nicht fortgesetzt habe. G... habe sich letztendlich nur deshalb für die Schule in S... ausgesprochen, weil der Vater ansonsten ganz alleine wäre. Hiergegen hat der Vater fristgerecht Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin sein Begehren verfolgt, dass ihm das Recht zur Schulanmeldung und Bestimmung des Hauptwohnsitzes für das Kind übertragen wird. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Mutter klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nach der Einschulung nicht mehr bereit sei, die bisherigen Wege zurückzulegen. Sein Arbeitsplatz befände sich aber im Gegensatz zur Mutter nicht am Wohnort, sondern im 30 km entfernten Be.... Müsste er das Kind von seiner Wohnung nach B... bringen und anschließend zur Arbeit fahren, hätte er eine Fahrtzeit von fast 2 Stunden. Die Mutter wolle, dass G... ihren Lebensmittelpunkt an ihrem Wohnort habe. Er möchte hingegen, dass die bisherige Umgangsregelung beibehalten werde und G... beide Eltern wie bisher haben solle. Er habe hinsichtlich der Schule eine Meinungsbildung vorgenommen und sich neben den baulichen Veränderungen auch auf Erfahrungsberichten aus seiner Verwandtschaft bzw. von Bekannten gestützt. Ab März 2011 habe er die vollständige Betreuung des Kindes übernommen. Mit der Trennung sei die Beziehung zwischen ihm und Greta intensiviert worden. Bei einer Einschulung in B... wäre die Konsequenz, dass dem Kind die starke Verwurzelung in S... genommen würde. Er habe das Kind auch nicht manipuliert, sondern mit dem Kind im Vorfeld Gespräche geführt und klar erklärt, dass keiner böse sei über das, was sie in der Anhörung erkläre. Die Mutter verteidigt die Entscheidung. Der Vater habe sich gerade nicht mit der Problematik der richtigen Schule für G... auseinandergesetzt, sondern stütze seine Schulwahl allein darauf, dass G... nach seiner Auffassung eine stärkere emotionale Bindung zu ihm habe und darüber hinaus in S... stark verwurzelt sei. Es seien aber nicht Wohlbefindensgründe der Eltern für die Schulwahl entscheidend, sondern welche Schule für G... besser geeignet sei. Sie habe sich mit möglichen Schulen auseinandergesetzt, der Vater habe dies nicht getan. Er sei letztlich nicht bereit gewesen, sich mit dem Thema der geeigneten Schule für das Kind auseinanderzusetzen. Er habe sich immer Bedenkzeit ausgebeten und auf Zeit gespielt. Er habe gehofft, dass die Anmeldung zur Schule in S... schon automatisch erfolgen werde, da das Kind in S... gemeldet sei. Für G... würde bei einem Schulbesuch in B... auch keine Mehrbelastung durch Fahrtzeiten des Vaters entstehen. Es würde in S... auch kein festen Freundeskreis oder ein soziales Umfeld geben, in das das Kind integriert sei. Die Situation im Rahmen der Trennung sei heute nicht mehr maßgeblich. Allerdings habe der Vater G... vermittelt, dass sie G... und den Vater verlassen habe. Es habe daher sehr lange gedauert, bis G... sich in B... und S... zu Hause gefühlt habe. Der Vater binde G... auch an sich, indem er kein eigenes Bett für das Kind anschaffe. Im Übrigen sei der Medienkonsum beim Vater nicht angemessen. Die Verfahrensbeiständin hat nochmals berichtet. Sie habe den Eindruck, dass Vater und Tochter in diesem Verfahren Verbündete seien, weil sie eine starke Bindung zueinander hätten. Allerdings könnte diese Bindung möglicherweise zu eng und zu wechselseitigen emotionalen Verstrickungen bzw. Abhängigkeiten führen. Allerdings sei der Vater für G... auch ein fester und stabiler Halt. Die Beziehung zwischen Mutter und G... sei gut, aber distanzierter. Die Mutter erscheine reflektierter zu sein, auch hinsichtlich der Möglichkeiten, wie die Bindungen zu beiden Eltern aufrechterhalten werden können. Sie vermute aber, dass G... im Laufe dieses Verfahrens bewusst und unbewusst instrumentalisiert worden sei. Die eigentliche Bindung zu den jeweiligen Elternteilen werde dadurch verzerrt und der wahre Kindeswille sei nicht mehr eindeutig und zuverlässig einschätzbar. Der Senat hat das Kind sowie die Eltern und die Verfahrensbeiständin erneut angehört. Der Schriftsatz der Mutter vom 23. Juli 2017 lag vor. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters ist begründet. Die Frage der Einschulung ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, über die gemeinsam sorgeberechtigte Eltern grundsätzlich Einvernehmen herstellen müssen, § 1627 BGB. Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Das Gericht hat in diesem Fall den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern zu lösen. Entweder ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen. Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1057 und FamRZ 2017, 119). Maßgebendes Entscheidungskriterium für die nach § 1628 BGB zu treffende Entscheidung ist dabei, wie bei allen Regelungen, die die elterliche Sorge betreffen, gemäß § 1697 a BGB das Kindeswohl. Das Gericht hat die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, dessen Vorschlag unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes insgesamt am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2017 119 Rn. 9 f. mwN). Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Mutter die Entscheidungsbefugnis für die Schulanmeldung und damit verbunden auch das Recht, das Kind mit Hauptwohnsitz bei ihr anzumelden, zu übertragen, kann der Senat gut nachvollziehen. Auch der Senat hat nach dem Eindruck der mündlichen Anhörung der Eltern die Überzeugung gewonnen, dass die Mutter der aktivere und entscheidungsfreudigere Elternteil ist. Dies belegt nicht nur die Vergangenheit, in der die Mutter den Familienunterhalt über Jahre sichergestellt hat, indem sie durch die Umstände bedingt schon kurze Zeit nach der Geburt von G... wieder vollschichtig in den Beruf eingestiegen ist. Der Vater hingegen hat sich beruflich lange nicht entscheiden können. Auch aktuell wirkt seine berufliche Perspektive eher ungeklärt. Der Senat hat in der Anhörung nicht den Eindruck gewinnen können, dass der Vater nunmehr alles daran setzt, selbst dafür Sorge zu tragen, dass sein derzeit befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umgewandelt wird. Auch hier scheint er eher darauf zu vertrauen, dass dies schon irgendwann passieren wird, wenn andere, hier seine Vorgesetzte, meinen, dass dies der richtige Zeitpunkt sei. Dies setzt sich auch fort im Bereich der Auswahl der Schulen. Der Vater hat sich unstreitig keine weiteren Schulen angeguckt, während die Mutter hier mehr Initiative gezeigt hat. Die Mutter hat auch nunmehr bereits den ersten Elternabend besucht und auch Ideen für die Einschulungsfeier entwickelt. Auch hier ist der Vater passiv geblieben. Er hat, nachdem das Schulentscheidungsrecht auf die Mutter übertragen worden ist, davon Abstand genommen den ersten Elternabend der Grundschule in S... zu besuchen und verlässt sich hier auf Informationen, die er durch Dritte bekommen könnte, wenn das Kind in S... zur Schule gehen sollte. Es ist gut nachvollziehbar, dass das Amtsgericht, insoweit auch der Verfahrensbeiständin folgend, der Auffassung ist, dass diese Einstellung der Mutter der weiteren Entwicklung des Kindes zugutekommen kann. Gleichwohl vermag der Senat dies nicht als entscheidende