Beschluss
17 UF 135/23
KG Berlin Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:1212.17UF135.23.00
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Leitsätze
1. Zum Umgangsausschluss eines vietnamesischen Vaters, der die rechtliche Vaterschaft des Kindes gegen Geldzahlung an die Mutter anerkannt hat.(Rn.41)
2. Das Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 BGB steht dem rechtlichen Vater auch dann zu, wenn seine Vaterschaft eine "leere Hülle" ist, sein Umgang kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 1989 - 5 UF 212/89, FamRZ 1990, 655).(Rn.48)
3. Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert ist, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen.(Rn.40)
4. Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der erneuten persönlichen Anhörung eines Elternteils im Beschwerdeverfahren im Falle eines Umgangsausschlusses.(Rn.55)
Tenor
1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19.07.2023 - 142 F 3534/22 - wird zurückgewiesen.
2. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Umgangsausschluss eines vietnamesischen Vaters, der die rechtliche Vaterschaft des Kindes gegen Geldzahlung an die Mutter anerkannt hat.(Rn.41) 2. Das Umgangsrecht aus § 1684 Abs. 1 BGB steht dem rechtlichen Vater auch dann zu, wenn seine Vaterschaft eine "leere Hülle" ist, sein Umgang kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen werden (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. November 1989 - 5 UF 212/89, FamRZ 1990, 655).(Rn.48) 3. Ob der rechtliche Vater auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob das Umgangsbegehren (auch) aufenthaltsrechtlich motiviert ist, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt bei der Prüfung eines Umgangsausschlusses erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen.(Rn.40) 4. Zu den Voraussetzungen für ein Absehen von der erneuten persönlichen Anhörung eines Elternteils im Beschwerdeverfahren im Falle eines Umgangsausschlusses.(Rn.55) 1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg vom 19.07.2023 - 142 F 3534/22 - wird zurückgewiesen. 2. Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft den Umgang des rechtlichen Vaters mit seiner am ….2015 geborenen Tochter X. Der Vater hat die Vaterschaft am 21.06.2016 mit Zustimmung der Mutter vor dem Notar A. zu UR-Nr. … anerkannt, in derselben notariellen Urkunde hat er mit der Mutter übereinstimmende Sorgeerklärungen abgegeben. X.s Mutter ist deutsche Staatsangehörige. Sie ist seit vielen Jahren drogenabhängig. Seit 2011 ist ihr Lebensgefährte Herr S., der ebenfalls drogenabhängig ist. Die Mutter stand ab 2019 unter rechtlicher Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden und Einrichtungen, Vertretung vor Sozialleistungsträgern und Wohnungsangelegenheiten, die Betreuung wurde im Januar 2024 wegen fehlenden Kontakts zur Mutter aufgehoben. Die Wohnorte der Mutter mit Herrn S. haben in der Vergangenheit und bis heute mehrfach im Jahr gewechselt, teilweise lebten beide in einem Obdachlosenheim. Außer X. hat die Mutter noch vier weitere, jüngere Kinder: M. (*2016), N. (*2018), C. (*2020) und L. (*2022). Alle Kinder sind zwischenzeitlich fremduntergebracht, nur M. und X. leben in derselben Einrichtung. Auch M. und N. haben (jeweils andere) vietnamesische Väter, die ihre rechtliche Vaterschaft durch Anerkennung erlangt haben. Gegenüber dem Jugendamt hat die Mutter am 12.4.2022 anlässlich des Gesprächs über den Umgangsantrag des Vaters erstmals erklärt, dass sie und Herr S. im Rahmen ihrer Drogensucht in Kontakt mit einer vietnamesischen „Zigarettenmafia“ gekommen seien. Aus diesem Kreis sei Herrn S. Geld für eine Scheinheirat angeboten worden. Herr S. sei daraufhin eine Scheinehe mit einer vietnamesischen Frau eingegangen und habe hierfür 10.000 EUR erhalten. Da die Mutter mit X. schwanger gewesen sei, seien auch ihr 8.000 EUR für eine Scheinvaterschaft angeboten worden. Bei N. und M. sei es ebenso gewesen, für diese habe sie jeweils 10.000 EUR bekommen. Herr S. sei wegen der Scheinehe strafrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diese Angaben hat die Mutter bei ihrer gerichtlichen Anhörung am 15.12.2022 und gegenüber der Sachverständigen wiederholt. Ergänzend hat sie gegenüber der Sachverständigen erklärt, das Geld hätten sie und Herr S. für Drogen und die Kinder ausgegeben, außerdem hätten sie Schulden gehabt. Vater aller ihrer Kinder sei Herr S., bis auf L. seien alle Wunschkinder gewesen. Der rechtliche Vater habe – wie die vietnamesischen Väter von M. und N. – X. immer mal mit Geld und Geschenken besucht und sei dann wieder gegangen. Das erste Mal habe er X. nach der Vaterschaftsanerkennung gesehen, als diese kaum ein Jahr alt gewesen sei. Er sei dann etwa einmal im Monat kurz mit Geschenken, Süßigkeiten oder Geld vorbeigekommen. Seit X. zwei Jahre alt gewesen sei, sei es seltener geworden. Er habe sich mit ihr „mit Händen und Füßen“ verständigt, er habe nicht mit ihr sprechen können, meist habe er auch nicht mit X., sondern mit M. gespielt. Die Besuche seien erfolgt, um der Ausländerbehörde zu zeigen, dass er der Papa ist. Zwei- bis dreimal sei sie mit dem rechtlichen Vater zur Ausländerbehörde gegangen, ein- bis zweimal sei auch X. dabei gewesen. X. sei lediglich gefragt worden, welche Geschenke sie vom rechtlichen Vater erhalten habe. Im ersten Lebensjahr habe wegen einer Depression der Mutter hauptsächlich Herr S. die Betreuung von X. übernommen. Der rechtliche Vater ist vietnamesischer Staatsangehöriger und kam 2014 oder 2015 nach Berlin. Der Vater hat ab 2016 in verschiedenen asiatischen Restaurants in Berlin gearbeitet, zunächst in Berlin, Anfang 2022 auch in Leverkusen und seit April 2023 in Mainz. Bei seiner gerichtlichen Anhörung am 9.6.2022 hat der Vater erklärt, seine Heimatleute hätten ihm gesagt, er solle die Vaterschaftsanerkennung bei einem Notar machen. Er habe Geschlechtsverkehr mit der Mutter gehabt. Die Mutter habe ihm gesagt, es sei sein Kind, der Lebensgefährte habe gesagt, sein Kind sei es nicht. Er sei damals neu in Deutschland gewesen. Er habe kein Geld gezahlt, 10.000 EUR hätte er nicht gehabt. Gegenüber der Sachverständigen hat der Vater angegeben, er habe die Mutter auf der Party eines Freundes kennengelernt. Wer der Freund gewesen sei, wisse er nicht mehr, auch nicht, wo die Party stattgefunden habe. Er sei damals neu in der Stadt gewesen und es sei lang her. Nach der Party habe er mit der Mutter Geschlechtsverkehr gehabt. 