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Beschluss

13 UF 124/17

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0412.13UF124.17.00
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Leitsätze
1. Im Unterhaltsabänderungsverfahren ist das Familiengericht an die rechtskräftigen Feststellungen im vorherigen Unterhaltsverfahren zur Wirksamkeit eines Ehevertrages und des im Wege der Ausübungskontrolle zuzusprechenden nachehelichen Unterhalts gebunden. 2. Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn an Stelle des im Unterhaltsverfahren zugesprochenen Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 Abs. 2 BGB im Abänderungsverfahren über einen an dessen Stelle tretenden Unterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 4 BGB zu entscheiden ist. 3. Die Präklusionswirkung des § 238 Abs. 2 FamFG greift auch bezüglich eines Unterhaltsverzichts, den die Ehepartner durch Ehevertrag nach der Trennung, jedoch vor der Entscheidung im Verfahren über nachehelichen Unterhalt vereinbart haben. 4. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB gelten mit Leistungen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich sowie solchen auf Vorsorgeunterhalt als ausgeglichen, so dass ab Rentenbeginn kein weitergehender Unterhaltsanspruch besteht (Anschluss BGH, 4. Juli 2018, XII ZB 122/17, MDR 2018, 1441).
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2017 — 158 F 58/17 geändert: 1. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 — 35 F 126/07 — für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2016 verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu zahlen a. folgenden monatlichen Unterhalt: vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 jeweils 213 € zuzüglich 26 € Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 jeweils 217 € zuzüglich 26 € Altersvorsorgeunterhalt für Juli 2014; vom I.Juli 2015 bis 30. Juni 2016' jeweils 221 € und vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 jeweils 230 € b. sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1 1 1 € seit dem 1. April 2014, seit dem 1. Mai 2014 und dem 1. Juni 2014; auf jeweils 115 € seit dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014, dem 1. Dezember 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. Februar 2015, dem 1. März 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Mai 2015, dem 1. Juni 2015; auf jeweils 119 € seit dem 1. Juli 2015, dem 1. August 2015, dem 1. September 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. November 2015, dem 1. Dezember 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. Februar 2016, dem 1. März 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Mai 2016, dem 1. Juni 2016 und auf jeweils 128 € seit dem 1. Juli 2016 und dem 1. August 2016. 2. Ferner wird festgestellt, dass der Antragsteller in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 — 35 F 126/07 — ab dem 1. September 2016 der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. 3. Der weitergehende Antrag des Antragstellers und der weitergehende Widerantrag der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des - Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsteller zu 16% und die Antragsgegnerin zu 84%. Die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Antragsteller zu 19% und der Antragsgegnerin zu 81% zur Last. IV. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.336 € festgesetzt, wobei auf die Beschwerde 1 1.004 € und auf die Anschlussbeschwerde 4332 € entfallen. VI. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Unterhaltsabänderungsverfahren ist das Familiengericht an die rechtskräftigen Feststellungen im vorherigen Unterhaltsverfahren zur Wirksamkeit eines Ehevertrages und des im Wege der Ausübungskontrolle zuzusprechenden nachehelichen Unterhalts gebunden. 2. Die Bindungswirkung besteht auch dann, wenn an Stelle des im Unterhaltsverfahren zugesprochenen Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 Abs. 2 BGB im Abänderungsverfahren über einen an dessen Stelle tretenden Unterhaltsanspruch gem. § 1572 Nr. 4 BGB zu entscheiden ist. 3. Die Präklusionswirkung des § 238 Abs. 2 FamFG greift auch bezüglich eines Unterhaltsverzichts, den die Ehepartner durch Ehevertrag nach der Trennung, jedoch vor der Entscheidung im Verfahren über nachehelichen Unterhalt vereinbart haben. 4. Ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 BGB gelten mit Leistungen aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich sowie solchen auf Vorsorgeunterhalt als ausgeglichen, so dass ab Rentenbeginn kein weitergehender Unterhaltsanspruch besteht (Anschluss BGH, 4. Juli 2018, XII ZB 122/17, MDR 2018, 1441). I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 16. Mai 2017 — 158 F 58/17 geändert: 1. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 — 35 F 126/07 — für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 31. August 2016 verpflichtet, an die Antragsgegnerin zu zahlen a. folgenden monatlichen Unterhalt: vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 jeweils 213 € zuzüglich 26 € Altersvorsorgeunterhalt, vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 jeweils 217 € zuzüglich 26 € Altersvorsorgeunterhalt für Juli 2014; vom I.Juli 2015 bis 30. Juni 2016' jeweils 221 € und vom 1. Juli 2016 bis 31. August 2016 jeweils 230 € b. sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1 1 1 € seit dem 1. April 2014, seit dem 1. Mai 2014 und dem 1. Juni 2014; auf jeweils 115 € seit dem 1. Juli 2014, dem 1. August 2014, dem 1. September 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. November 2014, dem 1. Dezember 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. Februar 2015, dem 1. März 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Mai 2015, dem 1. Juni 2015; auf jeweils 119 € seit dem 1. Juli 2015, dem 1. August 2015, dem 1. September 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. November 2015, dem 1. Dezember 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. Februar 2016, dem 1. März 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Mai 2016, dem 1. Juni 2016 und auf jeweils 128 € seit dem 1. Juli 2016 und dem 1. August 2016. 2. Ferner wird festgestellt, dass der Antragsteller in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. Dezember 2009 — 35 F 126/07 — ab dem 1. September 2016 der Antragsgegnerin keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. 3. Der weitergehende Antrag des Antragstellers und der weitergehende Widerantrag der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde des - Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsteller zu 16% und die Antragsgegnerin zu 84%. Die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Antragsteller zu 19% und der Antragsgegnerin zu 81% zur Last. IV. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.336 € festgesetzt, wobei auf die Beschwerde 1 1.004 € und auf die Anschlussbeschwerde 4332 € entfallen. VI. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. l. Die Beteiligten heirateten am 7.7.1978. Die am 22.3.1956 geborene Antragsgegnerin, für die es die zweite Ehe war, brachte eine 6-jährige Tochter mit in die Ehe. Sie war seit 1974 beim ... Berlin als Angestellte im Schreibdienst (Vergütungsgruppe VII) beschäftigt. 1981 hatte sie sich für den 1. Verwaltungslehrgang beworben und sollte im September 1981 damit beginnen. Ende 1980 wurde bei der Antragsgegnerin eine Undurchlässigkeit des Eileiters festgestellt, die damals nicht operabel war. Die Mutter des Antragstellers war praktische Ärztin und riet der Antragsgegnerin zu einer Hormontherapie mit einem für dieses Krankheitsbild noch nicht zugelassenen Präparat. Im Februar 1981 begann die Antragstellerin mit dieser Hormontherapie, die anschlug. Am 3.2.1981 schlossen die Beteiligten einen notariellen Vertrag -Urkundenrolle Nr. 14/1981 des Notars Ma in Berlin. Sie verzichteten im Falle der Scheidung auf jegliche Unterhaltsansprüche gegeneinander (§ 1 der Vereinbarung). In § 2 dieser Vereinbarung schlossen die Beteiligten den Versorgungsausgleich aus. Den Verwaltungslehrgang trat die Antragsgegnerin nicht an. Am 21.5.1982 wurde der Sohn und am 10.7.1983 die Tochter geboren. Die Antragsgegnerin gab nach der Geburt des Sohnes ihr Arbeitsverhältnis auf. 1986 absolvierte sie eine private Ausbildung als Fußpflegerin und war sporadisch freiberuflich tätig. Ab Oktober 1992 war die Antragsgegnerin dann wieder im öffentlichen Dienst, jetzt im … Berlin mit 19,5 Stunden in der Woche beschäftigt. Als die Tochter 16 Jahre alt war, stockte die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit auf eine Volltagstätigkeit auf. Der Antragsteller war zunächst während der Ehe beim Bezirksamt tätig und wechselte dann 1986 zu V (damals noch ). Die Beteiligten trennten sich im Mai 2006. Am 14.6.2006 schlossen sie einen weiteren Ehevertrag vor dem Notar Mi in (Urkundenrolle Nr. 674/2006). In der Vorbemerkung zu I.2 heißt es: „Die Parteien erklären, am 03. Februar 1981 vor dem Notar Ma unter der Urkundenrollen Nr. 14/1981 eine Vereinbarung geschlossen zu haben, in welcher die Parteien für den Fall der Scheidung ihrer Ehe gegenseitig auf jegliche Unterhaltsansprüche gegeneinander verzichtet sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen haben. Die Parteien erklären, dass die in der notariellen Urkunde vom 03. Februar 1981 getroffenen Vereinbarungen aufrechterhalten bleiben sollen und auch gegenwärtig dem ausdrücklichen Willen beider Parteien entsprechen." Die Beteiligten vereinbarten ferner in dieser Urkunde Gütertrennung. In Ziffer II.2. wurde geregelt, dass zum Ausgleich des Zugewinns sowie der Vermögensauseinandersetzung nachfolgende Regelungen getroffen wurden. Nach Ziffer 2.3. erhielt die Antragsgegnerin einen PKW Ford Ka und ein Motorrad Kawasaki zu Alleineigentum. In Ziffer 4 war festgehalten, dass sie vom Antragsteller eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 € erhalten sollte. In Ziffer 5 heißt es: „Die Parteien stellen klar, dass die unter II.4 genannte Ausgleichszahlung neben dem Ausgleich des Zugewinns auch einen freiwilligen Ausgleich des Ehemannes an die Ehefrau für den mit der notariellen Vereinbarung vom 03. Februar 1981 ausgeschlossenen Versorgungsausgleich beinhaltet." In dem auf den Scheidungsantrag des Ehemannes vom 25.4.2007 eingeleiteten, seit dem 13.7.2007 rechtshängigen Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Oranienburg — 35 F 126/07 — machte die Antragsgegnerin die Unwirksamkeit der notariellen Vereinbarung von 1981 geltend und beantragte die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ferner verlangte sie einen nachehelichen Unterhalt, da sie der Auffassung war, dass sie nicht wirksam auf diesen verzichtet hatte. Ihr seien ehebedingte Nachteile deshalb entstanden, weil sie ohne die Kindererziehung im öffentlichen Dienst in die Tarifgruppe Vc oder gar Vb (Berlin) aufgestiegen wäre. In der Folgesache nachehelicher Unterhalt erhob das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 8.10.2008 Beweis darüber, ob die Antragsgegnerin wegen eines Knieleidens nicht 40, sondern lediglich 37 Stunden in der Woche erwerbstätig sein könne. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 28.6.2009 zu dem Ergebnis, dass die Wochenarbeitszeit von 37 Stunden nicht weiter erhöht werden solle. Abhängig von der weiteren Entwicklung und den angegebenen Beschwerden und abhängig von der arbeitsabhängigen körperlichen Belastung könnte vielmehr erwogen werden, die derzeitige Wochenarbeitszeit weiter zu reduzieren, um einer frühzeitigen Verschlechterung entgegenzuwirken und der fortschreitenden Verschleißerkrankung und der damit verbundenen erneuten Operation frühzeitig zu begegnen. Es sei daher künftig damit zu rechnen, dass die derzeit bestehende Arbeitszeit weiter reduziert werden müsse. Mit Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 ist die Ehe — rechtskräftig seit dem 7.4.2010 — geschieden worden. Zugleich wurde der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Unterhalt wie folgt zu leisten: bis Dezember 2010 157 € Altersvorsorgeunterhalt und 622 € Elementarunterhalt, bis Dezember 2011 124 € Altersvorsorgeunterhalt sowie 492 € Elementarunterhalt, bis Dezember 2012 91 € Altersvorsorgeunterhalt sowie 362 € Elementarunterhalt, bis Dezember 2013 59 € Altersvorsorgeunterhalt sowie 232 € Elementarunterhalt und danach fortlaufend 26 € Altersvorsorgeunterhalt und 102 € Elementarunterhalt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, dass die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt habe. Unter Berücksichtigung ihres tatsächlichen Einkommens sowie Hinzurechnung von Zinseinkünften und Abzug für geleisteten Unterhalt für den Sohn und des Einkommens des Antragstellers abzüglich dessen Unterhaltsleistungen für den Sohn ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von monatlich 691, 19 €. Hieraus folge ein Altersvorsorgeunterhalt von 157 € und ein Elementarunterhalt von 622 €. Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch nicht wirksam ausgeschlossen worden sei. Der Antragsteller könne sich bei einer ca. 30-jährigen Ehe nicht auf den Ausschluss des Unterhaltsanspruchs berufen, weil dies zu einer unverhältnismäßigen Lastenverteilung innerhalb der ehelichen Solidarität führen würde. Nach Ablauf einer derart langen Ehezeit könne von keinem der beiden Eheleute erwartet werden, dass die Wirkung der Ehe von einem Tag zum anderen mit Rechtskraft der Entscheidung entfallen würde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die zum Tragen kommenden ehebedingten Einbußen der Einkommenssituation der Antragsgegnerin darin begründet seien, dass sie nach der Geburt der Kinder ihrer bisherigen Berufstätigkeit nicht mehr nachgegangen sei und sie nach der damaligen Unterhaltsrechtslage auf einen angemessenen unterhaltsrechtlichen Ausgleich solcher Nachteile habe vertrauen dürfen. Der Anspruch würde aber nicht dauerhaft in voller Höhe bestehen. Das Amtsgericht begrenzte den Unterhaltsanspruch nach § 1578 b BGB aus Billigkeitsgründen und führte hierzu aus: „Der Antragsgegnerin sind ehebedingte Nachteile entstanden, die aller Voraussicht nach und den hier unstreitigen Randbedingungen ihrer Erwerbsbiografie und ihres Alters sich nicht mehr voll aufholen lassen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass sie aller Voraussicht nach nicht mehr die Tarifgruppe Vc BAT (Berlin) erreichen wird, obwohl dies nach dem Lauf der Dinge wahrscheinlich gewesen wäre, wenn sie ihre Berufstätigkeit im öffentlichen Dienst nach der Geburt ihrer Kinder nicht unterbrochen hätte, sondern zielstrebig fortgesetzt hätte. Für einen Aufstieg in die Tarifgruppe Vb sind allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte dargetan worden. Der Einkommensnachteil, der ihr entstanden ist, wird aller Voraussicht nach dauerhaft bleiben." Das Amtsgericht ermittelte ein fiktives Nettoeinkommen der Antragsgegnerin nach der höchsten Stufe BAT Vc unter Berücksichtigung von Ortszuschlägen und einem Ortszuschlag für ein Kind und einer allgemeinen Zulage abzüglich eines Abschmelzbetrages nach dem Berliner Tarifvertrag von 2398,97 € brutto = 1546,73 € netto. Die sich ergebende Differenz zu ihrem derzeitigen Einkommen von 102 € sei der dauerhafte monatliche ehebedingte Nachteil. Es entspreche angesichts der Ehedauer der Billigkeit, wenn der Aufstockungsunterhalt binnen 4 Jahren nach der Scheidung der Eheleute auf 102 € abgeschmolzen