Grundlage für die Entscheidung, welchem Elternteil zum Wohl des Kindes die Entscheidung über die Schulwahl zu übertragen ist, heranzuziehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass eine der beiden zur Auswahl stehenden Grundschulen derartige pädagogische oder sonstige Vorteile bietet, dass nur diese eine Schule unter Kindeswohlaspekten infrage käme. Auch die Eltern haben letztendlich zugegeben, dass die Schulen keine großen Unterschiede aufweisen. Ein Unterschied ist, dass in S... auf dem Schulgelände zugleich auch die Oberschule beheimatet ist. Die Mutter sieht dies als einen Nachteil an, da sie G... für leicht beeinflussbar hält. Allerdings hat sich die Situation insoweit geändert, als die Grundschüler nunmehr ein eigenes Schulgebäude haben, was zu der Zeit, als die Eltern sich noch gemeinsam gegen diese Schule entschieden haben, nicht der Fall gewesen ist. Allerdings teilen sich die Schüler noch den Schulhof. Dass dies aber zu Situationen führen wird, die dem Wohl des Kindes abträglich sind, ist nicht ersichtlich. Es mag in der Vergangenheit vorgekommen sein, dass einzelne Schüler jüngere Mitschüler drangsaliert haben. Dass dies aber aktuell ein Problem der Grundschule in S... ist, hat keiner der Eltern vorgetragen. Der Vater hat auch darauf verwiesen, dass sein Neffe und seine Nichte die Grundschule besuchen würden und hier keine Probleme hinsichtlich älterer Mitschüler aufgetreten seien. Im Übrigen steht dieser Nachteil der Vorteil gegenüber, dass regelmäßig die Grundschüler auch die weiterführende Schule am Ort besuchen und vertraute Strukturen erhalten bleiben. Ein weiterer Unterschied ist, dass die Grundschule in B... von Beginn an einen Unterricht in einem festen Klassenverband vorsieht, während in der Grundschule in S... in Form sogenannte Flex-Klassen unterrichtet wird. Welches dahinter stehende pädagogische Konzept überzeugender ist, ist gerichtsbekanntermaßen, u.a. aus anderen Verfahren betreffend die Übertragung des Rechts der Grundschulanmeldung, in Fachkreisen umstritten. Der Senat hat vorliegend keine belastbaren Anhaltspunkte, dass für G... eines der Konzepte am besten wäre. Der Unterricht im festen Klassenverband mag gerade auf einer neuen Schule in einer neuen Umgebung einem Kind Orientierung geben, andererseits ermöglichen Flex-Klassen den Schülern eine individuellere Lernmöglichkeiten, was insbesondere bei Kinder, die zurückgestellt worden sind und in ihren Entwicklung möglicherweise weiter sind als andere Kinder, die gerade schulreif geworden sind, auch vorteilhafter sein kann. Die sonstigen Möglichkeiten an den Schulen sind weitestgehend gleich. Beide Schulen haben Sporthallen in unmittelbarer Nähe bzw. auf ihrem Gelände und kooperieren mit einer Musikschule. Es gibt bei beiden Schulen eine Kooperation mit Bibliotheken. Zudem ergibt ein Vergleich der letzten Inspektionsberichte, die im Internet veröffentlicht sind, dass es bei beiden Schulen in den pädagogischen Konzepten durchaus noch Verbesserungsmöglichkeiten gibt. Letztendlich kann nicht festgestellt werden, dass es allein unter den Gesichtspunkt der Ausrichtung der Schulen der Besuch einer der von Mutter oder Vater bevorzugten Schule für das Wohl von G... am besten wäre. Wenn mithin das Schulkonzept kein entscheidendes Kriterium für die Frage ist, an welcher Schule die Einschulung für G... am besten ist, dann muss in die Entscheidung mit einbezogen werden, welche Folgewirkungen die von den Eltern gewünschte Einschulung an der von ihnen ausgesuchten Schule für das Kind hat. Tatsächlich streiten sich die Eltern auch gar nicht