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Beschluss

16 UF 37/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0803.16UF37.23.00
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Leitsätze
Das Hausratsverfahren kennt keinen Auskunftsanspruch eines Ehegatten über Bestand, Zusammensetzung oder Wert des Hausrats; hierfür ist regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Ehefrau gegen den am 24. April 2023 in der Folgesache Hausrat verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 23 F 2884/22 Hausrat - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 700 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Hausratsverfahren kennt keinen Auskunftsanspruch eines Ehegatten über Bestand, Zusammensetzung oder Wert des Hausrats; hierfür ist regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.(Rn.13) Die Beschwerde der Ehefrau gegen den am 24. April 2023 in der Folgesache Hausrat verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts Pankow - 23 F 2884/22 Hausrat - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 700 € zurückgewiesen. I. Die Ehefrau wendet sich mit der Beschwerde vom 29. April 2023 gegen den Teilbeschluss vom 24. April 2023 in der Folgesache Hausrat, mit der ihr (Stufen-)Antrag, den Ehemann zu verpflichten, Auskunft über den in der Ehewohnung befindlichen Hausrat zu erteilen, zurückgewiesen wurde. Die beiden Beteiligten - die Ehefrau ist türkische Staatsangehörige, der Ehemann besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit - sind Ehegatten, die seit dem 18. Juni 2021 getrennt voneinander leben. Im Anschluss an einen vom Ehemann ausgehenden gewalttätigen, Übergriff gegen die Ehefrau, der dazu führte, dass die Ehefrau sich für mehrere Tage in stationäre ärztliche Behandlung begeben musste, kehrte diese unter Polizeischutz in die Ehewohnung zurück, um ihre Sachen zu packen und die Ehewohnung zu verlassen, die seither vom Ehemann allein genutzt wird. Sie hat in der Folgesache „Hausrat“ unter dem 16. Februar 2023 einen Stufenantrag anhängig gemacht, mit dem sie in der ersten Stufe vom Ehemann die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses des Hausrats nebst den entsprechenden Belegen begehrt, in zweiter Stufe die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung dahingehend, dass der Ehemann das Bestandsverzeichnis nach besten Wissen so vollständig wie ihm möglich erstellt habe und schließlich, in dritter Stufe, die Zahlung eines nach Erteilung der begehrten Auskunft noch zu beziffernden, im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung fälligen Ausgleichsbetrages nebst näher bezeichneten Zinsen ab Rechtskraft der Scheidung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie und ihr Ehemann hätten, nachdem sie zu Beginn der Ehe zunächst im Haushalt der Eltern des Ehemannes gewohnt hätten, schließlich eine Ehewohnung gefunden und sie im Juni 2016 gemeinsam bezogen. Die Ehewohnung sei von ihnen möbliert worden; u.a. hätten sie Wohnzimmermöbel - Couchgarnitur nebst Anbauwand und Fernseher -, eine komplette Schlafzimmereinrichtung - Doppelbett, Schränke und Kommode - sowie die Kücheneinrichtung nebst Zubehör im Wert von grob etwa 7.000 € erworben. Sie meint, nach Treu und Glauben vom Ehemann Auskunft über den Hausrat verlangen zu können, um mit Hilfe der begehrten Auskunft den ihr möglicherweise zustehenden Wertausgleichsbetrag beziffern zu können. Da sie nicht in der Wohnung verblieben sei, sei es ihr nicht möglich, den Betrag, der ihr nach ihrem Dafürhalten zustehe, zu beziffern. Das Familiengericht hat den Auskunftsantrag mit dem am 24. April 2023 verkündeten Teilbeschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, dass das im Gesetz normierte Hausratsverteilungsverfahren aus Anlass der Scheidung keine Auskunftsansprüche vorsehe, sondern dass es Sache des antragstellenden Ehegatten sei, diejenigen