OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 UF 21/23

KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2023:0828.16UF21.23.00
2mal zitiert
10Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Regelung des Versorgungsausgleichs unterliegt, soweit nicht ausnahmsweise die EuGüVO anwendbar ist, dem nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB berufenem Recht und nach der danach berufenen Rechtsordnung beurteilt sich auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG in Bezug auf eine von den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.(Rn.12) 2. Wenn eine formal wirksame Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht standhält, ist der Versorgungsausgleich vom Familiengericht von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchzuführen.(Rn.13) 3. Im Rahmen der materiellen Wirksamkeitskontrolle einer ehevertraglichen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist zu prüfen, inwieweit durch die Vereinbarung Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts abbedungen werden und ob hierfür ggf. eine angemessene Kompensation erfolgt. Sodann hat eine umfassende Prüfung der Vereinbarung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, bei der u. a. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, der "Zuschnitt" ihrer Ehe, die Auswirkungen der Vereinbarung, die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse eines ausländischen Ehegatten sowie der Zweck, den die Ehegatten mit der Vereinbarung verfolgt haben, zu berücksichtigen sind.(Rn.15) 4. Wenn bei Abschluss einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich die ausländerrechtliche Rechtsposition eines Ehegatten, falls es in diesem Zeitpunkt zur Trennung und Scheidung kommen sollte, völlig ungesichert ist, spricht das für ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht zu Lasten dieses Ehegatten und ist im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu würdigen.(Rn.27) 5. Der Hinweis eines Ehegatten, sowohl er als auch der andere Ehegatte seien "sowjetisch sozialisiert und erzogen" und deshalb von der Erwartung einer beiderseitigen Vollzeitberufstätigkeit während der Ehe durchdrungen gewesen, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer gleichberechtigten Partnerschaft "auf Augenhöhe", wenn sich aus den objektiven Umständen ein Anderes ergibt.(Rn.30)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 85 F 191/20 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.695,89 € zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des Versorgungsausgleichs unterliegt, soweit nicht ausnahmsweise die EuGüVO anwendbar ist, dem nach Art. 17 Abs. 4 EGBGB berufenem Recht und nach der danach berufenen Rechtsordnung beurteilt sich auch die Inhalts- und Ausübungskontrolle gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG in Bezug auf eine von den Ehegatten abgeschlossene Vereinbarung über den Versorgungsausgleich.(Rn.12) 2. Wenn eine formal wirksame Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG nicht standhält, ist der Versorgungsausgleich vom Familiengericht von Amts wegen entsprechend den gesetzlichen Regelungen durchzuführen.(Rn.13) 3. Im Rahmen der materiellen Wirksamkeitskontrolle einer ehevertraglichen Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist zu prüfen, inwieweit durch die Vereinbarung Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts abbedungen werden und ob hierfür ggf. eine angemessene Kompensation erfolgt. Sodann hat eine umfassende Prüfung der Vereinbarung anhand aller Umstände des Einzelfalles zu erfolgen, bei der u. a. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, der "Zuschnitt" ihrer Ehe, die Auswirkungen der Vereinbarung, die aufenthaltsrechtlichen Verhältnisse eines ausländischen Ehegatten sowie der Zweck, den die Ehegatten mit der Vereinbarung verfolgt haben, zu berücksichtigen sind.(Rn.15) 4. Wenn bei Abschluss einer Vereinbarung zum Versorgungsausgleich die ausländerrechtliche Rechtsposition eines Ehegatten, falls es in diesem Zeitpunkt zur Trennung und Scheidung kommen sollte, völlig ungesichert ist, spricht das für ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht zu Lasten dieses Ehegatten und ist im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu würdigen.(Rn.27) 5. Der Hinweis eines Ehegatten, sowohl er als auch der andere Ehegatte seien "sowjetisch sozialisiert und erzogen" und deshalb von der Erwartung einer beiderseitigen Vollzeitberufstätigkeit während der Ehe durchdrungen gewesen, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer gleichberechtigten Partnerschaft "auf Augenhöhe", wenn sich aus den objektiven Umständen ein Anderes ergibt.