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Urteil

AR 15/19 Not

KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0722.AR15.19NOT.00
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Leitsätze
1. Als Anwaltsnotar darf nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war (sog. allgemeine Wartefrist). Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung zum Notar eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat.(Rn.42) 2. Die Bearbeitung eigener Angelegenheiten kann deswegen nicht in Ansatz gebracht werden, genausowenig wie eine kostenlose Rechtsberatung für ein Stadtteilzentrum. Auch letzteres erfordert keinen Kanzleibetrieb.(Rn.44) 3. Auch die Führung einer Betreuung, die nach den VBVG und nicht nach den Regelungen des RVG zu vergüten ist, erfordert keinen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts entsprechenden Kanzleibetrieb.(Rn.51) 4. Selbst eine Tätigkeit als Notariatsvertreter genügt nicht. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit, weil dies anderenfalls dazu führen könnte, dass Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße offensteht. (Rn.54) 5. Ein Sammeln von signifikanten Erfahrungen im Anwaltsberuf ist nicht anzunehmen, wenn höchstens ein Mandat pro Woche bearbeitet wird.(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Verfahrens beträgt 50.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Anwaltsnotar darf nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war (sog. allgemeine Wartefrist). Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung zum Notar eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat.(Rn.42) 2. Die Bearbeitung eigener Angelegenheiten kann deswegen nicht in Ansatz gebracht werden, genausowenig wie eine kostenlose Rechtsberatung für ein Stadtteilzentrum. Auch letzteres erfordert keinen Kanzleibetrieb.(Rn.44) 3. Auch die Führung einer Betreuung, die nach den VBVG und nicht nach den Regelungen des RVG zu vergüten ist, erfordert keinen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts entsprechenden Kanzleibetrieb.(Rn.51) 4. Selbst eine Tätigkeit als Notariatsvertreter genügt nicht. Dies erfüllt nicht die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit, weil dies anderenfalls dazu führen könnte, dass Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße offensteht. (Rn.54) 5. Ein Sammeln von signifikanten Erfahrungen im Anwaltsberuf ist nicht anzunehmen, wenn höchstens ein Mandat pro Woche bearbeitet wird.(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Verfahrens beträgt 50.000,00 EUR. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form einer Bescheidungsklage i.S.d. § 42 Abs.1 2. Alt. i.V.m. § 113 Abs.5 Satz 2 VwGO statthaft. Das gerichtliche Verfahren richtet sich gemäß § 111 b Abs.1 S.1 BNotO nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB, 111c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BNotO form- und fristgerecht nach Zustellung des angefochtenen Bescheids des Beklagten gegen diesen erhoben worden. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es nach §§ 68 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VwGO, 30 Abs. 1 S. 2, 26 Abs. 6 S. 1 AZG Berlin nicht. Der Senat hat gemäß § 111 b Abs.1 S.1 BNotO i.V.m. § 101 Abs.2 VwGO im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags vom 12. November 2017, weil der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2019 rechtmäßig ist (vgl. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Beklagte hat eine Bestellung des Klägers zum Notar zu Recht abgelehnt, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er bei Ablauf der Bewerbungsfrist die in § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO geregelten Wartefristen erfüllt hat. Gemäß § 6 Abs.2 S.1 BNotO ist das Vorliegen dieser Bestellungsvoraussetzungen vom Bewerber nachzuweisen, wobei Art und Umfang des zu fordernden Nachweises am Sinn der in § 6 Abs.2 BNotO enthaltenen Regelungen auszurichten sind (vgl. BGH NJW 2016,1890). a. § 6 Abs.2 S. 1 Nr. 1 BNotO schreibt vor, dass als Anwaltsnotar nur bestellt werden soll, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens fünf Jahre in nicht unerheblichem Umfang für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig war (sog. allgemeine Wartefrist). Hiermit soll sichergestellt werden, dass der Bewerber vor seiner Bestellung zum Notar eine Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger, durch Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen und hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtsuchenden erworben hat (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10; BT-Drucks. 16/4972, S. 11; BVerfG DNotZ 2003, 375; BGH WM 2016, 234; BGH DNotZ 2016,879). Der Bewerber muss in dieser Zeit eine zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrung im Anwaltsberuf erlangt haben (vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 11, BGH DNotZ 2016,879). Mit der Regelung soll auch gewährleistet werden, dass der Bewerber hinreichende Erfahrung mit unterschiedlichen Rechtssuchenden erwirbt, um sich im Hinblick auf § 17 BeurkG mit dem Verständnishorizont verschiedener Beteiligter vertraut zu machen ( vgl. BT-Drucks. 16/4972, S. 11; Senat, Urteil vom 16. Juli 2015, Not 4/15). Dafür muss er in einem erheblichen, ins Gewicht fallendem Maße für verschiedene Auftraggeber als Rechtsanwalt tätig geworden sein (vgl. BGH DNotZ 2016, 879). b. § 6 Abs.2 S.1 Nr. 2 BNotO bestimmt, dass die Tätigkeit i.S.d. 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 BNotO seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich ausgeübt worden sein soll (sog. örtliche Wartefrist). Durch das Erfordernis der örtlichen Wartezeit i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 Nr. 2 BNotO soll u.a. sichergestellt werden, dass der Bewerber Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen erlangt hat und vor Ort bereits über eine eingerichtete Anwaltskanzlei und damit über die organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notaramtes anzupassen (vgl. BT-Drucks. 