Haushaltsgegenstände zu benennen, deren Zuteilung er begehrt. Da die Ehefrau jedoch trotz eines Hinweises im Termin vom 27. März 2023 keinerlei Gegenstände bezeichnet habe, deren Zuteilung sie für sich fordert, sei ihr Auskunftsantrag zurückzuweisen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Ehefrau mit ihrer Beschwerde. Mit dem Rechtsmittel verfolgt sie ihre erstinstanzliche Forderung weiter und trägt dazu ergänzend vor, auf die Auskunft angewiesen zu sein, um den ihr zukommenden Wertausgleichsbetrag beziffern zu können. Denn die genauen Anschaffungspreise seien ihr nicht bekannt und dafür benötige sie ein Bestandsverzeichnis des Hausrats, aus dem sich auch die wertbestimmenden Merkmale einschließlich der Kaufpreise ergeben. Denn in der Regel sei es so, dass derjenige Ehegatte, der in der ehemaligen Ehewohnung verbleibe, auch das Mobiliar erhalte, wohingegen der andere Ehepartner eine Ausgleichszahlung fordern könne. Eine derartige Ausgleichszahlung, die sie mit Hilfe der begehrten Auskunft beziffern wolle, stünde ihr aufgrund von Billigkeitserwägungen zu. An einzelnen Möbelstücken habe sie dagegen kein Interesse, da sie über keine eigene Wohnung verfüge, in der sie Mobiliar unterbringen könnte. Der Ehemann verteidigt den familiengerichtlichen Beschluss als zutreffend und richtig. Er bestreitet, dass gemeinsamer Hausrat vorhanden sei. Weiter trägt er vor, der Ehefrau ginge es mit ihrem Antrag in der Folgesache im Grunde genommen gar nicht um die Überlassung von einzelnen Stücken des Hausrats, sondern einzig und allein um die - sachfremde - Erlangung eines finanziellen Ausgleichs, den sie meint, beanspruchen zu können. Der Senat hat den Antrag der Ehefrau, ihr für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz in der Folgesache Hausrat Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, mit ausführlich begründeten Beschluss vom 14. Juli 2023 zurückgewiesen. In den Gründen wurde dargelegt, dass die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet; es wurde angeregt, dass die Ehefrau ihre Beschwerde, um einer Zurückweisung zu vermeiden, zurücknehmen möge. Für den Fall, dass eine Rücknahme nicht in Betracht kommen sollte, wurde auf die Absicht hingewiesen, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 68 Abs. 3 FamFG); zugleich wurde den Beteiligten eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. 1. Das von der Ehefrau anhängig gemachte Rechtsmittel ist zwar zulässig (§§ 117, 58, 63, 64 FamFG). Auch die allein problematische Voraussetzung, nämlich das Vorliegen eines Beschwerdewertes von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG), ist gegeben: Die Ehefrau wendet sich dagegen, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch ihr versagt wird. Der Wert dieses Auskunftsanspruchs ist mit einem Bruchteil des Wertes des Anspruchs zu bemessen, dessen Geltendmachung die begehrte Auskunft vorbereiten soll. In der Regel wird er mit 20% des Zahlungsanspruchs angesetzt (vgl. Zöller/Herget, ZPO [34. Aufl. 2022], § 3 Rn. 16.28 Stichwort „Auskunft“). Hierzu hat die Ehefrau vorgetragen, sie und ihr Ehemann hätten für etwa 7.000 € Möbel erworben. Auf der Basis des insoweit ergänzend heranzuziehenden Halbteilungsgrundsatz (vgl. §§ 1378 Abs. 1 BGB, 1 Abs. 1 VersAusglG) könnte der Ehefrau auf der Grundlage ihrer eigenen Überlegungen daher ein „Wertausgleichsanspruch“ in Höhe von bis zu 3.500 € zustehen. 