so sehr um das Konzept der Schule, sondern es geht den Eltern tatsächlich darum, wo G... zukünftig ihren Lebensmittelpunkt hat, dies ist in der Anhörung sehr deutlich zum Ausdruck gekommen. Zwar wollen beide Eltern grundsätzlich, dass die Eltern wie im bisherigen Umfang für G... da sein können. Beide Eltern wissen aber, dass es fraglich ist, ob es mit Einschulung auch künftig möglich sein wird, dass sich die Tochter bei beiden Eltern zu gleichen Anteilen aufhält und die Betreuung im bisherigen Umfang fortgeführt werden kann. Die Mutter hatte bereits in ihrer Antragsschrift ausgeführt, dass sie meint, dass das Wechselmodell mit Einschulung nicht fortgeführt werden könne. Der Vater will das bisherige Betreuungsmodell fortführen, wobei er darauf vertraut, dass die Übernahme der Fahrten weiterhin durch die Mutter erfolgen werde bzw. diese dann den Umgang in S..., wo die Großeltern mütterlicherseits leben, wahrnehmen werde. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Senat davon überzeugt ist, dass jeder Elternteil für sich sehr gut für G... sorgen kann. Der Senat muss die Entscheidung auch jetzt mit dem ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen treffen, denn die Anregung des Vaters im Beschwerdeverfahren, ein Sachverständigengutachten einzuholen, die die Mutter in ihrem jüngsten Schriftsatz aufgenommen hat, ist schlicht nicht durchführbar. Die Einschulung des Kindes steht unmittelbar bevor. Es muss daher jetzt eine Entscheidung getroffen werden, damit für G... die Ungewissheit vorbei ist. Die Einschätzung der Verfahrensbeiständin ist dabei mit zu berücksichtigen, ihre Empfehlung entfaltet aber keine besondere Bindung, zumal die Verfahrensbeiständin in ihrem letzten Bericht zum Ausdruck gebracht hat, dass der wahre Kindeswille ihrer Ansicht nach nicht mehr eindeutig unzuverlässig einschätzbar sei. Bei der Abwägung, wo G... möglicherweise zukünftig mit der Schulwahl zugleich ihren Lebensmittelpunkt haben werde, hat der Senat auch keine Entscheidung zwischen einem Aufwachsen auf dem Dorf oder in der Stadt zu treffen, wie der Vater ansatzweise meint. Der Senat ist davon überzeugt, dass Kinder in S... genauso gut und glücklich aufwachsen können wie in B... und umgekehrt. Entscheidend ist das persönliche Umfeld für das Kind. Ein wichtiger Aspekt, der nach Überzeugung des Senats dafür spricht, dass die Einschulung in S... derzeit dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist der Umstand, dass G... bislang in S... lebt. Soweit G... sich in der Anhörung auch vor dem Senat für die Schule in S... ausgesprochen hat, mag es durchaus so sein, dass dieses Votum des Kindes auch dadurch beeinflusst gewesen ist, dass sie mit dem Vater darüber gesprochen hat. Fraglich ist auch, ob G... hier wirklich ihren autonomen eigenen Willen geäußert hat, oder ob hier mittlerweile eine Überlagerung durch den Streit stattgefunden hat, wie die Verfahrensbeiständin zuletzt angenommen hat. Eindeutiger erscheint es dem Senat allerdings, dass für G... S... ihr Zuhause ist. Sie hat die entsprechende Frage danach in der Anhörung spontan beantwortet. Für sie ist eindeutig, dass ihre bisherige Umgebung in S..., in der sie aufgewachsen ist, ihre Heimat ist. Dafür spricht auch, dass viele Verwandte dort leben, insbesondere auch die Großeltern mütterlicherseits, zu denen G... einen engen Kontakt hat. Sie hat auch deutlich vermittelt, dass die Wohnung der Mutter für sie derzeit (noch) kein gleichwertiges Zuhause ist. Sie hat hier zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei vorrangig um das Haus des Lebensgefährten