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Beschluss

13 UF 89/16

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0415.13UF89.16.00
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Leitsätze
1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein.(Rn.22) 2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen.(Rn.27) 3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.(Rn.36)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 1. Juni 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 129 F 7317/14 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.376 € zurückgewiesen mit der Maßgabe zu Ziff. II.1 des Tenors, dass der Antragsteller über den Anerkenntnisteil- und Versäumnisteilbeschluss vom 6. Januar 2016 hinaus verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu Händen der Mutter rückständigen Unterhalt für die Monate April 2014 bis Mai 2016 in Höhe von (lediglich) 1.189 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von - jeweils 16 € ab dem 4. April 2014, 4. Mai 2014, 4. Juni 2014, 4. Juli 2014, 4. August 2014, 4. September 2014 und 4. Oktober 2014; - jeweils 66 € ab dem 4. November 2014, 4. Dezember 2014, 4. Januar 2015, 4. Februar 2015, 4. März 2015, 4. April 2015, 4. Mai 2015, 4. Juni 2015 und 4. Juli 2015; - jeweils 78 € ab dem 4. August 2015, 4. September 2015, 4. Oktober 2015, 4. November 2015 und 4. Dezember 2015 sowie - jeweils 20 € ab dem 4. Januar 2016 und 4. Februar 2016 und - 53 € ab dem 4. März 2016 zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45% zu 55% kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein.(Rn.22) 2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen.(Rn.27) 3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.(Rn.36) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 1. Juni 2016 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 129 F 7317/14 - wird auf seine Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.376 € zurückgewiesen mit der Maßgabe zu Ziff. II.1 des Tenors, dass der Antragsteller über den Anerkenntnisteil- und Versäumnisteilbeschluss vom 6. Januar 2016 hinaus verpflichtet ist, an die Antragstellerin zu Händen der Mutter rückständigen Unterhalt für die Monate April 2014 bis Mai 2016 in Höhe von (lediglich) 1.189 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von - jeweils 16 € ab dem 4. April 2014, 4. Mai 2014, 4. Juni 2014, 4. Juli 2014, 4. August 2014, 4. September 2014 und 4. Oktober 2014; - jeweils 66 € ab dem 4. November 2014, 4. Dezember 2014, 4. Januar 2015, 4. Februar 2015, 4. März 2015, 4. April 2015, 4. Mai 2015, 4. Juni 2015 und 4. Juli 2015; - jeweils 78 € ab dem 4. August 2015, 4. September 2015, 4. Oktober 2015, 4. November 2015 und 4. Dezember 2015 sowie - jeweils 20 € ab dem 4. Januar 2016 und 4. Februar 2016 und - 53 € ab dem 4. März 2016 zu zahlen. I. Die Beteiligten streiten über den Kindesunterhaltsanspruch der am … 2008 geborenen Antragstellerin gegen den Antragsgegner, ihren Vater. Der Antragsgegner ist Beamter der B… und arbeitete zunächst Vollzeit im Schichtdienst. Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn arbeitete er ab dem 1. April 2016 lediglich noch mit 80% seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Er hat seit November 2012 ein Gewerbe für “Kabelverleger, Installateur, Holz- und Bautenschutz, Garten- und Baumpflegearbeiten, Hausmeisterservice, Facility Management” angemeldet. Die elterliche Sorge für die Antragstellerin steht beiden Eltern gemeinsam zu. Im März 2012 trennten sich die Eltern. Die Betreuung der Antragstellerin wurde von ihnen zunächst so gehandhabt, dass der Antragsgegner diese alle fünf Tage für vier volle Tage betreute (innerhalb eines 9-Tage-Zeitraums an vier Tagen); die Übergabe erfolgte jeweils am Abend des letzten Betreuungstages. Am 7. Oktober 2016 einigten sich die Eltern im Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 129 F 16610/15, dass der Antragsgegner die Antragstellerin innerhalb eines Blocks von insgesamt zwanzig Tagen - der Schichtdienst des Antragsgegners gestaltet sich so, dass an eine fünftägige Blockarbeitszeit sich fünf Tage anschließen, an denen er nicht arbeiten muss und sodann wieder fünf Arbeitstage - die Antragstellerin an insgesamt 9 Tagen betreut, nämlich zunächst während eines Blocks von vier Tagen, dann, nach dem nächsten “Arbeitszeitblock”, an fünf weiteren Tagen. Der Wechsel findet an Schultagen jeweils nach der Schule statt; im Übrigen jeweils um 10 Uhr. Die Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegner sind sich einig, dass die Betreuung der Antragstellerin ab Oktober 2017 zu 55% von der Mutter und zu 45% vom Antragsgegner wahrgenommen wird. Die Antragstellerin besucht nach der Schule den Hort; die Kosten hierfür werden allein von ihrer Mutter getragen. Die von der Mutter der Antragstellerin geforderten moderierten Gespräche mit dem Antragsgegner bei der Erziehungsberatungsstelle des Jugendamtes wurden Anfang 2016 aufgrund der völlig verhärteten Fronten abgebrochen, eine Kommunikation der Eltern über die Belange des Kindes soll praktisch nicht stattfinden. Die Mutter der Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 28. März 2014, diesem (spätestens) am 1. April 2014 zugegangen, zur Zahlung von Kindesunterhalt ab April 2014 in Höhe von 273 €/Monat auf. Nachdem der Antragsgegner hierauf nicht reagierte, verlangte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 14. April 2014 vom Antragsgegner die Erteilung von Auskunft und forderte ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts ab April 2014 auf. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie lebe im Haushalt ihrer Mutter, die sie überwiegend betreue. Der Antragsgegner nehme ein umfangreiches Umgangsrecht wahr und betreue sie etwa ein Drittel der Gesamtzeit. Da das Einkommen des Antragsgegners - jedenfalls bis zu der Reduzierung der Arbeitszeit auf 80% - in die 3. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle falle, den Antragsgegner jedoch nur eine Unterhaltspflicht treffe, sei der geschuldete Unterhaltsbetrag der 4. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Sie bestreitet, dass sie von ihren Eltern im Wechselmodell betreut wird sowie weiter, dass der Antragsgegner Kosten für diverse Anschaffungen und sonstige Aufwendungen habe, die geeignet seien, ihren Barunterhaltsanspruch zu reduzieren. Der Antragsgegner hat wortreich und unter Überreichung von vielfältigen Aufstellungen und Übersichten vorgetragen, die Eltern praktizierten ein “nahezu hälftiges Wechselmodell”, bei dem er die Antragstellerin zu 43% oder zu 45% und deren Mutter das Kind zu 50% betreuten. Deshalb sei die Mutter der Antragstellerin daran gehindert, für die Antragstellerin den Kindesunterhalt geltend zu machen; auch bestünde eine Barunterhaltspflicht beider Elternteile. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Betreuungsumfangs und der Mehrkosten des Wechsels sei der Unterhalt für die Antragstellerin entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen beider Eltern zu quotieren. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er für die Antragstellerin zahlreiche Gegenstände des persönlichen Bedarfs bezahle und Kosten für Urlaube und Ausflüge etc. trage. Das Familiengericht hat den Antragsgegner auf dessen Anerkenntnis zunächst mit Anerkenntnisteilbeschluss vom 7. August 2014 antragsgemäß zur Erteilung von Auskunft über seine Einkünfte und die Vorlage von Belegen verpflichtet. Nachdem der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin im Zeitraum von April 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von 225 €/Monat anerkannt hat, hat das Familiengericht ihn durch Anerkenntnisteil- und Versäumnisteilbeschluss vom 6. Januar 2016 verpflichtet, einen Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von April 2014 bis einschließlich Oktober 2014 in Höhe von 1.350 € zu zahlen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Auf den Einspruch der Antragstellerin hat das Familiengericht sodann den Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des Anerkenntnis- und Versäumnisteilbeschlusses vom 1. Juni 2016 verpflichtet, an die Antragstellerin einen näher aufgeschlüsselten Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von April 2014 bis Mai 2016 in Höhe von insgesamt 1.767 € nebst näher bezifferter Zinsen zu zahlen sowie weiter, an sie ab Juni 2016 einen dynamisierten Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen (Zahlbetrag bei Entscheidungserlass 289 €/Monat) sowie zusätzlich einen weiteren Betrag von 334,75 €. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung hat das Familiengericht ausgeführt, die Mutter der Antragstellerin sei berechtigt, deren Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, weil sich das Kind in ihrer Obhut befände. Da sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin bereits durch Pflege und Erziehung erfülle, sei allein der Antragsgegner barunterhaltspflichtig. Denn von einem echten, paritätischen Wechselmodell, das eine quotale Barunterhaltspflicht beider Elternteile nach sich ziehe, könne aufgrund der Umstände des Einzelfalles keine Rede sein, sondern lediglich von einem erweiterten Umgang des Antragsgegners. Die finanziellen Mehrbelastungen, die diesem durch den erweiterten Umgang entstünden, seien durch eine Herabstufung des Antragsgegners innerhalb der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Einkommensgruppen aufzufangen. Daher sei er mit seinen Einkünften nicht in die eigentlich gebotene 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sondern in die 2. Einkommensgruppe und ab April 2016, aufgrund der ab diesem Zeitpunkt auf 80% reduzierten Arbeitszeit, in die 1. Einkommensgruppe. Eine weitere Reduzierung des Unterhalts auf einen Betrag unterhalb des Mindestunterhalts komme nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner behaupteten Anschaffungen und sonstigen Kosten, die den Barunterhaltsanspruch der Antragstellerin reduzieren sollten, seien nicht anzuerkennen. Zu der Zahlung eines weiteren Betrages von 334,75 € sei er verpflichtet unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes vorgerichtlicher Anwaltskosten; aufgrund der Mahnung der Mutter der Antragstellerin habe er sich im Verzug befunden. Gegen diese Entscheidung richtet sich das Rechtsmittel des Antragsgegners, mit dem er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er meint, die Mutter sei schon nicht berechtigt, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen ihn geltend zu machen, sondern das könne nur ein Ergänzungspfleger, weil die Eltern ein “nahezu hälftiges Wechselmodell” praktizierten. Er meint weiter, für den Barunterhaltsanspruch der Antragstellerin nur quotal, entsprechend des Verhältnisses seines Einkommens zu demjenigen der Mutter der Antragstellerin, einstehen zu müssen, weil die Betreuung “nahezu paritätisch” erfolge. Denn er habe die Antragstellerin in den Jahren ab 2014, für die von ihm die Zahlung von Kindesunterhalt gefordert werde, wie folgt betreut: - im Jahr 2014 an 161 von 365 Tagen, mithin zu 44,24% der Betreuungszeit, - im Jahr 2015 an 164,5 von 365 Tagen, also zu 45,06% der Betreuungszeit, - im Jahr 2016 im Zeitraum von Januar bis August 2016 an 110 von 243 Tagen und damit zu 45,26% der Betreuungszeit bzw. nach einer nachgereichten, vollständigen Jahresübersicht an 167 Tagen von 366 Tagen, mithin zu 45,62% der Betreuungszeit. Er trägt weiter vor, für die Antragstellerin regelmäßig Bekleidung erworben, Vereinsbeiträge gezahlt und Reisen finanziert zu haben etc.; bei der Unterhaltsbemessung sei das zu berücksichtigen. Schließlich rügt er, in den Monaten April und Mai 2016 zu Unrecht zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands verpflichtet worden zu sein; tatsächlich habe er in beiden Monaten jeweils 289 € gezahlt. Er beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. Juni 2016 zum Aktenzeichen 129 F 7317/14 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde vom 6. Juni 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 1. Juni 2016 als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Sie rügt, die Beschwerde sei nicht beim Familiengericht eingelegt worden, sondern die Beschwerde sei entsprechend der Anschrift, die auf der Beschwerdeschrift vermerkt sei, an das Beschwerdegericht gerichtet worden; damit sei die Beschwerde aber beim unzuständigen Gericht angebracht worden. Sie bestreitet, dass die Antragstellerin im Wechselmodell oder nahezu im Wechselmodell betreut werde. Den Vortrag des Antragsgegners zu dessen Betreuungsanteil stellt sie in Abrede und verweist ergänzend darauf, dass auch nach dem vom Antragsgegner behaupteten Betreuungsschlüssel von 43% durch ihn und 57% durch sie - dies einmal als zutreffend unterstellt - kein Wechselmodell vorläge, sondern ein erweiterter Umgang. Sie bestreitet, dass der Antragsgegner das Kind am 27. April 2014 und am 6. Juli 2015 den gesamten Tag betreut habe. Auch am 19. und 20. Mai 2016 habe der Antragsgegner das Kind nicht betreut; die Antragstellerin habe an diesen beiden Tagen an einer Klassenfahrt teilgenommen. Am 12. und 13. August 2016 habe der Antragsgegner die Antragstellerin ebenfalls nicht betreut; diese sei erst am 14. August 2016 zum Antragsgegner gewechselt. Der Lebensschwerpunkt der Antragstellerin befände sich in ihrem Haushalt. Ein erhöhter finanzieller Betreuungsaufwand sei nicht geltend gemacht worden bzw. beziehe sich nicht auf erhöhte Umgangskosten, zumal den wirtschaftlichen Interessen des Antragsgegners bereits durch die Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle Rechnung getragen worden sei. Sie bestreitet, dass sie der Arbeitszeitreduzierung des Antragsgegners zugestimmt habe; der Antragsgegner habe sich dazu nur entschlossen, um im Umgangsverfahren “Fakten zu schaffen”. Weiter rügt sie, der Antragsgegner schweige sich zu den Einkünften aus seiner gewerblichen Nebentätigkeit aus. Sie trägt weiter vor, in der familiengerichtlichen Entscheidung sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass der Antragsgegner für die Monate April und Mai 2016 jeweils einen Unterhaltsbetrag von 289 € gezahlt habe. In Höhe dieses gleichwohl titulierten, nicht bestehenden Unterhaltsrückstands erklärt sie Vollstreckungsverzicht. Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat der Senat den Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem familiengerichtlichen Beschluss bis zum Eintritt der Rechtskraft der Endentscheidung einzustellen, zurückgewiesen. Am 6. Juni 2017 hat der Senat den Beteiligten einen rechtlichen Hinweis erteilt und unter Anführung der Gründe angeregt, der Antragsgegner möge sein Rechtsmittel zurücknehmen. Mit Beschluss vom 28. Februar 2019 wurde die Sache auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Antragsgegner wurde darauf hingewiesen, dass der zuletzt von ihm eingereichte Schriftsatz vom 27. März 2019 nicht unterzeichnet ist. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, weil das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet wurde (§§ 117, 63 Abs. 1, 64 FamFG): a) Die Rüge der Antragstellerin, die Beschwerde sei unzulässig, weil das Rechtsmittel nicht bei dem Gericht eingelegt worden sei, dessen Beschluss angefochten werden sollte (§ 64 Abs. 1 FamFG), geht fehl. Bereits im Beschluss vom 12. Juli 2016 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zwar in der Tat tatsächlich entgegen § 64 Abs. 1 FamFG beim Beschwerdegericht eingelegt worden ist, dass aber das Rechtsmittel so frühzeitig - es ging beim Kammergericht bereits am 7. Juni 2016 ein - angebracht wurde, das ausreichend Zeit blieb, die Rechtsmittelschrift innerhalb des normalen Geschäftsgangs noch an das zuständige Familiengericht weiterzuleiten (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO [32. Aufl. 2018], § 64 FamFG Rn. 3), wo die Beschwerde am 10. Juni 2016 und damit innerhalb offener Rechtsmittelfrist - diese endete am Montag, den 4. Juli 2016 - einging. b) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Mutter der Antragstellerin, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat, auch berechtigt, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen ihren Vater geltend zu machen: (aa) Das ergibt sich aus § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB; danach kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Das Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der also die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt. Für die Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut wird, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 16f.]) dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, ist ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut anzusehen, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliegt. Es muss, worauf Klinkhammer (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 448) zutreffend hinweist, genügen, dass der Anteil eines Elternteils an Betreuung und Versorgung den Anteil des anderen geringfügig übersteigt. (bb) Das ist hier aber bereits nach dem Vortrag des Antragsgegners unproblematisch gegeben. Nach seinem eigenen Vortrag hat er die Antragstellerin in den Jahren 2014 bis 2016 lediglich zwischen 44,24% und maximal 45,62% betreut, so dass diese von ihrer Mutter mit mindestens 54,38% bis zu maximal 55,76% der gesamten Betreuungszeit versorgt wurde. Ab der Einigung der Eltern im Umgangsverfahren, also ab Oktober 2016, wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner zu 45% und zu 55% von ihrer Mutter betreut. Damit verfügt die Mutter über ein eindeutig feststellbares Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind und das berechtigt sie nach dem Gesetz auch dazu, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Antragsgegner geltend zu machen. 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Denn abgesehen davon, dass die vom Antragsgegner in zwei weiteren Monaten geschuldeten Unterhaltszahlungen - wie beide Beteiligte übereinstimmend vortragen - tatsächlich gezahlt worden sind, gibt es gegen die familiengerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Vielmehr ist die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der titulierte Unterhaltsrückstand einschließlich der hierauf geschuldeten Zinsen entsprechend dem Vortrag der Beteiligten reduziert. Im Einzelnen: a) Ganz klarer Schwerpunkt des Beschwerdeangriffs, der sich wie ein “roter Faden” durch das gesamte erst- und zweitinstanzliche Verfahren gezogen hat, ist die Rechtsauffassung des Antragsgegners, nur quotal, entsprechend den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter und von ihm zum Barunterhalt der Antragstellerin beitragen zu müssen, weil das Kind “annähernd in einem Wechselmodell” betreut werde: (aa) Diese Auffassung ist in rechtlicher Hinsicht, worauf das Familiengericht zu Recht hingewiesen hat, nicht haltbar. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 [bei juris Rz. 20,21, 22, 25]) hebt deutlich hervor, dass die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB - grob vereinfachend: ein Elternteil betreut, der andere Elternteil bezahlt - solange nicht in Frage zu stellen ist, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt. Selbst bei einer “annähernd hälftigen Mitbetreuung” verbleibt es bei einer Verteilung der Unterhaltshaftung entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB. Bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des mitbetreuenden Elternteils bleibt es selbst dann, wenn dessen Betreuungsanteil 46,67% erreicht (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 25]). Anderes gilt nur bzw. erst dann, wenn die Eltern sich in der Betreuung des Kindes in der Weise abwechseln, dass jeder von ihnen “etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben” wahrnimmt (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rz. 21]; BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 29]). Das umfasst auch die hälftige Aufteilung aller organisatorischer Dinge für das Kind, also die Absprache/Organisation von Arztterminen, von Schulveranstaltungen, Freizeitaktivitäten des Kindes, Hol- und Bringdienste für das Kind etc. Von den Eltern muss also, worauf in der Literatur deutlich hingewiesen wird, ein “strenges” (paritätisches bzw. “striktes”) Wechselmodell praktiziert werden, bei dem die Eltern sich in der Betreuung des Kindes dergestalt annähernd bzw. fast 50%:50% abwechseln, so dass jeder von ihnen die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 449f.; Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1606 Rn. 16; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 518). Soweit das nicht erreicht ist, bleibt es auch dann bei der alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils, wenn der andere Elternteil einen weit über das “übliche” Maß hinausreichenden Umgang wahrnimmt, der sich einer Mitbetreuung annähert. (bb) An diesem Maßstab gemessen, ist klar, dass der Antragsgegner zwar einen erweiterten Umgang wahrnimmt, aber die Eltern mit Sicherheit noch kein “striktes” Wechselmodell praktizieren. Tatsächlich kommt der Mutter, selbst nach den Berechnungen des Antragsgegners, die von der Mutter in Bezug auf einzelne Tage in Abrede gestellt werden (mit der Folge, dass sich ihr Betreuungsanteil möglicherweise erhöhen würde) in den Jahren zwischen 2014 und 2016 ein Betreuungsanteil zwischen 54,38% und 55,76% zu. Ab der getroffenen Elterneinigung von Oktober 2016 beträgt die Betreuungsquote der Mutter konstant 55%. Damit ist der Antragsgegner aber deutlich davon entfernt, “etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben” wahrzunehmen. Eine Entscheidung, ab wann “etwa” die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben ziffernmäßig erreicht ist, ist im vorliegenden Fall nicht veranlasst, weil die in Rede stehenden Anteile – der Betreuungsanteil des Antragsgegners erreicht maximal einen Wert von 45,62% - für ein klares Betreuungsübergewicht der Mutter sprechen. Daher bedarf es auch nicht der weiteren Prüfung, ob auch sämtliche organisatorischen Fragen für das Kind tatsächlich strikt hälftig wahrgenommen werden: Der Antragsgegner ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht. Wenn dagegen das Elternverhältnis erheblich konfliktbelastet ist, dann kommt ein Wechselmodell nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 25, 31]; s. auch KG, Beschluss vom 13. April 2017 - 16 UF 8/17, FamRZ 2017, 1409 [bei juris Rz. 4]). Dieser, eigentlich nur die Anordnung eines Wechselmodells im Sorge- und Umgangssachen geltende Grundsatz kann für die Frage, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann, vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element mit herangezogen werden, weil es ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern schlechterdings nicht vorstellbar ist, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die (mit zunehmendem Alter des Kindes immer wichtiger werdenden) organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung wahrzunehmen. Im vorliegenden Fall spricht dieser Gesichtspunkt - auch wenn es hierauf schon aufgrund des klaren zeitlichen Übergewichts des Betreuungsanteils der Mutter letztlich nicht weiter darauf ankommt - gegen die Annahme eines strikten Wechselmodells, weil zwischen den Eltern praktisch überhaupt keine Kommunikation mehr stattfindet, sondern die zuletzt versuchten Beratungsgespräche in einer Erziehungsberatungsstelle aufgrund der verhärteten Fronten ergebnislos abgebrochen werden mussten. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Einbeziehung der jeweiligen Partner der beiden Elternteile in die Betreuung und die Organisation der Betreuung letztlich kein Ersatz dafür ist, dass die Eltern - der Antragsgegner und die Mutter der Antragstellerin - selbst miteinander kooperieren müssen und nicht bzw. nicht nur deren jeweiligen “Vertreter” bzw. “Betreuungshelfer”. (cc) Damit ist aber klar, dass der Antragsgegner (allein) barunterhaltspflichtig ist. Sein Beschwerdeangriff, wonach die Mutter der Antragstellerin die regelmäßigen (Bar-) Unterhaltskosten anteilig mitzutragen hätte, geht fehl. Hierauf wurde er vom Senat auch bereits mit Schreiben vom 6. Juni 2017 hingewiesen. Aus diesem Grund war die Antragstellerin auch nicht gehalten, Auskunft über die Einkommenssituation ihrer Mutter zu erteilen, da es aus Rechtsgründen hierauf nicht weiter ankam (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 211, 212, 206). b) Auch die weiteren Beschwerdeangriffe des Antragsgegners bleiben ohne Erfolg: (aa) Die Darlegungs- und Beweislast für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen obliegt diesem; er hat, wenn er sich - wie hier - auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit beruft, zunächst die seine eigene Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie etwa die Höhe seiner Einkünfte - einschließlich eventueller Nebeneinkünfte - sowie seine Verbindlichkeiten, Aufwendungen und sonstige Abzugsposten vollständig vorzutragen und ggf. auch zu beweisen (vgl. nur Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn. 701, 722, 723). Dieser Obliegenheit ist der Antragsgegner überhaupt erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 nachgekommen; mit einer Anlage zu diesem Schriftsatz hat er seine Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit für das Jahr 2016 vollständig dargelegt und für das Jahr 2017 im Zeitraum von Januar 2017 bis Mai 2017. Mit (nicht unterzeichnetem) Schriftsatz vom 27. März 2019 hat er schließlich die Kopie der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 vorgelegt. Zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, nämlich zu denjenigen aus seiner seit 2012 angemeldeten gewerblichen Nebentätigkeit hat er sich - obwohl die Antragstellerin das wiederholt angemahnt hat - überhaupt nicht geäußert. Zwar hat er behauptet, sein Einkommen sei weiter um die Aufwendungen zu mindern, die er auf den Hauskredit erbringe. Aber obwohl es sich hierbei um eine Abzugsposition handelt, für die grundsätzlich der Pflichtige beweisbelastet ist (vgl. Wendl/Dose-Dose, a.a.O. § 6 Rn. 723), hat der Antragsgegner hierzu nichts vorgetragen; weder die Höhe der Belastung noch, welcher Teil davon auf die Tilgung des Kredits und welcher auf Zinszahlungen entfällt. In diesem Zusammenhang hat er es ebenfalls unterlassen, zu dem “Einkommensgesichtspunkt” des mietfreien Wohnens im eigenen Haus vorzutragen: Für die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen ist jedes Einkommen heranzuziehen und damit auch der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus, gemindert um die Aufwendungen für Zins und Tilgung der Hausschulden (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 572, 577, 578). Auch insoweit erfolgte keine Darlegung, so das den entsprechenden Behauptungen des Antragsgegners - die die Antragstellerin bestritten hat - nicht weiter nachgegangen werden konnte. (bb) Soweit das nach den wenigen vorliegenden Unterlagen, die der Antragsgegner eingereicht hat, nachvollzogen werden kann, wird er durch die ihm auferlegte Unterhaltszahlungspflicht nicht in seinen Rechten beeinträchtigt; die Verpflichtung erfolgte vielmehr zu Recht: (i) Im Jahr 2016 hat der Antragsgegner, den überreichten Bezügemitteilungen zufolge, insgesamt 25.876,69 € verdient bzw. auf den Monat umgelegt 2.156,39 €. Ob er eine Einkommensteuererklärung abgegeben hat und möglicherweise eine Steuererstattung erhielt, wird von ihm verschwiegen. Hiervon abzusetzen sind 5% berufsbedingte Aufwendungen (= 107,81 €/Monat) sowie die Kosten der Krankenversicherung, die zwar nicht belegt, aber von der Antragstellerin auch nicht bestritten wurden (179,41 €/Monat). Eine Kostendämpfungspauschale ist nicht abzusetzen, weil diese nach dem Beihilferecht nicht von jedem Beamten in Form eines Monatsbetrages o. dgl. zu zahlen ist, sondern es sich um einen bestimmten, nach Besoldungsstufen gestaffelten (Höchst-) Betrag handelt, um den die von der beamtenrechtlichen Beihilfe teilweise ersetzten Krankheitskosten gekürzt werden. Eine Kürzung erfolgt jedoch nur, wenn auch entsprechende Kosten angemeldet werden; soweit das nicht der Fall ist, erfolgt weder eine Kürzung noch ist vom Beamten etwas zu bezahlen. Das heißt: Eine Absetzung kann nur erfolgen, wenn der Antragsgegner die genauen Krankheitskosten darlegt bzw. konkret ausführt, welche Beträge die Beihilfestelle ihm nicht erstattet hat. Dazu fehlt jeglicher Vortrag. Von daher kommt auch eine Schätzung nicht in Betracht; es fehlt der Vortrag von Anknüpfungstatsachen (§ 287 ZPO). Damit verbleibt es bei einem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen von 1.869,17 €/Monat. Mit diesem Einkommen unterfällt der Antragsgegner grundsätzlich der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2016. Dadurch, dass den Antragsgegner nur eine Unterhaltspflicht trifft, käme grundsätzlich eine Heraufstufung um eine Gruppe in Betracht (Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle). Andererseits käme aber aufgrund des erweiterten Umgangs auch eine Herabstufung auf den Mindestunterhalt in Betracht; jedenfalls aber ein Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung (vgl. Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1606 Rn. 16 Stichwort “erweiterter Umgang”). Da der Antragsgegner indessen davor geschützt ist, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel über die mit der angegriffenen Entscheidung bereits vorhandenen Beschwer hinaus belastet wird (vgl. Zöller/Heßler, ZPO [32. Aufl. 2018], § 528 Rn. 24: Verbot der “reformatio in peius”), kann die Frage der korrekten Einstufung dahingestellt bleiben; es hat bei der Verpflichtung des Antragsgegners zum Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts (= 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) sein Bewenden. Der Unterhaltszahlbetrag beträgt danach im Jahr 2016 und in der 2. Altersstufe, in die die Antragstellerin einzuordnen ist, 289 €/Monat. Diesen Betrag kann der Antragsgegner leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1.080 €/Monat berührt wäre (1.869,17 € Einkommen ./. 289 € Unterhaltszahlbetrag = 1.580,17 €). Ob die Kosten für die Risikolebensversicherung und für eine Lebensversicherung, die der Antragsgegner für das Kind unterhält - Nachweise hierfür wurden nicht vorgelegt - gesondert abzusetzen sind oder nicht, kann dahingestellt bleiben; ein für den Antragsgegner günstigerer Unterhaltszahlbetrag ergäbe sich daraus jedenfalls nicht. (ii) Aus den drei, für das Kalenderjahr 2017 vorgelegten Bezügemitteilungen ergibt sich ein Gesamteinkommen (nach den drei Mitteilungen) von 6.290,76 € bzw. auf drei Monate umgelegt, von 2.096,76 €/Monat. Abzusetzen sind 104,84 € pauschalisierte berufsbedingte Aufwendungen und Krankenversicherungskosten von 179,41 €/Monat. Daraus ergibt sich ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 1.812,67 €/Monat. Mit diesem Monatseinkommen ist der Antragsgegner ohne weiteres in der Lage, den ihm auferlegten Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe (= Zahlbetrag 297 €/Monat) zu leisten, ohne dass sein Selbstbehalt tangiert wird. (iii) Aus der vorgelegten Kopie der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 ergibt sich ein Gesamtbruttoeinkommen des Antragsgegners allein aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 31.017,16 € brutto. Zu eventuellen Einkünften aus der angemeldeten gewerblichen Nebentätigkeit hat er sich nicht geäußert; diese wären hinzuzurechnen. Dazu, ob Steuererstattungen erfolgt sind, hat sich der Antragsgegner ebenfalls nicht erklärt; auch diese wären seinen Einkünften hinzuzurechnen. Aus den Daten der Lohnsteuerbescheinigung ergibt sich ein Nettoeinkommen für 2018 in Höhe von 26.293,49 € bzw., auf den Monat umgebrochen, von netto 2.191,12 € monatlich. Abzusetzen ist die Pauschale von 5% (= 109,55 €) für berufsbezogene Aufwendungen. Weiter sind die Kranken- und Pflegeversicherungskosten abzusetzen. Mangels Erklärung des Antragsgegners hierzu konnten nur die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung herangezogen werden; danach betragen die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung in 2018 158,33 € monatlich. Damit errechnet sich ein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.923,24 €/Monat. Schon mit diesen Einkünften, ohne Rücksicht auf eventuelle, vom Antragsgegner verschwiegene Nebeneinkünfte aus der gewerblichen Nebentätigkeit, ist er ohne weiteres in der Lage, den titulierten Unterhalt von 100% des Mindestunterhalts der betreffenden Altersstufe (Zahlbetrag in 2018: 302 €/Monat) zu entrichten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1.080 €/Monat berührt wäre. c) Soweit der Antragsgegner meint, der Barunterhalt, den er der Antragstellerin schuldet, sei weiter zu mindern, weil er ihr regelmäßig Bekleidung kaufe, Reisen finanziere etc., ist dazu folgendes zu sagen: (aa) Bei derartigen Kosten ist danach zu differenzieren, ob sie zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führen - also dem Kind Aufwendungen erspart bleiben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, zu dessen Händen der Kindesunterhalt gezahlt wird, mit den Mitteln des Barunterhalts hätten bestritten werden müssen - und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangs bilden und den anderen Elternteil nicht entlasten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rz. 33] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 449). Die zuletzt genannte Kostenposition, der Mehraufwand infolge des erweiterten Umgangs, kann vom Antragsgegner nicht gesondert geltend gemacht werden, weil diese Kosten bereits pauschal, nämlich durch den Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung in der Gruppeneinteilung der Düsseldorfer Tabelle bzw. die durchgeführte Herabstufung bis hinab zum Mindestunterhalt, berücksichtigt wurden. In diese “Kostenkategorie” fallen insbesondere erhöhte Fahrtkosten für die vermehrten Fahrten zur Ausübung des erweiterten Umgangs - solche scheinen hier nicht anzufallen, weil die Eltern in praktisch fußläufiger Entfernung zueinander wohnen - sowie eventuelle, durch den erweiterten Umgang bedingte erhöhte Wohnkosten. Dass derartige Kosten hier anfallen, ist nicht ersichtlich; dass das Eigenheim des Antragsgegners erweitert, vergrößert etc. wurde, um den Umgang mit der Antragstellerin auszuüben, ist nämlich nicht ersichtlich; hierzu fehlt Vortrag zum “Mehrbedarf” an Wohnraum. Hiervon abgesehen, liegt die Annahme nahe, dass das Haus auch ohne den erweiterten Umgang in der Größe gebaut worden wäre, in der es errichtet wurde; dass es also an der Ursächlichkeit des erweiterten Umgangs für die tatsächliche Größe des Hauses fehlt. In diese Kostenkategorie fallen schließlich auch diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass aufgrund des erweiterten Umgangs vermehrter (doppelter) Schulbedarf, Spielzeug, oder - trotz der grundsätzlichen Verpflichtung des obhutgewährenden Elternteils, das Kind zum Umgang mit der nötigen Bekleidung auszustatten - auch einmal das eine oder andere “Extrakleiderstück” vorhanden sein muss bzw. anzuschaffen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2017 - 13 WF 39/17, ZKJ 2017, 234 [Volltext; bei juris Rz. 31 [am Ende] sowie MünchKomm/Hennemann, BGB [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn. 36). (bb) Bei der Durchsicht der vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen ist klar, dass die “Masse” der von ihm geltend gemachten Mehraufwendungen Kosten sind, die auf den erweiterten Umgang zurückzuführen sind, etwa wenn der Antragsgegner doppeltes Schulmaterial, Trinkflaschen, Hausschuhe oder das eine oder andere preisgünstige Kleidungsstück bzw. Mützen, Tücher etc. für die Antragstellerin anschafft: Derartige Kostenpositionen sind von vornherein nicht gesondert zu berücksichtigen, weil diese bereits zu der pauschalen Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle geführt haben. Solche Kosten können nicht “doppelt” - konkret und pauschal - angesetzt werden. Auch wenn der Antragsgegner Sachen kauft, um damit in seinem Haushalt die Geburtstagsfeier des Kindes auszurichten bzw. diese zu dekorieren, so handelt es sich dabei nicht um eine Position, durch die der andere Elternteil entlastet wird: Derartige Kosten sind - wie übrigens auch die Kosten für Freizeitunternehmungen, Ausflüge, Geburtstagsgeschenke etc. seitens des Umgangsberechtigten während der Umgangszeit - üblicherweise vom Umgangsberechtigten zu tragen, hier also vom Antragsgegner. Größere Spielsachen wie etwa ein Fahrrad oder Beiträge zu Sportvereinen etc. sind dagegen im Grundsatz aus dem Kindesunterhalt zu berichtigen. Das heißt aber auch, dass die Entscheidung, ob derartige Sachen erworben werden, also wann und zu welchem Preis das erfolgt, bei dem obhutgewährenden (anderen) Elternteil liegt: Es dürfte offensichtlich sein, dass ein umgangsberechtigter Elternteil nicht einfach Gegenstände/Positionen, von denen er meint, sie für die Ausübung des Umgangs zu benötigen, quasi einseitig “zu Lasten” des Kindesunterhalts anzuschaffen und damit auf diese Weise seine Unterhaltszahlpflicht zu ermäßigen. Vielmehr hat insoweit eine Absprache zwischen den Eltern zu erfolgen. Im Rahmen dieser Absprache ist dann auch zu entscheiden, wo der betreffende Gegenstand - etwa ein Fahrrad - verbleibt bzw. ob der umgangsberechtigte Elternteil, wenn er beispielsweise im Einverständnis mit dem anderen Elternteil dem Kind ein Fahrrad kauft, das erworbene Fahrrad dem anderen Elternteil zur Verfügung stellt, damit das Kind dieses auch zu den Zeiten nutzen kann, zu denen es sich beim anderen (Obhuts-) Elternteil aufhält. Hierzu erfolgte keinerlei Vortrag. Der Antragsgegner hat insbesondere nicht vorgetragen, ob die Mutter der Antragstellerin mit der von ihm gewünschten “Verwendung” des Kindesunterhalts einverstanden war bzw. eine entsprechende Absprache erfolgt ist. Denn der Antragsgegner, der den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt grundsätzlich in Form einer Geldrente zu leisten hat (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist nur dann berechtigt, anstelle der geschuldeten Geldzahlung einen Teil des Unterhalts in Sach- bzw. Naturalleistungen zu erbringen - der Erwerb eines Fahrrads, von Büchern oder sozialüblichen Geschenken, die das Kind bei Einladungen auf Kindergeburtstage übergibt, von Vereinsbeiträgen etc., stellen nichts anderes als derartige Sachleistungen dar - wenn er zuvor das Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erzielt hat (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 21 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dass ein derartiges Einvernehmen erzielt worden wäre, hat der Antragsgegner nicht behauptet; da zwischen den Eltern auch praktisch keine Kommunikation erfolgen soll, wäre das auch eher fernliegend. Im Ergebnis sind die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen daher im Rahmen der Ermittlung des Kindesunterhalts nicht gesondert zu berücksichtigen. d) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltsrückstands wird vom Antragsgegner - vorbehaltlich der Erfüllung in Bezug auf zwei Monate - nichts gerügt; es ist auch nicht ersichtlich, dass insoweit zu seinem Nachteil entschieden worden wäre. In Bezug auf die geltend gemachten, verzugsbedingten Rechtsverfolgungs- (Anwalts-) kosten, die der Antragstellerin entstanden sind, gilt entsprechendes. Beide Beteiligte tragen übereinstimmend vor, dass bei dem titulierten Rückstand übersehen worden wäre, dass der Antragsgegner in den Monaten April 2016 und Mai 2016 den eigentlich geschuldeten Unterhalt tatsächlich geleistet hat; in den Tenor war daher eine entsprechende “Maßgabe” aufzunehmen, dass diese Beträge gerade nicht geschuldet sind und der titulierte Betrag des Unterhaltsrückstands nebst Zinsen sich daher entsprechend vermindert. 3. Im Ergebnis ist die Beschwerde daher zurückzuweisen unter gleichzeitiger Aufnahme einer “Maßgabe” in den Tenor der zurückweisenden Entscheidung. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil die Beteiligten in der ersten Instanz, vor dem Familiengericht, mündlich verhandelt haben und ein erneuter Termin nicht erforderlich erscheint: Die Standpunkte der Beteiligten sind hinreichend bekannt; der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass von einer erneuten Anhörung abgesehen werden soll (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG; da das Rechtsmittel des Antragsgegners erfolglos bleibt, entspricht es der Billigkeit, wenn er die hierdurch verursachten Kosten trägt. Die Ergänzung des Tenors um eine “Maßgabe” rechtfertigt keine andere (Kosten-) Entscheidung. Die Wertfestsetzung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 51 Abs. 1, Abs. 2 FamGKG; es hat bei dem vom Familiengericht festgesetzten Wert sein Bewenden. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).