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Beschluss

16 WF 19/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0331.16WF19.23.00
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Leitsätze
1. Das Risiko, dass ein (angeblich eingereichter) Schriftsatz bei Gericht nicht ankommt, ist uneingeschränkt vom Beteiligten zu tragen, weil er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einwendungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind.(Rn.9) 2. Auch wenn im vereinfachten Unterhaltsverfahren das Formular mit den Einwendungen des Antragsgegners weder datiert noch unterzeichnet wurde, liegt dennoch eine im Sinn von § 252 FamFG zulässige Einwendung vor, wenn aus dem ausgefüllten Formular alle für die Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Angaben eindeutig hervorgehen und zusätzlich, als Beleg zu den gemachten Angaben, eine vollständige Kopie des aktuellen SGB II-Bescheids beigefügt wird, mit dem staatliche Transferleistungen für die Dauer von etwa einem Jahr bewilligt werden.(Rn.10) (Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 8. Februar 2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 26 FH 324/22 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Beschwerdewert wird auf 7.431 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Risiko, dass ein (angeblich eingereichter) Schriftsatz bei Gericht nicht ankommt, ist uneingeschränkt vom Beteiligten zu tragen, weil er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Einwendungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind.(Rn.9) 2. Auch wenn im vereinfachten Unterhaltsverfahren das Formular mit den Einwendungen des Antragsgegners weder datiert noch unterzeichnet wurde, liegt dennoch eine im Sinn von § 252 FamFG zulässige Einwendung vor, wenn aus dem ausgefüllten Formular alle für die Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Angaben eindeutig hervorgehen und zusätzlich, als Beleg zu den gemachten Angaben, eine vollständige Kopie des aktuellen SGB II-Bescheids beigefügt wird, mit dem staatliche Transferleistungen für die Dauer von etwa einem Jahr bewilligt werden.(Rn.10) (Rn.11) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 8. Februar 2023 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Pankow - 26 FH 324/22 - aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Beschwerdewert wird auf 7.431 € festgesetzt. I. Der Antragsgegner, der Vater des minderjährigen, am ..... .... 2017 geborenen Kindes A..., der im Haushalt seiner Mutter in ... B... lebt, wendet sich gegen den am 8. Februar 2023 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, mit dem gegen ihn die auf den Antragsteller, die Unterhaltsvorschusskasse, nach § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsansprüche seines Sohnes für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2020 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe und abzüglich des jeweiligen vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind festgesetzt wurden. Der Antragsgegner trägt vor, er habe im Verlauf des erstinstanzlichen Festsetzungsverfahrens den Formularbogen mit den Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag ausgefüllt und mit den notwendigen Unterlagen - nämlich einer Kopie seines vollständigen, aktuellen SGB II-Bescheids - an das Familiengericht gesandt und, nachdem das Familiengericht den Bogen an ihn mangels einer Unterschrift unter dem Erklärungsbogen und aufgrund eines fehlenden „Kreuzchens“ in einem der vorgegebenen Felder mit der Bitte um Ergänzung zurückgereicht habe, entsprechend ergänzt und wieder an das Familiengericht zurückgesandt. Dass sein Schreiben, in dem sich der ergänzte Bogen befunden habe, beim Familiengericht nicht angekommen sei und sich deshalb auch nicht bei der Akte befände, könne er sich nicht erklären. Er meint sinngemäß, der gleichwohl ergangene Unterhaltsfestsetzungsbeschluss sei aufzuheben und der entsprechende Antrag abzuweisen, weil er nicht ausreichend leistungsfähig sei, um den von ihm im Regressweg geforderten Unterhalt leisten zu können. Der Senat hat den Beteiligten einen umfangreichen Hinweis erteilt und weiter darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist im schriftlichen Verfahren, ohne mündliche Anhörung, entschieden werden soll. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht angebracht und auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Unterhaltsverfahrens (§ 256 Satz 1 FamFG) sind gewahrt. 2. Auch in der Sache selbst erweist sich der Rechtsbehelf des Antragsgegners - jedenfalls vorläufig - als begründet. Auf seine Beschwerde ist der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss aufzuheben und das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen, damit das Verfahren auf einen von der Unterhaltsvorschusskasse zu stellenden Antrag als streitiges Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht fortgeführt werden kann (§ 254 FamFG). a) Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Hinweis, den der Senat den Beteiligten unter dem 6. März 2023 erteilt hat. Hier heißt es: „Nach Beratung der Sache im Senat erlaube ich mir, sowohl das Jugendamt als auch den Vater auf die folgenden Gesichtspunkte hinzuweisen: 1. Das unterzeichnete Original zu der Kopie des Formulars mit den Einwendungen, die der Vater (bzw. Unterhaltsschuldner) mit der Beschwerde einreicht, befindet sich unverändert nicht bei der Akte. Das Risiko, das ein Schriftsatz nicht ankommt (oder, was ebenfalls in Betracht kommen kann: nicht abgeschickt; nicht korrekt adressiert; nicht frankiert wurde etc.), ist uneingeschränkt vom Vater/Unterhaltsschuldner zu tragen. Denn der Antragsgegner, hier also der Vater, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Einwendungen rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind (vgl. nur Prütting/Helms-Bömelburg, FamFG [6. Aufl. 2023], § 252 Rn. 26). Hier ist aber klar, dass das unterzeichnete Formular gerade nicht bei Gericht eingegangen ist. Dies gilt umso mehr, als die Rechtspflegerin den Unterhaltsschuldner auf den offensichtlichen Mangel des von ihm eingereichten Formulars - die fehlende Unterschrift - mit Schreiben vom 31. August 2022 ausdrücklich hingewiesen hat. Nachdem der Unterhaltsschuldner auf das erste Anschreiben nicht reagiert hat, hat sie ihn sogar nochmals, mit Schreiben vom 14. Oktober 2022, an die Rücksendung des unterzeichneten Formulars erinnert (Kopie des entsprechenden Blatts aus der Akte anbei): Diese Erinnerung blieb ganz offensichtlich ohne Erfolg. Die Diskrepanz ergibt sich auch ganz deutlich aus dem vom Unterhaltsschuldner vorgelegten, kopierten Formular: Das Formular will er, ausweislich der Kopie, bereits am 5. September 2022 unterzeichnet haben – abgesandt haben will er es aber erst etwa sechs Wochen später, am 22. Oktober 2022 und mutmaßlich nach Eingang der zweiten Erinnerung. Beim Gericht eingegangen ist das unterzeichnete Formular jedoch zu keinem Zeitpunkt. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Beschwerde des Unterhaltsschuldners daher keinen Erfolg haben. 2. Richtig ist zwar, dass das ursprüngliche, bei Gericht eingegangene Formular mit den Einwendungen weder datiert noch unterzeichnet war. Die Rechtspflegerin hat es daher zu Recht zurückgereicht mit der Bitte, es nachträglich noch zu unterzeichnen (was nie erfolgt ist). 3. Nach dem Dafürhalten des Senats folgt daraus aber nicht zwingend, dass die vom Unterhaltsschuldner mit dem (nicht unterzeichneten) Formular erhobenen Einwendungen völlig unbeachtlich wären. Nach dem Gesetz (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 130 Nr. 6 ZPO) „sollen“ Anträge (wie hier das Formular mit den Einwendungen) lediglich unterzeichnet werden; sie „müssen“ es nicht. Der Zweck der Unterschrift ist in erster Linie, klarzustellen, wer der Urheber der Erklärung ist sowie weiter, dass es sich bei der Erklärung nicht nur um einen bloßen „Entwurf“ oder dergleichen, sondern tatsächlich um eine endgültige, rechtserhebliche Erklärung handeln soll, an der ihr Urheber sich auch „festhalten“ lassen will. Soweit diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, schadet die fehlende Unterschrift nicht. Denn das Unterschriftserfordernis ist nicht unverzichtbar; ihr Fehlen macht den Antrag nicht von vornherein unwirksam oder unbeachtlich (vgl. nur Ahn-Roth, in Prütting/Helms, FamFG [6. Aufl. 2023], § 23 Rn. 17). 4. Nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände dürfte genau dies hier aber vorliegen: Richtig ist, dass das Formular wohl eher „oberflächlich“ ausgefüllt und nicht unterzeichnet wurde. Aber es enthält alle für die Erfüllung seines Zwecks notwendigen Angaben: Der Unterhaltspflichtige erklärt, nicht leistungsfähig zu sein (Abschnitt C), erklärt sich zu seinen Einkünften und seinem Vermögen (Abschnitte E, F) und, das erscheint entscheidend, legt eine Kopie des aktuellen SGB II-Bescheids (vom 16. August 2022; also im Zeitpunkt der Erklärung „ganz frisch“ erlassen) vor, aus dem sich die staatlichen Transferleistungen für etwa ein Jahr, bis August 2023, ergeben. Damit ist der „Inhalt“ der abgefragten Erklärung erfüllt und es ist - aufgrund der beigefügten Kopie des SGB II-Bescheids - auch klar, wer diese Erklärung abgegeben hat – nämlich der unterhaltspflichtige Vater bzw. Bezieher von „Bürgergeld“. Auch wenn die Unterschrift fehlt: Der entscheidende Zweck, der mit dem Formular erfüllt werden sollte, wird uneingeschränkt erreicht; das gerichtliche Verfahren wurde damit sachlich vorangebracht. 