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Beschluss

13 UF 89/17

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0626.13UF89.17.00
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Leitsätze
1. Das minderjährige Kind, vertreten durch den obhutgewährenden Elternteil, ist berechtigt, eine Abänderung der in der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung seiner Eltern enthaltenen Regelung zum Kindesunterhalt zu verlangen, wenn ihm in der Urkunde ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde. Die Einräumung eines eigenen Forderungsrechts kann angenommen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil sich ausdrücklich auch gegenüber dem Kind der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat und vereinbart wurde, dass dem Kind jederzeit eine eigene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann. 2. Der Antrag, einen Unterhaltstitel abzuändern, ist zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Änderung der dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden Verhältnisse ergibt. Der Vortrag einzelner Umstände, die zu einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse geführt haben sollen, reicht dafür noch nicht aus, sondern vom Antragsteller ist auch die „Ergebnisrelevanz“ der Umstände aufzuzeigen. Dafür ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits in der „Zulässigkeitsprüfung“ eine vollständige Unterhaltsberechnung mit dem neuen Zahlenwerk vorgelegt wird, da dies zu einer Verlagerung der „Begründetheitsprüfung“ in die Zulässigkeitsstufe führen würde, was abzulehnen ist. 3. Im Rahmen der „Begründetheit“ hat der Antragsteller die neuen, veränderten Parameter in das durch den Unterhaltstitel vorgegebene „Raster“ einzustellen und im Sinne einer Differenzbetrachtung aufzuzeigen, dass bzw. inwieweit eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist und dass es ihm deshalb unzumutbar ist, an dem unveränderten Titel festgehalten zu werden. Dieser Vortrag setzt zwingend eine ziffernmäßig unterlegte Differenzbetrachtung voraus, weil es für § 313 BGB nicht ausreicht, dass sich lediglich einzelne Parameter geändert haben, wenn daraus nicht auch eine Änderung „per Saldo“ resultiert. 4. Bei diesen Grundsätzen bleibt es auch dann, wenn der Antragsteller von einer in der Urkunde vereinbarten Unterhaltsbemessung anhand der „Düsseldorfer Tabelle“ auf eine Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf übergehen will; auch dann ist von ihm darzulegen, dass eine wesentliche Veränderung in den der Unterhaltsberechnung ursprünglich zugrunde gelegten Verhältnissen eingetreten ist. 5. Die Erklärung des Antragsgegners, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, führt nicht dazu, dass die Darlegung, inwieweit sich die aktuellen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen bei Errichtung der Unterhaltsurkunde verändert haben, entbehrlich wäre. Auch führt eine solche Erklärung nicht dazu, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden könnte. 6. Dem Antragsteller ist es verwehrt, einen nicht im Stufenverhältnis stehenden, bezifferten Abänderungsantrag anzubringen und das Gericht aufzufordern, bei der Gegenseite auf der Grundlage von § 235 FamFG die für die Begründetheit des Abänderungsantrags erforderlichen Auskünfte einzuholen, weil mit der Schaffung von § 235 FamFG keine Abkehr von den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast in Unterhaltssachen verbunden ist. 7. Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst ausschließlich dessen eigenen Bedarf und nicht - wie beispielsweise im schweizerischen Recht nach Art. 285 Abs. 2 ZGB - den Lebensbedarf der primären Betreuungsperson des Kindes. 8. Für das Unterhaltsrecht gilt das Prinzip der Zeitidentität: Da die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten jeweils zeitgleich in dem Zeitraum vorhanden sein müssen, für den Unterhalt verlangt wird, ist es dem Unterhaltsberechtigten verwehrt, den von ihm behaupteten konkreten Unterhaltsbedarf anhand von Belegen darzustellen, die aus anderen Zeitabschnitten herrühren, für die Unterhalt begehrt wird. 9. Da die Unterhaltsgewährung für ein minderjähriges Kind (lediglich) die Befriedigung seines - ggf. auch gehobenen - Lebensbedarfs bedeutet, aber nicht Teilhabe am Luxus und weil der Grundbedarf eines Kindes u. a. für Nahrung, Kleidung, Wohn- und Schulbedarf etc. regelmäßig bereits durch die Ansätze der „Düsseldorfer Tabelle“ abgedeckt wird, sind vom Kind, das Kindesunterhalt auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung begehrt, etwaige besonders kostenintensive Bedürfnisse aufzuzeigen und von ihm ist darzulegen, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 29. März 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 86 F 106/16 – unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin im Rahmen eines geschlossenen Verzeichnisses gemäß § 260 BGB Auskunft zu erteilen: 1. a) über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017; b) diesbezüglich selbst getragener Aufwendungen für die soziale Sicherung für den gleichen Zeitraum, spezifiziert nach Monaten und den einzelnen Aufwendungen; 2. hinsichtlich des von ihm genutzten Firmenfahrzeuges über dessen Hersteller, Modell, Ausstattungsvariante und weiterer Angaben, die zur Wertermittlung erforderlich sind; 3. hinsichtlich der von ihm genutzten Immobilie über sämtliche Angaben, die zur Wertermittlung erforderlich sind, 4. über seine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten als Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die drei Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen systematisch geordneten und getrennten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind; 5. über den Bestand seines Vermögens am 30. April 2017. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, die zu erteilende Auskunft wie folgt zu belegen: 1. durch Vorlage aller abgegebenen (und noch nicht abgegebenen) Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 einschließlich aller amtlichen Anlagen (beispielsweise Anlagen M, KAP, SO, GSE, V, jeweils soweit betroffen) und aller dazugehöriger Steuerbescheide samt eventueller Berichtigungsbescheide; 2. hinsichtlich des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017 durch a) detaillierte Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen; b) Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen; c) soweit betroffen, Provisionsabrechnungen; 3. hinsichtlich des Einkommens aus Kapital aus dem Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 durch a) Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbHs und anderen Gesellschaftsbeteiligungen, Anlage KAP der Steuererklärungen und Kapitalertragsteuerbescheinigungen der Banken; b) Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern; c) bei Beteiligungen an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, durch die vollständigen Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft aa) Jahresabschlüsse und Bilanzen (i) nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, Erklärungen und Bescheide über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nebst (ii) Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen etwaigen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (Anlage ESt 1, 1.3 B zur Erklärung über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung); (iii) Sonder- und Ergänzungsbilanzen; (iv) Einnahmen -/Überschussrechnungen oder bb) Jahresabschlüsse der Gesellschaft, bestehend aus (i) Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung; (ii) Summen- und Saldenlisten sowie (iii) genau benannte Sachkonten; (iv) Betriebsabrechnungsbogen. cc) Als Einzelunternehmer (i) Einnahmen-/Überschussrechnungen oder Bilanzen; (ii) Summen- und Saldenlisten; (iii) Betriebswirtschaftliche Auswertungen; (iv) genau benannte Sachkonten, (v) Umsatzsteuervoranmeldungen für die noch nicht verbeschiedenen Monate sowie Umsatzsteuererklärungen einschließlich der ergangenen Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2014, 2015 und 2016. 4. hinsichtlich des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung aus dem Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 durch a) spezifizierte Abrechnungen oder Journale über alle Einnahmen und Ausgaben unter Aufgliederung auf die jeweiligen Objekte; b) die Anlagen Vermietung und Verpachtung zu den Einkommensteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen; c) beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen Vermietung und Verpachtung; 5. hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe aus dem Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 durch a) vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung soweit unter II:3 noch nicht erfasst; b) bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerlichen Gewinnerklärungen mit allen Anlagen soweit unter II.3 noch nicht erfasst; c) etwa Vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen; d) soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu; e) die Protokolle der Gesellschafterversammlungen sämtlicher Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen eine Beteiligung vorliegt von 2014 bis 2016 einschließlich aa) sämtlicher Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse der Gesellschaften im Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 sowie bb) Nachweis über die Gliederung des jeweils verwendbaren Eigenkapitals; cc) der Liste der jeweiligen Gesellschafter mit ladungsfähiger Anschrift. 