Beschluss
19 WF 87/17
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2017:1115.19WF87.17.00
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Leitsätze
1. Das Arbeitseinkommen eines in der Privatinsolvenz befindlichen Unterhaltsschuldners unterliegt nur innerhalb der Grenzen des § 850c ZPO der Pfändung, so dass Schulden nur in diesem Umfang zu berücksichtigen sind. Die Pfändungsgrenze ist dabei gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO abhängig von der Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.(Rn.9)
2. Ändert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und ist bei der Pfändung bisher nur die Unterhaltspflicht gegenüber einer Person berücksichtigt, ist der Unterhaltsschuldner gehalten, nach § 850g ZPO eine entsprechende Abänderung des Pfändungsbeschlusses zu beantragen. Hierzu besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, denn der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Erhöhung des pfändungsfreien Betrages auszuschöpfen, um sein Einkommen für Unterhaltszahlungen zu erhalten.(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 2017 wird diesem in Abänderung des am 27. Juni 2017 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 141 F 3202/17 – Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten nach einem Verfahrenswert von 4.156,00 EUR bewilligt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Arbeitseinkommen eines in der Privatinsolvenz befindlichen Unterhaltsschuldners unterliegt nur innerhalb der Grenzen des § 850c ZPO der Pfändung, so dass Schulden nur in diesem Umfang zu berücksichtigen sind. Die Pfändungsgrenze ist dabei gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO abhängig von der Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist.(Rn.9) 2. Ändert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und ist bei der Pfändung bisher nur die Unterhaltspflicht gegenüber einer Person berücksichtigt, ist der Unterhaltsschuldner gehalten, nach § 850g ZPO eine entsprechende Abänderung des Pfändungsbeschlusses zu beantragen. Hierzu besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, denn der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Erhöhung des pfändungsfreien Betrages auszuschöpfen, um sein Einkommen für Unterhaltszahlungen zu erhalten.(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 2017 wird diesem in Abänderung des am 27. Juni 2017 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 141 F 3202/17 – Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten nach einem Verfahrenswert von 4.156,00 EUR bewilligt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 27. Juni 2017 ist gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässig und in der Sache begründet. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für einen Unterhaltsantrag ab Juli 2017 in Höhe von monatlich 139,00 EUR bewilligt und seinen darüber hinausgehenden Unterhaltsantrag, ab Juni 2017 monatlich 263,00 EUR und für den Zeitraum von April 2016 bis Mai 2017 insgesamt 1.519,00 EUR zu zahlen, zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller zum einen dagegen, dass das Amtsgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Antragsgegners bei der Bestimmung des Pfändungsfreibetrages nach § 850c ZPO lediglich eine Unterhaltspflicht gegenüber einer Person (nämlich gegenüber dem Antragsteller) berücksichtigt hat und nicht auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Antragsgegners sowie gegenüber seinem weiteren (am 11.10.1987 geborenen) Sohn K..., für den der Antragsgegner monatlich 32,09 EUR Unterhalt zahlt. Er wendet sich weiter dagegen, dass das Amtsgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens seiner Mutter nicht einen – im Einzelnen vorgetragenen – Betrag von 147,00 EUR berücksichtigt hat, der nach der neueren Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2017 – XII ZB 565/17 als ungedeckter Barbedarf seines von der Mutter betreuten 12-jährigen Halbbruders M... von ihrem Einkommen abzuziehen sei. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner erstmals vorgetragen, er lebe seit Mai 2017 von seiner Ehefrau getrennt und diese habe ihm gegenüber einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in Höhe von 200,00 EUR geltend gemacht, der gegenüber dem Anspruch des Antragstellers vorrangig sei. Der Antragsteller hat insoweit einen Trennungsunterhaltsanspruch von maximal 40,00 EUR anerkannt und dies im Einzelnen unter Hinweis auf den ALG-I-Bescheid der Ehefrau des Antragsgegners begründet. 2. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen des Antragstellers greifen im Grundsatz durch, so dass der beabsichtigte Antrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt gemäß §§ 1601 f., 1610, 1612 f. BGB in dem im Tenor genannten Umfang Aussicht auf Erfolg hat. Dabei dürfen an die nach § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 114 ZPO erforderliche Erfolgsprüfung keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Die Rechtsverfolgung ist dann hinreichend Erfolg versprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens den Verfahrenserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren der Verfahrenskostenhilfe zu verlagern. Ziel des Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist vielmehr, auch dem Unbemittelten den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen und ihm dem Zahlungsfähigen gleichzustellen, der seine Verfahrensaussichten vernünftig abschätzt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG v. 15.10.2015 – 1 BvR 1790/13, NJW 2016, 1377; KG v. 25. Februar 2015 – 13 WF 263/14, zitiert nach Juris; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 8. Aufl. 2016, Rz. 460). a) Bei dem Einkommen des Antragsgegners ist das Amtsgericht unangefochten von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 2.019,68 EUR ausgegangen und hat hiervon 5% berufsbedingte Aufwendungen (100,98 EUR) sowie Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung (150 EUR) abgezogen, so dass ein Betrag von 2.019,68 – 100,98 – 150,00 = 1.768,70 EUR verbleibt. Abzuziehen sind ferner die Schulden des Antragsgegners. Da er sich in der Privatinsolvenz befindet, unterliegt sein Arbeitseinkommen nur innerhalb der Grenzen des § 850c ZPO der Pfändung, so dass Schulden nur in diesem Umfang zu berücksichtigen sind. Die Pfändungsgrenze ist dabei gemäß § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO abhängig von der Anzahl der Personen, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist – jedenfalls bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe – bis Mai 2017 eine Unterhaltspflicht gegenüber zwei und ab Juni 2017 gegenüber drei Personen zu berücksichtigen. Neben der Unterhaltspflicht gegenüber dem Antragsteller ist der Antragsgegner auch gegenüber seiner Ehefrau unterhaltspflichtig. Zwar hat das Amtsgericht Charlottenburg auf Antrag der Insolvenzverwalterin mit Beschluss vom 28. Februar 2013 entschieden, dass die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau nicht zu berücksichtigen ist, dies beruhte ausweislich der Begründung des Beschlusses (Bl. 125 d.A.) jedoch auf dem damaligen eigenen Einkommen der Ehefrau, die zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Antragsgegner zusammenlebte. Seit Mai 2017 ist die Ehefrau jedoch erwerbslos mit ALG-I-Bezug von monatlich 1.042,00 EUR und lebt vom Antragsgegner getrennt, so dass jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist, dass die gegenüber ihr bestehende Unterhaltspflicht im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO ab Juni 2017 ganz oder teilweise zu berücksichtigen ist. Zu berücksichtigen ist ferner die Unterhaltspflicht des Antragsgegners gegenüber seinem volljährigen Sohn K..., der Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII erhält (d.h. kein Einkommen iSd. § 850c Abs. 4 ZPO hat) und für den der Antragsgegner übergeleiteten Unterhalt an den Sozialhilfeträger zahlt. Da bei der Pfändung bisher nur die Unterhaltspflicht gegenüber einer Person berücksichtigt ist, ist der Antragsgegner gehalten, nach § 850g ZPO eine entsprechende