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Beschluss

16 UF 152/22

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2022:1129.16UF152.22.00
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Leitsätze
Die von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift in Form einer PDF-Datei, bei der anstelle einer im Original handschriftlich angebrachten Unterschrift lediglich ein eingescanntes, computergeneriertes Faksimile einer Unterschrift eingefügt wurde, ist unstatthaft; das entsprechende Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den am 28. September 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 120/22 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten im familiengerichtlichen Verfahren elektronisch übermittelte Beschwerdeschrift in Form einer PDF-Datei, bei der anstelle einer im Original handschriftlich angebrachten Unterschrift lediglich ein eingescanntes, computergeneriertes Faksimile einer Unterschrift eingefügt wurde, ist unstatthaft; das entsprechende Rechtsmittel ist als unzulässig zu verwerfen.(Rn.7) Die Beschwerde des Vaters gegen den am 28. September 2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 90 F 120/22 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 4.000 € als unzulässig verworfen. I. Der Vater wendet sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 28. September 2022, mit dem sein Antrag zurückgewiesen wurde, in Abänderung einer Umgangsregelung vom 17. Februar 2020 (Amtsgericht Schöneberg 90 F 179/19) den Umgang zwischen ihm und seinen drei Töchtern „mit sofortiger Wirkung“ und „rückwirkend seit Bestehen“ „vollständig und ersatzlos aufzuheben“. Der angegriffene Beschluss wurde dem Vater am Dienstag, den 4. Oktober 2022 gegen Postzustellurkunde zugestellt. Die auf Freitag, den 21. Oktober 2022 datierte Beschwerdeschrift des Vaters ging per Mail, als elektronisches Dokument, am gleichen Tag beim Familiengericht ein und wurde dort an einem nicht mehr feststellbaren Tag - möglicherweise am Dienstag, den 25. Oktober 2022 - ausgedruckt und der Familienrichterin zur Bearbeitung vorgelegt. Die Beschwerdeschrift besteht aus einer maschinenschriftlich abgefassten pdf-Datei, die als Anhang zu einer Mail (wohl) an das interne Mailpostfach der Geschäftsstelle der betreffenden Familiengerichtsabteilung gesandt wurde. Die Beschwerdeschrift schließt am Ende ab mit einem computergenerierten, eingescannten Faksimile der Unterschrift des Vaters. Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats ging am Donnerstag, den 3. November 2022 beim Kammergericht eine vom Vater persönlich abgegebene, handschriftlich unterzeichnete Zweitschrift der Beschwerdeschrift ein. Die Mutter verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig und beantragt, die Beschwerde des Vaters als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat dem Vater unter dem 31. Oktober 2022 aufgegeben, mitzuteilen, mit welchem technischen Verfahren die Unterschrift unter der per Mail übersandten Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2022 hergestellt worden ist bzw. ob es sich dabei um einen eingescannten Schriftzug handelt. Nach Eingang der handschriftlich gezeichneten Fassung der Beschwerdeschrift am 3. November 2022 beim Kammergericht hat der Senat den Vater unter dem 7. November 2022 darauf hingewiesen, dass die per Mail übermittelte, lediglich mit einer eingescannten Unterschrift versehene Fassung der Beschwerdeschrift formunwirksam sei und die handschriftlich unterzeichnete, am 3. November 2022 beim Kammergericht abgegebene „Papierfassung“ der Beschwerdeschrift entgegen dem Gesetz nicht bei dem Familiengericht eingelegt worden sei, dass die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Eine Weiterleitung an das zuständige Familiengericht müsse ausscheiden, weil es ausgeschlossen sei, eine am 3. November 2022 beim Kammergericht eingegangene Beschwerdeschrift rechtzeitig bis Freitag, den 4. November 2022 - dem Tag des Ablaufs der Beschwerdefrist - im gewöhnlichen Geschäftsgang dem Familiengericht zuzuleiten. Der Vater wurde weiter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde weder formwirksam noch rechtzeitig eingelegt worden sei und deshalb - falls keine