OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 UF 59/18

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0114.19UF59.18.00
1mal zitiert
10Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Dauer kommt nur dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine Einschränkung des Umgangs liegt vor, wenn dieser auf ein Maß minimiert wird, das einer kontinuierlichen Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses von vorneherein im Wege steht. Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde der Mutter vom 9. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 7987/17 - vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Dauer kommt nur dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine Einschränkung des Umgangs liegt vor, wenn dieser auf ein Maß minimiert wird, das einer kontinuierlichen Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses von vorneherein im Wege steht. Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann.(Rn.12) 1. Die Beschwerde der Mutter vom 9. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Tempelhof-Kreuzberg - 144 F 7987/17 - vom 27. September 2018 wird zurückgewiesen. 2. Die Mutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten sind Eltern zweier Kinder, R... (* 2010) und T... (*2008). Im Beschwerdeverfahren streiten sie nur noch über die Umgänge des Vaters mit der Tochter R... und die Anordnung einer Umgangspflegschaft. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Beschlusses verwiesen. Mit angegriffenem Beschluss vom 27. September 2018 hat das Familiengericht nach Anhörung der Eltern, der Kinder R... und T..., des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin einzelne vierstündige Umgangstermine des Vaters mit der gemeinsamen Tochter R... (*19. Februar 2010) bis zum 15. Dezember 2018 geregelt. Ab Januar 2019 bis einschließlich März 2019 sollen in den ungeraden Wochen jeweils samstags regelmäßig Umgänge von 9.00 bis 18.00 Uhr zwischen Vater und Tochter stattfinden. Diese Umgänge sollen ab April 2019 auf das komplette Wochenende von samstags 9.00 Uhr bis sonntags 16.00 Uhr ausgedehnt werden. Außerdem hat das Familiengericht eine Ferienregelung für 2019 getroffen. Danach soll der Vater Umgänge mit R... am 5. Januar, jeweils am ersten Wochenende der Winter- und Osterferien und jeweils in der ersten Woche der Sommer- und Herbstferien haben. Zur Sicherstellung der Umgänge hat das Familiengericht eine Umgangspflegschaft bis zum 30. September 2019 angeordnet. Die Übergaben der Tochter sollen bis zu einer anderweitigen einvernehmlichen Regelung der Eltern im Übergabebüro der Umgangspflegerin stattfinden. Gestützt auf die Berichte der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts sowie seinen im Anhörungstermin gewonnenen Eindruck hat das Familiengericht die Anordnung der Umgangspflegschaft unter Angabe diverser Beispiele damit begründet, dass die Mutter es durch ihr Verhalten gegenüber dem Mädchen nicht zulasse, die Umgänge mit dem Vater unbeschwert wahrzunehmen. Darüber hinaus hat das Familiengericht den Umgang des Vaters mit dem weiteren gemeinsamen Sohn T... (* 25. Januar 2008) aufgrund dessen Ablehnungshaltung dem Vater gegenüber für die Dauer von 6 Monaten ausgeschlossen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerdebegründung vom 12. November 2018 beanstandet die Mutter sowohl die ab Januar 2019 getroffene Umgangsregelung für R... als auch die Anordnung einer Umgangspflegschaft. Sie empfinde letztere als Entmündigung und nicht für erforderlich, weil die Umgänge – so wie sie bislang praktiziert worden seien, – nämlich durch Übergaben in der Bibliothek am Tierpark - stets problemlos und pünktlich verlaufen seien. Die Fahrtzeiten zur Umgangspflegerin stellten eine Mehrbelastung für Mutter und Kind dar, zumal der Sohn in der Zwischenzeit unbeaufsichtigt zu Hause bleiben müsse. Sie selbst beeinflusse das Kind nicht negativ. Die Umgangspflegschaft sei auch nicht zur Vermittlung zwischen den Beteiligten geeignet, zumal parallel Elternberatungen bei der EJF stattfänden. R... sei zudem die Bekanntschaft mit einer weiteren Fachkraft nicht zuzumuten. Die Umgangsregelung ab Januar 2019 schade dem Kindeswohl, weil sie nicht auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes zugeschnitten sei. R... habe aufgrund ihres Schwimmtrainings dreimal in