Abänderung des Pfändungsbeschlusses zu beantragen. Hierzu besteht eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, denn der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Erhöhung des pfändungsfreien Betrages auszuschöpfen, um sein Einkommen für Unterhaltszahlungen zu erhalten (BGH, FamRZ 2008, 137; Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 2 Rz. 261). Bei einem Einkommen von 2.019,58 EUR sind gemäß § 850c Abs. 1 ZPO pfändbar für die Zeit bis einschließlich Mai 2017 bei zwei Unterhaltspflichtigen 122,72 EUR, so dass ein Einkommen von 1.768,70 – 122,72 = 1.645,98 EUR verbleibt; für Juni 2017 sind unter Berücksichtigung von drei Unterhaltspflichtigen 24,49 EUR abzuziehen, so dass 1.768,70 – 24,49 = 1.744,29 EUR verbleiben. Nach den ab 1. Juli 2017 geltenden neuen Pfändungsgrenzen verbleibt bei drei Unterhaltspflichtigen kein pfändbares Einkommen, so dass es bei einem Einkommen von 1.768,70 EUR verbleibt. Abzuziehen ist ferner der vorrangige Anspruch der Ehefrau des Antragstellers auf Trennungsunterhalt infolge der Trennung im Mai 2017. Da der für den Beginn des Trennungsunterhalts maßgebliche Zugang des diesbezüglichen Auskunftsersuchens der Ehefrau vom 18. Mai 2017 Ende Mai 2017 erfolgte, wird für die Zwecke des Verfahrenskostenhilfeverfahrens eine Unterhaltspflicht ab Juni 2017 zugrunde gelegt. Hinsichtlich der Höhe des Trennungsunterhalts wird von dem vom Antragsteller zugestandenen Betrag von 40,00 EUR ausgegangen. Der Antragsgegner hat bisher nur vorgetragen, dass seine Ehefrau Trennungsunterhalt in Höhe von 200,00 EUR geltend gemacht hat und im Übrigen auf ein Anwaltsschreiben der Ehefrau verwiesen; auch insoweit können weitere Einzelheiten dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Dementsprechend wäre für Juni 2017 von einem Betrag von 1.744,21 – 40,00 = 1.704,21 EUR auszugehen, ab Juli 2017 von einem Betrag von 1.768,70 – 40,00 = 1.728,70 EUR. b) Bei dem für die Ermittlung der vom Antragsteller zu tragenden Unterhaltsquote zu berücksichtigenden Einkommen der Mutter ist nach der insoweit unangefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts von einem monatlichen Einkommen von 2.138,33 EUR auszugehen, wovon 5% berufsbedingte Aufwendungen (106,92 EUR) und Beiträge für die VBL (52,65 EUR) abzuziehen sind, so dass ein Betrag von 1.978,76 EUR verbleibt. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist hiervon ferner entsprechend des Vortrags des Antragstellers vorrangiger ungedeckter Barbedarf des von der Mutter betreuten minderjährigen Halbbruders M... in Höhe von 147,00 EUR (vgl. die insoweit nicht angegriffene Berechnung des Antragstellers im Schriftsatz vom 18. Mai 2017) abzuziehen. Hierbei ist auf die Entscheidung des BGH vom 15.2.2017 – XII ZB 201/16, FamRZ 2017, 711 zu verweisen, der – entsprechend des Verständnisses des Antragstellers – die Ausführungen in seiner zum Wechselmodell getroffenen Entscheidung vom 11.1.2017 dahingehend bestätigt und fortentwickelt, sich der Barbedarf eines minderjährigen Kindes unabhängig vom Betreuungsmodell nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern richtet und lediglich im Verhältnis der Eltern untereinander eine abgekürzte Berechnung nach dem Einkommen nur des barunterhaltspflichtigen Elternteils erfolge. Soweit - wie hier - das unterhaltspflichtige Einkommen eines betreuenden Elternteils wegen dessen Unterhaltspflicht gegenüber Dritten zu bestimmen ist, ist von den Erwerbseinkünften des betreuenden Elternteils somit der Barunterhaltsbedarf des Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen Kindergelds und abzüglich des vom Barunterhaltspflichtigen geleisteten Barunterhalts abzusetzen. Denn in dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt (BGH, aaO., Rz. 14). Auch bisher war es im Übrigen schon so, dass bei der Bemessung der auf die Eltern entfallenden Unterhaltsquote wertende Veränderungen möglich sind, insbesondere, z.B. wenn ein Elternteil das volljährige Kind wegen einer Behinderung betreut (Klinkhammer in: Wendl/Dose, aaO., § 2 Rz. 577). Damit