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Beschluss

19 UF 47/21

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1020.19UF47.21.00
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Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass das Familiengericht mangels Mitwirkung eines Ehegatten die Grundlagen einer Entscheidung des Versorgungsausgleichs nicht ermitteln kann, eröffnet nicht die Möglichkeit, das Verfahren durch eine „Negativentscheidung“ (lediglich) formal zu beenden (entgegen AG Sinsheim, Beschluss vom 13. April 2017 - 21 F 94/15, FamRZ 2017, 1574).(Rn.9) 2. Der nicht mitwirkungsbereite Ehepartner ist mit konsequenter Durchsetzung von Zwangsmitteln zur Mitwirkung anzuhalten.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1 bis 3 wird das Verfahren zum Versorgungsausgleich unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kreuzberg (vormals Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) vom 30.7.2021 an das Amtsgericht Kreuzberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein der Umstand, dass das Familiengericht mangels Mitwirkung eines Ehegatten die Grundlagen einer Entscheidung des Versorgungsausgleichs nicht ermitteln kann, eröffnet nicht die Möglichkeit, das Verfahren durch eine „Negativentscheidung“ (lediglich) formal zu beenden (entgegen AG Sinsheim, Beschluss vom 13. April 2017 - 21 F 94/15, FamRZ 2017, 1574).(Rn.9) 2. Der nicht mitwirkungsbereite Ehepartner ist mit konsequenter Durchsetzung von Zwangsmitteln zur Mitwirkung anzuhalten.(Rn.11) Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 1 bis 3 wird das Verfahren zum Versorgungsausgleich unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Kreuzberg (vormals Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg) vom 30.7.2021 an das Amtsgericht Kreuzberg zurückverwiesen. 1. Das Amtsgericht hat die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners mit Beschluss vom 17.6.2021 geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit Beschluss vom 30.7.2021 hat das Amtsgericht beschlossen, dass der Versorgungsausgleich „in diesem Verfahren nicht geregelt“ werde. Zur Begründung hat es - unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Schleswig - ausgeführt, dass mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Mitteln die Ehezeitanteile der Anrechte beider Ehegatten derzeit nicht mit Sicherheit geklärt werden könnten. Das Konto des Ehemannes weise Lücken auf, die mangels Mitwirkung nicht hätten geklärt werden können. Bei einem derartigen Desinteresse an der Klärung der Anrechte sehe sich das Gericht nicht gehalten, zugunsten des untätigen Ehegatten den Ausgleich durchzuführen, während der Ausgleichsanspruch des anderen Ehegatten teilweise ungeklärt bliebe. Es stehe den Ehegatten frei, später einen Antrag auf Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zu stellen. Gegen diesen Beschluss haben drei Versorgungsträger (die E... P... AG, die V... L... AG und die E... V... L... AG) Beschwerde eingelegt. Sie verweisen darauf, dass die vom Familiengericht getroffene Regelung im Gesetz nicht vorgesehen sei und eine dem Versorgungsträger nicht zumutbare Unklarheit bezüglich der Anrechte und ihrer Verstrickung bewirke. 2. Auf die gemäß den §§ 58 ff. zulässigen Beschwerden der drei Versorgungsträger war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG von Amts wegen an das Amtsgericht zurückzuverweisen, damit dieses über den Versorgungsausgleich sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet. a) Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung von Amts wegen liegen vor. Voraussetzung ist nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG insbesondere, dass das Amtsgericht nicht in der Sache entschieden hat. Dies ist hier der Fall. Indem das Amtsgericht erklärt hat, wegen fehlender Mitwirkung des Ehemanns den Versorgungsausgleich derzeit nicht durchzuführen, hat es implizit erklärt, eine Sachentscheidung derzeit nicht treffen zu können. b) Die Entscheidung des Amtsgerichts ist rechtlich unzutreffend und deshalb aufzuheben. Für die vom Amtsgericht getroffene sogenannte „Negativentscheidung“ gibt es weder im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) noch im FamFG eine gesetzliche Grundlage (vgl. auch Borth, Versorgungsausgleich, 9. A., Kapitel 11, Rn. 11): Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen und sind alle erforderlichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln. Gemäß § 220 FamFG trifft dabei die Beteiligten (sowohl die Ehegatten als auch die Versorgungsträger) eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Diese Pflicht kann gemäß § 35 FamFG mit Zwangsmitteln unterlegt und durchgesetzt werden. Gemäß § 221 FamFG kann das Gericht die Sache mit den Ehegatten erörtern und gegebenenfalls das Verfahren nach § 221 Abs. 2 FamFG aussetzen. Eine Möglichkeit, das Versorgungsausgleichsverfahren ohne Entscheidung in der Sache zu beenden, sieht das VersAusglG hingegen nicht vor. In gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen kann ausgesprochen werden, dass ein Wertausgleich nicht stattfindet und dass die Beteiligten auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden können. Nach § 19 Abs. 1 VersAusglG findet ein Wertausgleich nach der Scheidung nicht statt, wenn ein Anrecht noch nicht ausgleichsreif ist. Nach § 19 Abs. 4 VersAusglG bleiben die Ansprüche nach den §§ 20-26 VersAusglG (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich) unberührt. Die davon betroffenen Anrechte sind gemäß § 224 Abs. 4 FamFG in der Entscheidung zu benennen. Ferner findet bei kurzer Ehezeit ein Versorgungsausgleich nach § 3 VersAusglG nur auf Antrag statt und kann bei geringfügigen Anrechten nach § 18 VersAusglG von einem Ausgleich abgesehen werden. Auch können die beteiligten Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung selbst regeln und ausschließen, §§ 6 ff. VersAusglG. Schließlich findet nach § 27 VersAusglG ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Keiner der Fälle ist hier gegeben. Allein der Umstand, dass ein Ehegatte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und das Gericht deshalb die Grundlagen für eine Entscheidung des Versorgungsausgleichs nicht ermitteln kann, eröffnet nicht die Möglichkeit, in diesem Fall das Verfahren durch eine „Negativentscheidung“ (lediglich) formal zu beenden. Diese Handhabung wurde allerdings vor Einführung des VersAusglG von vielen Gerichten so praktiziert und vertreten, war aber auch nach früherem Recht nicht unumstritten (vgl. für einen Negativentscheid nach altem Recht beispielhaft OLG Oldenburg, Beschluss v. 1.4.2003, 11 UF 8/03; OLG Schleswig, Beschluss v. 28.9.1989, 10 UF 262/85 - alle ohne Nennung einer gesetzlichen Grundlage; aA OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 17.2.1998, 8 UF 39/98 unter Hinweis auf Erfordernis einer Sachentscheidung). Wie mit solchen Negativentscheidungen nach neuem Recht umzugehen ist, ob es sich bei der Aufnahme des Verfahrens um ein Abänderungsverfahren (so OLG Frankfurt, Beschluss v. 8.9.2017, 4 UF 72/17) oder ein Erstverfahren (so OLG Karlsruhe, Beschluss v. 2.3.2018, 16 UF 247/16) handelt, ist streitig. Nicht streitig zu sein scheint jedoch, dass eine solche Negativentscheidung unter der Geltung des VersAusglG und des neuen FamFG nicht mehr möglich ist. Soweit das AG Sinsheim mit Beschluss v. 13.4.2017 (21 F 94/15) die Auffassung vertritt, dass analog § 19 Abs. 3 VersAusglG von einer fehlenden Ausgleichsreife auszugehen sei und gemäß § 19 Abs. 4 VersAusglG der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorzubehalten sei, erachtet der Senat diese Auffassung für vereinzelt geblieben und nicht vertretbar. Insbesondere der Verweis in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich allein wegen fehlender Mitwirkung wäre systemfremd. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung ist schon wegen des Vorrangs des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs abzulehnen (so auch schon zum alten Recht OLG Oldenburg a.a.O. Rn. 25). Dem Amtsgericht stehen auch hinreichende andere Möglichkeiten zur Förderung und zum Abschluss des Verfahrens zur Verfügung, so dass es einer solchen Negativentscheidung auch nicht bedarf. Insbesondere kann (und muss) das Amtsgericht den nicht mitwirkungsbereiten Ehepartner mit konsequenter Durchsetzung von Zwangsmitteln zur Mitwirkung anhalten. Dies ist vorliegend noch nicht hinreichend geschehen, wie der bisherige Verfahrensablauf belegt, der hier kurz dargestellt werden soll: Mit Beschluss vom 18.3.2019 ist der Antragsgegner zur Abgabe des Auskunftsbogens angehalten worden, sodann ist am 23.4.2019 ein Zwangsgeld von 300 EUR gegen ihn verhängt worden. Daraufhin ist am 27.11.2019 der vom Antragsgegner ausgefüllte