der Woche und ihres Blockflötenunterrichts einmal in der Woche nur einen freien Nachmittag. Aufgrund der 1-2mal monatlich stattfindenden Wettkämpfe und der in den Ferien stattfindenden Trainingslager bleibe kein freies Wochenende mehr, das sie mit Mutter und Bruder verbringen könne. Das Mädchen leide massiv unter den bisherigen Umgängen und fühle sich gegen ihren Willen dazu gezwungen. Sie weine bereits zwei Tage vor dem Umgangstag und klage über Bauchschmerzen. Sie fühle sich beim Vater nicht wohl. Die Gestaltung der Umgänge entspreche nicht dem Kindeswohl. Das Mädchen habe extreme Verlustängste. Außerdem sei es nach Durchführung der letzten beiden Umgangstermine am 15. Dezember 2018 und 5. Januar 2019 zu erheblichen Konflikten zwischen den Geschwistern wegen des Umgangs gekommen. Die Umgänge sollten daher weiterhin vierstündig an ausgewählten Samstagen stattfinden. Die Mutter hat sich zunächst geweigert, Kontakt zur Umgangspflegerin aufzunehmen und insoweit die Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses des Familiengerichts beantragt. Mit Beschluss vom 20. November 2018 hat der Senat diesen Antrag der Mutter zurückgewiesen. Inzwischen finden die Übergaben des Kindes entsprechend Ziffer 1 des Tenors der angegriffenen Entscheidung in den Räumlichkeiten der Umgangspflegerin statt. Der Senat hat das Kind persönlich angehört. Verfahrensbeiständin, Jugendamt und Vater haben sich in ihren schriftlichen Stellungnahmen für die Aufrechterhaltung des angegriffenen Beschlusses ausgesprochen. Inzwischen wurde mit Blick auf den durch die Verhaltensweisen der Mutter verursachten Loyalitätskonflikt ihrer Kinder ein Verfahren nach § 1666 BGB, § 157 FamFG beim Familiengericht eingeleitet. II. Die Beschwerde der Mutter ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die angegriffene Entscheidung ist weder hinsichtlich der Anordnung einer Umgangspflegschaft (a) noch im Hinblick auf die Umgangsregelung (b) zu beanstanden. a) Das Familiengericht hat vorliegend zu Recht eine Umgangspflegschaft angeordnet. Insoweit, insbesondere zur wiederholten und massiven Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Mutter wird vollumfänglich auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 20. November 2018 verwiesen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Umgangspflegschaft tatsächlich als Entlastung für R... erwiesen hat. Denn die Verfahrensbeiständin hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2018 berichtet, dass R... und ihr Vater bei ihrem Eintreffen in den Räumlichkeiten der Umgangspflegerin bereits bei einem Spiel zusammengesessen und herzlich und vertraut miteinander gewirkt hätten. Dass die Umgangspflegschaft nach wie vor erforderlich ist, ergibt sich ebenfalls aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin, wonach sich das unbeschwerte Verhalten R... unmittelbar im Anschluss an die Umgänge verändert habe. Während R... in Anwesenheit des Vaters noch unbeschwert und gesprächig gewesen sei, habe sie nach dem Umgang mit einem Mal in sich gekehrt gewirkt und sei sehr einsilbig gewesen. Erst nachdem die Verfahrensbeiständin mit ihr ein Spiel gespielt habe, sei sie wieder entspannter gewesen. Die Mutter habe eine fröhliche und entspannte R... in Empfang nehmen können. Das von der Verfahrensbeiständin beschriebene Verhalten des Mädchens zeigt ganz deutlich, wie wichtig eine Begleitung der Übergaben des Kindes vor und nach den Umgängen durch eine Umgangspflegerin ist, weil die Mutter – wie bereits im Beschluss vom 20. November 2018 ausgeführt – bedauerlicherweise nicht in der Lage ist, die Umgänge R... mit ihrem Vater kindeswohlgerecht vor- und nachzubereiten, insbesondere dem Kind zu vermitteln, dass sie die Umgänge mit ihrem Vater genießen darf. b) Auch die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung ist nicht zu beanstanden. aa) Gemäß § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. § 1684 Abs. 3 S. 1 selbst enthält keinen Entscheidungsmaßstab. Die Kriterien für die Regelung des Umgangsrechts und seiner Modalitäten gemäß § 1684 Abs. 3 BGB sind daher der Generalklausel des § 1697a zu entnehmen (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2017, XII ZB 601/15, juris Rn. 24; KG, Beschl. v. 30. April 2018, 19 UF 71/17, juris Rn. 22). Hiernach trifft das Gericht diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dabei