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Urteil

AR 5/21 Not

KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:1117.AR5.21NOT.00
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Leitsätze
1. Die gebotene Korrektur eines Bewertungsfehlers schließt lediglich eine Verschlechterung des Ergebnisses der Bewertung einer Prüfungsleistung (hier: einer im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistung) aus. Ein Prüfer darf bei der Neubewertung seine einmal gefundenen Bewertungskriterien nicht ändern. Er hat seine Bewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelwertungen zu ergänzen und die neu vorzunehmenden Bewertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einzupassen.(Rn.26) 2. Damit ist allerdings nicht automatisch eine bessere Bewertung verbunden. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass das Ergebnis der wiederum vorzunehmenden Gesamtwertung im Wege der Abwägung der verschiedenen Einzelwertungen aufrechterhalten wird.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Verfahrenswert beträgt 25.000,00 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gebotene Korrektur eines Bewertungsfehlers schließt lediglich eine Verschlechterung des Ergebnisses der Bewertung einer Prüfungsleistung (hier: einer im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistung) aus. Ein Prüfer darf bei der Neubewertung seine einmal gefundenen Bewertungskriterien nicht ändern. Er hat seine Bewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelwertungen zu ergänzen und die neu vorzunehmenden Bewertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einzupassen.(Rn.26) 2. Damit ist allerdings nicht automatisch eine bessere Bewertung verbunden. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass das Ergebnis der wiederum vorzunehmenden Gesamtwertung im Wege der Abwägung der verschiedenen Einzelwertungen aufrechterhalten wird.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils vollstreckbaren Betrags leistet. Der Verfahrenswert beträgt 25.000,00 EUR. I. Die als Verpflichtungsklage statthafte, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht nach Zustellung des Widerspruchbescheids des Beklagten gegen diesen erhoben worden, §§ 74 Abs. 2, 57 Abs. 2, 68 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB, 111c Abs. 1 S. 2 BNotO. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung soweit sich aus der Bundesnotarordnung keine abweichenden Bestimmungen ergeben, § 111b Abs. 1 S. 1 BNotO. II. Nachdem sich die Parteien damit ausdrücklich einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung, § 102 Abs. 2 VwGO. III. In der Sache hat die Klage keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. 1. Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung ist lediglich die Klausur F 20-95, deren erneute Beurteilung durch den Erst- und den Zweitprüfer von der Klägerin noch beanstandet wird. Eine umfassende Nachprüfung der Beurteilung dieser Klausur ist allerdings ausgeschlossen. Dem steht die Rechtskraft des Senatsurteils entgegen. a) Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten – und darüber hinaus die Gerichte in einem späteren Prozess wegen desselben Gegenstands, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, § 121 Nr. 1 VwGO. Die in einem rechtskräftigen Bescheidungsurteil verbindlich zum Ausdruck gebrachte, für dieses Urteil maßgebliche Rechtsauffassung bestimmt dessen Rechtskraftwirkung. Die Besonderheiten dieser Urteilsform bringen es mit sich, dass der Umfang der materiellen Rechtskraft und damit der Bindungswirkung notwendigerweise aus den Entscheidungsgründen entnommen werden muss (BVerwG, NJW 1996, 737, 738; OVG Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 8. Januar 2010 – 10 N 86.08; Beschluss vom 27. November 2013 – 7 N 18.13). b) In dem Senatsurteil ist der Beklagte unter Aufhebung seiner vorangegangenen Bescheide verpflichtet worden, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die Klägerin hat hingegen in dem damaligen Rechtsstreit nicht in vollem Umfang obsiegt. Entsprechend hat der Senat die Klage teilweise abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Insbesondere vermochte der Senat nicht allen von der Klägerin gegen die Bewertung der Klausur F 20-95 erhobenen Einwendungen zu folgen. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich deshalb nur noch auf die Beanstandungen des Senats an der Bewertung der Aufgaben 2, 4 und 5. Die Beurteilung der Lösungen zu Aufgaben 1 und 3 durch die Prüfer hat der Senat nicht beanstandet; gegen sie wendet sich die Klägerin auch nicht. Sie übersieht hingegen, dass der Senat die Kritik der Prüfer auch bei den Aufgaben 2, 4 und 5 nur teilweise beanstandet hat. Soweit er sie für berechtigt hielt, ist sie deshalb ebenfalls einer erneuten Nachprüfung entzogen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2017 – 2 LA 268/15 – juris). 2. Der Senat vermag die Auffassung der Klägerin, die Anordnung zur Neubescheidung aus dem Senatsurteil müsse zwangsläufig zu einer Verbesserung der Note führen, nicht zu teilen. Die gebotene Korrektur eines Bewertungsfehlers schließt lediglich eine Verschlechterung des Ergebnisses der Bewertung einer Prüfungsleistung aus. Ein Prüfer darf bei der Neubewertung seine einmal gefundenen Bewertungskriterien nicht ändern. Er hat seine Bewertung durch Korrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelwertungen zu ergänzen und die neu vorzunehmenden Bewertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das Bewertungsergebnis beruht, einzupassen. Damit ist aber nicht automatisch eine bessere Bewertung verbunden. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass das Ergebnis der wiederum vorzunehmenden Gesamtwertung im Wege der Abwägung der verschiedenen Einzelwertungen aufrechterhalten wird (BVerwG, NVwZ 1993, 686, 688). Hier haben die erneuten Korrekturen nicht zu einer Verschlechterung der Gesamtnote geführt. Tatsächlich ist diese um einen Punkt angehoben worden. 3. Nach diesen Maßstäben ist die erneute Beurteilung der Klausur F 20-95 durch beide Prüfer nicht zu beanstanden. a) Die Prüfer haben die Feststellung des Senats bei Aufgabe 2, die dort am Ende der Klausurlösung erfolgten Ausführungen zur Erbfolge beträfen lediglich den hypothetischen Fall wirksamer Erbverzichte, berücksichtigt. Insbesondere der Erstprüfer hat an seiner Kritik, diese Ausführungen seien unzutreffend, ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Dass er sie dennoch nicht besonders bewertet hat, ist nicht zu kritisieren. Die Kandidaten hatten gutachterlich zu erläutern, welche Auswirkungen die „Verzichte“ von A und B auf die gesetzliche Erbfolge haben. Dieser Aufgabenstellung wäre lediglich durch die nun von der Klägerin in der Klageschrift angesprochene Antwort „Gar nicht“ sicher nicht entsprochen worden, weil dies allein keiner gutachterlichen Herleitung entsprochen hätte. Dies verkennt die Klägerin. Die Frage war auch nicht auf die Erbfolge bei „wirksamen“ Erbverzichten gerichtet, sondern die im Sachverhalt mitgeteilten „Verzichte“ waren zu behandeln, keine anderen. Waren diese Verzichte unwirksam, konnte nur die in der Klausurlösung getroffene Feststellung, es bleibe bei der gesetzlichen Erbfolge, im Ergebnis richtig sein. Die drüber hinausgehenden Ausführungen betrafen dann, wie der Erstprüfer zutreffend erkannt hat, einen anderen Sachverhalt, der aber nicht zu lösen war und deshalb auch keinen Anlass für eine besondere – positive Bewertung gab. Die Kritik des Zweitprüfers bei Aufgabe 2 besteht im Wesentlichen in der unzureichenden Auseinandersetzung mit der Möglichkeit eines wenigstens gegenüber F wirksamen Erbverzichts des B unter Anwendung des § 139 BGB. Dies entspricht der bereits in den ursprünglichen Gutachten von den Prüfern geäußerten Kritik, die im Senatsurteil behandelt und für berechtigt erachtet worden ist. Die Klägerin kann sie nun nicht erneut beanstanden. Dem steht die Rechtskraft des Senatsurteils entgegen. b) Letzteres gilt auch bei Aufgabe 4 hinsichtlich der von den Prüfern als nicht ausreichend angesehenen Behandlung des Problems der Offenbarung der Existenz des nichtehelichen Kindes E gegenüber F. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Erstkorrektor die Kritik aus seinem ersten Gutachten hier wörtlich wiederholt hat. Der Senat hat auch diese Kritik bereits – rechtskräftig – für berechtigt erachtet. Darüber hinaus haben sich die Prüfer ausreichend mit dem Senatsurteil auseinandergesetzt. Ihre Beanstandungen an der Klausurlösung sind nicht unberechtigt. Es kann dahinstehen, ob die Prüfer für E eine gegenüber dem Pflichtteilsanspruch leicht erhöhte Erbquote für vorzugswürdig erachtet haben. Der Erstprüfer und ihm ausdrücklich sich anschließend der Zweitprüfer haben in der Klausurlösung einen Widerspruch zwischen der Möglichkeit über eine Erbeinsetzung des E und derjenigen eines Vermächtnisses bemängelt. Diese Kritik ist berechtigt. In der Klausurlösung ist wörtlich die Einsetzung des E als Miterbe mit einem Anteil, „der seinem gesetzlichen Erbteil entspricht“ vorgeschlagen worden. Ein solcher Anteil geht zweifellos über den (erhöhten) Pflichtteil hinaus. Demgegenüber soll E bei der Vermächtnislösung eine Zuwendung erhalten, die der Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht. Das ist in der Tat ein Widerspruch, der sich nicht einfach dadurch auflösen lässt, aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass auch bei der Erbschaftslösung tatsächlich ein Erbteil in Höhe des Pflichtteils gemeint gewesen sei. Die Klägerin übersieht, dass die Prüfer die in der Klausurlösung aufgeführte Vermächtnislösung nicht als falsch bewertet, sondern eine Auseinandersetzung mit der Erbschaftslösung und letztlich eine Entscheidung für die eine oder andere Alternative erwartet haben. Diese Erwartung ist nicht unberechtigt. Die Kandidaten hatten gutachterlich zu erläutern, was der Notar den Eheleuten im Hinblick auf die Vorstellung von M zur erbrechtlichen Situation von E empfehlen sollte. Gab es mehrere Möglichkeiten, so war es naheliegend den Eheleuten die jeweiligen Vor- und Nachteile aufzuzeigen und sich letztlich für eine von ihnen zu entscheiden, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 BeurkG, 7b Abs. 1 S. 2 BNotO. Zu Recht hat der Erstkorrektor hier u.a. auf die notarielle Amtspflicht, den für die Beteiligten sichersten Weg zu gehen, verwiesen. Eine Entscheidung für die eine oder andere Alternative ist in der Klausurlösung zu Aufgabe 4 hingegen nicht getroffen worden. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass bei Aufgabe 5 auf Seite 17 darauf hingewiesen wird, E solle „bereits dann miterben (…) wenn M als Erster verstirbt“. Diese Aussage steht in einem ganz anderen Zusammenhang und macht schon deshalb nicht deutlich, dass damit die zu Aufgabe 4 gestellte Frage beantwortet werden sollte. Zudem fehlte es dann immer noch an einer Auseinandersetzung der Vor- und Nachteile der beiden Alternativen. Wie umfangreich die Erörterungen hierzu hätten sein müssen, kann letztlich offen bleiben. Die Prüfer haben zu Recht festgestellt, dass die Klausurlösung hierzu überhaupt keine Aussage enthält. c) Gegenstand der Nachprüfung bei Aufgabe 5 war nach dem Senatsurteil allein die fehlende Erwähnung eines Ehevertrags als erbrechtliches Gestaltungselement. Die von der Klägerin ansonsten gegen die Beanstandungen dieser Aufgabe erhobenen Einwände hat der Senat bereits für unberechtigt erachtet. Dabei hat er sich insbesondere mit der bedingten Erbeinsetzung des D auseinandergesetzt und die Kritik der Prüfer, die Klausurlösung enthalte hierzu keine ausreichenden Erörterungen, gebilligt. Danach erscheint es bereits fraglich, ob die Klägerin überhaupt noch damit gehört werden kann, sie habe § 2065 BGB genannt. Letztlich kann dies aber dahinstehen. Der Erstkorrektor jedenfalls hat im Überdenkungsverfahren ausgeführt, die Erörterungen hierzu erkannt zu haben. Damit hat es aber sein Bewenden. Ein Bewertungsfehler ist hier nicht zu erkennen. Die Prüfer müssen nicht jeden einzelnen Punkt einer Klausurlösung in ihren Voten aufführen und einer ausdrücklichen Bewertung unterziehen. Dessen ungeachtet bleibt aber die Kritik an der Klausurlösung, das Problem der gewünschten bedingten Erbeinsetzung bezüglich des D nicht ausreichend erörtert zu haben, nach Maßgabe des Senatsurteils ohnehin bestehen. Vor allem der Erstkorrektor hat in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 klargestellt, dass in der Klausurlösung zu Aufgabe 5 unterlassene Ausführungen zu einem Ehevertrag nicht negativ in die Bewertung eingeflossen seien. Entgegen der Klage erscheint dies keineswegs unglaubhaft. Nach dem Senatsurteil war es bei der Nachkorrektur dieser Aufgabe für die Prüfer naheliegend, sich zu diesem Punkt zu verhalten. Die Anmerkung des Erstprüfers, der Wechsel in den gesetzlichen Güterstand hätte erwogen werden können, um den Wünschen der Eheleute nach einer möglichst umfangreichen Reduzierung von Ansprüche der Kinder C, D und F zu entsprechen, ist dahin zu verstehen. Wenn dann hierzu keine Erörterungen in der Klausurlösung gemacht worden sind, dies aber nicht negativ in die Bewertung eingeflossen ist, ist die in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des Senats in ausreichendem Maß berücksichtigt worden. Die der Bewertung von Aufgabe 5 vorangestellte Feststellung, bei der Lösung der Aufgabe sei nur wenig Zählbares gelungen, wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Erstkorrektor hat weitere erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten aufgeführt, die von der Klausurlösung nicht erkannt worden sind. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 111b Abs. 1 BNotO, 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf §§ 111g BNotO, 52 Abs. 1 GKG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 111b Abs. 1 BNotO, 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht entsprechend § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen von §§ 111d BNotO, 124 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab. Die Klägerin begehrt die erneute Neubewertung einer von ihr im Rahmen der notariellen Fachprüfung erbrachten Leistung. Sie nahm an der Prüfungskampagne 2018/I der von dem Beklagten durchgeführten notariellen Fachprüfung teil. Mit Bescheid vom 12. September 2018 stellte der Beklagte fest, die Klägerin habe die notarielle Fachprüfung mit der Note „ausreichend (6,05 Punkte)“ bestanden. Die Bewertung der Aufsichtsarbeiten teilte der Beklagte wie folgt mit: Klausur F 20-94: 9,00 Punkte, Klausur F 20-88: 5,50 Punkte, Klausur F 20-87: 3,00 Punkte, Klausur F 20-95: 6,00 Punkte. Der Prüfungsausschuss habe für die mündliche Prüfung am 31. August 2018 die Note „befriedigend (6,60 Punkte)“ vergeben; der Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung sei mit 5,00 Punkten, die Leistungen im Gruppenprüfungsgespräch mit 7,00 Punkten von den Prüfern bewertet worden. Ihren gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, in dem sie die (End-)Bewertungen sämtlicher Aufsichtsarbeiten sowie des Vortrags in der mündlichen Prüfung rügte, wies der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2019 zurück. Auf die dagegen gerichtete Klage hob der Senat mit Urteil vom 22. Juni 2020 – Not 6/19 – (im Folgenden: Senatsurteil) den Bescheid vom 12. September 2018 und den Widerspruchsbescheid vom 25. März 2019 auf und verurteilte den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen, die Klägerin nach Neubewertung der Klausur F 20-95 neu zu bescheiden. Der Beklagte bat die Korrektoren darauf um Neubewertung der Klausur F 20-95. Dem kamen sie nach, wobei der Erstkorrektor bei der Bewertung mit sieben Punkten blieb und der Zweitkorrektor seine Bewertung auf diese Punktezahl anhob. Wegen der Einzelheiten wird auf die Voten des Erstkorrektors (Bl. II 101 R bis II 104 der Verwaltungsakte) und des Zweitkorrektors (Bl. II 107R bis II 109 der Verwaltungsakte) verwiesen. Mit der Klägerin am 22. September 2020 zugestelltem Bescheid vom 17. September 2020 stellte der Beklagte fest, die Klägerin habe die notarielle Fachprüfung mit „ausreichend (6,24 Punkte)“ bestanden. Auf den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom 21. Oktober 2021, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. II 199 bis II 121 der Verwaltungsakte verwiesen wird, bat der Beklagte beide Korrektoren um Überdenkung ihrer Bewertung. Diese nahmen hierzu am 9. November 2020 (Bl. 123R bis 123 der Verwaltungsakte) und am 27. November 2020 (Bl. II 126 bis II 127 der Verwaltungsakte) Stellung, wobei sie bei ihren Bewertungen blieben. Der Beklagte hat den Widerspruch mit der Klägerin am 7. Januar 2021 zugestelltem Bescheid vom 5. Januar 2021, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K12 verwiesen wird, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 6. Februar 2021 eingegangene Klage vom selben Tag. Die Klägerin trägt vor, in dem Senatsurteil sei eine falsche Bewertung der Klausur F 20-95 festgestellt worden. Dies müsse denklogisch zu einer Verbesserung der Note führen, deren Bestimmung letztlich dem Beurteilungsspielraum der Prüfer unterfalle. Bei Aufgabe 2 habe sie, um eine umfassende Antwort geben zu können, die Wirksamkeit der Verzichte unterstellen müssen. Es habe sich nicht um die Beantwortung einer hypothetischen Frage gehandelt. Eine Erhöhung des Erbteils über den Pflichtteil hinaus habe bei Aufgabe 3 nicht mehr vorgeschlagen werden müssen. Auch die Vermächtnislösung sei nicht als falsch zu beurteilen. Soweit sie weiterhin von den Prüfern bemängelt worden sei, versuchten sie, die Vorgaben des Senatsurteils zu umgehen. Bei Aufgabe 5 hätten die Prüfer weiterhin Ausführungen zu einem Ehevertrag vermisst, die nach den Vorgaben in dem Senatsurteil aber nicht gefordert seien. Es sei nicht glaubhaft, wenn der Erstprüfer nun angibt, das Fehlen solcher Ausführungen habe zu keinem Punktabzug geführt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. September 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2021 die Klägerin nach Neubewertung der Klausur F 20-95 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Senat liegen der die Klägerin betreffende Verwaltungsvorgang des Beklagten ............. sowie die Akten des Verfahrens AR 6/19 Not vor.