Beschluss
AR 7/21 Not
KG Berlin Senat für Notarsachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1208.AR7.21NOT.00
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Leitsätze
Für Maßnahmen, die die nach § 50 Nr. 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zuständige Aufsichtsbehörde gemäß §§ 51, 52 Geldwäschegesetz ergreift, ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht/Kammergericht gemäß § 111 Abs. 1 BNotO eröffnet.(Rn.6)
(Rn.10)
Tenor
Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht/Kammergericht gemäß § 111 Abs.1 BNotO ist zulässig.
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung bleiben der Endentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Maßnahmen, die die nach § 50 Nr. 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) zuständige Aufsichtsbehörde gemäß §§ 51, 52 Geldwäschegesetz ergreift, ist der Rechtsweg zum Oberlandesgericht/Kammergericht gemäß § 111 Abs. 1 BNotO eröffnet.(Rn.6) (Rn.10) Der Rechtsweg zum Oberlandesgericht/Kammergericht gemäß § 111 Abs.1 BNotO ist zulässig. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen. Die Kostenentscheidung und die Streitwertfestsetzung bleiben der Endentscheidung vorbehalten. I. Der Kläger ist Notar in Berlin. Dem Beklagten obliegt nach § 93 Abs.1 BNotO die regelmäßige Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare, die im Bezirk des Landgerichts Berlin ihren Sitz haben. Nach § 50 Nr. 5 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (nachfolgend GwG) ist er die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes. Der Kläger wendet sich mit seiner beim Kammergericht erhobenen Anfechtungsklage gegen eine mit Schreiben vom 30. März 2021 ergangene Aufforderung des Beklagten, ihm binnen zwei Wochen zur Durchführung einer Prüfung gemäß § 51 Abs.3 GwG seine Urkundensammlung seit 2019 bis 28. Februar 2021 sowie sein Verwahr- und Massebuch (Massekartei) mit Namensverzeichnis seit 2019 bis 28. Februar 2021 in eine seiner Dienststellen zu übersenden. Zugleich begehrt der Kläger die Feststellung, dass eine zuvor ergangene Verfügung des Beklagten vom 16. Februar 2021, dem vom Beklagten mit einer Prüfung nach § 51 Abs. 3 GWG beauftragten Justizamtmann die zuvor genannten Unterlagen in der Geschäftsstelle des Klägers zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger ist der Meinung, das Verlangen des Beklagten auf Vorlage von Unterlagen unabhängig davon, ob diese einen Bezug zu den Kataloggeschäften des § 2 Abs.1 Nr. 10 GWG hätten, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 12 Abs.1, Abs.2 GG, da es an einer Ermächtigungsgrundlage hierfür fehle. Insoweit erfahre auch seine Verschwiegenheitspflicht aus § 18 BNotO in Bezug auf Amtsgeschäfte, die nicht zu den vorgenannten Kataloggeschäften zählten, keine Einschränkungen durch das GwG. Gleiches ergebe sich aus § 5 Abs.3 S.1 DONot und § 35 Abs.3 S. 2 BNotO in Bezug auf die erbetene Übersendung seiner kompletten Urkundensammlung sowie des Verwahr- und des Massebuches. Hiernach habe er die Verfügbarkeit und Verfügungsgewalt über seine Akten und Verzeichnisse zu wahren. Zudem äußert er Bedenken, Mitarbeitern des Beklagten ohne Befähigung zum Richteramt personenbezogene Daten ohne Bezug zu Kataloggeschäften zugänglich zu machen. Er ist der Meinung, die beanstandeten Maßnahmen seien nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Kammergerichts. Er ist der Meinung, der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei gegeben, da seine Tätigkeit als Aufsichtsbehörde i.S.d. § 50 Nr.5 GwG nicht auf den Bestimmungen der BNotO beruhe, sondern auf denen des GwG, welches eine ganz eigene, für alle Aufsichtsbehörden und Betroffenengruppen geltende Systematik beinhalte. Er sieht die vom Kläger beanstandeten Maßnahmen durch die Regelungen des GwG gedeckt und hält sie auch für verhältnismäßig. Die Erstreckung des GwG auf die Notare habe eine Einschränkung ihrer Verschwiegenheitspflicht und des von ihnen zu wahrenden Datenschutzes zur Folge. Der Anwendungsbereich des § 35 Abs.3 S.2 BNotO sei vorliegend nicht betroffen, da die Regelung keine Einschränkung zur Tätigkeit der Aufsichtsbehörde enthalte, sondern gerade der Sicherstellung der Aufsicht diene. Anders als im Rahmen der Aufsicht nach § 93 BNotO sei eine dem § 32 Abs.2 S.1 DONot entsprechende Einschränkung des Personenkreises für die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde nach § 50 Nr. 5 GwG nicht normiert. II. Die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtsweges zum Kammergericht war nach § 17 a Abs.3 S. 1, S. 2 GVG