der Mutter handelt. Sie wirkte hierbei deutlich distanzierter. Dies ist auch verständlich. G... besucht ihre Mutter an den Umgängen erst seit einem guten Dreivierteljahr in B..., zuvor haben die Umgängen wohl überwiegend, wie jetzt auch manchmal, in S... stattgefunden. Auch wenn es möglicherweise nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Vater G... nach der Trennung stärker an sich gebunden hat, ist es aber nun einmal für das Kind eine Tatsache, dass die Mutter gegangen ist und sie beim Vater geblieben ist. Hinzu kommt, dass beide Eltern G... als ein Papa-Kind bezeichnet haben. Der Vater war aufgrund der gewählten Rollenverteilung auch immer die Hauptbezugsperson für das Kind, da die Mutter diejenige war, die ganztägig berufstätig war und den Unterhalt der Familie gesichert hat. Auch wenn die Mutter und die Verfahrensbeiständin meinen, dass G... aufgrund ihrer aufgeschlossenen und fröhlichen Art jederzeit Kontakte schließen kann, was die Mutter auch durch den jüngst gemeinsam mit der Tochter verbrachten Urlaub bestätigt sah, hat G... in der Anhörung doch einen sehr verunsicherten Eindruck gemacht. Sie belastet der Streit der Eltern ungemein. Hinzu kommt, dass G... durch den Wegzug ihrer beiden besten Kindergartenfreundinnen auch dort eine gewisse Isolation erfahren hat. Die Verfahrensbeiständin konnte bei ihrem jüngsten Besuch des Kindes in der Kita feststellen, dass Greta dort gerade nicht in das Spiel der anderen mit einbezogen ist, sondern isoliert gewirkt hat. Auch die Mutter gab an, dass G... derzeit nach einer festen Freundin suche. Ob sie diesen Kontakt in B... oder in S... findet, ist derzeit völlig offen. Der Senat ist allerdings davon überzeugt, dass die Mutter ihrerseits alles tun würde, damit das Kind viele soziale Kontakte erfährt. Die Mutter hat zumindest verbal im Anhörungstermin hier eine höhere Feinfühligkeit als der Vater vermittelt. Andererseits ist es nun einmal nicht von der Hand zu weisen, dass G... bei einem Besuch der Schule in B... nicht auf bestehende soziale Kontakte zurückgreifen kann. Sie kennt kaum Kinder an der Schule. Viele Kinder, die die Schule besuchen, werden sich aus dem bereits dort auch befindlichen Kindergarten kennen. Das nähere Wohnumfeld der Mutter ist nach deren Schilderung auch nicht dadurch geprägt, dass dort Familien mit gleichaltrigen Kindern leben, zu den Kontakt besteht. Insoweit bietet der Schulbesuch in S... einen klaren Vorteil, da G... mit sehr vielen Kindergartenkindern die Schule besuchen wird, mag sie derzeit auch mit keinem Kind sehr eng befreundet sein. Sie kennt auch Kinder aus den nächsthöheren Klassen, da diese ebenfalls den Kindergarten mit ihr besucht haben. Zudem besuchen auch ihre Cousine und ihr Cousin bereits diese Schule. Dies bietet dem Kind eine gewisse Sicherheit und Vertrautheit und erleichtert nach Überzeugung des Senats den Schulstart, der bei G... nun einmal von der fehlenden Einigung der Eltern über den Schulort geprägt ist. Hinzu kommt, dass neben dem neuen Abschnitt “Schule” bei einem Schulbesuch in B... für G... auch ein Wechsel des gewohnten Umfeldes eintreten würde. Aufgrund der engen Beziehung zu dem Vater, wobei dem Senat Aussagen zur Bindungsqualität nicht möglich sind, bedeutet dies nicht nur eine erhebliche Neuorientierung für das Kind, sondern G... müsste auch mit dem Verlust des Vaters fertig werden. Der Senat hat aus der Anhörung des Kindes nicht den Eindruck, dass G... diese Situation ohne weiteres wird bewältigen können. Letztlich würde zudem der Schulort B... für G... nach Überzeugung des Senats zur Folge