werde. Zugleich sprach das Amtsgericht Oranienburg in der Folgesache Versorgungsausgleich aus, dass die Entscheidung über den Versorgungsausgleich gesondert ergehe. Zur Begründung führte es aus, dass auch die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht wirksam ausgeschlossen sei. Zwar sei die Regelung in dem Vertrag vom 3.2.1981 nicht aufgrund ihres Inhalts unwirksam, aber der Antragsteller könne sich insoweit nicht auf den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach dem Verlauf der Ehe berufen, denn dies würde zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragsgegnerin führen. Der Versorgungsausgleich sei auch nicht aufgrund der notariellen Vereinbarung vom 14.6.2006 ausgeschlossen worden. Die Erklärung, dass die vor dem Notar Ma getroffene Regelung aufrechterhalten bleiben solle, habe keine eigenständige Regelung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs geschaffen. Zudem wäre auch die Jahresfrist nach § 1408 II BGB a.F. nicht eingehalten gewesen. Der Versorgungsausgleich sei auch nicht abgefunden worden. Beide Eheleute legten Rechtsmittel gegen dieses Urteil hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Brandenburg änderte mit Beschluss vom 20.12.2011 — 9 UF 133/14 die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ab und entschied, dass der Versorgungsausgleich abzutrennen und auszusetzen sei, da die Antragsgegnerin Anrechte bei der VBL habe, die mit der sogenannten Startgutschriftenproblematik belastet seien. Mit Beschluss vom 14.5.2014 regelte das Amtsgericht Oranienburg 35 F 126/07 dann den Versorgungsausgleich dahingehend, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anrecht in Höhe von 10,9327 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auf deren Konto in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen wurde. Im Übrigen wurde ausgesprochen, dass der Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das Amtsgericht hielt entsprechend seiner vorherigen Entscheidung daran fest, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Ausübungskontrolle nicht im vollen Umfange standhalte. Die Antragsgegnerin dürfe aber nicht bessergestellt werden, als sie ohne Vereinbarung dastehen würde. Vor der Geburt der Kinder hätte sie etwa 0,95 Entgeltpunkte jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Eine wesentliche Steigerung ihrer Einkünfte in den Jahren danach hätte sie nicht konkret dargetan. Es lasse sich allenfalls schätzen, dass sie sicherlich im Durchschnitt einen Entgeltpunkt pro Jahr erwirtschaftet hätte. Sie hätte daher in der Zeit von Mai 1992 bis Dezember 1998 bei voller Erwerbstätigkeit 16,6666 Entgeltpunkte erwirtschaften können, tatsächlich habe sie nur 5,7294 Entgeltpunkte in dieser Zeit erlangt. Der ehebedingte Nachteil sei danach auf 10,9372 Entgeltpunkte zu schätzen. Gegen diese Entscheidung legten erneut beide Beteiligten Beschwerden ein. Das Oberlandesgericht Brandenburg ließ im Beschwerdeverfahren (9 UF 133/14) einen Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer vorehelichen Tätigkeit im Schreibdienst beim … und unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für die vorehelich geborene Tochter ermitteln. Mit Beschluss vom 30.6.2016 änderte das OLG Brandenburg auf die Beschwerde des Antragstellers dem Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14.5.2015 dahingehend ab, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 8,5463 Entgeltpunkten auf das vorhandene Rentenkonto der Antragsgegnerin übertragen wurde. Ferner ist festgestellt worden, dass im Übrigen kein Versorgungsausgleich stattfindet. Das OLG Brandenburg erachtete den notariellen Ehevertrag vom 3.2.1981 hinsichtlich des Ausschlusses des Versorgungsausgleiches für wirksam. Der Ehevertrag vom 14.6.2006 enthalte keine Bestätigung im Sinne von § 141 BGB. Die Erklärung der Beteiligten in Ziffer I.2 Vorbemerkung dieses Vertrages sei keine Bestätigung im rechtlichen Sinne. Denn es würde an einem Bestätigungswillen der Beteiligten und damit dem Bewusstsein der möglichen Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts fehlen. Der Vertrag vom 3.2.1981 halte aber nicht der Ausübungskontrolle statt. Der ehebedingte Nachteil sei allerdings nur aufgrund des fortgesetzten Beschäftigungsverhältnisses als Angestellte im Schreibdienst zu bemessen. Ein (fiktiver) Bewährungsaufstieg, der mit weiteren Qualifikationen verbunden gewesen wäre, könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Allein die Anmeldung zu einem Verwaltungslehrgang 1 im Jahr 1981 ändere daran nichts, denn die Antragsgegnerin hätte diese berufliche Qualifizierungsmaßnahme, die am 1.9.1981 beginnen sollte, nicht abgesagt, wenn sie tatsächlich an einem Fortkommen interessiert gewesen wäre. Die nach der Familienpause aufgenommene Tätigkeit bei dem Standesamt Mitte sei von ihr selbst als Glücksfall bezeichnet und der Wiedervereinigung Deutschlands zugeschrieben worden. Es bestehe damit eine Versorgungslücke seitens der Antragsgegnerin in der Größenordnung von 50.051 ,85 € und damit 8,5463 Entgeltpunkten. Die Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts ist rechtskräftig geworden. Der Antragsteller nahm seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten erfolgreich auf Schadensersatz bzw. Feststellung, den künftigen Schaden infolge der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg 35 F 126/07 — in der Folgesache nachehelicher Unterhalt vom 16.12.2009 zu zahlen, in Anspruch. Der Antragsteller begehrte mit Antrag vom 28.10.2010 eine Abänderung der Unterhaltsverpflichtung aus dem Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 dahingehend, dass er keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat. Er begründete seinen Antrag damit, dass die Antragsgegnerin seit Anfang 2007 mit Herrn R in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und behauptete, dass sie mit Herrn R den sie im Frühjahr 2009 kennengelernt habe, eine lose Beziehung führe. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 21.3.2011 — 138 F 20941/10 - wurde der Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers wies das Kammergericht mit Beschluss vom 19.12.2011 — 17 UF 107/11 — zurück. Der Antragsteller sei mit diesem Einwand präkludiert, soweit er eine Lebenspartnerschaft seit Anfang 2007 oder 2008 behaupte, denn diesen Einwand hätte er im Vorverfahren geltend machen müssen. Soweit er vortrage, dass erstmals im Laufe des Jahres 2009 eine Verfestigung der Beziehung eingetreten sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beziehung aufgrund ihrer Dauer und der Art ihrer Gestaltung eine Intensität erreicht habe, welche die Unzumutbarkeit im Sinne von § 1579 Nr. 2 BGB begründen würde. Die Antragsgegnerin, die im Mai 2008 in die Vergütungsgruppe VI b eingruppiert worden ist, erhält seit 1.10.2013 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 31.5.2014 erhielt sie eine Rentennachzahlung von 5.816,06 € (alle Rentenbeträge sind nachfolgend Nettobeträge) und ab 1.6.2014 von 750,46 € monatlich. Die Rente wurde zum 1.7.2014 unter Berücksichtigung von Zuschlägen für die Kindererziehung („Mütterrente") auf 842,51 € erhöht. Zum 1.7.2015 und 1.7.2016 erfolgten Erhöhungen auf 858,50 € bzw. 900,14 €. Mit Bescheid vom 13.9.2016 ist der Versorgungsausgleich dann dahingehend umgesetzt worden, dass die Antragsgegnerin ab dem 1.9.2016 1111,28 € erhält. In der Folgezeit ist dann die Rente zum 1. 7. 2017 und 1. 8. 20218 wiederum erhöht worden und zwar auf dann 1135,34 € und auf 1.167,16 E. Des Weiteren bezieht die Antragsgegnerin eine betriebliche Altersrente von der VBL. Diese belief sich ab 1.10.2014 auf monatlich 259,91 €. Für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2014 erhielt die Antragsgegnerin eine Nachzahlung von 2320,17 €, wobei für 2013 die Betriebsrente wegen des bestehenden höheren Krankengeldanspruchs ruhte. Die Rente ist in den Folgejahren jeweils zum 1.7. wie folgt erhöht worden: 261, 16 € (2015); 263,76 € (2016); 265,75 € (2017) und 267,10 € (2018). Mit Bescheid vom 8.1.2015 stellte das Landesamtes für Gesundheit und Soziales fest, dass bei der Antragstellerin seit dem 27.1.2012 ein GdB von 40 und seit dem 22. 102013 ein GdB von 50 vorliegt, wobei seither auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen für das Merkmal „G“- erheblich gehbehindert — gegeben sind. Mit Schreiben vom 29.4.2014 hat der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert, auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel zu verzichten. Der Antragsteller hat mit Antrag vom 18.7.2014 das hiesige Verfahren eingeleitet und beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 35 F 126/07 - dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab dem 1.8.2014 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet. Die Antragsgegnerin beziehe nunmehr Erwerbsunfähigkeitsrente. Die der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegende Erkrankung sei nicht ehebedingt. Damit fehle es an einer Kausalität der geringeren Einkünfte und des Eheverlaufs. Der Nachteil während der Ehe sei durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden. Er ist der Ansicht, dass das Amtsgericht Oranienburg nur darüber entschieden hätte, ob eine Wirksamkeit des Ehevertrages hinsichtlich eines Anspruchs gemäß § 1573 BGB gegeben sei. Da die Antragsgegnerin ihren Anspruch nunmehr aber nur noch auf § 1572 Nr. 4 BGB stützen könne, sei der Ehevertrag erneut zu prüfen. Da der Ehevertrag vom 14.6.2006 unmittelbar vor der Ehescheidung geschlossen worden sei, sei eine Änderung der Lebenssituation der Eheleute nach Abschluss dieses Ehevertrages nicht mehr eingetreten; so dass keine Anpassung des Vertrages mehr stattzufinden habe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin keinen Unterhaltsanspruch mehr, nachdem sich ihre Rente aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs um 400 € erhöht habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ebenfalls krank sei. So habe er im Mai 2016 einen Herzinfarkt erlitten und unterliege immer wieder auftretenden Schwächeanfällen. Auf ärztlichen Rat hin müsste er seine berufliche Tätigkeit eigentlich einstellen und seinerseits Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Sein Einkommen dürfte daher jedenfalls nicht in der tatsächlichen Höhe herangezogen werden. Der Antragsteller hat beantragt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.122009 — 35 F 126/07 — die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung vom 1.8.2014 auf Null abzuändern. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass der Antragsteller keinen Abänderungsgrund habe. Sie verfüge mittlerweile über ein geringeres Einkommen als im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils 2009. Darüber hinaus sei ihr ein begrenzter, jedoch unbefristeter Unterhalt zugesprochen worden. Im Wege des Widerantrages hat sie zunächst im Wege des Stufenantrages Auskunft über das Vermögen des Antragstellers am 31.12.2013 und seine sämtliche Brutto-/Nettoeinkünfte in der Zeit vom 31.7.2013 bis 31.8.2014 begehrt und einen unbezifferten Leistungsantrags dahingehend, dass in Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg vom 16. 122009 der Antragsgegner ab April 2014 einen nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden angemessenen nachehelichen Unterhalt zu zahlen habe, angekündigt. Das Familiengericht hat am 17.12.2014 das Verfahren zunächst bis zum Abschluss des vor dem Oberlandesgericht Brandenburg anhängigen Verfahrens über die Folgesache Versorgungsausgleich 9 UF 133/14 ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist der Aussetzungsbeschluss mit Beschluss des Kammergerichts vom 17.3.2015 — 17 WF 8/15 aufgehoben worden. Mit Teilbeschluss vom 6.7.2015 ist der Antragsgegner zur Auskunft verpflichtet worden. Mit Beschluss vom 5.11.2015 ist das Verfahren erneut bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor dem OLG Brandenburg anhängigen Verfahrens zum Versorgungsausgleich ausgesetzt worden. Mit Beschluss des Kammergerichts vom 22.12.2015 — 17 WF 182/15 - ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat dann im Wege des Widerantrages beantragt, den Antragsteller unter Abänderung des Urteils des Familiengerichts Oranienburg vom 16.12.2009 — 35 F 126/07 — zu verpflichten, an sie ab September 2016 einen Unterhalt in Höhe von insgesamt 489 € zu zahlen, davon 389 € Elementarunterhalt und 100 € Vorsorgeunterhalt, sowie für den Zeitraum April 2014 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt 700 € zu zahlen, wovon 567 € auf den Elementarunterhalt und 133 € auf den Altersvorsorgeunterhalt entfallen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 572 € ab dem Ersten eines jeden Monats beginnend mit dem 1.4.2014 bis einschließlich 1.8.2016 und auf jeweils 361 € im Monat ab dem 1.9.2016 fortlaufend ab jeden Ersten eines Monats bis 1.1.2017 zu zahlen. Sie hat ausgeführt, sie könne das der Ausgangsentscheidung zugrunde liegende Einkommen nicht mehr erzielen. Im Ausgangsverfahren sei sie trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung noch berufstätig gewesen. Sie leide seit Jahren an Krankheiten im Bewegungsapparat. Die Erkrankungen hätten auch während der Ehezeit bestanden. So sei sie im Jahre 2000 an der rechten Schulter operiert und im Jahre 2004 sei eine Binnenschädigung des Kniegelenkes festgestellt worden. Ende 2006 sei sie zum ersten Mal am rechten Kniemeniskus operiert worden. Zwei weitere Knieoperationen seien 2007 erfolgt. Ende Oktober 2007 sei im Rahmen einer dritten Knieoperation ein Gelenkimplantat eingesetzt worden. Seit Ende Mai 2009 sei sie fast ein Jahr krankgeschrieben gewesen und hätte dann im März 2010 die erste Rückenoperation gehabt, nachdem sie unter starken Rückenschmerzen und Nervenschmerzen in beiden Beinen und dem Gesäß gelitten habe. Im Zeitraum Januar 2010 bis November 2010 sei sie siebenmal am Rücken operiert worden. Sie habe anschließend bis April 2011 unter Einnahme von Schmerzmittel gearbeitet und sei dann im April 2011 an der Schulter operiert worden. In den Jahren 2011/2012 sei sie oft krankgeschrieben gewesen. Zudem seien noch eine Hand-OP und eine Schulter-OP erforderlich gewesen. Seit Dezember 2012 sei sie arbeitsunfähig gewesen und habe Krankengeld erhalten. Im Februar 2013 sei sie erneut am Rücken operiert worden, bei dem Eingriff seien 4 Wirbelkörper versteift worden. Sie habe sich somit in drei Jahren zwölf Operationen mit Vollnarkose unterzogen. Sie sei täglich auf die Einnahme starker Morphium-Medikamente aufgrund der weiterhin vorhandenen Beschwerden angewiesen. Am 3.1 .2017 sei sie mit der Feuerwehr ins Krankenhaus eingeliefert worden, da sie nicht mehr habe gehen können. Die Verschraubungen von der letzten Rückenoperation hätten sich gelockert gehabt und sie sei daher erneut operiert worden und habe erst am 18.1.2017 wieder in ihre Wohnung zurückkehren können. Durch diese Operation habe sie jetzt eine noch größere Versteifung im Rücken. Bei der Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt sei das Amtsgericht Oranienburg noch davon ausgegangen, dass der Versorgungsausgleich in vollem Umfang durchgeführt werde. Tatsächlich sei aber nur ein Ausgleich eingeschränkt auf einen geschätzten beruflichen Nachteil erfolgt. Damit seien nunmehr andere Grundlagen für die Unterhaltsfestsetzung gegeben. Das Amtsgericht habe zudem bei seiner Entscheidung auf Billigkeitsgründe wie etwa Dauer der Ehe und den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität nicht abgestellt. Bei einem Krankheitsunterhalt spiele die nacheheliche Solidarität aber eine viel größere Rolle. Insbesondere habe das Amtsgericht nicht berücksichtigt, dass eine Belastung des Antragstellers mit einem unbegrenzten Unterhaltsanspruch billig wäre. Das Amtsgericht sei damals zudem offensichtlich davon ausgegangen, dass eine Begrenzung/Befristung des Unterhalts der Regelfall und nicht der Ausnahmefall darstelle. Erst nach der amtsgerichtlichen Entscheidung sei höchstrichterlich klargestellt worden, dass die Begrenzung/Befristung nach § 1578 b BGB eine Ausnahme sei und erst zum 1. März 2013 seien Gesetzesänderungen zum Schutz von Altehen in Kraft getreten, womit die Ehedauer aus der Gruppe der allgemeinen Billigkeitsgründe herausgehoben und in ihrer rechtlichen Gewichtung verstärkt worden sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass eine 30-jähtige Ehe mit einem klassischen Rollenmodell bestanden habe. Sie sei weiterhin bedürftig, denn das Amtsgericht Oranienburg habe in seinem Urteil auf ihrer Seite zuletzt ein Erwerbseinkommen von 1546,56 € eingestellt, tatsächlich erhalte sie aufgrund der Rente nunmehr weniger. Sie habe heute unter Berücksichtigung des Einkommens des Antragstellers von durchschnittlich 4334 € netto/Monat und ihrer Rente von 1009 € vor Durchführung des Versorgungsausgleichs einen rechnerischen Unterhaltsanspruch von 1352,44 € Es sei daher gerechtfertigt, wenn sie in diesem Zeitraum insgesamt 700 € und damit noch eine Differenz von 572 € zu dem bereits titulierten Unterhalt beanspruchen könne. Ab September 2016 verringere sich der Anspruch aufgrund des Versorgungsausgleichs um 211,14 €, so dass sie dann noch 361 € über den titulierten Unterhalt beanspruchen könne. Sie habe den Altersvorsorgeunterhalt, der für den Zeitraum 2010 bis März 2017 ca. 6000 € ausgemacht habe, für die Altersvorsorge zurückgelegt gehabt. Infolge zahlreicher vom Antragsteller initiierter Verfahren habe sie in den Jahren 2007 bis 2016 mindestens Anwalts- und Gerichtskosten von 7000 € aufwenden müssen. Sie sei 2010 in eine kleinere im Erdgeschoss befindliche Wohnung umgezogen, da sie keine Treppen mehr steigen könne. Sie habe für die Wohnung einen Aufwand von ca. 3000 € für Renovierungskosten gehabt. Zudem habe sie in den Jahren 2014/2015 zahnmedizinische Behandlungen durchführen lassen, wobei Kosten in Höhe von 6054 € von der Krankenkasse nicht übernommen worden seien. Sie sei weiterhin aufgrund der Beeinträchtigung im Bewegungsapparat auf die Nutzung eines Pkws angewiesen. Sie habe sich 2014 einen kleinen Jahreswagen für 8500 € gekauft, da ihr altes Fahrzeug nach 14 Jahren nicht mehr reparaturfähig gewesen sei. Zudem habe sie bei der Trennung nur eine gebrauchte Waschmaschine, einen Trockner und Fernseher mitnehmen dürfen. Sämtlichen übrigen Hausrat habe sie sich neu anschaffen müssen. Sie habe daher keine finanziellen Rücklagen mehr und sämtliches Erspartes sei aufgebraucht worden. Die Bildung einer weiteren Altersvorsorge aus monatlich 26 € sei daher auch unter Berücksichtigung der geringen Rente von nur ca. 1010 € im Monat seit Oktober 2013 nicht möglich gewesen. Sie habe in den Jahren 2009 bis 2012 eine lockere Beziehung zu einem anderen Mann gehabt, der dann ins Ausland gegangen sei. Dies sei bereits Gegenstand des Verfahrens Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 138 F 22941/10 (Kammergericht 17 UF 107/11) gewesen. Der Antragsteller hat beantragt, die Wideranträge zurückzuweisen. Er hat an seiner Auffassung festgehalten, dass die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für einen Krankheitsunterhalt darlegen müsse, daher seien die Eheverträge nunmehr erneut zu berücksichtigen. Im 2. Ehevertrag habe er sich verpflichtet, zum Ausgleich auf den wechselseitigen Verzicht auf Versorgungsausgleich, Unterhalt und Zugewinn 20.000 € an die Antragsgegnerin zu zahlen. Dieser Betrag hätte ihr auch aus keinem anderen rechtlichen Grund sonst zugestanden. Der Vertrag sei ersichtlich wirksam. Eine Ausübungskontrolle komme nicht mehr zum Tragen, wenn wie hier Veränderungen zwischen Abschluss des Ehevertrages und der späteren Ehescheidung nicht eingetreten seien. Der 2. Ehevertrag habe auch eine eigene Wirkung, insoweit sei die rechtliche Bewertung des OLG Brandenburg in seinem Beschluss zum Versorgungsausgleich fehlerhaft. Zudem sei der Bedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch die Ausgangsentscheidung abschließend bestimmt worden. Maßgebend für den bestehenden titulierten Unterhaltsanspruch sei ausschließlich die hypothetische Entwicklung des Einkommens der Antragstellerin ohne Eheschließung und Kinder gewesen. Dabei sei die gegenwärtige Rente um den in der Ausgangsentscheidung abgezogenen Beitrag für berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus zu erhöhen, sodass sich die Einkünfte der Antragsgegnerin nicht auf 1009,97 nach Rentenbezug, sondern auf 1278,43 € zuzüglich des ebenfalls nicht mehr anzusetzenden Abzugsbetrag für Unterhaltsleistung an das Kind, und damit auf 1328,43 € anzusetzen sei. Berücksichtige man demgegenüber, dass das Amtsgericht ein Nettoeinkommen von 1546,73 € angesetzt habe und mindere dieses um 5 % berufsbedingte Aufwendungen und den Erwerbstätigenbonus von 1/7, ergebe sich keinerlei rechnerische Differenz mehr. Erst recht gelte dies, wenn die durch den Versorgungsausgleich erhöhte Rente berücksichtigt werde. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, aus dem geleisteten Altersvorsorgeunterhalt einen Rentenanspruch zu erwerben, sodass dieser fiktiv zugerechnet werden müsste. Ferner habe sie ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt, denn sie habe weder zur Abfindungszahlung noch zu den im Ausgangsurteil berücksichtigten Zinserträgen aus Kapital Angaben gemacht. Ferner bestreite er, dass überhaupt eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Auch bei Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente sei nicht ausgeschlossen, dass sie mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Ihr sei daher ein fiktives Einkommen aus einer mindestens 15-stündigen Erwerbstätigkeit in der Woche zuzurechnen. Im Übrigen komme es auf die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr an, denn in der Ausgangsentscheidung ist allein das Tarifgehalt nach BAT Vc (2009) zu Grunde gelegt worden. Eine weitere Lohnentwicklung sei damals nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das Amtsgericht der Antragsgegnerin einen Anspruch zum Ausgleich ehebedingter Nachteile zugesprochen. Hingegen sei die nacheheliche Solidarität nicht Grundlage der Ausgangsentscheidung gewesen. Auch daran sei die Antragsgegnerin nunmehr gebunden. Daher habe die Änderung zur Bedeutung der Ehedauer keine Auswirkung. Letztendlich hat er die Auffassung vertreten, dass der Anspruch in jedem Fall verwirkt sei, weil die Antragsgegnerin seit 10 Jahren mit einem neuen Partner zusammenlebe. Ihr insoweit unterlassener Vortrag bewege sich dabei bereits im Bereich des vorsätzlichen Prozessbetruges. Mit Beschluss vom 16.5.2017 hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und ihn auf den Widerantrag verpflichtet, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 - 35 F 126/07 - an die Antragsgegnerin für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2015 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 524 € als Elementarunterhalt und für den Zeitraum Juli 2015 bis August 2016 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 421 € Euro als Elementarunterhalt jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es den Widerantrag zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin stünde im streitigen Zeitraum seit April 2014 ein Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 Nr. 4 BGB zu. Sie habe hinreichend dargelegt, dass von ihr jedenfalls seit dem Einsatzzeitpunkt der Rente die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden könne. Sie habe nachvollziehbar ihre Erkrankungen dargetan. Die notariellen Vereinbarungen seien entsprechend der Ausgangsentscheidung als wirksam anzusehen. Es liege auch keine Veränderung gegenüber der Ausgangsentscheidung vor, wonach der Antragsteller gehindert sei, sich im Rahmen der Ausübungskontrolle auf einen vollständigen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs zu berufen. Die mit dem Eintritt eine Erwerbsunfähigkeit verbundenen Veränderungen seien von dem Amtsgericht Oranienburg nicht vorhersehbar gewesen und daher auch nicht berücksichtigt worden. Dies bedeute, dass der ehebedingte Nachteil neu zu bewerten wie auch die nacheheliche Solidarität anders zu beurteilen sei. Die Antragsgegnerin sei so zu stellen, wie sie bei Weiterführung ihrer Erwerbstätigkeit ohne Kindererziehung im Falle einer Erkrankung stehen würde. Dabei bestehe keine Bindung an die Feststellung des OLG Brandenburg, wonach die Ehefrau beruflich nicht aufgestiegen wäre. Denn die Anpassung sei unter Wahrung der Grundlagen des vorliegenden Unterhaltstitels vorzunehmen und das Amtsgericht Oranienburg sei abweichend vom OLG Brandenburg davon ausgegangen, dass ein Aufstieg erfolgt wäre. Für den Zeitraum ab April 2014 habe die Antragsgegnerin aufgrund des Bezuges der Erwerbsunfähigkeitsrente ein erheblich verringertes Einkommen gehabt. Die ehebedingten Nachteile seien vor der Durchführung des Versorgungsausgleichs auch nicht teilweise ausgeglichen. Daher sei es angemessen im Rahmen des nunmehr gegebenen Anspruchs auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 Nr. 4 BGB die Differenz zu dem angenommenen fiktiven Nettoeinkommen von 1546,73 € auszugleichen, sodass sich ein erhöhter Unterhaltsanspruch von monatlich 524 € bis Juni 2015 und von monatlich 421 € ab Juli 2015 bis August 2016 ergebe. Dieser Unterhalt sei als Elementarunterhalt zu leisten. Ein höherer Altersvorsorgeunterhalt sei der Antragsgegnerin nicht zuzusprechen, da diese in der Vergangenheit keine zweckentsprechende Altersvorsorge betrieben habe. Die Erhöhung des geschuldeten Unterhalts entspreche dem Gebot der nachehelichen Solidarität. Ab August 2016 sei der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin nicht begründet, denn nach Durchführung des Versorgungsausgleichs sei über die bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente hinaus nur die Zahlung eines eingeschränkten Krankheitsunterhalts geschuldet, der den bereits titulierten Betrag nicht überschreite. Allerdings stehe auch dieser titulierte Unterhalt in Höhe von 128 € der Antragsgegnerin weiter zu, denn bei dem durch das Amtsgericht Oranienburg zugrunde gelegten Nettoeinkommen seit Eheschließung hätte die Antragsgegnerin auch eine höhere Erwerbsunfähigkeitsrente erworben. Dieser Nachteil sei im Rahmen einer vertraglichen Ausübungskontrolle weiterhin durch den Antragsteller auszugleichen und dieser stelle sich in der bisherigen Höhe als angemessen dar. Gründe für eine Befristung des Krankheitsunterhalts nach § 1578 b Abs. 2 BGB und eine Herabsetzung auf null seien nicht ersichtlich. Gerade im Hinblick auf die Dauer der Ehe und der erheblichen Einkommensunterschiede der Beteiligten sei die relativ geringfügige Unterhaltszahlung nicht unbillig. Soweit der Antragsteller auf eigene Erkrankungen hingewiesen habe, sei maßgeblich, dass er noch weiterhin Erwerbseinkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit beziehe. Gegen diesen ihm 18.5.2017 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 14.6.2017 Beschwerde eingelegt und diese fristgerecht begründet. Die Antragsgegnerin hat am 21.8.2017 eine unselbständige Anschlussbeschwerde gegen die ihr am 18.5.2017 zugestellte Entscheidung eingelegt. Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin habe nicht substanziiert dargetan, dass sie erkrankt sei. Daher habe von ihm kein substanziiertes Bestreiten erfolgen können. Es sei noch nicht einmal vorgetragen worden, dass sie nicht 3 Stunden täglich arbeiten könne. Wenn eine Arbeitsunfähigkeit der Antragsgegnerin gegeben wäre, dann wäre nunmehr eine völlig neue Anspruchsgrundlage für einen möglichen Unterhaltsanspruch gegeben, sodass die Tatbestandsvoraussetzungen im vollen Umfang neu zu prüfen wären. Das Amtsgericht hätte bei der Prüfung der Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung der Beteiligten die Ausübungskontrolle neu durchführen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine nach der Ehe auftretende Erwerbsunfähigkeit nicht ehebedingt sei und damit nicht zu einer Veränderung gehöre, die nach Vertragsabschluss im Zeitpunkt des Scheiterns der ehelichen Lebensgemeinschaft zu einer unzumutbaren Lastenverteilung führen würde. Das Amtsgericht habe zudem nicht beachtet, dass bei einem wirksamen Ehevertrag nicht die Wirkung herbeigeführt werden könne, die bei der Feststellung einer Sittenwidrigkeit eintreten würde. Im Übrigen könne im Rahmen der Ausübungskontrolle der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht bessergestellt werden, wie er ohne eine vertragliche Regelung stünde. Das Amtsgericht habe im Ergebnis der Antragsgegnerin Unterhaltsansprüche zugesprochen, die weit über das hinausgingen, was das Amtsgericht Oranienburg vorgesehen hätte, wenn es die Eheverträge überhaupt nicht gegeben hätte. Das Amtsgericht hätte zudem den 2. Ehevertrag prüfen müssen. Da dieser vom OLG Brandenburg für wirksam erachtet worden sei, sei § 141 BGB, der ein nichtiges Geschäft verlange, nicht anwendbar. Dieser Vertrag halte der Ausübungskontrolle statt, weil er im Zeitpunkt der Trennung geschlossen worden sei. Zudem seien ehebedingte Nachteile wegen der Schicksalshaftigkeit der Erkrankung nicht mehr feststellbar. Die nacheheliche Solidarität rechtfertige keinen dauerhaften Unterhaltsanspruch, dafür reiche eine Ehezeit von 30 Jahren nicht. Zudem sei die Antragsgegnerin bereits während der Ehezeit berufstätig gewesen und habe diese Berufstätigkeit nur zeitweise wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder eingeschränkt, wobei diese von beiden Eheleuten gemeinsam betreut worden seien. Zudem könne der Krankheitsunterhalt auch befristet und der Höhe nach begrenzt werden. Im Hinblick auf die erbrachten Zahlungen auf den Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhaltsleistungen sei eine weitere Unterhaltszahlung unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität nicht mehr angemessen. In jedem Fall wäre eine Herabsetzung auf den Lebensbedarf der Antragsgegnerin unter Ausblendung der Ehe gerechtfertigt. Daher decke ihre jetzige Rente spätestens seit Durchführung des Versorgungsausgleichs den Lebensbedarf. Hinsichtlich des Widerantrages könne er sich im Übrigen damit verteidigen, dass die gesamten damals vom Amtsgericht Oranienburg zugrunde gelegten Tatsachen und rechtlichen Wertungen unzutreffend seien. Dieses Verteidigungsvorbringen sei nicht präkludiert. Eine Fehlerkorrektur sei daher im Rahmen der Verteidigung gegen einen Abänderungsantrag durchaus möglich. Insoweit sei auch die Feststellung des Amtsgerichts Oranienburg hinsichtlich der Prognose über die Einkommensverhältnisse korrigierbar. Für die Antragsgegnerin sei allerdings insoweit eine Bindung eingetreten, als sie an die Prognosen des erstinstanzlichen Amtsgerichts gebunden sei. Eine Veränderung aufgrund der verbesserten Einkommensverhältnisse des früheren Ehemannes käme im Übrigen nicht in Betracht, weil die Steigerung des nachehelichen Einkommens sich nicht auf den Bedarf der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen auswirken würde. Ihr fiktives Einkommen sei aber zu erhöhen, weil sie den geleisteten Altersvorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe und sie müsse sich auch aus der Abfindung Kapitalerträge zumindest fiktiv zurechnen lassen. Die Antragsgegnerin habe sich aber eines vollendeten Prozessbetruges gemäß § 263 StGB schuldig gemacht und jedwede Unterhaltsansprüche gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt, denn sie habe nicht darüber aufgeklärt, dass sie bei der letzten mündlichen Verhandlung in 1. Instanz bereits mehrere Monate gemeinsam mit ihrem Partner in einer Wohnung gelebt habe. Die besondere Schwere und Verwerflichkeit ihres Verhaltens ergebe sich daraus, dass sie vom Unterhaltsschuldner eine eheliche Solidarität fordere, der sie selbst nicht genüge. Zudem trage sie weiterhin bewusst wahrheitswidrig vor. Sie habe sie sich niemals von Herrn R getrennt und dieser sei auch nicht ins Ausland gegangen, was im Übrigen auch nicht zu einer Auflösung einer nichtehelichen Partnerschaft führen würde. Tatsächlich bestehe die Beziehung zu Herrn R seit 2007. Der Unterhaltsanspruch sei im Übrigen auch gemäß § 1579 Nr. 4 BGB wegen der bestimmungswidrigen Verwendung des Vorsorgeunterhalts verwirkt. Der Antragsteller beantragt, 1. unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 — 35 F 126/07 — die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin mit Wirkung zum 1.8.2014 auf null Euro abzuändern sowie 2. die Wideranträge der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Nachdem die Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Unterhaltstitel des Amtsgerichts Oranienburg vom 16.12.2009 35 F 126/07 — ab dem 1.1.2019 verzichtet hat, beantragt sie im Wege der Anschlussbeschwerde, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller zu verpflichten, an sie über den titulierten Unterhalt von 128 € hinaus ab September 2016 bis Dezember 2018 einen weiteren Unterhalt von 361 €, damit insgesamt 489 € monatlich zu zahlen. Sie trägt vor, sie habe dargetan, dass sie sich wegen Deformationen an der Wirbelsäule in den letzten Jahren mehreren Spondylose-Operationen habe unterziehen müssen. Es handele sich dabei um schwere irreversible Eingriffe an der Wirbelsäule, bei denen es zu einer Korrektur und gleichzeitigen Versteifung der deformierten Abschnitte der Wirbelsäule komme. Derartige Versteifungsoperationen würden nur vorgenommen, wenn alle nichtoperativen Methoden versagt hätten. Aufgrund dieser schweren Operationen leide sie unter starken Rückenschmerzen und Nervenschmerzen in beiden Beinen und dem Gesäß. Sie befinde sich seit mehreren Jahren in schmerztherapeutischer Behandlung und sei auf die regelmäßige Einnahme von opioiden Schmerzmitteln angewiesen. Das Amtsgericht habe zutreffend im Rahmen der Ausübungskontrolle festgestellt, dass der Antragsteller sich nicht auf den vollständigen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs berufen könne. Das Familiengericht habe zudem noch zutreffend angenommen, dass die weitere Vereinbarung vom 14.6.2016 keine Bestätigung im Sinne des § 141 BGB darstelle. Eine solche Bestätigung hätte verlangt, dass die Beteiligten einen Bestätigungswillen gehabt hätten und das Bewusstsein der möglichen Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts. Hier seien die Beteiligten aber gerade davon ausgegangen, dass die Vereinbarung von 1981 wirksam sei. Jedenfalls könne dem Passus zu Ziffer I Nr. 2 im 2. Ehevertrag vom 14.6.2006 keinen eigenständiger Regelungsgehalt zugemessen werden, denn sie sei nach der Besprechung beim damaligen Rechtsanwalt den Bekundungen des Antragstellers und dem Verlauf der Beurkundung davon ausgegangen, dass der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich durch den 1. Ehevertrag endgültig geregelt seien und eine Korrektur gegen den Willen des Ehemannes nicht möglich sei. Einen eigenständigen Unterhaltsverzicht hätten die Beteiligten daher nicht vereinbart. Sie habe vor der Beurkundung keinen Entwurf enthalten, der Notar habe an die frühere gemeinsame Adresse der Beteiligten in geschrieben, obwohl sie dort schon lange nicht mehr gewohnt habe. Ihr sei vom Antragsteller kein Entwurf ausgehändigt worden. Sie sei bereits zum Zeitpunkt der Scheidung der Ehe ernsthaft erkrankt gewesen und ihre ehebedingten Nachteile seien auch durch den Versorgungsausgleich nicht vollständig kompensiert, denn der Versorgungsausgleich werde durch die Ausübungskontrolle lediglich begrenzt und nicht im vollen Umfang durchgeführt. Der Vertrag aus dem Jahre 1981 habe im Übrigen einen Globalverzicht enthalten. Der Antragsteller habe auf Abschluss des Ehevertrages gedrängt, da er ansonsten mit einer Trennung gedroht habe. Sie sei damals zwar berufstätig gewesen, habe sich aber gerade einer Hormonbehandlung unterzogen, um schwanger zu werden. Insofern sei die soziale und wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin ausgenutzt, worden, die auch in die Vertragsgestaltung nicht eingebunden gewesen sei. Sie sei immer davon ausgegangen, dass es bei dem Ehevertrag nur darum gegangen sei, den Ehemann hinsichtlich möglicher Erbschaften nach seinen Eltern abzusichern. Auch unabhängig von einem teilweisen Ausgleich der ehebedingten Nachteile durch den Versorgungsausgleich seit September 2016 habe die nacheheliche Solidarität im vorliegenden Fall entscheidendes Gewicht. Die Unterhaltszahlungen seien im Verhältnis zum Einkommen des Antragstellers nur geringfügig. Sie habe auch keine Kompensation für einen möglichen nachehelichen Unterhaltsanspruch erhalten. Die Ausgleichszahlung sei vollständig zur Abgeltung des Versorgungsausgleiches und der Gütertrennung gezahlt worden. Der Einsatz von Vorsorgeunterhalt für aus gesundheitlichen Gründen zwingend notwendige Anschaffungen wie Umzug in eine im Erdgeschoss gelegenen Wohnung und Anschaffung eines gebrauchten PKW könne ihr bei einem laufenden Einkommen von 1000 € nicht vorgeworfen werden. Es liege damit kein vorwerfbares grob unbilliges Verhalten vor, welches eine Verwirkung rechtfertigen könnte. Sie habe darüber hinaus auch weiterhin einen Anspruch auf weitere 489 € über den bereits titulierten Unterhalt von 128 €. Soweit das Amtsgericht nur ihr in der Ausgangsentscheidung unterstelltes fiktives Einkommen mit der jetzigen Rente verglichen habe, werde der Aspekt der nachehelichen Solidarität außer Acht gelassen. Das Amtsgericht sei in seiner Ausgangsentscheidung zum nachehelichen Unterhalt davon ausgegangen, dass der Versorgungsausgleich im vollen Umfang durchgeführt und es damit zu einer Halbteilung der Anrechte komme. Diese Grundlage habe sich aber nach der rechtskräftigen Entscheidung des OLG Brandenburg geändert. Hätte das Familiengericht bei der Erstentscheidung gewusst, dass der Versorgungsausgleich nur eingeschränkt durchgeführt worden wäre, hätte es einen Unterhalt über den von ihm festgesetzten ehebedingten Nachteil hinaus zugesprochen. Aufgrund der Dauer der Ehe, der gelebten Rollenverteilung und ihrer für die Familie wie auch der jetzigen wirtschaftlichen Situation des Antragstellers sei ein Unterhalt von insgesamt 700 € angemessen. Ohne die Ehe und die Kinderbetreuung hätte sie nicht nur den 1. Verwaltungslehrgang 1981 absolviert, sondern danach auch den 2. Lehrgang machen können. Sie sei schon immer ehrgeizig in ihrem Beruf gewesen und hätte diese beiden Lehrgänge ohne Probleme bestanden. Sie wäre damit spätestens mit ihrem 45. Lebensjahr in die Besoldungsgruppe BAT Vc eingestuft worden. Bis zum 43. Lebensjahr wäre die Grundvergütung in den Vergütungsgruppen VII/Vlb alle 2 Jahre erhöht worden. Sie habe nach der Kinderpause wieder von vorne anfangen müssen, da die 10 Jahre, die sie bereits im öffentlichen Dienst gewesen sei, nicht berücksichtigt worden seien. In der Vergütungsgruppe Vc/Vb hätte sich die Grundvergütung dagegen bis zum 49. Lebensjahr erhöht. Bei einer durchgehenden Beschäftigung im öffentlichen Dienst hätte sie bis zum 40. Lebensjahr die Vergütungsgruppe Vc erreicht und damit ein Grundgehalt von ca. 1980 € gehabt, das sich dann alle 2 Jahre um 100 € erhöht hätte, sodass sie ab dem 49. Lebensjahr ca. 2180 brutto verdient hätte. Zuzüglich der Ortszuschläge Stufe 1 und Stufe 2 und der allgemeinen Zulage hätte sie ein Bruttogehalt von ca. 3147 € erhalten. Ihr sei es trotz der langen Kinderpause und ohne die Verwaltungslehrgänge dann gelungen, durch sehr gute dienstliche Beurteilungen beim die Stelle „Verwaltungsangestellte" mit der Vergütungsgruppe BAT VI b zu bekommen. Ihre dienstlichen Beurteilungen seien immer gut bis sehr gut gewesen. Ihre Rente wie auch die Zusatzrente bei der VBL hätten ohne die Auszeit für die Kinder und unter Berücksichtigung eines Aufstieges nach BAT Vc wesentlich höher gelegen als die jetzige Rente. Nach Rückkehr von Herrn R aus dem Ausland sei zwischen ihr und Herrn R wieder eine lockere Paarbeziehung aufgenommen worden. Bis Ende des Jahres 2017 hätten sie und Herr R in eigenen Wohnungen in Berlin gelebt. Im Dezember 2017 sei Herr R nach Bayern versetzt worden und man habe beschlossen, sich dort eine neue Wohnung zu nehmen. Der Umzug sei im Januar 2018 erfolgt. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft hätte daher nicht bestanden. Der Antragsteller, der einer teilweisen Erledigung durch den Verzicht der Antragsgegnerin auf die Rechte aus dem Titel ab dem 1.12019 nicht zugestimmt, beantragt, die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass es auf einen Bestätigungswillen, der sich ausschließlich auf subjektiv als unwirksam angesehene Verträge beziehen könne, nicht mehr ankomme, nachdem nunmehr auch die Antragsgegnerin den 1. Ehevertrag für wirksam erachtet habe. Sie sei bei Abschluss des 2. Ehevertrages nicht unter Druck gesetzt worden. Der 2. Ehevertrag habe der Antragsgegnerin vor Unterzeichnung im Entwurf vorgelegen und der Inhalt sei vom Notar ausdrücklich erläutert worden. Die Ehefrau habe auch bei dem Notar entsprechende Fragen gestellt und Erläuterungen erhalten. Von der Absicherung eines ererbten oder zu erbenden Vermögens sei nie die Rede gewesen. Bei Abschluss des Vertrages sei die Ehefrau auch wegen einer Hormonbehandlung nicht körperlich oder seelisch beeinträchtigt gewesen. Die nacheheliche Solidarität könne nicht dazu führen, dass der Antragsteller ausdauernd und insbesondere einen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zahlen müsse. Die nacheheliche Solidarität habe er, soweit der Anspruch nicht ohnehin ausgeschlossen wäre, durch die erbrachten Leistungen bei weitem erfüllt. Selbst wenn man eine Art Ausübungskontrolle für möglich hielte, ließe sich eine fiktive Rente nicht ermitteln, da die Antragsgegnerin nicht hinreichend substanziiert zu ihren Beförderungschancen vorgetragen habe. Die Bemessung des OLG Brandenburg hinsichtlich der Höhe der ehebedingten Nachteile sei bindender Entscheidungsinhalt mit Rechtskraftwirkung. Soweit er sich gegen die Abänderung des Urteils verteidige, könne er sich auch auf eine Fehlerkorrektur des rechtskräftigen Ausgangsurteils berufen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 18.1.2018 Hinweise erteilt. Ferner hat der Senat Beweis erhoben über die Behauptung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin mit dem Zeugen R in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe, durch Vernehmung des Zeugen R . Der Antragsteller hat im Termin zur Beweisaufnahme am 15.6.2018 erklärt, dass er für die Zeit des Auslandsaufenthaltes des Zeugen R auf weitere benannte Zeugen verzichtet. Der Senat hat ferner mit Beschluss vom 27.7.2018 Beweis erheben wollen, welche Rente wegen voller Erwerbsminderung die Antragsgegnerin bezogen hätte, wenn sie ab dem 1.7.2007 bis 30.9.2013 eine Vergütung nach BAT Vc erhalten hätte. Nach Vorlage der Rentenbescheide hat der Senat von der Durchführung des Beweisbeschlusses dann abgesehen. Die Akten des Amtsgerichts Oranienburg 35 F 126/07 (OLG Brandenburg 9 UF 133/14) und des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg 138 F 22941/10 (KG 17 UF 107/11) sind beigezogen worden und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß 58 ff, 117 Abs. 1 FamFG zulässig und zum Teil begründet. Die gemäß § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Abänderungsanträge des Antragstellers und der Antragsgegnerin sind zulässig. a. Der Abänderungsantrag des Antragstellers für den Zeitraum ab 1. August 2014 ist gemäß § 238 Abs. 1 FamFG zulässig, da er Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ergibt. Der Antragsteller macht geltend, dass die Antragsgegnerin nunmehr eine Rente bezieht. Ferner behauptet er, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie seit langem in einer eheähnlichen Partnerschaft lebt und dies auch noch verschwiegen habe. Der Antragsteller trägt damit Tatsachen vor, die nach dem Schluss der Tatsachenverhandlung der vorausgegangenen Entscheidung eingetreten sind. Dies gilt auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten bestehenden Partnerschaft der Antragsgegnerin, da er sich insoweit gegenüber dem Abänderungsverfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 138 F 2294/10 (Kammergericht 17 UF 107/11) auf eine wesentlich längere Dauer der Partnerschaft beruft. Der Antragsteller begehrt zudem die Abänderung erst ab dem 1.8.2014, nachdem er bereits mit Schreiben vom 29.4.2014 die Antragsgegnerin zum Verzicht aufgefordert hat, so dass auch insoweit der Abänderungsantrag gem. § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG zulässig ist. b. Der Abänderungswiderantrag der Antragsgegnerin ist ebenfalls gemäß § 238 Abs. 1 FamFG zulässig. Auch die Antragsgegnerin hat mit dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente einen veränderten Umstand nach der letzten mündlichen Verhandlung dargetan, sodass auch auf ihr Begehren eine Anpassung des Titels dem Grunde nach erfolgen kann. Die Antragsgegnerin kann auch die Abänderung des durch das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 16.122009 — 35 F 126/07 — titulierten Unterhalts ab dem 1.4.2014 begehren, denn mit Schreiben vom 4.4.2014 ist der Antragsteller zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert und zugleich ist unter Angabe der Renteneinkünfte der Antragsgegnerin angekündigt worden, dass ein sich aus der Auskunft ergebender höherer Unterhalt ab April 2014 geltend gemacht wird. Damit sind die Voraussetzungen für eine Abänderung für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Antrags gemäß § 238 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 BGB gegeben. 