Beschluss
19 UF 3/21
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0322.19UF3.21.00
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Leitsätze
Wenn der Versorgungsträger zulässig als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung nicht Fondsanteile, sondern einen Kapitalwert in seiner Teilungsordnung vorsieht und diese Teilungsordnung einer Prüfung nach § 11 VersAusglG standhält, besteht für das Familiengericht kein Anlass, von dem Teilungsvorschlag abzuweichen und stattdessen Fondsanteile hälftig zu teilen.(Rn.19)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. (U...) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 11.12.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5.1.2021 im Tenor zu Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) im zweiten dortigen Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der U... (Depot-Nr.: ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24.421,28 EUR, bezogen auf den 30.09.2019, nach Maßgabe der Teilungsordnung Stand Januar 2021 übertragen.
Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wird nicht angeordnet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.010 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn der Versorgungsträger zulässig als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung nicht Fondsanteile, sondern einen Kapitalwert in seiner Teilungsordnung vorsieht und diese Teilungsordnung einer Prüfung nach § 11 VersAusglG standhält, besteht für das Familiengericht kein Anlass, von dem Teilungsvorschlag abzuweichen und stattdessen Fondsanteile hälftig zu teilen.(Rn.19) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3. (U...) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 11.12.2020 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5.1.2021 im Tenor zu Ziff. 2 (Versorgungsausgleich) im zweiten dortigen Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der U... (Depot-Nr.: ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24.421,28 EUR, bezogen auf den 30.09.2019, nach Maßgabe der Teilungsordnung Stand Januar 2021 übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten wird nicht angeordnet. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.010 EUR festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit Beschluss vom 11.12.2020 hat das Amtsgericht die am 11.2.2000 geschlossene Ehe von Antragsteller und Antragsgegnerin geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es ausgesprochen, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der U... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 104,947 Anteilen, derzeit investiert in den Aktienfonds U..., zzgl. der auf diese Anteile seit Ehezeitende entfallenen Wertentwicklungen, Ausschüttungen und Zulagen sowie abzüglich der hälftigen Teilungskosten in Höhe von 54 EUR, bezogen auf den 30.9.2019 übertragen wird. Bei diesem Anrecht des Antragstellers handelt es sich um eine private Altersvorsorge in Form der sogenannten „Riester-Rente“, die als fondsbasierter Vertrag geführt wird mit dem Produktnamen „U...“. Das Kapital wird dabei in zwei Fonds angelegt, dem Aktienfonds U... und dem Rentenfonds U.... Anhand bestimmter hinterlegter Kriterien wird dabei laufend eine automatisierte Umschichtung des Kapitals zwischen diesen beiden Fonds geprüft und ggf. vorgenommen, ohne dass in diesen Vorgang von außen eingegriffen werden kann. Die Fondspreise sind tagaktuell auf der homepage unter www. … .de abrufbar. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens hat die U... drei Auskünfte zum Ausgleichswert erteilt: Am 9.1.2020 hat sie mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil des Anrechts zum Ende der Ehezeit 45.532,31 EUR betrage. Es sei bis zum Tag der Beauskunftung zu einem Wertzuwachs von 3.370,24 EUR gekommen, so dass sich der Ehezeitanteil auf 48.902,55 EUR belaufe. Hieraus ergebe sich ein Ausgleichswert von 24.451,28 EUR (Bl. V27 d.A.). Am 14.8.2020 hat die Versorgungsträgerin mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil 45.532,31 EUR betrage, dieser jedoch durch die Wertentwicklung bis zum Tag der Beauskunftung auf 45.604,69 EUR angestiegen sei, so dass sich ein Ausgleichswert von 22.802,35 EUR ergebe (Bl. V65 d.A.). Derzeit sei das Vermögen ausschließlich im Aktienfonds U... investiert. Der Kapitalwert von 45.532,31 EUR entspreche 209,894 Fondsanteilen, der Rücknahmepreis des Fonds habe zum Zeitpunkt des Ehezeitendes 216,93 EUR betragen. Zudem hat die Versorgungsträgerin erklärt, dass die interne Teilung durchgeführt und die Teilungskosten nicht tenoriert werden sollen. Sofern im Beschluss angegeben werde, dass nach Maßgabe der Teilungsordnung geteilt werden solle, werde der Ausgleichswert am Tag der Teilung neu berechnet und würden alle nachehezeitlichen Entwicklungen mit berücksichtigt. Am 26.11.2020 hat die Versorgungsträgerin mitgeteilt, dass der Ehezeitanteil einschließlich der Wertveränderungen bis zum Tag der Beauskunftung 48.842,56 EUR betrage und sich hieraus ein Ausgleichswert von 24.421,28 EUR ergebe (Bl. V101 d.A.). In dem Ehezeitanteil ist eine Wertsteigerung um 3.202,86 EUR und eine Zulagenbuchung von 107,39 EUR enthalten. Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss, der der U... am 17.12.2020 zugestellt worden ist, hat diese mit Schreiben vom 23.12.2020 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend: Eine Teilung in Fondsanteile, wie im amtsgerichtlichen Tenor ausgesprochen, könne nicht erfolgen. Der maßgebliche Bezugswert für die Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert nach § 5 VersAusglG sei der Kapitalwert, der sich aus den in der Ehezeit zugeflossenen Beiträgen und ggf. erhaltenen Zulagen inklusive Wertentwicklung und Garantiezusage zusammensetze. Da die Zusammensetzung des Altersvorsorgevermögens von unterschiedlichen Faktoren abhänge und der die Depots steuernde Algorithmus permanent automatisch Umschichtungen vornehme, könne der Teilungsvorschlag und die Teilung selbst nicht auf Basis von Fondsanteilen abgegeben werden. Es werde deshalb beantragt, einen entsprechenden Kapitalwert zu tenorieren. Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie meint, es fehle schon an einer ordnungsgemäßen Begründung. Darüber hinaus sei die amtsgerichtliche Entscheidung auch nicht zu beanstanden. Aus der Auskunft vom 16.9.2020 (gemeint ist offenbar das Schreiben vom 24.8.2020) ergebe sich, dass das Vertragsvermögen einem Wert von 209,894 Anteilen entspreche und stets in demselben Aktienfonds angelegt gewesen sei. Eine Änderung der Zusammensetzung sei nicht ersichtlich. Selbst wenn es Umschichtungen gäbe, seien diese bis zur Teilung zu berücksichtigen. Die Auskünfte der Versorgungsträgerin belegten erhebliche Wertschwankungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung seien fondsgebundene Anrechte intern teilungsfähig. Die Teilung der Fondsanteile und nicht des Kapitals sei auch sachgerecht, da nach Ziff. 5 der Teilungsordnung das Kapital für die ausgleichsberechtigte Person nicht in die gleichen Fonds oder Fondsanteile wie im Depot des Ausgleichspflichtigen angelegt werde. Auch liege der Erlös beim Verkauf von Fondsanteilen regelmäßig unter dem, was beim Kauf derselben Fondsanteile zu entrichten sei und falle beispielsweise ein Ausgabeaufschlag von fünf Prozent an, so dass ein erheblicher Verlust beim Ausgleichsberechtigten eintrete. II. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der amtsgerichtliche Tenor zum Versorgungsausgleich war bezüglich des bei der Beteiligten zu 3. bestehenden Anrechts wie geschehen abzuändern. 1. Die Beschwerde ist gemäß den §§ 58, 59, 228 FamFG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als Versorgungsträgerin bezüglich des von ihr geltend gemachten Anrechts unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen und damit beschwerdebefugt. Da es sich bei der Anfechtung einer Versorgungsausgleichssache auch dann um eine reine Familiensache und nicht um eine Familienstreitsache handelt, wenn die Entscheidung im Verbund erging, gelten im Beschwerdeverfahren für den Versorgungsausgleich allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG ohne die Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der ZPO (vgl. nur BGH, Beschluss v. 22.8.2018, XII ZB 37/18 Rn. 5 m.w.N.). Danach besteht in Versorgungsausgleich für die Beschwerde nicht der strenge Begründungszwang der ZPO, sondern nur die Soll-Vorschrift des § 65 FamFG; auch eines konkreten Beschwerdeantrags bedarf es für die Zulässigkeit nicht. Dass die Beschwerdeführerin keinen konkreten Antrag gestellt hat, ist mithin unschädlich. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die interne Teilung des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts ist nicht in Fondsanteilen, sondern als Kapitalwert auszusprechen. Im Einzelnen gilt folgendes: a) Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwertes. Nach welcher Bezugsgröße der Ausgleichswert zu bestimmen ist, ergibt sich hiernach aus dem jeweiligen Versorgungssystem. Maßgeblich ist dabei diejenige Bezugsgröße, die in der Anwartschaftsphase den individuellen Anwartschaftserwerb des Mitglieds verkörpert. Gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG unterbreitet der Versorgungsträger dem Familiengericht zwar einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswertes. Die Vorschrift stellt es aber dem Versorgungsträger nicht frei, eine andere Ausgleichsbezugsgröße als die nach seiner Versorgungsordnung maßgebliche zu wählen (BGH, Beschluss v. 8.3.2017, XII ZB 697/13, Rn. 17; BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 537/12 Rn. 18/19; BGH, Beschluss v. 27.6.2012, XII ZB 492/11 Rn. 9; aA scheinbar OLG München, Beschluss v. 17.8.2018, 16 UF 627/18, Rn. 37: Wahlrecht zwischen Fondsanteilen und Kapital). § 5 VersAusglG überlässt es dabei grundsätzlich dem Versorgungsträger, die Bezugsgröße für das zu teilende Anrecht in seinem Versorgungssystem zu bestimmen. Die abschließende Bestimmung des Ausgleichswertes und dessen Bezugsgröße obliegt auf der Grundlage der maßgeblichen Versorgungsordnung dem Gericht (BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 537/12 Rn. 19 und 23). Aus § 5 Abs. 1 und 3 VersAusglG folgt - für sich genommen - zudem lediglich, dass der dem Familiengericht zu unterbreitende Vorschlag für den Ausgleichswert in der für die Ermittlung des Ehezeitanteils maßgeblichen Bezugsgröße zu erfolgen hat. Ein darüber hinausgehender Zwang, den Ausgleichswert durch nominale Teilung der Bezugsgröße berechnen zu müssen, lässt sich dem Gesetz demgegenüber nicht entnehmen (BGH, Beschluss v. 8.3.2017, XII ZB 697/13, Rn. 18). Der unterbreitete Vorschlag des Versorgungsträgers soll das Familiengericht in die Lage versetzen, die Auskünfte zu prüfen und selbst die Ausgleichswerte festzusetzen. Dabei hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob der vorgeschlagene Ausgleich den Anforderungen einer gleichwertigen Teilhabe im Sinne von § 11 VersAusglG genügt. Soweit die vorgeschlagene Regelung allerdings den Anforderungen des Gesetzes genügt, besteht keine Veranlassung, von dem Vorschlag des Versorgungsträgers abzuweichen. Insofern ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Versorgungsträger einen weitgehenden Gestaltungsspielraum hat, welche Bezugsgröße er zur Ermittlung des Ausgleichs wählt (OLG Hamm, Beschluss v. 25.1.2013, 10 UF 278/11, Rn. 20; Kammergericht Beschluss v. 7.6.2011, 13 UF 272/10, Rn, 7). Insbesondere die satzungsmäßigen Vorgaben des Versorgungsträgers sind grundsätzlich zu beachten, so lange sie dem Halbteilungsgrundsatz genügen. b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend die interne Teilung wie von der Beschwerdeführerin beantragt mit einem Kapitalbetrag und nicht in Fondsanteilen auszusprechen. aa) In der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin ist als maßgebliche Bezugsgröße nach Ziffer 3 die Teilung auf Basis von Kapitalwerten vorgesehen. Die Berechnung des Ehezeitvermögens und des Ausgleichswertes ist in Ziffer 4 der Teilungsordnung sowie in deren Anhang dargestellt. Der Teilungsvorschlag für die interne Teilung anhand eines Kapitalbetrags basiert mithin auf der in der Teilungsordnung so vorgesehenen