sind sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Oberste Richtschnur für die Regelung des Umgangs ist das Wohl des Kindes (BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer des Ersten Senats v. 17. September 2016, 1 BvR 1547/16, juris Rn. 19 m.w.N. sowie v. 25. April 2015, 1 BvR 3326/14, juris Rn. 27 m.w.N.; Beschl. d. Ersten Senats v. 15. Juni 1971, 1 BvR 192/70, juris Rn. 37; BGH a.a.O. Rn. 24). Hingegen kommt eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Dauer gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB nur dann in Betracht, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Eine Einschränkung des Umgangs liegt vor, wenn dieser auf ein Maß minimiert wird, das einer kontinuierlichen Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses von vorneherein im Wege steht. Bei zeitlichen Beschränkungen kann grundsätzlich dann von einer Umgangseinschränkung ausgegangen werden, wenn die Umgangsregelung keine Ferienumgänge bzw. keine Übernachtungen des Kindes beim Umgangselternteil ermöglicht und der Umgangselternteil mit dem Kind kaum noch nennenswerte Zeit verbringen kann (OLG Schleswig, Beschl. v. 30. Mai 2016, 10 UF 11/16, juris Rn. 38 ff.; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 23. Januar 2013, 6 UF 20/13, juris Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschl. d. 1. Kammer d. Ersten Senats v. 26. September 2006, 1 BvR 1827/06, juris Rn. 21; OLG Hamm Beschl. v. 4.6.2012 – 8 UF 70/12, juris Rn. 17 jeweils zu § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB). bb) Gemessen hieran liegt die erforderliche Kindeswohlgefährdung als Voraussetzungen für die von der Mutter begehrte Einschränkung der Umgänge auf vier Stunden an von ihr ausgewählten Umgangswochenenden nicht vor (1). Sowohl die vom Familiengericht angeordneten stufenweise ausgedehnten zweiwöchigen Umgänge an den Wochenenden bis hin zu Übernachtungsumgängen ab April 2019 (2) als auch die moderaten Ferienumgänge (3) stellen eine ausgewogene und auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Umgangsregelung dar. (1) Entgegen der Auffassung der Mutter schaden die angeordneten Übernachtungs- und Ferienumgänge dem Kindeswohl nicht. Eine Kindeswohlgefährdung durch die Umgangsregelung des Familiengerichts ist derzeit nicht gegeben. Die von der Mutter vorgetragenen und auch von R... in ihrer Anhörung geäußerten somatischen Beschwerden des Kindes vor und nach den Umgängen sind augenscheinlich nicht auf die Umgänge als solche, sondern auf die dem Kind gegenüber kontinuierlich zum Ausdruck gebrachte ablehnende Haltung der Mutter bezüglich ihrer Umgänge mit dem Vater und den hierdurch ausgelösten Loyalitätskonflikt des Kindes zurückzuführen. Dies zeigt sich anschaulich darin, dass das Kind die Umgänge mit ihrem Vater ausweislich des Berichts der Verfahrensbeiständin vom 16. Dezember 2018 offensichtlich genießt und ihr während des Umgangs unbeschwertes Verhalten erst nach Abschluss des Umgangs aufgibt, nämlich dann, wenn sie zu ihrer Mutter zurückkehrt, von der sie weiß, dass diese – wie auch ihr Bruder – die Umgänge mit ihrem Vater nicht gutheißt. Da die Mutter nach der Trennung der Eltern und dem in der Vergangenheit erfolgten Kontaktabbruch durch den Vater für R... jedoch ihre Hauptbezugsperson darstellt und das Mädchen auch ausweislich ihrer Äußerung im Anhörungstermin große Verlustängste hat, möchte sie die für sie existenzielle Beziehung zu ihrer Mutter nicht gefährden und versucht, sich ihr gegenüber loyal zu verhalten, indem sie ihr eigenes Bedürfnis nach Nähe und Umgang mit dem Vater hinter den von der Mutter zum Ausdruck gebrachten Wunsch nach möglichst wenigen Umgangskontakten zum Vater zurückstellt und sich deshalb vorrangig an den Bedürfnissen ihrer Mutter orientiert. R... fällt es daher schwer, die ihren eigenen Interessen entsprechenden positiven Erlebnisse mit dem Vater einerseits und ihren Wunsch, den gegenläufigen Erwartungen der Mutter gerecht zu werden andererseits, in Einklang zu bringen. Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die gegenüber dem Vater ausschließlich negativen Äußerungen des Kindes im Anhörungstermin zwanglos erklären, ohne dass es hierzu der von der Mutter gewünschten näheren Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten bedürfte. Soweit R... bei ihrer Anhörung von ihrem Vater durchweg negativ und von ihrer Mutter durchweg positiv gesprochen hat, stellt diese Schwarz-Weiß-Malerei bzw. ihre Überidentifizierung mit der Mutter einerseits und ihre Überdistanzierung vom Vater andererseits eine typische Folge der verbal und nonverbal dem Kind gegenüber zum Ausdruck gebrachten Ablehnungshaltung der Mutter gegenüber dem Vater dar (vgl. hierzu und damit einhergehenden Gefahren für das Kind Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., S. 116 ff.). Diese Überidentifizierung zugunsten eines Elternteils und die Überdistanzierung zulasten des anderen Elternteils kann sich als Ergebnis eines eigenen Bewältigungsprozesses des Kindes für den das Kind belastenden Elternkonflikt darstellen, der zu akzeptieren wäre. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Kind die Willensbestandteile des beeinflussenden Elternteils auch aktiv in seinen eigenen Willen integriert hat und die geäußerte Ablehnung des anderen Elternteils seinem inneren Willen entspricht (hierzu Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 99 f., 116 ff.). Nach dem von der Verfahrensbeiständin beobachteten Umgang ist dies vorliegend jedoch augenscheinlich nicht der Fall. Die im Anhörungstermin wahrgenommene Überidentifizierung mit der Mutter und die Überdistanzierung vom Vater stellt sich vielmehr ausschließlich als Reaktion auf die Erwartungshaltung der Mutter dar und entspricht gerade nicht dem inneren Willen des Kindes. Denn die Verfahrensbeiständin hat ein sehr vertrautes und herzliches Verhältnis R... zu ihrem Vater wahrgenommen. Ihren Angaben zufolge hat das Kind sogar von sich aus den Körperkontakt zum Vater gesucht, dies obwohl R... im Anhörungstermin noch die körperliche Nähe des Vaters als unangenehm bezeichnet hatte. Entspräche diese Äußerung ihrer wahren Empfindung, wäre nicht zu erklären, weshalb sie gleichwohl den Körperkontakt zum Vater gesucht hat, obwohl niemand sie hierzu gezwungen hat. Dass R... die Umgänge mit dem Vater tatsächlich genießt und diese sich wünscht, wird auch dadurch offenkundig, dass R... während der Umgänge gelöst und entspannt war, sie gegenüber der Verfahrensbeiständin geäußert hat, dass heute “alles schön” mit ihrem Vater gewesen sei und die Verfahrensbeiständin der Mutter daher nach dem Umgang eine fröhliche und entspannte R... übergeben konnte. Schränkte man bei dieser Sachlage die Umgänge des Mädchens mit ihrem Vater entgegen ihrem inneren, tatsächlichen Willen ein, so wie die Mutter dies wünscht, würde es R... damit unmöglich gemacht, eigene, ihren Bedürfnissen entsprechende Bewältigungsstrategien zu entwickeln (hierzu Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 117, 119 f.). Durch die Unterdrückung seiner Bedürfnisse kann sich die innere Zerrissenheit des Kindes in einer solchen Situation vielmehr noch verstärken und zu negativen psycho-sozialen und somatischen Auswirkungen führen (Dettenborn/Walter, a.a.O., S. 255). Genau solche negativen Auswirkungen sind nach Angaben der Mutter jedoch bereits eingetreten. Um diese künftig zu verhindern, ist daher keine Einschränkung, sondern eine Stabilisierung der Umgangskontakte dringend notwendig. Diese Einschätzung wird im Übrigen auch vom Jugendamt und von der Verfahrensbeiständin geteilt. Dem stehen auch nicht die von der Mutter angeführten Konflikte der Kinder nach den beiden letzten Umgangskontakten entgegen. Geschwisterkonflikte sind in der bestehenden Situation, in der ein Kind die Umgänge mit dem anderen Elternteil ablehnt und sich in seiner Haltung vom betreuenden Elternteil unterstützt sieht, während das andere Kind die Umgänge mit dem anderen Elternteil wünscht, fast unvermeidbar. Sie stellen sich als Teil des eigenen Bewältigungsprozesses dar, den R... und ggf. auch ihr Bruder T... momentan durchlaufen und in den aus den vorgenannten Gründen bezüglich R... jedenfalls nicht mit Einschränkungen der Umgänge eingegriffen werden darf. Vielmehr wäre es hier Aufgabe der Mutter, ihre Tochter in ihrem Wunsch nach Umgängen mit dem Vater im Konflikt mit dem Bruder zu unterstützen und auch auf dessen ablehnende Haltung gegenüber dem Vater positiv einzuwirken. Weil die Mutter hierzu derzeit bedauerlicherweise nicht in der Lage ist, bedarf es – wie bereits mehrfach ausgeführt – einer entsprechenden Unterstützung und Entlastung R... durch