(Rn.30) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 85 F 191/20 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.695,89 € zurückgewiesen. I. Der Antragsteller, ein aus M ... in der südlichen Ukraine stammender deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf seinen Antrag geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen seinem Antrag, diesen nicht zu regeln, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde. Zur Begründung dafür, weshalb der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, dass der vom Ehemann und der Antragsgegnerin, der Ehefrau - einer aus M ... stammenden, belarussischen Staatsangehörigen, die den Ehemann 2009 über ein russischsprachiges Internetportal kennengelernt und mit ihm nach mehreren, in Osteuropa verbrachten Urlauben im August 2010 in Berlin die Ehe eingegangen ist - am ... Januar 2012 (UR-Nr. ... /2012 des Notars ..., B ... ) abgeschlossene Ehevertrag unwirksam sei. Denn der dort vereinbarte kompensationslose Ausschluss des Versorgungsausgleichs, die Vereinbarung von Gütertrennung und die wechselseitigen Erklärungen der Ehegatten, auf die Zahlung von nachehelichem Unterhalt - vom Fall der Unterhaltsbedürftigkeit wegen Kinderbetreuung abgesehen - zu verzichten, seien sittenwidrig und damit nichtig, weil zwischen den vertragschließenden Ehegatten ein ganz erhebliches wirtschaftliches Gefälle bestanden habe und weil die Ehefrau nach den damals, bei Abschluss des Ehevertrages, geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen bei einer Ehescheidung, wenn sie seinerzeit - 2012 - ausgesprochen worden wäre, sich nicht länger im Inland hätte aufhalten dürfen, sondern Deutschland hätte verlassen müssen. Damit habe es der Ehemann aber in der Hand gehabt, seine Vorstellungen vom Ehevertrag einseitig gegen den Widerstand der Ehefrau durchzusetzen, die den Ehevertrag nicht habe unterzeichnen wollen. Deshalb seien die Hälfte der vom Ehemann in der Ehezeit - der Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. August 2020 - erworbenen Versorgungsanrechte, nämlich ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 10,2974 Entgeltpunkten bzw. einem korrespondierenden Kapitalwert von 77.668 € und ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung mit einem Kapitalwert von 6.282,74 €, auf die Ehefrau zu übertragen, wohingegen von der Ehefrau die Hälfte des von ihr im gleichen Zeitraum erworbenen Anrechts - ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 1,0591 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 7.988,25 € - im Wege der internen Teilung auf das Versorgungskonto des Ehemannes zu übertragen sei. Hiergegen wendet sich der Ehemann. Er meint, der etwa 1½ Jahre nach Eheschließung am ... August 2010 abgeschlossene Ehevertrag sei wirksam mit der Folge, dass ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden dürfe, sondern jedem Ehegatten die jeweils erworbene, eigene Altersvorsorge uneingeschränkt erhalten bleiben müsse. Eine ungleiche, ungerechtfertigte Lastenverteilung sehe der Ehevertrag nicht vor, weil die Ehefrau bei Abschluss des Ehevertrages fast 28 Jahre alt gewesen sei und er 35 Jahre; beide Ehegatten hätten - auch wenn das im Ehevertrag nicht niedergelegt worden sei - beabsichtigt gehabt, eine Doppelverdienerehe zu führen, bei der die Ehefrau ihren Lebensunterhalt selbst erwirtschaften sollte. Eine evident einseitige Vertragsausgestaltung läge trotz des umfassenden Rechtsverzichts nicht vor, weil die Ehefrau keine Kinder habe, gesund sei und von einem Lebensstandard in Deutschland profitiere, der wesentlich über denjenigen hinausgehe, den sie sich mit den etwa 100 € monatlich, die sie in M ... als Lehrerin an einer renommierten belarussischen Schule verdiente, habe leisten können. Der umfassende Ausschluss von güterrechtlichem Ausgleich, Versorgungsausgleich und weiten Teilen des nachehelichen Unterhalts sei auch deshalb zu billigen, weil er kurz nach Vertragsabschluss eine Eigentumswohnung erworben habe, die von ihm allein finanziert werde und die er auch nach der Ehescheidung im Wert ungeschmälert für sich allein behalten wolle, zumal die Ehefrau während der gesamten Ehezeit dort kostenfrei habe wohnen können und ihr genügend Möglichkeiten blieben, durch eigene Erwerbstätigkeit noch ausreichend für das Alter vorzusorgen. Die Ehefrau verteidigt die ergangene Entscheidung als zutreffend und richtig. Sie verweist darauf, dass sie für den Ehemann in M ... alles aufgegeben habe - ihre Wohnung, ihre Familie und ihre Arbeitsstelle -, um zu ihm in das Inland überzusiedeln und um ihn bei den regelmäßigen Montageeinsätzen für seinen Arbeitgeber in das Ausland zu begleiten, wobei die Einsätze jeweils stets über mehrere Monate, mitunter auch mehrere Jahre, gedauert hätten. Sie sei vom Ehemann völlig abhängig gewesen. An eine eigene berufliche Karriere sei deshalb nicht zu denken gewesen, zumal der Ehemann ihr stets versichert habe, dass das Geld, dass er verdiene, für sie beide reichen würde. Mehr als verschiedene Praktika sowie diverse geringfügige, schlecht entlohnte Beschäftigungen als Floristin oder in einem Nagelstudio seien ihr daher nicht möglich gewesen. Zudem habe der Ehemann ihr gedroht, er würde sie verlassen, wenn sie nicht den von ihm gewünschten Ehevertrag unterschreiben würde. Weiter habe er ihr wiederholt erklärt, dass sie, wenn sie nicht unterschreiben würde und er sie deshalb verließe, aus Deutschland kurzfristig wieder ausreisen müsse und ihr Aufenthaltstitel nicht verlängert werden würde. Dieser habe damals, im Januar 2012 - bei Abschluss des Ehevertrages - lediglich befristet bis zum ... August 2013 gegolten. Wenn sie damals nach M ... hätte zurückkehren müssen, hätte sie praktisch „auf der Straße gestanden“, weil sie ihre Wohnung und ihre Anstellung