11/6007, S. 10). 2.a. Unter Berücksichtigung dieser Normzwecke kann die in den Mandatslisten des Klägers u.a. in Ansatz gebrachte Bearbeitung eigener Angelegenheiten die Voraussetzung für die Einhaltung der oben genannten Wartefristen nicht erfüllen. Sie wird nicht für fremde Auftraggeber erbracht und ist auch nicht geeignet, einem Bewerber die notwendige Praxis im Umgang mit dem rechtssuchenden Bürger zu vermitteln. Zudem ergeben sich aus solchen Tätigkeiten nicht zwingend Einnahmen, die den Betrieb einer Anwaltskanzlei sichern. b. Auch die in den Mandatslisten enthaltene kostenlose Rechtsberatung des Klägers für das Stadtteilzentrum ... erfüllt das Kriterium einer anwaltlichen Tätigkeit für verschiedene Auftraggeber i.S.d. § 6 Abs.2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO nicht, denn ihr liegt offensichtlich kein Auftragsverhältnis mit den um Rechtsrat nachsuchenden Bürgern zugrunde. Abgesehen davon deckt diese Tätigkeit wesentliche Elemente einer Anwaltstätigkeit i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 BNotO nicht ab, denn ihre Bewältigung erfordert keinen Kanzleibetrieb und ist auch nicht auf die Begründung einer Gebührenforderung ausgerichtet, d.h. sie erfordert nicht den typischen organisatorischen Aufwand, den ein Rechtsanwalt bei der Bearbeitung seiner Mandate entfalten muss, und liefert auch nicht die wirtschaftliche Basis für den Betrieb einer Anwaltskanzlei. c. Gerade weil es dem Gesetzgeber wesentlich auf eine Vertrautheit mit der organisatorischen Bewältigung einer anwaltlichen Rechtsbesorgung sowie auf den Aufbau eines den Erfordernissen eines Notariates entsprechenden Kanzleibetriebes ankommt, kann entgegen der Annahme des Klägers auch eine anwaltliche Tätigkeit, wie sie in § 46 Abs.3 BRAO umschrieben wird, alleine für die Einhaltung der Wartezeit i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 BNotO nicht ausreichen. Erforderlich ist vielmehr eine Tätigkeit, die geeignet ist, Erfahrungen zu vermitteln, die zur Bewältigung der besonderen Anforderungen, die mit dem Notaramt verbundenen sind, beitragen können. Dies setzt vergleichbare organisatorische Strukturen der Berufsausübung voraus, die etwa bei einem Syndikusanwalt, auf den die Regelung des § 46 Abs.3 BRAO abzielt, nicht vorliegen (vgl. Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., Rn. 13 zu § 6 BNotO). d. Aus diesem Grunde reicht auch die Tätigkeit als anwaltlicher Berufsbetreuer nicht ohne Weiteres aus, um die Voraussetzungen einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs.2 S. 1 BNotO zu erfüllen. Zwischen beiden Tätigkeiten bestehen signifikante Unterschiede, die im Hinblick auf Sinn und Zweck der in § 6 Abs.2 BNotO geregelten Wartezeiten relevant sind. aa. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es ein durch Ausbildung gefestigtes Berufsbild des Berufsbetreuers nicht gibt, sondern die Qualifikation von der gerichtlichen Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuungstätigkeit nach § 1 VBVG abhängt (vgl. Palandt-Götz, BGB, 79. Aufl., Rn. 4 zu § 1836 BGB). Diese wiederum richtet sich gemäß § 1 Abs.1 S.2 VBVG in der Regel nach der Anzahl bzw. dem Zeitaufwand der wahrgenommenen Betreuungen und nicht zwangsläufig nach einer besonderen beruflichen Qualifikation. Zwar kann die Bestellung als Berufsbetreuer auch auf dem Umstand beruhen, dass jemand gerade wegen seiner beruflichen Qualifikation etwa als Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt wird, weil im Zusammenhang mit der Betreuung rechtliche Probleme zu bewältigen sind. Ob und in welchem Umfange dies bei den vom Kläger geführten Betreuungen der Fall war, ist jedoch nicht dargetan. Ansonsten kann ein Berufsbetreuer unabhängig von einer besonderen juristischen Qualifikation nach § 1897 Abs.6 S. 1 BGB dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die bereit ist, die Betreuung ehrenamtlich zu führen. bb. Zwar hat ein Berufsbetreuer in den ihm zugewiesenen Aufgabenkreisen die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, was ihn im Übrigen nicht vom ehrenamtlichen Betreuer unterscheidet, denn die Betreuung beschränkt sich nach § 1901 Abs.1 BGB allgemein auf die Rechtsfürsorge, nicht auf Akte persönlicher Zuwendung und Hilfeleistungen (vgl. Palandt-Götz, a.a.O., Rn. 1 zu § 1901). Allein dies macht entgegen der Annahme des Klägers die Tätigkeit eines anwaltlichen Betreuers jedoch noch nicht zu einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 S.1 BNotO. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass der Betreuer nicht auf der Grundlage eines ihm rechtsgeschäftlich erteilten Mandates tätig wird, sondern kraft Bestellung durch das Betreuungsgericht, und gemäß §§ 1908 i Abs.1 i.V.m. 1837 Abs.2 BGB dessen Aufsicht unterliegt. Im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse kann das Betreuungsgericht dem Betreuer Ermahnungen und Weisungen erteilen und gegen Pflichtwidrigkeiten einschreiten (vgl. Palandt-Götz, a.a.O., Rn. 8 ff zu § 1837 BGB). Das entspricht nicht dem Berufsbild eines Rechtsanwaltes als unabhängigem Berater und Vertreter seines Mandanten (vgl. § 3 Abs.1 BRAO). cc. Abgesehen davon ist die Tätigkeit als Betreuer nicht ausreichend geeignet, für das Notaramt verwertbare Erfahrungen und Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger zu vermitteln. Die auf Vertragsautonomie basierende rechtliche Beziehung zwischen Anwalt und Mandant aus dem Anwaltsvertrag ist eine grundlegend andere, als die zwischen rechtlichem Betreuer und dem Betreuten. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2007, 2485). Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen trifft dabei aber der Mandant selbst. Anders verhält es sich bei der Betreuung. Hier ist das Wohl des Betreuten der Maßstab für die vom Betreuer zu veranlassenden Maßnahmen, der Wille des Betreuten ist dabei zwar grundsätzlich zu beachten, aber nicht vorrangig (vgl. § 1901 Abs.2, Abs.3 BGB). Es besteht noch nicht einmal eine generelle Verpflichtung des Betreuers, die Angelegenheiten mit dem Betreuten zu besprechen (vgl. § 1901 Abs. 3 S.3 BGB). Zudem ist der Anwaltsvertrag grundsätzlich jederzeit kündbar (§ 627 BGB), während die Betreuung nicht nur auch gegen den Willen des Betreuten angeordnet werden, sondern der Betreuer auch unabhängig vom Willen des Betreuten nach § 1908 b BGB entlassen werden kann. Vor diesem Hintergrund ist die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant mit der zwischen Betreuer und Betreutem nicht vergleichbar. dd. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Führung einer Betreuung, die grundsätzlich nicht nach den Regelungen des RVG, sondern des VBVG vergütet wird, einen der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes entsprechenden Kanzleibetrieb erfordert und damit vergleichbare organisatorische Strukturen wie das Notaramt erfordert. ee. Zwar kann ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt seine Betreuertätigkeit gemäß §§ 1835 Abs.3, 1908 i Abs.1 S.1 BGB auch nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn sich die für den Betreuten zu erledigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwaltes spezifische Tätigkeit darstellt (vgl. BGH FamRZ 2007,381, BGH FamRZ 2011, 203 ; BGH 2014,472). Bereits diese Rechtsprechung zeigt aber, dass jedenfalls nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht in jeder Tätigkeit eines anwaltlichen Berufsbetreuers eine „für den Beruf des Rechtsanwaltes spezifische Tätigkeit“ zu sehen ist. Nach den Feststellungen des Beklagten hat der Kläger aber solche, nach anwaltlichem Gebührenrecht abgerechnete Tätigkeiten bereits in seine im Bewerbungsverfahren vorgelegten Aufstellungen über die von ihm geführten Mandate aufgenommen. Den Ausführungen des Beklagten ist weiter zu entnehmen, dass er diese Mandate auch grundsätzlich als Tätigkeiten i.S.d. § 6 Abs. 2 S.1 BNotO anerkennt. e. Entgegen der Auffassung des Klägers kann im Rahmen der Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO auch nicht berücksichtigt werden, dass er nach seiner Zulassung als Rechtsanwalt auch als Notariatsverwalter tätig war und Notarvertretungen wahrgenommen hat. Dieser Gesichtspunkt kann zwar zu einer Verkürzung der nach § 6 Abs.2 S.2 BNotO nachzuweisenden notariellen Berufspraxis führen (vgl. § 6 Abs.2 S.3 BNotO), erfüllt aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht die Voraussetzungen der allgemeinen und besonderen Wartezeit, auch weil dies anderenfalls dazu führen könnte, dass Rechtsanwälte, die beruflich mit einem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt würden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße offensteht (vgl. BGH NJW-RR 2003, 642). Es kann aus diesem Grund dahin stehen, ob sich der Kläger nicht bereits wegen des Ablaufes der Bewerbungsfrist nicht mehr auf seine Leistungen als Notarvertreter bzw. Notarverwaltervertreter berufen konnte (so im Ergebnis : BGH NJW-RR 1998, 57; BGH NJW-RR 1998, 1599, 1600; BGH NJW-RR 2004, 708). 3. Für die hiernach verbleibenden Tätigkeiten des Klägers, die im Rahmen des § 6 Abs. 2 S.1 BNotO Anerkennung finden können, fehlt ein ausreichender Nachweis, dass diese i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO in nicht unerheblichem Umfang seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung stattgefunden haben. a. Die mit dem Antrag vom 12. November 2017 eingereichte Liste der vom Kläger seit Juni 2011 bearbeiteten Mandate reichte schon deshalb nicht aus, weil sie keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zuließ, ob der Kläger mit den darin bezeichneten Mandaten in zeitlicher und quantitativer Hinsicht signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf gesammelt hat. Die Bearbeitung von umgerechnet weniger als einem Mandat in der Woche ist jedenfalls nicht geeignet, dies zu belegen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2017, 365). Nach eigenen Darlegungen des Klägers hat er bei Annahme von 45 Arbeitswochen im Jahr die Grenze von einem Mandat in der Woche nur im Jahr 2016 erreicht. In den Übrigen Jahren blieben seine Mandatszahlen teils deutlich darunter. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass es sich bei den von ihm vertretenen Fällen um rechtlich besonders schwierige und zeitaufwendige Mandate handelte, die die geringe Fallzahl im Hinblick auf die dabei gewonnene Berufspraxis und Vergütung ausgleichen könnten. Inhaltlich ging es überwiegend um außergerichtliche Vertretungen in sozial-, vertrags-, miet- und erbrechtlichen Angelegenheiten, bei denen nach den hierzu erfolgten Angaben des Klägers nicht davon auszugehen ist, dass sie mehr als einen durchschnittlichen juristischen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Auch in zeitlicher Hinsicht war die Mandatsbearbeitung nach eigenen Angaben des Klägers bei der großen Mehrheit der Fälle nicht besonders komplex. b. Der Kläger beanstandet in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Anforderungen, die der Beklagte an den dem Kläger nach § 6 Abs.2 S.1 BNotO obliegenden Nachweis der Erfüllung der dort geregelten Wartezeiten stellt. aa. Soweit er sich dabei auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Dezember 2002 – NotZ 15/02 – (veröffentlicht in juris) bezieht, übersieht er, dass diese Entscheidung zu § 6 Abs. 2 S. 1 BNotO in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung ergangen ist, der lediglich eine fünfjährige Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vorsah, und nicht - wie