Beschluss
16 UF 1101/20
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1223.16UF1101.20.00
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Leitsätze
1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsberechtigte es in vorwerfbar illoyaler Weise unterlassen hat, für seine eigene Alters- und Invaliditätsversorgung Vorsorge zu treffen, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre.(Rn.12)
2. Entsprechendes gilt aufgrund der groben Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die bloße Nichtleistung von Unterhalt noch nicht ausreicht, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, da dieses Unterlassen auf einer fehlenden Leistungsfähigkeit beruhen kann. Deshalb muss zur Annahme eines Härtefalls über die bloße Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus zusätzlich eine besondere Rücksichtslosigkeit hinzukommen.(Rn.12)
3. Den Ausgleichsberechtigten trifft eine sekundäre Darlegungslast, die für das Unterlassen einer eigenen Alters- und Invaliditätsversorgung und die Leistung eines Beitrags zum Familienunterhalt sprechenden Umstände substanziiert vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen.(Rn.17)
4. Dies ist anzunehmen, wenn der Ausgleichspflichtige, der keinen Einblick in die maßgeblichen, allein im Einflussbereich des Ausgleichsberechtigten liegenden Tatsachen hat, schlüssig und anhand von Indizien nachvollziehbar vorgetragen hat, dass der Ausgleichsberechtigte weder für die eigene Alterssicherung vorgesorgt noch zum Familienunterhalt beigetragen hat und dieser Vortrag durch die erteilte Auskunft des Versorgungsträgers im Wesentlichen bestätigt wird.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16. September 2020 verkündete Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 14/20 - hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich geändert und Ziff. 2 des Tenors wie folgt neu gefasst:
2. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer xxx - zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4064 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto Nr. xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 29. Februar 2020, übertragen.
b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Versicherungsnummer xxx - zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,3508 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto Nr. xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 29. Februar 2020, übertragen.
c) Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten früheren Ehegatten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 1.740 € festgesetzt.
Der Antrag des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020, Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs kann grob unbillig sein, wenn der Ausgleichsberechtigte es in vorwerfbar illoyaler Weise unterlassen hat, für seine eigene Alters- und Invaliditätsversorgung Vorsorge zu treffen, obwohl ihm dies unschwer möglich gewesen wäre.(Rn.12) 2. Entsprechendes gilt aufgrund der groben Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die bloße Nichtleistung von Unterhalt noch nicht ausreicht, um den Versorgungsausgleich auszuschließen, da dieses Unterlassen auf einer fehlenden Leistungsfähigkeit beruhen kann. Deshalb muss zur Annahme eines Härtefalls über die bloße Nichterfüllung der Unterhaltspflicht hinaus zusätzlich eine besondere Rücksichtslosigkeit hinzukommen.(Rn.12) 3. Den Ausgleichsberechtigten trifft eine sekundäre Darlegungslast, die für das Unterlassen einer eigenen Alters- und Invaliditätsversorgung und die Leistung eines Beitrags zum Familienunterhalt sprechenden Umstände substanziiert vorzutragen und gegebenenfalls zu belegen.(Rn.17) 4. Dies ist anzunehmen, wenn der Ausgleichspflichtige, der keinen Einblick in die maßgeblichen, allein im Einflussbereich des Ausgleichsberechtigten liegenden Tatsachen hat, schlüssig und anhand von Indizien nachvollziehbar vorgetragen hat, dass der Ausgleichsberechtigte weder für die eigene Alterssicherung vorgesorgt noch zum Familienunterhalt beigetragen hat und dieser Vortrag durch die erteilte Auskunft des Versorgungsträgers im Wesentlichen bestätigt wird.