Fragebogen eingegangen. Danach hat er von 2007 bis 2013 bei der Z... U... AG gearbeitet und ab 2013 dann bei der G... L... GmbH. Ferner hat der Antragsgegner seine Rentenversicherungsnummer angegeben. Am 20.2.2020 hat er auf Vorhalt der Antragstellerin ergänzt, dass er bei der E... V... eine beitragsfreie Riester-Rente besitze. Hierzu hat die E... V... L... AG am 19.3.2020 eine Auskunft erteilt. Die D... R... B... hat am 8.4.2020 mitgeteilt, dass es im Versicherungsverlauf des Antragsgegners noch ungeklärte Zeiten gebe, nämlich vom 7.2.1997 bis 31.8.1998, vom 16.6.2001 bis 31.10.2001 und vom 1.11.2005 bis 30.4.2006. Mit Beschluss vom 6.5.2020 ist der Antragsgegner daraufhin aufgefordert worden, die in dem Schreiben genannten Lücken aufzuklären. Der Beschluss ist dem Antragsgegner unter der Anschrift „K... “ in B ... am 18.5.2020 zugestellt worden. Am 15.6.2020 hat das Amtsgericht gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 400 EUR verhängt, da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Beschluss ist dem Antragsgegner am 18.6.2020 - gleichfalls unter der Anschrift „K...“ - zugestellt worden. Am 19.8.2020 hat das Amtsgericht Vollstreckungsauftrag erteilt (Bl. V88 d.A.). Im September 2020 ist an den Antragsteller gerichtete Gerichtspost als unzustellbar zurückgekommen. Daraufhin teilte die Antragstellerin am 13.10.2020 mit, dass der Antragsgegner unter der Anschrift „N... “ in B... wohnhaft sei (Bl. 22 d.A.). Die D... R... B... hat am 21.12.2020 mitgeteilt, dass der Versicherte noch nicht mitgewirkt habe (Bl. V104 d.A.). Am 9.12.2020 hat das Amtsgericht einen Anhörungstermin bestimmt. Die Zustellung an den Antragsgegner ist unter der Anschrift „N... “ erfolgt. Er ist im Termin am 20.5.2021 erschienen und hat angegeben, alle erforderlichen Auskünfte erteilt zu haben. Ausweislich der Akte ist die vom Amtsgericht betriebene Zwangsvollstreckung von der Gerichtsvollzieherin unter der Anschrift „K... “ versucht worden. Der am 30.4.2021 ausgestellte Haftbefehl weist gleichfalls diese Anschrift aus und ist von der Gerichtsvollzieherin am 12.8.2021 zurückgeschickt worden mit dem Hinweis, dass der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht habe ermittelt werden können. Dieser Verfahrensablauf zeigt, dass das Vollstreckungsverfahren offenbar wegen der fehlerhaften Anschrift bzw. der Nichtberücksichtigung der Anschriftenänderung bislang nicht erfolgreich betrieben worden ist. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass der Antragsgegner auch bei Beitreibung des Zwangsgelds oder gar Durchsetzung der Zwangshaft seiner Mitwirkungspflicht weiterhin nicht nachkommen würde. Im Übrigen könnte (und ggf. müsste) das Amtsgericht zudem die Ehegatten noch einmal zu einem Anhörungstermin laden und den Antragsgegner dann direkt befragen. Dies mag noch einiges an Zeit und Aufwand erfordern, aussichtslos ist dies jedoch nicht. Sollte der Antragsgegner trotz aller Zwangsmittel und ggf. einer erneuten Anhörung beharrlich seine Mitwirkung verweigern und dadurch das Verfahren über etliche Jahre hinweg verzögern, könnte das Amtsgericht dann (aber auch erst dann) prüfen, ob der Versorgungsausgleich gemäß § 27 VersAusglG wegen Unbilligkeit auszuschließen ist (vgl. dazu OLG Brandenburg, Beschluss v. 2.4.2020, 9 UF 181/19; dort lief das Versorgungsausgleichsverfahren sechs Jahre lang). Um dies beurteilen zu können, müsste das Amtsgericht jedoch zuvor - nachdem es wie oben beschrieben wirklich alle Mittel zur Erwirkung der Mitwirkungshandlung erfolglos ausgeschöpft hat - eine Auskunft der D... R... B... einholen, die das Anrecht des Antragsgegners betrifft und die Lücken im Versicherungslauf enthält. Denn sollte dieses Anrecht trotz der Lücken höher sein als das Anrecht der Antragstellerin, könnte ein Ausschluss nach § 27 VersAusglG die Antragstellerin benachteiligen, so dass ein Ausschluss dann eventuell außer Betracht bleiben müsste. Der Antragsgegner darf nicht auch noch für seine fehlende Mitwirkung belohnt werden. c) Eine eigene Sachentscheidung durch den Senat war nicht angezeigt. Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich in erster Instanz zu regeln. Die notwendigen Mitwirkungshandlungen sind dort durchzusetzen. 3. Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Amtsgericht zusammen mit der noch anstehenden Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu befinden.