für den Ehemann aufgegeben habe. Er habe immer wieder gedroht, dass sie keine andere Wahl habe als zu unterschreiben. Zudem hätten sie sich beide sehnlichst gewünscht, eigene Kinder zu bekommen, weil die Ehen, die sie beide vor der Heirat jeweils bereits geführt hätten, kinderlos geblieben seien: Das „Kinderwunschzentrum“, dass ihnen möglicherweise zu Kindern hätte verhelfen können, würde der Ehemann - so habe er ihr gesagt -, jedoch nur aufsuchen, nachdem sie den Ehevertrag unterzeichnet hätte. Nach etwa anderthalb Jahren habe er sie so unter psychischen Druck gesetzt gehabt, dass sie schließlich „kapituliert“ und den vom Ehemann längst vorbereiteten Vertrag unterzeichnet habe: Im Notartermin habe sie nur geweint. Beim Verlesen der Vertragsurkunde habe sie wiederholt erklärt, ein weiteres Vorlesen und Übersetzen des Ehevertrages sei nicht erforderlich, weil sie gegen den Abschluss des Vertrages sei. Sie unterzeichne nur, weil „ihr Mann wegen dieses Vertrages [ihr] Leben unerträglich gemacht“ habe. Ergänzend verweist sie auf das Schreiben des Urkundsnotars an sie vom ... Januar 2012, in dem der Notar geschrieben habe, dass er - der Notar - den Eindruck gehabt habe, dass der Ehevertrag nicht unbedingt ihrem Willen entspräche, er aber die Beurkundung auf ihren ausdrücklichen Wunsch dennoch vorgenommen habe. Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 4. August 2023 darauf hingewiesen, dass im schriftlichen Verfahren entschieden werden soll und ihnen eine Frist zum abschließenden Vortrag gesetzt. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig: a) Der Ehemann hat sein Rechtsmittel fristgerecht angebracht und ordnungsgemäß begründet (§§ 58, 63 Abs. 1, 64 FamFG). b) Aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau Staatsangehörige von Belarus ist, weist der zu beurteilende Sachverhalt zwar eine Verbindung zu einem ausländischen Staat auf. Das Familiengericht hat dennoch zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. KG, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 3 UF 16/18, IPRspr 2018, 317 Nr. 138 [Rz. 23] sowie Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO [44. Aufl. 2023], Vor § 1 ZPO Rn. 7): Sie ergibt sich, nachdem beide Ehegatten sich bereits seit vielen Jahren für gewöhnlich in B ... und damit im Inland aufhalten und das Verfahren schon im August 2020 eingeleitet wurde (Art. 100 Abs. 1 Brüssel IIb-VO), noch aus Art. 3 Abs. 1 lit. a, 1. Spiegelstrich Brüssel IIa-VO. Die danach für die Scheidung bestehende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erstreckt sich nach dem Gesetz (§ 98 Abs. 3 FamFG) auch auf die Folgesache Versorgungsausgleich. Denn insoweit existiert keine zuständigkeitsbegründende supranationale oder europäische Norm, so dass es beim autonomen Verfahrensrecht sein Bewenden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2021 - XII ZB 190/18, FamRZ 2021, 1609 [Rz. 12] sowie Niethammer-Jürgens/Erb-Klünemann, Internationales Familienrecht in der Praxis [3. Aufl. 2022], S. 84f.). 2. In der Sache selbst erweist sich das Rechtsmittel des Ehemannes dagegen als nicht begründet. Denn auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevortrags gibt es gegen die Entscheidung des Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich nichts zu erinnern: a) Aufgrund der belarussischen Staatsangehörigkeit der Ehefrau liegt ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor (Art. 3 EGBGB). Dennoch richtet sich die streitgegenständliche Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem materiellen Recht: (aa) Das ergibt sich allerdings noch nicht aus der EU-Güterrechtsverordnung. Zwar hat der Versorgungsausgleich einen ganz klaren güterrechtlichen Bezug, weil es sich hierbei um ein Ausgleichssystem handelt, bei dem es letztlich ebenfalls um den Ausgleich der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten aus Anlass der Auflösung einer Ehe geht (Art. 3 Abs. 1 lit. a EuGüVO). Aber die Bestimmungen der EU-Güterrechtsverordnung gelten nur für Ehen, die am 29. Januar 2019 oder später eingegangen wurden - die Beteiligten haben bereits im Jahr 2010 geheiratet - und, bedeutsamer, sie gilt nicht für die Übertragung von Ansprüchen auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrenten, die zwar während der Ehe erworben wurden, aber - wie hier - noch zu keinem ehezeitlichen Renteneinkommen geführt haben (Art. 69 Abs. 3, Art. 1 Abs. 2 lit. f EuGüVO sowie Winter, Internationales Familienrecht bei Fällen mit Auslandsbezug [1. Aufl. 2023], Rn. 328, 330). Daher entscheidet über die Anwendbarkeit des deutschen Sachrechts nicht supranationales, sondern das autonome Kollisionsrecht. (bb) Nach dem autonomen internationalen und intertemporalen Kollisionsrecht untersteht der Versorgungsausgleich dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht; das Statut des Versorgungsausgleichs folgt dem Scheidungsstatut (Art. 229 § 28 Abs. 2 EGBGB iVm. Art. 17 Abs. 4 EGBGB; vgl. Winter, a.a.O. Rn. 339; Niethammer-Jürgens/Erb-Klünemann, a.a.O. S. 85): Die Scheidung unterliegt, wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat, dem deutschen Sachrecht. Denn die Ehegatten haben keine Rechtswahl getroffen (Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO) und sie haben im August 2020, bei Anbringung des Scheidungsantrages, beide im Inland gelebt, so dass das deutsche Scheidungsrecht als Recht ihres gewöhnlichen Aufenthalts anwendbar ist (Art. 8 lit. a, 11 Rom III-VO). Die weitere Voraussetzung dafür, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist, liegt vor: Am 14. September 2020, bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, war der Ehemann deutscher Staatsangehöriger und das deutsche materielle Familienrecht sieht mit dem Versorgungsausgleichsgesetz eine Regelung des Versorgungsausgleichs vor (Art. 17 Abs. 4 Satz 1, 2. HS EGBGB). Damit untersteht der Versorgungsausgleich dem deutschen Recht. b) Nach dem danach anwendbaren internen deutschen Sachrecht können die Ehegatten jedoch Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich abschließen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). An die Vereinbarungen der Ehegatten ist das Familiengericht gebunden (§ 6 Abs. 2 VersAusglG), soweit die getroffene Vereinbarung den in § 7 VersAusglG aufgestellten formalen Wirksamkeitsvoraussetzungen entspricht sowie weiter, wenn die Vereinbarung die gesetzlich vorgeschriebene Inhalts- und Ausübungskontrolle nach den §§ 138, 134 BGB bzw. nach § 242 BGB besteht (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Sollte die Vereinbarung diesem „Test“ nicht standhalten und sie entweder in formaler Hinsicht Mängel aufweisen oder inhaltlich unzureichend sein, besteht keine Bindung des Familiengerichts mit der Folge, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen den gesetzlichen Regelungen entsprechend durchzuführen ist. Danach gilt im Einzelnen: (aa) Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung überzeugend ausgeführt, dass der von den beteiligten Ehegatten am ... . Januar 2012 zur Urkunde des Notars ..., B ..., zu dessen UR-Nr. .../2012 abgeschlossene, notariell beurkundete Ehevertrag den gesetzlichen Anforderungen an die Form der Vereinbarung (Art. 11 Abs. 1 EGBGB, §§ 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB) entspricht. Von den Beteiligten wird hiergegen auch nichts erinnert mit der Folge, dass die Abrede formell wirksam ist (§§ 6, 7 VersAusglG). (bb) Im Rahmen der materiellen (inhaltlichen) Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG ist zu prüfen, ob die Vereinbarung im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derartig einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt, dass sie als sittenwidrig anzusehen und ihr deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung durch die Rechtsordnung zu versagen ist. Voraussetzung dafür, um zu einem solchen „Sittenwidrigkeitsurteil“ zu gelangen und die Vereinbarung „beiseiteschieben“ zu können, ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände: Es ist zunächst zu prüfen, ob bzw. ggf. in welchem Umfang durch die Vereinbarung Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts abbedungen werden und, falls das zu bejahen sein sollte, ob derartige Nachteile durch Vorteile an anderer Stelle wieder kompensiert werden (unter (i), (ii), (iii)). Sodann hat auf der Grundlage der individuellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine umfassende Gesamtabwägung zu erfolgen (unter (iv), (v)), die sich in objektiver Hinsicht auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, auf den beabsichtigten oder bereits verwirklichten Zuschnitt ihrer Ehe, auf die Auswirkungen der Vereinbarung auf sie sowie ggf. auf ihre gemeinsamen Kinder erstrecken muss und bei der zusätzlich - nachdem die Ehefrau nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt - auch die ausländerrechtliche Situation zu berücksichtigen ist. In subjektiver Hinsicht sind im Rahmen dieser Gesamtabwägung die Zwecke zu berücksichtigen, die die Ehegatten mit der Abrede verfolgt haben und die beiderseitigen Gründe, die sie dazu bestimmt haben, die in Rede stehende Vereinbarung abzuschließen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 12/92, BVerfGE 103, 89 = FamRZ 2001, 343 [Rz. 31ff.]; BVerfG, Beschluss vom 29. März 2001 - 1 BvR 1766/92, FamRZ 2001, 985 [Rz. 6ff.] sowie Frank, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 1 Rn. 1850f.; Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 8 VersAusglG Rn. 4, § 1408 Rn. 8f.). Dies vorausgeschickt, gilt: (i) Mit dem Ehevertrag vom .... Januar 2012 haben die Beteiligten im Wesentlichen einen sogenannten „Globalverzicht“ hinsichtlich mehr oder weniger sämtlicher gesetzlicher Scheidungsfolgen verabredet (vgl. Schwonberg in Rahm/Künkel, Handbuch des Familien- und Familienverfahrensrechts [2016], Abschnitt I B 17, Rn. 173, 326): - Der Versorgungsausgleich ist vollständig ausgeschlossen worden (§ 2 des Ehevertrages). - Der gesetzliche Güterstand wurde zugunsten einer vereinbarten Gütertrennung abbedungen (§ 3 Abs. 1, Satz 1 des Ehevertrages). Zusätzlich haben die Ehegatten vereinbart (§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Ehevertrages), dass ein Zugewinn nicht angefallen sei und dass deshalb auch kein gesonderter Zugewinnausgleich aus Anlass des Abschlusses des Ehevertrages (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB) erfolgen soll: Bei der Würdigung dieser Klausel ist zu berücksichtigen, dass die Ehe der Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrages am ... Januar 2012 grob schon etwa 18 Monate Bestand hatte, weil die Ehe bereits am ... August 2010 geschlossen worden war. In diesem Zeitraum muss nach allem, was aus der Akte ersichtlich ist, ein Zugewinn zugunsten der Ehefrau entstanden sein (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F., §§ 1373, 1378 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB): Denn der Ehemann hat, wie sich aus seinem vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger übersandten Versicherungsverlauf ergibt, in der Zeit vom 2. Juli 2010 bis zum 21. Januar 2012 mindestens 101.880,66 € brutto verdient. „Mindestens“ deshalb, weil das von ihm verdiente Gehalt teilweise die sogenannte „Beitragsbemessungsgrenze“ in der gesetzlichen Rentenversicherung überstiegen hat; die von ihm an die Rentenversicherung gezahlten Beiträge wurden also nicht aus seinem vollen Gehalt berechnet, sondern waren durch den Betrag der Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2010 und im Jahr 2011 in den „alten Bundesländern“ und in „Westberlin“ für die gesetzliche Rentenversicherung jeweils 66.000 € betragen hat, „gedeckelt“. Aus der Akte geht weiter hervor, dass der Ehemann einen nicht näher bekannten Anteil seines Verdienstes angespart hatte, weil er beabsichtigte, eine Immobilie zu erwerben, was dann auch tatsächlich bereits im Juni 2012, etwa ein halbes Jahr nach Abschluss des Ehevertrages, erfolgt ist (Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2023, dort S. 7; HA II/31; Schriftsatz vom 7. November 2021, dort S. 4; HA I/116). Da die Ehefrau, wie sich aus ihrem Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, in der Zeit bis zum 30. September 2012 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit - und, wie sich aus der Akte ergibt, auch nicht aus anderen Einnahmequellen - erzielt hat, spricht alles dafür, dass am 20. Januar 2012 zugunsten der Ehefrau ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestand (§ 1378 Abs. 1 BGB), auf den sie - auch wenn die genaue Höhe nicht bekannt ist - nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Ehevertrages vollständig verzichtet hat, ohne dass der Ehevertrag hierfür einen wie auch immer gearteten Ausgleich vorgesehen hätte. - Der nacheheliche Unterhaltsanspruch wurde weitestgehend ausgeschlossen (§ 4 Nr. 1, Nr. 2 des Ehevertrages): Grundsätzlich haben die Ehegatten einen vollständigen Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt vereinbart, der lediglich dann nicht gelten sollte, wenn „einer von uns seine Berufstätigkeit wegen eines gemeinsamen Kindes ganz oder teilweise aufgeben muss“; in diesem Fall sollte sich der Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bestimmen. Weiter sollte der Unterhaltsausschluss auch dann nicht gelten, wenn binnen Jahresfrist Scheidungsantrag gestellt wird (§ 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.). (ii) Damit haben die Ehegatten im Wesentlichen den Kernbereich des nachehelichen Unterhaltsrechts und den Versorgungsausgleich auf der zweiten Rangstufe abbedungen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02, BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601 [Rz. 35, 38, 41, 42]). Denn der Versorgungsausgleich gilt als vorweggenommener Altersunterhalt und der Unterhalt wegen Alters nach § 1571 BGB rangiert in der „Rangordnung“ des Kernbereichs des Ehegattenunterhaltsrechts an zweiter Stelle (vgl. Frank, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess [7. Aufl. 2021], Kap. 1 Rn. 1853; Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 1408 Rn. 10). Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben, strengen Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004, a.a.O. [Rz. 38, 42]). (iii) Eine - wie auch immer geartete - Kompensation für diese, von der Ehefrau dem Ehevertrag zufolge hingenommenen Rechtsnachteile ist nicht erfolgt; der Ehevertrag sieht hierzu nichts vor. Der Einwand des Ehemannes, die Ehefrau habe mit dem Abschluss des Ehevertrages den Vorteil erlangt, dass er weiter mit ihr verheiratet geblieben ist und dass er ihr kostenfrei Unterkunft in der von ihm erworbenen Eigentumswohnung gewährt habe, verfängt ganz offensichtlich nicht: Die Fortsetzung der Ehe scheidet von vornherein als korrespondierender Vorteil zum Abschluss des Ehevertrages aus, weil die Fortsetzung der Ehe für beide Ehegatten mit Rechten, aber auch mit Pflichten verbunden ist (vgl. nur Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 1408 Rn. 9). Der Hinweis auf eine kostenfreie Wohnraumgewährung geht fehl, weil der Ehemann hierzu bereits von Gesetzes wegen, im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht, Familienunterhalt leisten zu müssen, gehalten war (Art. 3 Abs. 1 HUP, §§ 1360, 1360a BGB). Denn während der Ehe war fast ausschließlich er erwerbstätig; die gelegentliche Erwerbstätigkeit der Ehefrau fällt nicht nennenswert ins Gewicht. (iv) Die nunmehr vorzunehmende Gesamtwürdigung auf objektiver Ebene ergibt bei der Zusammenschau aller maßgeblichen Umstände klar und deutlich, dass die von den Ehegatten am .... Januar 2012 notariell beurkundete Vereinbarung schon im Zeitpunkt des Zustandekommens - von Anfang an - objektiv auf eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau ausgerichtet war (vgl. Grüneberg/Siede, BGB [82. Aufl. 2023], § 1408 Rn. 9; Frank, in Eschenbruch/Schürmann/Menne, Unterhaltsprozess (7. Aufl. 2021), Kap. 1 Rn. 1850): - Zwischen den Ehegatten bestand ein ganz klares, eindeutiges Gefälle in wirtschaftlicher Hinsicht: Im Jahr 2012, dem Jahr, in dem der Ehevertrag abgeschlossen wurde, verdiente der Ehemann ausweislich seines Versicherungsverlaufs mindestens 67.573,33 € brutto. „Mindestens“ auch hier, weil im Versicherungsverlauf ausdrücklich vermerkt ist, dass das vom Ehemann erzielte Entgelt nur bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2012 67.200 € betragen hat, berücksichtigt wurde. Die Ehefrau hat im gesamten Jahr 2012 lediglich einmal 1.200 € brutto erwirtschaftet. Wie hoch das wirtschaftliche Gefälle zwischen beiden Ehegatten tatsächlich war, lässt sich ermessen, wenn berücksichtigt wird, dass der Ehemann noch im gleichen Jahr unter Einsatz seines Vermögens eine (kreditfinanzierte) Eigentumswohnung erwerben konnte. - Von einer „Doppelverdienerehe“, die dem Vortrag des Ehemannes zufolge vorgelegen haben soll bzw. die angestrebt gewesen sein soll, kann keine Rede sein. Im Ehevertrag, etwa in den einleitenden Vorbemerkungen, finden sich dazu denn auch keinerlei Hinweise. Tatsächlich wäre eine derartige Vorstellung völlig illusorisch und widerspräche den offen zu Tagen tretenden Tatsachen: Denn bei Abschluss des Ehevertrages verfügte die Ehefrau über keine feste Arbeitsstelle. Sie beherrschte noch nicht einmal die deutsche Sprache ausreichend, was daran ersichtlich ist, dass bei der Beurkundung des Ehevertrages ausweislich des Vertragsrubrums eine Dolmetscherin hinzugezogen werden musste. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war auch nichts dafür ersichtlich, dass an dieser Situation - entgegen der Behauptung des Ehemannes in der Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2023 (dort S. 4; HA II/28) oder im Schriftsatz vom 11. August 2023 (dort S. 2; HA II/69), die Ehegatten hätten erwartet, dass die Ehefrau eine Tätigkeit finden wird, die sie in die Lage versetzt hätte, sich ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen - sich irgendwann einmal etwas hätte ändern könnte: Die Aufnahme einer regulären Erwerbstätigkeit war der Ehefrau praktisch nicht möglich, weil der Ehemann erwartet hat, dass sie ihn auf seinen regelmäßigen, mehrmonatigen bzw. bisweilen sogar über ein Jahr hinweg andauernden Montageeinsätzen in ganz Europa begleitet. Damit wurde ihr zugleich im weiten Umfang die Möglichkeit genommen, die erforderlichen Sprachkurse zu besuchen, um im Inland eine ihrer Qualifikation angemessene Berufstätigkeit ausüben zu können. Entsprechendes gilt für die Kurse oder Fortbildungen, um sie in die Lage zu versetzen, dass ihre belarussische Ausbildung im Inland anerkannt werden kann, damit sie eventuell ihren erlernten Beruf als Lehrerin auch im Inland ausüben konnte (Schriftsatz des Ehemannes vom 7. November 2021, dort S. 5; HA I/117): Auch das blieb der Ehefrau versagt, weil sie ihren Ehemann regelmäßig auf dessen Montageeinsätzen begleitete. Die berufliche Karriere, die der Ehefrau aufgrund ihres akademischen Abschlusses in Deutschland - dem Vortrag des Ehemannes zufolge (Schriftsatz vom 11. November 2022, dort S. 2; HA I/157) - angeblich offenstehen sollte, war ihr von daher objektiv und von vornherein klar ersichtlich verschlossen. Hinzukam, dass bei Abschluss des Ehevertrages beide Ehegatten sich sehnlichst Kinder gewünscht haben: Das ergibt sich aus der eindringlichen persönlichen Schilderung der Ehefrau (eingefügt in ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2021, dort S. 5; HA I/75), der der Ehemann nicht widersprochen hat (§ 138 Abs. 3 ZPO): In diesem Fall, wenn aus der Ehe der Beteiligten tatsächlich gemeinsame Kinder hervorgegangen wären, wäre das Führen einer „Doppelverdienerehe“ endgültig objektiv unmöglich gewesen. Denn der Ehemann war im Montageeinsatz in wechselnden Einsatzstellen im Ausland tätig und es ist nicht ersichtlich, wer außer der Ehefrau eventuelle Kinder hätte betreuen und versorgen sollen. Das dürfte denn auch mit ein Grund dafür gewesen sein, dass die Ehegatten von dem vereinbarten Unterhaltsverzicht abgesehen haben, falls eine Unterhaltsbedürftigkeit aus der Notwendigkeit einer Kinderbetreuung hergerührt hätte (§ 4 Ziff. 2a des Ehevertrages). Im Ergebnis sprechen alle im Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses vorliegenden Indizien und Hinweise ganz klar für das Vorliegen einer „Alleinverdienerehe“, bestenfalls für das Modell einer „Hinzuverdienerehe“. Bis zur Scheidung der Ehe hat sich hieran im Übrigen auch nichts geändert. Denn im Jahr 2020, bei Ehezeitende, hat der Ehemann im Zeitraum von Januar 2020 bis Ende August 2020 55.200 € brutto verdient, wohingegen die Ehefrau ausweislich ihres Versicherungsverlaufs überhaupt keine sozialversicherungspflichtigen Einkünfte erzielt hat. - Da die Ehefrau keine deutsche Staatsangehörige ist, hätte sie, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages geschieden worden wäre, über keinerlei Aufenthaltstitel mehr verfügt. Das Familiengericht verweist insoweit völlig zu Recht und zutreffend auf § 31 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der seinerzeit, bis September 2013 geltenden Fassung: Da die Ehe im Januar 2012 noch keine drei Jahre bestand, wäre die Aufenthaltserlaubnis der Ehefrau im Scheidungsfall bestenfalls um ein Jahr verlängert worden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F.). In der Zusammenschau mit dem enormen Gefälle in wirtschaftlicher Hinsicht liegt es auf der Hand, dass die Ehefrau vom Ehemann in jeglicher Hinsicht völlig abhängig war - dies unabhängig von (bzw. zusätzlich zu) dem Umstand, dass sie in Weißrussland alles aufgegeben hat, um nach Deutschland zum Ehemann kommen zu können. Bei dieser Sachlage hält aber der Ehevertrag einer Wirksamkeitskontrolle anhand von § 138 Abs. 1 BGB nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097 [Rz. 13, 14f.]). - Aus der vorgelegten Notarurkunde geht nicht hervor, dass der Ehefrau der Vertragstext (ggf. nebst der erforderlichen Übersetzung in die russische Sprache) vor der Unterzeichnung im Beurkundungstermin vorab ausgehändigt worden wäre, so dass sie den Ehevertrag in Ruhe hätte prüfen können. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie die Möglichkeit gehabt hätte, sich vor der Unterschriftsleistung unabhängigen Rechtsrat zu verschaffen und sie über ihre Rechte aufgeklärt gewesen wäre und gewusst hätte, auf was sie verzichtet bzw. wie dieser Verzicht „einzuordnen“ ist. Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Ehefrau die Bedeutung und die Reichweite eines - international in dieser Form kaum verbreiteten - Rechtsinstituts wie des Versorgungsausgleichs erläutert worden wäre: Der kurze Hinweis durch den Notar im Beurkundungstermin (§ 2 Abs. 2 des Ehevertrages) reicht hierfür nicht aus, zumal die Ehefrau praktisch den gesamten Beurkundungstermin hindurch nur geweint hat und sich offensichtlich in einer psychischen Ausnahmesituation befand (persönliche Schilderung der Ehefrau, eingefügt in ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2021, dort S. 5; HA I/75). - Von einem wirklich freien Willensentschluss der Ehefrau, den Ehevertrag abzuschließen, kann objektiv - auch wenn das „Niveau“ einer widerrechtlichen Drohung nach § 123 Abs. 1, 2. Alt. BGB noch nicht erreicht gewesen sein dürfte - keine Rede sein: Das ergibt sich aus der persönlichen Schilderung der Ehefrau über den Verlauf des Notartermins vom ... Januar 2012, bei dem sie sich - ihrer Erklärung zufolge - gefühlt hat, „als ob ich eine Sklavin bin und muss machen, was sagt ‚der Besitzer‘“ (persönliche Schilderung der Ehefrau, eingefügt in ihren Schriftsatz vom 23. Februar 2021, dort S. 5; HA I/75). Bestätigt wird das durch das Schreiben des beurkundenden Notars an die Ehefrau vom .... Januar 2012 - drei Tage nach der Beurkundung -, in dem er freimütig einräumt, selbst den Eindruck gehabt zu haben, dass „der Vertrag nicht unbedingt [dem] Willen [der Ehefrau] entsprechen könnte“. - Die Argumentation des Ehemannes, wonach sowohl er als auch die Ehefrau „sowjetisch sozialisiert und erzogen“ seien und deshalb beide von der Erwartung einer beidseitigen Vollzeitberufstätigkeit durchdrungen gewesen seien (Schriftsatz vom 7. November 2021, dort S. 4; HA I/116; Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2023, dort S. 2; HA II/26), entbehrt daher jeglichem Realitätsbezug: Von einer Beziehung auf „Augenhöhe“, von einer gleichberechtigten Partnerschaft aufgrund beiderseitiger, wirtschaftlicher Unabhängigkeit, und einem auf einer freien Willensbetätigung beruhenden Vertragsabschluss kann keine Rede sein. (v) Bei Berücksichtigung auch der subjektiven Seite, nämlich der Zwecke, die der Ehemann mit der Abrede verfolgt hat, ist klar, dass die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt: - Der Ehemann hat erklärt, mit dem Vertragsabschluss habe er das Ziel verfolgt, sich mit seinen Ersparnissen eine Eigentumswohnung finanzieren zu wollen, ohne befürchten zu müssen, dass diese im Fall einer Ehescheidung „in den Zugewinn“ fällt: Dazu ist zu bemerken, dass die Finanzierung für eine Eigentumswohnung sicher auch ohne Ehevertrag zu bekommen ist. Um zu verhindern, dass ein vor Eingehung der Ehe vorhandenes Vermögen „in den Zugewinn fällt“, hätte es ausgereicht, wenn die Ehegatten gemeinsam ein Verzeichnis ihres jeweiligen Anfangsvermögens erstellt hätten (Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F., § 1377 BGB). Auf keinen Fall war es zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, fast sämtliche nachehelichen Unterhaltsansprüche der Ehefrau auszuschließen und den Versorgungsausgleich vollständig abzubedingen: Denn im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird niemals auf das während der Ehe angesammelte Vermögen eines Ehegatten zugegriffen, sondern „lediglich“ auf die durch eigene Arbeit oder Vermögen geschaffenen Versorgungsanrechte zur Absicherung des Alters bzw. der Invalidität (§ 2 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG). - Der Ehemann trägt vor, die Ehefrau sei entschlossen gewesen, die Beziehung zu ihm nur in Deutschland fortzuführen, weil sie in Belarus keine Perspektive mehr für sich gesehen habe und für sich den höheren deutschen