5. Dies vorausgeschickt, erscheint dem Senat damit offensichtlich, dass die Beschwerde des Unterhaltspflichtigen - auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 256 Satz 2 FamFG - begründet ist. Der Festsetzungsbeschluss hätte, da zulässige und in der Sache beachtliche Einwendungen nach § 252 Abs. 4 FamFG erhoben wurden, nicht ergehen dürfen. Beabsichtigt ist daher, den Festsetzungsbeschluss ersatzlos aufzuheben und die Sache an die Frau Rechtspflegerin zurückzugeben, damit das Verfahren entsprechend der Regelung in §§ 254, 255 Abs. 1, 2 FamFG fortgeführt werden kann. 6. Es wird höflich angeregt, dass seitens der Unterhaltsvorschussstelle - ggf. nach eigener, gesonderter Prüfung - bereits jetzt, im vorliegenden Verfahrensstadium, der Antrag nach §§ 254, 255 Abs. 1 FamFG gestellt wird (soweit beabsichtigt), damit das Verfahren - nach Aufhebung des Festsetzungsbeschlusses und Rückgabe der Akte an das Familiengericht - beim Familiengericht zügig fortgeführt und in das streitige Verfahren „überführt“ werden kann (§ 255 Abs. 2 FamFG). 7. Es besteht Veranlassung, den Vater - den Unterhaltsschuldner - sehr deutlich auf die folgenden Gesichtspunkte aufmerksam zu machen: Nach dem oben Gesagten dürfte die Beschwerde gegen den am 8. Februar 2023 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss voraussichtlich Erfolg haben. Es ist aber ganz deutlich hervorzuheben, dass damit nicht die Unterhaltspflicht für Ihren Sohn A... „aus der Welt geschaffen“ wäre. Der Unterhalt (bzw. genauer: Die Erstattung der dem Land B... entstandenen Aufwendungen, weil das Land B... Ihrem Sohn regelmäßig, Monat für Monat, an Ihrer Stelle Unterhaltsvorschussleistungen erbringt) besteht vielmehr unverändert fort. Aller Voraussicht nach wird die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamtes beantragen, dass der Antrag - nach Aufhebung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses durch den Senat - erneut durch eine Richterin, einen Richter des Familiengerichts geprüft werden soll. Ohne der Entscheidung des Gerichts vorgreifen zu wollen: Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass eine erneute Prüfung ergeben könnte, dass der Unterhaltspflichtige den an ihn zu stellenden Obliegenheiten, alles zu tun, damit der Unterhalt des eigenen Kindes sichergestellt ist (§ 1603 Abs. 2 BGB), nicht ausreichend gerecht geworden ist. Das wiederum könnte dazu führen, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Einkommen, welches er bei entsprechender Anstrengung und gemäß seinen Fähigkeiten unschwer hätte erzielen können, fiktiv zugerechnet wird (vgl. beispielsweise KG, Beschluss vom 11. April 2011 - 17 UF 45/11, FamRZ 2011, 1798 oder KG, Beschluss vom 29. April 2013 - 17 UF 8/13, JAmt 2013, 483 [Rz. 13]) mit der Folge, dass schlussendlich doch eine Verpflichtung zur Zahlung möglicherweise ähnlich derjenigen aus dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erfolgen könnte. 8. Der unterhaltspflichtige Vater wird weiter zu beachten haben, dass er - soweit von der Unterhaltsvorschussstelle der Übergang in das streitige Verfahren vor dem Richter beantragt werden sollte - sich in dem fortgeführten, weiteren Verfahren zwingend durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss: Ggf. mag sich der Antragsgegner daher bereits jetzt um einen Rechtsanwalt bemühen. 9. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, nach Ablauf der gesetzten Frist über die Beschwerde des Vaters im schriftlichen Verfahren, ohne erneute mündliche Anhörung, zu entscheiden (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3, 69 Abs. 1 FamFG). Nach Sachlage muss die Unterhaltsvorschussstelle damit rechnen, dass der Festsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Rechtspflegerin des Familiengerichts zurückgereicht wird.“ b) Auf diesen Hinweis hat der Antragsteller erklärt, sich der darin zum Ausdruck kommenden Sichtweise anzuschließen und zu gegebener Zeit die Durchführung des streitigen Unterhaltsverfahrens beantragen zu wollen (§§ 254, 255 FamFG). Der Antragsgegner hat sich nicht erklärt. 3. Der Ankündigung im Hinweis entsprechend ist der Beschluss aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzureichen, damit das Verfahren streitig fortgeführt werden kann. Eine Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Unterhaltsfestsetzungsverfahren erübrigt sich, weil dessen Kosten als Teil der Kosten des nachfolgenden streitigen Verfahrens gelten (§ 255 Abs. 5 FamFG sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. April 2021 – 13 WF 33/21, FamRZ 2022, 543 [Rz. 17]). Über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens kann dagegen bereits jetzt entschieden werden; von deren Erhebung ist abzusehen (§ 20 Abs. 1 FamGKG). Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 51 Abs. 1, 40 FamGKG. Höchstvorsorglich wird der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass es sich bei dem festgesetzten Betrag nicht um eine von ihm zu zahlende Summe handelt, sondern lediglich um eine Maßgröße. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 70 Abs. 2 FamFG).