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Beschluss

16 WF 82/21

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0617.16WF82.21.00
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Leitsätze
1. Ein Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen abgelehnt werden. Eine spätere Ablehnung ist nur zulässig, wenn der betreffende Beteiligte glaubhaft macht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.(Rn.6) 2. Ablehnungsgründe, die aus dem Inhalt des Gutachtens selbst hergeleitet werden, sind innerhalb einer vom Gericht nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme geltend zu machen. Ablehnungsgründe, die sich im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens ergeben, sind sofort geltend zu machen.(Rn.14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 1. Juni 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 26 F4317/20 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sachverständiger im familiengerichtlichen Verfahren kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen abgelehnt werden. Eine spätere Ablehnung ist nur zulässig, wenn der betreffende Beteiligte glaubhaft macht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.(Rn.6) 2. Ablehnungsgründe, die aus dem Inhalt des Gutachtens selbst hergeleitet werden, sind innerhalb einer vom Gericht nach § 30 Abs. 1 FamFG, § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme geltend zu machen. Ablehnungsgründe, die sich im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens ergeben, sind sofort geltend zu machen.(Rn.14) Die sofortige Beschwerde der Mutter gegen den am 1. Juni 2021 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee - 26 F4317/20 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € zurückgewiesen. I. Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts, mit dem ihr Gesuch, die gerichtlich bestellte Sachverständige wegen einer Befangenheitsbesorgnis abzulehnen, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung, weshalb das Gesuch zurückzuweisen sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, die Mutter habe den von ihr aus dem Inhalt des Gutachtens abgeleiteten Ablehnungsgrund nicht unverzüglich geltend gemacht, sondern erst geraume Zeit, nachdem die Sachverständige vom Familiengericht zur Erörterung des erstatteten Gutachtens gehört worden sei. Soweit sie ihre Befangenheitsbesorgnis aus Gründen herleite, die ihr erst im Zuge der mündlichen Erörterung des Gutachtens bekannt geworden seien, sei ihr Gesuch ebenfalls verspätet, weil es nicht sofort angebracht worden sei. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Mutter mit ihrer Beschwerde. Sie meint, dass das Gesuch nicht verfristet sei, weil ihre Befangenheitsbesorgnis an die Äußerungen und an das Verhalten der Sachverständigen im Erörterungstermin anknüpften; diese sei im Termin darauf angesprochen worden, dass das erstellte Gutachten in keiner Weise die derzeitigen Lebensverhältnisse des Kindes widerspiegele. Zudem habe sie Mängel im Gutachten gerügt; u.a., dass es der Sachverständigen „offenkundig […] darum gehe, [das Kind] ins Heim zu stecken“. Zudem bestünde der Verdacht, dass die Sachverständige im Erörterungstermin in strafrechtlich relevanter Weise falsch ausgesagt habe. Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zwar statthaft (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 5 ZPO; vgl. Keidel/Sternal, FamFG [20. Aufl. 2020], § 30 Rn. 107) und wurde auch frist- und formgerecht angebracht (§ 569 ZPO). Zur Entscheidung hierüber ist der Einzelrichter berufen (§ 568 Satz 1 ZPO). 2. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrages gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts nichts zu erinnern: a) Nach dem Gesetz (§§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 2 ZPO) ist das Befangenheitsgesuch vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen; spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Beteiligte, der den Sachverständigen ablehnt, glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dieser Fall ist hier, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet hat, gegeben; das Ablehnungsgesuch ist zu Recht zurückgewiesen worden, weil die Mutter die Ablehnungsgründe, die nach ihrem Dafürhalten bestehen sollen, nicht rechtzeitig angebracht hat: b) Die von der Mutter behaupteten Ablehnungsgründe resultieren aus dem Inhalt des Gutachtens und nicht, wie sie in der Beschwerde vorträgt, erst aus der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens am 10. Mai 2021. Ihre Besorgnis, die Sachverständige könnte befangen ein, leitet sie aus dem Umstand her, dass die Sachverständige die derzeitige Erziehungssituation des Kindes - dieses soll bei den Eheleuten ... leben - und die dortige Situation in ihrem Gutachten nicht untersucht haben soll. Zudem soll die Sachverständige falsche Angaben zu den Personen und Institutionen gemacht haben, die sie im Rahmen der Begutachtung als Auskunftspersonen befragt habe. Schließlich soll die Sachverständige das Kind im Zuge der Exploration nicht kindgerecht befragt haben, sondern ihre Befragung mute eher wie ein Verhör an, da dem Kind beispielsweise keine Pausen gegönnt worden seien. Auch habe die Sachverständige sich nicht mit den Risiken einer Herausnahme des Kindes aus der Obhut der Eheleute ... und der Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe nebst den von der Mutter näher ausgeführten, dem Kind dort drohenden Gefahren beschäftigt: Das sind alles Gesichtspunkte, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergeben. c) (aa) Das Gutachten, aus dessen Inhalt die Mutter ihre Ablehnungsgründe herleitet, wurde ihr jedoch bereits am 2. April 2021 (I/194) zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Anhörungstermin vom 10. Mai 2021, in dem die Sachverständige ihr Gutachten mündlich erläutert hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter auf eine entsprechende Frage des Familiengerichts erklärt, keine Stellungnahme zu dem Gutachten abgeben zu wollen. Im weiteren Verlauf des Anhörungstermins hat der Verfahrensbevollmächtigte der Mutter sich sodann zu den Empfehlungen der Sachverständigen - Herausnahme des Kindes aus der Familie bzw. der Pflegestelle aufgrund einer dem Kind dort drohenden Gefährdung seines Wohls, der durch ambulante Maßnahmen oder Auflagen nicht mehr begegnet werden könne - geäußert und diese als „grob fahrlässig“ beurteilt. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021 hat sich die Mutter nochmals zu der derzeitigen Lebenssituation des Kindes bei den Eheleuten ... geäußert, bevor sie mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 ihr Ablehnungsgesuch angebracht hat. (bb) Damit ist das Ablehnungsgesuch jedoch unzulässig, weil verspätet angebracht: - Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur sind Ablehnungsgründe, die aus dem Inhalt des Gutachtens selbst hergeleitet werden, innerhalb einer vom Gericht nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme geltend zu machen oder, wenn eine solche Frist - wie hier - nicht gesetzt wurde, dann jedenfalls innerhalb eines Zeitraums von etwa drei bis vier Wochen seit Zustellung des Gutachtens (allg. Meinung; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15. März 2005 - VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869 [bei juris Rz. 12]; BayObLG, Beschluss vom 5. Juni 1986 - BReg 3 Z 56/86, FamRZ 1986, 829, 830; AG Itzehoe, Beschluss vom 12. November 2008 - 71 F 119/08, FamRZ 2009, 443 [bei juris Rz. 6] sowie Vogel, FamRB 2017, 186, 187f.; Elzer, MDR 2016, 867, 868). - Nach einer teilweise vertretenen Ansicht ist ein Ablehnungsgesuch aufgrund von Gesichtspunkten, die aus dem Inhalt des Gutachtens abgeleitet werden, spätestens vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen (vgl. Zöller/Greger, ZPO [33. Aufl. 2020], § 406 Rn. 11 unter Verweis auf den Wortlaut von § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ohne dass vorliegend Bedarf bestünde, die genaue Länge der Frist zu bestimmen, um ein auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens gestütztes Ablehnungsgesuch anzubringen, ist festzuhalten, dass die Frist für die Anbringung eines Ablehnungsgesuchs am 25. Mai 2021 in jedem Fall verstrichen war. Denn zu diesem Zeitpunkt war der Mutter das schriftliche Sachverständigengutachten bereits seit annähernd zwei Monaten bekannt; im Termin zur Erörterung des Gutachtens hatte ihr Verfahrensbevollmächtigter die Nachfrage des Familiengerichts, ob zu dem Gutachten eine Stellungnahme abgegeben werden soll, zwar verneint, sich aber im weiteren Verlauf des Erörterungstermins inhaltlich zu dem Gutachten geäußert und der Sachverständigen u.a. Fragen aus einem Bereich gestellt, aus dem er später seine Befangenheitsbesorgnis abgeleitet hat; nämlich zu einer Gefährdung des kindlichen Wohls durch eine Heimunterbringung und er hat sich schließlich, nach dem Erörterungstermin, noch schriftsätzlich zu dem Gutachten geäußert, ohne einen Ablehnungsgrund geltend zu machen. Da die Mutter keine Gründe im Sinne von §§ 30 Abs. 1 FamFG, 406 Abs. 2 Satz 2 glaubhaft gemacht hat, dass sie nämlich ohne ihr Verschulden daran gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen - derartige Gründe sind nicht ersichtlich -, erweist sich das von ihr am 25. Mai 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch als unzulässig. d) Im Ergebnis Entsprechendes gilt auch, soweit die Mutter geltend macht, es bestünde der Verdacht, die Sachverständige habe im Erörterungstermin falsch ausgesagt: Ablehnungsgründe, die sich im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens ergeben, sind sofort geltend zu machen (vgl. Vogel, FamRB 2017, 186, 188; Elzer, MDR 2016, 867, 868). Anderes gilt nur dann, wenn zunächst, vor der Geltendmachung des Ablehnungsgrundes, weitere Erkundigungen einzuholen sind und die verzögerte Geltendmachung unter Hinweis hierauf gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschuldigt wird. Das war hier nicht der Fall. Da es weiterer Erkundigungen nicht bedurfte, erweist sich das erst am 25. Mai 2021 angebrachte Ablehnungsgesuch als unzulässig, zumal die Verspätung auch nicht gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO entschuldigt wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung der Mutter, die Sachverständige habe im Erörterungstermin vom 10. Mai 2021 falsche Angaben zu den Personen bzw. Institutionen gemacht, die sie im Rahmen der Gutachtenserstellung befragt hat, unzutreffend ist: Ausweislich des Protokolls des Erörterungstermins vom 10. Mai 2021 hat die Sachverständige erklärt, bestimmte Auskünfte beim „dortigen“ Jugendamt - gemeint war das für den Wohnort der Pflegepersonen des Kindes zuständige Jugendamt - eingeholt zu haben. Bei diesem Jugendamt handelt es sich jedoch, anders, als die Mutter dies in ihrem Vortrag mutmaßt, nicht um das Jugendamt ..., sondern um das Jugendamt ... in .... Das ergibt sich aus der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 2. März 2021 (dort S. 2; I/157R); dort heißt es, dass die Sachverständige nach Einholung einer Schweigepflichtentbindung mit den Mitarbeitern des Pflegekinderdienstes des Jugendamtes ... gesprochen habe. Damit wäre das Ablehnungsgesuch insoweit - falls es zulässig wäre, was nicht der Fall ist - auch unbegründet. Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 FamFG. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind danach der Mutter aufzuerlegen. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache; er beträgt hier, nachdem das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 eingelegt worden ist, 4.000 € (§ 45 Abs. 1 FamGKG n.F.; vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 17. März 2021 - 6 UF 22/21, FamRZ 2021, 776 [bei juris Rz. 20]). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 1, 2 ZPO).