die Umgangspflegerin. Lediglich ergänzend ist nochmals anzumerken, dass die von der Mutter kritisierten Verhaltensweisen und Unternehmungen des Vaters im Rahmen der Umgänge durchweg angemessen und in keinerlei Hinsicht zu beanstanden sind, worauf bereits im angegriffenen Beschluss des Familiengerichts wie auch im Beschluss des Senats vom 20. November 2018 umfassend eingegangen wurde. Darüber hinaus haben sämtliche Fachkräfte, d.h. die EFB, das Jugendamt, die Umgangspflegerin und die Verfahrensbeiständin dem Vater bescheinigt, am Wohl des Kindes orientiert zu sein und entsprechend zu handeln. Diese Einschätzung wird auch durch die Stellungnahme der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters vom 13. Dezember 2018 gestützt, wonach dieser keine Übernachtungen gegen den Willen R... durchsetzen werde. (2) Die getroffene periodische Umgangsregelung an den Wochenenden entspricht den Bedürfnissen des Kindes nach einer Stabilisierung der Umgangskontakte zum Vater. Die zeitliche Staffelung von zunächst stundenweisen Umgängen ohne Übernachtung bis hin zu Übernachtungsumgängen an den ungeraden Wochenenden trägt dem in der Vergangenheit stattgefundenen Kontaktabbruch zwischen Vater und Tochter sowie den Belastungen durch die ablehnende Haltung der Mutter und T... gegenüber ihren Umgängen mit dem Vater Rechnung. Diese zeitlich gestreckte Umgangsanbahnung und -ausdehnung ermöglicht es dem Kind auch unter Berücksichtigung der nunmehr seit Dezember 2018 stattfindenden Umgangspflegschaft, sich auf künftig regelmäßige Übernachtungs- und Ferienumgänge mit dem Vater einzustellen. Die regelmäßigen Übernachtungsumgänge ab April 2019 entsprechen dem Interesse R..., ihre Beziehung zum Vater und ihre Bindung an ihn zu stabilisieren und zu intensivieren und an der Lebenswelt ihres Vaters teilzuhaben. Sie ermöglichen ihr zudem, die für sie belastende Trennung ihrer Eltern eigenständig zu verarbeiten und – wie die Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2018 ausführt – in der Vergangenheit erfolgte Missverständnisse gemeinsam mit dem Vater aufzuarbeiten. Die sportlichen Aktivitäten des Mädchens sowie der von der Mutter angeführte Blockflötenunterricht stehen dem nicht entgegen. Der Senat teilt die Einschätzung der Verfahrensbeiständin, wonach diese Freizeitaktivitäten nicht höher zu gewichten sind als das bereits im Interesse ihrer gesunden Entwicklung bestehende Bedürfnis R... nach regelmäßigen Umgängen mit dem Vater. Etwaige Wettkämpfe des Kindes an den Wochenenden lassen sich zudem auch in die Umgangswochenenden integrieren. Den Bedürfnissen des Kindes und damit zugleich der Mutter und T... entsprechend hat der Vater bereits zu verstehen gegeben, dass er R... zu den Wettkämpfen begleiten werde, wenn diese auf ein Umgangswochenende fallen. In diesem Fall verblieben R... die Wochenenden der geraden Wochen, um Zeit mit ihrer Mutter und T... zu verbringen. Umgekehrt hätte der Vater die Möglichkeit, an den für das Leben seiner Tochter wichtigen sportlichen Aktivitäten teilzuhaben, wovon wiederum auch R... profitiert. (3) Genügend Freizeit zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder verbleibt R... zudem in den Ferien, und zwar auch bei Berücksichtigung der von der Mutter vorgetragenen Trainingslager von jeweils einer Woche in den Oster- und Herbstferien und zwei Wochen in den Sommerferien. Denn die vom Familiengericht getroffene Ferienumgangsregelung ist im Umfang begrenzt auf lediglich einen Tag in den Weihnachtsferien, jeweils ein Wochenende in den Winter- und Osterferien und jeweils eine Woche in den Sommer- und Herbstferien und trägt damit den sportlichen Aktivitäten des Kindes im erforderlichen Umfang Rechnung. 2. Von der Durchführung eines Anhörungstermins im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 FamFG abgesehen werden. Das Familiengericht hat die Eltern, das Kind, das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört. Anhaltspunkte dafür, dass und welche zusätzlichen Erkenntnisse von einer erneuten Anhörung der Beteiligten zu erwarten sind, ist auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG, wonach das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen soll, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Ein Grund von dieser Vorschrift abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.