haben, dass das bisherige Betreuungsmodell relativ schnell beendet sein würde. Der Senat hat nicht die Erwartung, dass der Vater die Fahrtstrecken auf sich nehmen würde, sondern geht davon aus, dass die Fronten der Eltern sich deutlich verhärten würden. Beim Vater würde sich das Gefühl einstellen, dass die Mutter, die aus seiner Sicht durch die von ihr veranlasste Trennung und den Wegzug aus S... das ganze Dilemma verursacht habe, es nun auch noch geschafft habe, ihn nachhaltig aus dem Leben von G... zu verdrängen. Diese Angst hat der Vater deutlich artikuliert. Es ist zu befürchten, dass der Vater in seiner eher passiven Art sich zurückziehen wird. Mit einer derartigen Reaktion würde G... derzeit überhaupt nicht klarkommen. Die Beziehung des Kindes zur Mutter, die die Verfahrensbeiständin als distanzierte als diejenige zum Vater bewertet hat, würde dadurch erheblich belastet werden, da G... sehr in den Elternkonflikt involviert ist und nicht auszuschließen ist, dass sie für die Folgen die Mutter verantwortlich macht. Besucht G... hingegen in S... die Schule, besteht die hohe Erwartung, dass die Mutter zugunsten der Tochter weiterhin diejenige sein wird, die die Fahrtwege auf sich nehmen wird, auch wenn sie geäußert hat, dazu eigentlich nicht mehr bereit zu sein. Dies hätte für G... zumindest derzeit den Vorteil, dass die Chancen für eine weiterhin auch zeitlich umfangreichere Beziehung zum anderen Elternteil deutlich höher sind. Darüber hinaus könnte auch der wöchentliche Kontakt zu den Großeltern mütterlicherseits bestehen bleiben, auch wenn dieser Umstand bei der Abwägung, welche Entscheidung für das Wohl des Kindes am besten ist, eher nachrangig von Bedeutung ist. Allerdings sieht auch der Senat, dass der Vater G... mehr Freiraum geben muss. Hierzu gehört zwingend, dass der Vater für G... nunmehr ein Bett anschafft und diese jetzt dort auch schläft. Dies sollte unbedingt bereits vor den Schulbeginn eingeführt werden. Darüber hinaus sollte der Vater auch die Kontakte des Kindes zu anderen Kindern intensiver pflegen, sodass G... auch andere Kinder nach Hause einladen kann oder auch an Betreuungstagen des Vaters zukünftig andere Kinder zu Hause besuchen kann. Gegenwärtig erachtet es der Senat daher in der schwierigen Situation für G... für letztlich ausschlaggebend, dass ihr vertrautes Umfeld mit der Einschulung erhalten bleibt. Die Eltern müssen sich allerdings darüber klar sein, dass diese Gerichtsentscheidung zwar einen Elternteil handlungsfähig macht, aber nicht die Ursache des Konflikts beseitigen kann und damit letztlich weiterhin eine das Kind belastende Situation bestehen bleibt. Es sind nämlich die Eltern, die vorliegend eine Lösung für die Zukunft von G... erarbeiten müssen. Beide sind sie wichtig für G..., G... braucht beide und liebt beide, wie auch umgekehrt beide Eltern ersichtlich sehr um ihre Tochter bemüht sind und diese lieben. Umso bedauerlicher ist die derzeitige “Sprachlosigkeit” der Eltern, die G... schadet. Hier muss sich insbesondere der Vater einen deutlichen Ruck geben und endlich auch die innere Bereitschaft zeigen, konstruktive Gespräche mit der Mutter aufzunehmen, die das Ziel haben müssen, dass die Eltern zukünftig konfliktfrei miteinander reden können und auch schwierige Entscheidungen für ihre Tochter gemeinsam treffen können. Dies ist das Wichtigste, was ihre Tochter braucht. Die von den Eltern für wichtig erachtete Frage, welche Schule das Kind besucht, ist für das Kind im Verhältnis dazu eher von nachrangiger Bedeutung. Solange die Eltern es nicht verstehen, gemeinsam für die Tochter zu handeln, wird G... weiterhin darunter leiden und ihre weitere Entwicklung wird zwangsläufig Schaden nehmen. Derartige Gespräche können aber nur erfolgsversprechend sein, wenn sie offen und ehrlich geführt werden und jeder Elternteil auch bereit ist, eigene Positionen aufzugeben. Eine Haltung, wonach die Mutter letztendlich “schuld” an der Situation sei, weil sie die Familie verlassen habe, ist hier nicht weiterführend. Die Erwachsenen müssen einsehen, dass sie beide zu der derzeit für G... nicht guten Situation beigetragen haben und sie beide in der Verantwortung sind, gemeinsam diese Situation zum Positiven für G... zu verändern. Den Eltern muss zudem auch bewusst sein, dass mit dieser Entscheidung nicht die Situation nunmehr für alle Zeiten geklärt ist. Der Senat hat schon in der Anhörung deutlich gemacht, dass es nichts Unübliches wäre, wenn G... in 2 bis 3 Jahren deutlich den Wunsch hätte, zur Mutter zu wechseln. Der Senat es nach dem Eindruck von den Eltern überzeugt, dass die Eltern zu konstruktiven Gesprächen in einem fachlich begleiteten Rahmen auch in der Lage sind. Daher ist den Eltern gemäß § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG aufgegeben worden, sich einer Beratung zu unterziehen. Die Eltern waren sich darüber einig, dass eine Fortführung der Beratung bei P... ... nicht gewünscht wird. Der Senat hat daher, einen freien Träger im Kreis O... ausgewählt. Dies hat den Vorteil, dass auch der Vater zur Beratungsstelle fahren muss. Eine Beratung bei der Erziehung- und Familienberatung in Be... würde wieder dazu führen, dass die Mutter weitere Fahrtstrecken auf sich nimmt, während der Vater aufgrund seiner Arbeitsstelle bereits vor Ort wäre. Dies ist keine günstige Ausgangssituation. Die Mutter als die deutlich aktivere wird die Aufgabe haben, den konkreten Ort der Beratungsstelle auszuwählen. Letztendlich dürfte es auch davon abhängen, welche zeitlichen Kapazitäten vor Ort vorhanden sind. Die Eltern sollten die Gespräche möglichst zeitnah aufnehmen, damit alsbald eine wirkliche Verbesserung der Situation für G... erreicht werden kann. Dies wäre letztendlich dasjenige, was für das Wohl des Kindes am besten wäre. Wenn mithin G... nach Auffassung des Senats jetzt in S... eingeschult werden soll, dann ist auch dem Vater das Recht zu übertragen, G... wieder mit Hauptwohnsitz in S... anzumelden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Auch wenn der Vater mit seiner Beschwerde Erfolg hat, ist dies vorliegend keinen Anlass dafür, dass die Mutter die Kosten der Beschwerde zu tragen hat. Letztendlich haben beide Eltern ihren Anteil an diesem Konflikt, sodass es auch unabhängig vom Erfolg der Beschwerde billigem Ermessen entspricht, wenn die Eltern sich zu gleichen Teilen an den Kosten des Verfahrens beteiligen, wie es auch bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung geschehen ist, deren Kostenentscheidung daher auch ausdrücklich aufrechtzuerhalten war. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nummer 1 FamGKG. Gründe, den Verfahrenswert zu reduzieren, sind nicht ersichtlich, denn vorliegend war zu berücksichtigen, dass mit der Entscheidung über die Schulanmeldung weitere Folgen verbunden sind. Der Schriftsatz der Mutter vom 23.7.2017 veranlasst nicht zu weiteren Ermittlungen. Er enthält nur eine Zusammenfassung der Einschätzung der Mutter. Daher war auch den übrigen Beteiligten hierauf keine Stellungnahmefrist mehr zu gewähren. Im Übrigen hätte auch dies nur wieder zu einer weiteren Verzögerung geführt und damit die belastende Situation für G... aufrechterhalten.