2015 oder 2016 habe er die Mutter wiedergesehen, sie habe ihm gesagt, dass das Kind von ihm sei. Anschließend habe er bei einem Notar eine Vaterschaftsanerkennungserklärung abgegeben, ob er auch eine Sorgerechtserklärung abgegeben habe, wisse er nicht. Er habe kein Geld an die Mutter gezahlt, er hätte einen Betrag von 10.000 EUR nicht aufbringen können. Zum Umgang mit X. hat er im Termin erklärt, er habe X. in verschiedenen Wohnungen der Mutter getroffen. Er habe Geschenke gebracht, sich dabei aber nicht als Vater vorgestellt. Gegenüber der Sachverständigen hat er erklärt, er habe Kontakt mit X. wahrgenommen, seit sie etwa ein Jahr alt gewesen sei. Er habe sie zunächst jede Woche, dann alle zwei Wochen für ein bis zwei Stunden in Anwesenheit von der Mutter, Herrn S. und M. besucht und Geschenke mitgebracht, dabei sei er nicht als X.s Vater, sondern als Bekannter aufgetreten. Manchmal habe er mit X. und M. auch auf dem Hof vor der S-Bahn gespielt, während die Mutter einkaufte. Ab 2017 befand sich die Mutter mit ihren Kindern nach einer polizeilichen Gefährdungsmitteilung in der Betreuung des Jugendamtes. Von März bis Juni 2019 verbüßte die Mutter eine (Ersatz-) Freiheitsstrafe. Während dieser Zeit wurden die Kinder von Herrn S. und der Großmutter mütterlicherseits betreut. Im Mai 2020 wurde zunächst X. fremduntergebracht, während die übrigen Geschwister noch bei der Mutter und Herrn S. verblieben, ab Juli 2020 wurde auch M. in X.s Wohngruppe untergebracht. Im September 2020 wurde C. in einer anderen Einrichtung untergebracht, so dass X. mit ihr keinen regelmäßigen Kontakt mehr hatte. Im März 2021 teilte die Einrichtung dem Jugendamt mit, dass Umgangskontakte von M. und X. zu ihren rechtlichen, vietnamesischen Vätern kritisch gesehen würden, da die Kinder zu ihnen keinerlei Beziehung hätten, sondern Herrn S. als Vater ansähen und in emotionale Konflikte geraten könnten. Im Rahmen einer Hilfekonferenz, zu welcher der rechtliche Vater trotz Einladung nicht erschien, erklärte die Mutter, dass sie Herrn S. für den leiblichen Vater halte. Ab 2021 befanden sich X. und M. in therapeutischer Behandlung wegen depressiver Züge, geringem Selbstwertgefühl und Geschwisterrivalität. Sie waren beim Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) angebunden und besuchten dort einen Psychomotorikkurs, X. ging zudem einmal in der Woche zur Logopädie. Nach der Fremdunterbringung hatte der rechtliche Vater nur noch einen Kontakt mit X. Er erschien am 00.00.2021 (X.s Geburtstag) unangekündigt zusammen mit der Mutter in der Einrichtung und brachte Geschenke mit. Nach Angabe der Einrichtung kam auch M.s vietnamesischer Vater, beide Väter hätte Unterschriften haben wollen, die den Umgang bestätigen. Danach ließ die Einrichtung nach Rücksprache mit dem Jugendamt keine Kontakte des Vaters mehr zu. Nach Mitteilung der Einrichtung war dem rechtlichen Vater jedoch Gelegenheit gegeben worden, sich in der Einrichtung zu erkundigen, wie es X. gehe. Anfangs habe er noch alle 14 Tage angerufen, dann sei das nur noch sporadisch erfolgt. Seit keine Umgänge mehr stattfinden und der Vater bei seinen Verlängerungsanträgen nicht mehr mit der Mutter und X. bei der Ausländerbehörde erschienen ist, hat der Vater lediglich vorläufige, auf sechs Monate befristete Aufenthaltstitel erhalten und daher nur eine Fiktionsbescheinigung besessen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.03.2022 hat der Vater die gerichtliche Regelung seines Umgangs mit X. geltend gemacht, woraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist. Das Jugendamt hat am 12.4.2022 mitgeteilt, der rechtliche Vater habe dort eine Umgangsbestätigung für die Ausländerbehörde begehrt, damit sein Aufenthalt in Deutschland gesichert bleibe. Das SPZ und die Einrichtung hätten eingeschätzt, dass X. ein traumatisiertes Verhalten zeige, so dass ein Umgang mit dem rechtlichen Vater, zu dem sie keine Beziehung habe, kontraindiziert sei. Soweit der rechtliche Vater sporadisch an Hilfekonferenzen teilgenommen habe, habe er lediglich gefragt, wann er seine Tochter sehen könne, und er habe betont, dass er der Ausländerbehörde die Umgänge nachweisen müsse, um seinen Aufenthaltstitel nicht zu verlieren. Weitere Themen wie Schule, Gesundheit oder Freizeitverhalten seiner Tochter seien nie sein Thema gewesen. Einen vom Jugendamt angeregten Sprachkurs, um sich mit X. verständigen zu können, habe er nicht belegt. Die Mutter sei erneut schwanger und habe erstmal offengelegt, dass sie der Vaterschaftsanerkennung des rechtlichen Vaters gegen Geld zugestimmt habe (s.o.). Sie wolle nunmehr ihre Drogensucht bekämpfen und mit ihrer Vergangenheit aufräumen. Herr S. sei der Vater der Kinder. Der rechtliche Vater habe im Gespräch mit dem Jugendamt nicht sagen können, was X. gern spielt, er habe nur Geschenke gebracht. Die für X. bestellte Verfahrensbeiständin hat am 29.5.2022 berichtet, die Betreuerin habe ihr mitgeteilt, beide Kinder würden genau aussehen wie Herr S. Im Gespräch mit X. habe diese angegeben, dass sie gern mit Mama und Papa spiele, wenn diese in die Einrichtung kämen, wobei sie mit Papa Herrn S. gemeint habe. Der Papa könne sehr gut mit ihr kuscheln. Sie wünsche sich sehr, dass die Eltern häufiger kommen und sie wolle wieder zu diesen nach Hause ziehen. Ein vom Amtsgericht auf Anregung des Jugendamtes unter dem Az. 142 F 4201/22 nach § 1666 BGB eingeleitetes Kindesschutzverfahren wurde ohne familiengerichtliche Maßnahmen beendet. Im Termin am 9.6.2022 hat der Vater erklärt, er sei mit einem Vaterschaftstest nicht einverstanden, er müsse nicht unter Beweis stellen, dass er nicht der Vater sei, auch wenn Herr S. behaupte, er sei der Vater. Mit Beschluss vom 29.6.2022 hat das Amtsgericht ein familienpsychologisches Gutachten zu der Frage in Auftrag gegeben, welche Kontaktregelung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater zur bestmöglichen Wahrung des Kindeswohls angezeigt sei. Im Sommer 2022 wurde im Hinblick auf die erneute Schwangerschaft der Mutter auch N. fremduntergebracht, das weitere Kind L. kam am 12.9.2022 zur Welt. Mit der Mutter und Herrn S. wurde daraufhin seitens des Jugendamtes unter Einsatz einer Familienhilfe und eines Drogenscreenings an der Stabilisierung der Familie und der Rückführung von X. und M. in den elterlichen Haushalt gearbeitet, nachdem die Mutter über mehrere Monate drogenfrei gewesen war. Bei der Kindesanhörung am 16.12.2022 hat X. erklärt, ihr Papa heiße S. und ihre Mama J. Auf die Beschreibung des rechtlichen Vaters durch die Richterin (ein Freund der Familie, der Geschenke gebracht habe, nicht so gut Deutsch konnte und ein asiatisches Aussehen hatte) hat X. erklärt, sie habe keine Erinnerung an ihn, sie wisse nur, dass sie immer mit M. gespielt habe. Auf Frage, wie sie ein Treffen mit diesem Mann finden würde, hat sie erklärt, dass sie das nicht wisse. Auf gezieltere Nachfrage der Verfahrensbeiständin hat sie zögerlich ihr Einverständnis gegeben. Ab März 2023 befand sich X. erneut in psychotherapeutischer Behandlung wegen gedrückter Stimmung, Schwierigkeiten im Gefühlsausdruck und der Regulierung ihrer Gefühle. Im April 2023 zog der rechtliche Vater nach Mainz, wo er in einem asiatischen Restaurant arbeitet, wobei er seine Berliner Wohnung behielt. Am 2.5.2023 hat die Sachverständige ihr schriftliches Gutachten vorgelegt, in dem sie zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Wohl von X. bestmöglich gewahrt sei, wenn der Kontakt mit dem rechtlichen Vater zunächst bis zu einer Rückführung des Kindes zur Mutter und Herrn S. ausgesetzt werde. Sollte danach ein DNA-Test ergeben, dass der rechtliche Vater auch der leibliche Vater des Kindes sei, solle eine Umgangsanbahnung im Rahmen eines begleiteten Umgangs erfolgen. Als psychologischen Befund stellte die Sachverständige fest, dass X. freundlich und zugewandt sei, aber depressive Symptome zeige, die durch eine Psychotherapie stabilisiert würden. Es seien keine Hinweise auf kognitive Einschränkungen festzustellen gewesen. Positive Beziehungen habe X. zur Mutter und Herrn S., der für sie ihr Vater sei, sowie zu den Eltern von Herrn S., die für sie die Großeltern seien. Eine Beziehung zum rechtlichen Vater bestehe nicht, sie habe keine Erinnerungen an ihn. In die Wohngruppe sei sie sozial integriert. Ein ernstes und uneigennütziges Interesse des rechtlichen Vaters an X. sei als eher gering einzuschätzen. X. habe zur Mutter, zum sozialen Vater und den Geschwistern mehrfache Bindungsabbrüche erlebt. Derzeit finde ein stabiler Umgang mit der Mutter und Herrn S. sowie den Eltern von Herrn S. statt. Vor dem Hintergrund der bestehenden erheblichen emotionalen Belastungen von X. sei es wichtig, die soziale, räumliche und erzieherische Kontinuität aufrechtzuerhalten und unregelmäßige Kontakte zu vermeiden. Das Amtsgericht hat nach ergänzender mündlicher Anhörung der Sachverständigen im Erörterungstermin am 06.07.2023 mit Beschluss vom 19.07.2023 den Umgang des Vaters mit X. für die Dauer von vier Jahren ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Umgang des Vaters sei gemäß § 1684 Abs. 4 BGB auszuschließen. Zwar sei der Vater rechtlicher Vater. Die rechtliche Vaterschaft sei jedoch eine „leere Hülle“. Es sei äußerst zweifelhaft, dass er der leibliche Vater des Kindes sei. Der Vater sei nie als solcher gegenüber X. aufgetreten und er habe diese Rolle tatsächlich auch nie eingenommen, auch nicht während der Inhaftierung der Mutter oder nach der Fremdunterbringung von X. Zuvor sei der Kontakt lediglich sporadisch und oberflächlich gewesen, seit mehr als drei Jahren bestehe gar kein Kontakt mehr. X. kenne den Vater nicht und könne sich an ihn nicht erinnern. Es fehle daher an einer sozialen Eltern-Kind-Beziehung, die bei Zweifeln an der leiblichen Vaterschaft des rechtlichen Vaters einen Umgang nach § 1684 BGB rechtfertigen würde, weshalb der Umgang auszuschließen sei. Der Umgang würde darüber hinaus zu einer Kindeswohlgefährdung führen. X. sei aufgrund ihrer Unterbringungssituation und der familiären Konstellation erheblich belastet. Sie befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung. Sie sei entwicklungsverzögert, zeige depressive Züge. Sie sei sehr traurig, dass sie anders als ihr jüngerer Bruder L. nicht bei ihren Eltern (der Mutter und Herrn S.) leben könne, sie sei bei Gesprächen über ihre Herkunftsfamilie affektlabil und beginne schnell zu weinen. Ferner zeige sie große emotionale Bedürftigkeit. Nach Einschätzung der Sachverständigen würde sich diese bestehende Belastung durch Umgänge mit dem Vater verstärken. An den Grad der Gefährdung seien dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Wenn der Vater sich wie bisher als rechtlicher Vater nicht zu erkennen gebe, müsste X. einen Fremden ohne Bezug zu ihrer Familie treffen, ohne dass dies für sie irgendwelche positiven Aspekte hätte. Eine Offenlegung, dass ihr sozialer Vater nicht ihr rechtlicher und möglicherweise auch nicht ihr leiblicher Vater sei und dies auch ungeklärt bleiben müsse, würde sie noch weiter verunsichern und ihre von Sehnsucht nach der Herkunftsfamilie und Geschwisterrivalität geprägte Belastung weiter verstärken. Vor diesem Hintergrund könne auch dahinstehen, ob der Umgangswunsch lediglich aufenthaltsrechtlich motiviert sei. Der Kindeswille stehe dem Ausschluss nicht entgegen, im Rahmen ihrer Anhörung habe sich X. nur zögerlich im Sinne einer erwarteten Antwort damit einverstanden erklärt, den rechtlichen Vater zu treffen. Die Befristung auf vier Jahre erfolge, weil nach dieser Zeit die Frage der leiblichen Vaterschaft geklärt sein könne, weil sich X.s Situation im Rahmen der Therapie und durch Veränderungen in der Familiensituation geändert haben könne und sie dann ein Alter erreicht haben werde, in dem sie Frage nach ihrer Familienkonstellation stellen werde, insbesondere wenn sie in ihrer Geburtsurkunde den rechtlichen Vater eingetragen sehe. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Vater mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Beschwerde, mit der er weiterhin die Anordnung eines begleiten Umgangs mit dem Kind begehrt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, er habe als rechtlicher Vater einen Anspruch auf Umgang. Er versuche seit Jahren eine Verbindung zum Kind aufzubauen, werde aber durch die Fremdunterbringung des Kindes sowie von allen Stellen und Einrichtungen daran gehindert. Soweit das Amtsgericht darauf abstelle, dass er nicht der leibliche und soziale Vater sei, lasse es außer Acht, dass er der rechtliche Vater sei und dieser Verantwortung auch gerecht werden wolle. Er würde das Kind auch zu sich nehmen, wolle aber seine Strukturen nicht durcheinanderbringen, da das Kind einen anderen Mann als seinen Vater ansehe. Er sei der rechtliche Vater und er bleibe es auch, sämtliche Anfechtungsfristen seien bereits abgelaufen. Ein begleiteter Umgang würde keine Kindeswohlgefährdung darstellen, vielmehr würde das Kind davon profitieren, auch wenn dies wegen der durch die Unterbringungssituation entstandenen Belastung unangenehm sei. Das Kind erhalte vielmehr einen weiteren Menschen in seinem Leben, der für es einstehe, der es fördern und umsorgen wolle. Soweit das Sachverständigengutachten als Voraussetzung für einen begleiteten Umgang verlange, dass seine leibliche Vaterschaft festgestellt werde, sei dies rechtlich nicht haltbar. Das Kind habe einen Anspruch darauf, den Vater kennenzulernen und selbst zu entscheiden, ob es Kontakt mit ihm haben wolle. Ein vierjähriger Umgangsausschluss würde den Umgangsanspruch auf Dauer unmöglich machen. Die Aufenthaltssituation des Vaters sei nicht die Motivation für das Umgangsverfahren, der Vater werde unabhängig von seiner Vaterschaft stets eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland nach den §§ 25b Abs. 1 und 104c AufenthG erhalten. Das Jugendamt hat in seinen Stellungnahmen vom September 2023 die amtsgerichtliche Entscheidung als zutreffend eingeschätzt. X. sei weiterhin emotional stark belastet, zumal zwischenzeitlich feststehe, dass eine Rückführung in den mütterlichen Haushalt in den nächsten Jahren nicht möglich sein werde. X. befinde sich weiter in psychotherapeutischer Behandlung und es werde eine stationäre klinische Behandlung geprüft. Entgegen der Darlegung des Vaters zur Bedeutung des Umgangs für seine Aufenthaltserlaubnis habe die Ausländerbehörde auf Anfrage darauf hingewiesen, dass mit einem Umgangsausschluss auch die Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels des Vaters gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entfallen würden und lediglich die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis in Betracht komme, deren Erteilung jedoch im Ermessen stehe. Mit Beschluss vom 04.01.2024 hat der Senat die psychologische Sachverständige beauftragt, entsprechend dem zugrundezulegenden Kindeswohlmaßstab zu einer Gefährdung des Kindes durch einen Umgang des rechtlichen Vaters und zur Möglichkeit der Abwendung der Gefährdung durch einen begleiteten Umgang unter Berücksichtigung der aktuellen psychoemotionalen Situation des Kindes ergänzend gutachterlich Stellung zu nehmen. Die Sachverständige konnte beide Eltern ab Januar 2024 zunächst nicht erreichen. Am 07.03.2024 sagte der Vater nach mehrfachen Versuchen der Sachverständigen schließlich auf Anraten seines Anwalts einen Termin bei der Sachverständigen am 29.05.2024 zu, vorher könne er es beruflich nicht einrichten. Eine am 18.03.2024 angeforderte Schweigepflichtsentbindung übersandte er auf nochmaligen gerichtlichen Hinweis an seinen Verfahrensbevollmächtigten am 06.05.2024. Die Mutter konnte, nachdem im Februar 2024 noch ein Termin vereinbart werden konnte, von der Sachverständigen nicht mehr erreicht werden. Der Senat hat die Zustimmung der Mutter zur Begutachtung von X. und ihre Erteilung von Schweigepflichtsentbindungen durch einstweilige Anordnung vom 06.06.2024 – 17 UFH 1/24 – gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB ersetzt. Gegenüber der Sachverständigen hat das Jugendamt Anfang August 2024 mitgeteilt, die Mutter und Herr S. hätten sich Ende 2023 zunächst auf das jüngste Kind L. konzentrieren wollen und seien im März 2024 in eine elternaktivierende stationäre Einrichtung gezogen. Nachdem Ende April 2024 eine Fachkraft in greifbarer Nähe von L. Kokain gefunden habe und es Hinweise auf die Vernachlässigung von L. gab, sei L. ebenfalls fremduntergebracht worden. Ein Drogentest der Mutter sei positiv gewesen, Herr S. nehme ein Antidepressivum. Während die Mutter bei den Wochenendumgänge mit den Mädchen überfordert gewesen sei, habe Herr S. die Verantwortung für die Mädchen übernommen, sei geduldig und ruhig mit beiden umgegangen, die Mädchen hätten seine Nähe (anders als zur Mutter) gesucht. Wegen der externalisierten Verhaltensauffälligkeiten von M. müssten die Mädchen die Einrichtung wechseln. Die Bezugserzieherin der Wohngruppe hat ergänzt, X. werde schnell wütend, danach werde sie traurig, dies schwanke von Tag zu Tag. An manchen Tagen zerlege sie Sachen in ihrem Zimmer, trete gegen Schränke und weine laut, an anderen Tagen ziehe sie sich zurück. Es falle ihr schwer, sich zu öffnen und Gefühle zu zeigen und diese zu verbalisieren. Im Sommer 2024 ist eine klinische Diagnostik bei X. durchgeführt worden. Dabei wurde bei X. ein partielles Fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert. Ende August 2024 ist X. mit ihrer Schwester M. in eine neue Wohngruppe im Berliner Umland gezogen, entsprechend mussten die Mädchen zum neuen Schuljahr auch die Schule wechseln. X. wiederholt dort die 2. Klasse. Am 02.09.2024 hat die Sachverständige ihre ergänzende Stellungnahme vorgelegt, zu welcher der Vater nicht Stellung genommen hat. Darin kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass ein Kontakt des Vaters mit X. – ob begleitet oder unbegleitet – mit ziemlicher Sicherheit zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen. Das Jugendamt hat in seiner Stellungnahme vom 1.11.2024 die Einschätzung der Sachverständigen geteilt, dass der Umgang von X. mit dem Vater weiterhin auszuschließen sei. X. lebe seit dem 22.08.2024 mit ihrer Schwester M. in einer neuen Wohngruppe und sie besuche eine neue Schule. Die Mutter und Herr S. hätten seit der Fremdunterbringung von L. die vereinbarten Umgänge nicht mehr zuverlässig wahrgenommen. Auch die Großeltern (Eltern von Herrn S.) würden die Mädchen nur noch alle sechs statt bisher alle vier Wochen zu sich nehmen. Unter Berücksichtigung des Ergänzungsgutachtens bezweifle das Jugendamt, dass der rechtliche Vater die Umgänge zuverlässig wahrnehmen und X. davon profitieren würde. Es sei für sie von besonderer Bedeutung, Stabilität zu erhalten, um psychisch gesunden zu können. Die Verfahrensbeiständin hat sich dieser Einschätzung ebenfalls angeschlossen und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Der Senat hat X. und den Vater erneut persönlich angehört und einen erneuten Erörterungstermin durchgeführt, zu dem die Mutter ohne Rückmeldung oder Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Wegen des Ergebnisses wird auf die Anhörungsvermerke Bezug genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des rechtlichen Vaters ist unbegründet. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass der Umgang des rechtlichen Vaters mit X. bis August 2027 auszuschließen ist. Die deutschen Gerichte sind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel IIa-Verordnung) international zuständig, weil das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Die Brüssel IIa-Verordnung ist vorliegend grundsätzlich noch anwendbar, weil das Verfahren vor dem 1. August 2022 eingeleitet worden ist, Art. 100 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel IIb-Verordnung). Gemäß Art. 5, 15 des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KSÜ) richtet sich die Entscheidung nach deutschem Recht, weil das Kind auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. 1. Das Umgangsrecht der Eltern steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht ihnen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Eine längerfristige Beschränkung des Umgangs darf nur erfolgen, wenn das Kindeswohl sonst gefährdet wäre (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622, FamRZ 2009, 399 sowie FamRZ 2023, 438, Rn. 12). In einfachrechtlicher Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat jedes Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB nur ergehen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre und dem nicht durch andere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs wirksam begegnet werden kann. Das Familiengericht kann gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 und 4 BGB insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, insbesondere ein Träger der Jugendhilfe, der dann bestimmt, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. Eine Kindeswohlgefährdung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. BVerfG, FamRZ 2024, 529, Rn. 40 zu § 1666 BGB; nach BGH, FamRZ 2023, 57 zu § 1666 BGB genügt auf Tatbestandsebene bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit). Der rechtliche Vater ist Träger des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und als solcher nach § 1684 Abs. 1 BGB zum Umgang mit dem Kind berechtigt. Ob er auch leiblicher und/oder sozialer Vater ist und ob die Vaterschaft angefochten werden kann, ist für das Recht auf Umgang grundsätzlich nicht relevant, sondern kommt erst bei der erforderlichen Abwägung und Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003 – 1 BvR 1493/96 –, juris Rn. 63; MünchKomm/Hennemann, BGB, 9. Aufl. 2024, BGB § 1684 Rn. 10; BeckOK BGB/Veit, 71. Ed. 1.1.2023, BGB § 1684 Rn. 19; Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, BGB, 7. Aufl. 2020, § 1684 BGB Rn. 8). Damit kann das Umgangsrecht des rechtlichen Vaters auch hier nur gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB ausgeschlossen werden, wenn das Kindeswohl gefährdet und der Ausschluss verhältnismäßig ist. 2. Eine nachhaltige Kindeswohlgefährdung liegt hier nach den - im Beschwerdeverfahren ergänzten - Feststellungen der Sachverständigen sowie den Einschätzungen der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes, denen sich der Senat nach eigener Prüfung und aufgrund des von X. und dem Vater selbst gewonnenen Eindrucks anschließt, vor. Die Sachverständige hat in ihrem - vom Vater nicht in Frage gestellten - Gutachten nach ergänzender Exploration des Vaters und von X. sowie Gesprächen mit X.s langjährig behandelnder Psychotherapeutin, dem Oberarzt der kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung des Krankenhauses H., dem Jugendamt und der Erzieherin von X.s langjähriger früherer Wohngruppe ausführlich dargelegt, dass ein Kontakt des Vaters mit X. mit ziemlicher Sicherheit zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde. Dies folge aus der für X. bestehenden Ausgangslage (partielles Fetales Alkoholsyndrom wegen polytoxischen Mischkonsums während der Schwangerschaft, rauschbedingte Affektlabilität der Mutter und des sozialen Vaters im Erziehungsverhalten, beschränkte emotionale Verfügbarkeit der Erziehungspersonen, zunehmend