(Rn.17) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 16. September 2020 verkündete Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 14/20 - hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich geändert und Ziff. 2 des Tenors wie folgt neu gefasst: 2. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - Versicherungsnummer xxx - zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4064 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto Nr. xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 29. Februar 2020, übertragen. b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg - Versicherungsnummer xxx - zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,3508 Entgeltpunkten auf das vorhandene Versicherungskonto Nr. xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 29. Februar 2020, übertragen. c) Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die beteiligten früheren Ehegatten jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst. Der Beschwerdewert wird auf 1.740 € festgesetzt. Der Antrag des Antragsgegners vom 2. Dezember 2020, Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz zu bewilligen, wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zuge der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist. Auf den von der Antragstellerin angebrachten Scheidungsantrag, dem der Antragsgegner zugestimmt hat, hat das Familiengericht die Ehe geschieden. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs hat die Antragstellerin beantragt, von einer Durchführung abzusehen, weil ein Ausgleich der während der Ehezeit, dem Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 29. Februar 2020, jeweils erworbenen Anrechte grob unbillig wäre. Das Familiengericht hat, nachdem es die beteiligten Ehegatten hierauf hingewiesen hat, entschieden, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wird und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Antragsgegner zwar voraussichtlich ausgleichsberechtigt sein werde, ein Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten aber dennoch nicht in Betracht komme, weil er es vollständig unterlassen habe, in irgendeiner Weise an der Aufklärung seiner Anrechte mitzuwirken. Gegen die Entscheidung in der Folgesache Versorgungsausgleich wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er rügt, das Familiengericht habe zu Unrecht davon abgesehen, den Versorgungsausgleich zu regeln; dieser sei vielmehr von Amts wegen durchzuführen. Ein völliger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs, so, wie die Antragstellerin dies fordere, komme nicht in Betracht. Denn er habe zu Beginn der Ehezeit einen Taxibetrieb unterhalten und sei daneben als Veranstaltungskaufmann im Bereich der „Promotion“ u.a. für das Unternehmen xxx selbständig tätig gewesen. Aus den Einnahmen aus diesen Tätigkeiten habe er die Lebenshaltungskosten der insgesamt vierköpfigen Familie - der Antragstellerin und ihm sowie den zwei minderjährigen, in den Jahren 2014 bzw. 2016 geborenen Kindern - bestritten und insbesondere die Kosten der Miete wie auch andere Lebenshaltungskosten bezahlt. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie hält an ihrem erstinstanzlichen Antrag fest, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit vollständig auszuschließen und verweist darauf, dass auch die - hier vorliegende - Verletzung der verfahrensrechtlichen Pflicht, an der Klärung der eigenen Versorgungsanrechte mitzuwirken, einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach sich ziehen könne. Unabhängig hiervon sei der Versorgungsausgleich aber auch deshalb vollständig auszuschließen, weil der Antragsgegner während der Ehezeit praktisch überhaupt keine eigene Altersvorsorge betrieben habe. Zudem habe es Zeiten gegeben, in denen er weder eigene Einkünfte erwirtschaftet noch staatliche Transferleistungen bezogen oder dies wenigstens beantragt hätte. Da er auf diese Weise auch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich vernachlässigt habe, dürfe ein Versorgungsausgleich