6. hinsichtlich des Vermögens durch aussagekräftige, korrespondierende Belege. Die Kosten des Verfahrens - insoweit zugleich in Abänderung von Ziff. 2 des familiengerichtlichen Beschlusses vom 29. März. 2017 - trägt die Antragstellerin zu 87% und der Antragsgegner zu 13%. Der Beschwerdewert wird auf 21252,61 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das minderjährige Kind, vertreten durch den obhutgewährenden Elternteil, ist berechtigt, eine Abänderung der in der notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung seiner Eltern enthaltenen Regelung zum Kindesunterhalt zu verlangen, wenn ihm in der Urkunde ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt wurde. Die Einräumung eines eigenen Forderungsrechts kann angenommen werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil sich ausdrücklich auch gegenüber dem Kind der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen hat und vereinbart wurde, dass dem Kind jederzeit eine eigene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann. 2. Der Antrag, einen Unterhaltstitel abzuändern, ist zulässig, wenn der Antragsteller Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Änderung der dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden Verhältnisse ergibt. Der Vortrag einzelner Umstände, die zu einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse geführt haben sollen, reicht dafür noch nicht aus, sondern vom Antragsteller ist auch die „Ergebnisrelevanz“ der Umstände aufzuzeigen. Dafür ist es jedoch nicht erforderlich, dass bereits in der „Zulässigkeitsprüfung“ eine vollständige Unterhaltsberechnung mit dem neuen Zahlenwerk vorgelegt wird, da dies zu einer Verlagerung der „Begründetheitsprüfung“ in die Zulässigkeitsstufe führen würde, was abzulehnen ist. 3. Im Rahmen der „Begründetheit“ hat der Antragsteller die neuen, veränderten Parameter in das durch den Unterhaltstitel vorgegebene „Raster“ einzustellen und im Sinne einer Differenzbetrachtung aufzuzeigen, dass bzw. inwieweit eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist und dass es ihm deshalb unzumutbar ist, an dem unveränderten Titel festgehalten zu werden. Dieser Vortrag setzt zwingend eine ziffernmäßig unterlegte Differenzbetrachtung voraus, weil es für § 313 BGB nicht ausreicht, dass sich lediglich einzelne Parameter geändert haben, wenn daraus nicht auch eine Änderung „per Saldo“ resultiert. 4. Bei diesen Grundsätzen bleibt es auch dann, wenn der Antragsteller von einer in der Urkunde vereinbarten Unterhaltsbemessung anhand der „Düsseldorfer Tabelle“ auf eine Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf übergehen will; auch dann ist von ihm darzulegen, dass eine wesentliche Veränderung in den der Unterhaltsberechnung ursprünglich zugrunde gelegten Verhältnissen eingetreten ist. 5. Die Erklärung des Antragsgegners, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, führt nicht dazu, dass die Darlegung, inwieweit sich die aktuellen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen bei Errichtung der Unterhaltsurkunde verändert haben, entbehrlich wäre. Auch führt eine solche Erklärung nicht dazu, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens des unterhaltspflichtigen Elternteils ermittelt werden könnte. 6. Dem Antragsteller ist es verwehrt, einen nicht im Stufenverhältnis stehenden, bezifferten Abänderungsantrag anzubringen und das Gericht aufzufordern, bei der Gegenseite auf der Grundlage von § 235 FamFG die für die Begründetheit des Abänderungsantrags erforderlichen Auskünfte einzuholen, weil mit der Schaffung von § 235 FamFG keine Abkehr von den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast in Unterhaltssachen verbunden ist. 7. Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst ausschließlich dessen eigenen Bedarf und nicht - wie beispielsweise im schweizerischen Recht nach Art. 285 Abs. 2 ZGB - den Lebensbedarf der primären Betreuungsperson des Kindes. 8. Für das Unterhaltsrecht gilt das Prinzip der Zeitidentität: Da die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten jeweils zeitgleich in dem Zeitraum vorhanden sein müssen, für den Unterhalt verlangt wird, ist es dem Unterhaltsberechtigten verwehrt, den von ihm behaupteten konkreten Unterhaltsbedarf anhand von Belegen darzustellen, die aus anderen Zeitabschnitten herrühren, für die Unterhalt begehrt wird. 9. Da die Unterhaltsgewährung für ein minderjähriges Kind (lediglich) die Befriedigung seines - ggf. auch gehobenen - Lebensbedarfs bedeutet, aber nicht Teilhabe am Luxus und weil der Grundbedarf eines Kindes u. a. für Nahrung, Kleidung, Wohn- und Schulbedarf etc. regelmäßig bereits durch die Ansätze der „Düsseldorfer Tabelle“ abgedeckt wird, sind vom Kind, das Kindesunterhalt auf der Grundlage einer konkreten Bedarfsberechnung begehrt, etwaige besonders kostenintensive Bedürfnisse aufzuzeigen und von ihm ist darzulegen, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 29. März 2017 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 86 F 106/16 – unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin im Rahmen eines geschlossenen Verzeichnisses gemäß § 260 BGB Auskunft zu erteilen: 1. a) über seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017; b) diesbezüglich selbst getragener Aufwendungen für die soziale Sicherung für den gleichen Zeitraum, spezifiziert nach Monaten und den einzelnen Aufwendungen; 2. hinsichtlich des von ihm genutzten Firmenfahrzeuges über dessen Hersteller, Modell, Ausstattungsvariante und weiterer Angaben, die zur Wertermittlung erforderlich sind; 3. hinsichtlich der von ihm genutzten Immobilie über sämtliche Angaben, die zur Wertermittlung erforderlich sind, 4. über seine Einkünfte aus anderen Einkunftsarten als Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die drei Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 durch Vorlage eines spezifizierten und nach Jahren und Einkunftsquellen systematisch geordneten und getrennten Verzeichnisses, in dem alle Einnahmen und Ausgaben angegeben sind; 5. über den Bestand seines Vermögens am 30. April 2017. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, die zu erteilende Auskunft wie folgt zu belegen: 1. durch Vorlage aller abgegebenen (und noch nicht abgegebenen) Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 einschließlich aller amtlichen Anlagen (beispielsweise Anlagen M, KAP, SO, GSE, V, jeweils soweit betroffen) und aller dazugehöriger Steuerbescheide samt eventueller Berichtigungsbescheide; 2. hinsichtlich des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum von Mai 2016 bis April 2017 durch a) detaillierte Lohn-, Gehalts- oder Bezügeabrechnungen; b) Abrechnungen über Spesen und andere Nebenleistungen; c) soweit betroffen, Provisionsabrechnungen; 3. hinsichtlich des Einkommens aus Kapital aus dem Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 durch a) Abrechnungen, Gutschriften und Ausschüttungsbescheinigungen über den Kapitalertrag, speziell Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen aus GmbHs und anderen Gesellschaftsbeteiligungen, Anlage KAP der Steuererklärungen und Kapitalertragsteuerbescheinigungen der Banken; b) Abrechnungen über einbehaltene inländische und ausländische Steuern; c) bei Beteiligungen an einer GmbH, auch in mittelbarer Form, durch die vollständigen Gewinnermittlungen sowie die Eigenkapitalgliederungen der Gesellschaft aa) Jahresabschlüsse und Bilanzen (i) nebst Gewinn- und Verlustrechnungen, Erklärungen und Bescheide über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung nebst (ii) Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen etwaigen Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben (Anlage ESt 1, 1.3 B zur Erklärung über die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung); (iii) Sonder- und Ergänzungsbilanzen; (iv) Einnahmen -/Überschussrechnungen oder bb) Jahresabschlüsse der Gesellschaft, bestehend aus (i) Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung; (ii) Summen- und Saldenlisten sowie (iii) genau benannte Sachkonten; (iv) Betriebsabrechnungsbogen. cc) Als Einzelunternehmer (i) Einnahmen-/Überschussrechnungen oder Bilanzen; (ii) Summen- und Saldenlisten; (iii) Betriebswirtschaftliche Auswertungen; (iv) genau benannte Sachkonten, (v) Umsatzsteuervoranmeldungen für die noch nicht verbeschiedenen Monate sowie Umsatzsteuererklärungen einschließlich der ergangenen Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2014, 2015 und 2016. 