nach der seit dem 1, Mai 2011 geltenden, für die vorliegende Entscheidung einschlägigen Fassung - das Erfordernis einer fünfjährigen Rechtsanwaltstätigkeit in nicht unerheblichem Umfange. Mit Letzterem bringt der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck, dass eine Prüfung und Bewertung der Anwaltstätigkeit des Bewerbers durch die Besetzungsbehörde zu erfolgen hat, er sie also auch praktisch für möglich hält. Dem Bedenken überlanger Bewerbungsverfahren trägt er im Rahmen der Neufassung des § 6 Abs. 2 S. 1 BNotO dadurch Rechnung, dass er dem Bewerber den Nachweis einer Anwaltstätigkeit i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 BNotO auferlegt, um so den Landesjustizbehörden die Sachverhaltsfeststellung und damit auch die Beurteilung zu erleichtern, ob die Bestellungsvoraussetzungen des § 6 Abs.2 BNotO vorliegen (vgl. BT-Drs. 16/4972, S. 10). Zwar hat der Gesetzgeber die an den vom Bewerber zu erbringenden Nachweis zu stellenden Anforderungen nicht näher geregelt. Unzureichend sind aber grundsätzlich bloße den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wiedergebende Erklärungen des Bewerbers, denn diese besitzen regelmäßig keinen Beweiswert. Vielmehr kann nur auf der Grundlage eines näheren Vortrages - nebst entsprechender Nachweise - zu Art und Umfang der im Amtsbereich entfalteten Tätigkeiten hinreichend sicher beurteilt werden, ob der Bewerber über die notwendigen wirtschaftlichen, juristischen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um das Büro an die Erfordernisse des Notariats anzupassen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2017, 365). Die Anforderungen an diesen Vortrag und dessen Nachweis hat der Beklagte im vorliegenden Falle nicht überspannt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger seiner Bewerbung vom 12. November 2017 lediglich eine Mandatsliste beifügte, aus der sich der Umfang der für die Bearbeitung der Mandate aufgewendeten Arbeitszeit nicht ansatzweise nachvollziehen ließ, und der Kläger neben seiner anwaltlichen Tätigkeit auch noch als Berufsbetreuer tätig war, war der Beklagte zu weiteren Nachfragen hinsichtlich des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers berechtigt. Dabei ist es dem Kläger im weiteren Verfahrensverlauf nicht gelungen, berechtigte Zweifel am Vorliegen einer erheblichen Anwaltstätigkeit i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 BNotO und deren ununterbrochener Fortsetzung in den letzten drei Jahren i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 Nr.2 BNotO auszuräumen. bb. Entscheidend für den Umfang der von der Landesjustizbehörde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens durchzuführenden Ermittlungen ist, welche der für die Einhaltung der Wartezeiten erheblichen Tatsachen, die der Behörde die notwendige Überzeugung von ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen verschaffen können, im zu entscheidenden Fall zweifelhaft sind (vgl. BGH NJW 2016,1890). Erheblich für die Einhaltung der Wartezeiten ist die Frage, ob der Bewerber während der in § 6 Abs.2 S.1 Nr.1 und Nr. 2 BNotO genannten Fristen in erheblichem, ins Gewicht fallendem Maße als Rechtsanwalt tätig war. Er muss in diesen Zeiten zeitlich und quantitativ signifikante Erfahrungen im Anwaltsberuf erworben haben, um sich auf die eigenverantwortliche juristische Berufsausübung, den Umgang mit Mandanten, Gerichten und Behörden vorzubereiten und sie wirtschaftliche Grundlage des angestrebten Notariates sicherzustellen (vgl. BGH DNotZ 2016, 2016,879; Senat, Urteil vom 16. Juli 2015, Az. Not 4/15). (a) Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen der Prüfung der Bestellungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 2 BNotO auf den Zeitaufwand der anwaltlichen Tätigkeit abstellt. Der Senat und ihm folgend der Bundesgerichtshof haben es in den o.g. Entscheidungen als nicht ausreichend erachtet, wenn die Tätigkeit als Rechtsanwalt noch nicht einmal an einem Arbeitstag in der Woche ausgeübt wird. Auf der Grundlage der vom Kläger für die Bearbeitung seiner Mandate angegebenen Stundenzahlen hat der Beklagte unter zutreffender Herausrechnung der für die Bearbeitung der eigenen Angelegenheiten und die kostenlose Rechtsberatung für das Stadtteilzentrum Hellersdorf angegebenen Zeiten zwar durchschnittliche Arbeitszeiten von 1,39 Tagen pro Woche im Jahr 2011, von rund einem Tag pro Woche im Jahr 2012, von rund zwei Tagen pro Woche von April bis Dezember 2013, von höchstens 1,50 Tagen pro Woche im Jahr 2014, von rund 2 Tagen pro Woche im Jahr 2015, von höchstens 1,58 Tagen pro Woche im Jahr 2016 und von höchstens 1,57 Tagen pro Woche von Januar bis einschließlich Oktober 2017 errechnet. Das sind im vorgenannten Zeitraum ein bis zwei Arbeitstage pro Woche, die der Kläger für seine anwaltliche Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO aufgewendet haben will. Der Senat hat – wie offensichtlich auch der Beklagte - Zweifel, ob eine anwaltliche Tätigkeit von durchschnittlich weniger als zwei Arbeitstagen in der Woche geeignet ist, dem Bewerber für ein Notaramt die notwendigen signifikanten Erfahrungen im Anwaltsberuf zu vermitteln, kann dies hier jedoch offen lassen, denn der Beklagte nimmt zu Recht an, dass der Kläger selbst diese Zeiten nicht plausibel dargetan hat, und sie daher kein zuverlässiges Bild vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers bieten. (b) Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass ein stundengenauer Nachweis über eine Anwaltstätigkeit im Zeitraum von 5 Jahren jedenfalls bei Rechtsanwälten, die ihre Leistungen nach den allgemeinen Gebührensätzen des RVG abrechnen, kaum möglich ist, sofern man dem Bewerber für eine Notarstelle nicht eine entsprechende Dokumentationspflicht auferlegen will, was im Hinblick auf den ungewissen Zeitpunkt, zu dem eine solche Bewerbung mit Erfolgsaussichten möglich sein wird, kaum zumutbar ist. (c) Der Bewerber hat aber eine nachvollziehbare Schätzung des zeitlichen Umfanges seiner während der allgemeinen und örtlichen Wartezeiten des § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr.2 BNotO ausgeführten Tätigkeiten als Rechtsanwalt darzulegen. Der Beklagten beanstandet zu Recht, dass der Kläger dies im Rahmen der im Bewerbungsverfahren gewechselten Schriftsätze nicht im ausreichenden Maße getan hat. Der Kläger verkennt insoweit seine Vortragslast und Nachweispflicht, wenn er den Ausführungen des Beklagten zum Umfang seiner Mandatsbearbeitung mangelnde Plausibilität vorwirft. Der Beklagte hält dem Kläger insoweit zu Recht vor, dass er in seine Schätzung für die einzelnen Kalenderjahre nicht nur Tätigkeiten einbezogen hat, die nach den von ihm beispielhaft vorgelegten Aktenauszügen, in anderen Jahren erfolgten. Damit lässt sich insbesondere nicht sicher feststellen, ob er i.S.d. § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 2 BNotO ohne Unterbrechung in nicht unerheblichem Umfang als Rechtsanwalt tätig war. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Kläger mit den auf der Grundlage seines Vorbringens errechneten Arbeitszeiten als Anwalt von 1 bis höchstens 2 Tagen in der Woche an der Grenze zur Erheblichkeit bewegt. Zudem hat der Beklagte anhand der vom Kläger vorgelegten Aktenauszüge eine Reihe von Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Zeitangaben des Klägers aufgedeckt. Auf die unter Ziffer 1. II. 1. b) des angefochtenen Bescheides erfolgten Darlegungen des Beklagten, denen der Kläger nicht in substanziierter Form entgegen getreten ist, wird insoweit Bezug genommen. Auch diese Unstimmigkeiten begründen berechtigte Zweifel, ob tatsächlich von einer erheblichen Anwaltstätigkeit des Klägers i.S.d. § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO ausgegangen werden kann. Diese Zweifel gelten auch vor dem Hintergrund der im Übrigen wahrgenommenen Tätigkeit des Klägers als Berufsbetreuer. Zwar will der Kläger, der die Anzahl der von ihm wahrgenommenen Betreuungen mit bis zu 20 angibt, hierfür keine höhere Wochenarbeitszeit als 20 Stunden aufgewendet haben, plausibel hat der Kläger diesen Arbeitsaufwand jedoch nie gemacht. (d) Es fehlen zudem jegliche Ausführungen des Klägers dazu, inwieweit er sich durch seine Anwaltstätigkeit im in Aussicht genommenen Amtsbereich eine wirtschaftliche Grundlage für eine erfolgreiche notarielle Tätigkeit geschaffen hat, die seine persönliche Unabhängigkeit gewährleistet (vgl. Eylmann/Vaasen-Frenz, BNotO/BeurkG, 4. Aufl., Rn. 14 zu § 6 BNotO; Diehn-Bormann, BNotO, 2. Aufl., Rn. 20 zu § 6 BNotO). Auch dies ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Anwaltstätigkeit im Rahmen des § 6 Abs.2 S.1 Nr. 2 BNotO (vgl. BGH NJW-RR 2013, 695; BGH NJW 2012,1888). Maßgebend dafür ist weniger die für die Mandatsbearbeitung aufgewendete Stundenzahl, die für die gleiche Angelegenheit je nach Bewerber durchaus unterschiedlich sein kann, sondern vor allem auch die mit den übernommenen Mandaten erzielten Erlöse (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2017, 365). Der Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 2018 auf dieses Erfordernis hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Einreichung geeigneter Nachweise gegeben, ohne dass Entsprechendes in der Folgezeit geschehen ist. 4. Der Beklagte hat schließlich auch zu Recht eine Ausnahme von den Regelerfordernissen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO verneint. Eine solche Ausnahme ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ohnehin nur in eng begrenzten, sich maßgeblich vom Regelbild der Bewerber unterscheidenden und damit atypischen Ausnahmefällen möglich, wenn und soweit es nicht mit Art. 12 GG vereinbar oder es aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung aller in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 BNotO genannten Voraussetzungen zu verlangen (vgl. BT-Drucksache 16/4972, S. 10). Der Justizbehörde sind bei der Ermessensausübung aber enge Grenzen gesetzt. Regelmäßig werden Ausnahmen von dem Erfordernis einer dreijährigen Wartezeit auf außergewöhnliche Sachverhalte beschränkt bleiben müssen. Anderenfalls wäre das vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und das diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewerber verletzt. Insbesondere dürfen diejenigen Bewerber nicht benachteiligt werden, die trotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den Zweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf absehen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist. Ausnahmen sind deshalb strikt zu handhaben und kommen nur in Betracht, wenn angesichts eines ganz außergewöhnlichen Sachverhalts die Abkürzung der Regelzeit aus Gerechtigkeitsgründen oder aus Bedarfsgründen zwingend erscheint (vgl. BGH DNotZ 2007, 75; OLG Celle NdsRpfl 2017, 365). a. Besondere persönliche Lebensumstände, die die Nichtberücksichtigung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens als besondere Härte kennzeichnen könnten, sind nicht ersichtlich. b. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass er die nicht (vollständig) nachgewiesene praktische Erfahrung so offenkundig in anderer Weise gewonnen hat, dass sich die Verweisung auf die Wartezeit für jeden vernünftigen Betrachter als ein sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde (vgl. BGH DNotZ 1997,900, BGH NJW-RR 2003,642; BGH DNotZ 2016,879, OLG Celle a.a.O.). Voraussetzung dafür ist eine Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen, die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und der organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle (vgl. BGH DNotZ 2002, 552; BGH DNotZ 2007, 75; BGH NJW-RR 2009, 350; BGH NJW-RR 2013,695). Sämtliche Gesichtspunkte, die zu einem Absehen vom Erfordernis der allgemeinen und örtlichen Wartezeit führen sollen, sind vom Bewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist durch konkreten Tatsachenvortrag hinreichend zu belegen (vgl. BGH DNotZ 2016,879). Das hat der Kläger nicht getan. aa. Seine Tätigkeit als Notarvertreter bzw. Notarverwaltervertreter kann bei der Prüfung der Frage, ob die Wartezeiten nach § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO verkürzt werden können, schon aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW-RR 2003,642). bb. Aus den bereits dargestellten Gründen kann auch nicht aus der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Berufsbetreuer abgeleitet werden, dass er hierdurch die notwendige Vertrautheit im Umgang mit dem rechtssuchenden Bürger und die wirtschaftlichen Grundlagen für die Notariatspraxis und die organisatorischen Voraussetzungen für eine darauf ausgerichtete Geschäftsstelle geschaffen hat. 5. Da es dem Kläger bereits an einer fachlichen Eignung für das Notaramt fehlt, kann dahin stehen, ob darüber hinaus derzeit auch Bedenken an seiner persönlichen Eignung i.S.d. § 6 Abs.1 BNotO gerechtfertigt sind. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111 b Abs.1 S.1 BNotO, 154 Abs. 1 S.1, die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus §§ 111 b Abs.1 S.1 BNotO, 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO und die Wertfestsetzung folgt aus § 111 g Abs.2 BNotO. Anlass, die Berufung nach §§ 111 b Abs.1 S.1 BNotO, 124 a Abs. 1, 124 Abs.2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Der am 21. April 1974 geborene Kläger legte am 18. Mai 2011 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note „ausreichend“ (5,78 Punkte) ab. Am 18. August 2011 wurde er in ... als Rechtsanwalt zugelassen. Am 20. Februar 2015 bestand er die notarielle Fachprüfung mit der Note „ausreichend“ (5,82 Punkte). Neben seiner Tätigkeit als Einzelanwalt ist er als Berufsbetreuer tätig. Seine auf diese Tätigkeit entfallende Arbeitszeit gibt er mit durchschnittlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche an. In den Jahren 2012 bis 2017 war er zudem als Notar- bzw. Notarverwaltervertreter tätig. Mit Schreiben vom 12. November 2017 bewarb er sich um eine der im Amtsblatt für ... vom 6. Oktober 2017 (ABl. Nr. 43, S. 4895) ausgeschriebenen 79 Notarstellen in .... Die Bewerbungsfrist endete am 30. November 2017. Der Bewerbung lag eine Erklärung des Klägers vom 12. November 2017 bei, in der er angab, bisher ohne Unterbrechung stets in nicht unerheblichem Umfang in Berlin anwaltlich tätig gewesen zu sein (vgl. Bl. 15 VV). Beigefügt war ferner eine Liste von Mandaten, die der Kläger „ab Juni 2011“ bearbeitet hat (vgl. Bl. 16 ff VV). In seinem gleichfalls der Bewerbung beigefügten Lebenslauf wird auf die seit 2009 wahrgenommene Tätigkeit des Klägers als Berufsbetreuer und die seit 2012 erfolgten Notar- bzw. Notarverwaltervertretungen Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2018 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine in den Bewerbungsunterlagen enthaltene Erklärung und die beigefügte Mandatsliste ihn nicht in die Lage versetzten, die Voraussetzungen des § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO zu prüfen. Erforderlich sei ein näherer Vortrag nebst entsprechender Nachweise zum Umfang (Wochenstunden) der im Amtsbereich entfalteten Tätigkeiten. Unter Hinweis darauf, dass durch die örtliche Wartezeit auch sichergestellt werden solle, dass der Bewerber vor Ort bereits eine hinreichende anwaltliche Praxis aufgebaut und damit ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit erlangt habe, gab der Beklagte dem Kläger ferner Gelegenheit, auch hierzu Stellung zu nehmen und geeignete Nachweise vorzulegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 24. Juli 2018 (Bl. 66 f VV) Bezug genommen. Der Kläger erwiderte mit dem gleichfalls in Bezug genommenem Schreiben vom 2. August 2018 (Bl. 68 ff VV), dem nunmehr eine Mandatsliste mit Angaben zu den für die Bearbeitung der Mandate aufgewendeten Arbeitszeiten (Bl. 81 ff VV) beigefügt war, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und deren Richtigkeit der Kläger anwaltlich versicherte. Zu weiteren mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 und 22. Januar 2019 von Seiten des Beklagten geäußerten Bedenken hinsichtlich des geltend gemachten Umfanges seiner anwaltlichen Tätigkeit (Bl. 115 ff, 137 ff VV) nahm der Kläger mit gleichfalls in Bezug genommenen Schreiben vom 5. November 2018 (Bl. 117 ff VV) und 11. Februar 2019 (Bl. 140 ff VV) Stellung, in denen er sich u.a. erstmals zum Umfang seiner Notarvertretungen äußerte. Die Notarkammer ... ist zum Bewerbungsverfahren des Klägers angehört worden. In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 (vgl. Bl. 189 VV) teilte sie dem Beklagten mit, für die Bewertung einer anwaltlichen Erfahrungszeit komme es aus ihrer Sicht nicht darauf an, ob diese im Rahmen einer Bestellung zum Berufsbetreuer oder im Rahmen eines nach dem RVG vergüteten Mandates erbracht werde. Dem Kläger solle daher Gelegenheit gegeben werden, Aufgaben und Inhalte der einzelnen Betreuungsfälle näher darzustellen. Sodann solle auf der Grundlage dieser Angaben bewertet werden, ob der Kläger die durch § 6 Abs.2 S.1 Nr.1 und Nr. 2 BNotO intendierten Zwecke so offensichtlich erfüllt habe, dass ein Beharren auf einem stundengenauen Nachweis anwaltlicher Erfahrungszeit sich als übertriebene Förmelei und mithin als besondere Härte i.S.v. Abschnitt 3 Nr. 10 AVNot darstellen würde. Im Übrigen nahm die Notarkammer Bezug auf eine Stellungnahme vom 10. Mai 2019, die sie im Rahmen eines Verfahrens zur Bestellung des Klägers als Notarvertreter abgegeben hat und in der sie ausführte, dass und warum aus ihrer Sicht derzeit keine durchgreifenden Bedenken gegen die persönliche Eignung des Klägers bestünden. Mit dem Kläger am 15. Oktober 2019 zugestelltem Bescheid vom 18. September 2019 teilte der Beklagte diesem mit, dass seine Bewerbung „in Übereinstimmung mit dem Vorstand der Notarkammer Berlin“ nicht berücksichtigt werde, da Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden und der Kläger zudem die nach § 6 Abs.2 S.1 Nr. 2 BNotO erforderlichen Voraussetzungen der örtlichen Erfahrungszeit nicht erfülle. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der für seine fachliche Eignung darlegungspflichtige Kläger habe nicht nachgewiesen, bei Ablauf der Bewerbungsfrist die Voraussetzungen der Wartefristen nach § 6 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und Nr.2 BNotO erfüllt zu haben. Trotz entsprechender Hinweise habe er keine für die Beurteilung seiner fachlichen Eignung erforderlichen Nachweise vorgelegt. Sein Vortrag sei nicht geeignet, den Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit hinreichend sicher zu beurteilen. Bereits die Zahl der von ihm angegebenen Mandate sei nur gering. Den zeitlichen Umfang seiner anwaltlichen Tätigkeit habe der Kläger nur geschätzt, dabei spiegelten seine Angaben die in den einzelnen Monaten geleisteten anwaltlichen Tätigkeiten aber nicht zuverlässig wieder. So habe der Kläger nicht den tatsächlichen in den jeweiligen Jahren getätigten Aufwand, sondern den Gesamtaufwand einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Angelegenheit im Jahr des Mandatsbeginnes angesetzt, was keine zuverlässige Einschätzung einer fortlaufenden, den Zeitraum von 5 Jahren insgesamt erfüllenden, nicht unerheblichen anwaltlichen Tätigkeit zulasse. Zudem seien die vom Kläger zu den von ihm beispielhaft vorgelegten Aktenauszügen angegebenen Bearbeitungszeiten teilweise unplausibel. Die Tätigkeiten des Klägers als Berufsbetreuer könnten im Rahmen des § 6 Abs.2 S.1 Nr.1 und Nr. 2 BNotO nicht berücksichtigt werden, da diese auch von nicht anwaltlichen Personen erbracht werden könnten und damit keine hinreichende Qualifikation darstellten. Soweit der Kläger in Betreuungsfällen als Rechtsanwalt aufgetreten und nach dem RVG vergütet worden sei, seien diese Tätigkeiten in seinen Aufstellungen berücksichtigt worden. Da der Kläger seine Notarvertretungen nicht bereits in seiner Erklärung nach § 6 Abs.2 S.1 Nr.1 und 2 BNotO vom 12. November 2017 eingebracht habe, sei er mit diesem Vortrag nach § 6 b Abs.4 BNotO ausgeschlossen. Darüber hinaus seien die hierfür in Ansatz gebrachten Zeiten teilweise unplausibel bzw. nicht nachvollziehbar. Die für die Notarvertretungen aufgewendete Stundenzahl könne auch nicht auf das ganze Jahr umgerechnet werden, da es auf eine fortlaufende nicht unerhebliche Tätigkeit über einen Zeitraum von 5 Jahren ankomme. Letztlich sei die Wartezeit aber auch unter Zugrundelegung der Zeitangaben des Klägers nicht in allen Jahren erfüllt, wobei Tätigkeiten in eigenen Angelegenheiten von der vom Kläger angegebenen Stundenzahl abzuziehen seien. Wegen der Einzelheiten der vom Beklagten diesbezüglich vorgenommenen Berechnung wird auf die Seiten 12 bis 14 des angefochtenen Bescheides (Bl. 35 ff d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte führt weiter aus, dass ein Ausnahmefall, der die Abkürzung der Regelzeiten des § 6 Abs.2 BNotO rechtfertigen könne, nicht vorliege. Einen solchen legten weder die persönlichen Lebensumstände des Klägers, noch das Prinzip der Bestenauslese nahe. Allein der Umstand, dass weniger Bewerbungen eingegangen seien, als ausgeschrieben wurden, reiche nur dann, wenn der Bewerber die notwendige Erfahrung sowie die Schaffung der wirtschaftlichen Grundlagen so offensichtlich in anderer Weise herbeigeführt habe, dass sich eine Verweisung auf Wartezeiten für jeden vernünftigen Betrachter als sinnloses Beharren auf Formalien darstellen würde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Dabei dürften Notarvertretungen und Beurkundungen nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit als Betreuer könne ein Absehen von der Wartezeit nicht rechtfertigen. Schließlich könnten auch die Voraussetzungen der persönlichen Eignung des Klägers nicht festgestellt werden, da der Kläger im Bewerbungsverfahren unvollständige Angaben gemacht habe. Der Pflicht zum Nachweis der Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 Nr.2 BNotO werde nur dann entsprochen, wenn die wesentlichen, die Tätigkeit charakterisierenden Tatsachen vorgetragen werden, um die Aufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, anhand der vollständigen und richtigen Angaben unter Gleichbehandlung aller Bewerber eine Feststellung treffen zu können. Die diesbezügliche Sorgfalt habe der Kläger vermissen lassen. Dabei könne offenbleiben, ob der Kläger bewusst getäuscht habe, denn auch ein besonders nachlässiges Verhalten begründe berechtigte Bedenken, insbesondere wenn es wie hier um eine inhaltlich unzutreffende bzw. unvollständige anwaltliche Versicherung gehe. Zwar sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine anwaltliche Tätigkeit und auch die Notarvertretungen – soweit bekannt – ohne Beanstandungen und Beschwerden geblieben seien. Dennoch verblieben gemessen an den persönlichen Anforderungen an einen Notar derzeit nicht ausräumbare Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Gegen den vorgenannten Bescheid richtet sich die am 11. November 2019 eingegangene Klage. Der Kläger beanstandet die „Detailtiefe“, die der Beklagte für den Nachweis des für die Bearbeitung der Mandate erbrachten Zeitaufwandes verlange und verweist auf die entsprechende Stellungnahme der Berliner Notarkammer vom 10. Mai 2019 sowie darauf, dass ihn insoweit keine Dokumentationspflicht treffe. Er hält ein Beharren des Beklagten auf einen stundengenauen Nachweis anwaltlicher