nicht stattfinden. Der Senat hat für den Antragsgegner, nachdem dieser im Beschwerderechtszug an der Klärung seines Kontos mitgewirkt hat, eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers zu den von ihm während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften eingeholt; danach beträgt der Eheanteil seiner Anwartschaften 0,8127 Entgeltpunkte. Allerdings sind vom Beginn der Ehezeit am 1. Mai 2013 bis zum 10. Juli 2018 im Versicherungskonto des Antragsgegners keine Entgelte verzeichnet, die zu einem Erwerb von eigenen Anrechten hätten führen können. Ab dem 11. Juli 2018 bis zum Ende der Ehezeit am 29. Februar 2020 verzeichnet das Konto für die spätere Altersversorgung maßgebliche Entgelte in Höhe von insgesamt 31.591,17 €. Dagegen hat die Antragstellerin während der Ehezeit (West-) Anrechte in Höhe von 7,2100 Entgeltpunkten sowie zusätzlich (Ost-) Anrechte über 1,9383 Entgeltpunkte (Ost) erworben. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 29. Februar 2020 sind in ihrem Versicherungskonto für die künftige Altersversorgung maßgebliche Entgelte in Höhe von insgesamt 133.411 € verzeichnet. Es handelt sich hierbei durchweg um Pflichtbeiträge aus Zeiten der Erwerbstätigkeit, die teilweise auch in Zeiten erworben worden sind, in denen der Antragstellerin bereits rentenrechtliche Zeiten der Schwangerschaft oder der Kindererziehung angerechnet wurden. Auf Bitten des Senats haben die beiden beteiligten Rentenversicherungsträger für beide früheren Ehegatten neue, korrigierte Auskünfte erstellt, in denen lediglich die Werte für den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum Ende der Ehezeit am 29. Februar 2020 zugrunde gelegt wurden. In dieser (verkürzten) Zeit hat die Antragstellerin Anrechte in Höhe von 2,7015 Entgeltpunkten erlangt und der Antragsgegner solche in Höhe von 0,8127 Entgeltpunkte. Der Senat hat den Beteiligten wiederholt rechtliche Hinweise erteilt und darauf aufmerksam gemacht, dass ohne mündliche Anhörung, im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist ohne Bedenken zulässig (§§ 58, 63, 64, 228 FamFG). 2. Das Rechtsmittel hat jedoch nur den aus dem Tenor ersichtlichen, beschränkten Erfolg. Im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel des Antragsgegners als unbegründet, weil es gegen die familiengerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevortrages nichts zu erinnern gibt. Im Einzelnen: a) Grundsätzlich bestehen keine Bedenken, dass der Antragsgegner seine offensichtlichen Versäumnisse aus dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Familiengericht ausgleicht bzw. nachholt und am Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs mitwirkt, so dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens sein Versicherungskonto geklärt und der Versorgungsausgleich regelgerecht durchgeführt werden kann. b) Die Regelung des Versorgungsausgleichs unterliegt jedoch dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG), so dass von Amts wegen zu prüfen ist, ob der Versorgungsausgleich herabzusetzen oder sogar vollständig auszuschließen ist (vgl. Nomoskommentar BGB/Götsche [4. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 83; Palandt/Siede, BGB [80. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 38). (aa) Dem Gesetz zufolge (§ 27 VersAusglG) findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre (§ 27 VersAusglG). Eine grobe Unbilligkeit liegt dabei vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in unerträglicher Weise widerspricht. Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Versorgungsausgleichs ist der Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG). Danach sind beide Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Vorsorgevermögen gleichermaßen berechtigt: Die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, sind als grundsätzlich gleichwertig anzusehen, wobei der Versorgungsausgleich dem Ausgleich des gemeinsam erwirtschafteten Altersvorsorgevermögen der Ehegatten dient. Die Härtefallklausel des § 27 VersAusglG hat in diesem Zusammenhang die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs: Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 [bei juris Rz. 14ff.]; KG, Beschluss vom 3. März 2020 - 13 UF 184/19, FF 2020, 498 [bei juris Rz. 7]). (bb) An diesem Maßstab gemessen, erweist sich die Durchführung eines regelgerechten, vollständigen Versorgungsausgleichs für die gesamte Dauer der Ehezeit als grob unbillig; der Gerechtigkeitsgedanke verlangt vielmehr, dass dieser für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Ehezeit am 1. Mai 2013 und dem 30. Juni 2018 ausgeschlossen wird: (i) Allgemeiner Auffassung zufolge ist eine uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig, wenn der Ausgleichsberechtigte es in vorwerfbarer, illoyaler Weise unterlassen hat, für seine eigene Alters- und Invaliditätssicherung Vorsorge zu treffen, obwohl ihm das unschwer möglich gewesen wäre (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. August 2011 - 17 UF 145/11, FamRZ 2012, 311 [LS 1]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. April 2006 - 2 UF 267/04, FamRZ 2006, 1457 [bei juris Rz. 22] sowie u.a. Palandt/Siede, BGB [80. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 20, 24; Nomoskommentar BGB/Götsche [4. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 37, 55; Hauß/Bührer, Versorgungsausgleich du Verfahren in der Praxis [2. Aufl. 2014], Rn. 564; alle m. zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung). Entsprechendes gilt, worauf der Senat wiederholt hingewiesen hat (vgl. beispielsweise Anschreiben vom 26. Juli 2021; VA 39), für die grobe Verletzung der Pflicht nach §§ 1360, 1360a BGB, zum Familienunterhalt beizutragen: Auch das kann, nicht anders als unter Geltung des bisherigen, alten Rechts (vgl. § 1587c Nr. 3 BGB a.F. sowie Palandt/Brudermüller, BGB [61. Aufl. 2002], § 1587c Rn. 44ff.) nach allgemeiner Auffassung zu einer Herabsetzung oder gar zu einem vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (vgl. Palandt/Siede, BGB [80. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 35; Nomoskommentar BGB/Götsche [4. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 57ff. jeweils mit zahlr. Nachw. aus der Rechtsprechung). (ii) Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: Die Antragstellerin, die insoweit - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87, FamRZ 1988, 709 [bei juris Rz. 14]), hat in sich stimmig, schlüssig, konsistent und nachvollziehbar vorgetragen, dass der Antragsgegner vom Beginn der Ehezeit an bis etwa Mitte 2018 keiner geregelten, kontinuierlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen oder Einkünfte erzielt hat, mit denen er in der Lage gewesen wäre, seiner Familienunterhaltspflicht - insbesondere der Obliegenheit, den Unterhalt für die beiden gemeinsamen, in den Jahren 2014 und 2016 geborenen minderjährigen Töchter sicherzustellen - nachzukommen: Zu Beginn der Ehe unterhielt der Antragsgegner, ohne selbst über einen Taxischein zu verfügen, einen Taxibetrieb mit einem angestellten Fahrer. Er selbst war gelegentlich als freiberuflicher „Promoter“ tätig, der zeitweilig für einige Wochen oder für einzelne Wochenenden deutschlandweit unterwegs war. Seit etwa 2016 war der Antragsgegner überhaupt nicht mehr erwerbstätig; er hat sich, wie sich aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergibt, auch nicht arbeitslos gemeldet bzw. entsprechende Transferleistungen bezogen. Erst ab Mitte 2018 war er wieder erwerbstätig; dies allerdings, wie sich aus dem Versicherungsverlauf ergibt, nur in sehr geringen Umfang bzw. sehr schlecht entlohnt. Eine Betreuung der Kinder durch ihn in den Zeiten, in denen die Antragstellerin erwerbstätig war, erfolgte nicht. Die Familie lebte von dem Elterngeld, das die Antragstellerin bezogen hat und deren Verdienst aus einer (Vollzeit-) Erwerbstätigkeit, der sie - teilweise sogar im Schichtbetrieb - neben der Betreuung und Versorgung von zwei Kleinkindern in der Gastronomie bzw. im Hotelgewerbe nachgegangen ist. Die unterhaltsberechtigte Familie ist dadurch in Not geraten und konnte ihre Miete nicht mehr zahlen, so dass der