4. hinsichtlich des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung aus dem Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 durch a) spezifizierte Abrechnungen oder Journale über alle Einnahmen und Ausgaben unter Aufgliederung auf die jeweiligen Objekte; b) die Anlagen Vermietung und Verpachtung zu den Einkommensteuererklärungen oder Gemeinschaftserklärungen; c) beim Finanzamt eingereichte Anlagen, Übersichten und Erläuterungen zu den Anlagen Vermietung und Verpachtung; 5. hinsichtlich des Einkommens aus selbständiger Arbeit oder Gewerbe aus dem Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 durch a) vollständige Gewinnermittlungen einschließlich detaillierter Verzeichnisse über das betriebliche Anlagevermögen und dessen steuerliche Abschreibung soweit unter II:3 noch nicht erfasst; b) bei Gesellschaften oder Mitunternehmerschaften die steuerlichen Gewinnerklärungen mit allen Anlagen soweit unter II.3 noch nicht erfasst; c) etwa Vorliegende Berichte über steuerliche Außenprüfungen, die im Auskunftszeitraum ergangen sind oder diesen betreffen; d) soweit betroffen, die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Umsatzsteuererklärungen und Steuerbescheide dazu; e) die Protokolle der Gesellschafterversammlungen sämtlicher Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen eine Beteiligung vorliegt von 2014 bis 2016 einschließlich aa) sämtlicher Feststellungs- und Gewinnverwendungsbeschlüsse der Gesellschaften im Dreijahreszeitraum 2014, 2015 und 2016 sowie bb) Nachweis über die Gliederung des jeweils verwendbaren Eigenkapitals; cc) der Liste der jeweiligen Gesellschafter mit ladungsfähiger Anschrift. 6. hinsichtlich des Vermögens durch aussagekräftige, korrespondierende Belege. Die Kosten des Verfahrens - insoweit zugleich in Abänderung von Ziff. 2 des familiengerichtlichen Beschlusses vom 29. März. 2017 - trägt die Antragstellerin zu 87% und der Antragsgegner zu 13%. Der Beschwerdewert wird auf 21252,61 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass das Familiengericht ihren Antrag zurückgewiesen hat, den Antragsgegner, ihren Vater, in Abänderung der Regelung zum Kindesunterhalt in der notariellen Urkunde vom 25. März 2013 zu verpflichten, an sie ab dem 1. Januar 2017 Kindesunterhalt in Höhe von 2.083,45 € monatlich sowie einen Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von September 2016 bis einschließlich Dezember 2016 in Höhe von 4.805,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 zu zahlen. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners aus dessen Ehe mit ihrer Mutter, die durch Beschluss des Familiengerichts Schöneberg vom 10. April 2013 (86 F 177/12) geschieden wurde. Die Antragstellerin lebt überwiegend im Haushalt ihrer Mutter. Im Zuge des Scheidungsverfahrens einigten sich der Antragsgegner und die Mutter der Antragstellerin am 25. März 2013 in notarieller Urkunde über die Scheidungsfolgen. In Bezug auf den Kindesunterhalt verpflichtete sich der Antragsgegner dort, an die Antragstellerin zu Händen der Mutter einen dynamisierten Kindesunterhalt in Höhe von 160% der jeweiligen Altersstufe der jeweils geltenden Düsseldorfer Tabelle abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergelds für ein erstes Kind zu zahlen. Weiter verpflichtete er sich, sich an den für die Betreuung der Antragstellerin anfallenden Mehrkosten für einen Hort und ein namentlich genanntes Kindermädchen mit einem Betrag von 250 €/Monat zu beteiligen. Nach der notariellen Urkunde betrug das Jahresbruttoeinkommen des Antragsgegners bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung 132.000 €. Antragsgegner und Mutter der Antragstellerin stellten klar, dass der Antragsgegner mit seinem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen in die Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle (= Nettoeinkommen zwischen 4.701 € und 5.100 €/Monat) einzugruppieren ist. Sie vereinbarten, dass im Fall von wesentlichen Änderungen die Unterhaltsfestsetzung entsprechend § 239 FamFG geändert werden kann. Bei Einreichung des vorliegenden Antrages zum Jahreswechsel 2016/2017 zahlte der Antragsgegner einen monatlichen Regelunterhalt von 530 € (Gruppe 10/Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle. 2017) sowie für Mehrbedarf 250 €/Monat und die Kosten für die Krankenversicherung der Antragstellerin von 131,31 €/Monat. Zusätzlich zahlte er für den Geigenunterricht und den Reitsport der Antragstellerin Beträge von 17 € bzw. 10 €/Monat. Seine Gesamtzahlung belief sich auf 941 ,31 €/Monat. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie gehe davon aus, dass der Antragsgegner ein deutlich höheres Nettoeinkommen als die in der Notarurkunde zugrunde gelegten bis zu 5.100 €/Monat beziehe, weil er in eine eigene Immobilie eingezogen sei, so dass sich sein Einkommen um einen zuzurechnenden Wohnvorteil von 1.800 €/Monat erhöhe. Zudem sei er nach Scheidung der Ehe mit ihrer Mutter eine neue Ehe eingegangen, aus der ein Kind hervorgegangen sei. Das rechtfertige eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung, weil sich dadurch die Steuerklasse des Antragsgegners geändert und dieser einen weiteren (halben) steuerlichen Kinderfreibetrag zuerkannt bekommen habe. Deshalb habe sie den Antragsgegner - insoweit unstreitig - unter dem 28. September 2016 aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen und sein Vermögen zu erteilen. Dieser Aufforderung sei der Antragsgegner nicht nachgekommen, auch nicht gegenüber einer früheren Verfahrensbevollmächtigten, sondern habe erklärt, sich hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Tochter nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen. Vor diesem Hintergrund meint die Antragstellerin, ihren Unterhaltsbedarf konkret in Höhe von 2.083,45 €/Monat geltend machen zu können. Zur Begründung ihres entsprechenden Unterhaltsbedarfs hat sie auf mehrere Tabellen verwiesen, in denen u.a. anteilige, auf sie mit einem Drittel entfallende Wohnkosten (569,50 €/Monat), ein Viertel der Kosten (einschließlich Finanzierungskosten) eines PKWs VW Golf (89,92 €/Monat) und ein monatlicher Ansparbetrag sowie Kosten für eine Klassenfahrt (114,58 €/Monat) angesetzt sind, sowie vergleichsweise auf die Bedarfsansätze nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz verwiesen wird. Sie hat vom Antragsgegner ab dem 1. Januar 2017 in Abänderung der notariellen Urkunde einen Unterhalt in Höhe von 2.083,45 €/Monat gefordert sowie rückständigen Unterhalt aus dem Zeitraum von September bis Dezember 2016 in Höhe von 4.805,80 € nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist diesem Verlangen entgegengetreten und hat dessen Zurückweisung beantragt. Er meint, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung der notariellen Unterhaltsvereinbarung weder schlüssig vorgetragen seien noch vorlägen. Er bestreitet, dass er sich für „unbegrenzt leistungsfähig" erklärt habe. Seit dem Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung von März 2013 hätten sich seine Einkünfte nicht wesentlich geändert. Er bestreitet den von der Antragstellerin behaupteten Bedarf. Dieser sei weit überzogen, unsubstantiiert vorgetragen und im Übrigen handele es sich bei den behaupteten einzelnen Positionen im Wesentlichen nicht um Kosten der Antragstellerin, sondern ihrer Mutter. Er hat weiter vorgetragen, dass er seit dem Jahr 2014, nach Abschluss der Kindesunterhaltsvereinbarung, seinem zweiten Kind gegenüber unterhaltspflichtig sei; er wäre zeitweilig gegenüber drei Personen der Antragstellerin, seinem zweiten Kind und der Mutter des zweiten Kindes unterhaltspflichtig gewesen und sei „aktuell" gegenüber der Antragstellerin und dem zweiten Kind unterhaltspflichtig. Schließlich behauptet er, die von der Antragstellerin mit Schreiben vom 28. September 2016 geforderte Auskunft erteilt zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ausweislich der Gründe der Entscheidung den Abänderungsantrag der Antragstellerin als unzulässig und den Zahlungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, die Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner beziehe inzwischen höhere Einkünfte als im März 2013 bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung auf einer Spekulation beruhe und nicht konkret ausgeführt worden sei. Die Hinweise auf eine erneute Verheiratung, einen Wohnwertvorteil nebst dem Bezug von weiteren Mieteinnahmen reichten nicht aus, um dem Antrag zur Zulässigkeit zu verhelfen, weil diese Hinweise gerade noch nicht den Schluss zuließen, dass der Antragsgegner nach der erforderlichen unterhaltsrechtlichen Bereinigung seines Einkommens nicht weiterhin in die Einkommensgruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen sei. Die einzelnen, von der Antragstellerin vorgebrachten Faktoren und deren Änderung rechtfertigten nämlich nicht die Annahme, dass sich die für die Unterhaltsvereinbarung maßgeblichen Umstände insgesamt in einem solchen Ausmaß geändert hätten, dass der Antragstellerin ein weiteres Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar sei, weil nicht nur einzelne, sondern alle für die ursprüngliche Unterhaltsbemessung maßgeblichen Faktoren und deren Änderung darzulegen seien. Denn es müsse beispielsweise berücksichtigt werden, dass dem Wohnwertvorteil und den Mieteinkünften Zins und Tilgung für die Finanzierung der bewohnten bzw. vermieteten Immobilie gegenüberstünden und dass Folge der Neuverheiratung nicht nur eine geänderte Steuerklasse sei, sondern auch, dass aus der zweiten Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen sei, das ebenfalls unterhaltsbedürftig sei. Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren der Sache nach weiter: Nach dem sie zunächst in Abänderung der vorliegenden Urkunde Zahlung von laufenden Unterhalt in Höhe von 2.083,45 €/Monat und eines Unterhaltsrückstands von 4.805,80 € begehrt hat, hat sie zuletzt Zahlung von laufendem Unterhalt ab dem 1. Januar 2017 in Höhe von 1.513,42 €/Monat und eines Unterhaltsrückstands aus dem Zeitraum von September 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von 2.905,68 € nebst Zinsen gefordert und den ursprünglichen, weitergehenden Zahlungsantrag zurückgenommen. In Erweiterung ihres ursprünglichen Antrages begehrt sie darüber hinaus vom Antragsgegner hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Antragsgegner nicht bereits verfahrensrechtlich zur Auskunftserteilung anhalten sollte (§ 235 FamFG), Auskunft über dessen Einkommen und Vermögen und fordert die Vorlage entsprechender Belege. Sie meint, für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrages müsse es genügen, wenn von ihr Tatsachen vorgetragen würden, aus denen sich eine wesentliche Änderung der dem abzuändernden Titel zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ergebe. Ob diese Änderungen tatsächlich eingetreten seien, sei sodann im Rahmen der Begründetheit zu prüfen; Vorgaben, denen ihr Vortrag in jedem Falle gerecht werde. Denn sie habe ausgeführt, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich anstatt einer Mietwohnung eine eigene Immobilie bewohne und ihm deshalb ein Wohnwertvorteil von 1.800 €/Monat zuzurechnen sei. Auch sei er erneut verheiratet und ihn treffe eine weitere Unterhaltsverpflichtung für das zweite Kind, was unabhängig von der Frage, ob sich sein (Brutto-) Einkommen verändert habe, auf jeden Fall zu einer Änderung des Nettoeinkommens führen müsse, da sich durch die geänderte Steuerklasse und den ihm zukommenden weiteren halben Kinderfreibetrag die Steuerbelastung des Antragsgegners ermäßige. Hinzukomme, dass der Antragsgegner sein Grundstück mittlerweile mit einem weiteren, zweiten Haus bebaut habe und er das bisher bewohnte Anwesen vermietet habe: Dadurch verfüge er neben dem Wohnwertvorteil, der ihm unverändert zuzurechnen sei, zusätzlich noch über Mieteinnahmen, was ebenfalls einen anerkannten Grund darstelle, um einen bestehenden Titel abzuändern. Dieser Umstand gebe auch Veranlassung dazu, vom Antragsgegner erneut Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen zu verlangen. Der Antragsgegner verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung. Er meint, der Abänderungsantrag sei unverändert unschlüssig, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Abänderung nicht darzulegen vermocht habe. Der von der Antragstellerin behauptete konkrete Unterhaltsbedarf werde von ihr weder substantiiert vorgetragen noch habe sie eine wesentliche Veränderung der seinerzeit maßgeblichen Verhältnisse aufzuzeigen vermocht. Einen Wohnwertvorteil über 1.800 €/Monat bestreitet er als übersetzt; er verweist darauf, dass die von ihm bewohnte Immobilie ihm nicht allein gehöre, sondern im Miteigentum stehe sowie weiter, dass dem Wohnwert Aufwendungen u.a. für die Finanzierung gegenüberstünden. Zudem büße er mit dem Auszug der Mutter der Antragstellerin aus einer an sie vermieteten Wohnung in seiner Immobilie die entsprechenden Mieteinkünfte ein, so dass sich seine Einkünfte im Vergleich mit denjenigen, über die er im März 2013 verfügt habe, im Ergebnis sogar vermindert hätten. Auskunft über sein Einkommen und Vermögen könne von ihm nicht gefordert werden, weil er unverändert bereit und auch in der Lage sei, den titulierten Unterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen sowie auch deshalb, weil die Antragstellerin den von ihr geforderten Unterhalt bereits beziffert habe. Auf den übereinstimmenden Antrag beider Beteiligter hat der Senat zeitweilig das Ruhen des Verfahrens angeordnet und, nachdem die Beteiligten das Verfahren wieder aufgerufen haben, die Sache mit Beschluss vom 7. Mai 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Schreiben vom gleichen Tag sowie erneut mit Schreiben vom 27. Mai 2019/14. Juni 2019 wurden die Beteiligten auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, weil das Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet wurde (SS 117, 63 Abs. 1, 64 Fan-FG). 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg: Soweit die Antragstellerin sich gegen die Zurückweisung ihres Begehrens durch das Familiengericht wendet, bleibt der Beschwerde der Erfolg versagt, weil es gegen die familiengerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nichts zu erinnern gibt. Dagegen erweist sich der in der Beschwerdeinstanz hilfsweise angebrachte Auskunftsantrag als begründet; diesem Antrag entsprechend war die familiengerichtliche Entscheidung abzuändern und der Antragsgegner zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu verpflichten sowie weiter, die zu erteilende Auskunft zu belegen. Im Einzelnen: a) Die Rüge des Antragsgegners, die Antragstellerin sei nicht berechtigt, eine Abänderung der Regelung zum Kindesunterhalt in Ziff. IV der notariellen Urkunde vom 25. März 2013 zu verlangen (Schriftsatz vom 13. Juni 2019, dort S. 2; 11/123), geht fehl: Die Antragstellerin bemerkt zutreffend (Schriftsatz vom 17. Juni 2019, per Telefax erst am 24. Juni 2019 übersandt, dort S. 2; II/1 33), aktivlegimitiert sei stets derjenige, dem der Anspruch zustehe und das sei das Kind, vertreten durch die Mutter (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine genaue Auslegung der notariellen Urkunde ergibt denn auch, dass mit Ziff. IV der Vereinbarung, in dem der Kindesunterhalt geregelt wurde, von den vertragsschließenden Eltern (auch) ein echter Vertrag zugunsten ihrer Tochter abgeschlossen worden ist; der Tochter (Antragstellerin) wurde ein eigenes Forderungsrecht eingeräumt (§ 328 Abs. 1 BGB): Denn bei der getroffenen Regelung handelt es sich um einen Akt der Fürsorge des Antragsgegners im ausschließlichen Interesse der gemeinsamen Tochter; bereits das spricht für die Annahme, dass ein echter (berechtigender) Vertrag zugunsten der Antragstellerin vorliegt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB [78. Aufl. 20191, § 328 Rn. 3). Tatsächlich heißt es in der Klausel Ziff. IV Abs. 2 auch ausdrücklich, dass sich der Antragsgegner nicht nur gegenüber der Vertragspartnerin, der Mutter der Antragstellerin, der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwirft, sondern er gibt daneben auch gegenüber der Tochter eine gesonderte, eigene Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung ab („jeweils einzeln und gesondert"). Auch wird ausdrücklich klargestellt, dass der Antragstellerin jederzeit eine eigene vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilt werden kann: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 80/84, NJW-RR 1986, 428 [bei juris Rz. 11]) rechtfertigt das die Annahme, dass ein echter Vertrag zugunsten der Antragstellerin vorliegt und damit ist die Antragstellerin, vertreten durch ihre Mutter, auch berechtigt, eine Abänderung der Urkunde gerichtlich geltend zu machen. b) In der „Hauptsache", dem Angriff gegen die Zurückweisung des angebrachten Begehrens durch das Familiengericht, bleibt das Rechtsmittel im Ergebnis - Zurückweisung des Antrages - ohne Erfolg. Erfolgreich erweist sich die Beschwerde jedoch, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Unterhaltsabänderungsantrages als unzulässig wendet: Zwar dringt die Beschwerde insoweit durch. Da sie jedoch in der „Begründetheit" ohne Erfolg bleibt, ist die familiengerichtliche Entscheidung, mit der der Abänderungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde, durch eine sachabweisende Entscheidung zu ersetzen. (aa) Der von der Antragstellerin angebrachte Abänderungsantrag erweist sich im Ergebnis noch als zulässig: (i) In jeder Hinsicht zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt der Beschwerde (Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2017, dort S. 2; II/1 5): Die Abänderung eines Unterhaltstitels ist zulässig, sobald der betreffende Beteiligte Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Änderung der dem abzuändernden Titel zugrundeliegenden Verhältnisse ergibt. Tatsächlich heißt es in § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG über die Abänderung von Vergleichen und Urkunden, dass ein entsprechender Antrag zulässig ist, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen. Das gilt auch in Bezug auf die hier vorliegende notarielle Unterhaltsvereinbarung vom 25. März 2013, weil die Abänderung einer Unterhaltsvereinbarung sich nach den Regeln über die Abänderung von gerichtlichen Vergleichen richtet (vgl. Keidel/Meyer-H01z, FamFG [19. Aufl. 2017] § 239 Rn. 22; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 239 FamFG Rn. 20; Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 278). Der Antragsteller muss daher Tatsachen vortragen, die auf eine wesentliche, bereits eingetretene Veränderung der der ursprünglichen Vereinbarung zugrundeliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse schließen lassen. Die Veränderung kann den Grund, die Höhe oder die Dauer der Unterhaltsleistung betreffen. Vom Antragsteller sind die Grundlagen der Vereinbarung und deren Änderung darzulegen. Erforderlich ist eine Differenzbetrachtung sowohl hinsichtlich der Tatsachen als auch in Bezug auf das Zahlenwerk. Es genügt daher gerade nicht, dass der Antragsteller sich auf einzelne, für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Faktoren beschränkt, weil dies bei der gebotenen saldierenden Betrachtungsweise noch keinen Abänderungsgrund ergibt, sondern es ist zu prüfen, welche konkreten Auswirkungen sich aus den vorgetragenen Änderungen für die vereinbarte Unterhaltshöhe ergeben (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG [19. Aufl. 2017] § 239 Rn. 22, 238 Rn. 21; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Familienrecht [6. Aufl. 201 5], § 239 Rn. 13, 14; Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 187; Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 239 Rn. 12). Konkret heißt das: Vom antragstellenden Beteiligten ist darzulegen, welche einzelnen Punkte sich im Vergleich zu der ursprünglichen Vereinbarung geändert haben und er muss zusätzlich darlegen, wie sich diese Punkte im Ergebnis auf den vereinbarten Unterhaltsbetrag auswirken. Da eine Abänderung keine freie Neufestsetzung des Unterhaltsbetrags ermöglicht, sondern lediglich eine Anpassung der Vereinbarung unter Wahrung ihrer Grundlagen an die neuen, geänderten Umstände, ist vom Antragsteller auszuführen, wie sich die von ihm vorgetragenen geänderten Tatsachen konkret auf den vereinbarten Unterhaltszahlbetrag auswirken. (ii) Darüber, wie diese Vorgabe im konkreten Einzelfall umzusetzen ist, bestehen dagegen durchaus Differenzen und Unsicherheiten. Teilweise wird gefordert, dass bereits in der Zulässigkeitsprüfung eine Art von „Vergleichsberechnung“ anzustellen sei: In das durch die vorhandenen Vereinbarung vorgegebene „Raster" sollen die neuen, geänderten Parameter eingestellt werden und sodann sei zu prüfen, ob sich daraus eine Änderung des vereinbarten Unterhaltsbetrages ergibt (so insbesondere OLG Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2019 - 13 WF 19/19, NZFam 2019, 406 [Kurzrezension Graba; Volltext bislang nur in juris, dort Rz 5f.] sowie weiter OLG Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2007 - 9 UF 198/07, FamRZ 2008, 797 [bei juris Rz. 3]; OLG Köln, Beschluss vom 8. März 2005 4 WF 31/05, FamRZ 2005, 1755 [bei juris Rz 6]). Denn eine Abänderung rechtfertigender Tatsachenvortrag bedeute sowohl bei § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG als auch bei § 238 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass eine Gesamtsaldierung eine Ergebnisabweichung von Ausgangstitel, Vergleich oder Urkunde ergeben muss (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael [2. Aufl. 2010], § 1 Rn. 329). (iii) Zwar ist sicherlich richtig, dass es für die Zulässigkeit eines Abänderungsantrages noch nicht genügt, wenn nur einzelne Umstände vorgetragen werden, ohne dass auch deren „Ergebnisrelevanz“ aufgezeigt würde; dass sich also die vereinbarte Unterhaltszahlung von ihrem Betrag her ziffernmäßig verändert, wenn die behaupteten Gesichtspunkte tatsächlich gegeben sind. Andererseits darf die Forderung nach einer „Gesamtsaldierung" aber auch nicht dazu führen, dass bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung eine vollständige Unterhaltsberechnung mit dem „neuen" Zahlenwerk anzustellen ist. Denn das würde zu einer eindeutig „kopflastigen" Zulässigkeitsprüfung und zur Verlagerung der Begründetheitsprüfung in die Zulässigkeitsstufe führen, was schon aus rein praktischen Gründen abzulehnen ist. (iv) Der konkrete Fall ist sicherlich ein Grenzfall: Einerseits kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die einzelnen, von der Antragstellerin vorgetragenen Gesichtspunkte, also etwa - das behauptete Vorliegen eines Wohnwertvorteils; - die Entstehung neuer Unterhaltspflichten aufgrund der Wiederverheiratung, der Geburt eines weiteren Kindes und den daraus aufgrund des Eingreifens des Steuerrechts resultierenden Veränderungen im Nettoeinkommen des Antragsgegners selbst dann, wenn dessen Bruttoeinkommen unverändert geblieben sein sollte; - neu erzielte Mieteinkünfte aus der anderweitigen Vermietung des bislang an die Mutter der Antragstellerin vermieteten Wohnung bzw. der Vermietung der eigenen Immobilie, durchweg Gründe darstellen, die grundsätzlich geeignet sind, eine Abänderung der Vereinbarung zu rechtfertigen. Andererseits haben sowohl das Familiengericht als auch der Antragsgegner völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass mit praktisch allen von der Antragstellerin angeführten Gesichtspunkten, die eine Abänderung der Vereinbarung zu ihren Gunsten rechtfertigen sollen, gegenläufige Momente verbunden sind, die sich durchaus auch zu Ungunsten der Antragstellerin auswirken können, nämlich grundsätzlich geeignet sind, zu einer Reduzierung des Unterhaltsbetrags zu führen. Denn ein Wohnvorteil kann dem Eigentümer nur insoweit zugerechnet werden, als der Wohnwert die mit dem Grundeigentum verbundenen Unkosten übersteigt; insbesondere die Kreditzinsen für die Finanzierungsdarlehen sind - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - stets vom Wohnwert abzuziehen (vgl. nur Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 498, 506). Auch Mieteinkünfte sind, bevor diese als Einnahmen zugerechnet werden, zunächst um die mit den für die Einnahmenerzielung erforderlichen Werbungskosten sowie um Zins, ggfs. auch um Tilgungsraten auf eventuelle Finanzierungsdarlehen zu bereinigen (vgl. nur Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn. 455, 458). Und bei den steuerlichen Veränderungen infolge Neuverheiratung und Geburt eines weiteren Kindes ist zu berücksichtigen, dass den gewährten steuerlichen Entlastungen u.U. ganz erhebliche Unkosten in Form von Unterhaltslasten für den neuen Ehegatten sowie das zweite Kind gegenüberstehen können. (v) Nach Dafürhalten des Senats ist in derartigen Fällen eine gewisse Großzügigkeit angebracht: Soweit nicht von vornherein, etwa aufgrund einer mit Beträgen unterlegten „Gegenrechnung" des Beteiligten, der sich gegen eine Unterhaltsabänderung verwehrt, aufgezeigt wird, dass eine Gesamtsaldierung gerade nicht zu einer Abänderung führt, ist der Abänderungsantrag zulässig; ob die behaupteten Veränderungen dann tatsächlich eingetreten sind, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen (vgl. auch Graba, NZFam 2019, 406). Das entspricht, soweit ersichtlich, der Rechtsprechung beispielsweise des Oberlandesgerichts Schleswig (Beschluss vom 17. November 2011 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz 27]): Das Oberlandesgericht hat es für die Zulässigkeit als ausreichend erachtet, wenn vorgetragen wird, dass der Bedarf des Kindes sich über den durch die Düsseldorfer Tabelle abgebildeten Bedarf erhöht habe und zugleich zwei besonders intensive Kostenpositionen aufgezeigt werden, die deutlich angestiegen sein sollen, nämlich ein kostenintensives Hobby sowie Kosten für den Umgang mit dem sozialen Vater; ob die behauptete Steigerung des Bedarfs tatsächlich eingetreten ist, wurde sodann in der Begründetheit geprüft. Vom grundsätzlichen Ansatz her entspricht das der Situation, wie sie auch hier gegeben ist. Damit ist der Abänderungsantrag - anders, als dies das Familiengericht gesehen hat - jedenfalls zulässig. (bb) In der Sache selbst erweist sich der Abänderungsantrag indessen als unbegründet: (i) Materiell-rechtlich richtet sich die Abänderbarkeit einer vollstreckbaren notariellen Urkunde nach den Grundsätzen über den Wegfall oder die Veränderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (§ 239 Abs. 2 FamFG), Eine Abänderung der getroffenen Vereinbarung kommt danach in Betracht, wenn es tatsächlich zu den behaupteten Veränderungen gekommen ist und dem antragstellenden Beteiligten aufgrund der eingetretenen Veränderungen unzumutbar ist, an der vorliegenden Unterhaltsvereinbarung unverändert festgehalten zu werden (vgl. Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 239 FamFG Rn. 16; Keidel/Meyer-Holz, FamFG [19. Aufl. 2017] § 239 Rn. 41). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt dem Beteiligten, der auf eine Abänderung angetragen hat: Von ihm ist darzulegen und zu beweisen, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse seit der Erstellung der Urkunde geändert haben. Dazu gehört, dass er die ursprünglichen, für die Erstellung der Vereinbarung maßgeblichen Gesichtspunkte und die Veränderung vorträgt, aus denen sich ein Fehlgehen der Vorstellungen und Erwartungen beider Beteiligter ergibt (vgl. Büte/Poppen/Menne-Büte, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 239 FamFG Rn, 19; Keidel/Meyer-Holz, FamFG [19. Aufl. 2017] § 239 Rn. 46; Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 281, 282, 261, 263). Dazu gehört insbesondere auch, dass dargelegt und ggf. auch bewiesen wird, dass das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils nach Abschluss der abzuändernden Vereinbarung über die Höchstgrenzen nach der Düsseldorfer Tabelle hinaus angestiegen ist, so dass der Raum für eine konkrete Unterhaltsbemessung nach den Umständen des Einzelfalls eröffnet ist (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2016 10 UF 107/15, NZFam 2017, 808 [bei juris Rz. 39]). (ii) Die „Vergleichsberechnung", deren Notwendigkeit im Rahmen der Zulässigkeitsstufe noch zweifelhaft erschien, ist hier in jedem Fall erforderlich: Die neuen Parameter sind in das durch die Vereinbarung vorgegebene „Raster" einzustellen und es ist im Sinne einer Differenzbetrachtung von der Antragstellerin aufzuzeigen; dass bzw. inwieweit eine Veränderung innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingetreten ist und dass es ihr deshalb unzumutbar ist, an dem unveränderten Titel festgehalten zu werden. Das setzt zwingend eine ziffernmäßig unterlegte Differenzbetrachtung voraus, weil es für § 313 BGB gerade nicht ausreicht, dass sich einzelne Parameter geändert haben - was dann aber auch betragsmäßig aufzuzeigen wäre -, sondern erforderlich ist eine Änderung „per Saldo". Eine freie, von allen Bindungen an den bisherigen Titel losgelöste Neuberechnung des Unterhalts anhand der aktuellen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen wäre unzulässig, weil dadurch weder klar wäre, ob überhaupt eine schwerwiegende Änderung eingetreten ist noch eine Anpassung der Vereinbarung an die veränderten Grundalgen erfolgen würde (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 281, 263; Verfahrenshandbuch Familiensachen/Schael [2. Aufl. 2010], § 1 Rn. 336; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Roßmann, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 3 Rn. 1621ff). (iii) Bei diesen Grundsätzen bleibt es auch dann, wenn die Antragstellerin wie hier von einer Unterhaltsbemessung anhand der Düsseldorfer Tabelle auf eine Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf übergehen will; auch dann ist von ihr darzustellen, dass eine wesentliche Veränderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die für die ursprüngliche Unterhaltsberechnung maßgeblich waren (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1989 IVb ZR 95/88, FamRZ 1990, 280 [bei juris Rz. 11, 12, 22f.]). Der Vortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe versichert, „wirtschaftlich absolut in der Lage [zu sein], alle berechtigten Kindsunterhaltsansprüche zu leisten" (Antragsschrift vom 12 Dezember 2016, dort S. 3 und Anlage A2: Schreiben des Antragsgegners vom 31. Oktober 2016, dort S. 3; I/3, 21), gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung: Denn selbst dann, wenn der Antragsgegner mit dieser Erklärung eine unbegrenzte Leistungsfähigkeit eingeräumt haben sollte - was dieser bestreitet -, würde das allein Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners entbehrlich machen, nicht aber Darlegungen der Antragstellerin, dass bzw. inwieweit sich die heutigen Verhältnisse gegenüber den Verhältnissen bei Errichtung der Unterhaltsvereinbarung verändert haben (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz. 15, 251). (iv) Genau zu diesem Punkt - Gesamtsaldierung - mangelt es, wie das Familiengericht im Ergebnis völlig zu Recht festgestellt hat, an dem erforderlichen Vortrag der Antragstellerin: Sie hat weder die von ihr behaupteten, ihres Erachtens eine Abänderung rechtfertigen Gesichtspunkte ziffernmäßig unterlegt und damit dargelegt noch hat sie die vom Antragsgegner aufgezeigten, einer Abänderung letztlich entgegenstehenden Faktoren entkräftet. Anhand des Vortrages der Antragstellerin kann nicht festgestellt werden, wie sich die behaupteten Änderungen auf den vereinbarten Unterhaltsbetrag auswirken; es kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass sich „per Saldo" überhaupt eine Veränderung zugunsten der Antragstellerin ergeben hat. (v) Die Antragstellerin verfügt mit dem Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB auch über die notwendigen Mittel, um diesen Anforderungen unschwer gerecht zu werden: Der Auskunftsantrag kann, wenn dem Auskunftsverlangen nicht nachgekommen wird, im Wege eines Stufen-Abänderungsantrages geltend gemacht werden (vgl. nur OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Januar 1983 - 2 WF 12/83, FamRZ 1983, 626 sowie Staudinger/Klinkhammer, BGB [2018], § 1605 BGB Rn. 65). Auf diese Weise wäre die Antragstellerin unschwer in der Lage gewesen, die betragsmäßigen Auswirkungen der von ihr vorgetragenen Veränderungen auf den vereinbarten Unterhalt im Einzelnen darzulegen. Dass der Antragsgegner, ihrem Vortrag zufolge, behauptet hat, „wirtschaftlich absolut in der Lage [zu sein], alle berechtigten Kindesunterhaltsansprüche ( ...) zu leisten" (Antragsschrift vom 12. Dezember 2016, dort S. 3 und Anlage A2: Schreiben des Antragsgegners vom 31 . Oktober 2016, dort S. 3; I/3, 21), rechtfertigt, worauf oben bereits hingewiesen wurde, keine andere Beurteilung: Denn mit dieser Erklärung soweit diese tatsächlich so auszulegen sein sollte, wie die Antragstellerin dies behauptet würde sich allein eine Prüfung der Leistungsfähigkeit erübrigen, hiervon abgesehen aber keine (weitere) Abmilderung in den Voraussetzungen nach § 313 BGB für die Begründetheit eines Abänderungsantrages einhergehen. Insbesondere steht damit, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz 15]), bei Abgabe einer derartigen Erklärung - die hier zudem bestritten wird - gerade nicht fest, dass auch der Unterhaltsbedarf ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens oder des Vermögens des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden kann. (vi) Ob das verfahrensrechtliche Ziel der Antragstellerin auch dadurch hätte erreicht werden können, dass sie im Rahmen eines Stufenantrages anstelle des „üblichen" Auskunftsantrags in erster Stufe einen Antrag nach § 235 Abs. 1 FamFG gestellt hätte, was nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung zulässig sein soll (vgl. u.a. Keidel/Weber, FamFG [19. Aufl. 2017] § 235 Rn. 14; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Roßmann, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 3 Rn. 1459, 1462), kann dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin keinen Stufenantrag angebracht, sondern unmittelbar eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung begehrt hat. Das, was der Antragstellerin hier möglicherweise vorgeschwebt haben mag - dass ein nicht im Stufenverhältnis stehender, bezifferter Abänderungsantrag angebracht und das Gericht aufgefordert wird, auf der Grundlage von § 235 FamFG bei der Gegenseite die für die Begründetheit des Antrags erforderlichen Auskünfte einzuholen - kommt nicht in Betracht: § 235 FamFG mag zwar eine jedenfalls eingeschränkte Amtsermittlung in Unterhaltssachen bezwecken. Aber § 235 FamFG zielt sicherlich nicht auf eine Abkehr von den bisherigen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast in Familienstreitsachen hin zu der Einführung einer vollständigen Amtsermittlung aller für die Unterhaltsbemessung erforderlichen Tatsachen. Das kann nicht gewollt sein, weil dadurch grundsätzliche Zuständigkeiten verschoben würden und zudem das Gericht nicht die Aufgaben eines Anwalts übernehmen kann: Dabei ist auch zu bedenken, dass mit dem FamFG nicht nur § 235 FamFG, sondern erstmals auch der Anwaltszwang in Unterhaltssachen eingeführt wurde (§ 114 Abs. 1 FamFG) — das wäre sicherlich nicht notwendig gewesen, wenn über § 235 FamFG das Familiengericht quasi von Amts wegen die für eine Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Tatsachen selbst hätte ermitteln sollen. Völlig zu Recht wird deshalb darauf verwiesen, dass sich aus einer solchen Sichtweise gänzlich unerwünschte Auswirkungen ergeben würden, etwa bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. Johannsen/Henrich-Maier, Familienrecht [6. Aufl. 2015], § 235 Fan-FG Rn. 3; Borth, FamRZ 2007, 1925 [1934]). (vii) Der Abänderungsantrag erweist sich aber auch deshalb als unbegründet, weil die Antragstellerin eine von ihr behauptete Steigerung ihres eigenen Bedarfs seit Abschluss der Unterhaltsvereinbarung im März 2013 nicht schlüssig darzulegen vermochte: Von der Antragstellerin wird insoweit verkannt, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes nach deutschem Recht - anders als etwa in der Schweiz mit Art. 285 Abs. 2 ZGB, in dem bestimmt wird, dass die Kosten für den Lebensbedarf eines Elternteils, der das Kind betreut, als Unterhaltsbedarf des Kindes anzusehen sind (vgl. Menne, FamRB 2017, 472 [472f.l) ausschließlich dessen eigenen Bedarf umfasst und weder denjenigen Dritter noch denjenigen der primären Betreuungsperson (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]). Nach