auszusprechen. Es liegt eine verwaltungsrechtliche Notarsache i.S.d. § 111 Abs.1 BNotO vor. Dabei handelt sich um eine sog. abdrängende Rechtswegzuweisung für den Bereich des Notarrechts, die alle Streitigkeiten nach der BNotO oder nach einer aufgrund der BNotO erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung betrifft (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler-Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., Rn. 4 f zu § 111; Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, Rn. 1f zu § 1 BNotO ). Rügt ein Beteiligter die Zulässigkeit dieses Rechtsweges, ist das Gericht gemäß § 17 a Abs.3 S.2 GVG verpflichtet, vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu entscheiden (vgl. Arndt/Lech/Sandkühler-Sandkühler, a.a.O., Rn. 13 zu § 111 BNotO; Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl., Rn. 21 zu § 111 BNotO). Die Entscheidung kann – wie vorliegend geschehen - gemäß § 17 a Abs.4 S.1 GVG ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege ergehen. Die Sonderzuweisung gemäß § 111 Abs.1 BNotO bezieht sich auf alle hoheitlichen Maßnahmen, durch die in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eines Notars eingegriffen werden kann (vgl. Frenz/Miermeister-Müller, BNotO, 5. Aufl., Rn. 5 zu § 111). Voraussetzung ist das Vorliegen einer notarrechtlichen Streitigkeit, wobei sich die Abgrenzung zu anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach dem Rechtsschutzziel des Rechtschutz suchenden Beteiligten richtet (vgl. Arndt/Lech/Sandkühler-Sandkühler, a.a.O., Rn. 13 zu § 111 BNotO). Vorliegend geht es um eine Streitigkeit über sich aus der BNotO ergebende Rechtspositionen eines Notars, denn der Kläger erwehrt sich eines Eingriffs in seine ihm nach § 18 Abs.1 BNotO obliegende Verschwiegenheit. Zudem sieht er in der angegriffenen Maßnahme eine Verletzung der ihm nach § 35 Abs. 3 S.2 BNotO, § 5 Abs. 3 S.1 DONot obliegenden Verpflichtung, seine Verfügungsgewalt über Akten und Verzeichnisse zu wahren. Gestützt wird die streitige Maßnahme zwar auf §§ 51 Abs.3, 52 Abs.1 GWG, d.h. auf Rechtsgrundlagen außerhalb der BNotO. Das steht der Anwendung des § 111 BNotO aber dann nicht entgegen, wenn die Maßnahme zumindest auch auf die Vorschriften des Notarrechts und nicht ausschließlich auf andere Rechtsvorschriften zurückzuführen ist und dabei den Notar lediglich in seiner amtlichen Eigenschaft trifft (vgl. Schippel/Bracker-Herrmann, a.a.O., Rn. 10 zu § 111 BNotO). Die hier streitgegenständlichen Maßnahmen sind nicht lediglich auf eine Rechtsgrundlage außerhalb der BNotO zurückzuführen. Nach Auffassung des Senates stellen die Befugnisse, die der Gesetzgeber dem Beklagten als Aufsichtsbehörde gemäß §§ 50 Nr. 5, 51 GWG zugewiesen hat, einen Unterfall der dem Beklagten nach § 93 Abs.1 S.1 BNotO obliegenden Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare dar. Deren Ziel ist die Beachtung der für den Notar geltenden berufsrechtlichen Vorschriften (vgl. Schippel/Bracker-Herrmann, BNotO, 9. Aufl., Rn. 8 zu § 111 BnotO). Sie soll gewährleisten, dass die Notare ihre Tätigkeit im Einklang mit den bestehenden Vorschriften ausüben und sich keine Pflichtwidrigkeit zu schulde kommen lassen, die ihr Ansehen beeinträchtigen könnte. Die insoweit einzuhaltenden Pflichten müssen nicht zwingend in der BNotO geregelt sein. Vielmehr verlangt es die Prüfung und Überwachung einer im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften stehenden Amtsführung eines Notars auch, dass dafür Sorge getragen wird, dass die Notare alle sonstigen Normen beachten, mit denen sie bei ihrer beruflichen Betätigung in Berührung kommen (vgl. BGHZ 112,178). Dazu gehören zweifelsohne auch die Pflichten, die das GwG dem Notar gerade wegen seiner beruflichen Tätigkeit im Rahmen der in § 2 Abs.1 Nr. 10 GwG genannten Geschäfte auferlegt (vgl. §§ 4 ff GwG). Die Bundesnotarordnung enthält in § 93 BNotO keine erschöpfende Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse und der Aufsichtsmittel. Jedenfalls ist die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde nach § 93 S.1 BNotO nicht auf die nach § 32 Abs.1 DONot in der Regel in Abständen von 4 Jahren durchzuführende Prüfung beschränkt, denn diese betrifft nur die Prüfung der gesamten Amtsführung des Notars, nicht aber deren Überwachung. Es gehört aber auch außerhalb dieser Prüfungen zu den Amtspflichten des Notars, den Aufsichtsbehörden bei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie erforderte Berichte fristgemäß zu erstatten. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Amtsführung des Notars Anlass zu Beanstandungen gegeben hat, sondern auch, um Beanstandungen in der Zukunft vorzubeugen (vgl. BGH DNotZ 1987, 438). Insoweit sind nach § 93 Abs.1 S.2 BNotO auch zusätzliche Zwischenprüfungen zulässig, die sich auf die Einhaltung der Pflichten nach dem GwG beschränken können. Dass auch der Gesetzgeber die dem Antragsgegner nach §§ 50 Nr. 5, 51 GwG obliegende Aufsicht als einen Sonderfall der Amtsaufsicht i.S.d. § 93 BNotO betrachtet, ergibt sich zum einen aus der Regelung des § 51 Abs.2 S.3 GWG, wonach die für die Durchführung des GWG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen der Aufsicht auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben können. Auf diese Regelung stützt sich der Beklagte in seiner Klageerwiderung auch argumentativ. Zum anderen lässt sich die vordargestellte Auffassung auf den in § 50 Nr. 5 GwG enthaltenen Verweis auf die Zuständigkeitsregelung nach § 92 Nr. 1 BNotO sowie auf die Motive stützen. So heißt es im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu § 16 Abs. 2 Nr. 6 GwG i.d.F. vom 21. August 2008, der Vorgängerregelung des § 50 Nr. 5 GwG : „Notare unterliegen als Träger eines öffentlichen Amtes der staatlichen Aufsicht gemäß §§ 92 ff. Bundesnotarordnung. Es wird nunmehr festgelegt, dass die Aufsicht über die Einhaltung der dem Notar im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung obliegenden Pflichten durch den Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, ausgeübt wird (§ 92 Nr. 1 Bundesnotarordnung).“ (vgl. BR-Drucksache 168/08,S. 104; so auch BT-Drucksache 16/9038, S. 48). Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass der durch den Präsidenten des Landgerichts gemäß §§ 92 ff BNotO umfassend ausgeübten staatlichen Aufsicht über die Amtsführung der Notare auch die Aufsicht über die Einhaltung der dem Notar im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung obliegenden Pflichten hinzugefügt wird. Anderenfalls hätte es der ausdrücklichen Bezugnahme auf §§ 92 ff BNotO nicht bedurft. Für eine bloße Umschreibung der Aufsichtsbehörde war diese Bezugnahme jedenfalls nicht erforderlich. Der Gesetzgeber verdeutlichte hiermit vielmehr, dass ihn die aus der ohnehin bestehenden Aufsichtstätigkeit resultierende Sachkompetenz der Behörde bewogen hat, auch die Einhaltung der aus dem GwG resultierenden Amtspflichten der Notare deren Aufsichtspflicht zu unterstellen. Damit bringt er zugleich zum Ausdruck, dass im Rahmen der Aufsicht nach dem GwG auch die Besonderheiten der Amtsführung eines Notars zu berücksichtigen sind, die sich aber auch aus anderen berufsrechtlichen Vorschriften außerhalb des GwG, etwa aus der BNotO ergeben können. Es macht Sinn, diese Aufgabe in die Hände derselben Aufsichtsbehörde zu legen, gleiches gilt auch für andere Verpflichtetengruppen i.S.d. §§ 2 Abs. 1, 50 BNotO. Das vorgenannte Argument spricht aber zugleich für eine Zuständigkeit des Senates gemäß § 111 Abs.1 S.1 BNotO. Soweit der Beklagte demgegenüber unter Hinweis auf eine ganz eigene, für alle Aufsichtsbehörden und Betroffenengruppen geltende Systematik der Maßnahmen und Befugnisse für eine einheitliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte argumentiert, übersieht er, dass sich der Gesetzgeber jedenfalls auf behördlicher Ebene mit der Bestimmung verschiedener, besonders berufsnaher Aufsichtsbehörden gerade nicht für eine einheitliche Entscheidungszuständigkeit entschieden hat und dies daher auch nicht für die gerichtliche Zuständigkeit gelten muss. Abweichendes lässt sich auch nicht den von dem Beklagten zitierten, für den rechtsanwaltschaftlichen Bereich ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24.09.2020; Az: AU 2 K 19.254, juris; VG Berlin, Beschluss vom 05.02.2021, Az.: 12 L 258/20, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.01.2021, Az. : 18 L 1703/20, juris, nachfolgend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.11.2020, Az. 4 B 1788/20, juris; vgl. auch VG Arnsberg, Urteil vom 05.01.2021, Az.: 1 L 1003/20, juris) entnehmen, da in keiner dieser Entscheidungen die Frage des Rechtsweges problematisiert, sondern der Verwaltungsrechtsweg schlicht begründungslos unterstellt wird. Der Senat lässt gemäß § 17 a Abs.4 S. 5 GVG die Beschwerde gegen diese Entscheidung an den Bundesgerichtshof zu, da die Frage, welcher Rechtsweg für Notare, die sich gegen auf das GwG gestützte Maßnahmen der Aufsichtsbehörde i.S.d. § 50 Nr. 5 GwG wehren wollen, gegeben ist, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt und von grundsätzlicher Bedeutung ist.