verbleibt auf Seiten der Mutter ein Einkommen von 1.978,76 – 147,00 = 1.831,76 EUR c) Der Bedarf des Antragstellers ist aufgrund des zusammengerechneten unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens der Eltern im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens der 7. Altersgruppe und der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen, auch wenn es bis Mai 2017 leicht unter der Einkommensstufe 3.500,00 EUR liegt (3.477,74 EUR) und für Juni 2017 und ab Juli 2017 leicht darüber (Juni 2017: 3.535,97 EUR, ab Juli 2017: 3.560,46 EUR). Dementsprechend ist für 2016 von einem Zahlbetrag von 512,00 EUR und ab 2017 von einem Zahlbetrag von 525,00 EUR auszugehen, für den Zeitraum ab 1.1.2018 nach der neuen Düsseldorfer Tabelle allerdings nur noch von 481,00 EUR. Von der nach Billigkeit erfolgenden Anrechnung des überobligatorischen Einkommens des Antragstellers hat das Amtsgericht im Verfahrenskostenhilfeverfahren zu Recht abgesehen. d) Für die Bemessung der auf den Antragsteller entfallenden Unterhaltsquote ist das auf die Eltern jeweils entfallende vergleichbare Einkommen zu ermitteln, indem von dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen jeweils der Selbstbehalt von 1.300,00 EUR abgezogen wird. Der Antragsteller rügt dabei mit der Beschwerde zu Recht (vgl. Klinkhammer in: Wendl/Dose, aaO., § 2 Rz. 574 mit 555), dass dieser Selbstbehalt auf Seiten des Antragsgegners nicht aufgrund des Zusammenlebens mit seiner Ehefrau wegen ersparter Mietaufwendungen reduziert wurde, denn gerade wegen der ersparten Aufwendungen während des Zusammenlebens und wegen des eigenen Einkommens der Ehefrau bis Mai 2017 wurde dem Antragsgegner insoweit kein Pfändungsfreibetrag zugestanden. Es erscheint daher gerechtfertigt den Selbstbehalt zu kürzen, wobei jedenfalls für das Verfahrenskostenhilfeverfahren von einem Betrag von 200,00 EUR auszugehen ist. Daraus ergibt sich folgendes vergleichbares Einkommen: Mutter des Antragstellers: 1.831,76 – 1.300,00 = 531,76 EUR Antragsgegner: bis Mai 2017: 1.645,98 – 1.100,00 EUR = 545,98 EUR Juni 2017: 1.704,21 EUR – 1.300,0 = 404,21 EUR ab Juli 2017: 1.728,70 – 1.300,00 = 428,70 EUR Daraus ergeben sich folgende Quoten für den Antragsgegner: bis Mai 2017: 545,98 x 100 / (531,76 + 545,98) = 50,66 % Juni 2017: 404,21 x 100 / (531,76 + 404,21) = 43,19 % ab Juli 2017: 428,70 x 100 / (531,76 + 428,70) = 44,63 % Er schuldet damit folgenden Unterhalt: April bis Dezember 2016: 512,00 EUR x 50,66 % = 259,38 EUR (beantragt mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017: 256,00 EUR); Januar 2017 bis Mai 2017: 525,00 EUR x 50,66 % = 265,97 EUR (beantragt mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017: 263,00 EUR); Juni 2017: 525,00 EUR x 43,19 % = 226,75 EUR; Juli 2017 bis Dezember 2017: 525,00 EUR x 44,63 % = 234,31 EUR; ab Januar 2018: 481,00 EUR x 44,63 % = 214,67 EUR. Bis einschließlich März 2017 handelt es sich kostenrechtlich um rückständigen Unterhalt, da nach § 51 Abs. 2 S. 1 und 2 FamGKG die bei Einreichung des Verfahrenskostenhilfeantrags (Eingang: 6. März 2017) fälligen Beträge dem laufenden Unterhalt nach § 51 Abs. 1 FamGKG hinzuzurechnen sind. Daher sind die bis März 2017 vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhaltsbeträge in Höhe von 150,00 EUR abzuziehen. Daraus ergibt sich für den rückständigen Unterhalt ein Wert von 1.353,00 EUR: April bis Dezember 2016: (256,00 – 150) x 9 = 954,00 EUR Januar bis März 2017: (263,00 – 150) x 3 = 399,00 EUR. Der Wert für den laufenden Unterhalt ab April 2017 beträgt 2.802,62 EUR: April und Mai 2017: 263,00 x 2 = 526,00 EUR Juni 2017: 226,75 EUR Juli bis Dezember 2017: 234,31 x 6 = 1.405,86 EUR Januar bis März 2018: 214,67 x 3 = 644,01 EUR Entsprechend ist für einen Verfahrenswert von (1.353,00 + 2.802,62) = 4.155,62 EUR, gerundet 4.156,00 EUR Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. 3. Für die erfolgreiche sofortige Beschwerde werden gemäß Nr. 1912 KV FamGKG keine Gerichtsgebühren erhoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.