Rücknahme erfolgen sollte - beabsichtigt ist, sie als unzulässig zu verwerfen. Unter dem 15. November 2022 hat der Senat dem Vater einen weiteren rechtlichen Hinweis insbesondere zu der Frage erteilt, ob bzw. in welchem Umfang es statthaft ist, mit einem Gericht auf elektronischem Wege, außerhalb des „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“, zu kommunizieren. II. 1. Die Beschwerde des Vaters ist, worauf er vom Senat hingewiesen wurde, unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG): a) (aa) Die am Freitag, den 21. Oktober 2022 beim Familiengericht eingegangene und am bzw. vor dem 25. Oktober 2022 dort ausgedruckte Beschwerde ist zwar beim „richtigen“ Gericht - dem Gericht, dass die angegriffene Entscheidung erlassen hat (§ 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG) - eingelegt worden. Die Beschwerde ist auch innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen (§ 63 Abs. 1 FamFG). Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15. März 2015 - XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919) ist eine Beschwerdeschrift in schriftlicher Form eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden pdf-Datei vorliegt. (bb) Aber die am 25. Oktober 2022 vom Familiengericht ausgedruckte Beschwerdeschrift in Form einer pdf-Datei als Anhang zu einer Mail war entgegen dem Gesetz (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG) nicht unterzeichnet: Das Gesetz verlangt eine eigenhändige Unterschrift (oder eine - hier nicht relevante - qualifizierte elektronische Signatur nach § 14b FamFG). Ein lediglich am Ende der Beschwerdeschrift angefügtes, eingescanntes Faksimile der Unterschrift genügt diesem Erfordernis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2019 - VIII ZA 4/19, NJW-RR 2020, 313 [Rz. 21]), weil jede beliebige Person ein Faksimile der Unterschrift, als gescannte Unterschriftsdatei, unter die Beschwerdeschrift setzen kann und damit die Funktion der Unterschrift, eine Identifizierung des Urhebers der Verfahrenshandlung zu ermöglichen und Klarheit darüber zu erlangen, wer die volle Verantwortung für den darüberstehenden Text übernimmt, auf diese Weise gerade nicht gewährleistet ist (vgl. nur Thomas/Putzo-Seiler, ZPO [43. Aufl. 2022], § 64 FamFG Rn. 2, 8a). Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn die Beschwerdeschrift im Original handschriftlich gezeichnet und erst dieses Originaldokument einschließlich handschriftlicher Unterschrift gescannt und in elektronischer Form, als pdf-Anhang zu einer Mail, übermittelt wird; nur dann ist dem Unterschriftserfordernis nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2015, a.a.O. sowie Thomas/Putzo-Seiler, ZPO [43. Aufl. 2022], § 129 ZPO Rn. 13). Damit erweist sich die am 21. Oktober 2022 eingegangene und bis zum 25. Oktober 2022 ausgedruckte Beschwerde als unzulässig. b) (aa) Die am 3. November 2022 beim Kammergericht eingegangene („Papierfassung“ der) Beschwerde wahrt zwar das Unterschriftserfordernis, weil sie vom Vater am Ende handschriftlich unterzeichnet wurde (§ 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG). Aber sie wurde nicht beim zuständigen Gericht eingelegt, weil sie nicht beim Amtsgericht Schöneberg, dem Gericht, dass den angefochtenen Beschluss erlassen hat, angebracht wurde (§ 64 Abs. 1 FamFG), sondern beim Beschwerdegericht. Das ist unstatthaft. Denn das Gesetz verlangt, dass die Beschwerde ausschließlich beim Ausgangsgericht eingelegt wird (vgl. Thomas/Putzo-Seiler, ZPO [43. Aufl. 2022], § 64 FamFG Rn. 4). (bb) Richtig ist zwar, dass der Vater in diesem Fall darauf vertrauen darf, dass seine Beschwerdeschrift aus Gründen der verfahrensrechtlichen Fürsorge, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, vom unzuständigen Gericht (hier: dem Kammergericht als Beschwerdegericht) nach Erkennen des Fehlers unverzüglich an das zuständige Gericht (hier: an das Familiengericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist), weitergeleitet wird. Aber der Vater hat „lediglich“ Anspruch darauf, dass sein Antrag im „gewöhnlichen Geschäftsgang“ an das zuständige Familiengericht weitergeleitet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005 - 1 BvR 950/04, FamRZ 2005, 1231 [Rn. 10f.]). Der „gewöhnliche Geschäftsgang“ meint dabei die Weiterleitung von Gericht zu Gericht durch den „üblichen“ Postdienstleister, der die Ausgangspost im Laufe des Tages bei Gericht abholt und sodann an den Empfänger ausliefert. Eine Weiterleitung am Donnerstag, dem 3. November 2022, damit die Beschwerdeschrift am Folgetag, Freitag, den 4. November 2022 - dem letzten Tag der Beschwerdefrist - beim Familiengericht noch eingeht, war jedoch offensichtlich nicht mehr möglich: Denn der Posteingang vom 3. November 2022 musste zunächst von der Poststelle des Kammergerichts an die Geschäftsstelle des Senats ausgetragen werden, sodann von der Geschäftsstelle bearbeitet und dem Senatsvorsitzenden oder dem Berichterstatter zur weiteren Bearbeitung vorgelegt werden, bevor dieser sodann die Weiterleitung an das zuständige Familiengericht verfügen und das Schriftstück über die Geschäftsstelle zur Poststelle des Kammergerichts und von dort vom Postdienstleister abgeholt und zum Familiengericht gebracht wird: Es liegt auf der Hand, dass dieser Geschäftsvorgang sich nicht in einem Tag bewerkstelligen lässt, sondern hierfür deutlich mehr Zeit - „üblicherweise“, falls es nicht zu Verzögerungen kommt, etwa drei bis vier Tage - benötigt wird. Eine Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang hätte die Beschwerdefrist daher nicht mehr gewahrt. Auf eine Weiterleitung auf sonstige Weise, etwa durch einen besonderen Wachtmeister, der das Schriftstück zum Familiengericht bringt, oder mittels Telefax, hat der Vater - ungeachtet der Frage, ob das „technisch“ überhaupt noch möglich gewesen wäre - keinen Anspruch, weil das Risiko, dass die Beschwerdeschrift rechtzeitig zum „richtigen“ Gericht gelangt, allein von ihm zu tragen ist und er dieses Risiko nicht auf Dritte abwälzen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2016 - XII ZB 203/15, FamRZ 2016, 1762 [Rz. 12f.]). Damit erweist sich auch die Beschwerdeeinlegung vom 3. November 2022 als unzulässig. c) Der Vortrag des Vaters im Schriftsatz vom 12. November 2022 - eingegangen am 22. November 2022, nachdem der Vater durch den Senat darauf hingewiesen wurde, dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, per Mail an nicht für den allgemeinen Posteingang bestimmte, gerichtsinterne Computerpostfächer geschickte Korrespondenz auszudrucken und damit entgegenzunehmen (vgl. näher Hergenröther, FamRZ 2020, 1982 [1986f.]) - rechtfertigt keine andere Beurteilung: Der dortige, engagierte Appell des Vaters, sein Rechtsmittel „unter Berücksichtigung der schwerwiegenden Konsequenzen zu bearbeiten“ verfängt nicht. Denn der Vater verkennt, dass die gesetzlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln zwingend und die Gerichte an die gesetzlichen Vorgaben von Verfassungs wegen (Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden sind. Diese Regelungen dienen nämlich auch dem Schutz der anderen Verfahrensbeteiligten, die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. wenn kein zulässiges Rechtsmittel eingelegt wurde, darauf vertrauen dürfen, dass die gerichtliche Entscheidung Bestand hat und allen Beteiligten Maß für ihr jeweiliges, eigenes Verhalten gibt. 2. a) Weiterer verfahrensrechtlicher Schritte bedarf es nicht, weil der Senat den Vater darauf hingewiesen hat, dass sein Rechtsmittel unzulässig ist und, falls es nicht zurückgenommen werden sollte, ohne erneute Anhörung der Beteiligten, im schriftlichen Verfahren, als unzulässig verworfen wird (§ 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG). b) Da das Rechtsmittel des Vaters erfolglos bleibt, entspricht es der Billigkeit, wenn er die hierdurch ausgelösten Kosten trägt (§ 84 FamFG). Die Festsetzung des Verfahrenswertes findet seine gesetzliche Grundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG; es war der Regelwert für eine Kindschaftssache von 4.000 € anzusetzen. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Summe von 4.000 € nicht um den vom Vater zu zahlenden Betrag handelt, sondern dass dies nur die „Maßgröße“ darstellt, mit deren Hilfe die von ihm zu tragenden gerichtlichen und außergerichtliche Kosten ermittelt werden. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 Abs. 2 FamFG).