unzuverlässige Beziehungen des Kindes) und den daraus folgenden erheblichen Belastungen und besonderen Bedürfnissen von X. (weit überdurchschnittliche emotionale Belastung aufgrund von mehrfachen Kontaktabbrüchen, die sich auch unter Psychotherapie weiter verschlechtert hat, partielle Intelligenzminderung, gestörte Sprachentwicklung, verringerte Frustrationstoleranz und Impulskontrolle, besonderes Bedürfnis nach Transparenz, Struktur und sicheren Beziehungen). X. sei - auch nach Einschätzung des diagnostizierenden Facharztes - in besonderer Weise darauf angewiesen, dass ihr die Rollen der Bezugspersonen erklärt werden, damit sie nicht erheblich verunsichert werde. Es sei sehr wahrscheinlich, dass ihr emotionales Wohl, das durch ein partielles fetales Alkoholsyndrom (pFAS), eine Depression und ein niedriges Selbstwertgefühl bereits geschädigt sei, durch einen Umgang mit dem ihr unbekannten Vater weiter verschlechtert und chronifiziert werde, gleich ob man X. die Rolle des rechtlichen Vaters (vorübergehend) noch verheimliche oder dies offenlege. Diese Einschätzung, der sich auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt angeschlossen haben, erachtet der Senat für überzeugend und nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist deutlich geworden, dass sich seit der erstinstanzlichen Entscheidung sämtliche Schädigungen und Gefährdungsaspekte trotz fortwährender Psychotherapie weiter verschlechtert haben: X. war so enttäuscht und frustriert über die gescheiterte Rückführung in den Elternhaushalt, dass zwischenzeitlich eine klinische Aufnahme erwogen worden war. Statt der von X. ersehnten Rückführung findet nur noch ein sporadischer, zuletzt ausgesetzter Umgang mit der Mutter und dem sozialen Vater Herrn S. statt, der Kontakt zum kleinen Bruder L. ist abgebrochen, auch der für sie wichtige Umgang zu den Eltern von Herrn S. (“Großeltern“) findet seltener statt. Durch Aufnahme in eine neue Wohngruppe und eine neue Schule im August 2024 musste und muss X. in erheblichem Umfang neue Beziehungen aufbauen. Unter diesen Bedingungen würde ein Umgang mit dem ihr unbekannten rechtlichen Vater sie erst recht zusätzlich in ihren Beziehungen verunsichern und mit ziemlicher Sicherheit die bestehenden Schädigungen und Gefährdungen verstärken. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Vater - wie im Termin nochmals sehr deutlich wurde - überhaupt nicht versteht, welchen Belastungen und Schädigungen X. ausgesetzt ist und welche besonderen Anforderungen diese an den Umgang stellen (Geduld, mehrfaches Erklären, Umgang mit Gefühlsschwankungen, weil X. von einem Moment auf den anderen wütend oder traurig werden kann). Mit diesen besonderen Anforderungen kann der Vater aufgrund schlechter Deutschkenntnisse auch sprachlich nicht angemessen umgehen, nach seinen im Termin geäußerten Ansichten hat er auch generell im Umgang mit einem 9-jährigen Kind keine Erfahrung. 3. Die Anordnung eines Umgangsausschlusses zur Abwendung der Gefährdung ist auch verhältnismäßig, insbesondere ist nicht der vom Vater geltend gemachte begleitete Umgang anzuordnen. a) Entsprechend der Einschätzung der Sachverständigen, der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes könnte die beschriebene Gefährdung durch einen begleiteten Umgang nicht oder jedenfalls nur begrenzt beseitigt werden. Mittels Begleitung der Umgänge durch eine Fachkraft könnte zwar eine gewisse Anleitung des Vaters im Umgang mit X. erfolgen, allerdings ist dies dadurch eingeschränkt, dass dem Vater trotz mehrfacher Bemühungen der Sachverständigen, des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin in erster und zweiter Instanz sowie des Senats im Erörterungstermin die psychosoziale Situation von X. und ihre Bedürfnisse nicht zu vermitteln waren. Der Vater hat im Termin nach nochmaliger ausführlicher Erläuterung und Übersetzung der fachlichen Feststellungen erklärt, er könne sich nicht vorstellen, dass X. psychische Probleme habe, früher sei sie immer sehr fröhlich gewesen, das werde sich mit der Zeit auch wieder geben. Die schlechten Deutschkenntnisse des Vaters, die er auch während des Verfahrens unter Angabe beruflicher Gründe nicht verbessert hat, verstärken das Problem zusätzlich. Vor allem könnte eine Umgangsbegleitung aber die internen emotionalen Konflikte des Kindes, die aus ihrer Familiensituation und der Aufspaltung von rechtlicher, leiblicher und sozialer Vaterschaft bestehen, nicht auflösen, ohne dass dies zu erneuten Verunsicherungen und Ängsten hinsichtlich der Bezugspersonen und insbesondere zu dem von X. als Vater angesehenen Herrn S. führen würde, dessen fortbestehender Zugewandtheit sie sich wegen des derzeit unterbrochenen Umgangs zudem derzeit nicht vergewissern könnte. Das bereits enorm beschädigte Beziehungsgefüge von X., die wegen ihres FAS auf stabile und sichere Beziehungen besonders angewiesen ist, würde also zusätzlich beschädigt. Darüber hinaus teilt der Senat die einhellige fachliche Einschätzung, dass erhebliche Zweifel an einer verlässlichen Mitwirkung des Vaters an begleiteten Umgängen bestehen. Zwar hat er vor der Fremdunterbringung von X. in gewisser Regelmäßigkeit Umgänge wahrgenommen, wobei die Mutter monatliche Umgänge nur bis zu einem Alter von 2 Jahren bestätigt hat, während die Kontakthäufigkeit später abgenommen habe. Jedoch hat der Vater nach der Fremdunterbringung deutliche Vorbehalte gegenüber dem Jugendamt und der Einrichtung gezeigt, die er im Erörterungstermin nochmals bestätigt hat. Zu - auch speziell hinsichtlich des Umgangs - einberufenen Hilfekonferenzen ist er nur vereinzelt erschienen. Am Gutachten hat er nur mit erheblicher Verzögerung und auf mehrfache Hinweise mitgewirkt, er hat dem Gericht weder erstinstanzlich seinen Umzug nach Mainz noch zweitinstanzlich seinen Umzug innerhalb von Mainz von sich aus mitgeteilt. Zudem ist bei verschiedenen Fachkräften und auch beim Senat der Eindruck entstanden, dass