20% davon wären 700 €, mit dem der vorbereitende Auskunftsanspruch zu bemessen ist und dieser Betrag übersteigt den in § 61 Abs. 1 FamFG genannte Beschwerdewert, so dass das Rechtsmittel jedenfalls zulässig ist. 2. In der Sache selbst ist der Beschwerde der Erfolg jedoch offensichtlich zu versagen. Denn gegen den Beschluss des Familiengerichts gibt es nichts zu erinnern: a) Im Beschluss vom 14. Juli 2023, mit dem der Verfahrenskostenhilfeantrag der Ehefrau in der Folgesache Hausrat für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz zurückgewiesen wurde, heißt es zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde: „In der Sache selbst bietet die Rechtsverfolgung der Ehefrau jedoch ganz offensichtlich keinerlei Aussicht auf Erfolg, so dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen ist (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Einzelnen: a) Zwar liegt aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor (Art. 3 EGBGB). Dennoch hat das Familiengericht im Ergebnis zutreffend deutsches Sachrecht angewandt. Das ergibt sich zwar noch nicht aus der EuGüVO, der europäischen Güterstands-VO vom 24. Juni 2016. Deren sachlicher Anwendungsbereich erfasst zwar über die Regelung von rein güterrechtlichen Fragestellungen hinaus auch Fragen des Hausrats oder der Wohnungszuweisung (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB [82. Aufl. 2023], Art. 27 EuGüVO Rn. 6). Aber in zeitlicher Hinsicht betreffen die Bestimmungen der EuGüVO ausschließlich Ehegatten, die am oder nach dem 29. Januar 2019 die Ehe eingegangen sind (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Nachdem die hier Beteiligten die Ehe bereits im Jahr 2014 geschlossen haben, folgt die Anwendung der deutschen Sachvorschriften für sie noch aus Art. 17a EGBGB in der alten, bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung. Danach unterliegt die Nutzungsbefugnis für die im Inland befindlichen Haushaltsgegenstände den deutschen Sachvorschriften (vgl. Ganz in Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch Familienrecht [12. Aufl. 2021], Kap. 15 Rn. 302, 304). b) Auf der Grundlage des danach anwendbaren deutschen Sachrechts besteht indessen kein Anspruch der Ehefrau gegen den Ehemann, dass dieser ihr Auskunft über Bestand, Zusammensetzung oder Wert des Hausrats erteilt: (aa) Weder der heutige § 1668b BGB - der Anspruch eines jeden Ehegatten, dass ihm der andere Ehegatte im Scheidungsfall von den im Miteigentum stehenden Hausratsgegenständen diejenigen überlässt und übereignet, auf deren Nutzung er unabweisbar angewiesen ist - noch die frühere, bis zum 31. August 2009 geltende Hausratsverordnung sehen im Hausratsverfahren einen Auskunftsanspruch vor (vgl. nur Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1568b Rn. 13 [am Ende] unter Verweis auf § 1361a Rn. 18; Palandt/Brudermüller, BGB [61. Aufl. 2002], § 1361a Rn. 18). In der (älteren) Rechtsprechung ist denn auch allgemein anerkannt, dass es regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis für einen dem Hausratsverfahren vorangehenden Auskunftsantrag über den Bestand des Hausrats gibt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 1985 - 5 UF 53/85, FamRZ 1985, 1152; OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 1986 - 12 UF 253/85, FamRZ 1986, 490 [491f.]). Das, was seinerzeit zu § 1 HausratsVO entschieden wurde, ist heute, unter Geltung von § 1568b BGB und dem FamFG, unverändert richtig: Denn nach §§ 203 Abs. 2, 206 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sollen vom Ehegatten, der einen Antrag in Hausratssachen anbringt, die Gegenstände des Haushalts angegeben werden, deren Zuteilung er begehrt. Die Ehefrau ist im Termin vom 27. März 2023 (Hauptakte I/71 = Unterakte HR I/16) hierauf eigens hingewiesen worden. Diesem Hinweis ist sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerdeschrift nachgekommen, ohne Gründe anzuführen, was der Benennung von Haushaltsgegenständen, die sie für sich fordert, entgegensteht. (bb) (i) Richtig ist, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits seit langem ein aus Treu und Glauben hergeleiteter Auskunftsanspruch anerkannt ist, wenn eine zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsbeziehung - das ist hier die Ehe - es mit sich bringt, dass der Berechtigte - hier: die Ehefrau - in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76, FamRZ 1978, 335 [Rz. 18] sowie Grüneberg/Grüneberg, BGB [82. Aufl. 2023], § 260 Rn. 4ff.). (ii) Die von der Ehefrau in ihrer Beschwerdeschrift zitierten beiden obergerichtlichen Entscheidungen (Beschwerdeschrift vom 29. April 2023, dort S. 3; Unterakte Hausrat HR I/35) sind in diesem Kontext ergangen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist tatsächlich anerkannt, dass der allgemeine, aus Treu und Glauben hergeleitete Auskunftsanspruch selbstverständlich auch im Hausratsverfahren gilt. Allerdings hat der anspruchstellende Ehegatte die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB schlüssig vorzutragen und ggf. auch zu beweisen: Von der Ehefrau wäre daher vorzutragen gewesen, dass sie in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist. Nur in derartigen Sonderkonstellationen billigt die Rechtsprechung in Hausratssachen einen eigenständigen, gesonderten Auskunftsanspruch zu (vgl. u.a.:) - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juli 1986 - 4 UF 43/86, FamRZ 1987, 81: Auskunftsanspruch zugebilligt, weil der antragstellende Ehemann den Haushalt nicht geführt hat, aufgrund einer vielfältigen beruflichen Inanspruchnahme über Art und Umfang des Hausrats im Einzelnen nicht orientiert war und die Ehefrau sich geweigert hat, ihm zu gestatten, dass er den in der Ehewohnung verbliebenen Hausrat in Augenschein nimmt, um sich ein Verzeichnis zu erstellen; - OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 1. Februar 1988 - 1 UF 324/87, FamRZ 1988, 645: unverschuldete Unkenntnis, weil ein erster Zuteilungsantrag bereits mangels Konkretisierung zurückgewiesen worden war und der andere, in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte den Zutritt zur ehemaligen Ehewohnung verweigert hat; - KG, Beschluss vom 5. November 1981 - 15 WF 4935/81, FamRZ 1982, 68: unverschuldete Unkenntnis, weil der antragstellende Ehegatte sich bereits seit längerem in Strafhaft befindet und unklar ist, ob der andere Ehegatte seit Haftantritt nicht über Hausrat verfügt hat; - OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 13 UF 477/16, FamRZ 2017, 1391 [Rz. 35]: unverschuldete Unkenntnis, weil ein Ehegatte die teilweise im Miteigentum stehende Einbauküche bei seinem Auszug aus der Ehewohnung mitgenommen und einzelne Küchenteile veräußert hat). Inzwischen wird in der Literatur vertreten, dass sich der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB seit der Geltung der §§ 203, 206 FamFG im Hausratsverfahren erübrigt habe (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [7. Aufl. 2022], Kap. 5 Rn. 213). (iii) Einer Entscheidung, ob in Hausratssachen heute noch ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkannt werden kann, bedarf es vorliegend nicht. Denn die Ehefrau hat es nicht vermocht, die Voraussetzungen dafür darzulegen, dass sie vom Ehemann nach Treu und Glauben Auskunft über den Bestand des Hausrats fordern kann: Gründe, dass sie in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Ansprüche nach § 1568b BGB im Ungewissen wäre, sind von ihr noch nicht einmal behauptet worden. Dafür ist auch überhaupt nichts ersichtlich: Die Trennung der Ehegatten erfolgte nach einem vom Ehemann ausgehenden Vorfall häuslicher Gewalt am 18. Juni 2021: Dass die Ehefrau nach etwa zwei Jahren nicht mehr wissen sollte, wie die Ehewohnung eingerichtet war, ist mehr als fernliegend und wirklichkeitsfremd. Tatsächlich war sie im Februar 2023, bei Einreichung ihrer Antragsschrift in der Folgesache Hausrat (dort S. 3; Unterakte Hausrat HR I/3f.) problemlos in der Lage, die Einrichtung der einzelnen Zimmer der Ehewohnung zu benennen. Auch konnte sie angeben, dass während der Ehezeit vom Ehemann ein Fahrzeug angeschafft wurde (Schriftsatz vom 14. Oktober 2022 in der Folgesache Güterrecht, dort S. 2; Unterakte Güterrecht I/15), das unter Umständen als Hausratsgegenstand angesehen werden könnte, soweit hierfür die Miteigentumsvermutung des § 1568 Abs. 2 BGB greift (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [7. Aufl. 2022], Kap. 5 Rn. 170; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 86; Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], §§ 1568b Rn. 6, 1361a Rn. 5). Dass die Ehefrau nicht in der Lage wäre, in ihrem Antrag die Einrichtungsstücke zu bezeichnen, die sie gerne zugeteilt haben möchte (§§ 203 Abs. 2, 206 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), ist daher schlechterdings nicht nachvollziehbar, zumal sie im Termin vom 27. März 2023 hierzu ausdrücklich aufgefordert wurde. (cc) Die Abfassung sowohl des erstinstanzlichen Antrags vom 16. Februar 2023 als auch des Beschwerdeantrages vom 29. April 2023 in Form eines Stufenantrages mit einem Zahlungsantrag auf der letzten Stufe legt die Befürchtung nahe, dass die Ehefrau das Ziel des Hausratsverfahrens völlig missverstanden haben könnte: Entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Ehefrau (Schriftsatz vom 16. Juni 2023, dort S. 2; Unterakte Hausrat HR I/48) zielt das Hausratsverfahren gerade nicht darauf ab, dem aus der Ehewohnung weichenden Ehegatten einen Zahlungs- oder Ausgleichsanspruch in Geld zu verschaffen. Sinn und Zweck der Regelungen in § 1568b BGB ist vielmehr einzig und allein, beiden Ehegatten nach dem Scheitern ihrer Lebensgemeinschaft möglichst praktikabel eine getrennte Haushaltsführung dadurch zu ermöglichen, dass ihnen die dafür erforderlichen Hausratsgegenstände, die entweder unstreitig in ihrem gemeinsamen Eigentum stehen oder deren Miteigentum von Gesetzes wegen vermutet wird (§ 1568b Abs. 2 BGB), nach den Grundsätzen der Billigkeit zugewiesen werden (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [7. Aufl. 2022], Kap. 5 Rn. 220, 224f., 228; Grüneberg/Götz, BGB [82. Aufl. 2023], § 1568b Rn. 1, 2). Eine Ausgleichszahlung steht nach dem Gesetz ausschließlich jenem Ehegatten zu, der - nachdem er die Miteigentumsvermutung nach § 1568b Abs. 2 BGB erfolgreich widerlegt hat - sein Alleineigentum im Rahmen der Hausratsauseinandersetzung dem anderen Ehegatten überträgt (vgl. Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung [7. Aufl. 2022], Kap. 5 Rn. 241). § 1568b BGB sieht jedoch nicht einen von der Ehefrau offenbar angestrebten, voraussetzungslosen Anspruch auf Zahlung irgendwelcher „Billigkeitsgelder“ vor in Fällen, in denen weder Miteigentum gegeben ist noch eine - wie auch immer geartete - „Zuwendung“ der Ehefrau an den Ehemann vorliegt (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts [8. Aufl. 2023], Rn. 970ff.; Wever, FamRZ 2023, 677ff.). c) Mangels jeglicher Erfolgsaussichten ist der Antrag der Ehefrau vom 29. April 2023, für die Rechtsverfolgung in zweiter Instanz Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, daher zurückzuweisen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 ZPO).“ b) Der Schriftsatz der Ehefrau vom 2. August 2023 rechtfertigt keine andere Entscheidung: Die Stellungnahme der Ehefrau erschöpft sich in einer Wiederholung ihres Vortrages und einem Beharren auf ihrer Auffassung, wonach ihr (vermeintlich) ohne weitere Voraussetzungen gegen den Ehemann ein Anspruch auf Auskunft über die Haushaltsgegenstände zustünde sowie in der weiteren Folge ein Anspruch auf Wertausgleich (Schriftsatz vom 2. August 2023, dort S. 2, 4; HR I/64, 66). Das hierzu erforderliche wurde bereits im Beschluss über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe ausgeführt. 3. Der Ankündigung entsprechend war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; da sich das Rechtsmittel der Ehefrau als erfolglos erweist, entspricht es der Billigkeit, wenn sie die hierdurch ausgelösten Kosten trägt. Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 35 FamGKG und den Ausführungen unter II.1.