Beschluss
13 WF 69/19
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0826.13WF69.19.00
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Leitsätze
Zur Bestimmung des kindergeldbezugsberechtigten Elternteils, wenn die Eltern miteinander vereinbart haben, das gemeinsame Kind im paritätischen Wechselmodell zu betreuen. (Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den am 11. April 2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 10486/18 - wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Bestimmung des kindergeldbezugsberechtigten Elternteils, wenn die Eltern miteinander vereinbart haben, das gemeinsame Kind im paritätischen Wechselmodell zu betreuen. (Rn.13) Die Beschwerde des Vaters gegen den am 11. April 2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 133 F 10486/18 - wird zurückgewiesen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Mutter und Vater jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Beschwerdewert wird auf 500 € festgesetzt. I. Der Vater wendet sich dagegen, dass das Familiengericht seinen (Gegen-)Antrag zurückgewiesen hat, nicht die Mutter, sondern ihn als denjenigen zu bestimmen, der berechtigt ist, das Kindergeld für die gemeinsame Tochter H... zu erhalten. Die Beteiligten waren Ehegatten, aus deren Ehe die im Oktober 2010 geborene Tochter hervorgegangen ist. Im Januar 2014 trennten sich die Eltern. Im März 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Nach der Trennung der Eltern verblieb die Mutter mit der gemeinsamen Tochter in der früheren Ehewohnung. Im April 2017 verständigten die Eltern sich auf eine Betreuung von H... im paritätischen Wechselmodell (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss vom 12. April 2017 - 133 F 20023/16), das seither praktiziert wird. Im Zusammenhang mit der Einschulung von H... im September 2017 meldeten die Eltern ihre Tochter an der Wohnanschrift des Vaters als dem melderechtlichen Hauptwohnsitz des Kindes an, weil sie ursprünglich wollten, dass H... eine Schule im Einzugsgebiet der Wohnung des Vaters besuchen soll (was aber dann doch nicht erfolgte). Beide Eltern sind erwerbstätig. Die Kosten für den von H... besuchten Hort in einer Größenordnung von etwa 230 €/Monat trägt der Vater. Das staatliche Kindergeld für H... wurde ab der Geburt des Kindes bis Ende Juli 2018 von der Mutter bezogen. Nachdem der Vater Anfang Juli 2018 beantragte, dass das Kindergeld künftig an ihn ausbezahlt werden soll, setzte die Kindergeldkasse die Zahlung des Kindergeldes Anfang August 2018 mit Wirkung ab September 2018 aus mit der Begründung, dass das Kind jeweils hälftig bei der Mutter und beim Vater lebe, aber es an der erforderlichen Einigung der Eltern fehle, an wen das Kindergeld auszuzahlen sei. Mit Schriftsatz vom 10. August 2019 hat die Mutter beantragt, sie zur Kindergeldempfangsberechtigten zu bestimmen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, die Eltern könnten sich bereits seit längerem nicht mehr über den Unterhalt für die gemeinsame Tochter einigen. Da sie ein geringeres Einkommen als der Vater beziehe und der Vater, der bislang den Hort allein gezahlt habe, mit der Zahlung der Raten in Rückstand geraten sei und deshalb eine Kündigung des Hortplatzes drohe, sei das Kindergeld an sie auszuzahlen. Der Vater ist dem Antrag der Mutter entgegengetreten und hat unter dem 30. August 2018 seinerseits beantragt, ihn zum Kindergeldempfangsberechtigten zu bestimmen. Er hat geltend gemacht, dass die Eltern sich über den Umfang der Hortbetreuung und die Frage einer Beteiligung der Mutter an den Hortkosten streiten würden. Er hat eingeräumt, dass er die Hortrate für Juli 2018 erst nach Mahnung habe bezahlen können; in dem betreffenden Monat sei er nicht in ausreichendem Maße liquide gewesen. Er sei als Kindergeldberechtigter zu bestimmen, weil er den Hauptteil der Betreuung leiste und somit die bessere Gewähr für eine kindgerechte Verwendung des Kindergeldes biete. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hat das Familiengericht die Mutter - unter Zurückweisung des Antrags des Vaters - zur Kindergeldbezugsberechtigten bestimmt. Zur Begründung der Entscheidung hat es ausgeführt, eine Bezugsberechtigung seitens des Vaters komme nicht in Betracht, weil er aufgrund seiner aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht die Gewähr dafür biete, dass das Kindergeld kindgerecht verwendet werde. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Vater mit seinem Rechtsmittel, mit dem er rügt, dass das Familiengericht seine Entscheidung auf Erkenntnisse zu seiner wirtschaftlichen Situation gestützt habe, die entgegen der Regelung nach § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus dem Verfahrenskostenhilfeheft des Verfahrens 133 F 12234/18 (bzw. in der Beschwerdeinstanz 13 WF 32/19) herrührten. Weiter habe das Familiengericht verkannt, dass es sich bei ihm nicht um dauerhafte wirtschaftliche Schwierigkeiten handele, sondern lediglich um einen vorübergehenden wirtschaftlichen Engpass, der aller Voraussicht nach alsbald überwunden sein werde. Von daher sei nicht davon auszugehen, dass er eine weniger gute Gewähr für eine kindeswohlgerechte Verwendung des Kindergeldes biete, zumal das Familiengericht die wirtschaftliche Situation der Mutter überhaupt nicht abgeprüft habe. Vielmehr sei er als Bezugsberechtigter zu bestimmen, weil die Tochter unter seiner Wohnanschrift mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sei und er deshalb auch vorrangig für die Hortkosten - die mit 222 €/Monat vom Betrag her deutlich höher seien als der Betrag des Kindergeldes (bis Juni 2019 194 €/Monat, seither 204 €/Monat) - herangezogen werde. Richtig sei zwar, dass ihm wegen der von ihm gezahlten Hortkosten ein Ausgleichsanspruch gegen die Mutter zustehe, aber auf dessen Durchsetzung könne bei einer entsprechend festgelegten Kindergeldbezugsberechtigung verzichtet werden. Die Mutter tritt der Beschwerde entgegen. Über die Zurückweisung der Beschwerde hinaus beantragt sie weiter, Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Vaters nehmen zu können. Sie meint, der Vater habe über seine Einkünfte nicht ordnungsgemäß Auskunft erteilt, obwohl die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern für die zu treffende Entscheidung von erheblichem Gewicht seien. Sie trägt weiter vor, dass nach der Trennung der Eltern sie zusammen mit der Tochter in der früheren Ehewohnung verblieben sei. Die Anmeldung von H... mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Vaters sei nur erfolgt, weil der Vater und sie sich für das Kind eine Schule ausgesucht hätten, zu deren Einzugsgebiet die Meldeanschrift des Vaters gehöre; dadurch hätten die Chancen von H..., an dieser Schule angenommen zu werden, erhöht werden sollen. Sie verweist weiter darauf, dass sie - insoweit unstreitig - seit der Geburt des Kindes und bis zum Widerspruch des Vaters kindergeldbezugsberechtigt gewesen sei. Ihre monatlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der von H... besuchten Schule hätten im Jahr 2017/18 etwa 175 €/Monat betragen und betrügen im Jahr 2019 ca. 155 €/Monat. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO lediglich eine objektiv-rechtliche Funktion zukomme, aber einem Verfahrensbeteiligten kein subjektives Recht auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen der Gegenseite gewähre. Weiter hat der Senat zu Informationszwecken die Akten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg aus den Verfahren 133 F 20023/16 und 133 F 11476/16 - Regelung des Umgangs im Wechselmodell - und dem Verfahren 136 F 12234/18 (= 13 WF 32/19) - Verpflichtung des Vaters, der Mutter Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen - beigezogen. II. 1. Das vom Vater als “sofortige Beschwerde” bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft, da das Familiengericht diese im angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 Abs. 1, 61 Abs. 2, Abs. 3 FamFG); an die Zulassung ist der Senat gebunden (§ 61 Abs. 3 Satz 2 FamFG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, da es form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 231 Abs. 2, 63 Abs. 1, 64 FamFG). 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg. Denn gegen die Entscheidung des Familiengerichts gibt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Vaters im Ergebnis nichts zu erinnern. Im Einzelnen: a) Nachdem die gemeinsame Tochter von den Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut wird, gilt H... im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als in den Haushalt jedes der beiden Elternteile aufgenommen (vgl. BFH, Urteil vom 23. März 2005 - III R 91/03, BFHE 209, 338 = FamRZ 2005, 1173 [bei juris Rz. 14] sowie Büte/Poppen/Menne-Poppen, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 77 EStG Rn. 5). Da seit dem Antrag des Vaters an die Kindergeldkasse von Juli 2018, das Kindergeld künftig an ihn auszuzahlen, keine übereinstimmende Bestimmung des Bezugsberechtigten mehr gegeben ist, liegen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG vor. b) Die vom Familiengericht getroffene Auswahl des Bezugsberechtigten erweist sich vom Ergebnis her als zutreffend: (aa) Das Gesetz macht in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das Familiengericht die Bezugsberechtigung zu bestimmen hat. In der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 19 UF 24/18, FamRZ 2019, 31 [bei juris LS 1 sowie Rz. 16, 26]; OLG Dresden, Beschluss vom 30. Dezember 2013 - 20 WF 1043/13, FamRZ 2014, 1055 [bei juris Rz. 15]) und der Literatur (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 705; Büte/Poppen/Menne-Poppen, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 77 EStG Rn. 5) ist anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung - wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben - nach dem Kindeswohl richtet. Bieten bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischem Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung (vgl. zur Kontinuität des Kindergeldbezuges OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2018, a.a.O. [bei juris Rz. 26]). (bb) Diesem Maßstab wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Für die Mutter als Bezugsberechtigte spricht die Bezugskontinuität; sie hat das Kindergeld praktisch seit der Geburt des Kindes bis zum Widerruf der Bezugsbestimmung durch den Vater Anfang Juli 2018 bezogen, wohingegen der Vater das Kindergeld zu keinem Zeitpunkt bezogen hat. (cc) Ob allein aus dem Umstand, dass der Vater - wie er selbst vorgetragen hat - den Beitrag für H... Hort im Juli 2018 nicht fristgerecht, sondern erst auf Mahnung gezahlt hat, weil er nach seinem Vortrag “aktuell nicht zahlungsfähig” gewesen sei (u.a. Schriftsatz vom 30. August 2018, dort S. 2; I/12) bereits abgeleitet werden kann, der Vater biete keine ausreichende Gewähr für einen kindgerechte Verwendung des Kindergeldes, kann dahingestellt bleiben; nach dem Dafürhalten des Senats dürfte allein eine einmalige, lediglich verspätete Zahlung diese Annahme eher noch nicht rechtfertigen. Die weiteren von den Eltern angeführten Gesichtspunkte, namentlich dass die von ihnen jeweils erzielten Erwerbseinkünfte der Höhe nach stark unterschiedlich seien oder der Umstand, dass der Kinderhort vom Vater bezahlt wird, spielen keine Rolle. Denn das Verfahren nach § 64 EStG ist weder dafür geeignet, Feststellungen zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verbindlich zu treffen, noch kommt es für die zu treffende Entscheidung auf derartige Feststellungen an. Denn der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind ist allein Sache des Unterhaltsrechts (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2018, a.a.O. [bei juris Rz. 19f.]; OLG Dresden, Beschluss vom 30. Dezember 2013, a.a.O. [bei juris Rz. 14]). Tatsächlich hat der Bundesgerichtshof bereits Regelungen aufgestellt, wie ein isolierter Kindergeldausgleich zwischen Eltern, die das gemeinsame Kind im Wechselmodell betreuen und keine unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung wünschen, zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 [bei juris Rz. 47ff.]; BGH, Beschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15, FamRZ 2016, 1053 [bei juris Rz. 21f.]): Sollten die Eltern sich nicht auf einen anderen Ausgleichsmodus verständigen können, wäre auf das dort vorgesehene Modell zurückzugreifen. Auch das vom Vater angeführte Argument, dass H... melderechtlich mit Hauptwohnsitz bei ihm gemeldet ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. (dd) Ein Anlass, an der Kindergeldbezugsberechtigung etwas zu ändern (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 30. Dezember 2013, a.a.O. [bei juris Rz. 14]), ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass H... Hort vom Vater bislang allein bezahlt worden ist, gibt - entgegen dessen Ansicht - keinen Anlass zu einer Änderung der Bezugsberechtigung. Denn bei der Frage der Tragung der Hortkosten handelt es sich um eine unterhaltsrechtliche Fragestellung, die nach anderen - eigenen - Maßstäben zu beurteilen ist, auf die die Eltern, wenn sie sich zu einer einvernehmlichen Lösung nicht durchringen können, zu verweisen sind. (ee) Auf die weiter vorgetragenen Gesichtspunkte wie etwa Fragen des Datenschutzes oder des rechtlichen Gehörs kommt es für die zu treffende Entscheidung nicht an. Die melderechtliche Wohnsituation des Kindes ist im Rubrum berücksichtigt. (ff) Zu dem mit Schriftsatz vom 5. August 2019 (dort S. 7; I/96) erneut angebrachten Antrag, der Mutter Einblick in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Vaters zu gewähren, ist bereits alles gesagt; auf das Schreiben vom 7. Juni 2019 wird Bezug genommen. Aus dem Gesagten ergibt sich zudem, dass es für die zu treffende Entscheidung auf die Frage, wer von beiden Elternteilen das höhere Einkommen erzielt bzw. in höherem Maße leistungsfähig ist, überhaupt nicht ankommt. 3. Die Beschwerde ist damit zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 231 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG: Nach dem Dafürhalten des Senats entspricht es billigem Ermessen am ehesten, wenn zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens differenziert wird und in Bezug auf die gerichtlichen Kosten ausgesprochen wird, dass diese von beiden Elternteilen als Ausdruck ihrer gemeinsamen elterlichen Verantwortung hälftig getragen werden, wohingegen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von jedem Elternteil selbst getragen werden. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 Abs. 3 FamGKG; dort ist ein Festwert von 500 € vorgesehen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).