für den Vater die beruflichen Anforderungen dem Umgang vorgehen (sie hinderten ihn sowohl, zeitnah an der Begutachtung teilzunehmen, als auch einen Deutschkurs zu besuchen), zumal der Vater nach eigenen Angaben im Restaurant sowohl verwaltend/geschäftsführend als auch im Service tätig ist und bei Arbeitskräftemangel - der auch aktuell bestehe - einspringen müsse. In Verbindung mit der großen Entfernung von Mainz nach Berlin besteht daher ein erhebliches Risiko, dass sowohl vorbereitende Gespräche als auch die Umgänge als solche vom Vater nicht regelmäßig und stabil wahrgenommen würden, obwohl X. darauf in besonderem Maße angewiesen ist. Dem steht entgegen der Auffassung des Vaters auch nicht entgegen, dass die Sachverständige in ihrem erstinstanzlichen Gutachten im Mai 2023 noch die Auffassung vertreten hat, dass im Falle der Feststellung der leiblichen Vaterschaft ein begleiteter Umgang angeordnet werden könne. Die Sachverständige hat an dieser Auffassung insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitliche weitere Verschlechterung der Umstände (Abbruch der Rückführung in den mütterlichen Haushalt, weitere Kontaktabbrüche, Verstärkung der Depression, Diagnostizierung eines Fetalen Alkoholsyndroms, Wegzug des Vaters nach Mainz) nicht mehr festgehalten, sondern eine Gefährdung ausdrücklich auch im Falle des begleiteten Umgangs unabhängig von der leiblichen Vaterschaft gesehen. Ein begleiteter Umgang erscheint daher anders als ein Umgangsausschluss bereits nicht geeignet, die aus dem Umgang resultierende Gefährdung hinreichend zu beseitigen. b) Jedenfalls sind die verbleibenden Risiken im Hinblick auf die Schwere der Gefährdung aber so gravierend, dass in Abwägung des Interesses des Vaters und des Kindes an einem Umgang einerseits und der auch bei einem begleiteten Umgang fortbestehenden Gefährdung andererseits dem Schutz des Kindes eindeutig Vorrang zu geben und ein Umgangsausschluss daher auch verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Hierbei kommt auch der vom Amtsgericht und der Sachverständigen herangezogene Umstand zum Tragen, dass die rechtliche Vaterschaft hier mangels leiblicher und sozialer Vaterschaft lediglich eine „leere Hülle“ ist (insoweit zutreffend auch Staudinger/Dürbeck (2023) BGB § 1684, Rn. 342 unter Verweis auf OLG Frankfurt 8.11.1989 – 5 UF 212/89, FamRZ 1990, 655) und erhebliche Indizien dafür bestehen, dass der Umgang und damit auch die erheblich beeinträchtigte und geschädigte X. hier in erster Linie für aufenthaltsrechtliche Zwecke des Vaters instrumentalisiert werden soll. aa) Es sprechen ganz erhebliche Indizien dafür, dass der rechtliche Vater nicht der leibliche Vater von X. ist und der Umgang daher nicht ihrem Interesse nach Kenntnis der eigenen leiblichen Abstammung dient. Die Angabe des Vaters, er habe die Mutter kurz nach seiner Ankunft in Deutschland bei der Party eines Bekannten kennengelernt und sie hätten dann Geschlechtsverkehr gehabt, hat schon deshalb wenig Überzeugungskraft, weil der Vater sich weder an den Zeitpunkt noch den Ort noch den Bekannten erinnern können will. Demgegenüber hat Mutter sowohl gegenüber dem Jugendamt, der Sachverständigen und dem Amtsgericht detailliert und in sich konsistent angegeben, dass sie zur Geldbeschaffung für ihren Drogenkonsum lediglich die Vaterschaft ihrer Kinder verkauft habe und dass sie anders als mit ihrem damaligen und heutigen Lebensgefährten Herrn S. mit dem rechtlichen Vater nie Geschlechtsverkehr gehabt habe. Dafür spricht auch, dass Herr S. zuvor bereits für Geld eine Scheinehe mit einer vietnamesischen Staatsbürgerin eingegangen und dafür später strafrechtlich verurteilt worden ist sowie der Umstand, dass auch X.s Geschwister M. und N. vietnamesische Väter haben, die sich ähnlich wie der rechtliche Vater verhalten (monatliche Umgänge und gelegentliche „Geschenke“, weil die Ausländerbehörde bei den gemeinsam wahrgenommenen Terminen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels nach Angabe der Mutter die Kinder immer nur nach Geschenken gefragt habe). Zudem zeigt X. in ihrem Aussehen nach dem Eindruck des Senats nicht ansatzweise Anhaltspunkte für eine teilweise asiatische Abstammung, nach Angaben der Betreuer hat sie vielmehr (wie die Geschwister) große Ähnlichkeit mit Herrn S. bb) Soweit für die rechtliche Abstammung anstelle einer biologischen Elternschaft auch eine intendierte Elternschaft als tragfähige Grundlage für eine rechtliche Elternschaft angesehen werden kann (z.B. bei Fremdinsemination), insbesondere wenn sie auf eine soziale Elternschaft zielt, ist auch dies hier nicht gegeben: Es bestand kein gemeinsamer Beschluss der Mutter und des rechtlichen Vaters, gemeinsam ein Kind zu bekommen, vielmehr hat die Mutter angegeben, alle ihre Kinder, deren leiblicher Vater Herr S. sei, seien Wunschkinder gewesen, also bewusst mit ihm gezeugt worden. Dafür spricht auch, dass die Vaterschaft erst ca. ein Jahr nach der Geburt von X. notariell anerkannt worden ist und auch dann erst die Umgänge des Vaters begannen. cc) Schließlich besteht (und bestand auch vor der Fremdunterbringung von X.) keine soziale Vaterschaft des rechtlichen Vaters. Bereits vor der Fremdunterbringung war der nur sporadische Kontakt nach Angabe der Mutter oberflächlich und erfolgte ohne die Möglichkeit einer sprachlichen Verständigung, der Vater habe sich mit der Mutter und X. mit „Füßen und Händen“ verständigt. Auch das Jugendamt hat angegeben, dass der rechtliche Vater keine Angaben dazu habe machen können, was er mit X. gemacht, etwa gespielt habe. Der Vater selbst hat angegeben, er habe bei den Umgangsterminen oft eher mit der jüngeren Schwester M. gespielt. Vater ist für X. vielmehr Herr S., mit dem sie bis zu ihrer Fremdunterbringung zusammengelebt hat, der sie nach der Geburt und während der Inhaftierung der Mutter betreut hat, mit dem sie auch nach der Fremdunterbringung gern gekuschelt hat und den sie seit ihrer