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Beschluss

19 WF 12/19

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0304.19WF12.19.00
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Leitsätze
1. Die den Eltern nach § 1642 BGB obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung kann den Abschluss von Wertpapiergeschäften umfassen. Diese Geschäfte unterliegen jedenfalls nicht der Genehmigungspflicht des Familiengerichts nach § 1643 BGB.(Rn.19) 2. Die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung nach § 1825 BGB setzt voraus, dass die beabsichtigten Geschäfte nach den Maßstäben des § 1643 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls überhaupt genehmigungsfähig sind.(Rn.20) 3. Der Abschluss und die Aufnahme eines sogenannten Effekten-Lombardkredits mit dem Ziel, mithilfe dieses Kredits Wertpapiergeschäfte zu betreiben, und allein zum Zweck des Vermögensaufbaus für das Kind ist ein riskantes Geschäftsmodell, das den Sicherheitsinteressen eines Kindes regelmäßig nicht gerecht wird und deshalb nicht genehmigungsfähig ist.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2018 (Az. 146 F 15258/17) wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert bis zur Wertgrenze von 600 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die den Eltern nach § 1642 BGB obliegende Pflicht zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung kann den Abschluss von Wertpapiergeschäften umfassen. Diese Geschäfte unterliegen jedenfalls nicht der Genehmigungspflicht des Familiengerichts nach § 1643 BGB.(Rn.19) 2. Die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung nach § 1825 BGB setzt voraus, dass die beabsichtigten Geschäfte nach den Maßstäben des § 1643 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls überhaupt genehmigungsfähig sind.(Rn.20) 3. Der Abschluss und die Aufnahme eines sogenannten Effekten-Lombardkredits mit dem Ziel, mithilfe dieses Kredits Wertpapiergeschäfte zu betreiben, und allein zum Zweck des Vermögensaufbaus für das Kind ist ein riskantes Geschäftsmodell, das den Sicherheitsinteressen eines Kindes regelmäßig nicht gerecht wird und deshalb nicht genehmigungsfähig ist.(Rn.25) Die Beschwerde des Antragstellers vom 19. November 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 15. Oktober 2018 (Az. 146 F 15258/17) wird auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert bis zur Wertgrenze von 600 EUR zurückgewiesen. I. Mit Schreiben vom 4. November 2017 beantragte der Vater von H... S... die Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung gemäß § 1825 BGB und eine Befreiung nach § 1817 BGB für die private Vermögensverwaltung der Tochter. Die allgemeine Ermächtigung solle sich erstrecken auf Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere, auf Aufnahme von Geld auf Kredit des Mündels sowie auf Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder anderen Papieren. Zur Begründung führte der Vater aus, dass seine Tochter nur 400 EUR in bar besitze und zukünftige Schenkungen renditeorientiert angelegt werden sollten. Er sei Vermögensberater und Geschäftsführer der A... GmbH. Das Geld seiner Tochter solle mit einer wissenschaftlich fundierten Anlagestrategie mit möglichst hoher Rendite bei einem Totalverlustrisiko von unter 1 % angelegt werden. Die allgemeine Ermächtigung sei erforderlich, da die Anlagestrategie laufend angepasst werden müsse. Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies das Gericht darauf hin, dass eine allgemeine Ermächtigung gemäß § 1825 BGB in der Regel nur erteilt werde, wenn dies zur Vermögensverwaltung unbedingt erforderlich sei. Hierzu müsse die Häufigkeit der Geschäfte die Vermögensverwaltung in unzumutbarer Weise erschweren, dies sei beispielsweise bei der Führung von Erwerbsgeschäften der Fall. Für den Abschluss eines Vermögensberatungsvertrags mit der Firma des Vaters müsste ein Ergänzungspfleger bestellt werden. Der Vater erklärte hierauf am 26. November 2017 unter anderem, dass der tatsächliche Umfang der Vermögensverwaltung nicht vorhersehbar sei und in jedem Fall die Kredithöhe mindestens quartalsweise angepasst werde. Die allgemeine Ermächtigung solle nicht beiden Eltern, sondern nur dem Vater erteilt werden. Mit Verfügung vom 6. April 2018 erbat das Gericht die Vorlage sämtlicher vorhandener Verträge