Vermieter - was vom Antragsgegner auch eingeräumt wird (vgl. Schriftsätze vom 27. April 2020, HA 17; vom 12. Januar 2021; HA 92) - den beteiligten Ehegatten das Geld „vorstreckte“, mit dem sie ihm die Miete zahlten bzw. hat sie ihnen schließlich für die Dauer eines Jahres vollständig erlassen (vgl. Schriftsatz Antragstellerin vom 25. Januar 2021; HA 104). Die Not war zeitweilig so groß, dass die Antragstellerin in manchen Wochen gezwungen war, eine „Sparflasche“ der Familie zu leeren und von dem Kleingeld - 40 € - für die vierköpfige Familie Lebensmittel zu kaufen (vgl. Schriftsatz Antragstellerin vom 25. Januar 2021; HA 104). Der Vortrag der Antragstellerin wird durch den vorliegenden Versicherungsverlauf bestätigt; dieser weist im Zeitraum vom Beginn der Ehezeit bis Mitte 2018 keinerlei Anwartschaftserwerb durch den Antragsgegner aus. (iii) Dass der Antragsgegner in der Zeit seiner Selbständigkeit als Promoter bzw. als Inhaber eines Taxibetriebs, bis etwa Mitte 2018, Vorsorge für die eigene Alterssicherung unternommen hat, wird von ihm nicht behauptet: Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin ist von ihm nicht bestritten worden mit der Folge, dass dies als zugestanden gilt (Rechtsgedanke des § 138 Abs. 3 ZPO). Das Bestreiten des Antragsgegners, er habe seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, ist - anders als der Antragsgegner meint (Schriftsatz vom 2. Dezember 2021) - unsubstantiiert: Mit seiner Behauptung, er habe ab dem Beginn der Ehezeit mit dem Verdienst, den er durch seine selbständige Tätigkeit als Promoter erwirtschaftet habe, die Familie unterhalten und deren Lebenshaltungskosten bestritten, kann er nicht gehört werden. Denn der Senat hat ihn wiederholt aufgefordert, seinen Vortrag durch die Vorlage von Kontoauszügen und Gehaltsabrechnungen oder Verdienstbescheinigungen zu untermauern (vgl. etwa Anschreiben vom 13. Januar 2021; HA 98), ohne dass der Antragsgegner dem nachgekommen wäre. Das geht zu seinen Lasten. Denn ihn trifft, was von ihm offenbar verkannt wird, eine sekundäre Darlegungslast: Nachdem die Antragstellerin keinen Einblick in die maßgeblichen, allein im Einflussbereich des Antragsgegners liegenden Tatsachen hat, sie aber schlüssig und nachvollziehbar behauptet hat, dass er weder für die eigene Alterssicherung vorgesorgt noch zum Familienunterhalt beigetragen hat und dieser Vortrag durch die eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers im Wesentlichen, für weite Teile der Ehezeit, bestätigt wird, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO [33. Aufl. 2020], Vor § 284 Rn. 34ff.; § 138 Rn. 8b): Der Antragsgegner durfte sich deshalb nicht mehr nur auf ein bloßes Bestreiten beschränken, sondern in Anbetracht der vorgebrachten Tatsachen und Indizien war es an ihm, die für das Gegenteil - also für das Unterhalten einer Altersvorsorge, für einen Beitrag zum Familienunterhalt - sprechenden Tatsachen und Umstände substantiiert vorzutragen und zu belegen. Trotz wiederholter, deutlicher Hinweise des Senats, etwa in den Anschreiben vom 8. Dezember 2020 (HA 75), vom 13. Januar 2021 (HA 98) oder vom 26. Juli 2021 (VA 39), ist er dieser Obliegenheit nicht nachgekommen, so dass der Vortrag der Antragstellerin als zugestanden anzusehen ist (Rechtsgedanke des § 138 Abs. 3 ZPO; vgl. Zöller/Greger, a.a.O. § 138 Rn. 8b sowie ergänzend Keidel/Sternal, Weber, FamFG [20. Aufl. 2020], § 29 Rn. 45; § 231 Rn. 31f.). Damit ist der Versorgungsausgleich im Zeitraum vom Beginn der Ehezeit bis Ende Juni 2018 wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. (cc) Der von der Antragstellerin begehrte weitergehende Ausschluss ab Sommer 2018 bis zum Ende der Ehezeit kommt dagegen nicht in Betracht: (i) Dem Ausgleichspflichtigen obliegt es, diejenigen Umstände vorzutragen, die nach seinem Dafürhalten geeignet sind, die geforderte Herabsetzung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen (vgl. nur Palandt/Siede, BGB [80. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 38). Der Senat hat die Antragstellerin denn auch mit Anschreiben vom 26. Juli 2021 (VA 39) ausdrücklich aufgefordert, ihre Behauptung, der Antragsgegner habe auch in der Zeit ab Sommer 2018 weder eine eigene Altersvorsorge betrieben noch zum Familienunterhalt beigetragen, zu belegen; hierzu erfolgte kein Vortrag. (ii) Auf die Grundsätze der sekundären Beweislast mit der Folge, dass ein fehlendes substantiiertes Bestreiten des Antragsgegners als Zugeständnis analog § 138 Abs. 3 ZPO anzusehen wäre, kann sich die Antragstellerin in diesem Zeitraum nicht mehr stützen. Denn aus der Auskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers ergibt sich, dass ab Mitte Juli 2018 bis zum Ende der Ehezeit vom Antragsgegner zwar nur verhältnismäßig geringe, aber dennoch kontinuierlich und lückenlos Beitragszeiten belegt worden sind. Damit hat er in diesem Zeitraum eine eigene Altersvorsorge betrieben. (iii) Dass der Antragsgegner ab Mitte 2018 seine Familienunterhaltspflicht unverändert gröblich und rücksichtslos vernachlässigt hätte, vermochte die Antragstellerin ebenfalls nicht aufzuzeigen. Allein der Umstand, dass sie für die beiden gemeinsamen Kinder seit der Trennung der Beteiligten Anfang Mai 2019 staatliche Transferleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen hat (vgl. Antragsschrift vom 3. Februar 2020, dort S. 4 unten; HA 4), genügt hierfür noch nicht. Die bloße Nichtleistung von Unterhalt kann nämlich auch auf eine fehlende Leistungsfähigkeit zurückzuführen sein (§ 1603 Abs. 1 BGB) und reicht deshalb für sich allein genommen noch nicht aus, einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu rechtfertigen. Das kommt vielmehr nur in Betracht, wenn über die bloße Nichterfüllung der Unterhaltspflicht eine besondere Rücksichtslosigkeit hinzukommt, durch die der Unterhaltsberechtigte nachhaltig beeinträchtigt wird (allgemeine Auffassung; vgl. etwa Nomoskommentar BGB/Götsche [4. Aufl. 2021], § 27 VersAusglG Rn. 60). Hierzu hat die Antragstellerin freilich weder etwas vorgetragen noch ist das ersichtlich; die insgesamt nur geringe Höhe der im Versicherungsverlauf verzeichneten Entgelte sprechen denn auch gegen eine solche Annahme. Der Versorgungsausgleich ist daher für die verbleibende Ehezeit wie aus dem Tenor ersichtlich regelgerecht und uneingeschränkt durchzuführen. 3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1, 3, § 81 FamFG: Die Kosten einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind auch dann gegeneinander aufzuheben, wenn das von einem beteiligten Ehegatten eingelegte Rechtsmittel (teilweise) Erfolg hat (vgl. Keidel/Weber, FamFG [20. Aufl. 2020], § 150 Rn. 14). Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 50, 40 FamGKG; es waren insgesamt (von den Beteiligten erzieltes Nettoeinkommen unter Berücksichtigung eines Abzugs von insgesamt 600 €/Monat für den Bedarf der beiden gemeinsamen Kinder: 2.900 € * drei Monate * zwei, von der Beschwerde betroffene Anrechte * 10% =) 1.740 € festzusetzen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil es sich bei dem vorliegenden Beschluss um die Entscheidung eines Einzelfalles auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt (§ 70 Abs. 2 FamFG). b) Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners war entsprechend des frühzeitig erteilten Hinweises (vgl. Anschreiben vom 8. Dezember 2020; HA 75) zurückzuweisen, da sich die Rechtsverfolgung als mutwillig darstellt (§§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter in gleicher Situation wie der Antragsgegner - der „Maßfigur“, um die Mutwilligkeit zu beurteilen (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe [9. Aufl. 2020], Rn. 526) - hätte sich von vornherein, bereits im erstinstanzlichen Verfahren, an der Klärung des eigenen Versicherungskontos beteiligt und hätte es nicht darauf ankommen lassen, dass ihm Zwangsmaßnahmen angedroht werden und es letztlich, nachdem er den familiengerichtlichen Beschluss vom 11. Mai 2020 vollständig ignoriert hat, zur Entscheidung kommt, dass ein Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Verfahren mangels Mitwirkung des mutmaßlich Ausgleichsberechtigten nicht stattfindet.