Erfahrungszeit für eine „übertriebene Förmelei“ und den Vorwurf eines besonders nachlässigen Verhaltens, mit dem seine persönliche Eignung für das Notaramt in Frage gestellt werde, als mit einem fairen Verfahren nicht vereinbar. Der Kläger ist weiter der Meinung, seine Tätigkeit als „anwaltlicher Berufsbetreuer“ sei im Rahmen des § 6 Abs.2 S.1 Nr.1 und 2 BNotO zu berücksichtigen. Die rechtliche Betreuung erfasse anwaltliche Tätigkeiten i.S.d. § 46 Abs.3 BRAO. Der Hauptteil seiner Arbeit als rechtlicher Betreuer betreffe die Prüfung und Bewertung von Rechtsfragen, etwa im Hinblick auf Bescheide von Sozialversicherungsträgern, von Miet- und Heimverträgen, von erb- und pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen und in Einzelfällen auch von Grundstücksfragen. Zudem vertrete er die von ihm Betreuten gerichtlich und außergerichtlich. Letztlich stelle die anwaltliche Tätigkeit den Kern- und Schwerpunkt der Tätigkeit des Berufsbetreuers dar und erfasse 80 % seiner Betreuungstätigkeit. Sie unterscheide sich von der ehrenamtlichen Betreuung, die durch tatsächliche Hilfeleistungen wie Transportdienste, Wäschelieferungen, alltägliche Besorgungen etc. geprägt sei. Insoweit stelle sich die Frage, ob er nicht auch mit seiner Betreuungstätigkeit die vom Gesetzgeber gewollten organisatorischen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle eines Notars und die Vertrautheit mit der Praxis der Rechtsbesorgung und die Sicherheit im Umgang mit dem rechtssuchenden Bürger erworben habe. Er ist weiter der Meinung, seine Tätigkeit als Notarvertreter bzw. Notarverwaltervertreter müsse im Rahmen der Wartezeit angerechnet werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. September 2019 zu dem Aktenzeichen 3835 E-G 12/17G KG, zugestellt am 15. Oktober 2019, aufzuheben und den Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Vergabe einer Notarstelle gemäß der im Amtsblatt für Berlin vom 6. Oktober 2017 (ABl. Nr. 43 S. 4895) veröffentlichten Stellenausschreibung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, der Kläger habe seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft bereits zu wenig Mandate bearbeitet, um von einer signifikanten Erfahrung im Anwaltsberuf bzw. dem Schaffen der wirtschaftlichen Grundlagen einer erfolgreichen, die persönliche Unabhängigkeit gewährleistenden notariellen Tätigkeit auszugehen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei den von ihm bearbeiteten Mandaten über überdurchschnittlich schwierige oder aufwändige Mandate gehandelt habe. Eine zeitlich und qualitativ signifikante Erfahrung des Klägers im Anwaltsberuf sei auch nicht anhand des von ihm geschätzten Zeitaufwandes für die Bearbeitung der einzelnen Mandate dargelegt. Die Zeitangaben des Klägers stellten sich auf der Grundlage der eigenen Angaben des Klägers und der von ihm überreichten Unterlagen im Einzelnen als nicht hinreichend plausibel dar. Abgesehen davon sei für die Frage, ob ein Bewerber im Amtsbereich die wirtschaftlichen Grundlagen einer erfolgreichen notariellen Tätigkeit geschaffen habe, um seine persönliche Unabhängigkeit zu gewährleisten, in erster Linie anhand der Art und Anzahl der übernommenen Mandate sowie der hiermit erzielten Erlöse zu beantworten. Nachweisschwierigkeiten könnten den Kläger nicht entlasten, da er sich – erst Recht in Anbetracht des geringen Umfanges seiner anwaltlichen Tätigkeit - auf die ihm von Gesetzes wegen obliegende Darlegungs- und Nachweislast habe einstellen können. Letztlich genüge aber selbst der vom Kläger geltend gemachte Zeitaufwand nach Abzug der Bearbeitung eigener Angelegenheiten nicht dem Erfordernis einer nicht unerheblichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass die erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist geltend gemachten Notarvertretungen, deren Umfang im Übrigen in zeitlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar sei, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Abgesehen davon sei die Tätigkeit als Notarvertreter nur insofern von Bedeutung, als dass hierdurch die nach § 6 Abs.2 S.2 BNotO erforderliche Praxisausbildung reduziert werden könne. Die Tätigkeit des Klägers als Berufsbetreuer stelle keine rechtsanwaltschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr.2 BNotO dar. Es handele sich hierbei um eine gewerbliche Tätigkeit, nicht um die Ausübung eines freien Berufs, denn sie stelle keine wissenschaftliche Tätigkeit oder Dienstleistung höherer Art dar, die eine höhere Bildung erfordere. An einen Berufsbetreuer würden keine weitergehenden Anforderungen gestellt, als an einen ehrenamtlichen Betreuer, dem – soweit vorhanden –grundsätzlich der Vorrang bei der Bestellung eines Betreuers gebühre. Die Tätigkeit als Berufsbetreuer werde kraft gerichtlicher Bestellung und nicht im Rahmen eines rechtsgeschäftlich erteilten Mandates ausgeübt und nicht nach den Regelungen des RVG vergütet. Zwar könne ein als Betreuer eingesetzter Rechtsanwalt nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abrechnen, soweit er Aufgaben wahrnehme, die besondere rechtliche Fähigkeiten erfordern und die er als eine echte Dienstleistung erbringe (§§ 1908i Abs.1 i.v.m.§ 1835 BGB). Entsprechende Tätigkeiten des Klägers seien aber in seinen Aufstellungen über den Umfang seiner Anwaltstätigkeit enthalten und berücksichtigt worden. Es liege schließlich auch kein Ausnahmefall vor, der eine Abkürzung der Regelzeiten des § 6 Abs.2 S.1 Nr. 1 und Nr. 2 BNotO rechtfertigen könnte. Der Beklagte hält zudem weiter an seiner Auffassung fest, dass eine persönliche Eignung des Klägers für das Notaramt nicht festgestellt werden könne. Die zum Aktenzeichen ... geführte Bewerbungsakten des Klägers nebst Beistücken und ein Band Selbstauskünfte lagen vor. Die Parteien haben schriftsätzlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.