dem Konzept, welches dem Unterhaltsrecht des BGB zugrunde liegt, umfasst der Unterhaltsanspruch eines Berechtigten stets nur dessen eigenen Lebensbedarf. Deshalb ist es von vornherein ausgeschlossen, wenn in den von der Antragstellerin geforderten Unterhaltsbetrag beispielsweise anteilige Kosten für den PKW-Stellplatz ihrer Mutter, anteilige Kosten für das Auto ihrer Mutter oder anteilige Kosten für Haushaltsgeräte wie Bügeleisen, Waschmaschine und ähnliche Kosten der Lebenshaltung ihrer Mutter wie beispielsweise diverse Versicherungen der Mutter - die Unfallversicherung der Antragstellerin kostet gerade einmal 10 €/Monat - oder Kabelfernsehabonnements etc. Eingang finden. Auch Beträge, damit der Berechtigte Vermögen bildet („Ansparung"), gehören nicht zu dem vom Unterhalt abzudeckenden laufenden Lebensbedarf eines Kindes. Kosten für Klassenfahrten können im Einzelfall einen Mehr- oder Sonderbedarf des Kindes darstellen. Bei dieser Beurteilung bleibt es auch, soweit die Antragstellerin mit der Antragsänderung durch Schriftsatz vom 24. Mai 2019 (II/89) ein neues Konvolut von Belegen vorgelegt hat, ohne zu erklären, ob diese Belegsammlung an die Stelle ihrer bisherigen Ausführungen treten oder diese lediglich ergänzen soll: Die neue Darstellung krankt bereits in grundsätzlicher Hinsicht daran, dass damit mehr oder weniger durchweg Belege aus Zeiträumen nach Mitte 2018, vielfach sogar aus dem Jahr 2019, vorgelegt werden, in der Absicht, damit einen im Jahr 2017 behaupteten kindlichen Bedarf darlegen zu wollen. Das muss scheitern, weil einer der ganz wesentlichen Grundsätze des Unterhaltsrechts das Prinzip der Zeitidentität ist: Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit müssen zwingend jeweils zeitgleich in dem Zeitraum vorhanden sein, für den Unterhalt verlangt wird (vgl. beispielsweise Strohal, Unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bei Selbständigen [5. Aufl. 2017], Rn. 7). Hinzukommt, dass die Antragstellerin ausweislich der Belege Positionen geltend macht, bei denen alles andere als klar ist, ob damit tatsächlich der Bedarf eines Kindes gedeckt wird, das im Jahr 2017 - es wird Unterhalt ab Januar 2017 gefordert - gerade einmal neun bzw. zehn Jahre alt war. Beispiele hierfür sind etwa: - Wenn am 6. Februar 2019 bei der Fa. E & Frostschutzmittel" für 6,99 € erworben wird, ohne dass hierbei ersichtlich wäre, inwieweit hierdurch ein kindlicher Bedarf gedeckt würde; - am 19. Januar 2019 ebenfalls bei der Fa. E eine Flasche Wein „Cabernet Sauvignon 0,75 l" gekauft wird: Auf einer ganzen Reihe weiterer Belege finden sich Alkoholika, deren Einzelpreise in die Gesamtsummen und damit in den behaupteten kindlichen Bedarf eingeflossen sind; - am 17. Januar 2019 wurde bei der Fa. R eine „Ofenlampe 40W" gekauft — dabei dürfte es sich ebenfalls kaum um einen kindlichen Bedarf handeln; auf der Rechnung eines Hausbringdienstes vom 12. Juli 2018 finden sich u.a. Positionen wie beispielsweise „L Paris E Shampoo" - ein typisches Shampoo für strapaziertes, zu Haarspliss neigendes Damenhaar, aber sicher kein Kindershampoo; eine Packung „ Tampons Original Normal" - auf den eingereichten Rechnungen tauschen wiederholt Tampons auf - oder „Stumpenkerzen"; - auf einer weiteren Rechnung eines Haustürlieferdienstes vom 20. September 2018 findet sich u.a. die Position „M Grauer Burgunder trocken" sowie erneut eine Packung Tampons: Auch an anderer Stelle finden sich Positionen wie beispielsweise ein Damenrasierer „G Venus Swirl" (Beleg Fa. Drogeriemarkt vom 6. Dezember 2018), die kaum zum Bedarf eines (heute) elfjährigen Kindes gehören dürften. - Es werden diverse Rechnungen vorgelegt, denen zufolge (beispielsweise) wiederholt Bikinis und Damen-Badeanzüge mit Kleidergröße 38 und 40 erworben wurden, zwei Paar Sandalen mit Schuhgröße 42 oder ein „Damen-Schalen-BH Konfektionsgröße 75", bei einem Versandhandel Bikinis und ein Push-up Bikini mit Körbchengröße C bzw. Konfektionsgröße 40, wohingegen nur aus vereinzelten Rechnungen der Kauf von Kleidern oder Jeans in Kinder-Konfektionsgrößen hervorgeht: Insgesamt ist damit nicht schlüssig dargetan, dass tatsächlich ein Bedarf der Antragstellerin vorliegt oder nicht vielmehr ein Bedarf ihrer Mutter. Im Übrigen ist es - entgegen der Meinung der Antragstellerin (Schriftsatz vom 17. Juni. 2019, dort S. 1; II/132) - auch keineswegs so, dass der angebliche Bedarf der Antragstellerin unstreitig sei: Der Antragsgegner hat den entsprechenden Vortrag ausdrücklich gerügt bzw. bestritten (Schriftsatz vom 13. Juni 2019, dort S. 3;II/124). - Ähnliches gilt für die Freizeitgestaltung der Antragstellerin: So rechnet die Antragstellerin beispielsweise dafür, dass sie am 3. März 2018 in die Eisbahn besucht hat, nicht nur die Kosten für sich (Eintritt 3,50 € und Schlittschuhmiete 4 €) ab, sondern auch die Kosten eines weiteren Kindes und von zwei Erwachsenen und kommt dabei auf einen Betrag von insgesamt 33 € den sie als „eigene" Kosten der Freizeitgestaltung geltend macht. Ähnliches gilt für den Besuch von Musicals oder Kinos und dgl.: Anhand der vorgelegten Belege ist gerade nicht nachvollziehbar, dass es sich dabei um Kosten tatsächlich der Antragstellerin handelt und nicht auch vielmehr um Kosten ihrer Begleitung: Offensichtlich wird das, wenn sie die Kopien von zwei Kinoeintrittskarten vom 4. Juli 2018 vorlegt: einmal für einen Erwachsen und dann eine ermäßigte Karte für einen Schüler. - Entsprechendes gilt auch für die vorgelegten Rechnungen von Restaurantbesuchen: Die Art der Bestellungen sowie die ausgewiesenen Summen legen die Annahme nahe, dass jeweils mehrere Personen bewirtet wurden. - Wenn schließlich eine Rechnung über diverse Briefmarkensets über 191,50 € von Mai 2019 vorgelegt wird, dann dürfte es sich dabei wohl eher um den Bürobedarf der Bevollmächtigten der Antragstellerin handeln als um deren eigenen Bedarf: Denn zur Deckung des Lebensbedarfs eines Kindes im Alter der Antragstellerin werden Briefmarken im Wert von fast 200 € jedenfalls kaum gehören. (viii) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird für Fälle einer konkreten Berechnung des Kindesunterhalts darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsgewährung für Kinder (lediglich) die Befriedigung ihres - ggfs. auch gehobenen - Lebensbedarfs bedeutet, aber nicht Teilhabe am Luxus sowie weiter, dass auch ein in besten Verhältnissen lebender Unterhaltspflichtiger nicht das schuldet, was das Kind wünscht, sondern was es braucht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81, FamRZ 1983, 473 [bei juris Rz. 14]). Erforderlich ist daher, dass vom Berechtigten insbesondere etwaige besonders kostenintensiven Bedürfnisse aufgezeigt werden und dargelegt wird, welche Mittel zu deren Deckung notwendig sind (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12. Juli 2013 - 4 UF 265/12, NZFam 2014, 31 [bei juris Rz. 44]; a.a.O. [bei juris Rn. 441; OLG Schleswig, Beschluss vom 17. November 201 1 - 10 UF 220/10, FamRZ 2012, 990 [bei juris Rz. 29f.]; OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29]). Denn der Grundbedarf eines Kindes u.a. für Nahrung, Kleidung, Wohnbedarf, Schulbedarf etc. ist regelmäßig bereits durch die Ansätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2010 - 3 UF 234/09, FamRZ 2010, 2080 [bei juris Rz. 29] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 342): Derartige, kostenträchtige Bedürfnisse der Antragstellerin, die einen Unterhaltsbedarf in einem Umfang von deutlich über 1.000 €/Monat erforderlich machen, sind weder ersichtlich noch wird Derartiges behauptet; allein der Geigenunterricht oder das Tennisspiel der Antragstellerin sind nicht so kostspielig, dass eine Erhöhung des monatlichen Unterhaltszahlbetrages um grob 500 €/Monat - eine Unterhaltserhöhung um etwa ein Drittel - erforderlich wäre. (cc) Im Ergebnis hat das Familiengericht den Abänderungsantrag im Ergebnis jedenfalls zu Recht zurückgewiesen; die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde hat damit zur Folge, dass der Abänderungsantrag, den das Familiengericht noch als unzulässig (und zusätzlich als unbegründet) zurückgewiesen hat, in der Beschwerdeinstanz durch eine sachabweisende Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird. Das Verschlechterungsverbot, dass die vom Rechtsmittelführer angegriffene Entscheidung zu dessen Nachteil abgeändert - verbösert - wird, wird dadurch jedoch noch nicht verletzt. Denn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Rechtsmittelgericht eine den Antrag als unzulässig abweisende Prozess- (Verfahrens-) Entscheidung auch dann durch eine sachabweisende Entscheidung ersetzen, wenn nur der Antragsteller ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 21 . April 1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212 = NJW 1988, 1982 [bei juris Rz. 20] sowie Zöller/Heßler, ZPO [32. Aufl. 2018], S 528 Rn. 32). b) Der in der Beschwerdeinstanz hilfsweise angebrachte Auskunftsantrag ist dagegen begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung und zu der Verpflichtung des Antragsgegners, der