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Beschluss

19 WF 24/19

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0318.19WF24.19.00
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Leitsätze
1. Der Verfahrenswert für ein Versorgungsausgleichsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich regelmäßig nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG mit 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens.(Rn.15) 2. Allein der zeitliche Abstand des Abänderungsverfahrens zur durchgeführten Scheidung rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG mit 20 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens. Sofern die Zeitkomponente zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führt, kann dies hinreichend im Einzelfall über die Ermessensvorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden (im vorliegenden Fall verneint).(Rn.16) (Rn.23)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Februar 2019 wird der Gegenstandswert für das Verfahren in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Januar und 20. Februar 2019 auf 1.516,50 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verfahrenswert für ein Versorgungsausgleichsverfahren nach § 51 VersAusglG bemisst sich regelmäßig nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG mit 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens.(Rn.15) 2. Allein der zeitliche Abstand des Abänderungsverfahrens zur durchgeführten Scheidung rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG mit 20 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens. Sofern die Zeitkomponente zu einem erhöhten Bearbeitungsaufwand führt, kann dies hinreichend im Einzelfall über die Ermessensvorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG berücksichtigt werden (im vorliegenden Fall verneint).(Rn.16) (Rn.23) Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Februar 2019 wird der Gegenstandswert für das Verfahren in Abänderung der Beschlüsse des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 31. Januar und 20. Februar 2019 auf 1.516,50 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller beschwert sich gegen die seiner Meinung nach zu hohe Verfahrenswertfestsetzung. Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 1981 rechtskräftig von seiner Ehefrau H... I... B... geschieden. In dem Urteil wurde auch der Ausgleich von Versorgungsrechten ausgesprochen. Am 9. November 2009 verstarb H... B.... Der Antragsteller beantragte unter dem 31. Dezember 2017 die Aufhebung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Mit Beschluss vom 31. Januar 2019 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee daraufhin die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31. August 1981 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich abgeändert und ausgesprochen, dass ein Wertausgleich nach den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfinde. Den Verfahrenswert hat es auf 3.600 EUR festgesetzt. Den Ausspruch über die Abänderung des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht auf die §§ 31, 51 VersAusglG, 225 f. FamFG gestützt, die Nebenentscheidung zum Verfahrenswert auf § 50 FamGKG. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 11. Februar 2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2019, bei Gericht am 19. Februar 2019 eingegangen, hat der Antragsteller gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass eine nachvollziehbare Berechnung fehle. Der Wert sei zu hoch. Ausgehend von drei Anrechten und einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.685 EUR sei von einem Verfahrenswert von 1.516,50 EUR auszugehen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20. Februar 2019 teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert auf 3.033 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung der Verfahrenswert für jedes Anrecht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens betrage. Bei drei Anrechten und einem Nettoeinkommen von 1.685 EUR folge daraus der Wert von 3.033 EUR. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren "nach der Scheidung" gehandelt habe. Mit diesem sei nur die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemeint. II. Die gemäß den §§ 55, 59 FamGKG zulässige, insbesondere fristgemäße Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert des Abänderungsverfahrens nach den §§ 51 VersAusglG, 226 FamFG ist gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG auf 1.516,50 EUR festzusetzen. 