Bezugsgröße. Wenn aber der Versorgungsträger zulässig als maßgebliche Bezugsgröße für die Teilung nicht Fondsanteile, sondern einen Kapitalwert in seiner Teilungsordnung vorsieht und diese Teilungsordnung einer Prüfung nach § 11 VersAusglG standhält, besteht für das Familiengericht kein Anlass, von dem Teilungsvorschlag abzuweichen und stattdessen Fondsanteile hälftig zu teilen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.6.2014, XII ZB 568/10, Rn. 19). Deshalb ist es vorliegend rechtlich unerheblich, soweit die Antragsgegnerin auf die mittlerweile nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässige interne Teilung von Fondsanteilen (dazu grundsätzlich BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII Z 537/12) verweist. Anders als vorliegend sah beispielsweise in der zitierten Entscheidung des BGH vom 17.9.2014 die Teilungsordnung des dortigen Versorgungsträgers die Berechnung des Ausgleichswertes in Fondsanteilen vor und erfolgte ein entsprechender Teilungsvorschlag, dem dann das Familiengericht nach Auffassung des BGH folgen durfte. Die Aufgabe des Familienrichters bei der internen Teilung beschränkt sich mithin darauf, den Ausgleichswert in der vom Versorgungsträger gewählten Bezugsgröße zum Ende der Ehezeit festzulegen und zu prüfen, ob die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG genügt (BGH, Beschluss v. 17.9.2014, XII ZB 537/12 Rn. 28). Dies ist vorliegend der Fall. bb) Die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin mit Stand Januar 2021 gewährleistet eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten, wie es § 11 Abs. 1 VersAusglG vorschreibt. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG muss ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person übertragen werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG muss ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen, und nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG muss der gleiche Risikoschutz gewährt werden. Alle drei Punkte werden durch die streitgegenständliche Teilungsordnung erfüllt. In deren Ziff. 7 ist geregelt, dass für die Anrechte U... gleichartige Anrechte in einem entsprechenden Altersvorsorgevertrag begründet werden. Der Ausgleichsberechtigte erhalte ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht nach den Vorgaben des AltZertG. Die vertraglich festgelegte Depotsteuerungssystematik gewährleiste eine vergleichbare Wertentwicklung. Soweit für die ausgleichsberechtigte Person nicht bereits ein Altersvorsorgevertrag bestehe, werde ein neuer Altersvorsorgevertrag mit den jeweils aktuellen Vertragsbedingungen eröffnet. Die Beitragszusage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG für den Vertrag der ausgleichsberechtigten Person werde in Höhe des in das entstehende Anrecht einfließenden Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten gemäß Ziff. 4.3. (dies sind interne Teilungskosten von insgesamt 108 EUR, pro Ehegatte damit 54 EUR) gewährt. Durch diese Bestimmungen in der Teilungsordnung sind die Voraussetzungen des § 11 VersAusglG hinreichend erfüllt. Es entsteht ein eigenständiges Anrecht in Form eines dem Vertrag des ausgleichspflichtigen entsprechenden Altersvorsorgevertrages nach den Vorgaben des AltZertG. Dessen Wertentwicklung ist an die gleiche Depotsteuerung und den gleichen Algorithmus gekoppelt. Da die Vertragsbedingungen nicht abweichend geregelt sind, ist der gleiche Risikoschutz gewährleistet. In Ziffer 5 der Teilungsordnung ist ferner bestimmt, dass die Teilung gemäß dem Teilungsvorschlag unter Zugrundelegung des zum Umsetzungszeitpunkt neu ermittelten Ehezeitanteils erfolge. Damit ist eine hinreichende Teilhabe an der künftigen Wertentwicklung bis zur Umsetzung der Teilung gewährleistet (vgl. BGH, Beschluss vom 17.9.2014, XII ZB 537/12 Rn. 14 und 28). cc) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, bei einer Kapitalisierung werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt, da der Erlös beim Verkauf der Fondsanteile unter dem liege, was bei einem Kauf derselben Fondsanteile zu errichten sei, insbesondere weil ein Ausgabeaufschlag von 5 % anfalle, vermag der Senat eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes nicht zu erkennen. Es ist zwar zutreffend, dass bei den hier derzeit gehaltenen Fondsanteilen des U... eine Differenz in Höhe von 5 % zwischen Ausgabepreis und Rücknahmepreis liegt, die (allein) in dem Ausgabeaufschlag begründet liegt. Bei dem weiteren Fonds, dem U..., in dem sich derzeit keine Fondsanteile befinden, beträgt die Differenz zwischen den beiden Preisen ausweislich der im Internet veröffentlichten Preise 3 %. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch der abgebende ausgleichspflichtige Ehegatte zum Aufbau des Kapitals und auch noch im Rahmen der Umschichtung innerhalb des Anlagevermögens diese Ausgabeaufschläge aufwenden musste, um die jeweiligen Fondsanteile zu erwerben, das Anfallen solcher Kosten demnach zum gewöhnlichen Aufbau des Fondsvermögens gehört und deshalb keine unzulässige Schmälerung des abzugebenden Kapitals darstellt. Es handelt sich mithin um einen der Art des Vermögensaufbaus immanenten Kostenfaktor, der im Rahmen der Umsetzung des Rentenversicherungsvertrags durch Erwerb der Fondsanteile entsteht und keinen unzulässigen Transferverlust darstellt. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht zur externen Teilung (zu § 17 VersAusglG) entschieden, dass ein Transferverlust von bis zu 10 % als noch verhältnismäßig und verfassungsgemäß anzusehen ist (BVerfG, Urteil vom 26.5.2020, 1 BvL 5/18). Auch dies spricht dafür, dass die hier tenorierte interne Teilung keine unzulässige Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstellt. Hinzu kommt, dass nach der Teilungsordnung garantiert ist, dass die Beitragszusage nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG in Höhe des einfließenden Ausgleichswertes - lediglich abzüglich der hälftigen Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - gewährt wird. Dies ist in Ziffer 7 der maßgeblichen Teilungsordnung so bestimmt. Demnach führt der Ausgabezuschlag von 5 % zwar zunächst zu einer Verminderung des Kapitals, wegen des garantierten Ausgleichswertes jedoch letztendlich nur zu einer Verminderung möglicher Gewinne im weiteren Versicherungsverlauf und nicht zu einer Reduzierung des errechneten Ausgleichswertes. Auch dies führt dazu, dass eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch eine interne Teilung des Fondsvermögens in kapitalisierter Form zu verneinen ist. c) Nach der letzten Auskunft der Beschwerdeführerin vom 26.11.2020 beträgt der Ehezeitanteil zum Ende der Ehezeit für das Anrecht 45.532,31 EUR. Hinzukommt eine Wertentwicklung zwischen Ehezeitende und dem Tag der Beauskunftung in Höhe von 3.202,86 EUR sowie eine Zulage von 107,39 EUR, so dass der Ehezeitanteil sich insgesamt beläuft auf 48.842,56 EUR. Hieraus resultiert ein Ausgleichswert von 24.421,28 EUR. Die Teilungskosten in Höhe von 54 EUR je Ehegatte werden von der Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Durchführung der Teilung abgezogen werden, was zulässig ist. Gegen die Angemessenheit der abzuziehenden Kosten bestehen keine Bedenken. Ein Ausspruch der Verzinsung des Ausgleichsbetrags erfolgt bei der internen Teilung nicht, da die Teilhabe an der Wertentwicklung wie oben dargestellt anderweitig gewährleistet ist. Hingegen ist das Datum bzw. die Fassung der Versorgungsregelung im Tenor zu benennen, die der Entscheidung zu Grunde liegt (BGH, Beschluss v. 26.1.2011, XII ZB 504/11). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 81, 150 FamFG. Dabei entsprach es der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. Die Bestimmung des Verfahrenswertes beruht auf § 50 FamGKG; vom Beschwerdeverfahren ist nur ein Anrecht betroffen. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob die Versorgungsträgerin eine zulässige Bezugsgröße gewählt hat und die Teilungsordnung einer Prüfung nach § 11 VersAusglG standhält, betrifft eine unbestimmte Vielzahl möglicher weiterer Fälle und hat deshalb grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.