Antragstellerin über seine Einkünfte in dem geforderten Zeitraum und sein Vermögen zum verlangten Stichtag 30. April 2017 Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen: (aa) Der Antrag ist zulässig (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 260, 263 ZPO): Denn die Antragstellerin konnte ihren Antrag nachträglich in der Weise ändern, dass sie ihren ursprünglichen Antrag um einen weiteren Antrag ergänzte. Das konnte, nachdem sie den ursprünglichen, erstinstanzlichen Anspruch in zweiter Instanz weiterverfolgte, auch noch in der Beschwerdeinstanz erfolgen (vgl. Zöller/Greger, ZPO [32. Aufl. 2018], § 260 Rn. 3, § 263 Rn. 11 b). Die Bedingung, von der die Antragstellerin den Auskunftsantrag abhängig gemacht hat (vgl. Schriftsatz vom 5. September 2017, dort S. 1, 6; II/53, 58), ist eingetreten: Der Senat sieht aus den dargelegten Gründen keine Veranlassung, nach § 235 Abs. 1 FamFG vorzugehen, weil die Antragstellerin nicht zu einem nachträglichen Stufenantrag übergegangen ist - was möglich sein soll und zwar nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch in Verbindung zwischen einem Antrag nach § 235 Abs. 1 FamFG in erster Stufe und einem Leistungs-/Abänderungsantrag in den Folgestufen (vgl. Wendl/Dose-Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 10 Rn. 359; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Roßmann, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 3 Rn. 1436, 1459) sondern sie sich darauf beschränkt hat, den Auskunfts- und Belegantrag als weiteren, gleichrangigen Antrag Ziff. III. 1, 2 neben den bereits in erster Instanz anhängig gemachten Abänderungsantrag Ziff. I und den Antrag auf Zahlung eines Unterhaltsrückstands (Antrag Ziff. II) zu stellen. (bb) Der Auskunftsantrag ist auch begründet. Das ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Der Antragsgegner ist von der Antragstellerin durch anwaltliches Schreiben vom 28. September 2016 (Anlage A2 zur Antragsschrift; I/110) und, erneut, durch Anwaltsschreiben vom 30. Mai 2017 (Anlage BA2 zum Schriftsatz vom 1. Juni 2017) zur Erteilung von Auskunft und Vorlage von Belegen aufgefordert worden. Die Behauptung, der Aufforderungen vom 28. September 2017 nachgekommen zu sein, vermochte der Antragsgegner nicht darzulegen; die seinerzeit von der Mutter der Antragstellerin beauftragte Rechtsanwältin, der gegenüber der Antragsgegner Auskunft durch Übergabe von Unterlagen erteilt haben will, hat bestätigt, dass ihr keine Einkommensunterlagen des Antragsgegners ausgehändigt worden seien bzw. vorlägen (Schreiben Rechtsanwältin Dr. U vom 27. Juli 2017; Anlage B5 zum Schriftsatz vom 1. August 2017; II/52). Dafür, dass er dem Auskunftsverlangen vom 30. Mai 2017 nachgekommen wäre, ist nichts ersichtlich; das wird von ihm auch nicht behauptet. Entgegen der Meinung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 27. September 2017, dort S. 4 unten; II/68) entfällt der Auskunftsanspruch weder dadurch, dass die Antragstellerin den von ihr behaupteten Unterhaltsbedarf bereits beziffert hat noch aufgrund der Erklärung des Antragsgegners vom 31. Oktober 2016, „wirtschaftlich absolut in der Lage [zu sein], alle berechtigten Kindesunterhaltsansprüche (...) zu leisten": Eine Auskunftsverpflichtung entfällt vielmehr lediglich dann, wenn die begehrten Angaben den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen können (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB [78. Aufl. 2019], § 1605 Rn. 7). Ein solcher Ausnahmefall liegt indessen nicht vor. Die begehrten Angaben sind, wie oben dargelegt, bereits deshalb erforderlich, um die Antragstellerin in die Lage zu versetzen, zu prüfen, ob sich ihr Unterhaltsanspruch gegenüber den Verhältnissen im März 2013 geändert hat und ihr möglicherweise ein höherer Unterhalt zusteht. Die Auskunft ist weiter aber auch deshalb erforderlich, weil hiervon der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin bestimmt wird: Der Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes wird zwar ganz wesentlich durch dessen „Kindsein", also durch den Besuch von Kindergarten oder Schule geprägt, aber auch durch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern, wobei es aus Gründen der Vereinfachung regelmäßig zulässig ist, wenn nur auf das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgestellt wird (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammert Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 202, 206 [am Ende]; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 157f.). Zwar ergibt sich hieraus auch eine Begrenzung des Unterhaltsbedarfs des Kindes, weil das Kind nur Anspruch auf Befriedigung seines (ggfs. gehobenen) Lebensbedarfs aber keinen Anspruch auf Teilhabe am Luxus hat (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 227). Das schließt es freilich nicht aus, dass der Unterhalt des Kindes, falls dieses die Gesamtumstände und seinen eigenen Bedarf, etwa für besonders kostenträchtige, auch bislang schon ausgeübte Hobbies etc., darlegt, maßvoll über die Sätze der Düsseldorfer Tabelle hinaus ausgedehnt wird (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015), § 2 Rn. 341, 342). Denn es macht offensichtlich einen Unterschied aus, ob der Antragsgegner über ein monatliches, in unterhaltsrechtlicher Hinsicht bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 5.100 € oder von gegriffen - beispielsweise 15.100 €/Monat verfügt. Aussagen zum Bedarf der Antragstellerin hat der Antragsgegner in seiner Erklärung vom 31. Oktober 2016 jedenfalls nicht getroffen; daraus kann - was zwischen den Beteiligten indessen streitig ist - allenfalls entnommen werden, dass er darauf verzichten will, dem Unterhaltsanspruch der Antragstellerin den Einwand fehlender oder unzureichender Leistungsfähigkeit entgegenzusetzen. Für derartige Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof jedoch ausdrücklich entschieden, dass der Antragsgegner selbst dann, wenn er erklärt haben sollte, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rn. 7, 13, 14, 15, 25]). Nicht anders liegt es hier. Auf den entsprechenden Antrag der Antragstellerin war der Antragsgegner daher - in Abänderung der familiengerichtlichen Entscheidung - zur Erteilung von Auskunft und Vorlage von Belegen zu verpflichten. 3. a) Im Ergebnis hat die Beschwerde danach den aus dem Tenor ersichtlichen, auf den Auskunftsantrag beschränkten Erfolg. Weiterer Verfahrensschritte bedarf es nicht, weil die Beteiligten in der ersten Instanz, vor dem Familiengericht, mündlich verhandelt haben und der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. Mai 2019 sowie vom 27. Mai/ 14. Juni 2019 darauf hingewiesen hat, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Fam-FG). b) Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 Abs. 1, 2 FamGKG. Der Verfahrenswert für einen Abänderungsantrag entspricht dabei dem Jahresbetrag der Differenz zwischen dem titulierten bzw. gezahlten (hier: 941,31 €/Monat) und dem ursprünglich geforderten und später reduziertem und teilweise zurückgenommenen (hier: 2.083,45 9 Unterhaltsbetrag, hier also (1 .142,14 € * 12 Monate 13.705,68 €. Der Wert des Rückstands (ursprünglich 4.805,80 €; später reduziert und teilweise zurückgenommen) ist hinzuzurechnen (§ 51 Abs. 2 FamFG), so dass sich ein Wert von insgesamt 18.511,48 € ergibt. Der Wert des Auskunftsanspruchs der Antragstellerin beträgt einen Bruchteil hieraus (vgl. Zöller/Herget, ZPO [32 Aufl. 2018], § 3 Rn. 16 „Auskunft") und wird mit einem Fünftel (aus dem Jahresbetrag von 13.705,68 €) angesetzt, also 2.741,13 €, so dass sich ein Verfahrensgesamtwert von 21.252,61 € errechnet. c) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1, 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und billigem Ermessen: Dass die Antragstellerin mit ihrem Auskunftsantrag durchdringt, muss sich auch in der Kostenquote ausdrücken. Unter Zugrundelegung eines Verfahrenswerts von 21.252,61 € einschließlich des Wertes des in zweiter Instanz hinzugekommenen Auskunftsantrags (+ 2741 , 13 €) errechnet sich eine (gerundete) Kostenquote von 13% zu Lasten des Antragsgegners und 87% zu Lasten der Antragstellerin. d) Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist - entgegen dem Antrag der Antragstellerin vom 24. Mai 2019 (dort S. 2, 18; II/90, 106) - nicht veranlasst, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§70 Abs. 2 FamFG) Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen, namentlich der Grundsatz, dass der Kindesunterhalt stets nur den Bedarf des unterhaltsbedürftigen Kindes, aber nicht denjenigen Dritter oder gar der Betreuungsperson abzubilden hat, sind höchstrichterlich seit langem geklärt. Entsprechendes gilt für die Darlegung des Bedarfs durch den Berechtigten; der Bundesgerichtshof hat hierzu erst kürzlich klargestellt, dass eine solche Darlegung gerade nicht durch die Erklärung des Unterhaltspflichtigen obsolet wird, unbegrenzt leistungsfähig zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2017 XII ZB 503/16, BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 [bei juris Rz. 15]).