Fremdunterbringung bis heute sehr vermisst. Nachvollziehbar haben die Sachverständige und das Jugendamt zudem eingeschätzt, dass der Vater kein Interesse an X. als Person zeigt (und gezeigt hat), sondern sein Umgangsinteresse sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell in erster Linie durch die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile motiviert scheint. Indiz hierfür ist, dass Häufigkeit und Gestaltung des Umgangs sich lediglich an den Mindestanforderungen der Ausländerbehörde orientierte (einmal monatlich, Übergabe von Geschenken). Soweit der Vater sporadisch an Hilfekonferenzen teilnahm, erkundigte er sich nicht, wie es X. geht, sondern nur nach seinem Umgang. Er fragte trotz der zwischenzeitlichen Schicksalsschläge von X. auch in der Einrichtung nicht, wie es ihr geht, sondern nur, ob er eine Bescheinigung über seinen Besuch erhält. Das Sachverständigengutachten hat er nicht gelesen (seine Deutschkenntnisse reichten hierfür nach eigenen Angaben nicht aus) und er hat es sich auch nicht (etwa von einem Bekannten) übersetzen lassen. Ob er mitsorgeberechtigt ist oder die Verantwortung bei einem Vormund liegt, weiß der Vater nach eigenen Angaben nicht, auch nicht, ob X. in einer Jugendhilfeeinrichtung oder bei einer Pflegefamilie lebt. Nach dem Eindruck des Senats im Termin interessiert dies alles den Vater auch nicht. In Gesprächen mit der Sachverständigen nannte er X. nur „das Kind“. Unstreitig ist auch, dass sich die aufenthaltsrechtliche Situation des Vaters durch einen regelmäßigen Umgang erheblich verbessern würde, weil er anders als jetzt nicht lediglich eine befristete Fiktionsbescheinigung erhalten würde. Damit stellt der Vater entgegen der von seinem Verfahrensbevollmächtigten immer wieder vertretenen Auffassung auch keine Ressource für X. dar, weder durch seinen Umgang noch als potentielle Betreuungsperson. dd) Der Kindeswille steht einem Umgang nicht entgegen, spricht aber auch nicht für einen Umgang. X. hat nach den Feststellungen der Sachverständigen keine eigenen Erinnerungen an den rechtlichen Vater, beim letzten Kontakt vor mehr als vier Jahren war sie vier oder fünf Jahre alt. Sie konnte bereits bei der erstinstanzlichen Anhörung nichts mit der Frage anfangen, ob sie einen ihr unbekannten Mann einmal treffen würde. Anders als bei den letzten Kontakten des Vaters, als X. 5 Jahre alt war, ist bei einem 9-jährigen Kind auch zu erwarten, dass es entweder gleich oder zeitnah fragt, wer der ihr unbekannte, asiatische Mann ist, mit dem sie sich treffen soll. ee) Im Ergebnis überwiegt das Interesse von X., die auch im Falle eines begleiteten Umgangs mit ziemlicher Sicherheit zu erwartende Gefährdung abzuwenden, eindeutig das Interesse des Vaters, in größeren Abständen Umgang zu haben. Das Umgangsbegehren des Vaters ist unter Würdigung der Ermittlungsergebnisse vielmehr als Missbrauch und Instrumentalisierung seiner (bereits missbräuchlich erlangten) Stellung als rechtlicher Vater zulasten eines ohnehin in vielfältiger Weise geschädigten und gefährdeten Kindes zu werten. Es ist nach dem Vorstehenden nicht zu erwarten, dass sich vor dem Ende des vom Amtsgericht bis August 2027 angeordneten Umgangsausschlusses insofern wesentliche Änderungen ergeben, ein erneutes Verfahren mit entsprechenden Befragungen wäre zudem erneute erhebliche Belastung für X. und als solche bereits kindeswohlgefährdend. 4. Der Senat sieht von einer erneuten persönlichen Anhörung der Mutter im Beschwerdeverfahren ab. Die Anhörung bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal gemäß § 68 Abs. 5 Nr. 2 FamFG bei einem Umgangsausschluss nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der erneuten persönlichen Anhörung eines Elternteils abgesehen werden kann. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG sollen die Eltern in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, persönlich angehört werden. Von der persönlichen Anhörung kann aber in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden, insbesondere wenn hierfür schwerwiegende Gründe vorliegen (§ 160 Abs. 3 FamFG; BGH FamRZ 2020, 585, Rn. 30 ff.). Solche Gründe liegen hier vor. Die Mutter ist drogenabhängig und nimmt persönliche Kontakte mit ihren sämtlich untergebrachten Kindern derzeit nicht oder nur sporadisch war, insbesondere X. hat sie seit längerer Zeit nicht mehr besucht. Sie hat sich trotz schriftlicher Anhörung im Verfahren zu keinem Zeitpunkt zur Beschwerde des Vaters geäußert. Ihre Zustimmung zur Begutachtung des Kindes musste durch den Senat durch eine einstweilige Anordnung ersetzt werden, auch den mehrfachen Gesprächseinladungen der Sachverständigen ist sie zu keinem Zeitpunkt gefolgt. Sie hat auch während des Beschwerdeverfahrens mehrfach ihren Wohnort gewechselt, der sich zum Teil in Obdachlosenheimen befand. Da die Mutter erstinstanzlich bereits persönlich angehört und von der Sachverständigen exploriert worden ist, aus eigener Anschauung zur weiteren Entwicklung des Kindes nichts beitragen kann, ihr eigener Umgang durch die hiesige Anordnung eines (von ihr erstinstanzlich befürworteten) Umgangsausschlusses des rechtlichen Vaters nicht tangiert wird, eine Erzwingung des persönlichen Erscheinens nach § 33 FamFG nicht erfolgversprechend ist und sowohl das erstinstanzliche wie das zweitinstanzliche Verfahren durch die nur eingeschränkte Mitwirkung der Eltern bereits von erheblicher Dauer waren, sieht der Senat im Hinblick auf die gemäß § 155 Abs. 1 FamFG gebotene beschleunigte Verfahrensführung von weiteren Versuchen einer erneuten persönlichen Anhörung der Mutter ab. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 84 FamFG dem Vater wegen der Erfolglosigkeit seiner Beschwerde aufzuerlegen, es bestehen keine Gründe, die Kosten anderweitig zu regeln. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Es bestehen keine Gründe iSd. § 70 Abs. 2 FamFG für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde.