Beschluss
3 UF 116/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1004.3UF116.23.00
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Leitsätze
1. Schulabsentismus gefährdet die Entwicklungsmöglichkeiten und kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Aus der Verweigerung des Schulbesuchs ergibt sich aber nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung. Vielmehr müssen alle wesentlichen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls ermittelt und im Hinblick auf eine mögliche konkrete Gefährdung des Kindeswohls bewertet werden (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 13 UF 67/22).(Rn.48)
2. Vorliegend kann die Betreuung und Erziehung der Kinder der Mutter mangels Erziehungsfähigkeit nicht überlassen bzw. nicht allein überlassen werden. Die Mutter hat die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder im Hinblick auf eine spätere selbstbestimmte Lebensführung als Mitglieder der Gesellschaft nicht gefördert und ihnen keinen erzieherischen Rahmen geboten, in denen sie sich an Regeln und Grenzen halten mussten, sondern ihnen selbst im Wesentlichen die Alltagsentscheidungen (Aufsteh- und Zubettgehzeiten, Schulbesuch, Freizeitgestaltung, Aufenthalt auf der Straße) überlassen. Maßnahmen, die den Schulbesuch der Kinder sicherstellen könnten (Schulprojekte, Förderung, Nachhilfe) unterstützt sie nicht oder wehrt sie sogar ab.(Rn.55)
(Rn.56)
3. An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht den als gefährlich erkannten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch sie letztlich nicht verbessert. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Kinder im Alter von 16 bzw. 17 Jahren an einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht mitwirken, sondern diese wieder verlassen und ggfs. untertauchen.(Rn.60)
4. Im vorliegenden Fall ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, wenn das erst fünfjährige Kind, das selbst noch schutzlos ist, zu der Mutter zurückkehrt, die es auch bei Begleitung durch Familienhilfe nicht vor Gewalttätigkeiten ihres Lebenspartners oder dem Miterleben von Gewalt in der Familie bewahren kann, es in seiner Grundversorgung vernachlässigt und nicht in seiner Persönlichkeitsentwicklung fördert.(Rn.69)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Mutter wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 25. Mai 2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Der Mutter wird die elterliche Sorge für das Kind D., geboren am ...2019, in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Kita-, Hort- und Schulangelegenheiten, Geltendmachung von Hilfen zur Erziehung nach den SGB VIII entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Als Pfleger wird U. K., als Vereinspfleger des Vereins Vormundschaften T. e.V., ... Berlin ausgewählt und bestellt.
b) Der Mutter wird ferner die elterliche Sorge für das Kind V., geboren am ...2011, in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Schulangelegenheiten und Geltendmachung von Hilfen zur Erziehung nach den SGB VIII entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Als Pflegerin wird N. M., als Vereinspflegerin des Vereins Vormundschaften T. e.V., ... Berlin, ausgewählt und bestellt.
c) Bezüglich der Kinder L., geboren am ... 2007, und E., geboren am ...2008, wird von Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen.
2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schulabsentismus gefährdet die Entwicklungsmöglichkeiten und kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Aus der Verweigerung des Schulbesuchs ergibt sich aber nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung. Vielmehr müssen alle wesentlichen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls ermittelt und im Hinblick auf eine mögliche konkrete Gefährdung des Kindeswohls bewertet werden (Fortführung KG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 2022 - 13 UF 67/22).(Rn.48) 2. Vorliegend kann die Betreuung und Erziehung der Kinder der Mutter mangels Erziehungsfähigkeit nicht überlassen bzw. nicht allein überlassen werden. Die Mutter hat die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder im Hinblick auf eine spätere selbstbestimmte Lebensführung als Mitglieder der Gesellschaft nicht gefördert und ihnen keinen erzieherischen Rahmen geboten, in denen sie sich an Regeln und Grenzen halten mussten, sondern ihnen selbst im Wesentlichen die Alltagsentscheidungen (Aufsteh- und Zubettgehzeiten, Schulbesuch, Freizeitgestaltung, Aufenthalt auf der Straße) überlassen. Maßnahmen, die den Schulbesuch der Kinder sicherstellen könnten (Schulprojekte, Förderung, Nachhilfe) unterstützt sie nicht oder wehrt sie sogar ab.(Rn.55) (Rn.56) 3. An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht den als gefährlich erkannten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch sie letztlich nicht verbessert. Ein solcher Fall liegt vor, wenn Kinder im Alter von 16 bzw. 17 Jahren an einer Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht mitwirken, sondern diese wieder verlassen und ggfs. untertauchen.(Rn.60) 4. Im vorliegenden Fall ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, wenn das erst fünfjährige Kind, das selbst noch schutzlos ist, zu der Mutter zurückkehrt, die es auch bei Begleitung durch Familienhilfe nicht vor Gewalttätigkeiten ihres Lebenspartners oder dem Miterleben von Gewalt in der Familie bewahren kann, es in seiner Grundversorgung vernachlässigt und nicht in seiner Persönlichkeitsentwicklung fördert.(Rn.69) 1. Auf die Beschwerde der Mutter wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 25. Mai 2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Der Mutter wird die elterliche Sorge für das Kind D., geboren am ...2019, in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitssorge, Kita-, Hort- und Schulangelegenheiten, Geltendmachung von Hilfen zur Erziehung nach den SGB VIII entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Als Pfleger wird U. K., als Vereinspfleger des Vereins Vormundschaften T. e.V., ... Berlin ausgewählt und bestellt. b) Der Mutter wird ferner die elterliche Sorge für das Kind V., geboren am ...2011, in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Schulangelegenheiten und Geltendmachung von Hilfen zur Erziehung nach den SGB VIII entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Als Pflegerin wird N. M., als Vereinspflegerin des Vereins Vormundschaften T. e.V., ... Berlin, ausgewählt und bestellt. c) Bezüglich der Kinder L., geboren am ... 2007, und E., geboren am ...2008, wird von Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen. 2. Von der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Mutter, die die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, hat fünf Kinder, deren leiblicher Vater der Lebenspartner der Mutter, nämlich der ebenfalls serbische Staatsangehörige D. R. sein soll. Die Kinder zu 1) bis 4) haben keinen rechtlichen Vater. Die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Rechtlicher Vater des am ... 2013 geborenen, vom vorliegenden Verfahren nicht betroffenen Kindes V. D. ist D. S.. Für das Kind V. ist der Mutter im Verfahren 144 F 2704/22 die elterliche Sorge mit Beschluss vom 26. Mai 2023 rechtskräftig entzogen worden. Am 12. Mai 2020 hat das Jugendamt L. nach - wegen des seit dem Jahr 2016 unregelmäßigen Schulbesuchs der Kinder- festgestellter Kindeswohlgefährdung gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII das Familiengericht angerufen (Verfahren ... F .../20 des Amtsgerichts Kreuzberg). Die Mutter habe Unterstützungsangebote nicht angenommen. Die Verfahrensbeiständin berichtete am 20. Juni 2020, dass die Kinder ihrem Förderstatus entsprechend Unterstützung beim Lernen und die Mutter Unterstützung bräuchten, um den Schulbesuch zu sichern. Sie benötige ebenfalls Unterstützung zur Regelung behördlicher Angelegenheiten, weil sie nicht lesen und schreiben könne. Sie sei bereit, eine Familienhilfe anzunehmen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2020 erteilte das Amtsgericht Kreuzberg der Mutter Auflagen zur Sicherung des Schul- und Hortbesuchs der Kinder und zur Beantragung einer Familienhilfe. Erst am 25. März 2021 rief das Jugendamt L. das Familiengericht erneut gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII an (Verfahren ... F .../21 und ... F .../21 des Amtsgerichts Kreuzberg) und teilte mit, die Familienhilfe sei seit 22. Juli 2020 in der Familie tätig gewesen. Es sei gelungen, für das jüngste Kind eine Geburtsurkunde zu beschaffen und es in der Krankenkasse zu versichern. Die Mutter habe die Bedürfnisse der Kinder nicht angemessen wahrnehmen und befriedigen können. Immer wieder hätten das Jugendamt Kinderschutzmeldungen Dritter erreicht, die besagten, dass die Kinder verwahrlost wirkten, permanent auf der Straße und des Öfteren hungrig seien. Der Schulbesuch der Kinder habe nicht sichergestellt werden können. Große Schwierigkeiten weise die Mutter in der Grenzsetzung auf. Sie verlasse sich vollständig auf die Familienhilfe, ohne selbst aktiv zu werden und ihre Erziehungskompetenzen auszubauen. Immer wieder verfalle sie in alte Verhaltensmuster und gefährdete das Wohl der Kinder. Die Verfahrensbeiständin berichtete am 17. Mai 2021 (Verfahren ... F .../21 des Amtsgerichts Kreuzberg), dass die Familie begonnen habe, die Wohnung zu renovieren. Die Kinder hätten weder Schreibtische noch Schränke und insbesondere L. und E. besuchten die Schule nur unregelmäßig. L. habe einen Einzelfallhelfer. Wie sich die morgendliche Situation gestalte, sei unklar. Auch wenn es die Mutter schaffe, die Kinder zu wecken und loszuschicken, komme L. nicht immer in der Schule an. Die Mutter sei auf Drängen der Familienhelferin - Frau G. - bereit, D. in der Kita anmelden. Der Unterstützungsbedarf sei so umfangreich, dass die ambulanten Hilfen deutlich erhöht werden müssten, damit die Kinder Bildung erführen. Das Helfersystem müsse gut vernetzt und in regelmäßigem Austausch stehen. Nach den Einschätzungen der Lehrkräfte habe sich L. eher verschlechtert. Die anfängliche regelmäßige Anwesenheit löse sich gerade wieder in sporadische Besuche - ohne Materialien oder Schreibsachen - auf. Er treibe sich herum. E. habe innerhalb von 19 Schultagen fünf unentschuldigte Fehltage und acht Verspätungen zwischen 10 und 40 Minuten. V. (4. Klasse) habe praktisch keine Arbeitsmaterialien; ihr fehlten grundlegende Kenntnisse aus der 1. Klasse. Sie könne nicht lesen und schreiben. V. (2. Klasse) habe derart viel nachzuholen, dass dies im normalen Unterricht unmöglich zu leisten sei. Am 7. Oktober 2021 berichtete das Jugendamt, dass nach den passenden Maßnahmen gesucht werde. Beim SPZ werde eruiert, inwiefern die Kinder beschulbar seien. Gerichtliche Maßnahmen seien nicht notwendig. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2021 sah das Amtsgericht Kreuzberg (... F .../21) von der Anordnung familiengerichtlicher Maßnahmen zum Schutz der Kinder ab, weil diese nach dem Bericht des Jugendamtes nicht erforderlich seien. In seiner Stellungnahme vom 2. März 2022 führte das Jugendamt aus, dass die Familienhilfe Ende Januar 2022 auf Wunsch der Familie beendet worden sei. Die Eltern seien in einen guten Austausch mit den Schulen getreten; zum Teil kämen jedoch weitere Schulversäumnisanzeigen der Schulen von E., V. und L. im Jugendamt an. Mit Verfügung vom 4. März 2022 leitete das Amtsgericht das hiesige Hauptsacheverfahren und das Verfahren ... F .../22 betreffend das Kind V. nach § 1666 BGB ein. Folgende Fehlzeiten der Kinder hinsichtlich ihres Schulbesuchs bestanden nach den Ermittlungen der Verfahrensbeiständin am 9. Mai 2022: E. im ersten Halbjahr 85, im zweiten Halbjahr 27 unentschuldigte Fehltage; L. 77 unentschuldigte Fehltage bis zum 5. April 2022; V. 19 unentschuldigte Fehltage bis zum 27. Oktober 2021. Die Klassenlehrerin teilte am 29. April 2022 zu L. mit, dass sich die Situation kaum verändert habe. L. habe keine Schulsachen dabei und bekomme offenbar Geld zur Selbstversorgung, wodurch er meist unerlaubt das Schulgelände verlasse. Er gehe kaum zum Unterricht, sondern halte sich auf dem Schulgelände auf, um Freunde zu treffen; im Unterricht sei er nicht bereit mitzuarbeiten. Seinen Erzählungen über seine Freizeitaktivitäten in den letzten Wochen sei zu entnehmen, dass er lange unterwegs sei und häufiger Kontakt mit der Polizei habe. Wegen der anzunehmenden rahmen- und grenzenlosen Erziehung sei es schwierig, ihm Grenzen zu setzen. Es sei L. nicht möglich, sich im Unterrichtsgeschehen zurückzuhalten oder einzuordnen, und dementsprechend unwahrscheinlich, dass er erfolgreich einen Schulabschluss erwerben werde. Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat das Amtsgericht Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens. Die beauftragte Sachverständige Diplom-Psychologin S. J. teilte am 9. August 2022 mit, dass bisher keine Termine in der Familie stattgefunden hätten, weil die Mutter sich an Terminabsprachen nicht gehalten bzw. sich nicht zurückgemeldet habe. Im Termin vor dem Amtsgericht am 5. Oktober 2022 wurde zwischen der Sachverständigen und der Mutter ein Termin am 11. Oktober 2022 für den Hausbesuch vereinbart. Die Kinder E., V. und L. wurden angehört. Die Mutter erklärte, sie werde sich um einen Kitaplatz für D. kümmern. Am 11. Oktober 2022 fand der Hausbesuch der Sachverständigen statt; die Mutter traf ca. 60 Minuten nach der verabredeten Zeit ein, L. war entgegen der klaren Absprache nicht zugegen. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 teilte die Sachverständige mit, dass ein weiterer Termin nicht zustande gekommen sei. Anlässlich des Hausbesuchs seien folgende gesundheitsbeeinträchtigende Beobachtungen und teilweisen Angaben gemacht worden: Nach Auskunft der Familie sei die Wohnung mit Bettwanzen befallen, sie sei bereits zweimal mit Insektiziden ausgespritzt worden, ein dritter Einsatz stehe aus. Möbel hätten weggeworfen und neue gekauft, die gesamte Wäsche gewaschen werden müssen. Dies sei aber nicht möglich, weil die Waschmaschine defekt sei. Die Kinder strichen sich immer wieder eine Creme auf juckende Hautpartien. Es habe sich um ein Antiscabiosum gehandelt - also ein Mittel gegen Krätze. Die Decke des fensterlosen Badezimmers sei praktisch flächig mit schwarzem Schimmel bedeckt. Die Zähne des dreieinhalbjährigen D... seien dem Augenschein nach komplett sanierungsbedürftig. Die Kinderärztin habe angegeben, die Kinder schon länger nicht gesehen zu haben. D. lasse sich nicht von ihr untersuchen. Es sei akut notwendig, die Gesundheitssorge einem Ergänzungspfleger zu übertragen. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 (... F .../22) entzog das Amtsgericht Kreuzberg der Mutter die Gesundheitssorge für die Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung, ordnete Ergänzungspflegschaft an und wählte die A. als Ergänzungspfleger aus. Am 8. Februar 2023 teilte die Ergänzungspflegerin mit, dass die Mutter - anscheinend wegen der langen Wartezeiten - keine Arztbesuche wahrnehme. Sie könne keine Angaben über den behandelnden Kinderarzt oder Zahnärzte machen. Die Namen der Schulen, die ihre Kinder besuchten, könne sie nicht nennen. Die Mutter verlege wichtige Dokumente wie Aufenthaltstitel, Pässe oder Vorsorgehefte der Kinder. Sie wirke mit der Regelung der Angelegenheiten der Kinder und der Haushaltsführung überfordert. Die Sachverständige hat am 16. Mai 2023 eine abschließende gutachterliche Stellungnahme (Bd. I Bl. 74 d. A.) abgegeben. Für eine fundierte Begutachtung sah die Sachverständige keine Basis, da die tatsächliche Bereitschaft der Familie, in einem Begutachtungsprozess mitzuarbeiten nicht vorliege. Weder die Mutter noch die Kinder gingen mit der vorliegenden Problematik offen um. Die Familie habe von offizieller Seite dargestellte Situationen bezüglich Fehlzeiten in der Schule als nicht zutreffend bezeichnet. Die Mutter und die Kinder hätten regelmäßig eine sofortige positive Veränderung der Situation versprochen. Wegen der mangelnden Mitarbeit der Familie im Begutachtungsprozess greife sie auf eine psychologische Beurteilung der Gesamtsituation zurück. In Bezug auf den Schulbesuch der Kinder gebe es aus psychologischer Sicht in erster Linie ein (familien-)strukturelles Problem. Die Situation habe sich seit Mai 2022 verschärft, weil nun auch die jüngeren Kinder von der Schuldistanzierung betroffen seien. Die Mutter habe selbst die Schule nicht besucht, sondern stattdessen ihre eigene Mutter im Haushalt unterstützt. Ihre Eltern seien nicht erwerbstätig gewesen. Diese Struktur werde nun von ihr weitergelebt und damit an die Kinder weitergegeben. In der Familie fehle eine Offenheit, die es ermögliche, die Problematik der Familie näher zu beleuchten. Für L. und E. sehe sie als einzige Möglichkeit einer offiziellen Intervention eine berufsbildende Maßnahme, weil beide quasi nicht mehr zur Schule gingen. Ein Besuch der Regelschule sei aufgrund der entstandenen Wissenslücken keine Option mehr. Bei V. sei die Entwicklung zur Situation der älteren Geschwister mit großer Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Die Kinder hätten ein Recht auf die Entwicklung einer Persönlichkeit, die es ihnen ermögliche, selbstbestimmt und sich selbst versorgend in dieser Gesellschaft zu leben. Die originäre Aufgabe von Kindern und Jugendlichen sei, analog zur Berufstätigkeit von Erwachsenen, der Schulbesuch. Dieser werde im Umfeld der Mutter jedoch in keiner Weise unterstützt. Ein Scheitern auf schulischer Ebene führe zu erheblichen Beeinträchtigungen des Selbstwertempfindens und der seelischen und körperlichen Gesundheit und stelle eine Gefährdung des geistigen und seelischen Wohls der Kinder dar. Aus diesem Grund empfehle sie, für V. mindestens eine lernpsychotherapeutisch ausgerichtete teilstationäre Einrichtung zu suchen, in der das Kind soweit gefördert werden sollte, dass es mittelfristig die Fähigkeit erlange, wieder eine reguläre Schule zu besuchen. Alternativ solle eine stationäre Unterbringung diskutiert werden. Die weitere Entwicklung D. solle engmaschig begleitet werden. Die Kinderärztin beschreibe eine Regulationsstörung bei ungünstiger Mutter-Kind-Interaktion. Störungen beziehungsweise Verhaltensauffälligkeiten im Kindesalter müssten grundsätzlich im Kontext der Beziehung zu den Hauptbezugspersonen betrachtet werden. Die Bewältigung von Verhaltensproblemen hänge stark von der Balance zwischen der Selbstregulationsfähigkeit des Kindes und den elterlichen Regulationshilfen ab. Die Mutter wirke bezüglich Regulationshilfen insgesamt, auf alle Kinder bezogen, als entweder inkompetent oder uninteressiert. Aus diesem Grund solle umgehend eine flexible Hilfe installiert werden, um eine Veränderung und positive Entwicklung zu ermöglichen. Im Termin vor dem Amtsgericht Kreuzberg am 24. Mai 2023, zu dem die Mutter nicht erschien, erklärte die Fachkraft des Jugendamtes, dass sich nichts nachhaltig verändert habe. D. habe keinen Kitaplatz, obwohl auch die Familienhilfe den klaren Auftrag gehabt habe, die Mutter insoweit zu unterstützen. Es habe mehrere Kinderschutzmeldungen von der Schule gegeben, ein Bußgeld sei gegen die Mutter verhängt worden wegen L., der 147 unentschuldigte Fehltage im laufenden Schuljahr aufweise. Bei V. seien es im ersten Halbjahr 37, im zweiten Halbjahr 39 unentschuldigte Fehltage. Die Mutter sei nicht erreichbar für die Schule, ebenfalls nicht für das Jugendamt. Mit Jugendhilfe werde für L. und E. nichts erreicht werden können. Jede ambulante Unterstützung sei gescheitert. Die Mutter sei nicht in der Lage, die Kinder zu unterstützen, und beaufsichtige sie nicht. Für V. und V. solle eine stationäre Einrichtung mit einem internen Schulprojekt gesucht werden. Sie hätte gern eine Einrichtung, die auch D. aufnehme. Eine solche Einrichtung gebe es aber nicht. Die Sachverständige sah eine Gefährdung in der emotionalen und geistigen Entwicklung der Kinder. Die Prognose sei ganz klar. Die Kinder müssten untergebracht werden. Natürlich hätten die Eltern eine Bindung an die Kinder, aber Bindung bedeute auch Interesse an ihnen. Die Mutter habe aber keine Ahnung, was die Kinder machten. Die Ergänzungspflegerin erklärte, sie halte die Mutter nicht für erziehungsgeeignet, die Kinder nähmen sie nicht als Autorität wahr. Die Kinder gestalteten ihren Alltag selbst, Arzttermine nehme die Mutter nicht wahr. Die Mutter arbeite nicht mit und wechsle ständig ihre Telefonnummern. Sie behaupte, Arzttermine wahrgenommen zu haben, dann habe sie - die Ergänzungspflegerin - beim Arzt angerufen, aber die Mutter sei dort nicht bekannt. Sie lüge sie immer wieder an. Der Zahnstatus sei katastrophal, insbesondere bei D. und V.. D. trage mit vier Jahren noch Windeln und werde noch gestillt. Er könne nicht wirklich kommunizieren. Die Wohnung sei relativ leergeräumt, die Hygiene katastrophal. Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 hat das Amtsgericht Kreuzberg (Familiengericht) der Mutter die elterliche Sorge für die vier Kinder entzogen, Vormundschaft angeordnet und Frau S. von der A. als Vormund ausgewählt und bestellt. Gegen die ihr am 2. Juni 2023 zugestellte Entscheidung hat die Mutter mit Schreiben vom 20. Juni 2023, eingegangen bei dem Amtsgericht Kreuzberg am 29. Juni 2023, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass die Ergänzungspflegerin falsche Angaben gemacht habe. Sie - die Mutter - habe Hilfe angenommen, aber keine bekommen. D... habe einen Kita-Platz in der Kita A. (Kitavertrag: Kitaplatz ab 1. September 2023 unter Vorbehalt der Masernimpfung 1 und 2; Vorstellung bei der Kinderärztin am 20. Juni 2023, Ergebnis: Impfstatus nicht vollständig, Förderdefizit festgestellt). Die Wohnung werde renoviert. Die Kinder, bis auf D., seien selbständig. Im Verfahren des Amtsgerichts Kreuzberg ... F .../23 ist mit Beschluss vom 27. Juni 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe der Kinder V. und D. an die Vormünderin angeordnet worden, weil sich die Mutter weigert habe, die Kinder freiwillig herausgeben. Die Mutter habe sich seit Monaten nicht bei der Vormünderin zurückgemeldet und sei den Einladungen nicht gefolgt. Im Termin vor dem Amtsgericht am 5. Juli 2023 sei die Mutter nicht erschienen. Die Kinder seien nach Mitteilung der Fachkräfte am 30. Juni 2023 aus dem Haushalt der Mutter herausgenommen worden und wenige Stunden nach dem Einzug in die Kriseneinrichtung wieder verschwunden. Sie seien bei der Polizei (LKA ...) als vermisst gemeldet worden. Die Familie habe in ihrer Wohnung nicht angetroffen werden können. Die Vormünderin habe bei der Herausnahme festgestellt, dass sich die Wohnung in einem erbärmlichen Zustand befunden habe und die Kinder kaum Kleidung hätten. V. habe mit Schwierigkeiten eine Hose finden können. Nach Schluss der Sitzung am 5. Juli 2023 rief die Mutter den Amtsrichter an und bat darum, dass die Kinder bei ihr bleiben dürfen. Sie habe versucht, sie in die Einrichtung zurückzubringen, habe die Einrichtung aber nicht gefunden. Die Polizei solle gestoppt werden, mit dieser sei es ganz schlimm. Es sei vereinbart worden, dass die Mutter die Kinder am 6. Juli 2023 der Vormünderin übergebe. Die Kinder V., D. und V. seien am 6. Juli 2023 erneut - unter Mahnung seitens der Mutter, dass sie dort bleiben sollen - in der Kriseneinrichtung „Diakonie Simeon“ untergebracht worden und daraus am gleichen Tag gegen 20.30 Uhr wieder verschwunden. Insbesondere V. habe zuvor klare Entziehungstendenzen gezeigt. Die Vormünderin teilte am 10. August 2023 mit, dass die Mutter für Unterstützungsangebote nicht erreichbar sei. Am 14. August 2023 legte sie dar, dass das Weglaufen der Kinder eine Gefährdung für die Kinder darstelle. Da die Mutter nun mitwirken wolle, beginne noch im August ein Clearing mit der Fragestellung, was die Mutter tun müsse, damit die Kinder weiterhin in ihrem Haushalt verbleiben könnten. Nach Auswertung des Clearings werde sie - die Vormünderin - das weitere Vorgehen mit dem Jugendamt abstimmen. Die Verfahrensbeiständin führte in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2023 aus, dass die Mutter nicht in der Lage sei, die Kinder zur Schule zu schicken und für D. eine Kitaförderung sicherzustellen. Die Kinder hätten die Kriseneinrichtung aufgrund der Beeinflussung durch V. verlassen. Die Hilfe sei beendet. Eine positive Veränderung in der Versorgung der Kinder sei nur zu erwarten, wenn die Vormundschaft bestehen bleibe. Das Jugendamt L. teilte am 15. August 2023 mit, dass die Familienhilfe am 22. Juli 2020 mit dem Ziel eingesetzt worden sei, den Kontakt zu den Schulen herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen Mutter und Schulen zu verbessern. Während des gesamten Hilfeprozesses sei es zu einer Scheinkooperation der Mutter gekommen. Gemeinsam erarbeitete Ziele zur Abwendung der ihr bekannten Gefährdungsaspekte seien kaum oder nur sehr schwer umsetzbar gewesen. An Absprachen habe sich die Mutter nicht gehalten. Immer wieder habe sie angegeben, dass ihre Kinder krank seien und deswegen nicht regelmäßig zur Schule gehen könnten. Eine regelmäßige Vorstellung beim Arzt, um den Gesundheitszustand der Kinder abzuprüfen, sei gescheitert, weil die Mutter vereinbarte Arzttermine nicht wahrgenommen habe. Mehrmals seien die Kinder während ihrer „Erkrankung“ beim Herumstreunen in der Wohnsiedlung beobachtet worden. Der Schulbesuch der Kinder habe auch während der Zeit, in der die Familienhilfe tätig gewesen sei, nicht gewährleistet werden können. Ganz im Gegenteil hätten sich die Fehltage gehäuft, obwohl die Mutter angegeben habe, sie würde die Kinder zur Schule schicken/bringen. Aufgrund diverser im Schulamt eingegangener Schulversäumnisanzeigen sei ein Bußgeld gegen die Mutter verhängt worden, das diese jedoch nicht bezahlt habe. In einer Hilfekonferenz am 26. Januar 2022 habe die Mutter geäußert, dass sie keine Hilfe und Unterstützung mehr benötige und auch nicht wolle. Überforderungssituationen gebe es nicht, weil sie gut auf die Kinder eingehen könne und der Schulbesuch gewährleistet sei. Die Zusammenarbeit mit der Mutter gestalte sich sehr schwierig, weil sie nicht erreichbar sei, Termine nicht wahrnehme und zudem kein Verständnis für eine positive Entwicklung ihrer Kinder zu haben scheine. Gelinge es, mit ihr ins Gespräch zu kommen, zeige sie zwar Verständnis, aber keine Bereitschaft zur Mitwirkung und/oder Veränderung bzw. Verbesserung der Entwicklungsbedingungen der Kinder. Am 12. September 2023 berichtete die Verfahrensbeiständin, dass die Mutter unter allen bisher bekannten Telefonnummern nicht erreichbar gewesen sei. Die jetzige Telefonnummer habe ihr die Mitarbeiterin des Clearings weitergegeben. Die Mutter habe mitgeteilt, dass alles besser laufe, die Kinder gingen regelmäßig zur Schule. D... begleite sie zur Eingewöhnung in die Kita. Es habe einen Polizeieinsatz gegeben, aber es hätten sich nur der Lebenspartner der Mutter und L. gestritten. Der Lebenspartner sei nicht gewalttätig. Die M.-N.-Grundschule habe berichtet, dass sich V. zu einem Gewaltvorfall im mütterlichen Haushalt geäußert habe. Der Lebenspartner der Mutter habe mit L. gestritten und sei sodann der Mutter gegenüber gewalttätig geworden und habe die Badezimmertür zerstört. Die Kita „A.“ habe berichtet, dass D. seit dem 4. September 2023 mit der Mutter täglich zur Eingewöhnung dort sei. In der - allerdings sehr kurzen Zeit - seien bis auf die Tatsache, dass er trennungssensibel sei, keine Entwicklungsdefizite bemerkt worden. In der Kita seien auch D. Geschwister bekannt. In der Vergangenheit sei es auch zu häuslicher Gewalt gekommen, bis die Kita-Leiterin dem Lebenspartner der Mutter mit Anzeige gedroht habe, sollte die Mutter noch einmal mit Verletzungen in der Kita erscheinen. Die Mitarbeiterin des seit Juli eingesetzten Clearings habe mitgeteilt, dass die Mutter für die Kinder sechs Schlafplätze in der Wohnung geschaffen habe. Am 6. September 2023 habe es einen weiteren Polizeieinsatz gegeben. E. habe versucht, die Helferin an der Haustür abzufangen und den Einsatz zu vertuschen. Am 4. September 2023 habe L. einen Termin beim Strafgericht zum erneuten Mal nicht wahrgenommen. Laut Jugendgerichtshilfe lägen gegen L. drei Delikte vor (Hehlerei, eingestellt 2021, Diebstahl 2022 mit Anklage in 2023 und Raub 2021). Nach dem Anhörungs- und Erörterungstermin am 13. September 2023 im Beschwerdeverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 19. September 2023 im Wege der einstweiligen Anordnung den Vormund für die Kinder ausgetauscht. D. Vormund hat - nach Mitteilung vom 9. Oktober 2023 - für das Kind eine Einrichtung der C. in Brandenburg gefunden; das Jugendamt L. habe seinen Antrag auf Bewilligung einer entsprechenden Hilfe einen Tag vor der geplanten Herausnahme des Kindes aus seiner Familie abgelehnt. Das vom Vormund daraufhin angerufene Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Jugendamt L. mit Beschluss vom 13. November 2023, D. vorläufig bis zum 31. März 2024 Hilfe zur Erziehung in Form stationärer Unterbringung des Kindes in seiner Wohngruppe zu gewähren. Am 5. Januar 2024 berichtete der Vormund von E. und L., dass diese weiterhin in der äußerst spärlich möblierten Familienwohnung lebten. Einen geeigneten Schlafplatz für L. habe der Vormund in der Wohnung nicht feststellen können. E. bewohne ein so gut wie nicht möbliertes Zimmer. Sie habe angegeben, dass sie derzeit die 9. Klasse der V. -Schule besuche, danach in der 10. Klasse ihren Abschluss machen und im Jahr 2025 eine Ausbildung zur Krankenschwester beginnen wolle. In der nächsten Woche beginne sie ein Schülerpraktikum, das sie bei der Fa. H. im R. ableisten wolle. Ihre Lehrerin habe jedoch mitgeteilt, dass der letzte reguläre Schulbesuch E. am 16. November stattgefunden habe, sie nicht zum Praktikum erschienen sei und 29 unentschuldigte Fehltage habe. Auch die mit der Clearingstelle für den Zeitraum 17. September bis 17. Oktober 2023 vereinbarte „Rückführung mit vier Stunden täglich“ habe nicht funktioniert. Es sei völlig ausgeschlossen, dass E. einen Schulabschluss erreichen könne. Mit diesen Tatsachen konfrontiert zeigten die Mutter und E. völliges Unverständnis. Beide erklärten übereinstimmend, dass die Fehltage nicht sein könnten. E. ginge jeden Tag aus dem Haus und zur Schule. Zum Praktikum sei sie nicht gegangen, weil sie krank gewesen sei, was sie nicht habe nachweisen können. Auch ihre Aussage, die Firma habe ihr am Telefon gesagt, sie bräuchte nicht zu kommen, weil sie nichts für sie zu tun hätten, habe sich bei der Nachprüfung als frei erfunden herausgestellt. Nach Mitteilung der Lehrerin bestehe bei E. ein Förderbedarf „geistige Entwicklung“, der diesbezügliche Bescheid sei jedoch seit fast zwei Jahren abgelaufen und müsse erneuert werden, damit ein Schulhelfer tätig werden könne. Zu den angesetzten Terminen sei niemand gekommen. Die Mutter habe auf Nachfrage erklärt, die Familienhelferin sei nicht gekommen, um sie zu begleiten. Es gebe nun einen neuen Termin am 19. Januar 2024 im KJPD L., zu dem der Vormund E. mit der neuen Familienhelferin begleiten werde. Bei L. sei die Situation ähnlich. Nach Auskunft der Lehrerin habe er keine Chance die 10. Klasse zu schaffen. Einen Gewaltvorfall am 3. Dezember 2023 gegenüber der Mutter und V. hätten die Mutter, E. und L. ihm gegenüber abgestritten, obwohl die Mutter es am nächsten Tag im Jugendamt zugegeben habe. Da alle Familienmitglieder einschneidende und wirksame Hilfemaßnahmen, wie eine externe Unterbringung, ablehnten und diese daher nicht durchsetzbar seien, solle das Sorgerecht auf die Mutter zurückübertragen werden. Die Vormünderin von V. berichtete am 10. Januar 2023, dass V. nach einem Gewaltvorfall am 3. Dezember 2023 (Schläge und Tritte durch den Lebenspartner der Mutter), bei einer Tante untergekommen sei, deren Adresse von der Familie nicht herausgegeben werde. Bei einer Hilfekonferenz habe sie - die Vormünderin - von Frau S. erfahren, dass so ein Vorfall schon häufiger stattgefunden habe. V. reagiere immer hilfesuchend, sei dann in diesem Zeitraum offen für Hilfsangebote, dies verlaufe sich aber immer wieder bzw. verebbe im Kontakt mit der Familie. Laut der aktuellen Familienhelferin sei V. in den letzten Monaten kaum draußen gewesen, weil sie Angst habe „geschnappt“ zu werden. V. und auch die Familie agierten allgemein wie in einem Schockzustand. V. gehe nicht zur Schule und zeige auffälliges Verhalten. Ihr Pass sei seit vier Jahren abgelaufen. Sie bräuchte ein sehr stark unterstützendes System an Fachkräften. V. sei aber dazu nicht bereit. Die Abwendung der Kindeswohlgefährdung sei nur durch eine geeignete Unterbringungsmaßnahme möglich, die nicht nur intensiv-pädagogisch arbeite, sondern auch freiheitseinschränkende Maßnahmen beinhalte. Da es Angebote dieser Art kaum in der Jugendhilfe gebe, bitte sie um ihre Entlassung. In einem späteren Bericht vom 21. Februar 2024 regte die Vormünderin an, eine Ergänzungspflegschaft bestehen zu lassen und nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter zurück zu übertragen. Hintergrund sei ein von der Familienhilfe organisiertes Treffen zwischen ihr - der Vormünderin -, der Mutter und V.. Danach habe V. Schulunterlagen für einen Schulwechsel mitgebracht und besuche seit einer Woche die Schule. V. und die Mutter unterstützten ein Bestehenbleiben der Vormundschaft. Der Grund für sie sei ihre Zuverlässigkeit und ihr Wissen, „wie die Sachen in Deutschland funktionieren“. V. sei es gelungen, ihren Bedarf zu benennen; dies könne als Nährboden für weitere positive Entwicklungen gewertet werden. Die Verfahrensbeiständin befürwortete mit Schreiben vom 27. Januar 2024 die Aufhebung der Sorgerechtsentziehung bezüglich L., E. und V., weil diese Maßnahme zu spät erfolgt und keine Unterstützung mehr sei. Das Jugendamt L. führte in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 aus, es empfehle, das Sorgerecht für L. und E. auf die Mutter zurück zu übertragen. Sowohl die Einrichtung, in der sich D. aufhalte, als auch die seit Dezember 2023 eingesetzten Fachkräften des Trägers F., die die sozialpädagogische Familienhilfe durchführten, beschrieben eine zuverlässige Zusammenarbeit mit der Familie. Die Familie befinde sich durch die Herausnahme D. „im Krisenmodus“ und befürchte - trotz gegenteiliger Zusagen -, dass auch die anderen Kinder herausgenommen würden. Aus Sicht der eingesetzten Fachkräfte bestehe derzeit noch große Unsicherheit ihnen gegenüber und die Familie sei vorsichtig, was sie erzähle. Die Rückübertragung des Sorgerechts könne zu einer Entspannung führen. Die Mutter erklärte sich mit Anwaltsschriftsatz vom 30. Mai 2024 mit der Beibehaltung einer Ergänzungspflegschaft für V. (Schulangelegenheiten und behördliche Angelegenheiten) einverstanden. Im Übrigen hat sie die Rückübertragung des Sorgerechts beantragt. Die Entscheidung sei bezüglich D. unverhältnismäßig. Es hätte erst Auflagen geben müssen, z.B. dass D. die Kita regelmäßig besucht. Auch hinsichtlich der Gesundheitssorge hätte zunächst eine therapeutische Familienhilfe eingerichtet werden müssen, bevor eine Trennung von der Familie erfolge. D. sei ein sicher an die Mutter gebundenes Kind. Eine emotionale Vernachlässigung habe die Umgangsbegleiterin nicht feststellen können. D. leide unter der Trennung von seiner Familie. Aus dem Erstbericht zur Familienhilfe vom 1. März 2024 (Bd. II Bl. 93) ergibt sich das in der Hilfekonferenz am 13. Dezember 2024 verabredete Ziel, dass D. wieder bei seiner Familie leben solle. Die Eltern sollten mit den Fachkräften an der Befähigung arbeiten, sich um D. so zu kümmern, dass das Kindeswohl sichergestellt sei, dazu gehöre, die Sicherstellung des Schulbesuchs aller anderen Kinder, die regelmäßige Vorstellung aller Kinder bei Kinderärzten und Zahnärzten und die Sicherstellung der wohnlichen Situation (Kinderzimmer, Schlafzimmer, Ernährung). V. gehe seit dem 12. Februar 2024 wieder zur Schule. Nach Aussage des Vormunds gehe L. seit den Winterferien wieder zur V.-Schule. Wenn er weiterhin den Unterricht regelmäßig besuche, könne er laut seiner Klassenlehrerin vielleicht doch einen Abschluss (BBR) schaffen. Für E.solle am 5. März 2024 eine erneute Leistungsdiagnostik stattfinden, damit sie einen Schulhelfer bekommen könne. Die Eltern seien so erlebt worden, dass sie kooperativ an den Aufträgen des Jugendamtes arbeiten wollten. Der große Schmerz, dass das jüngste Kind nicht in der Familie sei, und die Sorge darüber, was das für seine Entwicklung bedeute, seien der aktuell vorherrschende Antrieb. In der Wohnung und bei der Versorgung der Kinder sei kein kindeswohlgefährdender Zustand gesehen worden. Die Mutter habe für alle Kinder einen Zahnarzttermin am 11. März 2024 vereinbart. Zu einem HK-Termin am 24. Januar 2024 und zur KJPD-Diagnostik für E. am 22. Februar 2024 sei die Familie nicht erschienen. Am 19. Juni 2024 berichtete V. Vormünderin, dass diese zur Zeit nicht die Schule besuche. Mitte März sei die Schulsituation insofern eskaliert, dass V. von der Polizei in der Schule habe festgehalten werden müssen. Die Mutter sei nicht zu erreichen gewesen. Ein paar Tage später habe die Schulleiterin berichtet, dass die Mutter zu spät zu einem vereinbarten Treffen gekommen sei. Die Mutter habe aber dennoch auf einem Gespräch bestanden und den Unterricht des Lehrers von V. unterbrochen. Der Lehrer und die Schulleiterin hätten empört reagiert und das Gespräch abgelehnt, was zu einem Streit zwischen der Schulleiterin und der Mutter geführt habe. Beide berichteten von massiven Beleidigungen. V. sei bei dem Geschehen dabei gewesen. Daraufhin sei eine Übergangsregelung für V. vereinbart worden (V. habe jeden Tag Aufgaben abholen und zurückbringen sollen); auch die Familienhilfe sei eingespannt worden. V. sei es nicht gelungen, die Aufgaben regelmäßig pünktlich abzuholen und zu besprechen. Die Mutter berichte hingegen, dass alle Vereinbarungen eingehalten würden. Im Gespräch mit V. sei eine enorme Parentifizierung deutlich geworden. V. benötige eigentlich ein Schulprojekt. Zwar habe sie den Förderschwerpunkt „Lernen“, aber eine Förderschule lehne die Mutter mit der Begründung ab, dass das Kind nicht behindert sei. V. lehne dies zufolge auch ab. Sie habe sich gewünscht, arbeiten zu gehen, um Geld zu verdienen. Die Familienhilfe habe bewirken können, dass V. von diesem Wunsch wieder abgelassen habe. Erst auf deutlichen Nachdruck habe V. ein Handy erhalten; das Handy sei für V. aber meist nach wenigen Wochen nicht mehr verfügbar, die Gründe dafür seien undurchsichtig. V. Fokus liege häufig bei der Mutter und ihren Bedürfnissen, welche sich um die Herausnahme D. drehten. Es sei ein großer Druck in der Familie spürbar, dass die Kinder sich benehmen sollten, damit D. zurückkommen könne. Es gelinge nur sehr selten und in sehr geschützten Momenten, dass V. ihren eigenen Bedarf benennen könne. In diesen Situationen sei eine große Angst, Unsicherheit und Belastung spürbar. Laut Mutter gehe es V. gut. Daraus erschließe sich, dass die Mutter die Bedarfe V. nicht im Blick und keine realitätsgetreue Wahrnehmung habe. Die Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter sei eine Kindeswohlgefährdung, da V. Entwicklung (mit den Schwerpunkten Identität, Rolle in der Familie und Welt, eigene Bedarfe erkennen und benennen) gefährdet sei. Eine Änderung im Verhalten der Mutter bezüglich V. sei nicht erkennbar. Der Vormund D. führt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2024 aus, dass weiterhin die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug erfüllt seien. Die Mutter sei erziehungsunfähig und habe sich als lebensuntüchtig erwiesen. Selbst einfache Alltagstätigkeiten könne die Mutter nicht allein bewältigen und nehme dafür die Kinder in die Pflicht. Derzeit bewillige das Jugendamt entgegen der Üblichkeit, sechsmonatige Zeiträume zu bewilligen, eine Verlängerung der Hilfe lediglich auf monatlicher Basis. Zuletzt habe die Vertreterin des Jugendamtes, Frau M., in Ansehung dieses Beschwerdeverfahrens eine Verlängerung bis Ende August 2024 mündlich zugesagt. Zu der Hilfekonferenz sei er - der Vormund - nicht eingeladen worden. Das Ziel „D. soll wieder bei seiner Familie leben“ sei von ihm nicht autorisiert worden. Zuletzt hätten die Familienhelferinnen bei einem Besprechungstermin im Jugendamt im Juni 2024 kritisiert, dass eine Fremdunterbringung D. insbesondere vor dem Hintergrund ihrer ungewissen Dauer „kindeswohlgefährdend“ sei. D. Geschwister vermissten ihn, ohne ihn sei die Familie nicht komplett. Aus dem Hilfebericht der C. bezüglich D. vom 16. Mai 2024 ergab sich, dass dieser in einem desolaten körperlichen Zustand und mit Entwicklungsrückständen hinsichtlich Sauberkeit und Selbständigkeit in der Einrichtung aufgenommen wurde und die Eltern sich nicht an Absprachen zum Telefonkontakt mit der Einrichtung halten konnten. Das Jugendamt L. verlangte in seiner Stellungnahme von Juni/Juli 2024, dass der Vormund konkrete Schritte/Veränderungen benenne, die die Familie gehen bzw. erzielen müsse, damit eine Rückführung in den Haushalt der Familie erfolgen könne. Ziel sei es, die Kindeseltern (die Mutter) wieder in die Erziehungsverantwortung zu nehmen, indem die Familie mehr in den Alltag des Kindes einbezogen werde und zum Beispiel regelmäßigen Kitabesuch sicherstelle, Arzttermine vereinbare und begleite etc. Das Jugendamt empfahl das Kind D. an die Mutter herauszugeben. Der Senat hat die Kinder erneut am 7. August 2024 und die Mutter erneut am 9. August 2024 persönlich angehört und die Sache mit ihr, ihrer Verfahrensbevollmächtigten, der Verfahrensbeiständin und den Fachkräften des Jugendamtes erörtert. Die Sachverständige hat eine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Wegen des Inhalts verweist der Senat auf die Anhörungs- bzw. Terminsvermerke vom 7. und 9. August 2024 (Bd. II Bl. 181 ff d. A.). Die Mutter hat ergänzend mit Anwaltsschriftsatz vom 26. August 2024 Stellung genommen. II. Die Beschwerde der Mutter ist gemäß § 58 Abs.1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß den §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. 1. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz dieses Rechts erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BVerfG auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2022 – 1 BvR 674/22, NZFam 2022, 652). Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei seinen Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18-, Rn. 16 juris; Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris; BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 47/15 -, juris). Eine solche konkrete Gefährdung des Kindeswohls besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18 -, FamRZ 2019, 598, 600). Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine solche Gefährdung des Kindes nur dann an, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2022 – 1 BvR 1807/20, NJW 2022, 3774 Rn. 42, beck-online). Trotz dieser Divergenz fordert aber das BVerfG für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung keinesfalls eine höhere Schadenseintrittswahrscheinlichkeit als der BGH (Schäder in: J. M. Fegert et al., Gute Kinderschutzverfahren, Kap. 15.3.2, S. 231). Vielmehr stellen sowohl das BVerfG als auch der BGH eine Relation zwischen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und Schadensausmaß her, indem sie für die Schadenseintrittswahrscheinlichkeit umso geringere Anforderungen genügen lassen, desto schwerer der drohende Schaden wiegt (Schäder, a.a.O.). Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2019 – XII ZB 408/18 -, a.a.O.). Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 - und Nichtannahmebeschluss vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18 -, juris). Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG aber einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 –, BVerfGE 133, 59, 73 Rn. 42, juris). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (BVerfG, a.a.O.). Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit verpflichten den Staat, Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013, a. a. O.). Diese Schutzverantwortung für das Kind teilt das Grundgesetz zwischen Eltern und Staat auf. In erster Linie ist sie den Eltern zugewiesen; nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung die zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht. Dem Staat verbleibt jedoch eine Kontroll- und Sicherungsverantwortung dafür, dass sich ein Kind in der Obhut seiner Eltern tatsächlich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit entwickeln und gesund aufwachsen kann (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013, a.a.O.). Werden Eltern der ihnen durch die Verfassung zugewiesenen Verantwortung nicht gerecht, weil sie nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Erziehungsaufgabe wahrzunehmen, oder können sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten, kommt das Wächteramt des Staates nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zum Tragen. Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (BVerfG, Beschluss vom 24. November 2020 – 1 BvR 2318/19 –, juris). Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten (BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 – 1 BvR 2569/16-, juris). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann (§ 1666a Abs. 1 Satz 1 BGB). Für den Fall des Schulabsentismus gilt im Besonderen, dass das verfassungsrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern durch die allgemeine Schulpflicht beschränkt ist. Die Verpflichtung der Eltern, ihre Kinder an dem Unterricht einer öffentlich anerkannten Schule teilnehmen zu lassen, stellt eine zulässige Beschränkung ihres Erziehungsrechts dar. Die allgemeine Schulpflicht dient als geeignetes und erforderliches Instrument dem legitimen Ziel der Durchsetzung des staatlichen Erziehungsauftrags. Dieser Auftrag richtet sich nicht nur auf die Vermittlung von Wissen und die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit. Er richtet sich auch auf die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an den demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Soziale Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, gelebte Toleranz, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung einer von der Mehrheit abweichenden Überzeugung können effektiver eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft und den in ihr vertretenen unterschiedlichen Auffassungen nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem regelmäßigen Schulbesuch verbundenen Alltagserfahrung sind (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04, BeckRS 2009, 38783 Rn. 19, beck-online). Dass Schulabsentismus die Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet und eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann, ist in Literatur und Rechtsprechung unstreitig (MüKoBGB/Volke, 9. Auflage 2024, BGB § 1666 Rn. 78; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. September 2015 – 9 UF 542/15 –, juris Rn. 13, 15). Aus der Verweigerung des Schulbesuchs ergibt sich aber nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung. Vielmehr müssen alle wesentlichen Aspekte des jeweiligen Einzelfalls ermittelt und im Hinblick auf eine mögliche konkrete Gefährdung des Kindeswohls bewertet werden (KG, Beschluss vom 15. Juli 2022 – 13 UF 67/22, BeckRS 2022, 17512 Rn. 21; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. November 2021 – 2 UF 220/20, NJW-RR 2022, 296 Rn. 30). Eine Kindeswohlgefährdung liegt auf jeden Fall vor, wenn es den Eltern nicht gelingt, ihr Kind mit ausreichendem Wissen auszustatten oder es auf schulische Prüfungen vorzubereiten (OLG Celle, Beschluss vom 2. Juni 2021 − 21 UF 205/20, NZFam 2021, 882, beck-online). In Ausnahmefällen kann sogar der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdunterbringung eines Kindes gerechtfertigt sein (BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 41/07, NJW 2008, 369, beck-online; EGMR, Urteil vom 10. Januar 2019 – 18925/15, BeckRS 2019, 155, Rn. 51 beck-online: Die Durchsetzung der Schulpflicht zur Vermeidung sozialen Isolation der Kinder und zur Sicherstellung ihrer Integration in die Gesellschaft stellt einen relevanten Grund zur Rechtfertigung des Entzugs von Teilen des elterlichen Sorgerechts dar.) a) Im vorliegenden Fall ist bei allen Kindern bereits ein Schaden eingetreten. aa) L. hat nach Jahren des Schulabsentismus die Schule ohne Abschluss verlassen. Er ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten und ist kaum in der Familie anzutreffen. Die Einrichtung der Vormundschaft hat er nicht für sich nutzen und von dort keine Hilfe für seine zukünftige Ausbildung annehmen können. Er bekundete, keine Unterstützung zu brauchen. Nach Angaben der eingesetzten Familienhelferinnen soll er sich jedoch mit Unterstützung der Beraterin der Jugendberufsagentur für einen IBA Lehrgang am OSZ H. beworben haben. Eine Bestätigung für diese Bewerbung, die ohne Einvernehmen mit dem Vormund erfolgt ist, liegt nicht vor. L. ist auch in seiner Gesundheit geschädigt; seine obere Zahnreihe weist im vorderen Bereich eine große Lücke auf, ohne dass er Fragen des Senats nach einem konkreten Behandlungsplan beantworten konnte (ein Backenzahn sei ihm gezogen worden und er erhalte eine Wurzelkanalbehandlung) oder diese Gesundheitsbeschädigung den eingesetzten Familienhelferinnen aufgefallen wäre. bb) Auch E. wird aufgrund ihrer Schuldistanz bzw. der Fehlzeiten keinen Abschluss erwerben können. Selbst unter Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe ist es nicht gelungen, sie zu einem regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten. Die mit der Clearingstelle für den Zeitraum vom 17. September bis 17. Oktober 2023 vereinbarte „Rückführung mit vier Stunden täglich“ hat nicht zu einem Erfolg geführt. Als weiterer kindeswohlgefährdender Aspekt ist eine Parentifizierung zu sehen, denn E. ist maßgeblich für die Versorgung der jüngeren Geschwister verantwortlich (vgl. gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen J. vom 31. Juli 2024, S. 11) und versucht, das familiäre System zu beschützen, indem sie Gewaltvorfälle zu verheimlichen sucht oder in Abrede stellt. Eine realitätsbezogene Wahrnehmung ihrer Situation ist ihr nicht möglich. Bereits vor einigen Jahren wurde bei ihr ein Förderbedarf geistige Entwicklung festgestellt, der jedoch die Mutter nicht zur Beantragung E. unterstützender Maßnahmen veranlasste. Am 5. März 2023 fand eine erneute Leistungsdiagnostik statt, die erst dann zum Einsatz eines Schulhelfers führte. cc) V. ist ebenfalls von Schuldistanz betroffen und zeigt nach Aussagen der Vormünderin, die selbst Psychologin ist, eine enorme Parentifizierung. Ihr Fokus liege häufig bei der Mutter und ihren Bedürfnissen, welche sich um die Herausnahme D. drehten. Es gelinge nur sehr selten und in sehr geschützten Momenten, dass V. ihren eigenen Bedarf benennen könne. In diesen Situationen sei eine große Angst, Unsicherheit und Belastung spürbar. V. Entwicklung (mit den Schwerpunkten Identität, Rolle in der Familie und Welt, eigene Bedarfe erkennen und benennen) ist zur Überzeugung des Senats, die auf den Angaben der Vormünderin basieren, gefährdet. V. benötigt eigentlich ein Schulprojekt. Zwar hat sie den Förderschwerpunkt „Lernen“, da aber die Mutter eine Förderschule mit der Begründung ablehnt, dass das Kind nicht behindert sei, lehnt auch V. diese ab. Sie besucht seit den Sommerferien eine andere, von ihr ausgesuchte Schule, die von den Familienhelferinnen als Neustart und Chance für V. gesehen wird. Der Senat hat jedoch begründete Zweifel, dass dieser Neustart ohne weitere Hilfen zu einer Verbesserung der Situation V. führt. Nach Angaben der Leitung der bisherigen Schule V. zeigt diese ein absolut unangemessenes Verhalten sowohl Erwachsenen als auch Mitschülern gegenüber. Der Senat hält diese Beurteilung für zutreffend, denn auch in der Anhörung am 7. August 2024, in der es um für V. offensichtlich unangenehme Probleme ging, fragte diese plötzlich aus dem Zusammenhang gerissen den Vorsitzenden duzend: „Wie lange willst du D. noch wegnehmen?“. V. benötigt nach Einschätzung der fachkundigen Vormünderin eine Unterbringungsmaßnahme, die nicht nur intensiv-pädagogische, sondern auch freiheitseinschränkende Maßnahmen umfasst. Da es solche Angebote in der Jugendhilfe nicht gibt, ist zumindest ein betreutes Wohnen erforderlich, damit V. den Schulbesuch bewältigen kann. Nach Feststellungen der Vormünderin leidet V. unter auffälligen Stimmungsschwankungen, wobei nicht geklärt werden konnte, ob es sich um Auswirkungen eines Loyalitätskonflikts oder Anzeichen/Symptome einer psychischen Störung handelt. Darüber hinaus ist V. durch vom Lebenspartner der Mutter ausgehende Gewalt in ihrer psychischen und physischen Gesundheit gefährdet. Am 4. Dezember 2023 kam es in der Familie zu einem gewalttätigen Übergriff auf die Mutter und V. mit Schlägen und Tritten durch den Lebenspartner der Mutter, nach dem V. über starke Bauchschmerzen klagte. V. wandte sich telefonisch hilfesuchend an die Vormünderin. Einem mit der Vormünderin vereinbarten gemeinsamen Besuch in der Notfallaufnahme folgte V. dann jedoch nicht. Ob sie ärztlich versorgt wurde, konnte nicht geklärt werden, weil sie sich bei einer Tante versteckte, deren Adresse die Familie nicht herausgab. dd) D. war zu Beginn seiner Unterbringung in körperlicher, emotionaler und geistig-kognitiver Hinsicht gefährdet. Nach dem Bericht der Wohngruppe vom 16. Mai 2024 hatte er Angst vor der „bösen Polizei“ und sich verstecken zu müssen. Sein Gebiss war im oberen Schneidezahnbereich stark von Karies befallen und so geschädigt, dass nur noch schwarze Stummel erkennbar waren, die unter Vollnarkose entfernt werden mussten. Weitere kariöse Zähne mussten behandelt werden. Die Schädigung des Gebisses lässt auf eine deutliche Fehlernährung mit zuckerhaltigen Nahrungsmitteln in Verbindung mit einer stark vernachlässigten Erziehung zur Mundhygiene sowie auf Defizite im Bereich der Gesundheitssorge schließen. Eine Untersuchung der Kinderärztin war aufgrund von ihr beschriebenen „ungünstigen Mutter-Kind-Interaktion“ nicht möglich. Bei der Aufnahme in die Wohngruppe wurden Läuse auf seinem Kopf festgestellt und Krätze diagnostiziert. Körperhygiene, wie Baden und Duschen, waren für D. wie fremd. Sein Essverhalten deutete eher auf Bedürfnisbefriedigung, als auf Regelmäßigkeit, Vielfalt und ausgewogene Ernährung hin. Er verlangte im Tagesverlauf immer wieder nach Chips und Süßigkeiten. Er konnte nicht alleine schlafen, sagte immer wieder, dass er doch ein Baby sei und nicht alleine schlafen könne. D. trug im Alter von viereinhalb Jahren noch Windeln, was als Vernachlässigung einer Sauberkeitserziehung zu bewerten ist (vgl. auch gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen J. vom 31. Juli 2024, S. 3). Diese Vernachlässigung koinzidierte zudem wegen einer - wenn auch passiven - Vereitelung einer Selbstständigkeitsentwicklung mit dem Bereich der Gefährdung auf emotionaler Ebene, denn die von der Kinderärztin bei D. als ungünstige Mutter-Kind-Interaktion benannte Auffälligkeit wurde von der Sachverständigen J. als symbiotische Beziehung wahrgenommen. Diese symbiotische Beziehung äußerte sich unter anderem in einer für sein damaliges Alter auffällig schwierigen Trennungsproblematik zu Beginn seines Kita-Besuchs im September 2023. Auch in gerichtlichen Anhörungen war es nicht möglich, D. allein zu befragen. Bei der ersten Anhörung vor dem Senat im September 2023 konnte D. nur auf dem Schoß von E. sitzend angehört werden, äußerte sich auf Fragen nur sehr wenig und gab an, nicht gerne in die Kita zu gehen. Soweit der Senat zur Beurteilung der Situation D. kein vollständiges Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat, wie die Mutter rügt, liegt dies darin begründet, dass sich die Sachverständige mehrmals vergeblich um die Mitwirkung der Mutter und der Kinder bemühte und schließlich mit Schreiben vom 16. Mai 2023 eine abschließende gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat. Für eine fundierte Begutachtung sah die Sachverständige keine Basis, da die tatsächliche Bereitschaft, in einem Begutachtungsprozess mitzuarbeiten nicht vorliege. Die Sachverständige hat weder bei der Mutter noch bei den Kindern ein offenes Umgehen mit der vorliegenden Problematik festgestellt. Mutter und Kinder haben von offizieller Seite dargestellte Situationen bezüglich Fehlzeiten in der Schule als nicht zutreffend. Regelmäßig haben sie eine sofortige positive Veränderung der Situation versprochen. Aus diesem Grund griff sie auf eine psychologische Beurteilung der Gesamtsituation zurück. Der Senat sieht es auch nicht als erforderlich an, erneut in einen Begutachtungsprozess einzutreten, weil er seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Ergebnis verschiedener Ermittlungen bei den beteiligten Fachkräften (Stellungnahmen der Vormünder, der Fachkräfte des Jugendamtes, Berichte der Familienhilfe, Bericht der Wohngruppe D., Stellungnahmen der Verfahrensbeiständin) und auf die persönlichen Anhörungen der Kinder und der Mutter stützen kann. Die Berichte der aktuellen Familienhelferinnen haben hinsichtlich der Frage der Erziehungsfähigkeit der Mutter einen geringen Erkenntniswert, weil diese ihren Angaben in der informatorischen Befragung vor dem Senat am 9. August 2024 zufolge nicht annähernd umfassend mit der Problematik der Familiensituation vertraut sind, die Familie nur 1 bis 1 1/2 Stunden in der Woche sehen und die Angaben der Mutter und der Kinder (Schulbesuch/Bewerbungen, Gesundheitsprobleme) nicht hinterfragen. b) Die Betreuung und Erziehung der Kinder kann der Mutter mangels Erziehungsfähigkeit, insbesondere auch wegen ihres mangelnden Einfühlungsvermögens in die Situation und Bedürfnisse der Kinder, nicht überlassen bzw. nicht allein überlassen werden. Die Mutter hat die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder im Hinblick auf eine spätere selbstbestimmte Lebensführung als Mitglieder der Gesellschaft nicht gefördert und ihnen keinen erzieherischen Rahmen geboten, in denen sie sich an Regeln und Grenzen halten mussten, sondern ihnen selbst im Wesentlichen die Alltagsentscheidungen (Aufsteh- und Zubettgehzeiten, Schulbesuch, Freizeitgestaltung, Aufenthalt auf der Straße) überlassen. Sie bindet insbesondere E. in die Versorgung der jüngeren Geschwister ein, obwohl ihr bekannt ist, dass E. selbst Förderungsbedarf in schulischer Hinsicht hat. Die Kinder leben seit Jahren in einer Wohnung, in der sie keine Privatsphäre herstellen können, zeitweise ohne eigenes Bett, ohne Schrank und ohne Schreibtisch. Im Juli 2024 sollten zum wiederholten Male kaputte Möbel aus der Wohnung entfernt und neue Möbel angeschafft werden. Freizeitaktivitäten, die eine Eingliederung in die Gesellschaft und das soziale Leben befördern könnten, sind nicht feststellbar. Die Wohnung ist auch nicht dafür geeignet, dass die Kinder Freunde einladen könnten. Die Mutter sorgt nicht für eine ärztliche und konsequente Behandlung der Kinder (U-Untersuchungen, Impfungen, Gesundheitsprobleme wegen Krätze und Karies), sie ist für die Regelung von Schulangelegenheiten nicht erreichbar und versäumt wichtige behördliche Termine für die Kinder. Maßnahmen, die den Schulbesuch der Kinder sicherstellen könnten (Schulprojekte, Förderung, Nachhilfe) unterstützt sie nicht oder wehrt sie sogar ab (V.). Die verhängten Bußgelder wegen der Verstöße gegen die Schulpflicht hat sie nicht bezahlt. Die strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen L. hat sie weder im Jugendamt noch dem Gericht gegenüber erwähnt und insoweit keine Hilfe eingefordert. Weder der Vormund L. noch die Familienhelferinnen haben davon Kenntnis. Obwohl ihr bereits im Jahr 2021 geraten wurde, D. in der Kita anzumelden, sorgte sie erst im Jahr 2023 unter dem Druck des Gerichtsverfahrens für eine Kita-Anmeldung. Die Verzögerung lag darin begründet, dass sie sich nicht frühzeitig um einen Kita-Gutschein bemüht hatte. Besonders schwerwiegend sieht es aber der Senat an, dass die Mutter nicht in der Lage ist, die Kinder vor Gewalttätigkeiten ihres Lebenspartners zu schützen. Sie versucht vielmehr die von ihm ausgehende Gefährdung Kinder zu vertuschen und hat dazu beigetragen, dass die misshandelte V. vor den Fachkräften versteckt wurde. Die positive Entwicklung D. in der Einrichtung vermag sie nicht zu erkennen, vielmehr konterkariert sie die Erfolge der Fachkräfte (gesunde Ernährung, Sanierung des Bisses, Selbstständigkeitsentwicklung), indem sie bei ihren Besuchen in großen Mengen fett- und zuckerlastige Nahrungsmittel mitbringt und ihn weiterhin wie ein Baby behandelt (Füttern, Tragen, aufgedrängter Körperkontakt; vgl. gutachterliche Stellungnahme der Sachverständigen J. vom 31. Juli 2024, S. 5). Nach dem Bericht der Wohngruppe vom 16. Mai 2024 konnte bei den Umgängen beobachtet werden, dass sein Verhalten umso „babyhafter“ wurde, je mehr Zeit D. mit seiner Familie verbrachte. Zu dieser Zeit legte D. schon gesteigerten Wert darauf ein großer Junge zu sein, trotzdem verfiel er in diese Verhaltensweisen, die sich zum Ende der Zeit immer mehr steigerten. Er konnte dann nicht mehr alleine essen und musste gefüttert werden, er konnte auf einmal nicht mehr sprechen und agierte nur noch mit Zeichensprache und kaum noch mit Worten. Zu beobachten war sogar, dass sich seine doch sehr geschickte Motorik und die Bewegungsabläufe veränderten und er sich mitunter viel tragen ließ. Bei einem Besuch im Krankenhaus brachte die Mutter Burger und Pommes mit und bot ihm wieder die Brust an, die D. jedoch nicht wollte. Die übrigen Kinder entlastet die Mutter nicht von dem Druck des Gerichtsverfahrens, sondern lässt sie in dem Glauben, dass es von ihrem - der Kinder - Verhalten (Schulbesuch) abhänge, ob D. wieder in die Familie zurückkehrt. Insgesamt fehlt es der Mutter an Problembewusstsein und Problemakzeptanz als Voraussetzungen für eine nachhaltige Verhaltensänderung. Trotz der seit dem Jahr 2016 laufenden Bemühungen der Fachkräfte, insbesondere der Familienhilfe, gelang es der Mutter auch im letzten Schulhalbjahr nicht, V. am Morgen zum Aufstehen zu bewegen und zum Schulbesuch zu motivieren. Die Mutter kann noch immer nicht erkennen, dass es insbesondere auch an ihrem Verhalten liegt, dass die Kinder schulabsent sind, indem sie die Schulpflichtverletzungen toleriert oder sogar unterstützt, Entschuldigungen dafür findet und den Fachkräften gegenüber immer wieder versichert, die Kinder besuchten die Schule, und ein Schulprojekt für V. ablehnt. Ihre angeblich gute Zusammenarbeit mit den Familienhelferinnen muss unter diesen Umständen als Scheinkooperation angesehen werden. c) Eine Trennung der Kinder L., E. und V. von der Mutter und eine Entziehung des Sorgerechts, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts, erweisen sich jedoch im vorliegenden Fall als nicht geeignet, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr für das Kind gewährleisten (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 47/15, NJW-RR 2016, 1089, beck-online und Beschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03, NJW 2005, 672, beck-online). An der Eignung einer sorgerechtlichen Maßnahme fehlt es, wenn sie nicht den als gefährlich erkannten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann und sich die Situation des Kindes durch sie letztlich nicht verbessert (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2020 – 1 BvR 836/20, FamRZ 2021, 753 Rn. 29). L. und E. sind nicht bereit, die Familie zu verlassen. Im Alter von 17 Jahren (L.) bzw. 16 Jahren (E.) kann eine Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung und die Einleitung von Hilfemaßnahmen nur erfolgen, wenn die Jugendlichen daran mitwirken. Aufgrund ihrer gezwungenermaßen frühen Selbstständigkeit würden sie selbst eine an einem unbekannten Ort liegende und weit von B. entfernte Einrichtung wieder verlassen und ggfs. untertauchen. Dieses Verhalten würde sie vermutlich größeren Risiken aussetzen als ein Verbleib im Haushalt der Mutter. V. hat bereits zweimal die für sie ausgewählte Jugendhilfeeinrichtung wieder verlassen und ist zu ihrer Familie zurückgekehrt. Auch die Entziehung des Sorgerechts in dem Bereich schulische Angelegenheiten und Angelegenheiten der Berufsausbildung würde nicht zu einer Verbesserung der Situation L. und E. führen, da es ihnen an Offenheit gegenüber den Fachkräften fehlt und sie nicht bereit sind, ihrem Alter entsprechend Verantwortung für ihre zukünftige Ausbildung mit zu übernehmen. Der Austausch des Vormunds im Wege der vorläufigen Anordnung im Beschwerdeverfahren hat zu keinem Erfolg geführt, da L. und E. auch nicht mit dem neuen Vormund zusammengearbeitet und von ihm keine Hilfe angenommen haben. Die Entziehung der elterlichen Sorge zumindest in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Schulangelegenheiten und Geltendmachung von Hilfen zur Erziehung nach den SGB VIII ist daher nicht (mehr) geeignet, die langjährig bestehende desolate Situation L. und E. zu verbessern. Auflagen an die Mutter haben ebenfalls nicht den erwünschten Erfolg gezeigt, so dass familiengerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB zu unterbleiben haben. Dies führt dazu, dass der Staat die Kinder L. und E. ungeschützt lassen und mit erheblichen Schäden in die Volljährigkeit entlassen muss. Bezüglich V. hat sich die Entziehung des Sorgerechts nach dem Austausch des Vormunds jedoch als hilfreich und damit geeignet erwiesen, denn der als Psychologin ausgebildeten Vormünderin ist es zumindest zeitweise gelungen, das Vertrauen des Kindes zu erlangen. V. hat sich nach dem Gewaltausbruch des Lebenspartners der Mutter hilfesuchend an die Vormünderin gewandt und von sich aus Kontakt zu ihr aufgenommen, um sich beraten zu lassen. Sie hat zunächst auch darum gebeten, dass die Vormundschaft bestehen bleibt, diese dann jedoch ohne Begründung abgelehnt und gemeint, sie habe das Vertrauen zu der Vormünderin verloren, nachdem ihre Mutter die Vormundschaft nicht mehr unterstützte und das Sorgerecht wieder zurückerhalten wollte. Nach Einschätzung der Sachverständigen und der Verfahrensbeiständin liegt der Grund für den Sinneswandel V. in ihrer Sorge um das Wohlergehen der Mutter. Der Senat ist im Einklang mit der Vormünderin, der Verfahrensbeiständin und der Sachverständigen aufgrund der Vorgeschichte der Überzeugung, dass sich V. prognostisch bei erneuten Gewalttätigkeiten seitens des Lebenspartners der Mutter oder Schwierigkeiten in der Schule an die Vormünderin wenden wird, um Hilfe zu erhalten. Die Entziehung der elterlichen Sorge in den Teilbereichen Gesundheitssorge, Schulangelegenheiten und Geltendmachung von Hilfen zur Erziehung nach den SGB VIII erscheint daher zusammen mit der Arbeit der Familienhilfe geeignet, die Gefahr der Kindeswohlgefährdung zwar nicht zu beseitigen, aber zumindest zu verringern. Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich dann geeignet, wenn der Pfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, d. h. den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2014 - 1 BvR 2695/13, JAmt 2014, 403 Rn. [33], beck-online). Der Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge bezüglich V. ist auch verhältnismäßig, weil die Mutter selbst nicht in der Lage ist, sich verantwortungsvoll um deren schulische und gesundheitliche Belange zu kümmern, den Schulbesuch nicht kontrolliert, Termine nicht wahrnimmt (zuletzt einem HK-Termin am 24. Januar 2024 und zur KJPD-Diagnostik für E. am 22. Februar 2024) und diese Angelegenheiten ohnehin weitestgehend nur mit „Hilfspersonen“ (Familienhelferin) regeln kann. d) Die mit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und weiterer wichtiger Teilbereiche der elterlichen Sorge verbundene Trennung des Kindes D. von der Mutter ist im Hinblick auf die gesundheitlichen Schädigungen, die unterbliebene Förderung seiner geistigen und emotionalen Entwicklung sowie seiner Persönlichkeitsentwicklung und der zu prognostizierenden Fehlentwicklung im schulischen Bereich verhältnismäßig. Mildere Maßnahmen, wie z.B. der Einsatz von Familienhilfe und Auflagen zur Einhaltung der Schulpflicht, sind über acht Jahre hinweg im Hinblick auf die älteren Kinder ohne Wirkung geblieben. Es ist daher - auch nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin, der Vormünder und der Sachverständigen - zu erwarten, dass D. mit ziemlicher Sicherheit dieselbe negative Entwicklung wie seine älteren Geschwister nehmen wird, wenn er in der Obhut der Mutter verbleibt. Aufgrund der festgestellten stark beeinträchtigten Erziehungseignung der Mutter und ihres Lebenspartners und einer damit einhergehenden fehlenden Kompensationsmöglichkeit innerhalb des Paares sind diese und ist insbesondere die Mutter nicht in der Lage, D. eigenständig zu betreuen und zu fördern. Ein Verbleib des Sohnes in der Obhut der Mutter setzt voraus, dass dieser umfangreiche Hilfestellungen, weit über die übliche Stundenzahl hinaus, und Unterstützung bei der Betreuung und Erziehung des Kindes zur Verfügung gestellt werden. Eine Hilfe von außen kann indessen nur greifen, wenn die Mutter und auch die übrigen Familienmitglieder diese akzeptieren und an dem Erwerb und der Verbesserung von Erziehungskompetenzen mitarbeiten können. Der Mutter und auch den älteren Kindern, die immer wieder von der Mutter in die Betreuung der jüngeren Geschwister eingebunden werden, fehlt es an Erreichbarkeit und Offenheit für die Fachkräfte. So wurden V. und V. vor den Vormünderinnen versteckt und in Angst vor einem „Wegschnappen“ durch die Behörden praktisch gefangen gehalten. V. erlitt durch einen Gewaltausbruch des Lebenspartners der Mutter offensichtlich Verletzungen, die die Mutter offiziell nicht behandeln ließ; die Mutter ermöglichte auch der Vormünderin nicht eine Untersuchung des Kindes in der Rettungsstelle. Die Mutter ist für die Schulen der Kinder kaum erreichbar und deckt deren Schulabsentismus. Den dringend notwendigen Kita-Besuch D. hat sie trotz Unterstützung durch Familienhilfe zwei Jahre nicht gewährleistet und aktuell erforderliche Maßnahmen für einen regelmäßigen Schulbesuch V. (Schulprojekt) durch ihre Ablehnung verhindert, obwohl es ihr vor den Sommerferien nicht einmal gelungen ist, V. am Morgen zum Aufstehen zu bewegen. Nachdem eine konstruktive Mitarbeit der Mutter und der übrigen Familienmitglieder bisher nicht gewährleistet ist, lässt sich eine kindgerechte und gewaltfreie Erziehung D. in der mütterlichen Obhut nicht erreichen. Bei Ausübung des staatlichen Wächteramts sind zwar die Rechte von Eltern und Kind zu wahren und ein familiäres Zusammenleben nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten. Können aber selbst intensive Förder- und Unterstützungsleistungen ihr Ziel nicht erreichen, so muss das staatliche Wächteramt auch effizient ausgeübt werden, um seinem Schutzauftrag gerecht zu werden. e) Der Senat schätzt den Schaden und die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts im Falle einer anhaltenden Fremdunterbringung als deutlich geringer ein als den Schaden und die Wahrscheinlichkeit seines Eintritts bei einer Rückkehr in den Haushalt der Mutter. Den Berichten der Bezugsbetreuer, der Sachverständigen und des Vormunds zufolge hat sich die Situation D. nach der Herausnahme aus dem Haushalt der Mutter verbessert. Die Fremdunterbringung hat bei D. eine positive Entwicklung in Gang gesetzt. D. lebt in einer Wohngemeinschaft mit zwei Mädchen und drei Jungen im Alter von vier bis elf Jahren zusammen. Jedes Kind hat sein eigenes Zimmer als Rückzugsort, um zu spielen und sich zu entspannen. Ein klar strukturierter Tagesablauf, immer wiederkehrende Handlungsabläufe, gemeinsam begangene Feste und Feierlichkeiten, Fürsorge und Rituale geben den Kindern Orientierung, Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Nach dem Bericht der Wohngruppe vom 16. Mai 2024 ist inzwischen das Gebiss D. saniert, die Sauberkeits- und Hygieneerziehung geglückt, er sowohl in der Wohngruppe und in der Kita mit Erfolg integriert und hat besonderes Vergnügen an sportlichen Aktivitäten. Die anderen Kinder der Wohngruppe haben D. sofort gut aufgenommen und konnten ihn am Anfang von seinen Ängsten und seiner Traurigkeit immer wieder ablenken und auffangen, durch gemeinsames Spielen, Toben oder gemeinsame Aktivitäten. Er hat einen großen Entwicklungssprung gemacht, wie der Senat in seiner Anhörung am 7. August 2024 festgestellte. D. konnte ohne Probleme allein angehört werden, äußerte sich frei und selbstbewusst in ganzen Sätzen. Er freute sich schon sehr, (bald, in einem Jahr) in die Schule gehen zu können. Sicherlich vermisst er seine Mutter und seine Geschwister, jedoch ermöglichen die Betreuer in der Wohngruppe persönliche Kontakte und Videotelefonate zu den Eltern. Gemeinsame Aktivitäten, wie der Besuch des Hollandparks und des Lindencenters, werden zusammen mit der Familie und D. durchgeführt. Die Wohngruppe beschrieb im Mai 2024, dass die Eltern wie gewünscht in Kooperation gegangen seien. Auch das Jugendamt berichtete im Juli 2024, dass die Zusammenarbeit zwischen der Familie und den Fachkräften zuverlässig erfolge. Inzwischen vermag sich D. nach den Besuchen und Telefonaten unkompliziert wieder von seiner Familie zu verabschieden. Ob die Mutter auch nach der Beschwerdeentscheidung noch mit der Wohngruppe kooperieren wird, bleibt abzuwarten. Die Mutter hat in der Anhörung vor dem Senat völliges Unverständnis für die Unterbringung D. gezeigt. Eine kindeswohlverträgliche Rückkehr zur Mutter ist derzeit nicht möglich, da diese nicht die erforderlichen Erziehungskompetenzen besitzt. Soweit das Jugendamt dazu eine andere Auffassung vertritt und meint, die übrige Familie benötige D., um komplett zu sein und die Mutter solle Erziehungsverantwortung übernehmen, die Jugendhilfe arbeite an einer Veränderung bei den Eltern, verkennt das Jugendamt, dass das Kind nicht das Liebesbedürfnis der Familienmitglieder zu erfüllen hat und kein Experimentierobjekt ist, sondern Anspruch auf Schutz hat. Dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz durch den Staat gegenüberstehen, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden und wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten (BVerfG, Beschluss vom 16. September 2022 – 1 BvR 1807/20, NZFam 2023, 17 Rn. 43, beck-online). Im vorliegenden Fall ist das Kindeswohl und ist insbesondere die seit der Unterbringung positive Entwicklung D. in körperlicher und geistiger Hinsicht nachhaltig gefährdet, wenn das erst fünfjährige Kind, das selbst noch schutzlos ist, zu der Mutter zurückkehrt, die es auch bei Begleitung durch Familienhilfe nicht vor Gewalttätigkeiten ihres Lebenspartners oder dem Miterleben von Gewalt in der Familie bewahren kann, es in seiner Grundversorgung vernachlässigt und nicht in seiner Persönlichkeitsentwicklung fördert. Die abweichende Einschätzung des Jugendamts ist unbeachtlich; sie beruht darauf, dass das Jugendamt sich ganz offensichtlich einen eigenen Begriff der Kindeswohlgefährdung zurechtgelegt hat, statt diesen an der Rechtsprechung des BVerfG auszurichten. 2. Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft beruht auf den §§ 1809 Abs. 1, 1813 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1773 Abs. 1 Nr. 1, 1774 Abs. 1 Nr. 3, 1778 Abs. 1 BGB. Danach soll das Familiengericht den Pfleger auswählen, der am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Bei der Auswahl sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, 2. der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und 3. die Lebensumstände des Mündels. Am besten geeignet sind Herr U. K. für D. und Frau N. M. für V. als Mitarbeiter des Vormundschaften T. e.V., das Amt in kindeswohlgerechter Weise auszuüben. Sie sind zur Übernahme des Amtes bereit, § 1813 Abs. 1 i.V.m. § 1785 Abs. 2 BGB. Herr K. hat als Vormund in vorbildlicher Weise für eine an der familiengerichtlichen Entscheidung und an den (Schutz-)Bedürfnissen des Kindes orientierte Unterbringung D. in einer Jugendhilfeeinrichtung (Wohngruppe) gegen den Widerstand des Jugendamtes unter Beschreitung des Verwaltungsrechtswegs gesorgt. Dank seines Einsatzes konnte D. eine positive Entwicklung nehmen. Als Vormund und nun Pfleger ist er gesetzlicher Vertreter des Kindes (jetzt in ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen) und hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen, §§ 1813 Abs. 1, 1796 Abs. 1 BGB. Nicht jedoch ist er Interessenvertreter der Mutter und hat daher entgegen der Auffassung des Jugendamtes nicht die Aufgabe, zu analysieren und in den Hilfeprozess einzubringen, in welcher Weise die Mutter ihre Erziehungsfähigkeit herstellen kann und was sie zu tun muss, damit D. in ihren Haushalt zurückkehren kann. Diese Aufgabe muss mit der Mutter befassten, sozialpädagogischen Fachkräften und Psychologen vorbehalten bleiben. Herr K. hat D. schon mehrfach in der Einrichtung besucht und ist ihm vertraut. Frau M. hat als Vormünderin aufgrund ihrer psychologischen Fachkenntnisse erstmals Zugang zu V. finden können und ihr insbesondere Hilfestellung in Krisensituationen und bei der Auswahl einer neuen Schule leisten können. Da weder V. noch die Mutter mit ihren Problemen offen umgehen können, muss ihre Ambivalenz gegenüber Frau M. als Ausdruck der Abwehr gegenüber staatlichen Institutionen gesehen werden. Auch die bisherige Vormünderin von der Arbeiterwohlfahrt hat diese Ambivalenz beschrieben. Da V. inzwischen mit Frau M. vertraut und zu erwarten ist, dass sie sich in kritischen Situationen an sie wenden wird, ist sie als Pflegerin geeignet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und berücksichtigt, dass die Beschwerde der Mutter teilweise Erfolg hat. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da gerichtliche Gebühren nicht zu erheben sind.