Lebensstandard angestrebt habe (Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2023, dort S. 3; HA II/27): Unterstellt, dass das zutreffend sein sollte, würde das den Ehemann dennoch nicht dazu berechtigen, die Ehefrau zum Abschluss eines einseitig benachteiligenden Ehevertrages zu drängen, der im praktischen Ergebnis dazu führt, dass sie auf den gebotenen Ausgleich für die von ihr getragenen ehebedingten Nachteile - u.a. der Verzicht auf eine eigene berufliche Karriere, um den Ehemann auf dessen Montageeinsätzen zu begleiten - vollständig verzichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11, FamRZ 2013, 770 [Rz. 22 - für eine Anpassung im Rahmen der Ausübungskontrolle nach § 242 BGB]). (vi) Im Ergebnis ist klar, dass der Ehevertrag bereits bei Abschluss, im Januar 2012, objektiv zu einer grob einseitigen Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau geführt hat, bei der praktisch sämtliche gesetzlichen Scheidungsfolgen - mit Ausnahme des nachehelichen Betreuungsunterhalts, falls aus der Ehe betreuungsbedürftige Kinder hervorgegangen wären, was nicht der Fall ist - abbedungen wurden. Die Vertragsparität war eindeutig zu Lasten der Ehefrau verschoben: Denn sie stammte aus dem Ausland und hatte bei Vertragsabschluss im Inland weder „Fuß gefasst“ noch verfügte sie über eine wie auch immer geartete, eigenständige wirtschaftliche Absicherung. Sie beherrschte die Sprache nicht und es lagen keinerlei Anzeichen für eine alsbaldige Änderung dieser Situation vor. In wirtschaftlicher Hinsicht war die Ehefrau völlig vom Ehemann abhängig. Im Zeitpunkt des Ehevertragsabschlusses verfügte sie auch nicht über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Inland, sondern wäre im Scheidungsfall gezwungen gewesen, Deutschland nach Ablauf bestimmter Fristen zu verlassen. (vii) Diese in jeder Hinsicht ungleiche Verhandlungssituation hat der Ehemann ausgenutzt: Er wusste über den „fragilen“ ausländerrechtlichen Status der Ehefrau und hat ihn - wie die Ehefrau unwidersprochen vorgetragen hat - ihr immer wieder vor Augen geführt bzw. damit gedroht, sie „müsse aus Deutschland ‘raus, wenn sie nicht unterschreibe“ (persönliche Schilderung der Ehefrau, eingefügt in den Schriftsatz vom 23. Februar 2021, dort S. 3; HA I/73). Er wusste um ihre hilflose Lage in wirtschaftlicher Hinsicht. Er wusste, dass die Ehefrau den Ehevertrag gerade nicht abschließen wollte und hat sie dennoch über einen längeren Zeitraum hinweg regelrecht „weichgeklopft“. Das ist sittenwidrig, weil der Ehemann damit u.a. die Zwangslage der Ehefrau ausgenutzt hat (§ 138 Abs. 2 BGB). Sittenwidrig ist das aber auch deshalb, weil zwischen den Ehegatten ein deutliches Einkommensgefälle bestand, die Ehefrau in keiner Weise wirtschaftlich abgesichert war und für sie auch keine realistische Aussicht bestand, in absehbarer Zeit in ihrem erlernten Beruf als Lehrerin im Inland erwerbstätig werden zu können. Da sie auch über keine anderweitige Altersabsicherung verfügte, ist die grob einseitige, kompensationslose Lastenverteilung zu ihren Ungunsten mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechterdings unvereinbar (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097 [Rz. 13ff.]; KG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 25 UF 30/16, FamRZ 2017, 791 [LS 1 bei juris]). (viii) Entgegen der Auffassung des Ehemannes ändert die im Ehevertrag enthaltene salvatorische Klausel (§ 5 Nr. 5 des Ehevertrages) an diesem Ergebnis nichts. Denn wenn sich wie hier die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Gesamtwürdigung eines Vertrags ergibt, dessen Inhalt für eine Seite - die Ehefrau - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Seite gerechtfertigt werden, so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03, FamRZ 2006, 1097 [Rz. 15]). (cc) Damit steht aber fest, dass der Ehevertrag vom ... Januar 2012 der Inhaltskontrolle nicht standhält (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Das hat zur Folge, dass das Familiengericht an den Ehevertrag nicht gebunden ist (§ 6 Abs. 2 VersAusglG) mit der weiteren Folge, dass der Versorgungsausgleich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen ist. (dd) Gegen die konkrete Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den §§ 11ff, 14ff. VersAusglG hat kein Beteiligter Bedenken erhoben; derartige Bedenken sind nach Prüfung auch nicht ersichtlich geworden (§ 26 FamFG). Damit ist die Beschwerde des Ehemannes zurückzuweisen. 3. Der Ankündigung entsprechend war im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 68 Abs. 3 FamFG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG: Nachdem sich das Rechtsmittel des Ehemannes als erfolglos erweist, hat er die hierdurch verursachten Kosten zu tragen. Die Festsetzung des Beschwerdewertes findet seine gesetzliche Grundlage in §§ 50 Abs. 1, 40 FamGKG und folgt dem familiengerichtlichen Beschluss vom 8. Februar 2023. Hinzuweisen ist darauf, dass es sich bei dieser Summe nicht um den vom Ehemann zu zahlenden Betrag handelt, sondern dass dies lediglich die „Maßgröße“ ist, mit deren Hilfe die letztendlich zu entrichtenden Kosten ermittelt werden. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass (§ 70 FamFG).