1. § 50 Abs. 1 FamGKG bestimmt in Satz 1, dass der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Anrecht 10 Prozent und bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten beträgt. Nach Satz 2 beträgt der Wert nach Satz 1 mindestens 1.000 EUR. § 50 Abs. 3 FamGKG bestimmt, dass in den Fällen, in denen der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen kann. 2. Wonach sich der Verfahrenswert in Anpassungs- und Abänderungsverfahren, insbesondere nach den §§ 225 FamFG, 51 VersAusglG, bemisst, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig. a) Nach der ganz herrschenden Auffassung bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG mit 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens (OLG Frankfurt v. 1.8.2018, 2 WF 196/18; OLG Karlsruhe v. 29.1.2016, 20 UF 140/15, BeckRS 2016, 128275; OLG Hamm v. 16.10.2013, 2 WF 4/13 Rn. 6-9; OLG Bremen v. 2.7.2012, 4 WF 69/12, Rn. 11; Götsche/Rehbein-Breuers, Versorgungsausgleichsrecht 3.A., § 50 FamGKG Rn. 13; Herberger/Martinek-Breuers, jurisPK-BGB, 8.A., § 52 VersAusglG Rn. 32; BeckOK-Neumann, Kostenrecht 1.12.2018, § 50 FamGKG, Rn. 75-82; Schneider/Volpert/Fölsch-Thiel, FamGKG 2. A., § 50 FamGKG Rn. 20; Musielak/Borth-Borth/Grandel, FamFG 6. A., Gesetz über die Gerichtskosten in Familiensachen, Rn. 37; Mayer/Kroiß, RVG 7.A, Anhang 1, IV. Verfahrenswerte im Familienrecht, Rn. 168-178; wohl auch Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, FamGKG 4.A., § 50 FamGKG Rn. 2/3; Rahm/Künkel-Feskorn, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung, Verfahrenswert Rn. 149-153). Der Bundesgerichtshof hat sich zwar zu dieser Frage nicht ausdrücklich geäußert, hat aber in dem Revisionsverfahren zu der oben genannten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29.1.2016 den Verfahrenswert der Vorinstanz übernommen, den das OLG Karlsruhe mit kurzer Begründung auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamFG gestützt hatte (BGH v. 8.11.2017, XII ZB 105/16). b) Nach anderer Auffassung bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG mit 20 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens (so OLG Hamm v. 27.7.2017, 10 UF 72/17, Rn. 9; OLG Schleswig v. 19.6.2013, 15 WF 200/13; MüKo-Schindler, FamFG 3. A., Anhang zu §§ 80-85 FamFG, Teil 2, Rn. 248; wohl auch Brandenburgisches OLG v. 24.3.2011, 13 WF 38/11 Rn. 7). Zur Begründung verweist das OLG Hamm auf das gesetzgeberische Motiv, wonach Ausgleichsansprüche nach der Scheidung häufig mit höherem Aufwand verbunden seien, weil oft komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte erneut aufgerollt werden. Im Abänderungsverfahren stelle sich die Situation genauso dar. Die Regelung sei auch analogiefähig. c) Der Senat schließt sich der erstgenannten, herrschenden Meinung an. Grundsätzlich erfasst § 50 FamGKG sämtliche Verfahren, die den Versorgungsausgleich betreffen, also auch die Abänderungsverfahren nach §§ 51 ff. VersAusglG, 225 f. FamFG. Insoweit handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung für diese Verfahren. Dabei stellt § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG den Regelfall dar und betrifft die 2. Alternative ("nach der Scheidung") nur einen Sonderfall und damit eine Ausnahme. Als Ausnahmeregelung ist diese 2. Alternative deshalb eng auszulegen. Wortlaut und Gesetzeshistorie sprechen dabei zwingend gegen eine Anwendung dieser 2. Alternative auf die genannten und hier vorliegenden Abänderungsverfahren. Der Wortlaut ist allerdings entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt (v. 1.8.2018 aaO Rn. 9) auf den ersten Blick nicht "klar". Denn die Formulierung "nach der Scheidung" lässt vom Wortsinn her offen, ob dies rein zeitlich gemeint ist und damit alle Verfahren erfasst, die zeitlich nach der Scheidung eingeleitet werden, oder ob dies rechtstechnisch gemeint ist und die Formulierung des entsprechend überschriebenen Abschnitts im Versorgungsausgleichsgesetz meint. Da der reine Wortlaut beide Möglichkeiten eröffnet, bedarf er der Auslegung. Diese Auslegung ergibt eindeutig, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung "nach der Scheidung" den rechtstechnischen Begriff aus der Überschrift des 3. Abschnitts des Versorgungsausgleichsgesetzes übernommen hat und nur diese Fälle meint. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 20.8.2008 (BT-Ds 16/10144) sah in Art. 13 als § 50 Abs. 1 FamGKG eine generelle Bemessung des Verfahrenswertes mit 10 % des dreimonatlichen Nettoeinkommens vor (BT-Ds 16/10144, S. 27). Begründet wurde dies vor allem mit einem erwünschten Gleichklang mit § 43 FamGKG und damit mit einer Bemessung des Verfahrenswertes an den Einkünften der Ehegatten. Die Ermessensvorschrift des Absatz 3 würde dabei Abweichungen ermöglichen in den Fällen, in denen der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis stehe. Erst die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 11.2.2009 (BT-Ds 16/11903) schlug die dann auch Gesetz gewordene Änderung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG vor. Dazu heißt es in der Begründung (aaO Seite 61): "In § 50 Absatz 1 Satz 1 FamGKG wird zunächst eine Sonderregel für die Bestimmung des Verfahrenswertes bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§ 20 ff. VersAusglG) eingefügt: In diesen Fällen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Diese Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung häufig mit einem höheren Aufwand verbunden ist, denn es müssen oft komplexe, zeitlich weit zurückliegende Sachverhalte erneut aufgerollt werden." Aufgrund dieser eindeutigen Bezugnahme auf den dritten Abschnitt des VersAusglG im Gesetzgebungsverfahren ist der Anwendungsbereich von § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG als Ausnahmevorschrift auf diese Verfahren begrenzt. Eine analoge Anwendung auch auf die Fälle des vorliegenden Abänderungsverfahrens scheidet demgegenüber aus (so auch OLG Frankfurt v. 1.8.2018 aaO Rn. 9). Es fehlt insoweit schon die hierfür erforderliche Regelungslücke. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BVerfG v. 11.7.2012, 1 BvR 1569/08. Rn. 75). Vorliegend hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er den Anwendungsbereich der 2. Alternative nur auf bestimmte Verfahren beschränken will. Dabei hat er zwar als Grund für diese Sonderregelung den höheren Aufwand wegen zeitlicher Ferne angeführt. Dies genügt jedoch nicht, um hier von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen oder dies als maßgeblichen und damit erweiterungsfähigen Telos der Norm anzunehmen. Denn mit § 50 Abs. 3 FamGKG hat der Gesetzgeber zugleich ausdrücklich für die Fälle, die von der Regelbewertung des § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG abweichen, eine abweichende Bewertung zugelassen. Damit kann in Abänderungsverfahren, die aufgrund des zeitlichen Abstands oder aus anderen Gründen außergewöhnlich umfangreich und schwierig sind, ein angemessener Verfahrenswert gefunden werden, ohne eine Analogie bemühen zu müssen. Die §§ 51, 52 VersAusglG führen zudem zu einer sogenannten “Totalrevision” des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. Durch diese wird der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt. Auf Altentscheidungen über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ist § 51 VersAusglG gerade nicht anwendbar. Damit aber führt § 51 VersAusglG zur Durchführung eines Versorgungsausgleichs, den der Gesetzgeber hinsichtlich des Gegenstandswertes allgemein unter § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gefasst hat. Allein die zeitliche Komponente genügt nicht, um diese Fälle mit der Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vergleichbar zu machen und eine entsprechende Analogie zu tragen. 3. Im vorliegenden Verfahren verbleibt es bei der Anwendung des § 50 Abs. 1 FamGKG. Eine abweichende Festsetzung nach § 50 Abs. 3 FamGKG ist nicht veranlasst. Zwar ist seit dem Ausspruch der Scheidung und des Versorgungsausgleichs erhebliche Zeit vergangen. Dadurch ist das Verfahren jedoch im Vergleich zu einem gewöhnlichen, bei der Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichsverfahren nicht wesentlich erschwert worden. Die Versorgungsträger haben die erforderlichen Auskünfte erteilt, das Amtsgericht hat die darauf basierenden Berechnungen durchgeführt. Zudem wurde der Ausspruch aufgrund der Anwendung von § 31 VersAusglG sogar vereinfacht, da im Ergebnis ein Versorgungsausgleich nicht durchzuführen war. 4. Der Verfahrenswert ist demnach wie folgt zu berechnen: Das Nettoeinkommen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung beläuft sich auf 1.685 EUR. Für den Verfahrenswert anzusetzen sind 10 Prozent des dreifachen Nettomonatseinkommens, hier also 505,50 EUR (1.685 x 3 ./. 10). Da das Abänderungsverfahren drei Anrechte betraf, beläuft sich der Verfahrenswert auf den dreifachen Betrag, dies sind 1.516,50 EUR. 5. Der Kostenausspruch beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, §§ 57 Abs. 7, 59 Abs. 1 Satz 5 FamGKG. Von einer Beteiligung der Versorgungsträger im Beschwerdeverfahren wurde abgesehen, da diese weder von der Kostenentscheidung noch von der Festsetzung des Verfahrenswertes betroffen sind.