und Unterlagen, damit das Gericht prüfen könne, ob der Abschluss der erwähnten Verträge dem Kindeswohl dienlich sei. Es sei zudem darzulegen, warum und inwieweit eine allgemeine Ermächtigung dem Kindeswohl bzw. deren Interessen diene und ob die Vermögensverwaltung für das Kind ohne eine allgemeine Ermächtigung unzumutbar erschwert werde. Die Mutter müsse sich dem Antrag anschließen. Mit Schreiben vom 2. August 2018 übersandte der Vater die angeforderten Unterlagen. Die Ermächtigung sei dem Kindeswohl dienlich, um Wiederanlage und Anpassungen der Kredithöhe zeitnah tätigen zu können. Es seien neun Geschäfte jeweils durchzuführen, die im einzelnen aufgelistet werden, darunter der Abschluss eines Wertpapierkreditrahmenvertrages und der Kauf von Wertpapieren mittels Kredit sowie Erhöhung und Absenkung des Kreditrahmens. Eingereicht wurden Anlegerinformationen zu einem “Global Targeted Value Fund” und einem “Emerging Markets Value Fund”, die beide in die Risiko- und Ertragsklasse 6 (von 7) eingestuft werden. Mit Verfügung vom 6. August 2018 kündigte das Gericht die Beauftragung eines Sachverständigen an, der die beabsichtigten Rechtsgeschäfte begutachten solle, wodurch Kosten entstehen würden. Mit Schreiben vom 1. September 2018 schloss sich die Mutter von H... S..., Frau H... M..., dem Antrag des Vaters an, mit der Ergänzung, dass die allgemeine Ermächtigung beiden Eltern erteilt werden solle. Mit Verfügung vom 21. September 2018 teilte das Gericht mit, dass die Voraussetzung des § 1825 BGB nicht gegeben sei. Die Ermächtigung zum Abschluss von Kreditverträgen sei nicht genehmigungsfähig, da zu risikoreich. Das Gericht beabsichtige deshalb, den Antrag vor Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 stellte der Vater verschiedene Fragen und beantragte schließlich vorsorglich die Genehmigung eines Wertpapierkredits in Höhe von bis zu 50 % der Wertpapiere seiner Tochter, also 300 EUR, um das Geld wiederanzulegen. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 hat das Amtsgericht die Anträge der Eltern “vom 4.11.2017 auf Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung gem. § 1825 BGB, 2.8.2018 auf Genehmigung der dort im einzelnen aufgeführten Geschäfte, 3.10.2018 auf Genehmigung eines Wertpapierkredits” zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag nicht genehmigungsfähig sei. Gemäß § 1825 Abs. 2 BGB solle eine allgemeine Ermächtigung nur erteilt werden, soweit diese zum Zweck der Vermögensverwaltung, insbesondere beim Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, erforderlich sei. Da die Tochter kein Erwerbsgeschäft betreiben solle, liege eine Erforderlichkeit nicht vor. Insoweit sei lediglich auf eine renditeorientierte Anlage verwiesen worden. Die Genehmigung zur Kreditaufnahme sei zudem keine den Unterhalt des Kindes sichernde Maßnahme. Die Gründe für die Kreditaufnahme überzeugten nicht. Da die Wertpapiere an die Kreditrahmenverträge gekoppelt seien, seien auch die Anträge auf Kauf von Wertpapieren und Depoteröffnung zurückzuweisen. Der Beschluss ist dem Vater am 19. Oktober 2018 zugestellt worden. Mit Schreiben vom selben Tag, bei Gericht am 22. Oktober 2018 eingegangen, hat der Vater die Ausschließung der Rechtspflegerin nach § 10 RPflG beantragt und das Fehlen von hinreichenden Entscheidungsgründen gerügt. Der Beschluss sei schwer nachzuvollziehen. Die Zurückweisung der allgemeinen Ermächtigung sei rechtlich nicht begründet worden. Der Betrieb eines Erwerbsgeschäfts sei keine Voraussetzung für eine allgemeine Ermächtigung. Die Eltern müssten das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anlegen. Mit Schreiben vom 19. November 2018 – bei Gericht am selben Tag eingegangen – hat der Vater wegen der Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung und Genehmigung eines Wertpapierkredits vorsorglich Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2018 eingelegt und vorgeschlagen, das Verfahren ruhen zu lassen, bis das Amtsgericht die Entscheidungsgründe in vollständiger Form vorgelegt habe. Die Beschwerdebegründung reiche er dann nach. Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch vom 19. Oktober 2018 als unbegründet zurückgewiesen und die Akte wegen der eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2018 dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Dem Beschwerdeführer ist vom Kammergericht eine Frist zur Begründung der Beschwerde von drei Wochen gesetzt worden. Binnen dieser Frist ist eine weitere Begründung nicht eingegangen. II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 15. Oktober 2018 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die beantragte Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung für die vom Beschwerdeführer beabsichtigten Rechtsgeschäfte sowie die Genehmigung eines Wertpapierkredits abgelehnt. 1. Grundsätzlich steht den Eltern gemäß § 1626 Abs. 1 BGB insbesondere auch die Sorge für das Vermögen des Kindes zu (Vermögenssorge). Nach § 1642 BGB haben die Eltern das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist. Nach § 1643 Abs. 1 BGB bedürfen die Eltern für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen der Vermögensverwaltung der Genehmigung des Familiengerichts; dabei handelt es sich um die in den §§ 1821, 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 BGB genannten Rechtsgeschäfte, für die ein Vormund der Genehmigung bedarf. Gemäß den §§ 1643 Abs. 3, 1825 BGB kann dabei insbesondere zu den in § 1822 Nr. 8-10 BGB genannten Rechtsgeschäften eine allgemeine Ermächtigung erteilt werden. Seit der Änderung des Sorgerechts zum 1.1.1980 trifft die Eltern demnach nicht mehr die Verpflichtung zur mündelsicheren Anlegung des Geldes gemäß den §§ 1806 ff. BGB, auch § 1812 BGB mit der Genehmigungspflicht für Wertpapiergeschäfte gilt im Rahmen der elterlichen Vermögenssorge nicht. Die Genehmigungspflicht ist insoweit abschließend in dem genannten § 1643 BGB aufgeführt. Verstoßen Eltern gegen ihre Verpflichtung zur wirtschaftlichen Vermögensverwaltung aus § 1642 BGB, können sie sich nach § 1664 BGB schadensersatzpflichtig machen und kann ihr Vorgehen Anlass zu einem familiengerichtlichen Einschreiten nach den §§ 1666 f. BGB geben. 2. Hiervon ausgehend ist die vom Beschwerdeführer beantragte allgemeine Ermächtigung nach § 1825 BGB von vornherein beschränkt auf die beantragte Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels und zur Ausstellung von Schuldverschreibungen, da nur diese Geschäfte gemäß den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 und 9 BGB genehmigungsbedürftig sind. Der Antrag, gerichtet auf eine Ermächtigung “zu Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere”, geht von vornherein ins Leere, da es – wie ausgeführt – hierfür weder einer Genehmigung noch dementsprechend einer Ermächtigung bedarf. Entsprechendes gilt für die im Schreiben vom 2. August 2018 aufgeführten Rechtsgeschäfte: die dort unter Nr. 1 (Konto- und Depoteröffnung), 2. (Kauf von Wertpapieren mittels Ersparnissen) und 9. (Wiederanlage der Ausschüttungen) genannten Geschäfte bedürfen gemäß § 1643 BGB keiner Genehmigung. Soweit das Amtsgericht die Anträge auch insoweit zurückgewiesen hat, ist dies nur im Ergebnis richtig, denn für einen solchen nicht notwendigen Antrag fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer allgemeinen Ermächtigung für den Abschluss von Wertpapierkreditrahmenverträgen, der Inanspruchnahme dieses Kredits für Wertpapierkäufe und Veränderung des Kreditrahmens (Nr. 3 bis 8. der Geschäfte im Schreiben vom 2. August 2018) sowie für die Ausstellung von Schuldverschreibungen (Nr. 3 der Geschäfte im Schreiben vom 4. November 2017) ist zu Recht erfolgt. a) Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Ermächtigung ist, dass die Erteilung der Ermächtigung zum Zwecke der Vermögensverwaltung gemäß § 1825 BGB erforderlich ist. Da die Ermächtigung dabei die Genehmigung jeden einzelnen Geschäfts ersetzt, ist auch im Rahmen der Erforderlichkeit zu prüfen, ob die beabsichtigten Geschäfte nach den Maßstäben des § 1643 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls überhaupt genehmigungsfähig sind. Die Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (OLG Saarbrücken v. 26.5.2011, 8 U 519/09, Rn. 40 – juris). Zwar ist der familiengerichtliche Genehmigungsvorbehalt eine Ausnahme vom Grundsatz der elterlichen Autonomie, welche die ungeschmälerte Vertretungsmacht des Kindes beinhaltet. Die Genehmigung ist jedoch zu versagen, wenn das in Aussicht genommene Geschäft nach den Gesamtumständen und allen Vor- und Nachteilen nicht dem Interesse des Kindes entspricht (vgl. OLG Zweibrücken v. 2.3.2000, 5 UF 4/00 in NJW-RR 2001, 145, 146). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus § 1642 BGB sind dabei Geschäfte zu genehmigen, die nach Art und Umfang des vorhandenen Vermögens den Regeln vernünftiger Vermögensverwaltung entsprechen, wobei zwischen den Sicherheits- und den Gewinninteressen abzuwägen ist (MüKo/Kroll-Ludwigs, 7. A., § 1828 BGB Rn. 20). Das Gericht hat nach pflichtgemäßen Ermessen zu prüfen, ob die Vermögensverwaltung die Ermächtigung überhaupt erfordert, wobei es insbesondere auf die Häufigkeit der genehmigungspflichtigen Geschäftsvorgänge ankommt (MüKo/Kroll-Ludwigs aaO § 1825 BGB Rn. 3). b) Der vom Beschwerdeführer beabsichtigte Abschluss von Wertpapierrahmenkreditverträgen und damit der kreditfinanzierte Kauf von Wertpapieren erfüllt die oben genannten Voraussetzungen nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Art von Geschäften den Interessen des Kindes entspricht und damit für eine vernünftige Vermögensverwaltung erforderlich ist. Das Kind ist grundsätzlich nicht auf die Aufnahme von Krediten angewiesen. Die Kredite sollen auch nicht einem Erwerbsgeschäft oder dem Bestreiten des Unterhalts dienen, sondern allein zum Zwecke des Vermögensaufbaus verwendet werden. Bei einem allein oder überwiegend kreditfinanzierten Wertpapierkauf handelt es sich jedoch um ein riskantes Geschäftsmodell, das den Sicherheitsinteressen eines Kindes regelmäßig nicht gerecht wird. Es geht hier nicht um die Anlage von bereits vorhandenem Vermögen, sondern allein um den Vermögensaufbau. Da für den Kredit Zinsen anfallen, kann es zu einer Vermögensmehrung nur dann kommen, wenn der Kredit in einer Weise angelegt wird, die einen die vor allem durch die Zinsen entstehenden Kosten übersteigenden Gewinn abwirft. Vorliegend soll dies durch Investition in bestimmte Fonds geschehen, die zwar nach den Angaben des Beschwerdeführers überdurchschnittlich hohe Renditen abwerfen, die aber entsprechend auch in eine hohen Risikoklasse eingestuft werden. Erhebliche Kursschwankungen sowie ein deutliches Unterschreiten der Renditeerwartungen sind dabei nicht ausgeschlossen. Da der geplante Kredit als Effekten-Lombardkredit ausgestaltet ist, bei dem die Konditionen für das Darlehen vom Depotwert abhängen, kann es bei einem zu starken Kursverlust dazu kommen, dass der Kreditrahmen ausgeschöpft und das Konto in die Überziehung gerät und die in den Erläuterungen zum Kredit auch genannte Nachschusspflicht ausgelöst wird, für die dann das Privatvermögen des Kindes haften würde. Eine solch riskante Anlageform stellt keine für den Vermögensaufbau eines Kindes geeignete und dessen Sicherheitsinteressen genügende Anlageform dar und ist nicht geeignet, eine damit gekoppelte Kreditaufnahme zu Lasten des Kindes zu rechtfertigen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erfahrener Vermögensberater ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Soweit er das tatsächlich vorhandene Vermögen des Kindes entsprechend anlegen will, mag er dies im Rahmen der ihm zustehenden Vermögenssorge gemäß § 1642 BGB tun; in diesem Fall beschränkt sich das Risiko nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen. Eine Verknüpfung dieser Anlageform mit einer Kreditaufnahme hingegen erhöht das Risiko wie dargestellt in zu großem Umfang und steht damit der Genehmigungsfähigkeit entgegen. c) Eine allgemeine Ermächtigung für die Ausstellung von Schuldverschreibungen ist gleichfalls nicht zu erteilen. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen, in welcher Form dies im Rahmen der Anlagestrategie geplant ist und dass dies in einer Häufigkeit geschieht, die die Einholung von Einzelgenehmigungen unzumutbar machen würde. Unterlagen zu konkreten Schuldverschreibungen wurden nicht vorgelegt; in dem erläuternden Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. August 2018 ist dieses Finanzinstrument auch nicht weiter angeführt worden. 4. Ebenfalls zu Recht erfolgt ist die Zurückweisung des Antrags auf Aufnahme eines Wertpapierkredits in Höhe von 300 EUR zur Wiederanlage aus dem Schreiben vom 3. Oktober 2018. Die nach den §§ 1643, 1822 Nr. 8 BGB erforderliche Genehmigungsfähigkeit ist aus den oben genannten Gründen nicht gegeben. 5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 1 FamGKG, wobei vom bislang vorhandenen Vermögen des Kindes ausgegangen wurde.