2. Der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin ist für den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.8.2016 teilweise begründet, der Abänderungsantrag des Antragstellers ist ab dem 1.8.2014 hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Altersvorsorgeunterhalt und ab dem 1.9.2016 umfänglich begründet. a. Im Abänderungsverfahren ist das Gericht grundsätzlich daran gehindert, eine von der bisherigen Entscheidung unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts vorzunehmen. Insbesondere ist eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits in der Erstentscheidung eine Bewertung erfahren haben, nicht möglich (vgl. BGH FamRZ 2010, 1318 Rn. 32). Ferner ist es nicht möglich. im Abänderungsverfahren erstmalig Umstände berücksichtigen, die bereits im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich gewesen sind, dort aber entweder nicht vorgetragen oder aber vom Gericht übersehen worden sind. Eine Fehlerkorrektur ist im Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht möglich, denn insoweit steht die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Eine Durchbrechung der Rechtskraft der Vorentscheidung ist nur insoweit möglich, als sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich verändert haben (vgl. BGH FamRZ 2015, 1694 Rn. 19; FamRZ 2010, 1051 Rn. 19). Mithin kann gemäß § 238 Abs. 4 FamFG nur eine Anpassung des Unterhalts an veränderte Umstände unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorgenommen werden. Entscheidend ist damit, welche Verhältnisse für die Bemessung der Unterhaltsrente ursprünglich maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Sodann ist festzustellen, welche Veränderungen sich bezüglich der maßgeblichen Verhältnisse ergeben haben und welche Auswirkungen sich hieraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (vgl. BGH FamRZ 2015, 1694 Rn. 20 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt auch der Umstand, dass er nunmehr Abänderungsantragsteller ist, nicht dazu, dass im Vorverfahren bereits berücksichtigt Tatsachen und Wertungen nun nicht mehr bindend sind. Nur dann, wenn ein Antragsgegner die Abweisung eines auf Erhöhung eines Unterhaltstitels gerichteten Antrags erreichen will, kann er auch alle früher bereits entstandenen und nicht vorgetragenen Umstände zum Zwecke seiner Verteidigung geltend machen (vgl. BGH FamRZ 2000, 1499; Wendl/Dose/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., § 10 Rn. 218). Von der Präklusion ausgenommen sind damit lediglich die Tatsachen, die bereits vorhanden waren und lediglich nicht geltend gemacht worden sind (vgl. BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 38). Mithin ist auch dem Gegner eines auf Erhöhung eines bestehenden Titels gerichteten Verfahrens es nicht möglich, eine neue Bewertung bereits bekannter Tatsachen und Umstände zu erreichen. Dies gilt erst recht, soweit er selbst die Abänderung eines bestehenden Unterhaltstitels in Form einer Reduzierung des Unterhalts begehrt. Aber auch soweit der Antragsteller die Zurückweisung des Abänderungsantrags begehrt, führt die dann veränderte Beteiligtenrolle nicht dazu, dass die im Vorverfahren bekannten Tatsachen nunmehr auf Vorbringen/Bestreiten des Antragstellers als Widerantragsgegner neu zu bewerten sind. Lediglich bislang nicht vorgebrachte Tatsachen könnten hinsichtlich der Verteidigung des Antragstellers gegen den Abänderungswiderantrag der Antragsgegnerin auf Erhöhung von der Präklusion ausgenommen sein. Derartige im Vorverfahren nicht vorgetragene Tatsachen, die zum Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung aber bereits gegeben waren, sind nicht ersichtlich. b. Die Antragsgegnerin hat grundsätzlich auch ab dem 1. August 2014, Zeitpunkt der begehrten Abänderung des Antragstellers, noch einen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller. aa. Der bislang durch das Amtsgericht Oranienburg mit Urteil vom 16.12.2009 titulierten nacheheliche Unterhalt ist nach der Begründung des Amtsgerichts ein Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 BGB, wobei der Entscheidung nicht näher zu entnehmen ist, ob der Unterhaltsanspruch sich auf § 1573 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB stützt. Da die Antragsgegnerin damals berufstätig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch letztendlich sich auf § 1573 Abs. 2 BGB gegründet hat. Unstreitig bezieht die Antragsgegnerin seit dem 1.10.2013 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie hat seither dem Grunde nach einen Anspruch gemäß § 1572 Nr. 4 BGB, denn die Antragsgegnerin ist aus Krankheitsgründen nunmehr an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Die Antragsgegnerin hat zu Überzeugung des Senats substantiiert dargetan, dass sie so erkrankt ist, dass sie nicht mehr erwerbstätig — und sei es nur für wenige Stunden am Tag — sein kann. Dem für die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellten fachorthopädischen Gutachten vom 25.2.2014, welches auf einer Untersuchung der Antragsgegnerin an diesem Tag beruhte, ist zu entnehmen, dass bei der Antragsgegnerin eine erhebliche Einschränkung der Beweglichkeit bestehe, welche vor dem Hintergrund der zuletzt durchgeführten operativen Behandlung nicht verwunderlich sei. Zudem bestünde ein chronischer Schmerz, welcher auch durch einen speziellen Schmerztherapeuten noch nicht befriedigend habe behandelt werden können. Eine Kompensation der deutlich eingeschränkten Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule durch den vermehrten Einsatz der Kniegelenke scheide aus, da das rechte Kniegelenk nach einer Endoprothese zunehmend schmerzhaft sei. Es bestünde keine Möglichkeit in verschiedenen Körperhaltungen überwiegend tätig zu sein, jegliche Hebe- oder Tragebelastung erscheine nicht zumutbar. Es sei auch fraglich, inwiefern die Antragsgegnerin in der Lage sei, 500 Meter innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Eine eindeutig günstige Prognose könne aus orthopädischer Sicht nicht gestellt werden. Bereits in dem im Vorverfahren vom Amtsgericht Oranienburg eingeholten Sachverständigengutachten vom 28.6.2009 war festgestellt worden, dass die von der Antragsgegnerin beklagten Schmerzen im rechten Kniegelenk sowohl nach längerem Sitzen als auch unter vermehrter Belastung wie längerem Stehen, schweren Heben oder Tragen unter Berücksichtigung der körperlichen Untersuchungsbefunde und des Röntgenbefundes glaubhaft und nachvollziehbar seien. In dem Gutachten ist festgestellt worden, dass die damalige Wochenarbeitszeit von 37 Stunden nicht erhöht werden solle und es ist ausgeführt worden, dass zukünftig damit zu rechnen sei, dass die bestehende Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen weiter reduziert werden müsse. Aus einer von der Antragsgegnerin eingereichten Übersicht ihrer Krankenkasse war sie im Juni 2010 wegen einer Spondylolisthesis im Lumbalbereich 29 Tage im Krankenhaus. Aus der Aufzeichnung ergibt sich, dass offensichtlich eine Infektion nach dem Eingriff bzw. sonstige Komplikationen aufgetreten waren. 2011 war die Antragstellerin für 3 Tage im Krankenhaus wegen einer Schultererkrankung. 2013 war sie 12 Tage im Krankenhaus wegen einer Spinalkanalstenose im Lumbalbereich. Einem ärztlichen Attest der Schwerpunktpraxis für Schmerztherapie vom 4.9.2014 ist zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin sich dort seit Oktober 2013 in laufender schmerztherapeutischer Behandlung befand. Es wurde eine neuropathische Schmerzkomponente vermutet. Die Antragsgegnerin habe danach eine relevant eingeschränkte Funktionskapazität für alltägliche Tätigkeiten, die im Vergleich zu einem gesunden Menschen bei 54 % liege, wobei sich die Funktionskapazität seit der letzten Befragung um 13 % verbessert habe. Zusammengefasst ist festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin an einer chronischen Schmerzkrankheit mit opioidpflichtigen Schmerzen leide und auf die Einnahme des Medikaments T angewiesen sei. War damals noch eine Chronifizierung nach Gerbershagen im Stadium 2 — eine gerichtsbekannte Einstufung des Schmerzes in drei Stadien entwickelt von Prof. Gerbershagen (Mainzer Chronifizierungsstadium) - festgestellt worden, ist in einem weiteren Attest vom 6.4.2017, ausgestellt von einem Facharzt für Orthopädie, ein qualifiziertes Schmerzsyndrom Stadium 3 nach Gerbershagen attestiert worden. Anfang Januar 2017 war die Antragsgegnerin erneut operiert worden, da sich die eingesetzten Schrauben zur Versteifung der Lendenwirbelsäule gelockert hatten. Ausweislich des Arztbriefes vom 18.1.2017 des Vivantes Klinikums in Berlin wurden die alten Schrauben belassen und weitere Schrauben eingesetzt, sodass die Lendenwirbel 1 bis 5 versteift worden sind. Dem Arztbericht ist zu entnehmen, dass eine körperliche Schonung für die nächsten 12 Wochen empfohlen wurde und danach erst mit Physiotherapie/Manualtherapie und sukzessiver Steigerung der Belastung begonnen werden konnte. Seit 1. Oktober 2013 erhält die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 8. Januar 2015 ist bei der Antragstellerin ein GdB von 40 seit dem 27. Januar 2012 und seit dem 22. Oktober 2013 ein GdB von 50 festgesetzt worden. Seit dem 22. Oktober 2013 liegen zudem auch die Voraussetzungen für das Merkmal „G“ (erheblich gehbehindert) vor. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass bereits das im Vorverfahren vom Amtsgericht Oranienburg eingeholte Gutachten vom 28. Juni 2009 festgestellt hat, dass die Antragsgegnerin wegen eines Knieleidens nicht mehr als 37 Stunden in der Woche arbeiten könne, sondern vielmehr erwogen werden müsse, ob die damalige Wochenarbeitszeit nicht weiter zu reduzieren sei, um einer frühzeitigen Verschlechterung und fortschreitenden Verschleißerkrankung und damit verbundenen erneuten Operationen frühzeitig zu begegnen, sowie der Prognose, dass die damals bestehende Arbeitszeit weiter reduziert werden müsse, hat der Senat vor dem Hintergrund der sich dann weiteren Entwicklung mit zahlreichen Operationen keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin ab 1.8.2014 erwerbsunfähig erkrankt gewesen ist und damit einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 Nr. 4 BGB dem Grunde nach weiterhin hat. Die Antragsgegnerin hat auch substanziiert dargetan, dass sie nicht mehr in der Lage ist, täglich 3 Stunden zu arbeiten. Zwar wird eine Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit gemäß S 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auch dann gewährt, wenn der Versicherte auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Senat hat allerdings keine Zweifel, dass die Antragsgegnerin, die opioide Schmerzmittel zu sich nimmt, nicht erwerbsfähig ist. Es liegt auf der Hand, dass eine Person, die auf ein Opiat als Schmerzmittel angewiesen ist, nicht auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar und auch nicht für maximal 3 Stunden täglich einsetzbar ist. Diesem substanziierten Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller nur ein pauschales Bestreiten gegenüber gestellt. Dies ist angesichts des detaillierten und auch mit Attesten bzw. Gutachten belegten Vortrags der Antragsgegnerin ungenügend, sodass kein weiterer Beweis zu erheben war. Da die Antragsgegnerin ihre Erwerbstätigkeit aufgrund« der Krankheit nicht mehr ausüben kann, sondern nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, hat sie einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1572 Nummer 4 BGB, denn der Anspruch auf Krankheitsunterhalt schließt sich unmittelbar an den Wegfall der Erwerbstätigkeit an. Die Krankheit ist Ursache dafür, dass die Antragstellerin nicht mehr erwerbstätig sein kann. bb. Dem Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin steht nicht entgegen, dass die Beteiligten in der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Der Senat ist im Rahmen von § 238 Abs. 1 FamFG daran gebunden, dass das Amtsgericht Oranienburg in der Ausgangsentscheidung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die notarielle Vereinbarung vom 3.2.1981 wirksam ist. Das Amtsgericht Oranienburg hat sich in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 mit der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 auseinandergesetzt. Der Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht den Vertrag für wirksam hielt, dies ergibt sich auch aus der in der Entscheidung enthaltenen Begründung zur Folgesache Versorgungsausgleich, auch wenn das Amtsgericht letztendlich nicht näher begründete, wie es zu dieser Auffassung gekommen war. Das Amtsgericht brachte aber deutlich zum Ausdruck, dass der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts gemäß § 242 BGB der Ausübungskontrolle nicht standhält, denn in der Entscheidung ist ausgeführt worden, dass der Antragsteller gehindert sei, sich auf diese Vereinbarung zu berufen, da dies zu einer unverhältnismäßigen Lastenverteilung innerhalb der ehelichen Solidarität führen würde. Dabei stellte das Amtsgericht darauf ab, dass zum einen nach Ablauf einer ca. 30-jährigen Ehe es unangemessen sei, dass die Wirkungen der Ehe, die die Lebensverhältnisse maßgeblich bestimmt hätten, mit Rechtskraft der Eheschließung sofort wegfielen. Zum anderen führte es an, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Einbußen gehabt habe, weil sie aufgrund der Geburt der Kinder ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgegangen sei und aufgrund der damaligen Unterhaltsrechtslage auf einen angemessenen Ausgleich hierfür habe vertrauen dürfen. In den Urteilsgründen zum nachehelichen Unterhalt erwähnte das Amtsgericht den Ehevertrag vom 14.6.2006 nicht explizit. Es führte allerdings aus, dass der Unterhaltsanspruch nicht teilweise wirksam abgefunden sei und nahm hierzu auf eine in der notariellen Urkunde erwähnten Ausgleichszahlung Bezug. Diese Ausgleichszahlung war allerdings lediglich im Ehevertrag vom 14.6.2006 enthalten, da dort unter II 4 vereinbart worden war, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller eine Ausgleichszahlung in Höhe von 25.000 € erhalten sollte. Die notarielle Urkunde von 3.2.1981 sah eine derartige Ausgleichszahlung nicht vor. In den Gründen zur Folgesache Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht in der Entscheidung vom 16.12.2009 zudem noch ausgeführt, dass die Vereinbarung in dem Ehevertrag vom 14.6.2006 zu Ziffer I 2, wonach die Parteien vereinbart haben, dass die vor dem Notar Ma getroffene Regelung, damit die notarielle Vereinbarung vom 3.2.1981, aufrecht erhalten bleibe, keinen eigenständigen Regelungscharakter habe. Da diese Gründe zur Folgesache Versorgungsausgleich den Gründen zur Folgesache nachehelicher Unterhalt vorangegangen waren, ist offensichtlich, dass das Amtsgericht diese Auffassung, auch wenn ihr keiner weiteren Begründung beigefügt worden ist, auch für die Folgesache nachehelicher Unterhalt vertrat. Da § 238 FamFG nicht der Fehlerkontrolle einer rechtskräftigen Entscheidung dient, sondern die Durchbrechung der Rechtskraft nur aufgrund nachträglich veränderter Umstände zulässt, ist der Senat nunmehr gehindert, seinerseits die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 bzw. des Ehevertrages vom 14.6.2006 zu prüfen. Vielmehr ist der Senat daran gebunden, dass der Vertrag wirksam gewesen ist, aber einer Ausübungskontrolle nicht standgehalten hat, sodass der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhalt zugestanden hat. Dies hat zur Folge, dass auch für den sich nunmehr ergebenden Anschlussunterhaltsanspruch gemäß § 1572 Nummer 4 BGB nicht erneut zu prüfen ist, ob dieser Unterhaltsanspruch dem Grunde nach gegeben ist, sondern entsprechend der rechtskräftigen Entscheidung tritt dieser Unterhaltsanspruch an die Stelle des nach Auffassung des Amtsgerichts Oranienburg gegebenen Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 (Abs. 2) BGB. Soweit darüber hinaus das OLG Brandenburg vom 30. Juni 2016 (9 UF 133/14) im Beschwerdeverfahren zum Versorgungsausgleich die Auffassung des Amtsgerichts hinsichtlich der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 teilte, wonach die ehevertraglichen Regelungen nicht unwirksam gewesen seien, und darüber hinaus die Auffassung vertrat, dass durch den weiteren Ehevertrag vom 14.6.2006 keine Bestätigung der Regelungen in der notariellen Vereinbarung vom 3.2.1981 im Zeitpunkt der Trennung erfolgt sei, ist diese Auslegung für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, da Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens nicht die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 ist. Der Senat hat seiner Entscheidung vielmehr die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Oranienburg zugrunde zu legen, wonach die notarielle Vereinbarung vom 3.2.1981 als wirksam anzusehen ist, aber einer Ausübungskontrolle gem. S 242 BGB nicht standhalten. Daran ändert auch der Ehevertrag vom 14.6.2006 nichts. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass grundsätzlich bei einem wirksamen Ausschluss von gesetzlichen Scheidungsfolgen durch formwirksame Vereinbarung (§§ 1585c Satz 2, 1408, 1410 BGB, 7 Versorgungsausgleichsgesetz) nach Trennung der Ehegatten, aber vor der rechtskräftigen Scheidung der Ehe regelmäßig nicht festzustellen sein wird, dass ein Vertrag der Ausübungskontrolle nicht standhält, weil sich dann die ehelichen Lebensverhältnisse nach Abschluss der Vereinbarung im Regelfall nicht mehr anders als erwartet entwickelt haben. Dies führt aber gleichwohl vorliegend nicht dazu, dass der Senat im Rahmen des Abänderungsverfahrens nunmehr ohne Bindung an die abzuändernde Entscheidung zu prüfen hat, ob durch den Ehevertrag vom 14.6.2006, der nach der Trennung geschlossen worden ist, die Beteiligten wirksam auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Denn dies könnte im Ergebnis dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch, den das Amtsgericht noch zugesprochen hat, schon dem Grunde nach im Abänderungsverfahren zu verneinen wäre, wenn man dem Ehevertrag vom 14.6.2006 einen eigenständigen Regelungsgehalt in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt zuweisen wollte. Damit würde aber die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung durchbrochen, ohne dass dies aber auf veränderte Umstände nach der letzten mündlichen Verhandlung beruhen würde. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin mittlerweile aus Krankheitsgründen nicht mehr erwerbstätig sein kann und Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, führt nicht dazu, dass eine rechtliche Bewertung in diesem Punkt losgelöst von den Wertungen der abzuändernden Entscheidungen getroffen werden kann. Vielmehr ist der Unterhalt wegen Krankheit gemäß § 1572 Nr. 4 BGB lediglich an die Stelle des im Vorverfahren zugesprochenen Unterhalts gemäß § 1573 BGB getreten. Dies eröffnet entgegen der Auffassung des Antragstellers auch im Rahmen der Ausübungskontrolle keine vollständige von der Erstentscheidung losgelöste Prüfung, sondern der Senat ist auch in der rechtlichen Wertung insoweit gebunden, als grundsätzlich anzunehmen ist, dass die ehevertragliche Regelung vom 3.2.1981 einer Ausübungskontrolle nicht standhält und sich an dieser Einschätzung durch den Ehevertrag vom 14.6.2006 nichts geändert hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihnen begünstigende Regelung in einem wirksamen Ehevertrag zu berufen, der Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. BGH FamRZ 2018, 1415 Rn. 20; FamRZ 2014, 1978 Rn. 22 ff., FamRZ 2013, 1543 Rn. 22 und FamRZ 2013, 269 Rn. 34). Nur wenn sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aufgrund des wirksamen Ausschlusses des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt, hat im Rahmen der Ausübungskontrolle eine Anpassung des Vertrages stattzufinden. Da das Amtsgericht Oranienburg in dem vorausgegangenen Verfahren zu dem Ergebnis kam, dass sich der Antragsteller nicht auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs berufen könne, weil dies zu einer unverhältnismäßigen Lastenverteilung innerhalb der ehelichen Solidarität führen würde, hat eine Ausübungskontrolle stattgefunden. Der Senat ist daher daran gebunden, dass sich der Antragsteller zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe nicht auf den wirksamen Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs berufen kann. Der Senat ist aufgrund der Rechtskraft der vorangegangenen Unterhaltsentscheidung gehindert, nunmehr eine eigene Prüfung, ob der Antragsteller nach Treu und Glauben sich auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs zum Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe berufen kann, vorzunehmen. Dies gilt auch, soweit die Antragsgegnerin nunmehr keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt hat, sondern einen Krankheitsunterhalt als Anschlusstatbestand geltend macht. Allein der veränderte Unterhaltstatbestand eröffnet keine neue Prüfung, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist das Scheitern der Ehe und nicht der Zeitpunkt des Entstehens eines Unterhaltstatbestandes. Mithin bleibt es dabei, dass der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts in der notariellen Ehevertrag vom 3.2.1981 zwar wirksam ist, der Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Ehevertrages vom 14.6.2006 aber gehindert ist, sich hierauf zu berufen. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens gemäß § 238 Abs. 1 BGB ist damit lediglich die Folge der Ausübungskontrolle, nämlich die Vertragsanpassung (vgl. BGH FamRZ 2008, 582 Rn. 36; FamRZ 2005, 185, 187 und FamRZ 2005, 1444, 1448) an die neuen veränderten Umstände anzugleichen. Dies bedeutet konkret, dass Gegenstand des Verfahrens nur ist, ob der nacheheliche Unterhalt, wie er durch das Amtsgericht Oranienburg rechtskräftig tituliert worden ist, in dieser Höhe und möglicherweise auch hinsichtlich des Zeitraums abzuändern ist. Ebenso ist dem Abänderungsverfahren zugänglich die Geltendmachung von Verwirkungsgründen gemäß § 1579 BGB, soweit der geltend gemachte Verwirkungsgrund nach der letzten mündlichen Verhandlung entstanden ist. cc. Ausgangspunkt der in 1. Instanz vorgenommenen Vertragsanpassung für den hier maßgeblichen Zeitraum waren die Erwägungen des Amtsgerichts Oranienburg, dass die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit ohne ehebedingte Unterbrechung durch Betreuung der gemeinschaftlichen Kinder ein Einkommen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin nach der Tarifgruppe Vc BAT (Berlin) erreicht hätte. Diesem Einkommen gegenüber gestellt hatte das Amtsgericht Oranienburg die tatsächlichen Einkünfte und so einen ehebedingten Nachteil in Höhe von 102 € errechnet, der ab dem 1.1.2014 dauerhaft, d.h. ohne Befristung, auszugleichen war. Eine Orientierung an den ehelichen Lebensverhältnissen hat ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattgefunden. Dieser ehebedingte Nachteil ist grundsätzlich auch im Abänderungsverfahren zu Grunde zu legen. Soweit die Antragsgegnerin mittlerweile allerdings eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, fehlt insoweit ein Bezug zur Ehe. Auch ohne Ehe ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Seiten der Antragsgegnerin aufgetreten wären und diese dauerhaft erwerbsunfähig erkrankt wäre. Sie hätte damit auch Ohne Ehe nur noch eine Erwerbsunfähigkeitsrente ab Oktober 2013 bezogen. Allerdings ist im Rahmen der weiterhin vorzunehmenden Vertragsanpassung der insoweit bestehende ehebedingte Nachteil weiterhin auszugleichen. Hierbei ist jetzt zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin für die Dauer der Ehe als Nachteilsausgleich in ihrer Altersvorsorge im Rahmen des Versorgungsausgleichs gem. dem Beschluss des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 8,5463 Entgeltpunkte zum Ende der Ehezeit übertragen bekommen hat. Grundlage dieser Entscheidung war, dass das OLG Brandenburg wie auch das Amtsgericht Oranienburg zuvor in der Folgesache Versorgungsausgleich den notariell vereinbarten Ausschluss vom 3.2.1981 für wirksam erachtet, aber auch hinsichtlich der Folgesache Versorgungsausgleich zum Ergebnis gekommen ist, dass der Ehevertrag einer Ausübungskontrolle nicht standhält. Wie bereits zuvor das Amtsgericht Oranienburg in der Folgesache nachehelicher Unterhalt hat auch das OLG Brandenburg dem Ehevertrag vom 14.6.2006 keine weitere Bedeutung für die Folgesache Versorgungsausgleich beigemessen. Auch die in diesem Vertrag vereinbarte Ausgleichszahlung hat das OLG Brandenburg allein dem Zugewinn zugeordnet. Insoweit sind die Entscheidungen in dem Vorverfahren zu nachehelichen Unterhalt und Versorgungsausgleich auch deckungsgleich. Allerdings hat das OLG Brandenburg im Beschwerdeverfahren den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin in der Altersvorsorge geringer bemessen. Es ist davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin bei der keinen Bewährungsaufstieg geschafft hätte und hat somit ein deutlich geringeres Einkommen für die Bemessung des Versorgungsausgleichs angenommen als das AG Oranienburg in seiner rechtskräftigen Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt, welches von einem Aufstieg in die Tarifgruppe vc BAT ausgegangen ist. Dies hat zur Folge, dass das OLG Brandenburg für die durch die Gestaltung der Ehe zulasten der Antragsgegnerin entstandenen Versorgungsnachteile in der Altersvorsorge in Höhe von 8,5463 Entgeltpunkten bezogen auf das Ende der Ehe am 30.6.2007 ermittelt hat. Der Senat ist an die Bewertung dieses ehebedingten Nachteils in der Altersvorsorge gebunden. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine unterhaltsrechtliche Korrektur einer bestandskräftig gewordenen Entscheidung zum Versorgungsausgleich möglich, wenn im Versorgungsausgleich der ehebedingte Nachteil nicht vollständig ausgeglichen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 195 Rn. f). Diese Korrektur kann aber nach Überzeugung des Senats nicht mehr im Abänderungsverfahren erfolgen, zumal wenn im Vorverfahren auf Beschwerden beider Beteiligten im Versorgungsausgleich der Ausgleich der ehebedingten Nachteile endgültig stattgefunden hat. Der Umstand, dass der Antragsteller im Vorverfahren es versäumt hat, auch gegen den nachehelichen Unterhalt Beschwerde einzulegen, kann lediglich dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch bis zu einem Rentenbeginn entsprechend den Festlegungen im Vorverfahren zum Unterhalt zu erfolgen hat. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsberechtigte dann aber kein Erwerbseinkommen mehr bezieht, aber bereits Rentenempfänger ist, kann er zwar u.U. noch einen ergänzenden Unterhaltsanspruch wie hier nach § 1572 Nr. 4 BGB haben, aber der ehebedingte Nachteil in der Altersvorsorge, der sich auch auf die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente durchschlägt, muss nach den insoweit bindenden Feststellungen der Vorinstanz zum Versorgungsausgleich berechnet werden. Der Senat muss daher seiner Entscheidung zugrunde legen, dass der ehebedingte Nachteil für die Ehezeit bis zum 30.6.2007, Ende der Ehezeit gem. § 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen worden ist. Diesen Nachteilsausgleich hat das Amtsgericht Oranienburg in seiner Entscheidung vom 16.12.2009 noch nicht berücksichtigen können, weil zu diesem Zeitpunkt zum einen der Versorgungsausgleich noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und zum anderen die Antragsgegnerin mangels Rentenbezug auch noch nicht vom Versorgungsausgleich profitieren konnte. Hingegen vermag sich der Senat der Auffassung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg nicht anzuschließen, wonach für den Zeitraum bis zum 1.9.2016 aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Krankheit bezieht, der Versorgungsausgleich allerdings noch nicht durchgeführt worden ist, ein Unterhaltsanspruch in der Höhe der Differenz zwischen der tatsächlich erzielten Rente und dem fiktiven Nettoeinkommen der Antragsgegnerin, wie es das Amtsgericht Oranienburg angenommen hat, besteht. Denn insoweit ist nicht berücksichtigt worden, dass die Antragsgegnerin auch ohne Ehe dieses fiktive Nettoeinkommen nicht mehr erzielt hätte, sondern — da die Erkrankung unstreitig in keiner Verbindung mit der Ehe steht — auch ohne Ehe eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hätte. Insoweit kann ein Nachteil nur darin liegen, dass diese Rente ohne Ehe höher ausgefallen wäre. dd. Der ab 1.8.2014 bestehende Unterhaltsanspruch wegen Krankheit berechnet sich demnach wie folgt. (1) Der Ausgleich des ehebedingten Nachteils durch den Versorgungsausgleich ist gemäß dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.9.2016 mit Wirkung zum 1.9.2016 dergestalt durchgeführt worden, dass ein Zuschlag von 8,5463 Entgeltpunkten gewährt worden ist. Mithin hatte die Antragsgegnerin ab dem 1. August 2014, dem Zeitpunkt ab dem der Antragsteller die Abänderung der Unterhaltsverpflichtung begehrt, bis zum 31.8.2016 nur über Einkünfte aus ihrer Rente wegen voller Erwerbsminderung verfügt, die auf ausschließlich von ihr aufgrund Erwerbstätigkeit oder Kindererziehungszeiten erworbenen Anrechten beruhte. Für diesen Zeitraum hat die Antragsgegnerin somit keinen Ausgleich für die infolge der Ehe zu ihren Lasten erfolgten Einkommenseinbußen aufgrund der Aufgabe der Berufstätigkeit erlangt. Da sich aus den Vorsorgeleistungen für das Alter auch der Anspruch auf Versorgung wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI berechnet, hat die Antragsgegnerin bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs bis zum 1.9.2016 weiterhin ehebedingte Nachteile gehabt, denn ohne Ehe hätte sie die nach den Feststellungen des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 — 9 UF 133/14 — weiteren Anrechte von 8,5463 Entgeltpunkten erworben gehabt und ihre Erwerbsunfähigkeitsrente wäre daher auch um diese Entgeltpunkten höher gewesen. Ihre Rente wäre daher im Zeitraum 1. August 2014 bis 30.6.2015 um 244,51 € erhöht gewesen (8,5463 Entgeltpunkten x 28,61 € aktueller Rentenwert) und hätte für den Zeitraum 1.7.2015 bis 30.6.2016 249,64 € mehr betragen (8,5463 Entgeltpunkten x 29,21 € aktuelle Rentenwert) und vom 1.7.2016 bis zum 31.8.2016 wäre die Rente um 260,23 € (8,5463 Entgeltpunkten x 30,45 €) höher ausgefallen, wobei es sich jeweils um Bruttobeträge handelt. Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin zu leistenden Versicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) ergibt sich daher für den Zeitraum 1.8.2014 bis 31.8.2016 folgende Differenz zwischen tatsächlicher Rente wegen voller Erwerbsminderung und fiktiver Rente wegen voller Erwerbsminderung zzgl. weiterer 8,5463 Entgeltpunkte: 1.8.2014 bis 30.6.2015: Fiktive Rente von 1097,40 € brutto (852,89 + 244,51 €) - 89,99 € Krankenversicherung) 22,50 € (2,05% Pflegeversicherung) = 984,91 € - 765,47 € (tatsächliche Rente netto) = 219,44 €. 1.7.2015 bis 30.6.2016: Fiktive Rente von 1209,39 (959,75 € + 249,64 €) - 88,29 € (7,3 % Krankenversicherungsbeitrag) — 10,88 € (0,9% Zuschlag Krankenversicherungsbeitrag) — 28,42 € (2,35% Pflegeversicherungsbeitrag) = 1081 € - 858,50 € = 223,30 € 1.7.2016 bis 31.8.2016: Fiktive Rente von 1266,54 € (1006,31 € + 260,23 €) - 92,46 € (7,3% Krankenversicherungsbeitrag) — 11 € Zuschlag Krankenversicherung) - 29,76 € (2,35% Pflegeversicherungsbeitrag) = 1132,92 € - 900, 14 € = 232,78 € (2) In dieser Berechnung sind keine weiteren Zinseinkünfte einzubeziehen. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargetan, dass sie in der Vergangenheit größere Aufwendungen gehabt hat, so hat sie z.B. in eine neue Wohnung, die im Erdgeschoß gelegen war, umziehen müssen, da sie krankheitsbedingt Treppen nicht mehr steigen konnte. Sie hat ferner weitere Ausgaben für Gerichtsverfahren, ein neues Auto und auch Zahnbehandlungen, die Kosten verursacht haben, die nicht von der Krankenkasse bezahlt wurden, gehabt. Damit ist ein Verbrauch von Vermögen hinreichend belegt, zumal aufgrund des aktuellen Finanzmarktes Zinsen aus angelegtem Geldvermögen kaum erzielbar sind. (3) Der ehebedingte Nachteil in der Altersvorsorge ist allerdings um weitere ehebedingte Vorteile zu reduzieren. Denn nach der Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg hat die Antragsgegnerin nicht nur einen Ausgleich für ehebedingte Nachteile erhalten, sondern in dem Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bis Dezember 2013 erhielt sie einen weitaus höheren Elementarunterhalt als die vom Amtsgericht rechnerisch als Nachteil ermittelten 102 € und damit auch einen weitaus höheren Altersvorsorgeunterhalt, als derjenige, der sich unmittelbar von dem als Nachteil ermittelten 102 € Elementarunterhalt ableitet. So sind ihr bis Dezember 2010 ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 157 € Altersvorsorgeunterhalt, bis Dezember 2011 124 €, bis Dezember 2012 91 € und bis Dezember 2013 59 € monatlich zugesprochen worden. Die Antragsgegnerin hätte damit 2010 insgesamt 1152,80 € (8 Monate 131 € zzgl. 104,80 € für den Zeitraum vom 7.4.2010 bis 30.10.2010), 2011 1176 € (98 € x 12 Monate) 2012 780 (65 € x 12 Monate) und 2013 297 € (33 € x 9 Monate) als Altersvorsorgebeiträge zusätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen können. Ab Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen, sodass gemäß § 75 Abs. 2 Nummer 2 SGB VI weitere freiwillige Leistungen nicht mehr zu Entgeltpunkten geführt hätten (vergleiche Kreikebohm/von Koch, SGB VI, 5. Aufl., Rn 11). Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass sie keine Altersvorsorge hat bilden können, weil sie diverse Ausgaben gehabt habe, die unausweichlich gewesen seien und die sie nur unter Einsatz dieses Altersvorsorgeunterhaltes hätte tätigen können, wie zum Beispiel den Umzug in eine Erdgeschoßwohnung, so entlastet dies die Antragsgegnerin nicht. Der Altersvorsorgeunterhalt ist rein zweckgebunden für die Altersvorsorge zu verwenden, sodass eine entsprechende Verwendung unterstellt werden kann (vgl BGH FamRZ 2018, 1421 Rn. 8; FamRZ 2014, 1276 Rn. 47 und FamRZ 2011, 1381 Rn 38). Im Hinblick auf das weitere Kapital, welches ihr noch im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zur Verfügung gestanden haben muss, da Kapitalerträge bei der Einkommensberechnung berücksichtigt worden sind und sie auch 2006 unstreitig 25.000 € als Ausgleich für den Zugewinn erhalten hat, ist auch nicht hinreichend dargetan, dass die Antragsgegnerin auf die Altersvorsorge hat zurückgreifen müssen. Maßgebend ist damit, dass sie bei einer entsprechenden Anlage des Altersvorsorgeunterhalts eine höhere Altersvorsorge hätte haben können. Ihr ist daher dieser fiktive Vorteil gegenzurechnen. Eine entsprechende Anlage in der gesetzlichen Rentenversicherung hätte dann zu folgenden zusätzlichen Entgeltpunkten geführt: 2010: 1152,80/31.144 € = 0,0370 EP 2011: 1176/32.100 € = 010366 EP 2012: 780/32.446 €= 0,0240 EP 2013: 297/33.659 € = 0,0088 EP. Dies ergibt insgesamt 0,1064 Entgeltpunkte, was bei dem aktuellen Rentenwert von 28,61 € im Zeitraum 1.7.2014 bis 30.6.2015 eine zusätzlichen Rente von 3,04 €; für den Zeitraum ab 1.7.2015 bis 30.6.2016 bei einem aktuellen Rentenwert von 29,21 € 3,11 € und für den Zeitraum 1.7.2016 bis 31.8.2016 bei einem aktuellen Rentenwert von 30,45 € einer Rente von 3,24 € entspricht. Damit hätte die Antragsgegnerin, wenn sie eine entsprechende Altersvorsorge getätigt hätte tatsächlich folgende Renten gehabt: 1.8.2014 bis 30.6.2015: 852,98 € (tatsächliche Rente) + 3,04 € (Steigerung aufgrund Altersvorsorgeunterhalt) 856,02 € 70,19 € (Krankenversicherungsbeitrag) 17,55 € (Pflegeversicherung) = 768,28 €. Dies entspricht einem monatlichen Mehrbetrag von 2,81 € gegenüber der tatsächlichen Rente. Für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 ergibt sich nach dieser Berechnung eine fiktive Rente von 962,86 brutto (959,75 € + 311 1 9. Abzüglich Krankenversicherungsbeitrag von insgesamt 78,95 € und Pflegeversicherungsbeitrag von dann 22,63 € ergibt sich eine monatliche Rente von 861 ,28 G, die damit 2,78 € über der tatsächlichen Rente von 858,50 € gelegen hätte. Für den Zeitraum vom 1.7.2016 bis 31.8.2016 ist danach von einer fiktiven Rente in Höhe von 1009,35 € auszugehen (1006,31 + 3,04 €) nach Abzug von Krankenversicherung Beitrag in Höhe von 82,77 und einem Pflegeversicherungsbeitrag von 23,72 € ergibt sich dann eine fiktive Nettorente von 902,86 gegenüber einer tatsächlich bezogenen Rente von 900,14 E, dies ergibt eine monatliche fiktive Erhöhung um 2,72 €. (4) Nicht berücksichtigt worden ist die vom Antragsteller geleistete weitere Altersversorgung in Höhe von monatlich 26 € für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Juli 2014. Insoweit handelt es sich um einen Betrag von 260 €. Dieser Betrag kann gegenwärtig in keiner Form gewinnbringend angelegt oder gar verzinst werden, sodass es bei diesem Betrag ohne weitere Erträge zu bleiben hat. Die Antragsgegnerin hatte mit Rentenbezug 2013 noch eine statistische Lebenserwartung von 30,27 Jahren (vgl. Statistisches Bundesamt, Kohortensterbetafel für Deutschland, 2017, Sterbetafel für das Geburtsjahr 1956 — Variante 2 (weiblich) unter https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Bevoelkerung/Bevoelkerungsbewegung/Kohortensterbetafeln5126101179004.pdf? blob=publicationFile). Bei einem Verbrauch dieses Kapitals über ca. 363 Monate ergibt sich ein monatlicher Betrag von 0,72 €. Ein derartig geringfügiger Betrag ist im Rahmen des ehebedingten Nachteils nun nicht mehr weiter zu berücksichtigen, sondern kann vernachlässigt werden. Ab dem 1.8.2014 ist der Antragsteller zur Zahlung eines Altersvorsorgeunterhalts nicht mehr verpflichtet (s. dazu nachfolgend unter II.2.b.ee), so dass Zahlungen seither nicht mehr zu berücksichtigen sind. (5) Dies bedeutet damit, dass bis zur Durchführung des Versorgungsausgleichs zum 1.9.2016 der Antragsgegnerin ein Nachteil durch die Gestaltung der Ehe geblieben ist, der im Wege der Ausübungskontrolle in folgender Höhe auszugleichen ist: 1.8.2014 bis 30.6.2015: 219,44 € - 2,81 € = 216,63 € 1.7.2015 bis 30.6.2016: 223,30 € - 2,78 € = 220,52 € 1.7.2016 bis 31.8.2016: 232,78 € 2,72 € = 230,06 € (6) In dieser Berechnung ist bislang allerdings nur der Nachteil ausgeglichen worden, der der Antragsgegnerin dadurch entstanden ist, dass ihre Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.8.2016 noch nicht den zu ihren Gunsten durchgeführten Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. Die Antragsgegnerin hat allerdings auch noch einen weitergehenden Nachteil erlitten, denn nach den insoweit bindenden und maßgeblichen Feststellungen des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Oranienburg ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ohne Ehe im öffentlichen Dienst gemäß Vergütungsgruppe Vc BAT (Berlin) zum Ende der Ehezeit eingruppiert gewesen wäre und damit auch tatsächlich bis zum Bezug der Rente ab dem 1.10.2013 noch eine Altersversorgung nach dem Ende der Ehezeit, d. h. ab dem 1.7.2007, entsprechend dieser Vergütungsgruppe erworben hätte. Der Beschluss des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 hat für die Zeit ab dem 1.7.2007 keine Bedeutung mehr, da sich seine Rechtskraftwirkung nur auf den Versorgungsausgleich erstreckt, Tatsächlich wurde die Antragsgegnerin bis zum 30.4.2008 nach der Vergütungsgruppe VII BAT und ab dem 1.5.2008 nach der Vergütungsgruppe VIb BAT vergütet. Insoweit bestand auch ab dem 1.7.2007 in Bezug auf die Altersvorsorge eine durch die tatsächliche Gestaltung der Ehe bedingte Lücke zu der von dem Amtsgericht Oranienburg angenommenen ohne die Ehe erreichbaren Altersvorsorge aufgrund einer Vergütung gemäß Vc BAT. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann dieser Nachteil dadurch ausgeglichen werden, dass dem Unterhaltsberechtigten ein Altersvorsorgeunterhalt gemäß S 1578 Abs. 3 BGB bezogen auf den ehebedingten Nachteil zugesprochen wird (vgl. BGH FamRZ 2013, 109 Rn. 51). Durch die mit § 1578 Abs. 3 BGB eröffnete Möglichkeit, Altersvorsorgeunterhalt zu erlangen, kann der Unterhaltsberechtigte nachehelich Versorgungsanwartschaften aufbauen, die sich an den von ihm fiktiv unterstellten Einkommen orientieren, welches er ohne die Ehe hätte erlangen können. So wird ihm der Ausgleich auch derjenigen ehebedingten Nachteile ermöglicht, die darauf zurückzuführen sind, dass er wegen der Rollenverteilung in der Ehe und die damit verbundenen negativen Entwicklungen in der eigenen Erwerbsbiografie auch nach. Ende der Ehezeit nur geringere Versorgungsanwartschaften erzielen kann, als ihm dies ohne die Ehe möglich gewesen wäre. Damit korrespondiert allerdings auch die Pflicht des Unterhaltsberechtigten, den Vorsorgeunterhalt zweckentsprechend zu verwenden (vgl. BGH FamRZ 1987, 684, 686). Allerdings ist der Vorsorgeunterhalt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dergestalt zu ermitteln, dass der Elementarunterhalt zu einem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit umgerechnet wird und von dem so ermittelten fiktiven Erwerbseinkommen der Vorsorgeunterhalt entsprechend den Versicherungsbeiträgen ermittelt wird (vgl. BGH FamRZ 2007, 117), Hingegen ist der Vorsorgeunterhalt nicht danach zu bemessen, wie der spätere Lebensbedarf des Berechtigten gedeckt werden kann. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt eine derartige Berechnung wegen der erheblichen Schwierigkeiten, den angemessenen Lebensbedarf zu ermitteln, nicht in Betracht (vgl. BGH FamRZ 2007, 117). Vorliegend führt dies zu gewissen Diskrepanzen, denn im Rahmen des vorzunehmenden Nachteilsausgleichs im Rahmen der Ausübungskontrolle hat gerade ein Ausgleich dahingehend stattzufinden, dass der bedürftige Ehegatte so gestellt wird, wie er ohne Ehe auch im Alter gestanden hätte, sodass auch eine entsprechende Altersvorsorge zu gewähren wäre. Da aber der Altersvorsorgeunterhalt sich ausschließlich an dem Elementarunterhalt zu orientieren hat, wie es das Amtsgericht Oranienburg auch zutreffend in dem Urteil vom 16.12.2009 vorgenommen hat, bedeutet dies, dass ein relativ geringwertiger Beitrag zur Altersvorsorge von monatlich 26 € geleistet worden ist. Es liegt auf der Hand, dass mit einem derartigen geringwertigen Beitrag die Lücke in der Altersvorsorge bestehend zwischen den Vergütungsgruppen BAT VIb und BAT Vc nicht ausgeglichen werden kann, zumal die Antragsgegnerin auch noch eine betriebliche Altersvorsorge bei der VBL erworben hat. Aber auch insoweit gilt, dass der Senat sich daran gehindert sieht, im Abänderungsverfahren nunmehr grundlegend eine neue Berechnung des Altersvorsorgeunterhalt vorzunehmen, sondern entsprechend der rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist der damals titulierte Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 26 € als die monetäre Versorgungslücke aufgrund des unterbliebenen Aufstiegs nach Ende der Ehezeit bis zum Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente als ausgeglichen anzusehen. Hierbei ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs die Antragsgegnerin 2008 einen Jahresbruttoverdienst von 30.631 € und 2009 von 30.773 € hatte. Damit lag ihr monatlicher Bruttoverdienst in den Jahren 2008 und 2009 bei 2552,58 € bzw. 2564,42 €. Das Amtsgericht Oranienburg hat aber den ehebedingten Nachteil rechnerisch auf der Grundlage eines Bruttoeinkommens von 2398,27 ermittelt. Die vom Amtsgericht Oranienburg damit unterstellte Vergütung aufgrund einer Höhergruppierung nach BAT Vc lag damit niedriger als die von der Antragsgegnerin tatsächlich erzielte Vergütung nach BAT VIb. Der Senat sieht sich aber an dem von dem Amtsgericht Oranienburg rechnerisch ermittelten Nachteil gebunden, da im Wege des Abänderungsverfahrens gemäß § 238 FamFG keine Fehlerkorrektur vorgenommen werden kann. Daher kann der ehebedingte Nachteil nicht mehr auf der Grundlage der tatsächlichen Entwicklung der Einkommen berechnet werden, da die Antragsgegnerin ihrerseits nicht im Wege des Rechtsmittels gegen die im Vorverfahren ergangene Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt vorgegangen ist und geltend gemacht hat, dass ihr tatsächlich erzielter Verdienst in den Jahren 2008/2009 bereits über dem fiktiv errechneten Verdienst aufgrund einer höheren Eingruppierung lag. Folge dieser rechtskräftig gewordenen Entscheidung ist damit auch, dass es dabei zu bleiben hat, dass der ehebedingte Nachteil in der Altersversorgung durch den Vorsorgeunterhalt in Höhe von 26 € ausgeglichen worden ist. Soweit eine Versorgungslücke für den Zeitraum nach Ende der Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz und bis zur Rechtskraft der Scheidung entstanden ist, hätte diese durch einen entsprechenden Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB, der ab Ende der Ehezeit geltend gemacht werden kann, ausgeglichen werden können. Auch insoweit ist damit kein durch die Gestaltung der Ehe entstandener Nachteil zulasten der Antragsgegnerin entstanden, der nunmehr noch im Rahmen der aufgrund des Rentenbezuges anzupassenden Ausübungskontrolle auszugleichen wäre. Wird ein solcher Vorsorgeunterhalt nicht geltend gemacht, obwohl er hätte erlangt werden können, dann ist die hieraus folgende Einbuße bei der Altersvorsorge nicht eine Folge der Ehe, sondern beruht vielmehr auf einer eigenen, bereits im Wissen um das Scheitern der Ehe getroffenen Entscheidung und kann daher nicht dazu führen, dass aufgrund dieses Unterlassens verminderte Versorgungsanwartschaften weiterhin als Folge der Ehe anzusehen und durch den anderen Ehegatten auszugleichen sind (vgl. BGH FamRZ 2014, 1276 Rn. 48). ee) Die Antragsgegnerin hat allerdings ab dem 1.8.2014 bis zum 31.8.2016 nur noch einen Anspruch auf den Elementarunterhalt und nicht auf einen weiteren Altersvorsorgeunterhalt, insoweit ist die Beschwerde des Antragstellers begründet. Der Altersvorsorgeunterhalt dient dazu, die durch ein geringeres Einkommen entstandene nacheheliche Lücke in der Altersvorsorge für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens auszugleichen, indem dem Berechtigten die Möglichkeit geschaffen wird, seine Versorgung im Wege der freiwilligen Weiterversicherung zu erhöhen, um damit die ansonsten entstehende Lücke in seiner „sozialen Biografie" zu schließen (vgl. BGH FamRZ 2007, 117). Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass der nacheheliche Unterhalt zumindest für den hier streitgegenständlichen Zeitraum allein deshalb geschuldet wird, weil die Antragsgegnerin so zu stellen ist, wie sie ohne Ehe beruflich gestanden hätte. Dies bedeutet, dass die ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages entstandene Versorgungslücke aufgrund des ehebedingten geringeren Einkommens gegenüber einem Einkommen ohne Ehe nur so lange bestanden hätte, wie auch die Antragsgegnerin berufstätig gewesen wäre. Mithin hat die Antragsgegnerin ab Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente keinen Anspruch mehr auf einen Altersvorsorgeunterhalt gehabt. Da der Antragsteller allerdings eine Abänderung erst ab 1. August 2014 beantragt hatte, entfällt auch erst ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. ff) Damit ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis 31.8.2016 einen Unterhaltsanspruch hat, der rechnerisch weiterhin über den vom Amtsgericht Oranienburg titulierten Unterhaltsanspruch liegt. Für diesen Zeitraum ist mithin der Abänderungsantrag des Antragstellers mit Ausnahme des Altersvorsorgeunterhalts unbegründet und der Abänderungswiderantrag der Antragstellerin teilweise begründet. gg) Soweit der Antragsteller für den Zeitraum bis 31.8.2016 weiterhin Unterhalt schuldet, ist dieser Anspruch auch nicht verwirkt. (1) Die Antragsgegnerin hat den Unterhaltsanspruch insbesondere nicht gemäß § 1579 Nr. 2 BGB dadurch verwirkt, dass sie in diesem Zeitraum in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn R gelebt hat. Der Zeuge R hat bekundet, dass er die Antragsgegnerin 2009 über das Internet kennengelernt habe. 2011 habe er das Angebot erhalten, für eine Firma ins Ausland zu gehen. Er sei daher vor dem Wechsel ins Ausland noch viel unterwegs gewesen und habe Freunde im Ausland besucht bzw. seine Familie in Bayern. Die Beziehung zur Antragsgegnerin sei dergestalt gewesen, dass jeder sein eigenes Refugium gehabt habe Es sei eine unverbindliche sexuelle Beziehung gewesen. Einen Schlüssel zu seiner Wohnung habe sie nur deshalb gehabt, weil sie sich damals um den zu der Wohnung gehörenden Garten habe kümmern wollen. Er habe damals nie in ihrer Wohnung gelebt und es hätte auch getrennte Kassen gegeben. 2012 sei er dann nach Ramadan in den mittleren Osten umgezogen. Er habe entsprechend seinem Arbeitsvertrag ein Arbeitsvisum für 2 Jahre bekommen. Dieses Visum sei dann für weitere 2 Jahre verlängert worden. Er sei in dieser Zeit dreimal in Deutschland für jeweils 2 bis 5 Tage gewesen. Er habe in Deutschland noch eine Meldeanschrift benötigt, da er ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht B laufen gehabt habe. In D habe er eine neue Beziehung begonnen. Im März 2016 sei er dann wieder aus familiären Gründen nach Deutschland zurückgekehrt und habe dann bei seiner Familie in Bayern gelebt. Die Antragsgegnerin habe er in diesem Zeitraum nie besucht. Er habe dann wieder ein Angebot für Deutschland ab Januar 2017 bekommen und sei hier auf Wohnungssuche gewesen. Ab Ende Dezember 2016 habe er dann auch in der Wohnung der Antragstellerin mal übernachtet. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Antragsgegnerin Anfang 2017 habe er ihr Hilfe geleistet und man sei sich wieder näher gekommen. Ab September 2017 habe man sich dann gemeinsam in Bayern eine Wohnung gesucht, da er dort ein neues Jobangebot bekommen habe. Die Aussagen des Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere durch Vorlage seines Reisepasses hat der Zeuge nachgewiesen, dass er zwei Arbeitsvisa für jeweils zwei Jahre Aufenthalt für D erhalten hatte und in der Zeit dreimal aus- und eingereist war. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen bis zu dessen Wechsel ins Ausland in 2012 lediglich eine lockere Beziehung bestand, die nicht einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft entsprach, da es an dem gegenseitigen Willen, füreinander einzustehen, fehlte und auch nach außen nicht das Bild einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft abgegeben worden ist. Erst nach seiner Rückkehr nach Berlin Ende 2016 hat sich offensichtlich die Beziehung zwischen der Antragsgegnerin und dem Zeugen intensiviert. Mittlerweile leben sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft, allerdings kann frühestens ab Januar 2019 davon ausgegangen werden, dass diese Beziehung sich so verfestigt hat, dass nunmehr auch Unterhaltsansprüche, sollten sie noch bestehen, gemäß § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt wären. Weiterer Zeugenbeweis war im Übrigen wegen der eindeutigen und glaubhaften Aussage des Zeugen R und vor dem Hintergrund des vom Antragsteller erklärten Verzichts auf weitere Zeugen nicht zu erheben. (2) Die Antragsgegnerin hat auch ihre Unterhaltsansprüche bis zum 31.8.2016 nicht dadurch verwirkt, dass sie ihren Altersvorsorgeunterhalt nicht verwendungsgemäß angelegt, sondern für andere Belange aufgebraucht hat. Die nicht ordnungsgemäße Verwendung des Altersvorsorgeunterhalts führt nicht dazu, dass der Berechtigte gemäß § 1579 Nr. BGB den Unterhaltsanspruch vollständig verwirkt hat. Vielmehr ist der Altersvorsorgeunterhalt — wie hier bereits unter dd)(3) geschehen fiktiv als angelegt zu behandeln und sind sich daraus ergebende weitere fiktive Einnahmen unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2003, 848; Wendl/Dose/Gutdeutsch, aaO § 4 Rn. 871). Die letztlich bestimmungsgemäße fiktive Berücksichtigung des Altersvorsorgeunterhalts schließt eine Verwirkung in Form eines weitergehenden Verlusts des Unterhaltsanspruchs aus. c) Die Antragsgegnerin hat auch einen höheren Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 1.4.2014 bis 31.7.2014, allerdings ist der Abänderungsantrag der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum nur teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hatte vom 1.4.2014 bis 30.6.2014 eine monatliche Nettorente von 750,46 € (brutto 836,16 €). Der Nachteil in Höhe des zu diesem Zeitpunkt noch nicht durchgeführten Versorgungsausgleichs in Höhe von 8,5463 Entgeltpunkten belief sich zu diesem Zeitraum unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes von 28,14 € auf 240,49 €. Dies hätte dann eine Rente in Höhe von 1076,65 € ergeben. Nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrages von dann 88,29 € und 22,07 € hätte sich eine Rente von 966,29 € ergeben. Auch hier ist der Vorteil wegen des Altersvorsorgeunterhalts wieder gegenzurechnen. Der Altersvorsorgeunterhalt hätte in der gesetzlichen Rentenversicherung 0,1064 Entgeltpunkten entsprochen. Dies ergibt bei Berücksichtigung des dann aktuellen Rentenwertes von 28,14 € einen Betrag von 2,99 €. Die Rente hätte sich damit auf 839,15 € (836,16 € + 2,99 € abzüglich 68,81 € (Krankenversicherungsbeitrag) und 17,20 € (Pflegeversicherungsbeitrag) und damit auf 753,14 € belaufen. Damit hat die Antragsgegnerin für den Zeitraum vom 1.4.2014 bis 30.6.2014 einen Anspruch auf einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 213,15 € als Ausgleich des ehebedingten Nachteils gehabt (966,29 € abzüglich 753, 14 €). Für Juli 2014 beläuft sich der Unterhaltsanspruch entsprechend der obigen Berechnung unter b) (bb) auf 216,63 € d. Für den Abänderungszeitraum ab 1.9.2016 hat die Antragsgegnerin keinen Unterhaltsanspruch mehr, sodass der Abänderungsantrag des Antragstellers ab diesem Zeitraum umfänglich begründet und der Abänderungswiderantrag der Antragsgegnerin unbegründet ist. aa. Für den Zeitraum ab 1.9.2016 bis zum 31.12.2018 hat die Antragsgegnerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung des Versorgungsausgleichs entsprechend des Beschlusses des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 erhalten. Grundsätzlich ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein ehebedingter Nachteil gegeben, wenn die tatsächliche Altersrente des Unterhaltsberechtigten hinter einer Rente ohne Ehe und Kindererziehung zurückbleiben würde, denn bei einem durchgeführten Versorgungsausgleich werden die Nachteile in der Versorgungsbilanz in gleichem Umfang von beiden Ehegatten getragen und somit vollständig ausgeglichen (vgl. hierzu BGH FamRZ 2018, 1421 mw.N). Auch vorliegend ist durch die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 der ehebedingte Nachteil in der Altersversorgung, der in der Aufgabe der Berufstätigkeit und Übernahme der Kinderbetreuung bestand, ausgeglichen worden. Dabei ist zwar nicht ein Versorgungsausgleich entsprechend § 1 VersAusglG durchgeführt worden, mit dem Ziel beiden Beteiligten in gleichem Umfang an der während der Ehe erwirtschafteten Altersvorsorge partizipieren zu lassen, sondern es hat lediglich im Wege der Anpassungskontrolle gem. § 242 BGB ein Ausgleich dergestalt stattgefunden, dass eine fiktive unterstellte Altersvorsorge, die die Antragsgegnerin ohne die Ehe erlangt hätte, durch den Versorgungsausgleich geschaffen worden ist. Die von dem Antragsteller während der Ehe erworbenen Anrechte auf Altersvorsorge haben auch einen derartig entsprechenden Ausgleich zugelassen, sodass hier kein weiterer auszugleichender Nachteil gegeben ist. Es bleibt letztendlich nur eine Lücke, die darin besteht, dass das Amtsgericht Oranienburg eine andere fiktive berufliche Biografie der Antragsgegnerin angenommen hat als das OLG Brandenburg, welches davon ausgegangen ist, dass die Antragsgegnerin keinen beruflichen Aufstieg bei einer durchgehenden Tätigkeit ohne Ehe gemacht hätte. Wie bereits ausgeführt, sieht sich der Senat an dieser rechtlichen Bewertung in der Folgesache Versorgungsausgleich gebunden, denn das OLG Brandenburg hat rechtskräftig abschließend die durch die ehebedingte Lücke in der Altersvorsorge im Wege der Anpassung des Ehevertrages durch einen teilweise durchgeführten Versorgungsausgleich ausgeglichen. Der Senat ist gehindert, nunmehr die durch die Ehe entstandene Lücke in der Altersversorgung der Antragsgegnerin durch eigene Bewertungen zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs, wie mit Beschluss des OLG Brandenburg vom 30.6.2016 angeordnet, der ehebedingte Nachteil in der Ehe ausgeglichen worden ist. Gründe dafür, dass der Versorgungsausgleich im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, den ehebedingten Nachteil der Antragsgegnerin auszugleichen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Versorgungsausgleich vorliegend gerade in der Höhe stattgefunden, in der ehebedingte Nachteile auszugleichen gewesen sind. Damit hat die Antragsgegnerin keinen ehebedingten Nachteil mehr ab dem Zeitpunkt, zu dem sie neben ihrer Rente aus voller Erwerbsminderung auch den Versorgungsausgleich erhalten hat. Soweit im Übrigen auch eine Versorgungslücke nach dem Ende der Ehezeit im Sinne von § 3 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz, d. h. mithin ab dem 1.7.2007 bis zum Beginn des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestand, die sich darin begründete, dass die Antragsgegnerin ohne die Ehe entsprechend den Feststellungen des Amtsgerichts Oranienburg einen Aufstieg in die Vergütungsgruppe BAT Vc geschafft hätte und damit eine auch hierauf begründete höre Altersversorgung erworben hätte, ist auch insoweit darauf zu verweisen, dass dieser Nachteil durch den Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zu 2.b.dd. (3) verwiesen. bb) Mithin hat ab dem 1.9.2016 im Rahmen der aufgrund der veränderten Umstände, nämlich des Rentenbezuges, nunmehr vorzunehmenden Anpassung die Antragsgegnerin keinen Anspruch mehr auf einen nachehelichen Unterhalt, weil sie ohne die Ehe keine Versorgungslücke mehr gehabt hätte, die nunmehr noch durch nacheheliche Unterhaltszahlungen auszugleichen sind. Dies hat zur Folge, dass der zunächst nicht befristete Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin nunmehr gem. § 1578b BGB bis zum Zeitpunkt der rentenrechtlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs befristet wird. Dem steht die Entscheidung des Amtsgerichts Oranienburg nicht entgegen, denn die nunmehr eingetretene faktische Befristung des nachehelichen Unterhalts beruht auf veränderten Umstände, nämlich dem Wegfall eines noch nicht ausgeglichenen ehebedingten Nachteils. Soweit die Antragsgegnerin auf die Bedeutung der Dauer der Ehe und die nacheheliche Solidarität verweist, mag dies nicht zu überzeugen. Da der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nach den Feststellungen des Amtsgerichts Oranienburg wirksam ist, hat die Antragsgegnerin nur einen Unterhaltsanspruch, soweit der Antragsteller gem. § 242 BGB gehindert ist, sich ganz oder teilweise auf diesen Ausschluss zu berufen. Wirkt sich aber der Ausschluss des nachehelichen Unterhaltsanspruchs tatsächlich nicht mehr zum Nachteil der Antragsgegnerin aus, weil ihre Nachteile nach den insoweit bindenden Festlegungen im Vorverfahren durch den Bezug der Rente, die Durchführung des Versorgungsausgleichs und des Bezugs von Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen ist, dann ist der Antragsteller auch nicht mehr gehindert, sich auf den wirksamen Ausschluss des nachehelichen Unterhalts zu berufen. Sonstige Erwägungen wie Ehedauer und nachwirkende eheliche Solidarität, die im Rahmen der gem. § 1578b Abs. 1 und 2 BGB zu treffenden Entscheidung nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind, können damit keine Bedeutung mehr erlangen, da der Unterhaltsanspruch wirksam ausgeschlossen worden ist. 3. Mithin ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerde des Antragstellers teilweise Erfolg hat, denn er schuldet der Antragsgegnerin ab dem 1.4.2014 bis 31.8.2016 nur noch einen Unterhalt von insgesamt von 6355 € (213 € x 3 Monate; 217 € x 12 Monate; 221 € x 12 Monate und 230 € x 2 Monate) zuzüglich 26 € Altersvorsorgeunterhalt im Monat für den Zeitraum 1.4.2014 bis 31.7.2014 gegenüber einem vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung für diesen Zeitraum zugesprochenen Unterhalt von insgesamt 13.754 € für diesen Zeitraum (11 Monate x 524 € zzgl. 14 Monate x 421 €) zuzüglich monatlich 26 € Altersvorsorgeunterhalt. Ab dem 1.9.2016 schuldet der Antragsteller keinen Unterhalt mehr. Im Gegenzug ist die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin damit unbegründet. Damit hat die Beschwerde des Antragstellers ab diesem Zeitraum Erfolg. 4. Für den Zeitraum ab 1.1.2019 hat die Antragsgegnerin erklärt, dass sie auf einen nachehelichen Unterhalt, auch soweit er tituliert ist, verzichtet. Diese Verzichtserklärung ist als Erledigungserklärung auszulegen. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Erklärung in der Sache nur auf eine weitere Verfolgung ihres Anspruchs ab dem 1.1.2019 verzichtet, da sie vor dem Hintergrund einer jetzt bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen weiteren Unterhaltsanspruch nicht mehr hat beanspruchen wollen. Sie hat hingegen ersichtlich nicht auf ihren Anspruch materiell-rechtlich verzichtet, denn damit müsste sie zum Ausdruck bringen wollen, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestanden hätte, mithin der eigene Antrag unberechtigt und die eigene Rechtsbehauptung unzutreffend gewesen sei. Hingegen bringt eine Erledigungserklärung zum Ausdruck, dass zwar das eigene Begehren zunächst begründet gewesen sei, aber durch ein nach Antragserhebung eingetretenes Ereignis nunmehr erfolglos geworden und damit ein Aufrechterhalten des Antrages zwecklos geworden ist (vgl. MüKo/Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 306 Rn. 2). Mithin kann die Erklärung nur dahingehend verstanden werden, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entwicklung in dem Rechtsmittelverfahren — Verfestigung der Partnerschaft mit Herrn R - auf eine weitere Verfolgung ihres Anspruchs verzichtet hat, was als Erledigungsklärung zu verstehen ist. Da der Antragsteller im Übrigen sich der teilweisen Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, bleibt es bei Abweisung des Abänderungsantrages der Antragsgegnerin für den Zeitraum ab dem 1.12019, weil ihr Abänderungsantrag von vornherein aus den dargelegten Ausführungen unbegründet gewesen ist. 5. Der Zinsanspruch folgt aus 238 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Sie entspricht billigem Ermessen, da das gegenseitige Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt worden ist. Die Anordnung einer sofortigen Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 51 FamGKG. IV. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen.